W207 2007650-1•BVwG W207 2007650-1
W207 2007650-1Tribunale amministrativo federale11 dic 2014
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W207 2007650-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.03.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 03.03.2003 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 05.12.2002 dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd §§ 2 und 14 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert (v.H.) festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde am 19.03.2003 ein Behindertenpass ausgestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 06.10.2009 wurde der am 18.06.2009 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass entsprechend dem eingeholten Gutachten der Grad der Behinderung nach wie vor 50 v.H betrage.
Mit Schreiben vom 12.11.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.11.2013, beantragte die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass und führte aus, sie sei seit 1997 Diabetikerin Typ 1 und habe seit Juni 2012 eine permanente Insulinpumpe, die am Bauch gestochen werde; das Gerät werde an der Kleidung befestigt. Daher sei es ihr schwer möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, es bestehe Infektionsgefahr und die Gefahr der Unterbrechung der Insulinzufuhr.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.01.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wird unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):
"Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 16.01.2014:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%
1
2 Diabetes mellitus
Gonarthrose beidseits 09.02.04
20
BEGRÜNDUNG der Position beziehungsweise der Rahmensätze:
Unterer Rahmensatz dieser Position, da Therapie mit Insulinpumpe, rel. hoher Hba1c-Wert
Unterer Rahmensatz, da nur geringe Funktionsstörung objektivierbar
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. wird ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die Funktionseinschränkung der Leidensposition 2 nicht erhöht, weil kein ungünstiges Zusammenwirken gegeben sei.
In der Anamnese wird unter "derzeitige Beschwerden" unter anderem angemerkt, seit Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin eine Insulinpumpe, sie habe Angst, dass in öffentlichen Verkehrsmitteln die Pumpe gestört werden könnte oder dass eine Infektion stattfinde.
Festgestellt wird in weiterer Folge in diesem Sachverständigengutachten vom 16.01.2014, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung nicht vorliegen. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung sei unter anderem deshalb gegeben, weil sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Begründend wird angeführt, eine maßgebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Verwendung einer Insulinpumpe sei aus ärztlicher Sicht nicht objektivierbar.
Dieses Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.02.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2014 wurde der am 15.11.2013 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.04.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In diese Beschwerde wird ausgeführt, wie schon im Bescheid vermerkt, beantrage die Beschwerdeführerin die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung." Auch bei ihr gehe es um die dauerhafte Mobilitätseinschränkung. Weiters werde im angefochtenen Bescheid auf "die erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit" hingewiesen. Diese Belastbarkeit werde bei der Beschwerdeführerin durch eine diabetischer Insulinpumpe dargestellt, die optimale Einstellung solle ihr den besten, für sie niedrigen Wert, liefern. Sollte aber die Zufuhr in irgendeiner Art verstellt bzw. unterbrochen werden, sei ihre körperliche Belastbarkeit eindeutig erhöht, sei es durch einen niedrigen oder einen zu hohen Zuckerwert.
Der Beschwerde beigelegt ist eine ärztliche Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.04.2014, in der ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide unter einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Dieser habe mit der üblichen Insulintherapie nicht optimal therapiert werden können, weshalb die Zufuhr von Insulin jetzt eine permanente Insulinpumpe geschehe. Die Insulinpumpe sei am Gürtel oder Hosenbund befestigt. Der Insulinschlauch führe von der Pumpe zur Insulinnadel im Unterbauch. Die Insulinpumpe könne an der Hose leicht durch eine Streifbewegung oder eine ungeschickte Drehung und dabei ungewollte Berührung von Mitmenschen z.B. in der Straßenbahn oder U-Bahn etc. aus ihrer Fixierung gelöst werden. So komme es zu einer Dislokation des Insulinschlauches, einer Unterbrechung der Insulinabgabe und damit zu einer ungewollten Blutzuckerwerterhöhung, bzw. durch Verdrehung am Einstellrad zu einer ungewollten Blutzuckererniedrigung bis hin zur Unterzuckerung und den damit verbundenen Konsequenzen. Aus diesen Gründen wäre eine Vermeidung der öffentlichen Verkehrsmittel zu den Stoßzeiten, d.h. zu Arbeitsbeginn und zu Arbeitsende, dringend anzuraten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Sie brachte am 15.11.2013 den gegenständlichen, als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu wertenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, erfolgt auf Grundlage des schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens vom 16.01.2014. Das Gutachten setzt sich ausreichend nachvollziehbar mit den Leidenszuständen der Beschwerdeführerin und ihrem Vorbringen auseinander.
In Bezug auf das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der der Beschwerde beigelegten ärztlichen Stellungnahme vom 09.04.2014 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Insulinpumpe je nach Modell bei nicht ordnungsgemäßem Funktionieren bzw. bei Abweichung von ihrem Normalzustand Alarmsignale durch akustisches Signal oder durch Vibration abgibt und durch diese Warnfunktion einer Dislokation des Insulinschlauches oder einer Unterbrechung der Insulinabgabe und damit verbundenen Konsequenzen begegnet werden kann, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine vorübergehende kurzfristige Unterbrechung der Insulinabgabe nicht unverzüglich zu einem gänzlichen körperlichen Zusammenbruch in dem Sinne führt, dass der Patient ganz unvermittelt nicht mehr in der Lage wäre, die Kontrolle über den aktuellen körperlichen Zustand zu bewahren und eine Korrektur der Funktion der Insulinpumpe vorzunehmen oder sonstige geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Ganz unabhängig vom Vorliegen eines solchen Sicherheitssystems ist es aber - insbesondere gerade wenn die Besorgnis besteht, dass durch einen Stoß von Mitmenschen in der Straßenbahn oder U-Bahn die Insulinpumpe aus ihrer Fixierung gelöst wird und es zu einer Dislokation des Insulinschlauches und einer Unterbrechung der Insulinabgabe oder einer Verdrehung am Einstellungsrad kommen könnte - zumutbar, die Insulinpumpe während des Aufenthaltes in einem öffentlichen Verkehrsmittel in regelmäßigen Abständen durch Nachschau auf der Anzeige der Insulinpumpe bzw. durch Überprüfung ihres Sitzes auf ihre ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit zu überprüfen, was im Übrigen ohnedies - völlig unabhängig von einem Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel - erforderlich ist, um - sofern nicht ohnedies Alarmsignale abgegeben werden - rechtzeitig Veränderungen an der Insulinpumpe zu bemerken.
Das Sachverständigengutachten vom 16.01.2014 wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.
Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Dies gilt auch für die der Beschwerde beigelegte ärztliche Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.04.2014, wird doch in dieser Stellungnahme nicht ausgeführt, inwiefern der Beschwerdeführerin eine regelmäßigen Nachschau auf der Anzeige der Insulinpumpe oder die Überprüfung des Sitzes der Insulinpumpe in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein sollte und inwiefern daher eine maßgebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Verwendung einer Insulinpumpe aus ärztlicher Sicht objektivierbar sein sollte.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.03.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie oben ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 16.01.2014 zu Grunde gelegt, wonach eine maßgebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Verwendung einer Insulinpumpe aus ärztlicher Sicht nicht objektivierbar ist. Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführerin eine regelmäßige bzw. stichprobenartige Nachschau auf der Anzeige der Insulinpumpe bzw. die Überprüfung des Sitzes der Insulinpumpe bzw. der Injektionsnadel zum Zwecke der Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Insulinpumpe auch bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar. Insofern ist aber auch nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen vorliegender erheblicher Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit - auf diesen Tatbestand des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stellt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst ab - oder wegen sonstiger Fälle dauerhafter Mobilitätseinschränkung nicht zumutbar sein sollte.
Die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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