W191 1437268-2•BVwG W191 1437268-2
W191 1437268-2Tribunale amministrativo federale11 dic 2014
Verfahrensführung, Zustellmangel
W191 1437268-2/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, Verein Zebra - Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zahl 831018503-14706388, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 16.09.2012 nach polizeilichem Aufgriff im Zuge eines illegalen Grenzübertritts in Österreich erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.1.2. Identitätsbezeugende Dokumente konnte der BF nicht vorlegen. Er gab damals an, 1996 in Qum/Ghom (Iran) geboren worden zu sein. Zu seiner Familie gab er an, dass sein Vater bereits verstorben sei und seine Mutter mit seinen jüngeren Geschwistern nach wie vor in Qum lebe. Auch er habe bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Iran gelebt. Lediglich drei Monate davor sei er zu seiner Familie nach Afghanistan gefahren, um sich von dieser zu verabschieden. Den Lebensunterhalt habe seine Familie durch die Bewirtschaftung eines Grundstückes bestritten. Seinen Antrag begründete er bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wie folgt:
"Ich bin wegen Erbstreitigkeiten aus dem Iran geflüchtet. Nach dem Tod meines Vaters wollte mein Onkel, dessen Bruder, sein Grundstück für sich beanspruchen. Da das Grundstück nach dem Tod meines Vaters mir gehörte, drohte mir mein Onkel mit dem Tod. Deshalb sah ich mich gezwungen zu flüchten, um dem Tod zu entkommen."
Sein Onkel habe ihm "mehrmals und nachdringlich" mit dem Tod gedroht, sollte er ihm das Grundstück nicht geben wollen.
1.1.1.3. Am 18.09.2012 wurde der BF in Deutschland im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen. Am 28.09.2012 erfolgte die Rücküberstellung des BF nach Österreich im Rahmen des Dublin-Übereinkommens.
1.1.1.4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) am 02.11.2012 gab der BF an, gesund zu sein. Aufgrund seiner Altersangabe wurde ihm zunächst ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes eine Röntgenuntersuchung seiner Hand vorgenommen worden sei [Anmerkung: in Deutschland], die die Zweifel an seinen Altersangaben bestätigt hätten, und daher vom BAA eine Altersfeststellung [Anmerkung: richtig Altersschätzung] veranlasst werde. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert, sich von seiner Mutter seine Geburtsurkunde, Schulzeugnisse und weitere Beweismittel zum Beleg seiner Lebensumstände schicken zu lassen.
1.1.1.5. Laut zusammenfassendem Gesamtgutachten der sachverständigen multifaktoriellen Altersschätzung (gerichtsmedizinisches Gutachten vom 20.12.2012) ergab sich beim BF ein "wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20-24 Jahren" zum Untersuchungszeitpunkt (XXXX), weshalb unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein "Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren" vorgelegen sei. Das vom BF angegebene Alter könne aus gerichtsmedizinischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde nicht belegt werden.
1.1.1.6. Am 07.01.2013 bevollmächtigte der damals als gesetzlicher Vertreter für den BF einschreitende Jugendwohlfahrtsträger drei namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas der Diözese Graz-Seckau zur Vertretung des BF im Asylverfahren.
1.1.1.7. Im (nicht durchgehend chronologisch geordneten) Akt des BAA finden sich vom BF im Oktober 2012 vorgelegte Schulzeugnisse aus dem Iran.
1.1.1.8. In einer im Akt einliegenden E-Mail des BAA, Außenstelle Graz, vom 14.02.2013 an die Bezirkshauptmannschaft Graz findet sich die Aussage, dass aufgrund des "Gutachtens der Altersfeststellung" nunmehr "mittels Verfahrensanordnung" die Volljährigkeit des BF festgestellt und das fiktive Geburtsdatum entsprechend dem Gutachten mit XXXX festgelegt werde. Das Bundesasylamt gehe daher von einem Ende des Vertretungsverhältnisses aus.
1.1.1.9. Am 06.06.2013 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA, wobei dieser zunächst behauptet hätte, noch nie einvernommen worden zu sein. Sein Vater sei in Afghanistan, Provinz Bamyan, verstorben und dort auch begraben worden. Er sei damals "noch sehr klein" gewesen, die Todesursache kenne er nicht. Mit etwa sechs oder sieben Jahren sei er mit seiner Familie aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Auf Vorhalt des Widerspruchs zu seinen bisherigen Angaben erklärte der BF, er sei später wieder in den Iran zurückgekehrt und habe "die letzten drei oder vier Jahre" dort verbracht. Unmittelbar danach korrigierte er sich auf "fünf oder sechs Jahre". Im Iran habe er sechs oder sieben Jahre lang die Schule besucht - entsprechende Unterlagen habe er bereits vorgelegt. Später habe er dort verschiedene Gelegenheitsarbeiten verrichtet.
