W185 1411804-3•BVwG W185 1411804-3
W185 1411804-3Tribunale amministrativo federale12 dic 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensunterhalt, subsidiärer<br/>Schutz
W185 1411804-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX alias XXXX (festgestellte Volljährigkeit), StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2013, Zl.: 09 10.319-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 27.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da er Probleme mit der Familie seiner Freundin gehabt habe. Seine Freundin sei von ihm schwanger gewesen und sei wegen der Schwangerschaft gestorben. Die Brüder der Freundin des Beschwerdeführers hätten diesen umbringen wollen, da diese geglaubt hätten, dass der Beschwerdeführer Schuld am Tod ihrer Schwester sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Brüdern seiner verstorbenen Freundin getötet zu werden. Als sein Vater noch gelebt habe, habe es mit der Familie seiner Freundin auch Streitereien wegen eines Grundstücks gegeben. Der Beschwerdeführer sei gesund und ledig. In seiner Heimat habe er als Maschinenmechaniker gearbeitet.
Nach einer Alterseinschätzung von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX vom 13.10.2009, sei es fraglich, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Jugendlichen handle. Handschriftlich war Folgendes angemerkt: "Ist eher nicht als Jugendlicher einzustufen".
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 20.10.2009 wurde Prof. Dr. XXXX mit einem Gutachten zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers beauftragt.
Aus dem Gutachten des Prof. Dr. XXXX vom 05.12.2009, ergibt sich, dass aus der Kombination der befundeten Verknöcherungsverhältnisse von Epiphysen der Clavciula und dreier Langknochen nach aktuellem Wissensstand und unter Einbeziehung aller bekannten fallspezifischer Umstände das biologische Alter abgeschätzt werden. Die gewonnene Erkenntnis sei aufgrund der angewandten Methodik zweifelsfrei und gesichert. Der Beschwerdeführer habe mit Datum der MRT-Aufnahme vom 05.11.2009 das 18. Lebensjahr definitiv überschritten und sei er mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen dem 20. und 22. Lebensjahr einzuordnen.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.01.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandten in Österreich. Identitätsbezeugende Dokumente könne er nicht vorlegen. Auf den Vorhalt des Gutachtens zur Altersfeststellung gab der Beschwerdeführer an, dass es sich hiebei um eine "Lüge" handle. Er sei sechzehn Jahre alt. Wenn er auf ein Alter über zwanzig Jahre geschätzt würde, könne dies nur darauf beruhen, dass er bereits graue Haare habe. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Kopie des Gutachtens ausgefolgt. Als Grund, warum der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hat, gab dieser an, Probleme mit der Familie seiner Freundin gehabt zu haben. Seine Freundin sei von ihm schwanger gewesen, hätte ihm jedoch davon nichts erzählt. Während der Schwangerschaft sei seine Freundin verstorben. Die ganze Familie des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Vater, habe Probleme mit der Familie seiner Freundin gehabt. Es sei um Ländereien gegangen. Die Familie seiner verstorbenen Freundin sei sehr einflussreich und habe viele Beziehungen. Die Familie seiner Freundin hätte den Vater des Beschwerdeführers aufgrund der Probleme mit den Streitigkeiten wegen der Ländereien umgebracht. Die Familie seiner Freundin hätte auch dem Beschwerdeführer gedroht, ihn umzubringen. Daher sei der Beschwerdeführer nach Lagos geflohen. Seine mittlerweile verstorbene Freundin habe er bei einer Geburtstagsfeier seines Chefs im Oktober 2008 kennengelernt. Wann genau sein Vater gestorben sei, wisse er nicht. Er sei damals noch sehr klein gewesen. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter gewohnt. Die Familie seiner Freundin habe die Beziehung nicht goutiert. Von Anfang an hätten diese den Beschwerdeführer immer wieder bedroht. Sie hätten seiner Großmutter gesagt, dass der Beschwerdeführer mit dem Leben bezahlen müsse, da dieser für den Tod ihrer Tochter verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer habe immer versucht, der Familie seiner Freundin aus dem Weg zu gehen und habe sich versteckt. Es sei jedoch schwierig, den Kontakt mit dieser Familie zu vermeiden. Auf die Frage, wann die Freundin des Beschwerdeführers verstorben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht genau wisse. Er könne sich an das Datum nicht erinnern. Der Tod seiner Freundin sei ihm einfach "zu Ohren gekommen". Vom Tod seiner Freundin habe ihm seine Großmutter erzählt. Die Todesnachricht habe seine Großmutter von der Familie seiner Freundin erhalten. Das letzte Mal habe er seine Freundin ein oder zwei Tage vor ihrem Tode gesehen. Der Beschwerdeführer selbst habe von der Schwangerschaft nichts gewusst. Seine Freundin sei bei einer Abtreibung, welche in einem Spital stattgefunden habe, gestorben. Die Familie seiner verstorbenen Freundin trachte dem Beschwerdeführer nunmehr nach dem Leben. Außer den geschilderten Problemen habe er in seiner Heimat keine weiteren Schwierigkeiten gehabt. In Österreich besuche der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die Feststellungen zur Lage in Nigeria übersetzt. Der Beschwerdeführer entgegnete hierauf, dass "diese Leute" Beziehungen hätten. Diese Leute könnten ihn überall hinverfolgen. Er habe Angst, getötet zu werden. Zu den Länderfeststellungen wolle sich der Beschwerdeführer nicht äußern. Nach Rückübersetzung der Einvernahme präzisierte der Beschwerdeführer, dass er seine damalige Freundin nicht auf der Geburtstagsfeier seines Chefs kennengelernt habe, sondern auf der Geburtstagsfeier der Tochter seines Chefs.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 10.319-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen wurde
(III.).
Im Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria zu befürchten hätte, von der Familie seiner verstorbenen Freundin verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt werde den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria sei nicht glaubhaft. Der Sachverhalt des Fluchtgrundes sei nur vage geschildert worden und beschränke sich auf Gemeinplätze. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu erstatten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen und nicht glaubhaft machen können, dass er das geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeige der Umstand, dass es diesem nicht möglich gewesen sei, den Todestag seiner angeblichen Freundin zu nennen. Da der Beschwerdeführer durch den Tod der Freundin auch sein eigenes Kind verloren hätte, würden dessen Angaben noch weniger glaubhaft erscheinen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Freundin des Beschwerdeführers diesem nichts von ihrer Schwangerschaft und der bevorstehenden Abreibung erzählt haben sollte. Auch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen können, warum er sich nicht in einem anderen Landsteil von Nigeria niederlassen könne. Den Länderfeststellungen zu Nigeria sei der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund sei nicht verifizierbar. Die Behörde sei demnach zu dem Schluss gelangt, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria kein Glauben zu schenken sei.
Der Beschwerdeführer habe die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen, nicht plausibel machen können. Es sei nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Im vorliegenden Fall habe daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Damit sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Nigeria in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Weiters seien keine Umstände bekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und voll handlungsfähig. Als junger, gesunder Erwachsener könne auf die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.
Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestehe kein Hinweis auf familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK habe daher nicht festgestellt werden können. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte, sei ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.
Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.02.2010 Beschwerde. Am 26.02.2010 langte eine weitere Beschwerde ein.
