W200 1419367-1•BVwG W200 1419367-1
W200 1419367-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Spionage, Verfolgungsgefahr
W200 1419367-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 10 06.087 -BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben an, reiste am 12. Juli 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Schwester in Deutschland als anerkannter Flüchtling aufhalte. Sein Fluchtgrund sei, dass seine Mutter und seine zwei Brüder in den Iran geflüchtet seien, nachdem sein Vater von den Taliban getötet worden wäre. Er hätte bei seinem Halbonkel väterlicherseits in Nangahar gelebt. Dort hätten sie auch Grundstücke besessen. Er hätte die afghanische Regierung unterstützt und sozusagen als Spion gearbeitet. Er hätte die Taliban bei der Regierung verraten, die Taliban hätten ihn verdächtigt und er hätte auch Drohbriefe bekommen. Deshalb hätte er flüchten müssen.
Der Beschwerdeführer führte als Geburtsdatum den 02.07.1994 an. Ein eingeholtes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (28.07.2010) ein Mindestalter von über 18 Jahren aufgewiesen hätte. Das geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Am 31.08.2010 wurde der Beschwerdeführer befragt, warum er ein falsches Alter angegeben hätte. Er rechtfertigte sich dahingehend, dass ihm seine Mutter sein Alter so genannt hätte.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.10.2010 legte der Beschwerdeführer Kopien seines Personalausweises, seines Maturazeugnisses und ein Certificate of Appretiation vom 26.07., ausgestellt vom US-Army-Core Afghanistan Engeneer Distrikt, Bagram Area Office, eine handschriftliche Notiz ("Das ist das letzte Mal. Du hast nur ein paar Tage Zeit. Ergebe dich und liefere dich uns aus! Büße, und wenn nicht, dann verabschiede dich mit dem Leben!" Leiter der Front am Schwarzberg [Torghar], Islamistische Taliban), eine weitere handschriftliche Notiz ("Wir wissen, dass du mit dem Namen Shaker, ein Spion der Ausländer bist. Verlasse deine Arbeit, ansonsten würde dein Ende sehr schlecht sein. Leiter der Front am Schwarzberg [Torghar], Islamistische Taliban).
Die Originale würden sich bei seinem Schwiegervater in Afghanistan befinden. Seine Ehe sei nach islamischem Recht geschlossen worden. Der Schlepper hätte ihm geraten, ein falsches Geburtsdatum anzugeben. Sein vollständiger Name laute XXXX Es sei richtig, dass er gelogen hätte - dies aber auf Anraten des Schleppers. Heute wolle er die Wahrheit sagen und über seine Probleme sprechen. Er sei verlobt. Bei seiner Verlobungsfeier sei auch die Ehe nach islamischem Recht beschlossen worden. Das Hochzeitsfest sei jedoch noch nicht gefeiert worden.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert die vorgelegten Kopien im Original vorzulegen.
Zu seinem Lebenslauf führte er aus, dass er in seinem Heimatdorf in Nangahar bis zu seinem siebten Lebensjahr gelebt hätte. Danach sei seine Familie nach Kabul übersiedelt und hätte dort ein eigenes Haus besessen. Nach dem Weggang der Familie seien sie nach der Rückkehr zum Halbonkel väterlicherseits gegangen, woran sie auch Anteile gehabt hätten. Dieses hätte ihnen sein Großvater väterlicherseits hinterlassen und sein Vater hätte einen Anteil daran geerbt. Nach dessen Tod hätte der Halbonkel ihm die Anteile am Haus nicht wieder gegeben.
Nachdem sein Vater entführt worden sei, seien seine Mutter und seine Brüder in den Iran geflohen und würden sich dort noch immer aufhalten. Er selbst sei auf dem Weg nach Österreich kurz bei seiner Mutter in Teheran gewesen - zirka drei Monate lang.
Sein Vater sei vor zirka neun Jahren entführt worden. Er sei Händler gewesen und es sei ihnen finanziell gut gegangen. Sein Vater sei immer in die Provinz Herat gefahren, um von dort Waren zu holen. Er hätte Plasko-Geschirr von Herat nach Kabul gebracht und sei einmal von einer Fahrt nach Herat nicht zurückgekommen. Sie wüssten nicht, was mit ihm geschehen sei. Befragt wie er darauf komme, dass sein Vater entführt worden wäre, antwortete er, dass im Falle eines Unfalles man das irgendwie herausbekommen hätte. Der Mann seiner Tante mütterlicherseits hätte mehrmals in Herat versucht nach seinem Vater zu suchen - dies erfolglos. Sein Vater sei als Händler finanziell gut dagestanden, weshalb sie davon ausgingen, dass er wegen seines Geldes entführt worden sei. Die Familie vermute dies nur. Manche sagen, dass sein Vater von seinem Geschäftspartner entführt worden wäre. Manche sagen, dass er von den Taliban entführt worden wäre.
Derzeit befinde sich noch die Familie seines Schwiegervaters in Afghanistan sowie eine Tante mütterlicherseits und ein paar entfernte Verwandte.
Zum Halbonkel väterlicherseits und den Probleme mit den Anteilen am Haus des verstorbenen Vaters befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sie mit dem Halbonkel eine schlechte Beziehung gehabt hätten. Seine Mutter hätte ein paar Mal mit ihm gesprochen, er hätte sich jedoch geweigert ihr die Anteile zu geben. Er selbst sei damals noch klein gewesen. Dann sei sie in den Iran geflüchtet, da sie Angst um das Leben seiner zwei Brüder gehabt hätte - konkret, dass die Leute, die den Vater entführt hätten, auch die zwei Brüder oder ihm selbst etwas antun könnten. Er hätte noch die Schule besucht, deswegen hätte man ihn nicht mitgenommen. Die Mutter und die zwei jüngeren Brüder seien vor zirka acht oder achteinhalb Jahren in den Iran übersiedelt. In Kabul hätte er mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Brüdern in einem Haus gelebt, solange sein Vater noch am Leben gewesen wäre. Seine Schwester lebe schon seit zirka zwölf Jahren in Deutschland. Nach dem Verschwinden seines Vaters hätte er nur noch für kurze Zeit mit seiner Mutter und seinen Brüdern in Kabul gelebt. Er sei bei seinem Halbonkel väterlicherseits in Nangahar geblieben, hätte dann in Pakistan bei seiner Tante mütterlicherseits die Schule besucht, von welcher er auch heute das Zeugnis vorgelegt hätte. Davor hätte er in Afghanistan verschiedene Schulen besucht. Er hätte in sechs Jahren acht Klassenzüge absolviert.
Afghanistan hätte er vor zirka vier Monaten verlassen, er sei drei Monate im Iran gewesen und sei dann noch einen Monat nach Österreich unterwegs gewesen. Zuletzt hätte er in der Provinz Nangahar bei seiner Tante mütterlicherseits für zirka ein Jahr und zwei Monate gelebt. Dieses sei wie eine Mutter für ihn gewesen. Dort hätte er in der Landwirtschaft gearbeitet und nebenbei die Regierung über die Taliban-Aktivitäten informiert. Dies wisse jeder, dass dort die Taliban sehr aktiv seien. Er hätte dort auch diese zwei Drohbriefe bekommen. Zuvor hätte er von 2005 bis 26.07.2006 als Elektrikergehilfe bei einer amerikanischen Firma gearbeitet. Dies stehe auch auf der Arbeitsbestätigung. Es sei auf der Militärbasis am Flughafen Bagran gewesen. Zu seinen Tätigkeiten als Elektrikerhilfe befragt gab er an, dass er in neugebauten Häusern Stromkabel und Sachen verlegt hätte. Es seien Büros für Militäreinheiten gebaut worden. Er hätte am 26.07.2006 aufgehört zu arbeiten, da die Arbeiten damals beendet gewesen wären.
Befragt, wie er eigentlich den Kontakt zur Regierung Afghanistans herstellen hätte können, antwortete er, dass er dort in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen sei und gesehen hätte, dass die Taliban dort sehr aktiv seien und er hätte dann die Regierung unterstützen wollen. Er sei dann zu einem Militärstützpunkt gegangen und hätte vorgeschlagen für sie zu arbeiten, hätte für monatlich
7. 500 Afghani eine Arbeit als Spion bekommen. Er hätte weiterhin als Landwirt gearbeitet, damit die Taliban ihn nicht als Spion verdächtigen. Er hätte diese Arbeit fortgesetzt, damit er nicht verdächtigt werde. Befragt zu welchem Militärstützpunkt er gegangen sei, antwortete er, dass er sowohl zum Sicherheitskommandeur in Nangahar als auch zu einen Militärstützpunkt in der Nähe von seinem Wohnort gegangen sei - es sei eigentlich kein Militärstützpunkt, sondern ein nationales Sicherheitspräsidium gewesen.
Nach der genauen Adresse des nationalen Sicherheitspräsidiums befragt, gab er an "in der Provinz Nangahar". Nach der konkreten Adresse befragt, antwortete er, dass dieses in der Nähe der Kreuzung der psychiatrischen Anstalt sei. Er könne diese Adresse nicht genauer angeben.
Befragt, wie oft er jemals dort gewesen sei, gab er an, nur einmal im Monat 1387 (=Dezember 2008/Jänner 2009) dort gewesen zu sein. Als konkreten Arbeitgeber nannte er die jetzige Regierung Afghanistans - damals sei schon Hamid Karsai Präsident gewesen.
Auf die Frage, wem er seine Spionageergebnisse übermittelt hätte, antwortete er, da das Sicherheitskommando nahe gewesen sei, er dorthin gegangen sei und dieses dann die Ergebnisse an das nationale Sicherheitspräsidium weitergeleitet hätten. Sein Ansprechpartner sei Oberst XXXX gewesen. Er sei dort immer zu unterschiedlichen Zeitpunkten - unrhythmisch - hingegangen, wenn er etwas gesehen hätte.
