BVwG W193 2003045-1

W193 2003045-1Tribunale amministrativo federale11 dic 2014

Regest

Antragszurückziehung, DKW Voitsberg III, Entscheidungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Feststellungsbescheid, Feststellungsinteresse,<br/>Genehmigung, rechtliches Interesse, Umweltverträglichkeitsprüfung,<br/>UVP-Pflicht, Verwirklichungswille, Wegfall, Zurückziehung Antrag

Testo completo

BVwG W193 2003045-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W193.2003045.1.00

Spruch

W193 2003045-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerden der XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.12.2009, Zl. FA13A-11.10-125/2009-16, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Umrüstung des Blockes drei des bestehenden Dampfkraftwerkes XXXX auf den Betrieb mit Steinkohle" der Projektwerberin XXXX, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF, wird der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.12.2009, Zl. FA13A-11.10-125/2009-16, ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 07.05.2009 beantragte die XXXX in 1010 Wien bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu Zl. 4.2-72/09 in Bezug auf die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerkes XXXX III die Genehmigung für eine Umstellung des Brennstoffes von Braunkohle auf Steinkohle.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 beantragte die XXXX, vertreten durch den Bürgermeister XXXX, bei der Steiermärkischen Landesregierung die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob durch die projektierte Umstellung der Feuerung von Braunkohle auf Steinkohle im Block 3 des Kraftwerkes XXXX ein UVP-pflichtiger Tatbestand verwirklicht würde.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.12.2009, Zl. FA13A-11.10-125/2009-16, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Umrüstung des Blockes drei des bestehenden Dampfkraftwerkes XXXX auf den Betrieb mit Steinkohle" der Projektwerberin XXXX, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Mit Bescheid des Umweltsenates vom 13.07.2010, Zl. US 3A/2010/5-25, wurden die Berufungen jeweils gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.12.2009, Zl. FA13A-11.10-125/2009-16, unter Spruchpunkt 1. von XXXX zurückgewiesen und unter Spruchpunkt 2. der XXXX, der XXXX, der XXXX XXXX und der XXXX abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2014, Zln. 2010/05/0173-11, 0174-7, wurde Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof befand dabei

• als inhaltliche Rechtswidrigkeit: dass die Behörde bei der Beurteilung des Schwellen-wertes "Brennstoffwärmeleistung BWL" (gemäß § 2 Z. 10 EG-K jene Wärmemenge, die durchschnittlich pro Stunde erforderlich ist, um die vorgesehene Leistung zu er-reichen) von den bisher erteilten Bewilligungen und nicht von einem allenfalls bloß tatsächlichen Zustand (nämlich einer Betriebsdauer von Oktober bis März) ausgehen hätte müssen und feststellen hätte müssen, ob durch die nunmehr beantragte Änderung des Kraftwerkes eine Überschreitung des Schwellenwertes "Brennstoffwärme-leistung BWL" erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2014 wurde seitens der XXXX (vormals: XXXX), vertreten durch MMag. Ursula Ebner, Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwältin in 1010 Wien, mitgeteilt, dass gemäß Generalversammlungsbeschluss vom 28.06.2013 die XXXX als übertragende Gesellschaft mit der XXXX als übernehmender Gesellschaft verschmolzen worden sei. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.12.2009, Zl. FA13A-11.10-125/2009-16, sei festgestellt worden, dass das Vorhaben der XXXX, das Dampfkraftwerk XXXX durch Umstellung des Brennstoffes auf zukünftig Steinkohle keiner UVP-Pflicht unterliege, worauf gegen diesen Bescheid u.a. von der XXXX eine Berufung an den Umweltsenat eingebracht worden sei. Nach der Zurückweisung durch den Umweltsenat mit Bescheid vom 13.07.2010, Zl. US 3A/2010/5-25, sei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden, welcher mit Erkenntnis vom 30.01.2014, Zln. 2010/05/0173-11, 0174-7, den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben habe. Mit Schriftsätzen vom 09.11.2010 zu Zl. 4.2-72/09 und vom 14.04.2011 zu Zl. 4.1 64/10 habe die XXXX, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, sowohl den ursprünglichen Genehmigungsantrag nach dem EG-K vom 07.05.2009 als auch den später eingebrachten abgeänderten Genehmigungsantrag nach dem EG-K zurückgezogen. Eine Realisierung des dem verfahrensgegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren und den zurückgezogenen Genehmigungsanträgen nach dem EG-K zugrunde liegenden Vorhabens der Wiederinbetriebnahme des DKW XXXX bei gleichzeitiger Brennstoffumstellung von Braunkohle auf Steinkohle sei nicht mehr beabsichtigt, weshalb das Feststellungsinteresse in diesem Verfahren weggefallen sei, sodass die Berufung der XXXX zurückzuweisen sein werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 wird ausgeführt, dass gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012) hatte die Behörde auf Antrag festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 dieses Gesetzes war der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in diesen Angelegenheiten.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG iVm Z 26 der Anlage zum UVP-G 2000 iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren nach dem UVP-G 2000 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Somit ist auch das fortgesetzte Verfahren nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2014, Zln. 2010/05/0173-11, 0174-7, vom Bundesverwaltungsgericht weiterzuführen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat").