Im Akt erliegt eine Strafkarte des Landesgerichts XXXX vom 04.06.2012, wonach der Beschwerdeführer am 15.02.2012 nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall Abs. 3 und 4 Z 1 des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von Euro 800,-- verurteilt wurde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.09.2012 wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das von der belangten Behörde zur Volljährigkeitsfeststellung herangezogene medizinische Sachverständigengutachten vom 05.12.2009 nicht der im § 15 Abs. 6 AsylG genannten multifaktoriellen Untersuchungsmethodik entspreche. Da die genannte gesetzliche Bestimmung zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten sei, als das Asylverfahren noch beim Bundesasylamt anhängig gewesen sei, wäre die Behörde bei bestehenden Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Gutachten einzuholen. Wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung seinen Angaben entsprechend tatsächlich noch minderjährig gewesen, wäre der erstinstanzliche Bescheid aufgrund eines Zustellmangels - da im Falle der Minderjährigkeit an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen gewesen wäre - niemals erlassen worden und somit rechtlich nicht existent gewesen.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 16.11.2012 gab dieser über Befragen an, starke Rückenschmerzen zu haben. Der Beschwerdeführer werde in Kürze an der Wirbelsäule operiert. Die Rückenprobleme habe er schon länger, seit vorigem Jahr hätten sich diese jedoch verschlechtert. Der Beschwerdeführer werde an der Bandscheibe operiert. Auf die Frage, ob sich in den letzten Jahren etwas an der Lage des Beschwerdeführers in Österreich und in Nigeria geändert hätte, gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, was in dieser Zeit in Nigeria passiert sei. Er wisse jedoch, dass "diese Leute" noch immer auf der Suche nach ihm seien. Der Beschwerdeführer spreche mittlerweile ein bisschen Deutsch und habe in Österreich auch eine Freundin. Diese stamme aus Uganda und sei Asylwerberin. Einen gemeinsamen Haushalt hätten sie jedoch nicht. Der Beschwerdeführer habe in Österreich nie gearbeitet. Nach der bevorstehenden Operation werde der Beschwerdeführer versuchen, Deutsch zu lernen. In seiner Heimat, in Delta State, würde noch seine Großmutter leben. Diese sei bereits sehr alt. Kontakt mit seiner Großmutter habe der Beschwerdeführer jedoch nicht. Er habe zwar versucht, diese zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Seine Großmutter habe kein Telefon. Der Beschwerdeführer habe mit niemandem in Nigeria Kontakt. Nigeria habe er wegen der Probleme mit der Familie seiner Freundin verlassen. Seine Freundin habe das Kind abtreiben lassen wollen. Bei dieser Abtreibung sei sie leider verstorben. Die Leiche seiner Freundin habe er nicht gesehen. Das ganze wisse er nur aus Erzählungen der Familie seiner Freundin. Er sei von der Familie seiner Freundin auch geschlagen und verprügelt worden. Diese seien mit Holzknüppeln auf den Beschwerdeführer losgegangen. Dabei sei er am rechten Auge verletzt und sei ihm ein Zahn ausgeschlagen worden. Durch die Stockhiebe sei er so schwer verletzt worden, dass er noch heute darunter leide. Auf die Frage, von wem der Beschwerdeführer verprügelt worden sei, gab dieser an, von den "Jungs" des Vaters seiner Freundin. Das seien Leute gewesen, die für den Vater seiner Freundin gearbeitet hätten. Es seien vier oder fünf Personen gewesen. Der Überfall habe auf der Straße stattgefunden. Er sei verprügelt und auf dem Boden liegen gelassen worden. Das genaue Datum des Angriffs wisse er nicht. Es sei jedenfalls im August 2009 gewesen. Diese Leute hätten ihm auch gesagt, dass sie ihn töten würden. Die Familie seiner verstorbenen Freundin sei wohlhabend und sehr einflussreich. Er sei daher nach Lagos geflüchtet. Seine Freundin habe er bei einer Geburtstagsfeier kennengelernt. Dies sei im Jahr 2008 gewesen. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Auf die Frage, auf welcher Geburtstagsfeier der Beschwerdeführer seine Freundin kennengelernt hätte, gab dieser an, dass es nicht sein Geburtstag gewesen wäre. Es sei auf der Geburtstagsfeier eines Freundes des Beschwerdeführers gewesen. Den Namen dieses Freundes habe er vergessen. Es sei ja bereits lange her. Zwischen Juli und August 2009 habe er vom Tod seiner Freundin erfahren. Den genauen Tag könne er nicht angeben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass die Familie seiner damaligen Freundin ihn töten würde. Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil von Nigeria niederlassen könnte, gab dieser an, dass dies nicht möglich sei. Die Familie seiner Freundin habe gute Verbindungen. Sie würden den Beschwerdeführer überall finden. Sie wüssten, dass der Beschwerdeführer noch am Leben sei. Außer den geschilderten Problemen gäbe es noch Probleme wegen Landstreitigkeiten. Die einzige Person, welche die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen könnte, sei seine Großmutter. Es gäbe jedoch keine Möglichkeit diese zu kontaktieren.
Aus einem vorläufigen Ambulanzprotokoll des Klinikums XXXX, Abteilung für Neurochirurgie, vom 06.11.2012, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einem Diskusprolaps links 4/5 leidet. Es bestand eine relative Operationsindikation.
Aus einer Ambulanzkarte der XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an starken Schmerzen leidet, jedoch gehfähig ist. Es wurde ein Wunschtermin für eine Operation am 23.10.2012 bekannt gegeben.
Aus einem Ambulanzprotokoll des Klinikums XXXX, Abteilung für Neurochirurgie, vom 08.11.2012 ergibt sich die Diagnose Diskusprolaps 4/ 5 links. Klinisch zeige sich eine deutliche Befundverschlechterung mit Zunahme der Beschwerden trotz Einnahme von Schmerzmitteln. Starke Schmerzen von der Lendenwirbelsäule in das linke Bein ausstrahlend mit Gefühlsstörungen. Eine Physiotherapie sei bereits durchgeführt worden, habe jedoch keine wesentliche Besserung erbracht. Der Beschwerdeführer wünsche aufgrund der starken Beschwerdesymptomatik eine Operation.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013, Zl. 09 10.319-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (III.). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Er leide an Bandscheibenproblemen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria zu befürchten hätte, verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt werde den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer sei mit einer ugandischen Asylantragstellerin befreundet. Weitere persönliche Beziehungen oder Verwandte habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Der Sachverhalt zu den Fluchtgründen sei lediglich vage geschildert worden und beschränke sich auf Gemeinplätze. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu erstatten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, den Todestag seiner angeblichen Freundin zu nennen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Freundin den Beschwerdeführer nichts von deren Schwangerschaft bzw. der bevorstehenden Abtreibung erzählt haben sollte. Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeige der Umstand, dass es zwischen dessen Angaben im Jahr 2010 und im Jahr 2012 zu Widersprüchen gekommen sei. Dies zu den Fakten, wo er seine Freundin kennengelernt hätte und wer seinen Vater umgebracht hätte. Auch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen können, wieso er sich nicht in einem anderen Landesteil von Nigeria niederlassen könnte. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, dieser in Nigeria über Anknüpfungspunkte verfüge und er weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet hätte oder bescheinigen habe können, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Fremde im Falle seiner Abschiebung den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, sei nicht gegeben. Die Behörde gelange nach dem Gesagten zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria kein Glauben geschenkt werde. Es sei nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Im vorliegenden Fall habe daher auch keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Behörde vertrete die Auffassung, dass gegenwärtig kein Abschiebungshindernis bestehe, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage nicht gegeben sei.
Hinsichtlich der Bandscheibenprobleme des Beschwerdeführers führte die Behörde aus, dass weder aus dessen Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich sei, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliege, welche die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheit im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3 EMRK erscheinen zu lassen. Aufgrund der Länderfeststellungen, aus denen unter anderem hervorgehe, dass in Nigeria psychische und andere Krankheiten behandelt werden könnten, sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr außergewöhnliche Umstände wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Bezüglich seiner Bandscheibenprobleme sei der Beschwerdeführer in Österreich behandelt und auch operiert worden. Auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ließen sich keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Während des gesamten Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria sei mangels substantiierter, glaubhafter und für die Behörde nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr im Sinne des § 8 AsylG zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zulässig. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Dieser werde daher in seiner Heimat in der Lage sein, sich mit der zuletzt von ihm ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus könne gegenständlich davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auch durch seine Familienangehörigen eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerde, mit der seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien.
Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich erkannt werden können. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK sei nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei seit kurzem mit einer ugandischen Asylwerberin in Österreich befreundet. Aufgrund der erst kurz dauernden Bekanntschaft gehe die Behörde nicht davon aus, dass eine besondere Beziehungsintensität zu seiner Freundin vorliege. Der Beschwerdeführer habe weder weitere persönliche Beziehungen noch Verwandte in Österreich. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei durch die Ausweisung nach Nigeria nicht zu erkennen.
Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.02.2013 Beschwerde.
Am 18.03.2013 legte der Beschwerdeführer diverse Krankenhausberichte und Ambulanzprotokolle vor. Aus einem Ambulanzprotokoll des Klinikums XXXX, Abteilung für Neurochirurgie, vom 06.03.2013, ergibt sich die Diagnose: Bandscheibenvorfall lw 4/5 medio-lateral links betont. Trotz intensiver konservativer Therapie mit regelmäßiger Analgetikaeinnahme und physiotherapeutischer Behandlung leide der Beschwerdeführer an stärksten linksseitigen Lumbuischialgien, welche über den Oberschenkel und Unterschenkel bis in den Knöchel einstrahlen würden. Zudem bestünden elektrisierende Schmerzen in Verbindung mit einer Sensibilitätsstörung. Angesichts der konservativ therapieresistenten Lumbuischialgien, welche mittlerweile seit über zwei Jahre bestehen würden - bei nachgewiesenem Bandscheibenvorfall links - bestehe neurochirurgischerseits die Indikation zur Operation. Der Patient wünsche die Operation.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2013 wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (I.), sowie in Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (II.). Es wurde festgestellt, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt werde. Es könne nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von Nigeria nach Österreich gelangt sei. Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat werde auf die Feststellungen im Bescheid verwiesen und würden diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Nigeria seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben hätten. Beweiswürdigend stellte der Asylgerichtshof fest, dass das Bundesasylamt in Bezug auf Spruchpunkt I. ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, diesbezüglich umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst habe. In Übereinstimmung mit der Behörde gelange auch der Asylgerichtshof zu dem eindeutigen Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich vage Angaben zum Fluchtvorbringen und Fluchtmotiv anzugeben vermocht und habe sich zudem in Widersprüche verstrickt. Den aufgezeigten Ungereimtheiten sei der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich der Wahrheit entsprechen würden, käme man zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis. Abgesehen davon, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgungsgefahr um eine rein private Verfolgung handle, stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls die zumutbare Möglichkeit offen, etwaigen Verfolgungshandlungen durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias auszuweichen. Dass dem Beschwerdeführer eine solche Relokation nicht zumutbar wäre, könne angesichts der Tatsache, dass sämtliche Großstädte Nigerias multi-ethnisch seien und es an einem funktionierenden Meldewesen fehle, nicht ausgegangen werden. Auch der Asylgerichtshof gelange nach dem Gesagten zu dem Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen sei. Im gegenständlichen Fall seien die Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Die behaupteten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden. Selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung wäre aufgrund bestehender inländischer Fluchtalternative nicht von vorliegender Asylrelevanz auszugehen.
Das dem Spruch des angefochtenen Bescheids zugrundeliegende Verfahren der Behörde sei so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheine. Die belangte Behörde habe sich nur unzureichend mit der individuellen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Wirbelsäule habe und diesbezüglich eine Operation anstehe. Die Behörde treffe lediglich allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage und setze sich mit der Judikatur des EGMR in Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten auseinander, ohne jedoch zu prüfen, ob eine solche Operation bzw. allfällig notwendige therapeutische sowie medikamentöse Nachbehandlungen in Nigeria möglich seien. Die Behörde werde im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gesund und eine Ausweisungsentscheidung gerechtfertigt sei.
Aus einer Aufenthaltsbestätigung des Klinikums XXXX vom 31.03.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 25.03.2013 bis 01.04.2013 in stationärer Behandlung war. Aus einem Kurzarztbrief des Klinikums XXXX, Abteilung für Neurochirurgie, vom 01.04.2013, ergibt sich, dass der Bandscheibenvorfall am 27.03.2013 operativ behandelt wurde. Der Verlauf der Operation sei komplikationslos gewesen. Es werde empfohlen, Voltaren und Pantoloc für sieben Tage einzunehmen. Für den 03.04.2013 waren eine ambulante Wundkontrolle und die Nahtentfernung vorgesehen.
Aus einem Ambulanzprotokoll des Klinikums XXXX, Abteilung für Neurochirurgie, vom 04.04.2013, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am genannten Tag zur Nahtentfernung in der Klinik war. Der Beschwerdeführer litt demnach an diskreten Restbeschwerden mit Ausstrahlung in den linken lateralen und auch medialen Unterschenkel. Das Wundverschlussmaterial sei komplikationslos entfernt worden. Es bestehe kein weiterer neurochirurgischer Handlungsbedarf. Es lägen noch Restschmerzen vor, diese sollten sich jedoch in den nächsten Wochen verbessern. Bei stärkeren Restbeschwerden werde um eine Wiedervorstellung in der Ambulanz ersucht.
Aus dem Arztbrief des Klinikums XXXX, Abteilung für Neurochirurgie, vom 23.04.2013, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer körperliche Schonung und Weiterführung der erlernten Bewegungsübungen für weitere sechs Wochen empfohlen wurden. In Anschluss daran seien auch spezifischere physiotherapeutische Maßnahmen möglich.
Aus einer Aufenthaltsbestätigung des Klinikums XXXX, Abteilung für Neurochirurgie, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 29.04.2013 bis 08.05.2013 im genannten Krankenhaus in stationärer Behandlung war.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.05.2013 gab der Beschwerdeführer an, lediglich ein wenig Deutsch zu sprechen, da es an seinem Aufenthaltsort keine Schule gebe. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe jedoch Bandscheibenprobleme, Zahn- und Kopfschmerzen. Er sei am Rücken operiert worden. Mit dem Rücken habe der Beschwerdeführer noch immer Probleme und nehme auch Medikamente (Mexalen, Voltaren, Hydal retard, Diclovenac, Pantoprazol) ein. Dem Beschwerdeführer sei vom Arzt mitgeteilt worden, dass in ungefähr zwei Monaten ein abschließendes medizinisches Gutachten vorliegen werde. Dem Beschwerdeführer sei auch mitgeteilt worden, dass die Operation nicht gut verlaufen sei und dieser möglicherweise erneut operiert werden müsse. Eine medizinische Behandlung in seiner Heimat könne er sich nicht leisten. An seiner Lage in Österreich und in Nigeria habe sich nichts geändert. Überdies seien "die Leute" weiterhin auf der Suche nach ihm, um ihn zu töten. Eine schriftliche Stellungnahme wolle der Beschwerdeführer nicht erstatten. Er wolle nur betonen, in Österreich bleiben zu wollen. Er wolle auch Deutsch lernen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2013 wurde (I.) der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und (II.) der Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer leide nicht an schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer leide an Bandscheibenproblemen und sei operiert worden. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass die Bandscheibenoperation erfolgreich verlaufen sei. Der Beschwerdeführer sei mit einer ugandischen Asylwerberin befreundet. Weitere persönliche Beziehungen oder Verwandte habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer spreche nur wenig Deutsch.
Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt. Daher gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, da es eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Im konkreten Fall sei nicht ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen. Aufgrund der Länderfeststellungen , aus denen u.a. auch hervorgehe, dass in Nigeria psychische und andere Krankheiten behandelt werden könnten, sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, drohen würden. Der Beschwerdeführer sei in Hinblick auf seine Bandscheibenprobleme in Österreich erfolgreich operiert worden. Soweit schmerzhemmende Medikamente benötigt würden, seinen diese auch in Nigeria zu erwerben. Somit lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung iSd § 8 AsylG ableiten. Der Beschwerdeführer würde bei Rückkehr nicht in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten. Die Abschiebung nach Nigeria sei zulässig. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann, welcher derzeit wegen seiner Bandscheibenprobleme in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei jedoch trotzdem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer werde daher in der Lage sein, sich in seiner Heimat mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass ihm bei Rückkehr nach Nigeria auch durch seine Familienangehörigen eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil werden würde, mit der dessen elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer in gleichem Umfang - gesichert seien. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass aufgrund der derzeitigen allgemeinen Versorgungssituation in Nigeria oder mangels sonstiger Unterstützung für ihn eine Rückkehr nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Da bei Berücksichtigung aller Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei seit Kurzem mit einer ugandischen Asylwerberin befreundet. Aufgrund des kurzen Zeitraumes sei nicht davon auszugehen, dass eine besondere Beziehungsintensität zu dieser Freundin vorliege. Weitere persönliche Beziehungen oder Verwandte habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache nur schlecht, habe keine Arbeit und beziehe kein geregeltes Einkommen, sei in Österreich auf Unterstützung angewiesen, seine nächsten Angehörigen würden in Nigeria leben, ihm sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden, er sei nur aufgrund des Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, besondere private Interessen seien nicht feststellbar. Er sei strafrechtlich unbescholten. Aufgrund einer Gesamtabwägung sei die Ausweisung zur Erreichung des in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt. Ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers liege nicht vor.
In der gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 23.06.2013 erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze (Anm: Spruchteile I. und II.) angefochten und im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt in einer äußerst knappen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Probleme aufgrund seiner gesundheitlichen Situation zu befürchten hätte. Die Behörde sei dabei jedoch dem expliziten Auftrag des AsylGH, dies konkret auf die Person des Beschwerdeführers zu untersuchen, in keiner Weise nachgekommen. Die ergänzende Befragung des Beschwerdeführers habe sich auf ca eine DIN A 4 Seite beschränkt. Zur Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers seien dieselben Länderberichte zitiert worden, die bereits Inhalt des angefochtenen Bescheides gewesen seien. Insbesondere wären auch die Erklärungen des Beschwerdeführers, dass die Bandscheibenoperation nicht erfolgreich verlaufen sei und dieser dringend weitere Behandlungen benötigen würde, in der Einvernahme ignoriert und in der Beweiswürdigung nicht erwähnt worden. Trotz Vorgaben des AsylGH seien adäquate Recherchen der Behörde unterblieben. Auch aus dem vorgelegten Arztbrief ergebe sich, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden und dieser keineswegs als geheilt angesehen werden könne. Eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers sei in dessen Heimat nicht möglich. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers würde somit zu einer Verletzung seiner Rechte nach der EMRK führen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer bereits seit vier Jahren in Österreich lebe, unbescholten sei, in einer ortsüblichen Unterkunft wohne, arbeitswillig sowie arbeitsfähig sei, sich in Österreich integrieren wolle und bereits einen weiten Freundeskreis in Österreich besitze. Im Wesentlichen sei der erste Bescheid wortwörtlich wiederholt worden, ohne Erkennbare Änderungen vorzunehmen. Der Behörde sei es in keiner Weise gelungen, die Mangelhaftigkeit der zurückweisenden Entscheidung "auszubessern". Eine nachvollziehbare Begründung der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz liege nicht vor.
Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Erkrankung, die eine weitere Behandlung unbedingt erforderlich mache, welche jedoch in dessen Heimat nicht verfügbar wäre. Dem Beschwerdeführer wäre daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen oder allenfalls die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens stelle es dar, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Nigeria auseinander zu setzen. Es wäre die konkrete und aktuelle Situation zu untersuchen gewesen.
Aus einem Kurzarztbrief des Klinikums XXXX, Abteilung für Neurochirurgie, vom 07.05.2013, ergibt sich folgende Diagnose:
Rezidivierende Lumboischialgie links bei Restprolaps LWK 4/5; interlaminäre Fensterung LWK 4/5 links bei Diskusprolaps LWK 4/5 am 27.3.2013; Sichelzellenanämie; Alpha-Thalassemia minor. Am 02.05.2013 sowie am 06.05.2013 fanden CT-gezielte Nervenwurzelblockaden S1 links bzw L5 links, statt. Nach der ersten Wurzelblockade zeigten sich demnach ein mäßiger Rückgang der Schmerzsymptomatik und nach der Blockade der Wurzel L5 eine deutliche Besserung der linksseitigen Ischialgie. Am 08.05.2013 habe der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Es wurden eine körperliche Schonung für sechs bis acht Wochen, kein Heben vom mehr als fünf Kilogramm, Vermeiden von längerem Sitzen, Gehen oder Stehen, empfohlen. Ebenfalls das Weiterführen der stationär erlernten Bewegungsübungen. Bei erneut starker Zunahme der Schmerzen bei bestehendem Restprolaps sei eine Revisionsoperation anzudenken. Weiters wurde für zwei Wochen die Einnahme von Diclofenac und Pantoprazol empfohlen.
In einem Arztbrief des Klinikums XXXX, Abteilung für Neurochirurgie, vom 21.05.2013 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 30.04.2013 bis 08.05.2013, wurde die o.e. Diagnose und die durchgeführten Nervenwurzelblockaden dargestellt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Schmerzen (Ischialgie S1 links) stationär aufgenommen worden. Die Untersuchungen hätten einen Rezidivbandscheibenvorfall LWK 4/5 links gezeigt. Der Beschwerdeführer habe unter starken Schmerzen gelitten. Eine MRT-Untersuchung habe einen Diskusprolaps LKW 4/5 in der operierten Höhe ergeben. Am 08.05.2013 sei der Beschwerdeführer in hausärztliche Betreuung entlassen worden. Medikation bei Entlassung:
Diclofenac ret 100 mg für zwei Wochen, Pantprazol für zwei Wochen, Hydal ret 4 mg und Mexalen 500 mg. Bei Nachweis eines Rezidivbandscheibenvorfalls bestehe prinzipiell eine relative Indikation zur neuerlichen Bandscheibenoperation. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich jedoch zurückhaltend und wolle den Verlauf der konservativen Therapie abwarten. Neben der bereits oben erwähnten körperlichen Schonung werde gegebenenfalls auch die Durchführung von spezifischen physiotherapeutischen Maßnahmen empfohlen.
In einer Beschwerdeergänzung vom 05.08.2013 legte der Beschwerdeführer ein Ambulanzprotokoll des Klinikums XXXX, Abteilung für Neurochirurgie, vom 01.08.2013 vor, aus welchem sich ergibt, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers seit der letzten Vorstellung zunehmend seien. Im aktuellen MRT zeige sich ein Rezidiv-Discusprolaps LW 4/5 linksbetont bei engem Spinalkanal mit resultierender hochgradiger Spinalkanalstenose. Der Beschwerdeführer werde zur Re-Operation in den nächsten vier Wochen vorgemerkt. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik, welche zunehmend sei, bestehe die Indikation zur Operation. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass eine derartige Operation sowie die erforderliche Schmerztherapie selbst in gut ausgestatteten Krankenhäusern in Nigeria nicht durchführbar seien.