Nach den von ihm beobachteten Taliban-Aktivitäten befragt, welche er berichtet hätte, antwortete er, dass er sofort berichtet hätte, wenn er im Dorf gehört hätte, dass ein Selbstmordanschlag oder ein Attentat auf eine bestimmte Person von den Taliban geplant sei.
Aufgrund seiner Spionagetätigkeit hätte er von den Taliban die beiden Drohbriefe bekommen, die er heute vorgelegt hätte. Beim ersten Brief hätte er gedacht, dass seine Freunde aus Spaß ihm diese geschickt hätten. Beim zweiten Brief hätte er Angst bekommen und sei zum Oberst gegangen, der ihm gesagt hätte, dass ihm nichts passieren würde und er weiter arbeiten solle. Diese beiden Briefe seien die Einzigen, die er erhalten hätte - den ersten am 10.01.2010, den zweiten am 02.02.2010.
Er hätte für sich keine Sicherheit gesehen, um weiter dort in Nangahar oder Afghanistan weiter zu leben.
Befragt, ob er die Polizei über die Briefe informiert hätte, antwortete er, dass er Angst bekommen hätte und geflohen sei. Einen direkten Übergriff auf ihn hätte es nicht gegeben. Wäre er jedoch dort geblieben, hätten sie ihn angegriffen. Einem anderen Jugendlichen, den er gekannt hätte und der auch Spion gewesen sei, seien auch zwei Drohbriefe geschickt worden und beim dritten Mal seien ihm ein Ohr und seine Nase abgetrennt worden. Er hätte die Leiche gesehen - dies sei jedoch vor Erhalt seiner zwei Drohbriefe gewesen - deshalb sei er gewarnt gewesen. Sonst hätten ihn die Taliban nie kontaktiert oder aufgesucht.
Befragt, woher die Taliban von seiner Tätigkeit als Elektriker für die Amerikaner gewusst hätten, antwortete er, dass dies im Brief stehe. Auf den Hinweis, dass in einem der zwei Briefe zwar Wort wörtlich stehe "Wir wissen, dass du mit dem Namen Shaker ein Spion der Ausländer bist." und befragt, wie er darauf komme, dass damit die Arbeit für die Amerikaner als Elektrikergehilfe gemeint sei und nicht, dass er Spion der Regierung Afghanistans sei, antwortete er, es beim Lesen so aufgefasst zu haben, er vermute es. Dies seien alles seine Fluchtgründe - sein Leben sei in Gefahr.
Im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme am 15.12.2010 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er seinen Personalausweis nicht im Original vorgelegt hätte, an, dass sowohl sein erster Personalausweis auch als das Original des Duplikats verloren worden sei. Nach seiner Abreise wisse er nicht, was sein Schwiegervater mit dem Original des Duplikats gemacht hätte. Er hätte davon erfahren, als er sie gebeten hätte, die Dokumente zu schicken. Damals hätte ihm auch seine Verlobte gesagt, dass auch der Personalausweis verloren gegangen sei.
Nach dem tatsächlichen Geburtsdatum befragt, gab er das Jahr 1366 (=1987/1988) an. Er heiße XXXX.
Er glaube, dass er Anfang Frühling 1366 geboren sei, genaueres wisse er nicht. In weiterer Folge wurde das Geburtsdatum mit 21.03.1987 festgelegt.
Neuerlich zu seinen Fluchtgrund befragt, antwortete er, dass er in verschiedenen ausländischen Organisationen gearbeitet hätte. Zuletzt hätte er als Spion der Regierung zirka 14 Monate gearbeitet. Er hätte die Taliban bei der afghanischen Regierung verraten, sei dann von diesen verdächtigt worden und hätte auch die beiden Drohbriefe erhalten, die er vorgelegt hätte. Seine Spionageinformationen hätte er an Oberst XXXX weitergegeben. Befragt, an welcher Adresse er die Informationen an diesen weitergegeben hätte, antwortete er, dass er dies an einem Stützpunkt gemacht hätte - so ein Posten oder Stützpunkt befinde sich in jedem Dorf. Ab und zu sei Oberst XXXX aber auch in der Sicherheitskommandantur Nangahar gewesen und er sei manchmal dorthin gegangen und hätte ihm die Information dort übergeben.
Nach der genauen Adresse der Sicherheitskommandantur Nangahar befragt, antwortete er, dass - wenn man die Kreuzung Psychiatrische Anstalt weitergehe - sich dort die Sicherheitskommandantur befinde. Es sei in der Stadt Jalalabad. Er glaube, dass er insgesamt drei Mal dort gewesen sei und XXXX Informationen gegeben hätte. Dies wäre während seines Spionagedienstes über 14 Monate gewesen. Das genaue Datum wisse er nicht - insgesamt seien es 14 Monate gewesen. Aufgefordert diese 14 Monate ungefähr einzuordnen antwortete er, dass er glaube die Arbeit im Jahr 2009 begonnen und bis 15 Tage vor seiner Ausreise gearbeitet habe. Dann hätte er die zwei Drohbriefe bekommen.
Befragt wie er an Informationen über die Taliban heran gekommen sei, antwortete er, dass er mit seiner Tante mütterlicherseits gewohnt und in der Landwirtschaft gearbeitet hätte. Unter den Jugendlichen hätte es viele Taliban gegeben und er sei mit ihnen zusammengesessen und hätte die Informationen aus ihnen herausgeholt. Befragt um welche Informationen es sich beispielsweise gehandelt hätte, antwortete er, dass diese zum Beispiel erzählt hätte, dass sie morgen da und dort eine Operation durchführen würden - diese Informationen hätte er weitergegeben.
Befragt wie oft er eine Operation der Taliban auf diese Art und Weise der afghanischen Regierung gemeldet hätte, antwortete er, dass er zirka drei oder vier Mal von einer Person Informationen bekommen und diese dann gemeldet hätte. Diese Personen seien dann von der Regierung verhaftet worden ebenso wie drei weitere Personen - Pakistanis. Danach hätten ihn die Taliban verdächtigt. Die Frage, ob er die Information drei oder vier Mal immer von derselben Person bekommen hätte, bejahte er und führte aus, dass er dessen Name nicht mehr wisse. Er hätte mit ihm so wie ein Nachbar gesprochen und so hätte er die Informationen bekommen. Durch diese Informationen hätte tatsächlich etwas von der Regierung verhindert werden können, da man diese Person auch verhaftet hätte. Durch seine Informationen hätten drei oder vier Taliban-Operationen verhindert werden können, aber zirka sechs oder sieben Monate nach seinem Arbeitsbeginn hätten ihn die Taliban aber dann verdächtigt. Zuvor hätte er unverdächtig für die Regierung spioniert und nach Erhalt der Drohbriefe hätte er Afghanistan verlassen. Zwischen dem ersten und dem zweiten Drohbrief sei ein Monat vergangen.
Befragt, ob er sich nach Erhalt des zweiten Drohbriefes hilfesuchen an seinen Arbeitgeber gewandt hätte, antwortete er, dies nicht getan zu haben, weil ein Arbeitskollege ebenfalls zwei Drohbriefe erhalten hätte und dieser dann umgebracht worden sei. Aus Angst sei er geflohen.
Er hätte sich auch nicht an Oberst XXXX gewandt.
Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen der letzten Einvernahme widersprüchlich dazu ausgeführt hätte, nach Erhalt des zweiten Drohbriefes zu Oberst XXXX gegangen zu seien und dass ihm dieser gesagt hätte, dass ihm nichts passieren würde und er weiter arbeiten solle - er nunmehr ausführe, sich nicht an Oberst XXXX gewendet zu haben, gab er an, dass er diesen zwar vom Erhalt der Briefe erzählt hätte, nicht jedoch, dass er die Arbeit verlasse.
Befragt, ob er nach Erhalt des zweiten Drohbriefes noch weiter seine Arbeit ausgeführt und die Taliban ausspioniert hätte, antwortete er, dass er damit nicht weitergemacht hätte, sondern innerhalb von 15 Tagen seine Ausreise organisiert hätte.
Sonstige Aufgaben bei der Regierung hätte er - abgesehen von der Spionage - nicht gehabt. Zuvor hätte er für verschiedene ausländische Organisationen gearbeitet und sei nebenbei in der Landwirtschaft tätig gewesen.
Auf den Vorhalt, dass- folge man seinen Ausführungen - er nach zirka sechs oder sieben Monaten im Dienst der Regierung das erste Drohschreiben am 10.01.2010 und den zweiten Drohbrief 02.02.2010 erhalten hätte und danach nicht weiter als Spion gearbeitet, sondern 15 Tage später Afghanistan verlassen hätte, dies nicht mit seinen Angaben zu vereinbaren sei, dass er 14 Monaten für die afghanische Regierung spioniert hätte, antwortete er, dass dies nicht stimme. Er hätte vorhin gemeint, dass er zirka sechs oder sieben Monate unverdächtig gearbeitet hätte. Er hätte mit seinen Informationen erreicht, dass vier Personen durch die Regierung verhaftet werden hätten können (drei Pakistanis und ein junger Afghane). Danach sei seine Arbeit weitergegangen, bis er die Drohbriefe erhalten hätte. Sonstige Übergriffe auf ihn hätte es nicht gegeben.
Befragt, wie es komme, dass die Taliban ihn schon nicht nach der ersten verhinderten Operation verdächtigt hätten, antwortete er unauffällig und nebenbei als Landwirt gearbeitet zu haben und deshalb nicht sofort als Spion enttarnt worden zu sein. Die Taliban seien erst später darauf gekommen, dass er dort als Fremder mit ihnen zusammensitze und hätten ihn dann verdächtigt.
