BVwG W207 2007946-1

W207 2007946-1Tribunale amministrativo federale11 dic 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W207 2007946-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2007946.1.00

Spruch

W207 2007946-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.04.2014, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1

und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 30 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor. Der Behindertenpass ist wegen Wegfalls der Voraussetzungen einzuziehen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer wurde am 25.06.2004 ein Behindertenpass auf Grund eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Grades der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt. Grundlage für die damalige Ausstellung des Behindertenpasses war ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 21.06.2004, welches insgesamt drei

Leidenspositionen, nämlich Leidensposition 1: "Periphere Polyneuropathie", Position 492 der Richtsatzverordnung mit einer Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 %;

Leidensposition 2: "Leichtgradiges organisches Psychosyndrom bei Hypertensiver Enzephalopathie bei Zustand nach cerebraler Blutung", Position g.Z. 578 der Richtsatzverordnung mit einer Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 %; sowie Leidensposition 3: "Diabetes mellitus Typ II", Position 383 der Richtsatzverordnung mit einer Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 %, beinhaltete. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit wurde wegen einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung mit 50 v.H. festgestellt.

Mit Schreiben vom 22.01.2014, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eingelangt am 24.01.2014, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.03.2014 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 03.03.2014, Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Herr N. erscheint in Begleitung der Ehefrau zur Untersuchung; das Betreten des Zimmers erfolgt bei unauffälligem Gangbild und ohne Gebrauch von Hilfsmitteln. Das Einnehmen der Sitzposition gelingt ohne Probleme.

Angegeben wird ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus nebst Secundärschäden, diese befundmäßig in Form von PNP und Nephropathie beschrieben. Der Ernährungszustand heute adipös.

Weiters Hypertonie und Vorhofflirnmern, Scrotalhernie links und Pavk mit hochgradiger Stenosierung der A.tib.post.dext. sowie A.tib.ant.beidseits.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Tamsulosin, Insulin, Aldactone, Blopress, Concor, Digimerck, Neurobion, Neurotop, Onglyza, Simvastatin, Urosin, Vicard, Marcoumar, Zanidip.

Sozialanamnese: Pensionist.

......

Untersuchungsbefund:

Größe: 178 cm Gewicht: 130 kg

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, keine Hilfsmittel.

Status - Fachstatus:

Kopf, Hals:

Keine Stauungszeichen, keine Lippencyanose, keine Atemnot.

Thorax / Lunge:

Sonorer Klopfschall, freies Vesiculäratmen. Blutdruck: 130/75

Herz:

Mittellaute, arrhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche.

Abdomen:

Weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen. Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei.

Wirbelsäule:

Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, FBA im Stehen wegen Adipositas nicht durchgeführt. Paravertebrale Muskelverspannungen, vor allem in Nacken/Schulterbereich.

Extremitäten:

Obere Extremität: in allen Gelenken frei beweglich, fester und vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Kreuz/Nacken/Pinzetten/Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig.

Untere Extremität:

in allen Gelenken frei beweglich, keine Bandinstabilitäten, Stehen und Gehen ohne Hilfsmittel und ohne Anhalten möglich.

Zehenspitzen- und Fersengang durchführbar. Oberflächl. Varizen, keine Ödeme, Fußpulse

Fußrücken nicht tastbar. Unterschenkel gerötet, rechts über links, keine offenen Stellen.

Grob neurologisch:

Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert, ausgeglichene, stabile Stimmungslage. Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe.

Sonstiges:

Scrotalhernie links (nicht untersucht).

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 03. März 2014:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Diabetes mellitus 09.02.02 30

2 Hypertonie 05.01.02 20

3 Polyneuropathie 04.06.01 10

4 diabetische Nephropathie 05.04.01 20

5 periphere arterielle Verschlußkrankheit 05.03.02 20

6 Scrotalhernie links g.Z.08.02.03 10

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

unterer Rahmensatz, da ständiger Insulinbedarf und adipöser Ernährungszustand.

