W108 1435432-1•BVwG W108 1435432-1
W108 1435432-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Militärdienst, politische Gesinnung, Religion,<br/>Wehrdienstverweigerung
W108 1435432-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 13 01.842-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter nach Österreich und stellte am 11.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei armenischer Abstammung und christlichen Glaubens, habe in einem Dorf (in der Nähe der Stadt XXXX) in der (im Nordosten Syriens gelegenen) Provinz al-Hasaka gelebt. Er sei mit seiner Familie legal aus Syrien ausgereist, und zwar sei er mit einem Visum für XXXX über Damaskus nach XXXX geflogen. Von dort aus sei er mit seiner Familie nach Österreich gereist. Er sei mit seiner Familie aus Syrien geflüchtet, weil terroristische Gruppen und bewaffnete Banden sowie die Jabhat Al Nussra die Stadt XXXX erobert hätten, woraufhin die syrischen Sicherheitskräfte sein Dorf verlassen hätten. Es sei zu Kämpfen zwischen Kurden und (die Jabhat Al Nussra unterstützenden) Arabern gekommen. Die syrische Luftwaffe habe XXXX bombardiert. Nachdem die Kämpfe zwischen Kurden und Arabern in seinem Dorf begonnen hätten, hätten die Christen keinen staatlichen Schutz mehr gehabt. Radikale Moslems hätten ihn aufgefordert, für den Schutz der Familie Geld zu bezahlen. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe deswegen Angst gehabt, von diesen Gruppen getötet zu werden.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, es werde wegen des Militärdienstes nach ihm gefahndet, zumal man ihn zum Militärdienst einberufen habe. Die Lage in Syrien habe sich verschlechtert, als die Demonstrationen begonnen hätten. Er habe als Christ nicht an den Demonstrationen teilgenommen, er sei ganz neutral gewesen. Er sei bei seiner Familie gewesen, als er vom Tod seines Schwagers (Bruder seiner Frau) gehört habe, der Soldat bei der syrischen Armee gewesen sei. Die Lage in Syrien und in seinem Dorf sei immer unsicherer geworden, er habe gehört, dass es zu Entführungen und Lösegeldforderungen gekommen sei. Er habe sich nicht mehr in sein Geschäft getraut. Er sei telefonisch zum Militärdienst einberufen worden. Das habe er jedoch nicht gewollt, weshalb er am nächsten Tag mit seiner Familie das Haus verlassen habe und in eine freie Wohnung gezogen sei. Zwei bis drei Tage später seien die Freie Syrische Armee, die Jabhat Al Nussra und andere militante Gruppierungen in die Stadt XXXX gekommen und es habe dort Schießereien gegeben. Diese Gruppierungen seien auch in ihr Dorf gekommen und er habe davon gehört, dass diese von den Bewohnern Geld verlangt hätten. Es habe auch Luftangriffe des Regimes wegen dieser Gruppierungen gegeben. Seine Asylgründe seien, dass er als Christ verfolgt gewesen sei und zum Militär hätte sollen, er habe aber keine Menschen töten wollen. Fluchtauslösend seien die Einberufung zum Militär und die unsichere Lage gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse er zum Militär und die Lage im Dorf sei schlechter geworden.
1.3. In Österreich wurde ein weiteres Kind (Sohn) des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin geboren.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde ging aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Syriens sei, der armenischen Volksgruppe angehöre und christlichen Glaubens sei. Er habe in einem Dorf in der Provinz al-Hasaka gelebt.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die belangte Behörde fest, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Zur Situation im Falle einer Rückkehr wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Syrien in eine bedrohliche Situation geraten könne (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Zur Lage in Syrien wurden (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Die Sicherheitslage
Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte gibt die Zahl der Opfer durch die Sicherheitskräfte seit Beginn der Unruhen mit 5.000 an.
Die syrischen Sicherheitskräfte haben viele Personen verstümmelt und verletzt und verhafteten landesweit willkürlich Tausende und setzten viele von ihnen der Folter in Haft aus. Lokale Aktivisten berichteten über mehr als 105 Tote in der Haft.