Die Frage, ob er somit alle Fluchtgründe vollständig vorgebracht hätte, bejahte er und gab an, dass in den Drohbriefen der Taliban auch stehe, dass er bei den Amerikanern gearbeitet hätte. Auf den Vorhalt, dass dies den Drohbriefen nicht zu entnehmen sei, antwortete er, dass er dies beim Lesen so verstanden hätte, dass dies auch seine Arbeit für die Amerikaner gewesen wäre.
Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen der letzten Einvernahme ausgesagt hätte, dass er nur ein einziges Mal persönlich im nationalen Sicherheitspräsidium gewesen wäre, während er laut heutigen Angaben dort zirka dreimal sich aufgehalten hätte und ersucht, dies aufzuklären, antwortete er "Ich weiß es nicht. Das nationale Sicherheitspräsidium und die Sicherheitskommandantur und das Passamt seien in einem Gebäude und dieses Gebäude hätte verschiedene Abteilungen.".
Darauf hingewiesen, dass er am heutigen Tag ausgesagt hätte, sich mit Oberst XXXX dreimal in der Sicherheitskommandantur getroffen zu haben, gab er an, dass dies richtig sei.
Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr und er würde Probleme haben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurden nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die afghanische Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zur tadschikischen Volksgruppe und der sunnitischen Glauben sowie das Geburtsdatum 21.03.1987 und der Geburtsort in der Provinz Nangahar festgestellt. Er heiße XXXX und sei 1987/1988 geboren.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass sein Vater vor zirka neun Jahren verschollen sei und dass sein Halbonkel väterlicherseits das geerbte Haus für sich beanspruche.
Nicht festgestellt werden hätte können, dass der dargestellte Fluchtgrund tatsächlich bestehe sowie die daraus behauptete resultierende Gefährdungslage seiner Person.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass in keinen der beiden Drohbriefe auf seine Zeit als angeblicher Elektrogehilfe auf der US-Air Base Bezug genommen worden sei. Dass es sich bei den handschriftlichen Briefen tatsächlich um Briefe der Taliban handle, hätte nicht festgestellt werden können, zumal sich der Beschwerdeführer im Laufe seiner niederschriftlichen Einvernahmen in eklatante Widersprüche betreffend seine Fluchtgründe verwickelt hätte. Aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass er selbst oder jemand in seinem Auftrag die beiden Drohbriefe verfasst hätte und er versucht hätte sein unglaubwürdiges Fluchtvorbringen dadurch zu belegen.
Widersprüchlich sei der 14-monatige Zeitraum seiner Tätigkeit für die Regierung Afghanistans als Spion, da er wiederrum am 15.12.2010 ausgesagt hätte, ab zirka sechs oder sieben Monaten nach seinem Arbeitsbeginn von den Taliban verdächtigt worden zu sein, als er zirka sechs oder sieben Monate unverdächtig spioniert hätte. Nach Erhalt der Drohbriefe hätte er Afghanistan verlassen. Dies sei rechnerisch nicht möglich. Dies hätte er dadurch zu erklären versucht, dass er im Vorfeld der Einvernahme am 15.12.2010 gemeint hätte, dass nach etwa sechs oder sieben Monaten im Spionagedienst vier Verhaftungen durch seine Informationen passiert seien und er danach unbehelligt weiter spionieren hätte können, bis er am 10.01.2010 den ersten Drohbrief bekommen hätte. Diese Erklärung sei aber nicht geeignet den entstandenen Wiederspruch aufzuklären, zumal er zuvor in der Einvernahme wörtlich ausgesagt hätte: "In den ersten sechs oder sieben Monaten habe ich keinen Brief bekommen. Zirka einen Monat hat es zwischen ersten und zweiten Drohbrief gedauert."
Weiters hätte er einmal am 13.10.2010 gesagt, sich nach dem Erhalt der beiden Drohbriefe an seinen Ansprechpartner bei der Regierung (Oberst XXXX) gewendet zu haben, der ihm zugesagt hätte, dass ihm nichts passieren würde, während er am 15.12.2010 behauptete hätte, dass er sich deshalb nicht an seinen Arbeitgeber gewandt hätte, da ein anderer Kollege nach dem Erhalt von zwei Drohschreiben getötet worden wäre.
Im Rahmen der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde als Fluchtgrund die Verfolgung durch die Taliban als Mitglied einer sozialen Gruppe vorgebracht.
Das Polizeikommando Schwechat teilte am 30.05.2012 mit, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem afghanischen Reisepass und der Karte für subsidiär Schutzberechtigte der Ausreisekontrolle gestellt und ausgesagt hätte, seine kranke Mutter in Pakistan besuchen zu wollen. Er würde am 07.07.2012 wieder zurückkehren. Er legte eine Rechnung über Retourflüge Wien - Doha, Doha - Peshawar vor.
Im Rahmen der am 10.12.2014 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan elf Jahre lang die Schule besucht und die letzte Schulklasse in Pakistan in Peshawar besucht und auch abgeschlossen habe. Er habe in Peshawar einen Elektrikerkurs besucht.
Sein Vater sei Unternehmer gewesen und hätte zu dessen Lebzeiten für die Familie gesorgt. Nach seinem Tod hätten sie von seinem Erbe gelebt. Er habe auch als Elektriker in Baghram gearbeitet. Nachdem die Taliban seinen Vater entführt hätten, seien sie von Kabul nach Khugiani zur Familie seiner Tante und deren Ehemann gegangen. Tagsüber hätte er auf den Feldern gearbeitet und in der Nacht sei er mit den Taliban zusammen gewesen. Er sei dort mit denen gesessen, wie heute bei der Verhandlung.
Weiters ist dem Verhandlungsprotokoll Folgendes zu entnehmen:
"VR: Wie war diese Tante zu Ihnen verwandt?
BF: Das war die Tante mütterlicherseits und der Mann war auch mein Stiefonkel väterlicherseits.
VR: Wie ist der "Stiefonkel" zu wem verwandt?
BF: Mein Großvater väterlicherseits hatte drei Frauen und dieser Onkel war ein Sohn einer dieser Frauen. (Anmerkung des D: der Halbbruder seines Vaters).
VR: Sie haben bis jetzt nie gesagt, dass Sie bei der Tante mütterlicherseits gewesen seien, sie haben nur den "Halbonkel" geltend gemacht, bei dem Sie dann gewohnt hätten!
BF: Er ist mein Stiefonkel, aber seine Frau ist meine Tante mütterlicherseits.
VR: Sie haben Erbschaftsprobleme mit Ihrem "Halbonkel" geltend gemacht, dann wäre es logisch, wenn Sie den "Halbonkel" als ersten erwähnen würden.
BF: Wie ich gesagt habe, mein Großvater hatte drei Frauen, mit zweien hatte er jeweils ein Kind und mit der dritten fünf Kinder.
VR: Welche Probleme hatten Sie mit dem "Halbonkel"?
BF: Mit dem hatte ich kein Problem.
VR: Schildern Sie die Probleme, die Sie mit dem "Halbonkel" hatte?
BF: Mit dem Onkel, bei dem ich gewohnt hatte, hatte ich keine Probleme. Probleme hatten wir mit den anderen "Halbonkeln".
VR: Wie heißt der Onkel, bei dem Sie gelebt haben und wie heißt der Onkel, mit dem Sie die Erbschaftstreitigkeiten gehabt haben?
BF: Mit dem Onkel, mit dem wir keine Probleme hatten, der Ehemann der Tante, der heißt Abdullah XXXX. Die Onkeln, mit denen wir
Probleme hatten heißen: XXXX.
VR: Beim BAA haben Sie am 13.10.2010 auf die Frage: "Wie der Name des Halbonkels lautet der die Anteile des Hauses Ihnen nicht geben wollte" "Abdullah XXXX". Sie haben damals den Namen des Onkels angegeben, von dem Sie heute sagen, dass Sie mit dem keine Probleme gehabt haben.
BF: Das stimmt nicht, dort ist ein Fehler passiert. Mit diesem Onkel Abdullah XXXX hatten wir keine Probleme, wir haben bei ihm gewohnt, als mein Vater entführt wurde. Der damals anwesende Dolmetscher war ein Paschtune, es gab Schwierigkeiten. Es gab auch das Problem, dass steht, dass ich ledig bin."
VR: Können Sie "Sicherheitskommandantur" und "Sicherheitspräsidium" aufklären, was das jeweils ist?
BF: Es geht lediglich nur um das "Sicherheitskommandantur" Nangarhar. Dorthin habe ich meine Informationen gebracht. Ich habe auch den Namen der Person genannt, Oberst XXXX.
VR: Sie haben aber gesagt, dass Sie die Spionageinformationen an Oberst XXXX weitergegeben haben. Das hätten Sie an einem Stützpunkt gemacht und dieser befindet sich in jedem Dorf. Ab und zu sei Oberst XXXX aber auch in der Sicherheitskommandantur Nangahar gewesen.
BF: Ja, das stimmt.
VR: Wie oft waren Sie bei Oberst XXXX?
BF: Gesehen habe ich ihn oft, aber Nachrichten habe ich ihm drei- oder viermal übergeben.
VR: Wo haben Sie ihm die Informationen übergeben?
BF: In diesem Posten in dem Dorf.
VR: Am 15.12.2010 haben Sie gesagt, dass Sie den Oberst XXXX dreimal in der Sicherheitskommandantur gesehen haben!
BF: Ich war zweimal in der Kommandantur. Das erste Mal hat er mich geladen, weil ich den ersten Drohbrief von den Taliban erhalten habe. Das zweite Mal bin ich selbst zu ihm hingegangen, als ich den letzten Drohbrief bekommen habe.