Am 10.12.2013 wurde ein weiterer (vorläufiger) Arztbrief des Klinikums XXXX, Abteilung für Neurochirurgie, vom 09.12.2013, hinsichtlich einer neuerlichen Operation und eines stationären Aufenthalts, vorgelegt. Diagnose: Rezidiv-Discusprolaps im zweituntersten offenen LWS-Bandscheibensegment mediolatral links (LKW 4/5). Hochgradige Rezessus- und Foramnesterose bds. Osteochondrose LWK 4/5. Operation 27.3.2013; Sichelzellenanämie. Alpha-Thalassaemia minor. Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie. Spinalkanalstenose. Am 2.12.2013 fand eine Re-Laminotomie links im zweituntersten BS-Segmant der LWS, Entfernung Rezidiv-BSV, knöcherne und ilgamentäre Dekompression von Rezessus und Foramen, statt. Zwischenzeitlich aufgrund des medianen Bandscheibenvorfalls auch rechtsseitige Beschwerden. Gemäß aktuellem MRT der LWS liege auch eine Osteochondrose LWK 4/5 mit Aktivierungskomponente vor. Interoperativ habe sich neben dem Rezidivorfall, welcher entfernt worden sei, auch eine deutliche Spinalkanaklstenose mit Foramenstenosen beidseits, gezeigt. Es lägen ausgeprägte Retrospondylophyten vor, deren komprimierende Wirkung auf Duralschlauch und Nervenwurzel durch eine ausgedehnte dekompressive Laminotomie behoben worden sei. Postoperativ liege Restschmerzsymptomatik vor. Anhaltend seien die Sensibilitätsstörungen am lateralen und dorsalen Oberschenkel und Unterschenkel links sowie ein Schmerz am Innenknöchel links. Am 09.12.2013 wurde der Beschwerdeführer in hausärztliche Betreuung entlassen. Empfohlen wurde körperliche Schonung für sechs Wochen. Danach gegebenenfalls die Durchführung von spezifischen physiotherapeutischen Maßnahmen oder auch eine stationäre Rehabilitation. An Medikamenten wurden verordnet: Voltaren 100mg, Pantoloc und Hydal 2mg. Aufgrund der etwas komplexeren Symptomatik wurde eine Wiedervorstellung nach Abschluss der Physiotherapie bzw der Reha angeordnet.
Aufgrund eines Fristsetzungsantrages vom 05.09.2014, verfasst von RA Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, wurde das Bundesverwaltungsgericht durch die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2014, aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegen.
Am 16.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.
In einer Stellungnahme vom 04.11.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, seit mehreren Jahren unter rezidivierenden Badscheibenvorfällen zu leiden. Trotz zweier Operationen habe keine Schmerzfreiheit erreicht werden können. Mehrere Therapieversuche hätten zu keiner Verbesserung der Schmerzen und der Beweglichkeit geführt. Aktuelle Befunde würden bei der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Der Beschwerdeführer könne sich bereits gut auf Deutsch verständigen, wenngleich ihm der Besuch von Deutschkursen aufgrund der ständigen Schmerzen nicht möglich sei. An die Aufnahme einer Arbeit sei derzeit nicht zu denken, da sich der Beschwerdeführer "kaum auf den Beinen halten kann". Eine Stellungnahme zu den Länderberichten hinsichtlich Nigeria werde nicht erstattet, da die vorliegende Erkrankung selbst in Österreich kaum behandelt werden könne. Der Beschwerdeführer hätte in Nigeria keine Möglichkeit, sich ein Einkommen zu erwirtschaften, um sich in einem Krankenhaus behandeln zu lassen. In Österreich könne dieser hingegen noch einen Beruf erlernen, der keine körperlich anstrengenden Tätigkeiten verlange, um sich langfristig selbst erhalten zu können, auch wenn er in der Bewegung eingeschränkt sei.
Am 17.11.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer auf Befragen durch den zuständigen Richter im Wesentlichen Folgendes angab (gekürzt und teilanonymisier durch das BVwG; Richter: idF RI; Beschwerdeführer:
idF BF):
.....
RI: Wo sind Sie geboren?
BF: XXXX in Nigeria.
RI: Welcher Bundesstaat ist das?
BF: In Delta State.
RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich gehöre dem Stamm XXXX an, wir nennen das auch "XXXX", aber ich eigentlich bin ich XXXX.
RI: Bei wem haben Sie gewohnt in Nigeria?
BF: Ich habe früher bei meiner Grußmutter gewohnt.
RI: Ihr Vater ist verstorben ist das richtig?
BF: Ja.
RI: Wann?
BF: Das ist schon lange, ich habe das Sterbejahr jetzt nicht mehr im Kopf.
RI: Was ist mit Ihrer Mutter?
BF: Ich weiß den Aufenthaltsort meiner Mutter nicht, aber damals, als ich bei meiner Großmutter war, war meine Mutter noch am Leben. Meine Großmutter hat mir nämlich erzählt, dass meine Mutter davongelaufen sei und mich bei der Großmutter gelassen habe.
RI: Herrn XXXX, haben Sie Geschwister?
BF: Ich habe 3 Brüder und 1 Halbschwester, die ich aber kein einziges Mal gesehen habe. Meine Großmutter hat mir erzählt, dass mein Vater mit einer anderen Frau eine gemeinsame Tochter hat.
RI: Was ist mit Ihren 3 Brüdern, wo sind die in Nigeria?
BF: 2 Brüder sind bei einem Unfall gestorben, als ich wegging, war nur mehr 1 Bruder am Leben.
RI: Hat der auch bei Ihrer Großmutter gewohnt?
BF: Nein.
RI: Wo hat er gewohnt?
BF: Mein Bruder ist weggegangen bzw. hat ihn jemand mitgenommen, ich weiß das nicht so genau. Meine Großmutter hatte um Hilfe gebeten, doch mein Bruder ist dann weggegangen. Seither weiß ich seinen Aufenthaltsort nicht. Ich weiß auch nicht, ob er noch am Leben ist.
RI: D. h. Sie haben keinen Kontakt zu Ihrem Bruder?
BF: Nein, überhaupt keinen.
RI: Zu Ihrem Gesundheitszustand kommen wir später, Sie haben Unterlagen mit.
Welche Ausbildung haben Sie, Schule, Beruf in Nigeria?
BF: Ich habe 6 Jahre die Grundschule in Nigeria und 1 Jahre die Mittelschule besucht. Meine Großmutter konnte sich keine weitere Schulausbildung für mich leisten, also lerne ich dann, wie man Dieselgeneratoren repariert und bedient.
RI: Wo haben Sie diese Generatoren bedient oder repariert, welche Firma?
BF: Das war keine Firma sondern ein Mann, bei dem ich das gelernt habe. Ich habe diese Lehre aber nicht abgeschlossen.
RI: War das körperlich eine schwere Arbeit?
BF: Ja, es war körperlich schon eine harte Arbeit.
RI: Könnten Sie das in Ihrem Gesundheitszustand diese Arbeit wieder machen?
BF: Nein.
RI: Haben Sie außer Ihrer Großmutter weitere Verwandte in Ihrer Heimat?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Freunde in Nigeria gehabt oder haben Sie noch Freunde in Nigeria?
BF: Viele Freunde hatte ich nicht. Ich hatte damals 2 Freunde, die aus unserer Gegend stammen aber weggezogen sind und seither habe ich keine Kontakt mehr zu ihnen.
RI: Kennen Sie noch jemanden aus Ihrem Dorf?
BF: Nein, ich kann mich nicht mehr richtig erinnern. Durch die Medikamente, die ich nehme, hat mein Gedächtnis gelitten.