Wahl dieser (Fix)Pos., da medikamentöse Dauerkombinetionstherapie und Vorhofflimmern mitinkludiert.

unterer Rahmensatz, da ohne motorisches Defizit zum Untersuchungszeitpunkt.

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da erhöhtes Kreatinin bei regelrechter Organfunktion.

unterer Rahmensatz, da hochgradige Stenosierung ohne Hinweis für kompletten Verschluß.

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-6 nicht erhöht.

Begründung: keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen

GdB. :

Hirnblutung 1996: kein GdB, da ohne klinisches Substrat, abweichende aktuelle fachärztl. Befunde werden nicht vorgelegt. Zustand nach therapiertem und abgeheilten Erydipel li. US erreicht keinen GdB, Zustand nach posttraumatischer Ulcusbildung re. US erreicht nach Abheilung keinen GdB."

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2012

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich."

Am 17.03.2014 richtete die belangte Behörde an den Ärztlichen Dienst das Ersuchen um Stellungnahme, ob die Absenkung des Grades der Behinderung im nunmehrigen Gutachten im Vergleich zum Vorgutachten vom 21.06.2004 (in diesem Gutachten erfolgte die Einschätzung der Leidenspositionen nach der Richtsatzverordnung) aufgrund einer Leidensbesserung oder aufgrund der Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung stattgefunden habe.

Mit Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 19.03.2014 wurde bekannt gegeben, die Leidensbesserung resultiere aus der nur geringen objektivierbaren Funktionsminderung aufgrund der Polyneuropathie (Nr. 3), sowie dem Entfall des vormaligen Leidens Nr. 2 (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: die damalige Leidensposition 2 im Vorgutachten vom 21.06.2004 war "Leichtgradiges organisches Psychosyndrom bei Hypertensiver Enzephalopathie bei Zustand nach cerebraler Blutung, Position g.z. 578 der Richtsatzverordnung mit einer Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 %"), welches nicht mehr bestätigt werden habe können, das heiße, eine Leidensbesserung sei ausschlaggebend gewesen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage seines Antrages vom 14.01.2014 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30 v.H. besteht, zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit bis 14. April 2014 eingeräumt.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2014 wurde auf Grund des Neufestsetzungsantrages des Beschwerdeführers der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit diesem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 02.05.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, in welcher in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt wird:

"Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen liegen ja schon vor. Zu diesen möchte ich noch im Nachhinein bekannt geben, dass Herr XXXX seit dem Krankenhaus Aufenthalt 2010 leider langsam steigend Harn-Probleme hat (Inkontinenz). Nach Aussagen von einem Facharzt (Urologen) kann Herr XXXX nicht Operiert werden da er noch dazu einen großen Bruch hat, somit noch dazu ein Risiko Patient ist. Dazu komme noch Schmerzen in Arme und Beine die das gehen erschweren. Alles im ganzen ein Dauerzustand mit steigender Verschlechterung."

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Urologischen Abteilung eines näher genannten Landesklinikums vom 01.09.2010 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 10.08.2010 bis 19.08.2010 vor, aus dessen Diagnose sich "Harnverhalten, Prostatahyperplasie, Harnwegsinfekt, V. a. Epilepsie, Z.n Hirnblutung 1996, Marcoumarpatient, Hypertonie, NIDDM, große Scrotalhernie" ergibt. Aus diesem Schreiben ergibt sich aus der Darstellung des Verlaufes unter anderem, dass die Aufnahme des Patienten auf Grund einer akuten Harnverhaltung erfolgt sei und sich in weiterer Folge eine deutliche Prostatahyperplasie gezeigt habe. Die durchgeführte Cystoskopie zeige eine grenzwertige Blasenhalseinengung. Weiters wurde ein Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Andrologie vom 20.05.2014 vorgelegt, der die Diagnose "Prostataadenom, Diabetes mellitus, HIS permagna" sowie als Therapievorschlag "Laufend 5-Alpha-Redukttase-Hemmer" enthält.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am 25.06.2004 ein Behindertenpass auf Grund eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Grades der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt.