VR: Warum haben Sie in den Einvernahmen vom 13.10.2010 und 15.12.2010 unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob Sie Oberst XXXX über die Drohbriefe informiert haben? Einmal haben Sie gesagt, dass Sie ihn nicht informiert hätten, ein anderes Mal, dass Sie ihn informiert hätten und er gesagt hätte, dass Ihnen nichts passieren würde.
BF: Ich hatte Angst und ich habe gespürt, dass mein Leben in Gefahr ist, weil die Taliban draufgekommen sind, dass ich spioniert habe.
VR wiederholt die Frage.
BF: Ich weiß nicht, vielleicht war das ein Missverständnis oder es ist ein Fehler passiert. Sie können den Oberst XXXX selbst fragen, er ist noch dort tätig.
VR: Gibt es ein "Sicherheitspräsidium" mit dem Sie zu tun hatten?
BF: Ich hatte nur mit dem Posten dem "Sicherheitskommandantur" zu.
VR: Nennen Sie mir bitte ungefähr die Adressen bzw. die jeweilige Lage der. Sicherheitskommandantur
BF: "Sicherheitskommandantur" Nangarhar, Stadt Jalalabad, "oberhalb" bei der Kreuzung Marastoon (D: Er meint damit ein Krankenhaus). Dort gibt es auch eine Abteilung für Psychiatrie.
VR: Wie weit entfernt war das "Sicherheitskommandantur" von Ihrem Wohnort?
BF: Mit dem Auto ca. 3 Stunden, damals waren die Straßen nicht gut befahrbar.
VR: Im Rahmen der Einvernahme am 15.12.2010 haben Sie ausgesagt, dass sich die "Sicherheitskommandantur" und das "Sicherheitspräsidium" in ein und demselben Gebäude befänden wie das Passamt.
BF: Ich weiß nicht, vielleicht wurden meine Informationen an den "Staatssicherheitsdienst" weitergeleitet. Ich habe von "Sicherheitskommandantur" gesprochen, ich habe auch gesagt, dass sich in diesem Gebäude auch das Passamt befindet. Von "Sicherheitspräsidium" habe ich nicht gesprochen, aber "Sicherheitskommandantur" gehört zu "Sicherheitspräsidium".
VR: Wo haben Sie den Oberst XXXX die Informationen übergeben?
BF: In dem Posten in dem Dorf. Ich war bei ihm zweimal, nachdem ich diese Drohbriefe bekommen habe.
VR: Sie haben gesagt, dass Sie dreimal bei XXXX waren, um ihm Informationen zu geben!
BF: Gemeint habe ich, dass diese Informationen dem Posten übergeben. Als ich zweimal bei Ihm im Büro war, hat er mich auch diesbezüglich auch gefragt.
VR: Welche Anschläge haben Sie konkret verhindert?
BF: Als mein Vater umgebracht wurde und wir draufgekommen sind, dass sie verantwortlich sind, wollte ich diese Arbeit machen, weil sie meinen Vater umgebracht haben. Ich habe Informationen, worüber sie gesprochen, was sie geplant hatten und was sie vorhatten, weitergeleitet. Wir waren drei Personen, die diese Tätigkeit gemacht haben. Es ist auch einmal vorgekommen, dass einer von uns geköpft wurde, weil sie draufgekommen sind, dass er spioniert. Ich habe es mir nicht anmerken lassen und habe weitergemacht.
VR: Sie haben vorher nie gesagt, dass einmal vor Ihnen geköpft wurde!
BF: Einmal habe ich es schon gesagt. Ich habe schon einmal angegeben, dass müsste protokolliert worden sein, der Kopf wurde vor dem Haus dieser Person gelegt.
VR: Sie haben einmal gesagt, dass einmal einem Spion die Nase und die Ohren abgetrennt wurden. Sie haben nicht gesagt, dass jemand geköpft wurde und dass Sie dabei waren!
BF: Ich habe nie gesagt, dass jemanden Nasen und Ohren abgetrennt wurde, ich habe das so gesagt, wie ich es heute sage.
VR: Welche Anschläge haben Sie konkret verhindert?
BF: Es wurden zwei Personen festgenommen. Sie haben mir dann auch vorgeworfen, dass ich auch für die Verhaftung dieser Personen verantwortlich bin. In der letzten Nacht, als ich dort bei den Taliban war, habe ich mitbekommen, dass sie vorhatten, diesen Posten der "Sicherheitskommandantur" anzugreifen. Als ich davon erfahren habe, habe ich das berichtet, daraufhin wurde eine Operation durchgeführt. Es wurden immer Operationen durchgeführt, nachdem ich sie darüber informiert habe. Manchmal haben sie keinen Erfolg gehabt.
VR: Wann ist Ihr Vater ca. verschwunden?
BF: Heute vor ca. 13 Jahren.
VR: Wie lange hat Ihre Tätigkeit für die Regierung gedauert?
BF: Ca. sieben oder acht Monate.
VR: Wieso haben Sie beim BAA gesagt, das hat 14 Monate gedauert?
BF: 14 Monate habe ich auf den Feldern gearbeitet, bis ich mich bei den Taliban eingeschlichen habe. Zu der Zeit, als ich auf den Feldern gearbeitet habe, habe ich bei den Taliban gearbeitet.
VR: Waren die sieben Monate am Anfang oder am Ende der 14 Monate?
BF: Am Ende.
VR: Wie lange nach Erhalt der Drohbriefe - Sie haben zwei Drohbriefe erhalten - sind Sie ausgereist?
BF: Ich weiß nicht genau, wie lange nach dem letzten Erhalt des Drohbriefes ich weggegangen bin. Ich weiß es nicht genau."
II. Feststellungen:
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an, ist sunnitischen Bekenntnisses, war im Heimatland zuletzt in Nangahar wohnhaft, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12. Juli 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zu Afghanistan:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.09.2014 - Aschraf Ghani Ahmadzai neuer Präsident Afghanistans (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2
Die Wahlkommission in Afghanistan hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt (FAZ 21.9.2014).
Nach acht Monaten der Feindseligkeiten im Zuge der Präsidentenwahl mit zwei Wahlgängen, einer internationalen Prüfung, sowie Verhandlungen über Machtteilung, haben sich Ghani und Abdullah am Sonntag den 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Am selben Tag haben die beiden zerstrittenen Kandidaten ein von den USA vermitteltes Abkommen über eine Teilung der Macht unterschrieben (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Demnach soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähneln und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b). Außerdem werden Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).
Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Offenbar bestand Sorge, dass es trotz dem Abkommen zu Unruhen kommen könnte. Denn das Endergebnis veröffentlichte die Wahlkommission nicht. Mehrere Stunden nach der Unterzeichnung des Abkommens erklärte die Kommission, Ghani habe die Wahl gewonnen. Der Kommissionsvorsitzende Ahmad Yousuf Nuristani räumte ein, dass es bei der Wahl grobe Mängel gegeben habe, die nicht alle hätten aufgedeckt werden können (NZZ 21.9.2014b).
Quellen:
BBC (21.9.2014): Afghan presidential contenders sign unity deal, http://www.bbc.com/news/world-asia-29299088, Zugriff 22.9.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans,
http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wirdpraesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.9.2014a): Ghani zum neuen Präsidenten erklärt,
http://www.nzz.ch/international/ghani-zum-neuen-praesident-erklaert-1.18388057, Zugriff 22.9.2014
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.9.2014b): Regierungsfrage in Afghanistan scheint gelöst,
http://www.nzz.ch/international/regierungsfrage-in-afghanistan-scheintgeloest-1.18388144, Zugriff 22.9.2014
NYT - The New York Times (21.9.2014): After Rancor, Afghans Agree to Share Power,
http://www.nytimes.com/2014/09/22/world/asia/afghan-presidentialelection.html?_r=0, Zugriff 22.9.2014
KI vom 09.07.2014 - Vorläufiges Ergebnis der Präsidentschaftswahl (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2)
Ashraf Ghani heißt laut vorläufigem Ergebnis der neue afghanische Präsident (NZZ 9.7.2014); dies gab die Wahlkommission am Montag den 7.7.2014 in Kabul bekannt (Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani sind laut der Wahlkommission bei der Stichwahl Mitte Juni 56,44 Prozent der Stimmen entfallen. Ghanis Herausforderer, der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, hat demnach 43,56 Prozent erhalten (NZZ 7.7.2014). Dieses Ergebnis kann sich noch ändern, wenn die offiziellen endgültigen Zahlen am 22. Juli verlautbart werden (Reuters 7.7.2014). Denn, dass trotz dieses uneinholbar scheinenden Vorsprungs drei Wochen nach der Präsidentenwahl vom 14. Juni noch immer kein Sieger feststeht, schob der Vorsitzende der Kommission (FAZ 8.7.2014), Ahmad Yusuf Nuristani, dann bei der Verkündung aber gleich hinterher: Das Ergebnis könne sich nach weiteren Überprüfungen von Betrugsvorwürfen noch ändern (FAZ 8.7.2014; vgl. Reuters 7.7.2014). Die Anhänger beider Lager sollten sich in Geduld üben, mahnte Nuristani. Genau das hatte Abdullah allerdings nicht getan und schon am Vorabend verkündet, das Ergebnis nicht anzuerkennen, solange fragwürdige Stimmzettel nicht aussortiert würden (FAZ 8.7.2014).
Das Lager des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah lehnte das vorläufige Ergebnis ab und nannte dies einen "Coup" gegen das Volk, was ihn auf einen gefährlichen Kollisionskurs mit seinem Rivalen Ashraf Ghani führt (Reuters 7.7.2014). Einige prominente Vertreter des Abdullah-Lagers hatten in den vergangenen Tagen sogar mit einer Parallelregierung gedroht und damit deutlich gemacht, was bei dem Streit über das Wahlergebnis auf dem Spiel steht (FAZ 8.7.2014). Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung lag, spricht von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014).