Seine Verwandten würden in der Stadt Waras leben. Er habe zu diesen seit dem Verlassen Afghanistans aber keinen Kontakt mehr. Mit seiner Mutter, die im Iran arbeite, habe er von Österreich aus noch telefonischen Kontakt gehabt. Er habe im Iran keine Zukunft für sich gesehen und "für ein besseres Leben" nach Europa gehen wollen. Erst auf wiederholte Nachfragen gab der BF an, sein Vater sei zum schiitischen Islam konvertiert und deshalb von seinem eigenen Bruder (einem Sunniten) ermordet worden. Er fürchte deshalb, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls wegen seines schiitischen Glaubens von diesem Onkel getötet zu werden.
In Österreich habe er niemanden. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Afghanistan gab er keine Stellungnahme ab; das Ergebnis der Altersfeststellung akzeptiere er. Wegen des Onkels habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Afghanistan verlassen müssen.
1.1.1.10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 10.06.2013, Zahl 12 12.769-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.09.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht habe glaubhaft machen können. Seinem Vorbringen - auch dem mehrjährigen Aufenthalt im Iran - sei die "Glaubwürdigkeit" insgesamt abzusprechen. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus wirtschaftlichen Gründen sei hingegen glaubwürdig. Seine wirtschaftliche Existenz sei vor der Ausreise nach Österreich gesichert gewesen und sie wäre dies auch - durch die in Bamyan lebenden Verwandten - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Eine Gefährdung für jedermann sei insbesondere in seiner Herkunftsprovinz nicht gegeben und er fände in Afghanistan auch ein soziales Netz. Schließlich werde durch die Ausweisung auch nicht in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.
Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2013 ein Rechtsberater zugewiesen.
Die Zustellung des bezeichneten Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt am 13.06.2013, da der BF zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich gemeldet war. Bereits am 08.06.2013 war der BF "unbekannt verzogen". Am 02.07.2013 erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Am 09.07.2013 wurden der Bescheid sowie das Infoblatt bezüglich des Rechtsberaters vom BF persönlich übernommen, wobei man ihn auch ausdrücklich auf die bereits eingetretene Rechtskraft hinwies.
1.1.2.1. Am 16.07.2013 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am selben Tag gab der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe an: "Die Gründe des 1. Asylantrages bleiben aufrecht. Vor ca. 3 Wochen habe ich einen Negativbescheid bekommen. Die Asylbehörde in Graz hat mir meine weiße Karte abgenommen. Sie haben mir mitgeteilt, dass ich einen neuerlichen Antrag stellen muss um hier in Österreich bleiben zu dürfen. Seit der Ausstellung des Negativbescheides war ich ständig in Österreich aufhältig. Ich habe Österreich seither nicht verlassen."
Vor rund drei Wochen habe er Kontakt zu seiner Mutter im Iran aufgenommen. Diese habe ihm gesagt, dass sie vom Iran nach Afghanistan abgeschoben würden. Er fürchte, dass es ihm genauso gehen würde, und habe Angst um sein Leben. Den neuerlichen Antrag stelle er, weil er den Beschwerdetermin verpasst habe und eine neue Bearbeitung seines Asylverfahrens möchte.
1.1.2.3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 30.07.2013 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe in Afghanistan aufgrund seines schiitischen Glaubens Probleme. Auf Vorhalt, er habe am 06.06.2013 angegeben, keine Probleme wegen seiner Religion gehabt zu haben, erwiderte der BF, es sei in seinem Interview nachzulesen, dass sein "Gegner" eine andere Religion habe. Deswegen habe er das heute so erwähnt. Seine Mutter und sein Bruder würden illegal im Iran leben und könnten wieder nach Afghanistan zurückgeschickt werden. In Österreich habe er in der Schule ein wenig Deutsch gelernt. Zudem habe er in einem Fußballverein gespielt.
Der BF legte eine Schulnachricht der Polytechnischen Schule XXXX vom 15.02.2013 über seine Teilnahme an der 9. Schulstufe vor, wobei lediglich hinsichtlich eines einzigen Pflichtgegenstandes ("Lebenskunde") eine inhaltliche Beurteilung ("1") vorgenommen worden war.