Syrien befindet sich klar in einem internen Krisenzustand. Proteste, welche über Facebook organisiert waren, wurden Anfang Februar [2011] schnell niedergeschlagen, aber Mitte März tauchte aus dem Unruheherd Daraa im großteils konservativen Südwesten eine gesichtslose Opposition auf. Von der Stadt Daraa aus breiteten sich die Demonstrationen in den kurdischen Nordosten, in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus aus. [...] das Regime experimentierte mit Rhetorik über Reformen, während es gleichzeitig verstärkt auf ihre bekannten Methoden der eiserner Faust vertraute und hunderte Männer festnahm, in den rebellischsten Gegenden Wasser und Strom abstellte und der Bevölkerung klar machte, dass mit oder ohne in Kraft befindlichen Notstandsgesetzen der Preis für abweichende Meinungen nicht den Tod ausschließt.
Es gibt tatsächlich beträchtliche Sympathie für Bashar al-Assad in der Bevölkerung, wenn auch ein Teil davon aus Angst vor dem Unbekannten herrührt. Die Manifestationen regierungsfreundlicher Einstellung, die neben den Protesten auftraten, waren für die Teilnehmer eine ehrliche Äußerung von Gefühlen, auch wenn besonders die [regimetreuen Demonstrationen] in Damaskus und Ladhiqiyyah vom Staat orchestriert sein mögen. Viele Mitglieder der religiösen Minderheiten wie etwa Christen und Drusen sowie [...] die Alawiten beobachten den derzeitigen Aufruhr mit definitivem Unbehagen, weil sie an mögliche Gegenschläge der sunnitischen Mehrheit denken.
Die Alawiten, aus deren Stämmen die Assads und ihr innerer Kreis stammen, sorgen sich, dass sie wegen der Handlungen der regierenden Clique unter kollektiver Vergeltung leiden werden. Aber ein großer Teil der Klasse der sunnitischen Händler hält sich auch soweit an die Allianz mit dem Assad-Regime. Da die Minderheiten und die sunnitische Mittelklasse mehr als 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, stellen sie einen nicht zu vernachlässigende Personenkreis dar.
Seit dem Beginn der Revolution in Syrien im März dieses Jahres 2011 haben Beobachter aus dem In- und Ausland mehrfach vor dem Ausbruch eines Bürgerkrieges zwischen den diversen Religionsgemeinschaften in Syrien gewarnt. Durch vermehrte Angriffe der "Freien Syrischen Armee", einem Zusammenschluss desertierter Soldaten, auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte und gewalttätige Übergriffe zwischen Sunniten und Alawiten in Homs sehen sich viele in ihrer Sorge bestätigt. Dennoch zeichnet sich seit Wochen ein Machtkampf in Syrien ab, der mehr und mehr entlang konfessioneller Grenzen verläuft.
Landesweit wurden zahlreiche Checkpoints eingerichtet.
Entgegen Versicherungen des Regimes mehren sich die Hinweise auf exzessive Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte [...]. [...] das Regime hat zwar das Notstandsgesetz aufgehoben, aber die Sicherheitsdienste verhalten sich weiterhin gleich [...].
Es gibt Berichte über Massenhinrichtungen.
Die Menschenrechtslage
Am Freitag [2.12.2011] hatte der UNO-Menschenrechtsrat "weit verbreitete, systematische und unverhüllte Verletzung" der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die syrische Regierung verurteilt.
Angehörige der Shabiha-Miliz werden mit Entführungen von Oppositionellen und deren Ermordung in Verbindung gebracht.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem andern Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersuchten, und die in der Vergangenheit Verbindung zur Moslembruderschaft haben, werden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Die Regierung nahm routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten fest, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchten, in das Land zurückzukehren.
Die Anklage in den USA beschuldigt einen US-Bürger, [...], der Arbeit für den syrischen Nachrichtendienst Mukhabarat seit März, indem er half, Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den Vereinigten Staaten und in Syrien [gegen das syrische Regime] protestierten.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.