Auch diesmal sind die Manipulationen augenscheinlich. Beim ersten Wahlgang im April war Abdullah noch souverän mit 45 Prozent der Stimmen vor Ghani gelegen, der nur 31,5 Prozent der Stimmen erhalten hatte. Bei der Stichwahl nun wurde die Wahlbeteiligung als ähnlich hoch angegeben wie beim ersten Wahlgang. Das hat viele Beobachter überrascht, die in Kabul und anderswo weniger Wählerinnen und Wähler ausgemacht haben wollen als
bei der ersten Runde. Im überwiegend paschtunischen Osten und Südosten des Landes, der Machtbasis Ghanis, soll die Wahlbeteiligung bei der Stichwahl gegenüber dem ersten Wahlgang sogar zum Teil deutlich zugenommen haben - ein weiteres Anzeichen für Manipulationen (NZZ 7.7.2014).
Die derzeitige Lage erinnert in frappierender Weise an die Querelen nach den letzten Präsidentschaftswahlen vor fünf Jahren, die der Amtsinhaber Hamid Karzai formell gewonnen hatte. Das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten war jedoch so groß, dass zu Recht von einer gestohlenen Wahl die Rede war. Der Leidtragende war bereits 2009 Abdullah. Er kritisierte damals den erschreckend offensichtlichen Wahlbetrug, zog dann aber vor dem zweiten Wahlgang seine Kandidatur zurück (NZZ 7.7.2014).
Stimmabgaben in Zahlen:
8.109. 493 Stimmen, davon waren 62,37 Prozent (5.057.613) Männer und 37,63 Prozent (3.051.880) Frauen. Diese Zahlen inkludieren 7.972.727 gültige und 136.766 ungültige Stimmen.
Dr. Ashraf Ghani Ahmadzai: 56,44 Prozent (4.485.888)
Dr. Abdullah Abdullah: 43,56 Prozent (3.461.639) (IEC 7.7.2014).
Quellen:
Die Zeit (7.7.2014): Ghani Ahmadsai liegt bei Präsidentschaftswahl vor Abdullah,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-07/praesidentenwahl-afghanistan-ahmadsaigewinner; Zugriff 9.7.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2014): Amerika droht mit Ende der Finanz- und Militärhilfe, http://www.faz.net/aktuell/politik/wahlchaos-in-afghanistan-amerikadroht-mit-ende-der-finanz-und-militaerhilfe-13032563.html, Zugriff 9.7.2014
IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (7.7.2014): IEC announces preliminary results of the 2014 Presidential Election run-off,
http://www.iec.org.af/media-section/press-releases/392-runoff-primary, Zugriff 9.7.2014
NZZ - Neue Züricher Zeitung (9.7.2014): Noch nicht definitiv - Wahlresultate bleiben umstritten - Ghani ist neuer Präsident Afghanistans,
http://www.nzz.ch/international/afghanistan-nachzaehlung-in-7000-wahlurnen- 1.18338565, Zugriff 9.7.2014
Reuters (7.7.2014): Afghanistan's Abdullah rejects election result as 'coup' against people,
http://www.reuters.com/article/2014/07/07/us-afghanistan-electionidUSKBN0FC0EN20140707, Zugriff 9.7.2014
KI vom 16.06.2014 - Präsidenten Stichwahlen(Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2)
Zehn Wochen nach der Präsidentenwahl in Afghanistan wurde am Samstag, dem 14.6.2014, in einer Stichwahl über den Nachfolger von Amtsinhaber Hamid Karzai entschieden. Abdullah Abdullah hatte die erste Wahlrunde am 5. April mit 45 Prozent der Stimmen gewonnen, die erforderliche absolute Mehrheit aber verfehlt. Ashraf Ghani kam mit 31,6 Prozent der Stimmen auf den zweiten Platz. Die Wahlkommission (IEC) plant, ein vorläufiges Ergebnis der Stichwahl am 2. Juli zu verkünden. Das amtliche Endergebnis soll am 22. Juli veröffentlicht werden (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben abermals rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Das wäre eine Wahlbeteiligung von etwa 60 Prozent der 12 Millionen Wahlberechtigten Afghanen (Al-Arabiyya 14.6.2014).
In einigen Wahlzentren gingen ähnlich wie in der ersten Runde die Wahlzettel aus und es mussten neue beschafft werden. In allen Teilen des Landes waren Wohlbeobachter im Einsatz, viele davon von den Kandidaten selbst bestimmt (DW 14.6.2014). Allerdings gab es schon am Wahltag massive Betrugsvorwürfe auf Seiten beider Wahlkampfteams (FAZ 15.6.2014). Die Wahlbeschwerdekommission meldete etwa 250 Beschwerden nach Wahlschluss (DW 14.6.2014).
Die Taliban hatten Anschläge während der Wahl angekündigt (NZZ 13.6.2014). Es war allgemein erwartet worden, dass sie diesmal deutlich härter zuschlagen würden als beim ersten Wahlgang im April (FAZ 15.6.2014). Trotz Berichten von mehreren Angriffen in ländlichen Teilen des Landes, scheint es als ob die Taliban dabei versagt hätten, die Wahl zu stören (NYT 14.6.2014).
Zum Schutz der Wahl waren nach offiziellen Angaben 400.000 Sicherheitskräfte im Einsatz. Das Ergebnis: ungewöhnlich leere Straßen in Kabul und strenge Sicherheitsvorkehrungen an Checkpoints. Trotzdem gab es, laut Innenministerium, etwa 150 Angriffe auf Wahlzentren und Wähler. Beim ersten Wahlgang Anfang April waren es ungefähr 600 gewesen (DW 14.6.2014).
Laut Mitteilung des afghanischen Verteidigungsministeriums vom Sonntag, seien am Wahltag 33 Zivilisten, 18 Angehörige der Sicherheitskräfte und 176 Aufständische getötet worden (FAZ 15.6.2014).
Quellen:
Al-Arabiyya (14.6.2014): Afghan election turnout estimated at over 50 percent,
http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/06/14/Afghan-election-turnoutestimated-at-over-50-percent-.html, Zugriff 16.6.2014
DW - Deutsche Welle (14.6.2014): Rege Beteiligung an Stichwahl in Afghanistan,
http://www.dw.de/rege-beteiligung-an-stichwahl-in-afghanistan/a-17707461, Zugriff 16.6.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (15.6.2014): Der hohe Preis der Wahl,
http://www.faz.net/aktuell/politik/abgeschnittene-finger-in-afghanistan-der-hohe-preisder-wahl-12991468.html, Zugriff 16.6.2014
NYT - The New York Times (14.6.2014): Afghans, Looking Ahead to U.S. Withdrawal, Vote With Guarded Optimism, http://www.nytimes.com/2014/06/15/world/asia/afghanistan-election.html?_r=0M, Zugriff 16.6.2014
NZZ - Neue Züricher Zeitung (13.6.2014): Wahl in Afghanistan von Lage im Irak überschattet,
http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/wahl-in-afghanistanvon-lage-im-irak-ueberschattet-1.18321755, Zugriff 16.6.2014
KI vom 07.04.2014 - Präsidentschaftswahlen (Abschnitt 1/Relevant für Politische Lage):
Bei der Präsidentenwahl in Afghanistan am Samstag, den 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karsai, der der Verfassung nach, nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren darf (Die Zeit 5.4.2014). Es ist die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001. Auch Provinzwahlen fanden gleichzeitig (RFE 4.4.2014). Die Abstimmung markiert den ersten demokratischen Machtwechsel in der Geschichte des Landes (Die Zeit 5.4.2014). Es wird erwartet, dass die endgültigen Ergebnisse der Präsidentschaftswahl am 14. Mai und jenes der Provinzwahlen am 7.Juni 2014 verkündet werden (UNAMA 5.4.2014).
Die Wahlbeteiligung an der Präsidentschaftswahl in Afghanistan war höher als erwartet (Reuters 6.4.2014). Nach Schätzungen der Wahlkommission, beteiligten sich am Samstag rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der historischen Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). So gaben zwei Vertreter der unabhängigen Wahlkommission (IEC) an, dass die Behörden, welche die Einsammlung der Wahlzettel in den Zählzentren beaufsichtigten, zwischen 7 und 7.5 Millionen Wahlzetteln zählten. Dies deutet darauf hin, dass 60 Prozent der 12 Millionen Stimmberechtigten Wähler an der Wahl teilgenommen hatten. Es wird zwar erwartet, dass zumindest einige der Stimmen aufgrund von Betrug disqualifiziert werden, sollten sich allerdings diese ersten Zahlen bestätigen, dann unterstützen sie auch anekdotische Berichte von hohen Zahlen an AfghanInnen, die sich am Samstag an der Wahl beteiligt hätten. Afghanische und westliche Vertreter erklärten, eine Wahlbeteiligung von mehr als 40 Prozent wäre ein exzellentes Ergebnis (NYT 6.4.2014).
Wegen des Andrangs und der verspäteten Öffnung von Wahlzentren wurde deren Schließung um eine Stunde auf 17.00 Uhr Ortszeit verschoben (Die Zeit 5.4.2014). Einigen Berichten zufolge, gab es einen Wahlkartenmangel in nicht weniger als 15 der 34 Provinzen. Es gab sogar einen Mangel in der Hauptstadt Kabul (RFE 5.4.2014).
Es wird davon ausgegangen, dass etwa 20 Millionen gültiger Wahlkarten im Umlauf sind. Das beinhaltet auch gültige Wahlkarten, die im Besitz von afghanischen Migrantinnen im Iran und Pakistan sind. 35 Prozent der Wahlkarten im Jahr 2014 wurden an Frauen ausgestellt. Das System der Wahlkartenverteilung kann allerdings auch leicht manipuliert werden (RFE 4.4.2014).
