BVwG W227 1429757-1

W227 1429757-1Tribunale amministrativo federale12 dic 2014

Regest

Altersfeststellung, gesetzlicher Vertreter, Gutachten,<br/>Minderjährigkeit, Zustellmangel

Testo completo

BVwG W227 1429757-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W227.1429757.1.00

Spruch

W227 1429757-1/25E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. September 2012, Zl. 12 06.601-BAT, nach einer mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2014, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29. Mai 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu u.a. an, am XXXX geboren zu sein. Am selben Tag wurde er nicht in Anwesenheit eines Rechtsberaters bzw. eines sonstigen gesetzlichen Vertreters erstbefragt.

2. Ein am 4. Juli 2012 durchgeführtes Handwurzelröntgen kam zum Ergebnis "GP 31, Schmeling 4". Zusätzlich wird im Befund ausgeführt, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien, und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeige (Verwaltungsakt, AS 35).

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer - in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters - zunächst das Ergebnis des Handwurzelröntgens vorgehalten, wozu der Beschwerdeführer (nur) angab, dass er nicht weiß, was er dazu sagen solle. Dann stellte das Bundesasylamt "aufgrund [der] Angaben [des Beschwerdeführers], [seines] Verhaltens, äußeren Eindruckes und des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung" die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter nahmen dies zur Kenntnis.

4. Am 17. September 2012 wurde der Beschwerdeführer - ohne Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters - erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab als sein Geburtsdatum wieder den XXXX an.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.). Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt u.a. fest, dass die Altersfeststellung habe einen "GP-Wert 31" ergeben. Damit sei "eindeutig" die Volljährigkeit des Beschwerdeführers "festgestellt", weshalb sein Geburtsdatum auf XXXX"korrigiert" worden sei.

6. In der Zustellverfügung wurde der Beschwerdeführer selbst als Empfänger bezeichnet. In Folge wurde der Bescheid von ihm persönlich am 25. September 2012 übernommen (Verwaltungsakt, AS 161 und 167). Eine Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter erfolgte nicht.

7. Gegen obigen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der u.a. vorgebracht wird, der Beschwerdeführer kenne sein genaues Geburtsdatum nicht; seine Mutter habe ihm gesagt, wie alt er sei.

Mit Beschwerdeergänzung vom 19. November 2012 widersprach der Beschwerdeführer der Altersfeststellung des Bundesasylamtes und gab sein Geburtsdatum (erneut) mit XXXX an.

8. Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2013 legte der Beschwerdeführer seine Tazkira in Kopie vor. Aus der Übersetzung geht hervor, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers "dem äußeren Anschein nach" auf "14 Jahre im Jahr 1389 [entspricht: 2010]" festgelegt werde.

9. Jener Arzt, der das Handwurzelröntgen beim Beschwerdeführer durchgeführt hatte, teilte nach Anfrage dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2014 mit, das Ergebnis "GP 31, Schmeling 4" bedeute im Wesentlichen, dass sich aus dem Handwurzelröntgen ein "männlicher Standard Nr. 31 nach Greulich Pyle" ergebe, was grsl. einem durchschnittlichen Alter von 19 Jahren oder älter entspreche. Die Methode "Greulich Pyle" (GP) sei jedoch vor 40 Jahren entwickelt worden und gehe von europäischen Jugendlichen aus. Ein Handwurzelröntgen stelle daher lediglich ein Teilgutachten zur Altersfeststellung dar. Zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose seien zusätzlich jedenfalls eine Computertomographie der Schlüsselbeine und ein zahnärztliches Gutachten erforderlich (vgl. AV vom 30. Oktober 2014).

10. Am 31. Oktober 2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (entschuldigt) fern. Der Beschwerdeführer gab (weiterhin) an, am XXXX geboren zu sein, und stimmte einer multifaktoriellen Altersfeststellung durch das XXXX zu.

11. Aufgrund der durchgeführten medizinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 14. November 2014, nämlich einer Anamnese und körperlichen Untersuchung, einer Computertomographie der Schlüsselbeine sowie einer zahnärztliche Untersuchung, erstellte das XXXX, unter Einbeziehung des Handwurzelröntgens vom 4. Juli 2012, am 24. November 2014 ein gerichtsmedizinisches Gutachten, das zu folgendem Schluss kam: Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt (14. November 2014) von 18 Jahren. Das angegebene Geburtsdatum (XXXX), das aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne, entspreche einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren und 1 Monat.

12. Mit Schreiben vom 28. November 2014 gab das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Möglichkeit, zum gerichtsmedizinischen Gutachten Stellung zu nehmen.

13. Dazu äußerte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 aus, er stimme dem Ergebnis der Begutachtung, sein Geburtsdatum sei der XXXX, vollinhaltlich zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Fassung BGBl. I 100/2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 18 Jahre sind, um Minderjährige handelt.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 6 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes geltenden Fassung BGBl. I 38/2011 konnte das Bundesasylamt, wenn es dem Fremden nicht gelingt, eine zweifelhafte Minderjährigkeit durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so war gemäß der zitierten Bestimmung "zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen". Eine entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 13 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 ist eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft.

Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 AsylG 2005 dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, unter Darstellung der bisherigen Rechtsprechung ausführlich Stellung genommen. Demnach ist eine Alterseinschätzung, welche sich allein auf den persönlichen Eindruck des Asylwerbers (optisches Erscheinungsbild und Auftreten bei der Behörde) stützt, nicht geeignet, die in Bezug auf das Alter des Asylwerbers getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen, sondern muss sich diese auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände (gravierende Widersprüche in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter des Asylwerbers) stützen; ansonsten bedarf die Überprüfbarkeit einer Alterseinschätzung im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. auch VwGH 28.6.2011, 2007/01/0631; 17.3.2011, 2008/01/0364, jeweils m. w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann sich eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) nur gegen einen Bescheid richten. Ist der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist die Beschwerde wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (siehe die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz. 46; vgl. insbes. auch VwGH 21.1.2010, 2008/20/0042).

2.3. Der angefochtene Bescheid wurde an den Beschwerdeführer selbst zugestellt, obwohl das Bundesasylamt aufgrund der damaligen Beweislage nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich volljährig war. Denn es nahm bei der (versuchten) Erlassung des Bescheides als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den XXXX an und unterließ es dabei zum einen, sich mit den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum auseinanderzusetzen und zum anderen, eine multifaktorielle Untersuchung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 AsylG 2005 durchzuführen, zumal ein Handwurzelröntgen (allenfalls) nur einen Teil einer solchen darstellt (vgl. dazu insbes. die oben unter Punkt I.9. dargestellten Ausführungen des Facharztes für Radiologie).

Das (schließlich) vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 14. November 2014 18 Jahre und 1 Monat alt war und das von ihm angegebene Alter aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könnte.

Damit war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls minderjährig, weshalb an ihn persönlich nicht rechtswirksam zugestellt werden konnte. Die Zustellung hätte an den gesetzlichen Vertreter erfolgen müssen.

2.4. Da der Bescheid nicht erlassen wurde, fehlt ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, weshalb die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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