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.

Da daher in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 7 erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

Die Genehmigung des dem verfahrensgegenständlichen Falle zu Grunde liegenden Vorhabens "Umrüstung des Blockes drei des bestehenden Dampfkraftwerkes XXXX auf den Betrieb mit Steinkohle" wurde von der Projektwerberin XXXX mit Schriftsatz vom 07.05.2009 beantragt.

Hierauf wurde über Antrag der XXXX, vertreten durch den Bürgermeister XXXX, das UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eingeleitet. Die Steiermärkische Landesregierung stellte mit Bescheid vom 15.12.2009, Zl. FA13A-11.10-125/2009-16, fest, dass das gegenständliche Verfahren nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt.

Dagegen wurden Berufungen erhoben, worauf mit Bescheid des Umweltsenates vom 13.07.2010, Zl. US 3A/2010/5-25, die Berufungen jeweils gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.12.2009, Zl. FA13A-11.10-125/2009-16, unter Spruchpunkt 1. von XXXX zurückgewiesen und unter Spruchpunkt 2. der XXXX, der XXXX, der XXXX XXXX und der XXXX abgewiesen wurden. Gegen diese Entscheidung war der Rechtsweg zum Verwaltungsgerichtshof beschritten worden.

Mit Schriftsätzen vom 09.11.2010 zu Zl. 4.2-72/09 und vom 14.04.2011 zu Zl. 4.1 64/10 zog die Projektwerberin XXXX sowohl den ursprünglichen Genehmigungsantrag nach dem EG-K vom 07.05.2009 als auch den später eingebrachten abgeänderten Genehmigungsantrag nach dem EG-K zurück.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2014, Zln. 2010/05/0173-11, 0174-7, wurde Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof befand dabei

als inhaltliche Rechtswidrigkeit: dass die Behörde bei der Beurteilung des Schwellenwertes "Brennstoffwärmeleistung BWL" (gemäß § 2 Z. 10 EG-K jene Wärmemenge, die durchschnittlich pro Stunde erforderlich ist, um die vorgesehene Leistung zu erreichen) von den bisher erteilten Bewilligungen und nicht von einem allenfalls bloß tatsächlichen Zustand (nämlich einer Betriebsdauer von Oktober bis März) ausgehen hätte müssen und feststellen hätte müssen, ob durch die nunmehr beantragte Änderung des Kraftwerkes eine Überschreitung des Schwellenwertes "Brennstoffwärmeleistung BWL" erfolgt.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).

Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241).

Die mit Schriftsätzen der Projektwerberin vom 09.11.2010 zu Zl. 4.2-72/09 und vom 14.04.2011 zu Zl. 4.1 64/10 erklärte Zurückziehung des Genehmigungsantrages erfolgte, während das Genehmigungsverfahren bei der Behörde und das Feststellungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war und war somit rechtzeitig.

In Fällen dieser Art hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.11.1999, 98/07/0181, die Ansicht vertreten, dass ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrages für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung fehlt, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde besteht daher die Verpflichtung, den erstinstanzlichen Bescheid - insoweit dieser Antrag zurückgezogen worden ist - aufzuheben.

In einer früheren Entscheidung vom 24.11.1998, 98/05/0091, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entschieden und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufgehoben mit der Begründung, dass mit der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens durch den Bauwerber im Stadium des anhängigen Berufungsverfahrens der maßgebliche Bewilligungsgegenstand des vorliegenden Bauverfahrens entfallen ist.

Die Projektwerberin XXXX als Rechtsnachfolgerin derXXXX erklärte in ihrem Schriftsatz vom 14.04.2014, dass eine Realisierung des dem verfahrensgegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren und den zurückgezogenen Genehmigungsanträgen nach dem EG-K zugrunde liegenden Vorhabens der Wiederinbetriebnahme des DKW XXXX bei gleichzeitiger Brennstoffumstellung von Braunkohle auf Steinkohle nicht mehr beabsichtigt sei, weshalb das Feststellungsinteresse in diesem Verfahren weggefallen sei. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Verwirklichungswille in Bezug auf das ursprüngliche, dem Feststellungsverfahren unterzogenen Projekt weggefallen ist und die Projektwerberin am ursprünglichen Projekt nicht mehr festhalten will.

Zulässigkeitsvoraussetzung für das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist der Verwirklichungswille; besteht dieser nicht, fehlt auch das rechtliche Interesse an Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Dementsprechend ist aufgrund der Zurückziehung des Genehmigungsantrages sowie aufgrund des mangelnden Verwirklichungswillens und des weggefallenen Feststellungsinteresses am Projekt der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung ersatzlos zu beheben.

Angesichts der Aufhebung des Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; VwGH 25.11.1999, 98/07/0181; VwGH 24.11.1998, 98/05/0091), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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