Wehrdienst
Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen dem verpflichtenden Wehrdienst ab dem Alter von 18 Jahren. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen, und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten, verärgert waren.
Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.
Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden.
Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im späten November [2011], den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben [...]. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land [...]. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 [...] wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legaler Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden.
Es gibt Militärdienst für die syrischen Palästinenser in der Palästinensischen Befreiungsarmee und für Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen.
Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden.
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Dies führt zu weiterer Frustration und erhöht die Zahl der Überläufer.
[...] es gibt keine gesetzlich geregelte Grundlage, sich freizukaufen. Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich:
ununterbrochen im Ausland gelebt hat, kann man sich [...] freikaufen.
Da es sich um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.
Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000.
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Verweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Desertion ist mit fünf Jahren Haft strafbar oder mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. Darüber gibt es vermehrt Berichte seit sich die gewalttätige Unterdrückung in Wohn- und zivilen Gebieten verstärkt hat.
Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen.
Eine große Zahl von Soldaten der syrischen Armee ist desertiert oder versuchte zu desertieren. Die Mehrheit hat sich der oppositionellen Free Syrian Army (FSA) angeschlossen und stellt den Großteil ihrer Soldaten dar.
Es kommt immer zu Überläufen, aber vermehrt kommen sie nach Militäroperationen vor.
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.
Es seien bereits bis zu 20.000 Soldaten desertiert, sagte [...] der Nachrichtenagentur Reuters.
Nach Schätzung des früheren Generals verfügen die syrischen Streitkräfte über 280.000 Soldaten, darunter Rekruten.
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten, gebe es immer wieder Deserteure, sagte [...]. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit.
Trotz einer Haftstrafe, die Soldaten droht, die unerlaubt abwesend sind, meldet sich nur ein Drittel der neuen Rekruten zum Dienst.
[...] es gab eine Amnestie [für Personen, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legaler Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten] durch den Präsidenten - die Meldepflicht um in den Genuss dieser Amnestie zu gelangen lief jedoch am 31.01.2012 ab. Der "Wert" derartiger Amnestien ist nur schwer einzuschätzen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden die Folgen für die Betroffenen je nach Einzelfall verschieden sein. Laut Vertrauensanwältin ist von der einer tatsächlichen Gewährung der Amnestie bis hin zu hohen Haftstrafen alles möglich.
Der syrische Präsident Bashar Assad erklärte [...] den Kriegszustand und ordnete die Generalmobilmachung der Truppen an [...].
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Viele Soldaten gaben an, dass man ihnen erzählte die Protestierenden wären Eindringlinge, Salafisten oder andere angebliche Feinde der syrischen Regierung und fanden später heraus, dass sie ein Massaker an Zivilisten mitbegangen hatten.
Die syrische Regierung ist extrem repressiv gegenüber anderen Meinungen. Das Gewaltniveau der Behörden hat seit März 2011 stetig zugenommen und eine große Zahl an Soldaten wurde getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.
Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde und sie mussten sich verpflichten Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren.
Viele der interviewten Überläufer sagten, dass Soldaten, die verdächtigt wurden mit den Demonstranten zu sympathisieren oder ihnen zu helfen, sofort verhaftet wurden. Ein Wehrpflichtiger erklärte, wie er Zeuge der Folter vieler Überläufer in einem Gefängnis wurde. "
Die belangte Behörde führte mit näherer Begründung aus, weshalb es ihrer Ansicht nach nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer einen (telefonischen) Einberufungsbefehl zur Ableistung des Militärdienstes erhalten habe und dass es eine Schutzgeldforderung gegen den Beschwerdeführer gegeben habe. Es könne - so die belangte Behörde - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Flucht aus Syrien geplant und Syrien deshalb verlassen habe, um sich dem Wehrdienst zu entziehen. Eine Wehrdienstverweigerung stelle alleine für sich jedoch keine asylrelevante Gefahr dar. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer dadurch eine schwerere Strafe drohen könnte als anderen Staatsbürgern. Da der Beschwerdeführer mit einem Visum für XXXX legal aus Syrien ausgereist sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vom syrischen Staat gesucht worden sei und er nicht von den Behörden des Heimatstaates verfolgt worden sei.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Christ sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, und dies sei auch nicht dargetan worden. Es könne kein Hinweis auf die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichende Maßnahmen gegenüber Christen entnommen werden. Christen seien bislang nicht Opfer gezielter Verfolgung von Seiten der Aufständischen geworden. Christen würden vielmehr wie andere Angehörige anderer Konfessionen vor allem unter der brutalen Gewalt, die das Regime einsetze, um den Aufstand zu bekämpfen, leiden. Christen seien originärer Bestandteil der syrischen Bevölkerung, die im Gegensatz zu anderen Gruppen bislang in Syrien weder politisch, gesellschaftlich noch wirtschaftlich benachteiligt worden seien und sie hätten ihre Religion frei ausüben können.
