BVwG W217 2007973-1

W217 2007973-1Tribunale amministrativo federale12 dic 2014

Regest

Bildungsteilzeitgeld, Revision zulässig

Testo completo

BVwG W217 2007973-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.2007973.1.00

Spruch

W217 2007973-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Gerald Novak als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des XXXX, XXXX, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin, Roseggerstraße 10/1, 3500 XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX, vom 22.04.2014, Zl. RAG/05661/2014, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 26a AlVG, BGBl Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Dem Beschwerdeführer wird für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 Bildungsteilzeitgeld in dem ihm zustehenden gesetzlichen Ausmaß gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 19.08.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX, einen Antrag auf Gewährung von Bildungsteilzeitgeld.

2. Am 26.09.2013 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mit, dass sich sein Dienstgeber, das Land Niederösterreich, weigere, eine Bescheinigung nach § 11a AVRAG auszustellen.

3. Mit E-Mail vom 01.10.2013 teilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung der belangten Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer zum Zweck der Absolvierung eines Bachelorstudienganges eine Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes auf 20 Wochenstunden für den Zeitraum 01.09.2013 bis 30.06.3016 bewilligt worden sei. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungsteilzeit zur Beantragung von Bildungsteilzeitgeld könne nicht ausgestellt werden, da die gesetzliche Grundlage hierfür fehle. Das Niederösterreichische Landes-Bedienstetengesetz sehe (ebenso wie das Landesvertragsbedienstetengesetz) keine gesetzliche Bestimmung zur Vereinbarung einer Bildungsteilzeit vor. Es bestehe jedoch gemäß § 53 NÖ LBG die Möglichkeit einer Bildungsfreistellung.

4. Mit Erledigung des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX, vom 04.10.2013, Zl. XXXX, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bildungsteilzeitgeld gemäß § 26a Abs. 1 Z 4 und Z 1 sowie Z 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 26a Abs. 1 AlVG Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen würden, bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld gebühre. Gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 AlVG könne bei vorliegender Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfinde, könne das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Gemäß § 26a Abs. 1 Z 4 AlVG sei - wenn die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung erfolge - nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis zu erbringen. Der Nachweis sei unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringe, verliere den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 2. Das Arbeitsmarktservice habe nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen würden, insbesondere wenn diese auf unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen seien. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seinem Dienstgeber, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, eine Teilzeitvereinbarung abgeschlossen habe, welche den Zeitraum von zwei Jahren übersteige. Weiters habe er angegeben, dass er keine Vereinbarung nach § 11a AVRAG beziehungsweise nach den entsprechenden Landesgesetzen vorlegen könne, da sein Dienstgeber die Ausstellung verweigere. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise würden nicht vorliegen.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2013 innerhalb offener Frist Berufung.

6. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vom 23.12.2013, Zl. LGS/NÖ/RAG/05661/2013, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 09.10.2013 gemäß § 56 AlVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Unterfertigung des "Bescheides vom 04.10.2013" des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX, nicht auf den Genehmigenden hinweise, weshalb der betreffende Bescheid als absolut nichtig zu betrachten sei. Somit liege ein Nichtbescheid vor, gegen welchen sich die gegenständliche Berufung des Beschwerdeführers richte.

7. Im Rahmen der schriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX, am 07.01.2014 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass seine Berufung auf Grund eines Formalfehlers bei der Erstellung des Ablehnungsbescheides vom 04.10.2013 zurückgewiesen worden sei, da kein gültiger erstinstanzlicher Bescheid vorgelegen habe. Weiters wurde er informiert, dass er eine schriftliche Bestätigung seines Arbeitgebers nachreichen könne, aus welcher hervorgehe, wie viele Beschäftigte zu Beginn seiner Stundenreduktion bereits Bildungsteilzeitkarenz in Anspruch genommen hätten und dass seine Stundenreduktion nur für Bildungszwecke erfolge.

8. Mit Schreiben vom 07.01.2014 teilte das Landespflegeheim XXXX, Dienstgeber des Beschwerdeführers, der belangten Behörde mit, dass dieser seit 01.09.2013 auf Grund eines Antrages von einer Vollbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung (mit 20 Wochenstunden) umgestiegen sei. Diese Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes erfolge auf Grund seines Bachelorstudienganges Gesundheitsmanagement an der XXXX Fachhochschule XXXX. Diese Reduktion des Beschäftigungsausmaßes sei vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Personalangelegenheiten, mittels Nachtrag zum Dienstvertrag, befristet bis 30.06.2016, genehmigt worden. Am 01.09.2013 habe sich kein/e weitere/r Mitarbeiter/in des Landespflegeheimes XXXX in Bildungsteilzeit befunden.