Mit Schreiben vom 22.01.2014, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt am 24.01.2014, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses im Jahr 2004 und über das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.03.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.03.2014.

Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs, von dem er nicht Gebrauch machte, noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befundberichte vom 01.09.2010 und vom 20.05.2014; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Zutreffend hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung beurteilt, weil der gegenständliche Antrag nach dem 31. August 2013 gestellt wurde.

Dem von der belangten Behörde eingeholten, vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 03.03.2014 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v. H.

Im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit durch die belangte Behörde, von der der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte, bzw. im Rahmen der Beschwerde erfolgte keine konkrete und substantiierte Bestreitung des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens.

Insoweit im Rahmen der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer wolle "noch im Nachhinein bekannt geben", dass er seit dem Krankenhausaufenthalt 2010 "leider langsam steigend Harn-Probleme hat", so handelt es sich um ein behauptetes Leiden, das zum Zeitpunkt der Erstellung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 03.03.2014, dieses basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 03.03.2014, bereits vorhanden war und im Rahmen dieser sachverständigen Begutachtung daher berücksichtigt werden konnte; dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Konsiliar-Befund der Stoffwechselambulanz und Diätologie eines näher genannten Krankenhauses vom 20.03.2013 sind u.a. die Diagnosen " V.a. Überlaufblase, st.p. Harnverhalt, Scrotalhernie links" zu entnehmen und lagen diese Diagnosen dem begutachtenden medizinischen Sachverständigen daher vor.

Dies gilt auch für das erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Schreiben der Urologischen Abteilung eines näher genannten Landesklinikums vom 01.09.2010 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 10.08.2010 bis 19.08.2010, dem die Diagnosen "Harnverhalten, Prostatahyperplasie, Harnwegsinfekt, V. a. Epilepsie, Z.n Hirnblutung 1996, Marcoumarpatient, Hypertonie, NIDDM, große Scrotalhernie" zu entnehmen sind. Aus diesem Schreiben ergibt sich aus der Darstellung des Verlaufes unter anderem, dass die Aufnahme des Patienten auf Grund einer akuten Harnverhaltung erfolgt sei und sich in weiterer Folge eine deutliche Prostatahyperplasie - also eine gutartige Prostatavergrößerung - gezeigt habe. Auch mit diesem Schreiben vom 01.09.2010 wird daher keine neue, zum Zeitpunkt der sachverständigen Untersuchung am 03.03.2014 noch nicht vorgelegene und einstufungsrelevante Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Einschätzungsverordnung, die noch nicht Gegenstand der Begutachtung war, bzw. keine entscheidungsrelevante Verschlechterung der bisher angegebenen Leiden vorgebracht. Selbiges gilt auch für den Ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Andrologie vom 20.05.2014, der die Diagnose "Prostataadenom (also ebenfalls gutartige Prostatavergrößerung), Diabetes mellitus, HIS permagna" enthält.

Der begutachtende Arzt für Allgemeinmedizin hat in seinem Gutachten auf die vorgebrachten Leidenszustände Bezug genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das Sachverständigengutachten vom 03.03.2014, ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

In der ergänzenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 19.03.2014 wird nachvollziehbar dargetan, dass die Absenkung des Grades der Behinderung im nunmehrigen Gutachten auf 30 v.H. im Vergleich zum Vorgutachten vom 21.06.2004 (in diesem Gutachten erfolgte die Einschätzung der Leidenspositionen nach der Richtsatzverordnung) aufgrund einer Verbesserung des Leidenszustandes und somit auf Grund objektiv veränderten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt daher aktuell nur mehr 30 v.H., womit aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses wegen objektiv veränderten Gesundheitszustandes im Sinne einer Leidensbesserung entsprechend der Bestimmung des § 43 Abs. 1 BBG nicht mehr erfüllt sind. Der Behindertenpass ist daher gemäß § 43 Abs. 1 BBG wegen Wegfalls der Voraussetzungen einzuziehen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.