Acht Präsidentschaftskandidaten standen zur Wahl, inklusive den früheren Außenministern Abdullah Abdullah und Zalmai Rassoul sowie dem früheren Finanzminister Ghani Ahmadzai
(BBC 4.4.2014). Sollte kein Kandidat mehr als 50 Prozent der Stimmen in der ersten Runde bekommen, muss eine zweite Wahlrunde innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des ersten Ergebnisses durchgeführt werden. Analysten gehen davon aus, dass eine zweite Runde sehr wahrscheinlich ist (RFE 4.4.2014).
Zwei der favorisierten Kandidaten beklagten Unregelmäßigkeiten und Betrugsversuche. Der frühere Finanzminister Ashraf Ghani meinte, Beobachter seiner Partei könnten "klare Betrügereien" in einigen Wahllokalen bezeugen. Er rief die Wahlkommission auf, den Hinweisen nachzugehen. Ex-Außenminister und Oppositionsführer Abdullah Abdullah sagte, Anhänger seiner Partei hätten mehrere Beschwerden eingereicht. So seien in einigen Regionen Beobachter seiner Partei von Regierungskräften behindert worden. Zudem hätten Zehntausende oder gar Hunderttausende Wähler wegen fehlender Stimmzettel gar nicht abstimmen können (Die Zeit 6.4.2014).
Sicherheit
Aufgrund der schlechten Sicherheitslage konnten laut IEC am Wahltag 211 Wahlzentren nicht öffnen - 748 weitere waren bereits vor der Wahl für geschlossen erklärt worden. Insgesamt seien 6.212 Wahlzentren im Land geöffnet gewesen (Die Zeit 5.4.2014).
Im Zuge der Präsidentschaftswahl intensivierte Afghanistan seine Sicherheitsmaßnahmen als Reaktion auf Gewaltandrohungen der Taliban (BBC 4.4.2014). Mehr als 350.00 afghanische Truppen wurden entsandt um Wahllokale und Wähler gegen Attacken zu schützen. Die Hauptstadt Kabul war mit Straßensperren und Kontrollpunkten vollständig abgeriegelt. In Kandahar City, der Wiege des Talibanaufstandes, war die Lage angespannt. Fahrzeugen war es nicht erlaubt sich auf den Straßen zu bewegen und Kontrollpunkte wurden an alle Kreuzungen aufgestellt (Reuters 5.4.2014).
Die Taliban behaupteten, dass sie mehr als 1.000 Attacken durchgeführt und ein Dutzend Menschen getötet hätten während der Wahlen, welche sie als einen US unterstützten Trick gegen das afghanische Volk bezeichneten. Laut Sicherheitsbehörden ist dies eine gewaltige Übertreibung. Es gab Dutzende kleine Straßenbomben und Angriffe auf Wahllokale, Polizei und Wähler im Laufe des Tages. Allgemein war der Gewaltgrad allerdings niedriger als die Taliban angedroht hatten (Reuters 6.4.2014). Der Innenminister Omar Daudazi verlautbarte, dass vier Zivilisten, neun Polizisten und sieben Soldaten am Wahltag getötet wurden. Er fügte auch hinzu, dass viele Attacken verhindert wurden (Aljazeera 6.4.2014). Mindestens 36 Taliban wurden getötet, inklusive einer großen Gruppe von Kämpfern, die einen Angriff auf einen Polizeiposten in der Provinz Badghis durchgeführt hatten. Ein Zusammenstoß zwischen der Polizei und Talibankämpfer in der nördlichen Provinz Kunduz, führte zu acht Toten Polizeibeamten durch eine Straßenbombe (BayouBuzz 5.4.2014). In Kunduz zerstörte eine Sprengfalle einen Tag nach der Wahl einen LKW mit Wahlurnen. Dabei starben drei Menschen - unter ihnen ein Mitglied der IEC, ein Polizist und der Fahrer (Aljazeera 6.4.2014).
Die IEC gab an, dass die meisten ausländischen Beobachter Afghanistan nach einem Angriff auf ein internationales Hotel in Kabul im letzten Monat verlassen hatten (Reuters 5.4.2014). Am Freitag den 4. April 2014, wurden zwei Journalistinnen der Associated Press Nachrichtenagentur durch einen Polizeikommandanten im Osten Afghanistan in der Stadt Khost nahe der Grenze zu Pakistan angeschossen. Eine der Frauen starb bei dem Angriff, der Zustand ihrer Kollegin sei stabil (BBC 4.4.2014).
Quellen:
Aljazeera (6.4.2014): Roadside bomb kills three Afghan poll workers, http://www.aljazeera.com/news/asia/2014/04/roadside-bomb-kills-three-afghanpoll-workers-201446111229850536.html, Zugriff 7.4.2014
BayouBuzz (5.4.2014): Turnout High in Afghan Elections, Despite Reports of Violence,
http://www.bayoubuzz.com/top-stories/item/642865-turnout-high-inafghan-elections-despite-reports-of-violence, Zugriff 7.4.2014
BBC (4.4.2014): Afghan policeman shoots dead AP reporter Niedringhaus, http://www.bbc.com/news/world-asia- 26881347?utm_source=Sailthruutm_medium=emailutm_term=%2AMorning%2 0Briefutm_campaign=MB%204.4.2013, Zugriff 7.4.2014
Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl, http://www.zeit.
de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan- wahl, Zugriff 7.4.2014
Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 7.4.2014
NYT - The New York Times (6.4.2014): Early Tallies Indicating Afghan Vote a Success,
http://www.nytimes.com/2014/04/07/world/asia/early-tallies-indicatingafghan-vote-a-success.html#, Zugriff 7.4.2014
Reuters (5.4.2014): Relief in Afghanistan after largely peaceful landmark election,
http://www.reuters.com/article/2014/04/05/us-afghanistan-electionidUSBREA331N920140405, Zugriff 7.4.2014
Reuters (6.4.2014): Smooth Afghan poll raises questions about Taliban strength,
http://www.reuters.com/article/2014/04/06/us-afghanistan-electionidUSBREA331N920140406, Zugriff 7.4.2014
RFE -Radio Free Europe (4.4.2014): Afghanistan's Presidential Election, By The Numbers,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-election-by-numbers/25321550.html, Zugriff 7.4.2014
RFE - Radio Free Europe (5.4.2014): Turnout High, Ballot Papers Low
In Afghan Election,
http://www.rferl.org/content/turnout-high-ballots-low/25322533.html, Zugriff 7.4.2014
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (5.4.2014):
2014 Presidential and provincial council Elections, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?tabid=13936language=en-US, Zugriff 7.4.2014
KI vom 31.03.2014 - Attacken im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen (Abschnitt 3/Relevant für Sicherheitslage):
Am Samstag, den 29.3.2014, attackierten Taliban Rebellen die Zentrale der unabhängigen Wahlbehörde in Kabul (IEC). Es war der dritte große Angriff in der Hauptstadt in dieser Woche, mit dem Ziel die Präsidentschaftswahlen am 5. April zum Scheitern zu bringen (Reuters 29.3.2014). Die Taliban haben angekündigt, die Wahlen am 5. April zu boykottieren und stören (BBC 25.3.2014). Die afghanischen Sicherheitskräfte kämpften rund fünf Stunden mit den Angreifern. Quellen sprechen von mindestens vier Selbstmordattentätern, die in den Angriff involviert waren. Die Angreifer wurden im Feuergefecht getötet (Reuters 29.3.2014; vgl. Time 29.3.2014). Die Mitarbeiter der Wahlbehörde hatten sich in Schutzräumen in Sicherheit gebracht (N24 30.3.2014). Polizeiangaben zufolge wurden bei dem Gefecht auch zwei Polizeibeamte verletzt. Die Attacken der Islamisten auf Wahlzentren häufen sich. Viele können gar nicht erst öffnen. Angesichts der angespannten Sicherheitslage werden bei der Abstimmung am 5. April rund 750 Wahlzentren geschlossen bleiben, wie die Wahlbehörde am Sonntag ankündigte. Rund 90 Prozent aller Wahlzentren des Landes - insgesamt rund
In derselben Woche, am Dienstag den 25.3.2014, attackierten die Taliban bereits ein Büro der afghanischen Wahlkommission in Kabul (BBC 25.3.2014 vgl. Reuters 25.3.2014). Das Büro liegt in der Nähe des Hauses des Präsidentschaftskandidaten Ashraf Ghani (Reuters 25.3.3014). Laut Innenministerium wurden im Kampf mit den Aufständischen zwei Polizisten getötet und zwei weitere verletzt. Auch fünf bewaffnete Angreifer wurden getötet. Es gab keine unmittelbaren Berichte über Opfer bei den WahlhelferInnen (BBC 25.3.2014).
Am Freitag den 29.3.2014, attackierten mindestens fünf Taliban-Terroristen das Gästehaus für ausländische Mitarbeiter einer NGO in Kabul (DW 28.3.2014). Ein Angreifer sprengte sich in die Luft, zwei weitere wurden in der folgenden Schießerei getötet, zwei schwer verwundet (DW 28.3.2014 vgl. BBC 28.3.2014). Bei dem Angriff wurden ein Mädchen und ein Zivilist getötet (DW 28.3.2014; vgl. Time 29.3.2014).
