BVwG W106 2006534-1

W106 2006534-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2014

Regest

Dienstunfall, Fremdeinwirkung, Schadenersatz, Schmerzensgeld

Testo completo

BVwG W106 2006534-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2006534.1.00

Spruch

W106 2006534-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mathias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 04.12.2012, GZ P6/259009/3/2012, betreffend Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 83c GehG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(15.12.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter des Landespolizeikommandos Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Stadtpolizeikommando Innere Stadt Wien.

Am 08.06.2010 verletzte sich der BF im Zuge des Einsatztrainings bei der Übung von Einsatztechniken im Bereich des linken Knies und beantragte aus diesem Anlass mit Schreiben vom 16.07.2012

I. gemäß § 9 WHG die vorläufige Übernahme der Ansprüche durch den Bund und die Auszahlung des berechneten Verdienstentganges in Höhe von € 10.292,45; sowie

II. gemäß § 83c GehG die Auszahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld.

Mit Erledigung der Bundesministerin für Inneres vom 05.10.2012 wurde dem BF € 10.292,45 für den durch einen Dienstunfall vom 08.06.2012 entstandenen Verdienstentgang nach § 9 WHG zuerkannt.

I.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion vom 04.12.2012 wurde zum Antrag vom 16.07.2012 auf Zuerkennung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG festgestellt, dass ihm eine solche nicht gebührt.

In der Begründung wird hiezu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage ausgeführt, dass sich der BF die Verletzung im Rahmen eines Dienstunfalls zugezogen habe und eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht erfolgen könne. Strittig sei lediglich die Tatsache, ob der Dienstunfall die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 WHG erfülle. Nach dieser Bestimmung habe der Bund die besondere Hilfeleistung an Wachbedienstete zu erbringen, wenn ein Wachebediensteter einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Tätigkeit erleidet. Eine solche sei aber nur gegeben, wenn der Wachebedienstete einen Dienstunfall erleidet, während er im Rahmen des Dienstes Gefahr aufsucht oder im Gefahrenbereich verbleibt.

Der Antragsteller habe sich seine Verletzung bei Durchführung eines Einsatztrainings zugezogen. Es sei unbestritten, dass sich ein Wachebediensteter auch Ausbildungen zu unterziehen habe, die ihn darauf vorbereiten gerade solche Situationen in bestmöglicher Weise zu meistern. Aus diesem Grunde werden Unfälle, die in solchen Ausbildungssituationen erlitten werden auch grundsätzlich als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG durch die BVA anerkannt. Der Gesetzgeber habe im § 83c GehG durch die Nichterwähnung des § 4 Abs. 3 WHG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Ausbildung nicht mit der tatsächlichen Gefahrensituation zu vergleichen sei und somit in solchen Fällen kein Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld vorgesehen sei.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Berufung.

Der Rechtsansicht der Behörde, dass gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 WHG die Voraussetzung aufgrund des Hergangs des Dienstunfalles nicht gegeben sei, da sich dieser nicht in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten ereignet habe, werde entgegen gehalten, dass die Ausbildung gerade dafür abgehalten worden sei, dass die Beamten sich in Gefahr begeben und oder in dieser Gefahr verweilen können. Aus dieser Umschreibung des § 4 Abs. 3 WHG, der auf den Abs. 1 Z 1 leg. cit. verweist, könne nur Gegenteiliges geschlossen werden. Gerade diese Einsatztrainingseinheiten werden zu dem Zweck angeordnet, um mit drohenden Gefahren umgehen und in diesen Gefahren verweilen zu können. Somit lägen jedenfalls die Voraussetzungen zur Gewährung einer einmaligen Geldaushilfe gemäß § 83c GehG vor.

Schon aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Dienstrechts-Novelle 2001 zu § 4 WHG gehe eindeutig hervor, dass die Auslegung des Begriffes "unmittelbare Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten" als im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben zu eng angesetzt worden sei und nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Vielmehr gehe daraus hervor, dass auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die sich in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten ereignen auch die besonderen Hilfeleistungen an Wachebediensteten zu erbringen sein sollen. Dies inkludiere auch die in § 83c GehG geregelte Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich ist.

Der Bescheid sei somit mit materieller Rechtswidrigkeit behaftet und werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Untersuchung des BF durch den chefärztlichen Dienst zur Feststellung der erlittenen Schmerzperioden und Abgeltung derselben gemäß § 83c GehG zu veranlassen.

