L513 2002870-1•BVwG L513 2002870-1
L513 2002870-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2014
Erwerbstätigkeit, Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte OG LIRK-SPIELBÜCHLER-HIRTZBERGER, Hellbrunnerstraße 9A, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des AMS, 504 - Salzburg, Auerspergstraße 67, 5020
Salzburg, vom 30.10.2013, GZ: 2014-0566-5-000061-AMS-ALV-1, betreffend Widerruf und Rückersatz der unberechtigt empfangenen
Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1, 38 AlVG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schriftsatz vom 17.07.2013 informierte die Wirtschaftskammer Salzburg das Arbeitsmarktservice, regionale Geschäftsstelle Salzburg (folgend kurz "belangte Behörde"), dass die Beschwerdeführerin (folgend kurz "BF") die Gewerbe: "Gewerbliche Vermögensberater und Wertpapierdienstleistungsunternehmerin" betreibe, ohne dafür eine aufrechte Gewerbeberechtigung zu besitzen. Die BF sei vom 13.04.2012 bis 20.05.2013 in AMS-Bezug gewesen. Am 22.04.2012 habe die BF einen Vertrag mit der Firma XXXX unterzeichnet. Unter Punkt III sei geregelt, dass der Geschäftspartner nur im Rahmen der bestehenden selbständigen Gewerbeberechtigung agieren dürfe. Der Geschäftsführer der Firma bestätige, dass die BF seit April 2012 als selbständige Unternehmerin geführt werde und für abgeschlossene Verträge auch Provisionen erhalten habe. Die BF sei bei der Finanzmarktaufsicht nicht als selbständige Unternehmerin eingetragen.
1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.08.2013 wurde der BF mitgeteilt, dass das Arbeitsmarktservice aufgrund einer Meldung der Finanzpolizei feststellen habe müssen, dass die BF ab Juli 2012 selbständig erwerbstätig gewesen sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Zur Klärung dieses Sachverhalts wurde der BF eine Frist zur Stellungnahme bis zum 09.09.2013 eingeräumt.
1.3. Mit Schriftsatz vom 17.09.2013 gab die Beschwerdeführervertretung (folgend kurz "BFV") bekannt, dass die BF im Zeitraum Juli 2012 bis April 2013 über XXXX einen Verdienst im Gesamtbetrag von € 5.078,3 bezogen habe. Im Jahr 2012 habe die BF somit insgesamt € 2.597,15 und im Jahr 2013 € 2.481,15 ins Verdienen gebracht. Die BF sei für diesen Zeitraum daher durchgehend erwerbstätig gewesen, weshalb sich das monatliche Einkommen gemäß § 36a AlVG als ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens errechne. Das monatliche Einkommen habe daher für 2012 € 216,43 und für 2013 € 206,76 betragen. Die zulässige Zuverdienstgrenze sei daher weder im Jahr 2012 noch im Jahr 2013 überschritten worden, weshalb die BF in dem gesamten vorangeführten Zeitraum als "arbeitslos" iSd AlVG einzustufen sei.
1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013 wurde die Einstellung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.09.2009 gemäß § 33 iVm §§ 12, 24, 7 und 38 AlVG ausgesprochen. Begründet wurde der Bescheid damit, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit (jeweils Monatsdurchschnitt ab Juli 2012) ab September 2012 die Geringfügigkeitsgrenze übersteige.
1.5. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013, GZ: 2014-0566-5-000061-AMS-ALV-1, wurde gleichzeitig die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2012 widerrufen und EUR 4.442,4 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung vorgeschrieben. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 (Unterbrechung 20.12.2012 bis 21.12.2012) zu Unrecht bezogen habe, da die BF aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
1.6. In der gegen den bekämpften Bescheid vom 30.10.2013, GZ: 2014-0566-5-000061-AMS-ALV-1, mit Schriftsatz vom 11.11.2013 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte die BFV im Wesentlichen ein, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, welches Einkommen die BF im Jahr 2012 erzielt hätte. Insoweit sei es der belangten Behörde auch nicht möglich festzustellen, in welcher Höhe ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze tatsächlich vorliege. Überdies sei von der belangten Behörde in keiner Weise begründet worden, worauf sich die (unzureichenden) Sachverhaltsfeststellungen stützen. Aus der Begründung der belangten Behörde könne - nicht im Entferntesten - abgeleitet werden, in welcher Höhe eine angebliche Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen haben soll. Aus den Feststellungen sei der Rückforderungsanspruch daher in keiner Weise ableitbar.