In der Provinz Kunar sind in dieser Woche, am Sonntag, den 23.3.2014 nach Militärangaben beim schwersten Taliban-Angriff auf die afghanische Armee seit Monaten, mindestens 21 Soldaten und Dutzende Aufständische getötet worden (Die Tagesschau 23.3.2014). Zwei Soldaten seien weiters verwundet worden und sieben weitere werden seit den Gefechten vermisst (Die Tagesschau 23.3.2014; vgl. BBC 23.3.2014). Angaben des Verteidigungsministeriums zufolge seien zusätzliche Truppen zu dem Außenposten entsandt worden, jedoch, auf dem Weg selbst angegriffen worden. Ein Taliban-Kämpfer habe sich in der Nähe der Soldaten in die Luft gesprengt. Außer dem Attentäter sei dabei niemand zu Schaden gekommen (Die Tagesschau 23.3.2014).
Auch in der Woche zuvor kam es zu Anschlägen:
21.3. 2014 - Beim Neujahrsfest "Nowroz" eröffneten im Restaurant des Luxushotels Serena in Kabul vier Taliban Attentäter das Feuer und erschossen dabei neun Menschen, unter diesen vier Ausländer. Die Angreifer wurden von afghanischen Sicherheitskräften erschossen (Die Zeit 21.3.2014 vgl. NYT 20.3.2014).
18.3. 2014 - Bei einem Selbstmordattentat der Taliban auf eine Polizeistation in Jalalabad City, kamen 10 Polizisten und ein Zivilist ums Leben. Alle sieben Angreifer wurden getötet (The Guardian 20.3.2014).
Quellen:
BBC (23.3.2014): Afghan soldiers die as Taliban attack checkpoint in Kunar, http://www.bbc.com/news/world-asia-26312095, Zugriff 25.3.2014
BBC (25.3.2014): Gunmen attack Afghan election office in Kabul, http://www.bbc.com/news/world-asia-26727268, Zugriff 25.3.2014
DW - Deutsche Welle (28.3.2014): Taliban-Extremisten überfallen NGO-Gästehaus in Kabul,
http://www.dw.de/taliban-extremisten-%C3%BCberfallen-ngo-g%C3%A4stehaus-in-kabul/a-17529443, Zugriff 31.3.2014
Die Tagesschau (23.3.2014): 21 Tote bei Taliban-Angriff auf Armee, http://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan3224.html, Zugriff 25.3.2014
Die Zeit (21.3.2014): Taliban erschießen neun Menschen in Kabuler Luxushotel, http://www.
zeit.de/news/2014-03/21/afghanistan-taliban-erschiessen-neunmenschen-in-kabuler-luxushotel-21150608, Zugriff 25.3.2014
NYT - The New York Times (20.3.2014): Gunmen Attack Luxury Hotel in Kabul Weeks Before Afghanistan Elections, http://www.nytimes.com/2014/03/21/world/asia/ afghanistan-police-attack.html?_r=0, Zugriff 25.3.2014
N24 (30.3.2014): Mit Terror gegen die Wahl, http://www.n24.de/n24/Nachrichten/Politik/d/ 4514394/mit-terror-gegen-die-wahl.html, Zugriff 31.3.2014
Reuters (29.3.2014): Taliban attack election commission HQ in Kabul ahead of vote,
http://www.reuters.com/article/2014/03/29/us-afghanistan-election-attacksidUSBREA2S05C20140329, Zugriff 31.3.2014
The Guardian (20.3.2014): At least 18 dead in Taliban suicide attack on Jalalabad police station,
http://www.theguardian.com/world/2014/mar/20/18-dead-taliban-suicide-attack-jalalabad-police, Zugriff 31.3.2014
The Time (29.3.2014): Taliban Militants Attack Afghan Election Office in Kabul,
http://time.com/#42503/taliban-militants-attack-afghan-election-office-in-kabul/, Zugriff 31.3.2014
Politische Lage
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).
Präsidentschaftswahlen
Im Dezember 2004 wurde Hamid Karzai als Präsident der islamischen Republik für eine fünfjährige Amtsperiode angelobt, nachdem er bereits seit 2001 als Interimspräsident tätig gewesen war (IDEA o.D; vgl. CRS 22.11.2013). Im November 2009 wurde er für eine zweite Amtsperiode wiedergewählt. Sowohl die erste Präsidentschaftswahl im Jahre 2004, als auch die zweite Wahl 2009 waren von Korruptionsvorwürfen überschattet (CRS 23.10.2013).
Hamid Karzai, selbst gebürtiger Paschtune, ernannte zwei Vizepräsidenten, die jeweils aus unterschiedlichen Ethnien kommen. Karim Khalil, ein gebürtiger Hazare schiitischen Glaubens, ist seit 2004 einer der beiden Vizepräsidenten. Am 19.11.2011 ist Mohammed Fahmi zum Vizepräsidenten ernannt worden. Er ist sunnitischer Tadschike. Ziel dieser ethnischen Ausgewogenheit war es, unter anderem, die Position der Warlords in den unterschiedlichen Provinzen zu schwächen (CRS 22.11.2013).
Eine wesentliche Veränderungen für Afghanistan im Jahr 2014 stellt, neben dem internationalen Truppenabzug die Präsidentschaftswahl dar. Laut afghanischer Verfassung ist es dem Präsidenten untersagt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Hamid Karzai wird daher zu diesen Wahlen nicht mehr antreten dürfen (Reliefweb 26.5.2013). Die endgültige Kandidatenliste für die Präsidentschaftswahlen am 5. April 2014, auf der sich nun elf Kandidaten befinden, wurde im November 2013 durch die afghanische Wahlkommission veröffentlicht. Auf dieser Liste finden sich einige ehemalige Minister, wie z.B. die ehemaligen Außenminister Abdullah Abdullah und Zalmay Rasul, oder der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani sowie auch der Bruder von Präsident Karzai, Qayum Karzai (RFE 20.11.2013).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung (Shuraye Melli) basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus - Wolesi Jirga - und ein Oberhaus Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Sowohl für Frauen als auch für die Minderheit der Kuchi ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). Es sind dies 68 Sitze für Frauen und 10 für Kuchi (USDOS 19.4.2013).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren sind zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig für Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei für Personen mit Behinderungen bestimmt. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten (USDOS 19.4.2013).
Beide Kammern sind gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt (AF 2012).
Die Parlamentswahlen im Jahre 2005 waren ein großer Meilenstein in der afghanischen Geschichte, obwohl sie von Gewaltausbrüchen überschattet waren. Die letzten Wahlen davor wurden im Jahr 1979, während der sowjetischen Besatzung, abgehalten (CRS 22.11.2013). Durch die verschärfte Sicherheitslage konnten die Parlamentswahlen allerdings erst im September 2005, ein Jahr nach den Präsidentschaftswahlen, abgehalten werden (CRS 23.10.2013). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)" Regelung (gültig nur für Gesetzgebungs- und Bezirksratswahlen). Jedem Wahlkreis ist mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt, proportional zur Bevölkerungszahl. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o. D.; vgl. NDI 2011;). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 23.10.2013).
Parteien
Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass politische Parteien ein Büro in mindestens 20 Provinzen errichten müssen, mit einer Meldung der Adresse an das Justizministerium. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um deren tatsächliche Existenz zu überprüfen. So sollen
z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen eine Entschärfung einer alten Regelung, welche besagte, dass eine Partei Mitglieder in 22 Provinzen haben muss. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regulierung versendete das Justizministerium Warnbriefe, die besagten, dass eine einjährige Gnadenfrist am 4.4.2013 ablaufen würde, und die Liste der Provinzbüros übermittelt werden müsste. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten vor der Frist ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung oftmals eine untergeordnete Rolle. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden auf Ebene der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar durch den Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen (AA 4.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AF - Asia Foundation (2012): Voter Behavior Survey, http://asiafoundation.org/resources/pdfs/VoterBehaviourSurveyBook.pdf, Zugriff 6.12.2013
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (7.2013): Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012, http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/Information%20Mapping.pdf, Zugriff 3.1.2014
CRS - U.S. Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
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CRS - U.S. Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014
ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition,
http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistansparties-in-transition.pdf, Zugriff 14.1.2014.2013
IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,
www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 15.01.2014
NDI - National Democratic Institute (6.2011): Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections,
http://www.ndi.org/files/Afghanistan-political-parties-july-2011.pdf, Zugriff 14.1.2014
Reliefweb (26.5.2013): Voter registration kicks off for key Afghan elections,
http://reliefweb.int/report/afghanistan/voter-registration-kicks-key-afghan-elections, Zugriff 14.1.2014
RFE - Radio Free Europe (20.11.2013): Final List Of Afghan Presidential Candidates Announced, http://www.rferl.org/content/afghanistan-presidential-candidatesfinalized/25174272.html, Zugriff 16.12.2013
UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.):
Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20 Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 14.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO
1.8. 2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen,
Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll
funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von
"icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese
Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Policee-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand
und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis
100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan
Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).
Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein
"Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
BAA - Bundesasylamt, Schrott, Thomas; Schmidt, Martin (2011):
Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: Janda, Alexander; Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias (Hg.): AfPak. Leobersdorf: Stiepan Partner Druck GmbH, S 69-87BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014
BBC News (16.9.2013): Top Afghanistan female police officer dies, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-24104436, Zugriff 20.1.2013
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CRS - U.S. Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014
CSIS - Center for Strategic International Studies (28.3.2013):
Security and the ANSF,
http://csis.org/files/publication/130327_afghan_war_in_2013_vol_III.pdf, Zugriff 15.1.2014
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Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch- religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).
Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte.
Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein
Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013
CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,
http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 7.8.2013
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),
http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mbansf.pdf, Zugriff 7.8.2013
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,
http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung (Art. 29) ist Folter verboten. Es ist niemandem erlaubt Folter anzuordnen, selbst dann nicht wenn, es zur Wahrheitsfindung dient, gegen diese/n ermittelt wird, diese/r verhaftet oder inhaftiert oder verurteilt wurde um bestraft zu werden.