Es könne daher nur die Feststellung erfolgen, dass die präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspreche, sondern bloß der Asylgewährung dienen solle.
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, weshalb auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertige für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Nur in Fällen, in denen die Einberufung zum Militärdienst aus Konventionsgründen erfolgen würde oder damit zu rechnen sei, dass den Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes in erheblicher Weise eine benachteiligende Behandlung erwarten würde oder er mit einer im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härteren Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung rechnen müsse, sei eine Wehrdienstverweigerung asylrelevant.
Eine Bürgerkriegssituation indiziere für sich noch nicht die Flüchtlingseigenschaft.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, der zu entnehmen ist, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei, weil ihm einerseits aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (Christentum) und der damit unterstellten Unterstützung des Assad-Regimes Verfolgung von Seiten oppositioneller islamistischer Gruppierungen drohe und er andererseits in Syrien aufgrund der Wehrdienstverweigerung verfolgt werde. Die belangte Behörde verkenne, dass die Wehrdienstverweigerung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien asylrelevant sei. Es sei amtsbekannt, dass Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren zum Wehrdienst einrücken müssten. Sämtliche Männer, die einem Einberufungsbefehl nicht nachkommen würden, würden vom syrischen Regime als Verräter und Anhänger der Opposition angesehen werden und würden somit ins Visier der Geheimdienste geraten und hätten mit politischer Verfolgung und Repressionen zu rechnen. Die syrische Armee sei in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, weshalb es schon aus diesem Grund nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst nicht ableisten wolle. Er wolle nicht gezwungen werden, auf unschuldige Frauen und Kinder zu schießen. Bei einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Organe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt XXXX-jähriger syrischer Staatsangehöriger armenischer Abstammung christlichen Glaubens. Er lebte mit seiner Familie (Ehegattin und minderjährige Tochter) in einem Dorf mit christlicher Gemeinde in der (im Nordosten Syriens gelegenen) Provinz al-Hasaka. Der Schwager des Beschwerdeführers (der Bruder seiner Ehegattin) wurde als Soldat des syrischen Militärs getötet. Der Beschwerdeführer hat Syrien gemeinsam mit seiner Familie verlassen, um sich dem Wehrdienst in Syrien zu entziehen. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie legal mit einem Visum nach XXXX und gelangte von dort nach Österreich, wo er den gegenständlichen Asylantrag stellte. In Österreich wurde ein weiteres Kind (Sohn) des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin geboren.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (siehe Punkt. I.2.) ausgegangen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensumständen und zu seiner Ausreise aus Syrien gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Verfahren und auf den vorgelegten Identitätsdokumenten. Diese Angaben wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, sondern als Sachverhalt dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, und es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde (diesbezüglich) kein neuer/anderer Sachverhalt behauptet wurde.
Dass der Bruder der Ehegattin des Beschwerdeführers als Soldat bei der syrischen Armee getötet wurde, haben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin glaubwürdig ausgeführt und die belangte Behörde trat dem nicht beweiswürdigend entgegen.
Dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen hat, um sich dem dortigen Wehrdienst zu entziehen, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 26: "Es kann davon ausgegangen werden, dass Sie Ihre Flucht planten um sich dem Wehrdienst zu entziehen und Ihr Heimatland deshalb verlassen haben."; eine derartige Feststellung findet sich auch im Bescheid betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers [Seite 27]). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese behördlichen Feststellungen unzutreffend sein sollten, zumal sie mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin übereinstimmen, auch in der Beschwerde unbestritten blieben und auch anhand der Verhältnisse in Syrien nachvollziehbar sind. Die belangte Behörde traf diese Feststellungen (dass der Beschwerdeführer Syrien verließ, um sich dem Wehrdienst zu entziehen), obwohl sie in diesem Zusammenhang die behauptete telefonische Einberufung des Beschwerdeführers und die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer (wegen des Militärdienstes) vor dessen Ausreise aus Syrien für nicht glaubwürdig erachtete (weil der Beschwerdeführer sonst nicht hätte legal aus Syrien ausreisen können). Die belangte Behörde ging somit davon aus, dass für den Beschwerdeführer - unabhängig von einer bereits erfolgten Einberufung zum Militärdienst und einer behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer sowie der legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien - eine Gefahr bestand bzw. besteht, zum Militärdienst einberufen zu werden (sie erblickte darin bzw. in einer "Wehrdienstverweigerung" bloß keinen asylrelevanten Sachverhalt). Damit hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um eine behauptete Bedrohung durch das syrische Regime (wegen "Wehrdienstverweigerung") geht, nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine Einberufung zum Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den - diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen der belangten Behörde zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien (diesen Feststellungen zufolge besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren und alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage; wurde die Generalmobilmachung der Truppen angeordnet und kommt es aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben und zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben) und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers ergibt sich - im Einklang mit der Einschätzung der belangten Behörde -, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss (musste), zum Militärdienst eingezogen zu werden und dabei - wie sich aus den weiteren Feststellungen der belangten Behörde ergibt - u.a. gegen Protestierende und gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt zu werden. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer im Fall des Beschwerdeführers - entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von einer tatsächlichen Einziehung zum Militärdienst auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Es ist daher angesichts der Feststellungen mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) droht.
Hinsichtlich der Lage in Syrien (insbesondere auch hinsichtlich des Themenkreises "Militär/Wehrdienst") konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, da diese diesbezüglich in der Beschwerde unwidersprochen blieben. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Aus diesen Feststellungen ergeben sich im Hinblick auf die Rückkehrsituation konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr syrischer Staatsbürger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und ihre oppositionelle Gesinnung bzw. auf ihre Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Dies wird etwa auch durch den Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 bestätigt, wo etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).
3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Im Tatsachenbereich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen hat, um sich dem (drohenden) Wehrdienst zu entziehen und er in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) damit rechnen muss, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, und der Beschwerdeführer dem nicht Folge leisten will.
Die Ansicht der belangten Behörde, ein solcher Sachverhalt könne nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen, ist nicht zu teilen:
Aus den Feststellungen (der belangten Behörde) geht hervor, dass die Ableistung des Militärdienstes bei der syrischen Armee bzw. der Einsatz von Soldaten bei der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigerten, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen, wovon der Beschwerdeführer, da ihm in Syrien (im Falle einer Wiedereinreise/Rückkehr) maßgeblich wahrscheinlich der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht und der Beschwerdeführer seinen Einsatz bei der syrischen Armee ablehnt, maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692).
Abgesehen davon ist der dem Beschwerdeführer drohende Militäreinsatz in Syrien den Feststellungen zufolge mit einem Zwang der Verübung von Menschenrechtsverletzungen, etwa an der Zivilbevölkerung (auch an Frauen, Kindern, Protestierenden), verbunden, sodass unter dem Gesichtspunkt des - dem Beschwerdeführer drohenden - Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren ist (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).