Das Ermittlungsverfahren sei auch mangelhaft geblieben, da die belangte Behörde (unabhängig von der tatsächlichen Höhe) festgestellt habe, dass die BF ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hätte. Diese Feststellung sei vom Ermittlungsverfahren nicht getragen. Die belangte Behörde könne auch keine Begründung dafür liefern, welches Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Grundlage für die getroffenen Feststellungen sei. Hätte sich die belangte Behörde mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auseinandergesetzt, hätte es feststellen müssen, dass - gemäß der Mitteilung seitens des zuständigen Finanzamts vom 05.06.2013 - von einem Gesamteinkommen im Jahr 2012 von € 2.597,15 auszugehen sei. Demnach wäre das monatliche Einkommen gemäß § 36a AlVG mit einem 1/12 des sich ergebenden Jahreseinkommens zu errechnen gewesen. Das monatliche Einkommen habe für 2012 daher €
216,43 betragen und sei somit weit unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. In diesem Sinne hätte die BF am 17.09.2013 auch eine Stellungnahme abgegeben, welche bei der Beurteilung völlig außer Acht gelassen worden sei.
Insoweit habe es die belangte Behörde auch unterlassen, sich mit dem Parteienvorbringen auseinanderzusetzen. Die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels ergebe sich daraus, dass sich bei Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF ergeben hätte, dass die Zuverdienstgrenze nicht überschritten worden sei und der Bezug aus der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Recht erfolgt sei.
Als Bescheinigungsmittel wurde ein e-mail des zuständigen Finanzamtes vom 05.06.2013 in Vorlage gebracht und auf die Stellungnahme der BF vom 17.09.2013 verwiesen. Durch das e-mail vom 05.06.2013 wird bestätigt, dass die BF im Jahr 2012 für die Vermittlung von Lebensversicherungen auf selbständiger Basis Provisionen in folgender Höhe ausbezahlt erhielt: Juli - € 117,12;
August - € 500,38; September - € 720,--; Oktober - € 576,11;
November - € 683, 54, Dezember - € 0,--.
Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
1.7. Im Dezember 2013 erklärte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, das für das Jahr 2012 keine Meldung bzw. Gewerbeberechtigung vorliege. Für dieses Jahr könne daher keine Feststellung getroffen werden.
1.8. Im Zuge der Beschwerdevorlage durch die Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice teilte diese zusammengefasst mit, dass die BF am 13.04.2012 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei ihr Arbeitslosengeld iHv € 40,24 ab 13.04.2012 für 140 Tage zuerkannt worden. In der Folge habe die BF einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und ab dem 29.08.2012 Notstandshilfe iHv € 37,02 bezogen.
Am 05.06.2013 habe die belangte Behörde telefonisch von der Finanzpolizei erfahren, dass die BF im Zeitraum Juli 2012 bis Mai 2013 Provisionen für die Vermittlung von Lebensversicherungen erhalten habe. Die Höhe der Provisionen sei der belangten Behörde anschließend per e-mail mitgeteilt worden.
Am 21.06.2013 habe die belangte Behörde eine Mitteilung der Finanzpolizei erhalten, dass Erhebungen ergeben hätten, dass die BF vom Juli 2012 bis Mai 2013 als selbständige Finanzdienstleisterin auf Provisionsbasis tätig gewesen sei, ohne dies dem AMS gemeldet zu haben.