I.4. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 01.02.2013 wurde das Berufungsverfahren gemäß § 8a DVG ausgesetzt, da wegen derselben zu entscheidenden Rechtsfrage ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2010/12/0178 anhängig sei.

I.5. Mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 03.04.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und mitgeteilt, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bis dato nicht erfolgt sei.

I.6. Da der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zur Zl. 2010/12/0178 mit Erkenntnis vom 20.10.2014 sowie in einem weiteren dem vorliegenden Beschwerdefall ähnlich gelagerten Fall mit Erkenntnis vom 13.11.2014, 2011/12/0037 entschieden hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und (Sachverhalt):

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Unbestritten ist, dass der BF am 08.06.2010 einen Dienstunfall im Zuge eines Einsatztrainings erlitten hat. Seinen Angaben im Antrag vom 16.07.2012 folgend erlitt er dabei durch Schlag- und Blocktechniken eine "Ruptur des medialen Retinaculum bei Zustand nach rezenter lateraler Patalialuxation" (Verrenkung der linken Kniescheibe mit Riss des inneren Haltebandes). Er war infolgedessen vom 09.06. bis 08.09.2010 gänzlich dienstunfähig und vom 29.03. bis 21.06.2011 eingeschränkt dienstfähig.

Nicht festgestellt werden konnte, dass an dem Dienstunfall eine andere Person beteiligt war, der BF hat den Schaden ohne Fremdeinwirkung erlitten.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich insofern von dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2010/12/0178 unterfallenden Sachverhalt, als der dortige Dienstunfall unter Beteiligung einer weiteren Person, nämlich eines Trainingskollegen, passiert ist, der Schaden daher mit Zutun einer anderen Person entstanden ist. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen vielmehr dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, 2011/12/0037, zugrunde liegenden Sachverhalt (Dienstunfall ohne Fremdverschulden) und können daher die Ausführungen dieser Entscheidung zur Beurteilung des Beschwerdefalles herangezogen werden.

Folgende Rechtslage ist für den Beschwerdefall maßgeblich:

§ 83c des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) idF BGBl. I Nr. 147/2008:

"Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete."

§ 4 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) idF BGBl. I Nr. 87/2002:

"Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.

(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.

(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).

VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND

Voraussetzungen

§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn

1. sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.

(1a) ...

(1b) ...

(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(4) Auf die Leistungen des Bundes nach den Abs. 1 bis 3 besteht kein Rechtsanspruch."

Der BF macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde lege den Begriff "in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten" zu eng und nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechend aus und beruft er sich auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Dienstrechts-Novelle 2001.

Der BF hat sich die Verletzung beim gegenständlichen Dienstunfall im Zuge eines Einsatztrainings ohne Fremdeinwirkung zugezogen.

Nun hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, 2011/12/0037, für eine solche sachverhaltsmäßige Konstellation wie folgt ausgeführt:

"Erleidet jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden, so kommt von Vornherein das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruches scheiterte im Beschwerdefall somit nicht daran, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen an sich in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig war oder nicht erfolgen konnte und dem Beschwerdeführer daher ein Schmerzensgeld ‚entgangen' ist, wofür gemäß § 83c GehG eine Ausgleichsmaßnahme zu leisten wäre. Vielmehr schied das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs im Beschwerdefall mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem ein Schmerzensgeld hätte gefordert werden können, aus.

Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gründe für die Einführung des § 83c GehG: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 1 WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund gemäß § 9 Abs. 2 WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. § 9 WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet.

§ 83c GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. den AB zu BGBl. I Nr. 87/2002 1079 BlgNR

21. GP 13, und das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen § 9 WHG und § 83c GehG ergibt sich, dass die Wendung ‚wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann' in § 83c GehG darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht."

Da auch im vorliegenden Beschwerdefall von einem Dienstunfall mit Verletzungsfolgen ohne Fremdeinwirkung auszugehen ist, besteht aus den vom VwGH dargelegten Erwägungen kein Anspruch des BF auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG. Vor diesem Hintergrund kann auch hier - wie der VwGH ebenso in dem wiedergegebenen Erkenntnis bereits ausgeführt hat - eine Auseinandersetzung mit den im Bescheid zu der Auslegung der Wortfolge "in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten" erfolgten Ausführungen und dem in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen unterbleiben (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0178).

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil auf den Beschwerdefall infolge unbestrittener und gleichgelagerter Sachverhaltskonstellation und selber Rechtslage die im Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2014, 2011/12/0037, dargelegten Ausführungen übertragbar sind und daher übernommen wurden. Hinweise auf eine sonstige grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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