9. Am 03.02.2014 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass er keine Verkürzung des Zeitraumes erwirken und auch keine Bestätigung des Dienstgebers vorlegen könne, in welcher die gesetzliche Grundlage der Reduzierung durch den Dienstgeber bestätigt werde.

10. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX, vom 04.02.2014, Zl. XXXX, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bildungsteilzeitgeld gemäß § 26a Abs. 1 Z 4 und Z 1 sowie Z 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 26a Abs. 1 AlVG Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen würden, bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld gebühre. Gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 AlVG könne bei vorliegender Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfinde, könne das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Gemäß § 26a Abs. 1 Z 4 AlVG sei - wenn die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung erfolge - nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis zu erbringen. Der Nachweis sei unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringe, verliere den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 2. Das Arbeitsmarktservice habe nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen würden, insbesondere wenn diese auf unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen seien. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seinem Dienstgeber, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, eine Teilzeitvereinbarung abgeschlossen habe, welche den Zeitraum von zwei Jahren übersteige. Weiters habe er angegeben, dass er keine Vereinbarung nach § 11a AVRAG beziehungsweise nach den entsprechenden Landesgesetzen vorlegen könne, da sein Dienstgeber die Ausstellung verweigere. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise würden nicht vorliegen.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde, welche am 11.02.2014 beim Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX, einlangte. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäß § 25 NÖ LBG die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung, § 33 Abs. 1) auf Antrag der Bediensteten herabgesetzt werden könne (Teilzeitbeschäftigung), wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen würden. In der Zeit von 01.09.2013 bis 30.06.2016 übe er eine Teilbeschäftigung mit 20 Wochenstunden aus, wobei die Herabsetzung der Wochendienstzeit für die Zeit von 01.09.2013 bis 31.08.2015 für Bildungszwecke und für die Zeit von 01.09.2015 bis 30.06.2016 auf Grund privater bzw. familiärer Zwecke erfolge.

12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2014, zugestellt am 24.04.2014, Zl. RAG/05661/2014, wies das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 04.02.2014 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bis dato keine Bildungskarenzvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber vorliege, aus welcher hervorgehe, dass die Karenzierung ausdrücklich zu Bildungszwecken erfolge. Weiters dürfe die Laufzeit der Bildungsteilzeit höchstens zwei Jahre betragen, betrage in seinem Fall jedoch darüber hinausgehend den Zeitraum von 01.09.2013 bis 30.06.2016. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer "intern" mit dem Dienstgeber die dreijährige Teilzeitreduzierung nur für zwei Jahre zu Bildungszwecken und für ein Jahr auf Grund privater Gründe vereinbart habe. Der Dienstgeber des Beschwerdeführers habe sich dazu nicht mehr geäußert und wurde seitens des Arbeitsmarktservice - da dies nicht der alleinige Ablehnungsgrund gewesen sei - auch nicht mehr verifiziert. § 25 NÖ LBG enthalte keine dem Sinn des § 11a AVRAG entsprechende Karenzierung.

13. Am 06.05.2014 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin, den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Diesbezüglich führte er aus, dass Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld auch dann bestehe, wenn mit dem Arbeitgeber für zwei Jahre die Reduktion des Beschäftigungsausmaßes zu Bildungszwecken und für einen weiteren Zeitraum aus privaten Gründen erfolge. Bei dieser Vereinbarung handle es sich um eine Vereinbarung, die dem Typus jener Vereinbarung entspreche, den der Gesetzgeber mit den im AVRAG enthaltenen Bestimmungen vor Augen gehabt habe. Der Umstand, dass keine gesetzliche Bestimmung genannt werde, auf Grund derer die Teilzeitvereinbarung getroffen worden sei, stelle keinen Grund dar, diese Vereinbarung nicht als typische Bildungsteilzeitvereinbarung anzusehen. Es werde seitens des Landes Niederösterreich klar ausgeführt, dass die Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf Grund der Weiterbildung des Beschwerdeführers erfolgt sei und für ein weiteres knappes Jahr aus privaten Gründen erfolge. Somit bestehe dennoch für den Zeitraum von 24 Monaten, beginnend mit 01.09.2013, Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.08.2015 Bildungsteilzeitgeld im gesetzlichen Ausmaß gebühre.

14. Mit Schreiben vom 06.06.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landespflegeheim XXXX, Dienstgeber des Beschwerdeführers, um Vorlage jener Unterlagen, aus welchen hervorgehe, dass die dem Beschwerdeführer gewährte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ausdrücklich zu Bildungszwecken erfolgt sei und die Laufzeit der Bildungsteilzeit höchstens zwei Jahre betrage sowie um Angabe der gesetzlichen Bestimmung, die die Grundlage für die Arbeitszeitreduzierung darstelle.