RI: Können Sie sich noch an Schulfreunde oder Arbeitskollegen erinnern?
BF (lange keine Antwort): Nein.
RI: Haben Sie in Lagos Bekannte oder Freunde?
BF: Nein, ich habe keinerlei Freunde, keinen Bruder und keine Schwester dort.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Großmutter, wissen Sie, wo sie lebt und ihre Telefonnummer?
BF: Nein, ich weiß nicht, wo sie derzeit ist, ob sie überhaupt noch am Leben ist. Ich habe überhaupt keinen Kontakt zu ihr.
RI: Welche Religion haben Sie, Herrn XXXX.
BF: Ich bin Christ.
RI: Praktizierend?
BF: Ja.
RI: Auch schon in Nigeria?
BF: In Nigeria war es so, dass ich nicht so oft in die Kirche gegangen bin, aber sehr wohl gebetet habe.
RI: War das "christlich" im Sinne von "katholisch" oder eine "Freikirche"?
BF: Ich bin eigentlich als Katholik aufgewachsen, mit fortschreitender Zeit habe ich mich dann aber den Pfingstlern angeschlossen.
RI: Und in Österreich, was praktizieren Sie in Österreich für eine Religion?
BF: Während meiner Zeit in XXX habe ich 1 Monat lang die dortige Katholische Kirche besucht, dann wurde ich nach XXX verlegt und habe in weiterer Folge die Katholische Kirche besucht.
RI an BFV: Zum Gesundheitszustand des BF: Sie wollten Unterlagen vorlegen.
Frau BINDER legt einen ärztlichen Befundbericht des Dr. XXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.10.2014 sowie einen CT-Befund des Klinikums XXX vom 13.11.2014 vor, welche zum Akt genommen werden.
RI: Herrn XXXX, wie viele Bandscheibenoperationen haben Sie gehabt?
BF: 2 (auf Deutsch).
RI: Die 1. Operation war am 27.03.2013 ist das richtig?
BF: Ja.
RI: Wann war die 2. Operation?
BF: Am 2. Dezember 2013.
RI: Weitere Operationen sind nicht geplant, entnehme ich den Arztbefund?
BF: Die Ärzte meinen, dass es wohl noch einer Operation bedarf, dass ich vorher aber noch zu Kontrolluntersuchungen kommen sollte. Bei diesen Kontrolluntersuchungen hat man mich an die Schmerzambulanz verwiesen. Am 27. November habe ich jetzt neuerlich einen Termin in der Ambulanz, wo das weitere Vorgehen besprochen wird.
(Eine Kopie der Schmerzambulanzkarte wird zum Akt genommen).
RI: Wie sind die Operationen verlaufen?
BF: Nach jeder meiner Operationen haben sich meine Schmerzen noch verschlimmert.
RI: Wie geht es Ihnen zurzeit?
BF: Mir geht es nicht gut.
RI: Haben Sie Schmerzen?
BF: Ich leide unter starken Schmerzen, ich muss ständig darüber nachdenken, ob ich überhaupt jemals wieder gehen kann oder nicht, die Schmerzen sind wirklich sehr stark.
RI: Leiden Sie ständig unter Schmerzen oder nur bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. Beim Gehen?
BF: Ich lebe mit diesen Schmerzen?
RI: D. h. dauernd?
BF: Ja, dauernd.
RI: Sie haben sowohl beim Stehen als auch beim Gehen und auch im Liegen Schmerzen?
BF: Ja, ich habe diese Schmerzen ständig, auch beim Liegen, beispielsweise kann ich nicht auf den Bauch schlafen, weil ich das Gefühl haben "in der Mitte auseinanderzubrechen".
RI: Welche Bewegungseinschränkungen haben Sie?
BF: Ich kann nicht allzu weit gehen, ich schaffe nicht einmal einen Kilometer.
RI: Beim Heben oder Bücken haben Sie auch Probleme?
BF: Ich kann weder etwas heben noch kann ich mich bücken, das steht alles in diesen Befunden.
RI: Welche Medikamente müssen Sie einnehmen?
Der BF legt folgende Medikamentenpackungen im Original vor.
Mexalen 500 mg - Tabletten
Desloratadin ratiophar 5 mg Schmelztabletten
Voltaren retard 100 mg Filmtabletten
Paspertin - Filmtabletten
Adamon Long retard 150 mg - Filmtabletten
Hydal retard 4 mg (30 Kapseln)
Mefenabene 500 mg Filmtabletten
Hydal retard 2 mg (30 Kapseln)
Hydal 1,3 mg (30 Kapseln)
Saroten Retard 25 mg-Kapseln
Neurotontin 300 mg (Hartkapseln)
Novalgin - Tropfen 10 ml Lösung
RI: Müssen Sie all diese Medikamente ständig einnehmen?
BF: Ja.
RI: Helfen die Medikamente?
BF: Ich nehme sie einfach.
RI: Aber die Schmerzen lindern Sie schon oder haben sie gar keine Wirkung?
BF: Manchmal scheint es so, dass die Schmerzen einen Nacht nachlassen, aber am folgenden Tag sind sie dann noch ärger.
RI: Welche Therapien machen Sie derzeit?
BF: Ich mache eine Infusionstherapie. Ich bekomme Injektionen gegen meine Schmerzen (siehe Bericht vom 03.11.2014, CT-Nervenwurzelblockade).
RI: Das ist eine Schmerztherapie, ist das richtig?
BFV: Eine lokale Schmerztherapie direkt am Ort der Schmerzen.
RI: Wie lange hilft die, Injektion, Behandlung?
BF: Wenn es wirkt, dann 2 Wochen, manchmal 3 Wochen, aber es hat auch schon einmal gar nicht gewirkt, viermal habe ich diese Injektionen bisher erhalten.
RI: Und müssen Sie auch eine Physiotherapie machen oder haben Sie diese gemacht?
BF: Ich habe mich einer Physiotherapie in XXX unterzogen. Außerdem gehe ich nach wie vor zu Dr. XXX in XXX im Rahmen einer Therapie.
Der BF legt ein Ambulanzprotokoll der XXX vom 12.08.2014 vor, welches in Kopie zum Akt genommen wird.
....
RI: Wann haben Ihre gesundheitlichen Probleme begonnen, in Nigeria oder in Österreich?
BF: In Österreich 2010 (auf Deutsch).
RI: Haben Sie in Österreich jemals gearbeitet?
BF: Nein (auf Deutsch).
RI: Verfügungen Sie über Geldmittel?
BF: Nein, nur die Unterstützung von der Caritas, die ich bekomme.
RI: Wie viel ist das im Monat?
BF: 180 Euro.
.....
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2014 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Eine Behandlungskarte des Klinikums XXXX, XXXX Schmerzambulanz, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 17.09., 19.09., 23.09., 26.09., 03.10., 24.10., 03.11 in der Ambulanz war. Wiederbestellt war der Beschwerdeführer für den 27.11. und den 04.12.2014.
Ein Ambulanzprotokoll des Klinikums XXXX, Abteilung für Neurochirurgie, vom 12.08.2014 über eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers am 12.08.2014. Neurochirurgischerseits sei demnach keine weitere Intervention geplant. Eine weitere Betreuung durch die Schmerzambulanz sei indiziert. Das Gangbild sei schmerzverstärkt, links hinkend; Zehen- und Hakengang unter Schmerzen möglich. Hüftbeugen und Kniestrecken wegen Schmerzen nicht möglich.