Bestrafungen, die gegen die menschliche Würde sind, sind verboten (AA 4.6.2013; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Haftanstaltswärter und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 19.4.2013).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Geständnisse und Aussagen, die von einem Beschuldigten oder einem anderen Individuum unter Zwang eingeholt worden sind, nicht gültig sind. Das Gestehen eines Verbrechens ist ein freiwilliges Zugeständnis durch einen Beschuldigten in einem vor einem autorisierten Gericht in einem geistesgegenwärtigen Zustand (APT 6.2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nichtsdestotrotz, konnte AIHRC durch Interviews mit Inhaftierten und Verteidigungsanwälten in Erfahrung bringen, dass afghanische RichterInnen oft Geständnisses von Verhafteten akzeptieren, selbst dann wenn der Häftling dem Gericht erklärte, dass das Geständnis durch Folter erzwungen worden war (AIHRC 17.3.2012).
Der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) Bericht im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans ist (UNAMA 1.2013).
Die Vorfälle betreffen nicht nur Gefangene, die durch afghanische Sicherheitskräfte festgenommen wurden, sondern auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) inhaftierte und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).
Eine von Staatspräsident Hamid Karsai eingesetzte Untersuchungskommission kam zum Schluss, dass Folter und Misshandlungen von Gefangenen in afghanischen Gefängnissen weit verbreitet sind und, dass viele der Gefangenen keinen Zugang zu einem Anwalt hätten. Die afghanische Kommission bestand überwiegend aus hohen Beamten ausgerechnet jener Ministerien und Institutionen, denen die Verantwortung für Folter vorgeworfen wird. Mit der Untersuchungskommission hatte Karsai auf den bereits zweiten UNAMA-Bericht zur Situation in afghanischen Gefängnissen reagiert. Für diesen waren von der UN 635 Gefangene in 89 Einrichtungen der afghanischen Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes NDS befragt worden. Mehr als die Hälfte berichtete von Folter und Misshandlungen. Der Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission bestätige die Grundtendenz des Berichtes. Wie schon nach dem Report von 2011 setzten die internationalen Isaf-Truppen vorübergehend die Überstellung von Gefangenen an afghanische Institutionen aus. Karsai bemüht sich seit rund zwei Jahren, die Hoheit über alle
Gefängnisse in Afghanistan zu erhalten, und erklärte dies zu einer wichtigen Souveränitäts- und Prestigefrage (TAZ 11.2.2013).
Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und der militärischen Kräfte sind somit nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 4.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (17.3.2012):
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Deutscher Bundestag (15.3.2013): Antwort der Bundesregierung, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/127/1712781.pdf, Zugriff 16.1.2014
TAZ - Tageszeitung Berlin (11.2.2013): Kabul räumt erstmals Folter ein, http://www.taz.de/Afghanistans-Gefangene/!110798/, Zugriff 16.1.2014
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UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Korruption
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und
Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).
Quellen:
TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013
UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag
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UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):
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Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale MitarbeiterInnen von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (FH 1.2013).
Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO MitarbeiterInnen durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Konditionen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt der Talibanvorgaben der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen, die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013).
MitarbeiterInnen von internationalen Organisationen, wie UNAMA, der afghanischen Regierung oder NGOs sind Ziele von Drohungen oder in einigen Fällen auch Morden von militanten Gruppen. Die interviewten Organisationen berichten von Einschüchterungsversuchen durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder durch Personen, welche die MitarbeiterInnen in Moscheen oder auf der Straße aufsuchen. Die Drohungen enthalten die Aufforderung, ihre Arbeit bei den Organisationen zu beenden, da sie sonst getötet werden würden. IOM fügte hinzu, dass in den letzten eineinhalb Jahren [Anmerkung: Stand Mai 2012], es vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN bzw. UN-Nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer (DIS 5.2012).
UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (DIS 5.2012). Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).
Ab Anfang des Jahres 2013 bis zum 31. Mai zu 104 Vorfälle in 21 Provinzen. Dabei wurden zwölf MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen getötet, 22 verletzt, 26 entführt und 19 verhaftet. Die Attacken im Mai 2013 in Kabul auf das Büro der Internationalen Organisation für Migration und in Jalalabad auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes unterstreichen die Gefahr für Humanitäre HilfsmitarbeiterInnen in Afghanistan (OCHA 1.7.2013).
Quellen:
DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C- 827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014
EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 16.1.2014
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afganistan, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/afghanistan-0, Zugriff 1.8.2013
HPN - Humanitarian Practice Network (7.2013): Taliban policy and perceptions towards aid agencies in Afghanistan, http://www.odihpn.org/humanitarian-exchangemagazine/issue-58/taliban-policy-and-perceptions-towards-aid-agencies-in-afghanistan, Zugriff 16.1.2014
OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.7.2013): Mid-Year Review of Common Humanitarian Action Plan for Afghanistan 2013,
https://docs.unocha.org/sites/dms/CAP/MYR_2013_Afghanistan_CHAP.pdf, Zugriff 15.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Ombudsmann
Im Rahmen der Menschenrechtsarbeit von EUPOL [Anmerkung: European Union Police Mission in Afghanistan], konzentriert sich EUPOL auf die Unterstützung des Innenministeriums und der unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC), indem sie Mechanismen der internen und externen Aufsicht stärkt und entwickelt. Im Jahr 2010 initiierte EUPOL einen Dialog über die Errichtung eines unabhängigen Büros für einen afghanischen Polizei-Ombudsmann als einen externen Aufsichtsmechanismus für ernste Menschrechtsmissachtungen, die von der Polizei begangen wurden zu beaufsichtigen (EUPOL 8.12.2010).
Quellen:
EUPOL - European Union Police Mission in Afghanistan (8.12.2010):EUPOL Afghanistan improving the Human Right standards within Afghan National Police, http://www.eupolafg.eu/pashto/sites/default/files/EUPOL%20Afghanistan%20improving%20the%20Huma n%20Right.pdf, Zugriff 16.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das
MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced,
http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014
Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,
http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peaceand-reconciliation, Zugriff 24.9.2013
RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointmentsdraw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014
RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rightsappointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung
UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht- staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach
"unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i- Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.8.2013
CIA - The CIA World Factbook (16.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 3.1.2014
CIA - The CIA World Factbook (7.1.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/
library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
MRGI - Minority Rights Group International (7.2012): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/4954ce5ec.html, Zugriff 30.7.2013
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 22.11.2013). Sie macht etwa 27 Prozent der Bevölkerung in Afghanistan aus (CIA Datum). 35 Prozent des ANSF Offizierskorps sind Tadschiken. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike (CRS 22.11.2013).
Quellen:
CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013
CIA - The CIA World Factbook (7.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/
publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 10.12.2014 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt.
Die Staatsangehörigkeit, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund des vorgelegten Reisepasses und seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Verhandlung am 10.12.2014 vielfach widersprüchliche Angaben.
Wie das Bundesasylamt ausgeführt hat, machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu, ob er Oberst XXXX von an ihn gerichteten Drohbriefen informiert hätte: Während er einmal ausführte, dass er ihn aufgesucht hätte, gab er ein anderes Mal an, dass er niemanden informiert hätte.
Am 10.12.2014 gab er als neue Variante an, dass Oberst XXXX ihn wegen des ersten Drohbriefes vorgeladen hätte und er ihn dann wegen des zweiten Drohbriefes von alleine aufgesucht hätte.
Unterschiede gab es auch immer wieder in den Aussagen, wann, wo und wie oft er Oberst XXXX die Information übergeben hätte.
Völlig unnachvollziehbar ist auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht an den Namen derjenigen Person erinnern könne, von welcher er die Informationen erhalten hätte, zumal er angab, dass er die Informationen ausschließlich von dieser Person bekommen hätte.
Ein völlig neues Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer als er angab, dass einem anderen Spion der Kopf abgeschlagen worden sei. Auf den Hinweis, dass er bisher immer von abgetrennter Nase und abgetrennten Ohren gesprochen hätte, vermeinte er, dass er dies auch bei der belangen Behörde so ausgesagt hätte - diesem Spion wäre der Kopf abgetrennt worden. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt doch ein gravierender Unterschied in den beiden Tötungsvarianten vor - die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er dies auch vor dem Bundesasylamt so ausgesagt hätte, geht - als eindeutige Schutzbehauptung - ins Leere.
Weiters war in den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörden immer von "Sicherheitskommandantur" und "Sicherheitspräsidium" die Rede - der Beschwerdeführer behauptete sogar, dass sich beide im selben Gebäude befänden, während er in der Verhandlung am 10.12.2014 behauptete, dass er nie vom "Sicherheitspräsidium" gesprochen hätte und es gar keines gebe.
In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer immer wieder unterschiedliche Aussagen dazu traf, wo der Oberst XXXX die Informationen übergeben hätte - am Sicherheitsposten oder in der Sicherheitskommandantur oder gar im Sicherheitspräsidium.
Auch hinsichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse traten Widersprüche in seinen Aussagen auf:
Der Beschwerdeführer nannte vor der belangten Behörde definitiv "Abdullah XXXX" namentlich als den Onkel, der seiner Familie die geerbten Grundstücke nicht überlassen hätte wollen. Am 10.12.2014 nannte er namentlich diesen Onkel als den Onkel, mit dem er keine Probleme gehabt und bei dem er sogar gewohnt hätte und listete die Namen derjenigen fünf Onkeln auf, mit denen die Erbschaftsstreitigkeiten bestünden.
In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des zuvor Ausgeführten zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund - die Verfolgung seiner Person - nicht glaubwürdig vorgebracht wurde.
Die Länderfeststellungen beruhen auf den zitierten Quellen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes somit abzuweisen.
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