BVwG W201 2014698-1

W201 2014698-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2014

Regest

Entgelt, Fachkräfteverordnung, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft

Testo completo

BVwG W201 2014698-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W201.2014698.1.00

Spruch

W201 2014698-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter, Walter Gerbautz und Josef Hermann als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX KG sowie des XXXX, beide vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, vom 04.11.2014, gegen den Bescheid vom 29.09.2014, XXXX, sowie die Berufungsvorentscheidung vom 10.11.2014, des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz Service Ausländer/innenbeschäftigung, 1030 Wien, Ungargasse 37, mit welchen der Antrag der Beschwerdeführer auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Antrag vom 16.05.2014 stellten die Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Schlüsselkraft). In der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung bestätigt der Dienstgeber, dass er XXXX für 39 Wochenstunden zu einem Bruttolohn von € 1.900 pro Monat zu beschäftigen beabsichtige.

Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz Service Ausländer/innenbeschäftigung, hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot- Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG mit der Begründung abgewiesen, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die von der XXXX KG angegebene berufliche Tätigkeit Maschinenmechaniker in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei. Nach den von XXXXvorgelegten Unterlagen verfüge dieser über keine Ausbildung zum Elektroinstallateur-Elektromonteur. Die Ausbildung in Serbien sei nicht adäquat zu der für den Beruf Elektroinstallateur-Elektromonteur in Österreich gem. § 6 Abs.1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) vorgeschriebenen Ausbildung im Lehrberuf Elektroinstallationstechnik bzw. Elektrotechnik in der Dauer von 3,5 oder 4 Jahren sowie der Ablegung der Lehrabschlussprüfung gem. § 21 BAG. Hingegen sei für den Beruf Elektromechaniker die Ausbildung im gleichnamigen Lehrberuf und diese nunmehr im Lehrberuf Maschinenmechanik zu absolvieren. Weder der Beruf Elektromechaniker noch Maschinenwart und Maschinenmechaniker seien in der gemäß § 13 AuslBG vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kundgemachten Fachkräfteverordnung für Mangelberufe erfasst. Somit sei XXXX hinsichtlich seiner beabsichtigten Verwendung als Maschinenwart (Maschinenmechaniker) bei derXXXX KG nicht unter die Fachkräfteverordnung für Mangelberufe zu subsumieren. Aufgrund des evidenten Sachverhaltes lägen die Voraussetzungen des § 12a i.V.m. § 13 Ausl BG für die Zulassung von XXXXals Fachkraft in einem Mangelberuf nicht vor.

Gegen den abweisenden Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.11.2014, in der die Beschwerdeführer vorbringen, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die berufliche Tätigkeit des Maschinenmechaniker in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei. Die belangte Behörde hätte jedoch aus den vorgelegten Unterlagen entnehmen müssen, dass XXXX ausgebildeter Elektroinstallateur-Elektromonteur sei, eine Berufsgruppe die sehr wohl in der Fachkräfteverordnung aufscheine. Wäre die belangte Behörde gesetzeskonform vorgegangen und hätte den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wäre es möglich gewesen, dieses Missverständnis auszuräumen.

Die belangte Behörde übermittelte die Akten an das Bundesverwaltungsgericht. Sie wiederholte in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2014 (im Rahmen der Aktenvorlage) ihre bereits in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Begründung, warum sie aufgrund ihrer Ermittlungsergebnisse zur Ansicht gelangt sei, dass der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft negativ zu beurteilen gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der §§ 17 ff. VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Gemäß § 7 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..

Ist ... die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der

Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. ....

§ 20f Abs. 2 AuslBG bestimmt: Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice entscheidet das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs.3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr.189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Aus § 12b Z 1 AuslBG iVm §§ 4 Abs. 1 und 4b Abs. 1 leg.cit. folgt, dass Ausländer die auf Grund ihrer Qualifikation eine Stelle als Schlüsselkraft in einem Unternehmen einnehmen sollen, bei Vorliegen eines konkreten Jobangebotes eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen können, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Das Unternehmen zahlt das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt:

Für über 30-Jährige: € 2.718 (2014) brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen

Für unter 30-Jährige: € 2.265 (2014) brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen

Das Arbeitsmarktservice kann dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte, die beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt sind, vermitteln (Arbeitsmarktprüfung)

Die Schlüsselkraft muss mindestens 50 Punkte für die Erfüllung der in Anlage C angeführten und mit Punkten bewerteten Kriterien erhalten.

Der XXXXist am XXXX geboren und somit über 30 Jahre alt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.5.2005, 2004/09/0030, festgehalten hat, haben die Behörden - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - die Entscheidung über einen gestellten Antrag grundsätzlich auf Grund seines Inhaltes zu beurteilen.

Die vom Dienstgeber gebotene Entlohnung von € 1.900 monatlich brutto, welche in der Arbeitgebererklärung ausgewiesen ist, entspricht nicht dem gemäß § 12b Z 1 AuslBG für Drittstaatsangehörige, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, geforderten Mindestbruttolohn von 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, welcher für das Kalenderjahr 2014 €

2. 718,-- entspricht.

Da XXXX somit die lohnrechtliche Bedingung des § 12b Z 1 AuslBG nicht erfüllt, war auf das weitere Vorbringen, nicht mehr einzugehen (vgl. VwGH vom 22.2.2007, 2005/09/0180, zur insofern vergleichbaren Regelung des § 2 Abs. 5 AuslBG BGBl. Nr. 218/1975).

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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