15. Mit Antwortschreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Landesamtsdirektion, Abteilung Personalangelegenheiten XXXX, vom 23.06.2014 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung des Beschäftigungsausmaßes vom 20.04.2013 ab 01.09.2013 für die Dauer von 3 Jahren, welcher am 22.04.2013 bewilligt wurde, sowie der Nachtrag zum Dienstvertrag des Beschwerdeführers, mit welchem das Beschäftigungsausmaß für die Zeit von 01.09.2013 bis 30.06.2016 gemäß § 25 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, auf 20 Wochenstunden herabgesetzt wurde, übermittelt.

16. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, RA, legte weiters am 24.11.2014 eine Inskriptionsbestätigung der FH XXXX sowie eine Bestätigung darüber, dass er im dritten Ausbildungsjahr (Anmerkung: gemeint wohl 3. Ausbildungssemester) des Studienganges "XXXX" inskribiert sei und das Ausmaß des Semesters 16 Wochenstunden umfasse, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen :

Der Beschwerdeführer, VSNR XXXX, steht seit 20.05.2009 als Vertragsbediensteter in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Das Beschäftigungsausmaß des Beschwerdeführers wurde auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Dienstgeber für den Zeitraum von 01.09.2013 bis 30.06.2016 für Bildungszwecke von einer Vollbeschäftigung auf 20 Wochenstunden reduziert.

Seit 10.09.2013 ist der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer zum Bachelorstudiengang XXXX an der Fachhochschule XXXX inskribiert. Dieser Studiengang stellt eine dreijährige Ausbildung dar.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gemäß § 26a Abs. 5 AlVG in Verbindung mit § 26 Abs. 7 AlVG kommt die genannte Bestimmung auch in Verfahren in Angelegenheiten des Bildungsteilzeitgeldes zur Anwendung. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 26 AlVG

(1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. [...]

2. [...]

3. [...]

4. [...]

5. [...]

(2) [...]

(3) [...]

(4) [...]

(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(6) [...]

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(8) [...]

§ 26a AlVG

(1) Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.

3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegen. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.

4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 2. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

5. Die Beantragung des Bildungsteilzeitgeldes hat tunlichst vor Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für Zeiträume, in denen sich

a) in Betrieben bis einschließlich 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen vier Arbeitnehmer/innen und

b) in Betrieben mit über 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen mehr als 8 vH der Belegschaft

bereits in Bildungsteilzeit befinden und Bildungsteilzeitgeld beziehen, besteht nur, wenn der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice durch mehrheitlichen Beschluss dem Überschreiten dieser Schwellenwerte zustimmt.

6. Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten,

b) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zu Grunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird,

c) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs (drei) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit,

d) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit.

(2) Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 €

täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.

(3) [...]

(4) [...]

(5) § 26 Abs. 2 und 5 bis 8 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt.

§ 11 AVRAG

(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(1a) [...]

(2) [...]

(3) [...]

(3a) [...]

(4) [...]

§ 11a AVRAG

(1) Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.

(3) [...]

(4) [...]

(5) Im Übrigen ist § 11 Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 25 NÖ LBG

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung, § 33 Abs. 1) kann auf Antrag der Bediensteten herabgesetzt werden (Teilzeitbeschäftigung), wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Vertragsbedienstete ist die Herabsetzung bis auf ein Drittel, für beamtete Bedienstete bis auf die Hälfte der Normalleistung zulässig. Bedienstete, die für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen haben, haben Anspruch auf Herabsetzung bis auf die Hälfte der Normalleistung. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.

(2) Der Dienstbezug, die Kinderzulage, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe verringern sich entsprechend der Herabsetzung. Die Kinderzulage, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe werden nicht verringert, wenn das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Normalleistung beträgt. Werden teilbeschäftigte Bedienstete über das Beschäftigungsausmaß verwendet, gilt der erste Satz sinngemäß. Das Entstehen von Überstunden ist nach § 30 Abs. 3 zu beurteilen. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.

(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen Bedienstete in Teilzeitbeschäftigung Dienst zu versehen haben, ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(4) Auf Antrag kann die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

3.2. Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld:

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer seit 20.05.2009 als Vertragsbediensteter in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich steht. Fest steht außerdem, dass das Beschäftigungsausmaß des Beschwerdeführers auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Dienstgeber für den Zeitraum von 01.09.2013 bis 30.06.2016 für Bildungszwecke auf 20 Wochenstunden reduziert wurde.

Weiter ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit 10.09.2013 als ordentlicher Hörer zum Bachelorstudiengang XXXX an der Fachhochschule XXXX zugelassen ist.

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Gewährung von Bildungsteilzeitgeld gemäß § 26a AlVG. In seinem Vorlageantrag präzisierte der Beschwerdeführer, dass er Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.08.2015 habe.

Zu prüfen war daher, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 26a AlVG zur Gewährung von Bildungsteilzeitgeld erfüllte bzw. erfüllt.

Gemäß § 26a Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der in Z 1 bis 6 normierten Voraussetzungen.

Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nimmt.

Nach § 11a Abs. 1 AlVG können Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.

Gemäß § 26a Abs. 5 AlVG gilt § 26 Abs. 2 und 5 bis 8 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt. § 26 Abs. 5 AlVG bestimmt, dass eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Weiterbildungsgeld mit Erkenntnis vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0022, ausgesprochen hat, teilt er die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass der Hinweis auf § 11 AVRAG in § 26 AlVG verfassungskonform als Umschreibung jenes "Typus" von Vereinbarungen gelesen werden muss, den § 26 Abs. 1 AlVG (bei Erfüllung der weiteren in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen) als Bildungskarenz vor Augen hat. Dies bedeutet aber, dass landesgesetzliche Regelungen, die dem Typus der Vereinbarung entsprechen, aber in Details von ihm abweichen, der Gleichartigkeit im Sinne des § 26 Abs. 5 AlVG nicht entgegenstehen können.

Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Bildungskarenz nach § 49 NÖ-LVBG gemäß § 26 Abs. 5 AlVG als eine nach § 11 AVRAG-gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen vereinbarte Bildungskarenz zu qualifizieren ist, da die gesetzlichen Regelungen lediglich Unterschiede aufweisen, die nur Details betreffen und der landesgesetzlich vorgesehene Karenzurlaub denselben Zweck verfolgen und dasselbe Ausmaß annehmen kann, wie die im allgemeinen Arbeitsrecht durch § 11 AVRAG gewährleistete Bildungskarenz.

Diese Rechtsprechung zum Weiterbildungsgeld ist auf Grund des Verweises in § 26a Abs. 5 AlVG auf § 26 Abs. 5 AlVG auch auf das Bildungsteilzeitgeld und somit auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Daher ist zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber über die Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 26a Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 AlVG als eine Bildungsteilzeit, welche nach § 11a AVRAG-gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen getroffen wurde, zu qualifizieren ist.

Der Beschwerdeführer vereinbarte mit seinem Dienstgeber gemäß § 25 NÖ LBG für die Zeit von 01.09.2013 bis 30.06.2016 die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 20 Wochenstunden für Weiterbildungszwecke.

§ 25 des Niederösterreichischen Landesbedienstetengesetzes (NÖ LBG) bestimmt, dass die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung, § 33 Abs. 1) auf Antrag der Bediensteten herabgesetzt werden kann (Teilzeitbeschäftigung), wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Vertragsbedienstete ist die Herabsetzung bis auf ein Drittel, für beamtete Bedienstete bis auf die Hälfte der Normalleistung zulässig. Bedienstete, die für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen haben, haben Anspruch auf Herabsetzung bis auf die Hälfte der Normalleistung. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.

In Anlehnung an die oben dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Bildungsteilzeit nach § 25 NÖ LBG - entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde - als eine nach § 11a AVRAG-gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen vereinbarte Bildungsteilzeit anzusehen, da die in § 25 NÖ LBG vorgesehene Teilzeit denselben Zweck verfolgen und dasselbe Ausmaß annehmen kann, wie die im allgemeinen Arbeitsrecht durch § 11a AVRAG gewährleistete Bildungsteilzeit.

Der Beschwerdeführer hat die Herabsetzung der Wochendienstzeit für den Zeitraum von 01.09.2013 bis 30.06.2016 für Weiterbildungszwecke vereinbart. Das Höchstausmaß für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld ist gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 AlVG mit 2 Jahren begrenzt. Die Vereinbarung einer dreijährigen Teilzeitbeschäftigung für Weiterbildungszwecke steht dem Bezug eines maximal zweijährigen Bildungsteilzeitgeldes jedoch nicht entgegen. In § 25 LBG ist zwar die Dauer der Teilzeitvereinbarungsmöglichkeit nicht gesetzlich normiert - im Gegensatz zu § 11a AVRAG, wonach eine Bildungsteilzeit lediglich für die Dauer von bis zu zwei Jahren vereinbart werden kann. Es kann nach Ansicht des erkennenden Senates dennoch nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein, nur deshalb, weil eine Ausbildung länger als zwei Jahre dauert, für eine solche Art der Ausbildung einen Bezug von Bildungsteilzeitgeld gänzlich auszuschließen. Daher ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers für die Zeit von 01.09.2013 bis 31.08.2015 gemäß § 26a Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 AlVG wie eine Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG zu behandeln, womit der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 AlVG zur Gewährung von Bildungsteilzeitgeld - für den genannten Zeitraum - erfüllt.

In der Folge wird der Beschwerdeführer der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die entsprechenden Erfolgsnachweise gemäß § 26a Abs. 1 Z 4 AlVG zu erbringen haben.

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der maßgebliche Sachverhalt unbestritten feststeht.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des BF im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der BF grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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