Einen ärztlichen Befundbericht des Allgemeinmediziners XXXX. Demnach sei der Beschwerdeführer seit Februar 2011 bei XXXX in Behandlung. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal an den Bandscheiben operiert worden. Im durchgeführten MRT im Jänner 2014 habe sich eine deutliche Granulationsgewebedeformation gezeigt. Behandlungen in der XXXX hätten zu keiner Verbesserung der Beschwerden geführt. Durch das LKH XXXX, psychiatrische Ambulanz, wurde im Mai 2014 der Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung geäußert. Im Juli/August 2014 seien in der Ordination mehrere Infusionstherapien aufgrund der anhaltenden Schmerzen durchgeführt worden, welche die Situation jedoch nur ungenügend bzw nur kurzfristig verbessert hätten. Der Beschwerdeführer sei derzeit in der Schmerzambulanz des Klinikums XXXX in Behandlung.
Einen CT-Befund des Klinikums XXXX, XXXX betreffend eine am 03.11.2014 durchgeführte CT Nervenwurzelblockade. Weitere CT-gesteuerte Nervenwurzelblockaden seien klinikabhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias; seine Identität steht nicht fest Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im August 2009 verlassen, reiste auf nicht feststellbarem Weg illegal nach Österreich ein und stellte am 27.08.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Er bestritt seinen Lebensunterhalt in der Heimat als Maschinenmechaniker für Dieselgeneratoren.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX, Delta State, geboren und gehört der Volksgruppe der XXXX - auch "XXXX" genannt - an. Es befinden sich noch die Mutter, ein Bruder, eine Halbschwester sowie die Großmutter des Beschwerdeführers in Nigeria. Zu seiner Mutter, zu seinem Bruder und zu seiner Halbschwester hatte der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat über längere Zeit keinen Kontakt mehr. Im Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer zuletzt bei seiner Großmutter. Zu dieser hat der Beschwerdeführer seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Herkunftsstaat dort über keine gefestigten familiären Anknüpfungspunkte und kann aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden (siehe hiezu auch unten) die in der Heimat erlernte und ausgeübte Tätigkeit als Maschinenmechaniker nicht ausüben und hätte daher im Falle einer Rückkehr zu befürchten, dass er in eine ausweglose Lebenssituation geraten werde.
Der Beschwerdeführer leidet an rezidivierenden Bandscheibenvorfällen und wurde diesbezüglich am 27.03.2013 und am 02.12.2013 im Klinikum XXXX operiert. Es wurden überdies im Jahre 2014 mehrere Nervenwurzelblockaden durchgeführt. Der Beschwerdeführer leidet an Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit und an dauernden Schmerzen. Der Beschwerdeführer befindet sich bis dato in Schmerztherapie in der Schmerzambulanz des Klinikums XXXX, und nimmt eine Vielzahl an Medikamenten gegen Schmerzen ein.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria wird Folgendes festgestellt:
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert, die von direkt gewählten Gouverneuren regiert werden (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013; vgl. GIZ 10.2013a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente. Die PDP (People's Democratic Party) stellt derzeit 23 [Anm.: bzw. 16 siehe unten] Gouverneure, der ACN (Action Congress) 6, die ANPP (All Nigeria People's Party) 3, die APGA (All Progressives Grand Alliance) 2, die LP (Labour Party) und der CPC (Congress for Progressive Change) je einen Gouverneur (AA 10.2013).
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.8.2013). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).
Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.8.2013). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind - wiewohl in letzter Zeit wieder ein Anstieg zu verzeichnen ist (AA 10.2013). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013).
Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.8.2013).
Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen (DACH 2.2013).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation hat sich seit 1999 erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind (AA 10.2013). Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 28.8.2013).
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht verlässlich gesichert. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Boko Haram werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 10.2013).
Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl.
Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 28.8.2013).
Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet (AA 28.8.2013). In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 28.8.2013).
Quellen:
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.8.2013; vgl. ÖBA 11.2011). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind (ÖBA 11.2011).
Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 11.2011).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Chaos herrscht hinsichtlich der Zahl an IDPs - vor allem in Nordnigeria. Es gibt keine nationale Erfassung von IDPs und auch keine genauen Zahlen. Im Juni 2013 schätzte die National Commission for Refugees (NCFR) die Zahl auf rund 258.350 Personen (USDOS 27.2.2014). Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte gibt die Zahl an IDPs im Zuge der Auseinandersetzungen in Nordnigeria im März 2014 mit ca. 500.000 an. 57.000 seien zudem in Nachbarländer geflohen (OHCHR 14.3.2014). IRIN wiederum berichtet von mindestens 350.000 Vertriebenen, davon 290.000 IDPs. UNHCR schätzt die Zahl der IDPs alleine schon auf 470.000. Allerdings gibt es keine Berichte über IDP-Lager, viele Flüchtlinge werden von der Lokalbevölkerung absorbiert (IRIN 14.3.2014) Die staatliche Agentur NEMA hingegen stellt nach einer Erhebung fest, dass im Norden 249.446 Menschen vertrieben worden sind. Diese leben entweder bei Gastgemeinden oder aber in Lagern. Den Erhebungen zufolge waren alleine im Zeitraum Jänner bis März 2014 über drei Millionen Menschen von den Auswirkungen der Gewalt im Norden betroffen. Die NEMA hat derweil um Unterstützung bei der Versorgung gebeten. Der Repräsentant des nigerianischen Roten Kreuzes stellt fest, dass es noch nie zuvor dermaßen viele Vertriebene aufgrund eines Konfliktes in Nigeria gegeben hat (ALL 25.3.2014).
Jedenfalls gab es aufgrund der anhaltenden Attacken der Boko Haram und der daraus resultierenden Reaktionen der Regierungskräfte Fluchtbewegungen innerhalb des Nordens und aus dem Norden in den Süden. Aus den Städten Maiduguri, Kano und Damaturu gab es einen Exodus. Die Flüchtlinge suchen meist bei Familie oder anderen Gemeinden Unterschlupf und werden nicht von der Regierung unterstützt. Hinsichtlich der genauen Zahl an Flüchtlingen aufgrund der Gewalt im Norden gibt es keine verlässlichen Schätzungen. Ethnische Streitigkeiten über Land und politische Macht führten zu Gewalt in Benue, Taraba und Nasarawa und damit auch zur Vertreibung von hunderten Personen (USDOS 27.2.2014).
Gemäß UN OCHA versuchen das nigerianische Rote Kreuz, das IKRK, der UN Bevölkerungsfonds und die Regierungsagenturen NEMA und SEMA (State Emergency Management Agency) die IDPs zu unterstützen. Das IKRK, das in Maiduguri, Jos und Kano über Stützpunkte verfügt, hat seit August 2013 an 18.000 aus dem Bundesstaat Borno Vertriebene Materialien für Hilfsunterkünfte, Decken und andere Notwendigkeiten verteilt. Über 1.500 Witwen, die ihre Männer im Konflikt verloren haben, wurden mit Nahrung versorgt (IRIN 14.3.2014).
Für Vertreibungen gibt es in Nigeria zahlreiche Ursachen:
Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen in den Zonen Süd-Süd und Südwest; die Reaktionen der Regierung sind ungleich und vom betroffenen Bundesstaat abhängig. Die NCFR hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend (USDOS 27.2.2014).
Der UNHCR unterstützte zudem rund 39.000 IDPs in elf Bundesstaaten, die im Jahr 2012 von Überschwemmungen betroffen waren (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Die zuständige Behörde ist die National Commission for Refugees (NCFR), deren Bundeskommissar und die National Emergency Management Agency (NEMA). Das Eligibility Committee, in welchem der UNHCR als Beobachter vertreten ist, ist für die Gewährung des Flüchtlingsstatus', für Asyl und Rückführung zuständig. Laut UNHCR beherbergt Nigeria 1.865 anerkannte Flüchtlinge und 1.662 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus Kamerun und der DR Kongo. Einigen hunderten weiteren Personen wurde subsidiärer Schutz gewährt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die Regierung legt einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto, dem sogenannten Excess Crude Oil Account, der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem einen Staatsfonds geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2013a). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 10.2013c).
Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse (GIZ 10.2013c; vgl. AA 6.2013a) und 15 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2013a).
Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.8.2013). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2013a). Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 10.2013c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2013a).
Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2013a). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 10.2013c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2013a).
Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 10.2013c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 10.2013c; vgl. AA 28.8.2013). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit der Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen (GIZ 10.2013c).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.8.2013) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert. Die Reduzierung der Benzinsubventionen Anfang 2012 verursacht bei weiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Härten (AA 28.8.2013). Von Arbeitslosigkeit und mangelnden Perspektiven vor allem für die jüngere Generation sind mehr noch als der Süden die nördlichen Regionen Nigerias betroffen (AA 10.2013).
Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 10.2013b).
Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2013). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 11.2011).
Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt (GIZ 10.2013c). Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.8.2013; vgl. GIZ 10.2013c).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM 8.2013).
Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM:
Ansprechpartner: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR): Andrea Götzelmann - Abteilungsleiterin; agoetzelmann@iom.int; 01-585 3322 22; AVRR Nigeria Evelyn Rainer erainer@iom.int; 01-585 33 22 12. Einerseits leistet IOM Lagos Einsatz am Flughafen, um Rückkehrer aus Ländern wie Österreich, der Schweiz, Norwegen, und Israel zu empfangen, andererseits fahren sie mit den Projektteilnehmer auf lokale Märkte, um mit ihnen gemeinsam Material für ihre Kleinbetriebe zu besorgen. In Lagos (wohin 50 Prozent der freiwilligen Rückkehrer gehen) sind die Mietpreise sehr hoch. Mietobjekte werden nur vergeben, wenn die Miete ein bis drei Jahre im Vorhinein entrichtet wird. Dieser Umstand war einer der Hauptgründe, dass für das Projekt "AVRR Nigeria V" die Reintegrationsunterstützung pro Teilnehmer auf 4.000 Euro angehoben wurde (IOM 29.11.2013). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten. Von den 21 befragten Projektteilnehmer/innen gaben 95 Prozent an, dass das IOM Reintegrationsprojekt sehr hilfreich bzw. hilfreich für ihre individuelle Reintegration in Nigeria war (IOM 24.5.2013).
Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).
Quellen:
Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 10.2013b).
Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (SFH 22.1.2014; vgl. AA 28.8.2013). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. Rahman Abolore Lawal bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Nach Rücksprache mit Dr. Lawal belaufen sich die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 28.8.2013). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University
Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos
University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 28.8.2013). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 28.8.2013). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 10.2013b).
Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 28.8.2013). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2013). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2013; vgl. AA 28.8.2013). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 27.2.2014).
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2013). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 28.8.2013). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 11.2011).
In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 28.8.2013).
Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2013). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 28.8.2013).
Quellen:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und zu seinem familiären Umfeld ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, da dieser keine entsprechenden Dokumente vorgelegt hat.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat eine Ausbildung als Maschinenmechaniker für Dieselgeneratoren absolviert - wenn auch nicht abgeschlossen - hat und hierin auch über Berufserfahrung verfügt. Der Beschwerdeführer hat ebenso übereinstimmend vorgebracht, dass ihm der nunmehrige Aufenthalt seiner Großmutter in Nigeria nicht bekannt ist. Diese Angaben können nicht widerlegt werden. Es wird daher zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Herkunftsstadt keine konkreten Aussichten auf Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit hat und er auch von Seiten der Großmutter nicht mit maßgeblicher Unterstützung rechnen könnte.
Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Nigeria ergeben sich im Wesentlichen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Nigeria vom 31.03.2014, welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht. So stützen sich die Ausführungen im genannten Länderinformationsblatt beispielsweise auf Berichte des Auswärtigen Amtes der BRD, die BS - Bertelsmann Stiftung, die GIT - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, des BMEIA, der DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz, des UKFCO United Kingdom Foreign and Commonwealth Office, HRW Human Rights Watch, des USDOS United States Department of State, die Konrad Adenauer Stiftung, IRIN Integrated Regional Information Network, OHCHR UN Office oft he High Commissioner for Human Rights, der IOM International Organization for Migration, der ÖBA Österreichische Botschaft Abuja, AI Amnesty International, TI Transparency International, GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation und SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe. Durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ergibt sich ein ausgewogenes Gesamtbild.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.
Zu A) Stattgebung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Nigeria.
Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist dadurch gekennzeichnet, dass dieser nach zweier im März und Dezember 2013 in Österreich durchgeführter Operationen aufgrund rezidivierender Bandscheibenvorfälle, nach wie vor unter starken Schmerzen leidet. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Schmerztherapie und ist auch diversen Bewegungseinschränkungen unterworfen. So ist der Beschwerdeführer etwa beim Gehen auf die Zuhilfenahme von Krücken angewiesen. Längeres Gehen, Stehen oder Sitzen bzw das Heben schwerer Gegenstände ist ihm nur eingeschränkt möglich. Der Beschwerdeführer muss eine Vielzahl von schmerzstillenden Medikamenten einnehmen, (siehe oben) .Nach den vorgelegten Befunden wäre eine (erneute) Physiotherapie bzw gegebenenfalls eine stationäre Reha erforderlich.
Zwar sind in Nigeria grundsätzlich sämtliche Krankheiten behandelbar und Operationen durchführbar, doch sind Operationen und nachfolgende Therapien bzw der Erwerb von Medikamenten mit einem großen finanziellen Aufwand verbunden. Über solche Mittel verfügt der Beschwerdeführer weder gegenwärtig noch besteht - aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner Ausbildung - begründete Aussicht, solche bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erwirtschaften zu können:
Der Beschwerdeführer hat in Nigeria sechs Jahre die Grundschule und ein Jahr die Mittelschule besucht. Im Anschluss daran hat der Beschwerdeführer privat eine "Lehre" hinsichtlich der Bedienung und Reparatur von Dieselgeneratoren begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Da es sich bei dieser Arbeit jedenfalls um eine körperlich schwere Arbeit handelt, ist - nach dem zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Gesagten - jedenfalls davon auszugehen, dass dieser die zuletzt in der Heimat ausgeübte Erwerbstätigkeit bei einer Rückkehr nicht mehr wird ausüben können. Über eine andere Berufsausbildung bzw weitere Erfahrungen im Erwerbsleben verfügt der Beschwerdeführer nicht. Auch mangels sozialer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ist es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit ausüben wird können, die seinen derzeitigen körperlichen Möglichkeiten entspricht.
In Nigeria befanden sich zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers seine Mutter, ein Bruder und eine Halbschwester, zu welchen jedoch bereits damals kein Kontakt bestanden hat. Zuletzt wohnte der Beschwerdeführer in seiner Heimat bei seiner Großmutter. Zu dieser besteht seit der Flucht des Beschwerdeführers im Jahre 2009 kein Kontakt mehr. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat noch über familiären oder verwandtschaftlichen Anschluss verfügen würde, welcher ihm im Falle einer existenzbedrohenden Notlage Rückhalt bieten könnte.
Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der Abwesenheit vom Herkunftsstaat dort über keine gefestigten familiären Anknüpfungspunkte, kann aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seinen "erlernten" Beruf nicht ausüben und verfügt über keine Erfahrungen in einem anderen Beruf und hätte daher im Falle einer Rückkehr zu befürchten, dass er in eine ausweglose Lebenssituation geraten werde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer etwa in Lagos oder auch im ruralen Bereich ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung verfügt und er auch aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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