Am 26.07.2013 habe die Wirtschaftskammer Salzburg mitgeteilt, dass die BF seit April 2012 das Gewerbe "Gewerbliche Vermögensberatung und Wertpapierdienstleistungsunternehmen" ohne Gewerbeberechtigung betreibe.
Am 27.08.2013 sei die BF schriftlich zu einer Stellungnahme zu den Vorwürfen eingeladen worden. In der Stellungnahme vom 17.09.2013 bringe die BFV vor, dass die BF zwar tatsächlich selbständig tätig gewesen sei, jedoch sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2013 aus dieser Tätigkeit ein Einkommen erzielt habe, dass insgesamt immer unter der Geringfügigkeitsgrenze gewesen sei. Somit habe trotzdem Arbeitslosigkeit vorgelegen.
Da damit die Höhe der von der Finanzpolizei mitgeteilten Provisionen nicht widerlegt worden sei, sei der gesamte Bezug für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2012 mit Bescheid vom 30.10.2013 widerrufen und rückgefordert worden. Gleichzeitig sei ein Einstellungsbescheid ab 01.09.2012 erlassen worden.
Gegen die Bescheide habe die BF mit Schreiben vom 11.11.2013 fristgerecht Berufung eingelegt. In der Berufung gebe die BF zwar zu, vom Juli 2012 bis April 2013 für die XXXX tätig gewesen zu sein, bestreite jedoch, dass die Einkünfte aus dieser Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätten.
Mit Schreiben vom 19.12.2013 habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Anfrage mitgeteilt, das für das Jahr 2012 keine Meldung bzw. Gewerbeberechtigung vorliege und daher bezüglich einer nachträglichen Einbeziehung in die Pflichtversicherung noch keine Feststellungen getroffen worden seien.
Nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens liege vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 Arbeitslosigkeit nicht vor. Die BF habe ihre selbständige Tätigkeit auch nicht gemeldet (auch nicht als geringfügige Beschäftigung).
1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde auch die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS, 504 - Salzburg, Auerspergstraße 67, 5020 Salzburg, vom 30.10.2013, GZ: 2014-0566-5-000060-AMS-ALV-1, mit welchem die Notstandshilfe ab dem 01.09.2012 eingestellt wurde, gemäß §§ 7, 12, 24 Abs. 1, 33 und 38 AlVG als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die BF war im Zeitraum Juli 2012 bis Mai 2013 selbständig erwerbstätig. Im Jahr 2012 erhielt die BF von XXXX für die Vermittlung von Lebensversicherungen Provisionen in der Höhe von €
2. 597,17. Die Aufnahme dieser Tätigkeit hat die BF dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.
Dass die BF zwischen Juli 2012 bis April 2013 selbständig erwerbstätig und im Jahr 2012 von XXXX für die Vermittlung von Lebensversicherungen Provisionen in der Höhe von € 2.597,17 erhielt, wird durch die Verfahrensparteien nicht bestritten.
Insoweit die belangte Behörde und - dieser folgend - das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus von einer Erwerbstätigkeit der BF im Mai 2013 ausgehen, so gereicht dies der BF in keiner Weise zum Nachteil und wurde dies in der Beschwerde auch nicht thematisiert. Stattdessen wurde dieser Umstand im Rechtsmittelschriftsatz indirekt anerkannt. So brachte die BFV als Bescheinigungsmittel die e -mail des zuständigen Finanzamtes vom 05.06.2013 in Vorlage, wonach als Provision für den Mai 2013 eine Rückforderung an die BF iHv € 58,57 ausgewiesen wurde.
Wenngleich der Bescheid der belangten Behörde in der Begründung dürftig ist, liegen doch brauchbare Ermittlungsergebnisse vor und geht insoweit die Rüge in der Beschwerde, wonach der Bescheid nicht ausreichend begründet worden sei, ins Leere. Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Genau dies hat die belangte Behörde getan, was auch durch die Beschwerdeausführungen belegt wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag an der Begründung der belangten Behörde keine entscheidungswesentlichen rechtswidrigen Mängel entdecken. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtenen Entscheidung ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorangegangen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht insbesondere durch Einholung der maßgeblichen Einkommensnachweise für den Zeitraum Juli 2012 bis Mai 2013 nachgekommen, die auch von der BF nicht bestritten wurden. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg, bei welcher das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
[....]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 AlVG
(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[....]
Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) arbeitslos ist. Als arbeitslos gilt insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist (§ 12 Abs. 3 lit. b AlVG), es sei denn, diese Person ist auf eine andere Art [als in § 12 Abs. 6 lit. b AlVG] selbständig erwerbstätig bzw. arbeitet selbständig und erzielt daraus ein Einkommen gemäß § 36a oder erzielt im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß 36b, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt (§ 12 Abs. 6 lit. c AlVG). Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 38 AlVG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung der Notstandhilfe fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei (u.a.) Widerruf bzw. Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger der Notstandhilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG).
2.2. Zu prüfen ist also, ob das Einkommen, welches die BF aus ihrer Erwerbstätigkeit erzielt hat, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen hat.
§ 36a Abs. 7 AlVG lautete:
"(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."
Diese Zwölftelung des Jahreseinkommens bei ganzjähriger Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit hat aber dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wurde. § 36a Abs. 7 AlVG ordnet ausdrücklich an, dass das Jahreseinkommen bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit bloß auf jene Monate aufzuteilen ist, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit vorlag (siehe dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 36a, Rz 728).
Insoweit hinsichtlich der BF bislang kein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 vorliegt, ging die belangte Behörde richtigerweise von einem Einkommen von € 2.597,15 für das Jahr 2012 aus, zumal dieses auch von der BF selbst mehrfach bestätigt wurde. Ebenso wenig wurde von der BF in Abrede gestellt, dass sie im Kalenderjahr 2012 in den Monaten Juli bis Dezember erwerbstätig war.
Nach der Bestimmung des § 36a AlVG war daher das unstrittige Einkommen von € 2.597,15 aus der selbständigen Tätigkeit durch die Anzahl der Monate zu teilen, während derer die selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde (sechs Monate) (vgl. auch VwGH 14.09.2001, 2000/19/0139).
Die BF erzielte insoweit im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 monatlich € 432,86 an Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und lag mit dem erzielten Einkommen über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von € 376,26 im Monat. Arbeitslosigkeit lag somit gemäß § 12 Abs. 1, 3 und 6 lit. c AlVG in diesen Monaten nicht vor.
2.3. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber (§ 50 Abs. 1 AlVG).
Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen (§ 50 Abs. 2 AlVG).
Da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen (Hinweis: E 19. September 2007, 2006/08/0315).
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 3.10.2002, 97/08/0611).
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (Hinweis E 8.5.1987, 86/08/0069, E 12.2.1988, 87/08/0090, E 13.10.1988, 88/08/0226) (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119).
Auf das Motiv für die Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit kommt es nicht an (Hinweis: E 23. April 2003, 2002/08/0284) (VwGH 22.12.2012, 2011/08/0150).
Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat die Aufnahme jeder Beschäftigung zu melden. Dies selbst dann, wenn nach Auffassung des
Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag.
Die Beurteilung, ob diese Erwerbstätigkeit als geringfügig zu werten ist und daher durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Zustand der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt wurde, kann nicht dem Empfänger des Bezuges anheim gestellt sein; diese Beurteilung unterliegt
ausschließlich der behördlichen Beschlussfassung (VwGH 20.10.2010, 2010/08/0185).
Dadurch, dass die BF die Meldung einer Erwerbstätigkeit unterließ, verletzte sie die ihr gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützt werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0112). (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343).
Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers unabhängig (VwGH 23.4.2003, 2000/08/0153).
Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Zeitraum bezieht sich darauf, in welchem Zeitraum der BF die Notstandshilfe ungerechtfertigt ausbezahlt wurde und entspricht daher dem Rückforderungszeitraum.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter umfassender Gewährung von Parteiengehör und wurde eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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