Zudem ist bei Beurteilung der Rückkehrgefährdung dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen werden könnte, Bedeutung beizumessen: Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Bereits aufgrund des ablehnenden Verhaltens des Beschwerdeführers, den Militärdienst bei der syrischen Armee leisten zu wollen, ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes (mehr) ist und das syrische Regime nicht (mehr) unterstützt, sondern vielmehr ein Verräter und Überläufer, der (nunmehr) eine "abweichende Meinung" bzw. eine regimefeindliche Gesinnung hat. Dass aufgrund der ablehnenden Haltung, den Militärdienst leisten bzw. die syrische Regierung im Kampf gegen "Oppositionelle"/"Rebellen"/"Aufständische" unterstützen zu wollen, in der gegebenen Situation in Syrien - insbesondere in Zusammenschau mit anderen Umständen - bei der syrischen Regierung der Eindruck entstehen kann, diese Person sei eine Gegnerin der syrischen Regierung bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung vertritt, kann unter der besonderen Lage in Syrien nicht ernsthaft bezweifelt werden. Darüber hinaus legen die Feststellungen (der belangten Behörde) zu den Folgen einer Wehrdienstverweigerung/Desertion und zum Schicksal von Soldaten, die sich weigerten, Befehle auszuführen, den Schluss nahe, dass jemand, der sich - wie der Beschwerdeführer - weigert, den Militärdienst auf der Seite der syrischen Armee anzutreten und auf der Seite dieser im syrischen innerstaatlichen Konflikt zu kämpfen, zumindest ein ähnliches Schicksal erleiden und mit sehr großer Wahrscheinlichkeit (ebenfalls) mit Verhaftung, Folter und Tod zu rechnen haben wird, wobei aus diesen - jede Verhältnismäßigkeit fehlenden - Folgen/Sanktionen zu schließen ist, dass den davon betroffenen Personen (generell) eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. dazu das bereits oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2004, 2001/20/0692). Dabei ist fallbezogen darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er der christlichen Minderheit in Syrien angehört. Dies ist deshalb anzunehmen, weil es auch unter den Minderheiten eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes gibt und das syrische Regime deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische Regimegegner vorgeht, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von der "sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten (US Department of State, 20.5.2013: 2012 International Religious Freedom Report - Syria; BBC News 24.12.2012: Syria crisis: Low-key Christmas for Christians; vgl. das [von der belangten Behörde in anderen Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung herangezogene] Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 03.03.2014). Zudem stammt der Beschwerdeführer aus einem Gebiet, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende Gruppierungen aktiv sind bzw. waren (den Feststellungen der Behörde und den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge war auch das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers Schauplatz von Demonstrationen gegen die Regierung und von Aktionen der Regierung gegen als oppositionell angesehene Personen; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435) und hat der Beschwerdeführer im Ausland einen Asylantrag mit der Begründung gestellt, er werde (auch) von der syrischen Regierung verfolgt (im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Es liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien besonders Gefahr läuft, von den syrischen Behörden als deren politischer Gegner angesehen zu werden. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann im Übrigen in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" zu werden. Aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen persönlichen Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien einem besonderen Risiko, wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden, unterliegt. Es sprechen bereits aus den genannten Umständen substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt auch nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien, wie etwa Protestierende, Aktivisten oder andere Personen mit [vermeintlicher] Sympathie für die syrische Opposition; Mitglieder von regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierungen bzw. Personen, die verdächtigt werden, Mitglieder einer regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierung zu sein;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Funktionsträger der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Meinung geändert haben;
Familienangehörige und Personen mit einem Naheverhältnis zu tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern der syrischen Regierung;
aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden) und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten (wie etwa Christen) zählen. Die Konfliktparteien legen UNHCR zufolge eine breitere Auslegung an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politischen Gegner (eventuell auch als ihren religiösen Gegner, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) ansehen und daher verfolgen werden. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen (und/oder religiösen) Gesinnung liegt.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
Da (bereits) aus diesen Gründen aktuelle äußere Umstände und das individuelle Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die Frage, ob der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen als Christen im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens islamistischer fundamentalistischer Gruppierungen (in ihrem Herkunftsgebiet) zu gewärtigen haben, nicht mehr einzugehen. Der Umstand, dass - wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - die belangte Behörde die Ermittlung und Feststellung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere hinsichtlich der - aktuellen - Lage für Christen in Syrien seit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes, unterlassen hat, ist deshalb nicht mehr von Relevanz.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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