BVwG W106 2015396-1

W106 2015396-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2014

Regest

Dienstunfall, Fremdeinwirkung, Schadenersatz, Schmerzensgeld,<br/>Verdienstentgang

Testo completo

BVwG W106 2015396-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2015396.1.00

Spruch

W106 2015396-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 08.06.2013, GZ P6/25311-PA/12, betreffend Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG und Verdienstentgang nach dem WHG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 83c GehG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(15.12.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter des Landespolizeikommandos Salzburg in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion Salzburg.

Der BF erlitt am 01.08.2012 im Zuge eines Munitionstransportes einen Dienstunfall, wobei er in eine abfallende Zufahrtsrampe stürzte, wobei er sich eine Zerrung des inneren Knieseitenbandes rechts und links sowie eine Ruptur des Innenmeniskus rechts zuzog.

Mit Schreiben vom 26.11.2012 beantragte er die Gewährung einer Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG und Verdienstentgang nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

(WHG).

I.2. Mit Bescheid der LPD Salzburg vom 08.06.2013 wurde diesem Antrag nicht stattgegeben, weil er den Dienstunfall nicht in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten (Gefahr aufsuchen und im Gefahrenbereich verbleiben) erlitten habe, sondern bei einer Tätigkeit, die der BF in Zusammenhang mit der Funktion als Fachbereichsleiter der XXXX, ausgeübt habe.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 21.06.2013 rechtzeitig Berufung und begründete diese wie folgt:

Aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit sei es ihm laut Arbeitsplatzbeschreibung auch aufgetragen, Munitionstransporte durchzuführen. Nach seiner Ansicht falle dies sehr wohl in die unmittelbare Ausübung einer exekutivdienstlichen Pflichterfüllung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b WHG.

I.4. Aufgrund der Berufung setzte die oberste Dienstbehörde (BM für Inneres) das Berufungsverfahren mit Bescheid vom 08.07.2013 gemäß § 8a DVG aus, weil wegen derselben zu entscheidenden Rechtsfrage ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2011/12/0037 anhängig sei.

I.5. Mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 31.01.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und mitgeteilt, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bis dato nicht erfolgt sei.

I.5. Da der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zur Zl. 2011/12/0037 mit Erkenntnis vom 13.11.2014 entschieden hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und (Sachverhalt):

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Unbestritten ist, dass der BF am 01.08.2012 einen Dienstunfall im Zuge eines Munitionstransportes erlitten hat, wobei er in eine abfallende Zufahrtsrampe zur Dienstgarage stürzte und sich dabei eine Zerrung des inneren Knieseitenbandes rechts und links sowie eine Ruptur des Innenmeniskus rechts zuzog. Als Folge dieser Verletzungen musste sich der BF am 02.05.2013 einer Meniskus-Operation unterziehen und befand er sich vom 02.05.2013 bis einschließlich 22.05.2013 im Krankenstand.

Nicht festgestellt werden konnte, dass an dem Dienstunfall eine andere Person beteiligt war, der BF hat den Schaden daher ohne Fremdverschulden erlitten.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, 2011/12/0037, zugrunde liegenden Sachverhalt (Dienstunfall ohne Fremdverschulden) und können daher die Ausführungen dieser Entscheidung zur Beurteilung des Beschwerdefalles herangezogen werden.

Folgende Rechtslage ist für den Beschwerdefall maßgeblich:

§ 83c des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) idF BGBl. I Nr. 147/2008:

"Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete."

§ 4 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) idF BGBl. I Nr. 87/2002:

"Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.

(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.

(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).

VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND

Voraussetzungen

§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn

1. sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.

(1a) ...

(1b) ...

(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(4) Auf die Leistungen des Bundes nach den Abs. 1 bis 3 besteht kein Rechtsanspruch."

Der BF macht im Wesentlichen geltend, dass es zu seinen dienstlichen Tätigkeiten zähle, Munitionstransporte durchzuführen, welche als unmittelbare Ausübung einer exekutivdienstlichen Pflichterfüllung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b WHG zu qualifizieren sei.

Der BF hat sich die Verletzung beim gegenständlichen Dienstunfall im Zuge eines Munitionstransportes ohne Fremdeinwirkung zugezogen.

Nun hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, 2011/12/0037, für eine solche sachverhaltsmäßige Konstellation wie folgt ausgeführt:

"Erleidet jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden, so kommt von Vornherein das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruches scheiterte im Beschwerdefall somit nicht daran, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen an sich in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig war oder nicht erfolgen konnte und dem Beschwerdeführer daher ein Schmerzensgeld ‚entgangen' ist, wofür gemäß § 83c GehG eine Ausgleichsmaßnahme zu leisten wäre. Vielmehr schied das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs im Beschwerdefall mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem ein Schmerzensgeld hätte gefordert werden können, aus.

Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gründe für die Einführung des § 83c GehG: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 1 WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund gemäß § 9 Abs. 2 WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. § 9 WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet.

§ 83c GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. den AB zu BGBl. I Nr. 87/2002 1079 BlgNR

21. GP 13, und das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen § 9 WHG und § 83c GehG ergibt sich, dass die Wendung ‚wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann' in § 83c GehG darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht."

Da auch im vorliegenden Beschwerdefall von einem Dienstunfall mit Verletzungsfolgen ohne Fremdeinwirkung auszugehen ist, besteht aus den vom VwGH dargelegten Erwägungen kein Anspruch des BF auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgelt gemäß § 83c GehG. Vor diesem Hintergrund kann auch hier - wie der VwGH ebenso in dem wiedergegebenen Erkenntnis bereits ausgeführt hat - eine Auseinandersetzung mit den im Bescheid zu der Auslegung der Wortfolge "in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten" erfolgten Ausführungen und dem in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen unterbleiben (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0178).

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil auf den Beschwerdefall infolge unbestrittener und gleichgelagerter Sachverhaltskonstellation und selber Rechtslage die im Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2014, 2011/12/0037, dargelegten Ausführungen übertragbar sind und daher übernommen wurden. Hinweise auf eine sonstige grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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