BVwG L513 2002327-1

L513 2002327-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2014

Regest

Geringfügigkeitsgrenze, Notstandshilfe, Rückforderung

Testo completo

BVwG L513 2002327-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2002327.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Bischofshofen, vom 23.10.2013 betreffend Widerruf und Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, §§ 24 Abs. 2, 25

Abs. 1 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Bischofshofen, vom 23.10.2013 (OZ 5) wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin (folgend kurz "BF") im Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.05.2012 widerrufen und diese zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 1.259,10 verpflichtet, weil sie in diesem Zeitraum zwei geringfügige Beschäftigungen (XXXX (im Folgenden bezeichnet als B GmbH) und XXXX (im Folgenden bezeichnet als LT)) dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet habe, welche jedoch in Summe ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielten.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27.11.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (OZ 7) und brachte darin vor, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens falsch sei. Sie sei lediglich bis zum 24.05.2012 für die B GmbH tätig gewesen. Erst ab 01.06.2012 sei sie für LT tätig gewesen. Im Zuge einer Vorsprache bei der Gebietskrankenkasse sei ihr mitgeteilt worden, dass sie bereits ab 29.05. bei LT angemeldet gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht richtig und sei von der Gebietskrankenkasse ein Protokoll aufgenommen worden. Es sei versucht worden, sowohl dieses Protokoll als auch ein Schreiben der Arbeiterkammer LT zuzustellen, damit dieser die Aussage der BF bestätige und die Meldung abgeändert werden könne. Bisher liege noch keine Rückmeldung vor.

Ebenso hätte sie im Zuge einer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass sie tatsächlich erst ab 01.06.2012 für LT tätig gewesen sei. Sie habe zu dieser Zeit eine Umschulung beim bfi gemacht und immer nur am Wochenende gearbeitet, sodass eine Arbeitsaufnahme am 29.05.2012 ausgeschlossen werden könne.

Sämtliche Arbeitskollegen könnten bestätigen, dass sie tatsächlich erst am 01.06.2012 zu arbeiten begonnen bzw. dass sie immer nur am Wochenende gearbeitet hätte und sohin keinesfalls vor dem 01.06. bei LT zu arbeiten begonnen haben könne. Diesbezüglich wurden auch zwei Zeugen namhaft gemacht.

3. Am 20.12.2013 wurde XXXX beim Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Bischofshofen im Auftrag der Landesgeschäftsstelle Salzburg als Zeuge niederschriftlich einvernommen (OZ 9). Dieser gab zu Protokoll, dass er keine Aussage machen könne, ob die BF bereits im Juni bei LT gearbeitet habe, da er bei diesem erst ab 20.09.2012 tätig gewesen sei. Die BF hätte er dort lediglich am Wochenende gesehen. LT könnte sich irgendwo in Deutschland aufhalten. Er wisse aber nicht wo.

5. Am 03.02.2014, einlangend am 03.03.2014, legte das Arbeitsmarktservice die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Berufung dem Bundesverwaltungsgericht mit einer von ihr verfassten Stellungnahme zur Entscheidung vor.

6. Im Zuge einer e-mail vom 12.02.2014 wurde von Seiten der als von der BF als Zeugin namhaft gemachten XXXX mitgeteilt, dass sie vor zwei Jahren mit der BF in Salzburg zusammengearbeitet habe. Irgendwann ab Juni habe die BF immer an den Wochenenden ausgeholfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin bezog zwischen 01.05.2012 und 31.05.2012 Notstandshilfe.

Vom 01.05.2012 bis 31.05.2012 war sie lediglich bei der B GmbH geringfügig beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

Dass die BF zwischen 01.05.2012 und 31.05.2012 Notstandshilfe bezog und bei der B GmbH geringfügig beschäftigt war, wird durch die Verfahrensparteien nicht bestritten.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF bereits im Zeitraum 29.05.2012 bis 31.05.2012 auch bei LT geringfügig beschäftigt war. Laut Stellungnahme des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Salzburg, vom 03.02.2014 substantiierte sich das Beschwerdevorbringen der BF im Zuge weiterer Erhebungen und kann insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Anmeldung der BF hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung bei LT ab 29.05.2012, um einen Irrtum des Dienstgebers LT gehandelt hat. Im Ergebnis geht nun auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass hier ein Irrtum vorliegt, zumal sich die BF bei der Salzburger Gebietskrankenkasse um eine Richtigstellung bemüht hat. Insoweit der Betrieb des LT aber nicht mehr existiert und auch keine ladungsfähige Anschrift des LT in Österreich besteht, wurde allerdings von der Salzburger Gebietskrankenkasse bislang keine Änderung vorgenommen. Dennoch kann den Ausführungen der BF durchaus gefolgt werden, zumal von Seiten des Arbeitsmarktservice in der Stellungnahme vom 03.02.2014 ausgeführt wurde, dass die BF in der Zeit vom 14.04.2012 bis 21.09.2012 an Wochentagen an einer Schulungsmaßnahme des AMS teilgenommen hat. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass die BF aufgrund der AMS-Schulung nicht zwischen 29.05.2012 und 31.05.2012 (Dienstag bis Donnerstag), sondern grundsätzlich nur an Wochenenden Zeit für eine Beschäftigung hatte und die BF daher erst ab 01.06.2012 an den Wochenenden bei LT geringfügig beschäftigt war. Bestätigt wird dies auch durch die schriftliche Auskunft der XXXX vom 12.02.2014, wonach diese mit der BF vor zwei Jahren in Salzburg zusammengearbeitet hat und die BF ab Juni immer an den Wochenenden ausgeholfen habe. Dass die BF lediglich an den Wochenenden bei LT tätig war, wird schließlich auch durch den Zeugen XXXX bestätigt, da dieser zu Protokoll gab, dass er zwar erst ab 20.09.2012 bei LT gearbeitet habe, die BF dort aber ebenfalls nur am Wochenende gesehen habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg, bei welcher das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 12 Abs. 6 lit a AlVG gilt auch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung 1.12.2012, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 376,26 € gebührt.

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AlVG lauten:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) ...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

...

(4) bis (5) ...

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

...

(7) bis (8) ...

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) ...

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) ...

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

2. Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung 1.12.2012, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 376,26 € gebührt.

3. § 28 Abs. 5 VwGVG

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnis. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).

Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66, führt mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus: hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).

4. Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid vom 23.10.2013, mit dem ihr Notstandshilfebezug in der Zeit von 01.05.2012 bis 31.05.2012 widerrufen und der Bezug in der Höhe von € 1.259,10 rückgefordert wurde, ersatzlos zu beheben.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, war die BF im Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.05.2012 lediglich bei der B GmbH geringfügig beschäftigt gewesen.

Da insoweit die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.05.2012 gesetzlich begründet war, liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe der BF für den genannten Zeitraum gemäß § 24 Abs. 2 AlVG sowie für die Rückforderung der für diesen Zeitraum empfangenen Leistungen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben war.

5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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