1.1.2.4. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des BF mit Bescheid vom 06.08.2013, Zahl 13 10.185 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies in Spruchpunkt II. den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Begründend wurde ausgeführt, der BF habe keinen neu entstandenen asylrelevanten Sachverhalt vorbringen können. Soweit er eine Ausweisung seiner Mutter und seines Bruders aus dem Iran nach Afghanistan behaupte, sei dem vorgebrachten Voraufenthalt im Iran schon im ersten Verfahren kein Glauben geschenkt worden.
Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und der Herkunftsregion habe sich seit dem ersten Verfahren nicht maßgeblich geändert. Familiäre oder private Bindungen im Inland seien verneint worden und auch amtswegig nicht feststellbar. Für eine besondere Integration des von der Grundversorgung unterstützten und somit (hier) nicht selbsterhaltungsfähigen BF in Österreich gebe es keinerlei Hinweis. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle somit keinen unzulässigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.
1.1.2.5. Mit Schreiben vom 12.08.2013 brachte der BF gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In dieser wurde betreffend den Bescheid im ersten Verfahren zunächst folgendes ausgeführt: "Dieser Bescheid wurde dem BF jedoch nicht zugestellt. Der BF hat lediglich erfahren, dass es einen negativen Bescheid gibt, und dass er ein Rechtsmittel erheben kann. Zu diesem Zweck begab sich der BF zum BAA. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass sein Verfahren negativ entschieden wurde, und dass der BF die Möglichkeit hätte, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen."
Zum gegenständlichen (zweiten) Verfahren wurde ausgeführt, dass "aufgrund der sich drastisch verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan" nicht von einem identischen Sachverhalt ausgegangen werden könne, weshalb keine entschiedene Sache vorliege. Verwiesen werde diesbezüglich auf "das aktuelle Themendossier von ecoi.net" (Stand 22.07.2013), das in weiterer Folge gekürzt wiedergegeben wurde.
1.1.2.6. Am 14.08.2013 übermittelte der BF eine handschriftliche Ergänzung seiner Beschwerde. Nach einer kurzen Wiederholung seines Vorbringens erklärte der BF laut der amtlich veranlassten Übersetzung, dass er nach der Einvernahme vom 06.06.2013 drei Wochen lang bei der Caritas untergebracht gewesen sei. Während dieser Zeit sei ihm eine negative Entscheidung "zugeschickt" worden, die er jedoch nie erhalten habe. In seinem nächsten Quartier habe ihm "Herr XXXX" erklärt, dass am folgenden Tag der letzte Tag für das Einbringen einer Beschwerde wäre. Er habe von ihm aber kein Schriftstück erhalten. Er sei dann zum BAA gegangen, wo man ihm gesagt habe, dass die Beschwerdefrist bereits vergangen sei und man seine Beschwerde nicht angenommen habe. Man habe ihm gesagt, er solle nach Traiskirchen fahren und einen weiteren Antrag stellen. Anschließend formulierte der BF 17 Fragen bzw. Anmerkungen, die den Ablauf des Verfahrens, seine Antragsgründe und seine Situation in Österreich betrafen.
1.1.2.7. Mit Beschluss vom 26.08.2013, Zahl B9 437.268-1/2013/2Z, erkannte der Asylgerichtshof dieser Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zu.
1.1.2.8. Mit Erkenntnis vom 23.12.2013, Zahl B9 437.268-1/2013/6E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab.
Auszug aus der Begründung:
" [...]
Der BF verfügt im Bundesgebiet nach seinen eigenen Angaben im gegenständlichen (wie auch im vorangegangenen) Verfahren über keine familiären Bindungen. Seine Verwandten leben durchwegs in Afghanistan; der Aufenthalt seiner Mutter im Iran wurde im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren ebenso als nicht glaubwürdig angesehen wie die behauptete Verfolgung durch seinen Onkel. Der BF kann daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan problemlos auf ein breites und dichtes wirtschaftlich abgesichertes soziales und familiäres Netzwerk zurückgreifen.
Es liegt überdies kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre. Dies umso mehr, als der BF in Österreich nie legal beschäftigt war (und dies auch gegenwärtig nicht ist) und somit eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich nie vorgelegen ist.
[...]
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der BF in der Beschwerde vom 12.08.2013 sowie in der handschriftlichen Ergänzung vom 14.08.2013 offenbar falsche rechtliche Beratung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit im ersten Verfahren geltend macht. Dabei spricht er wiederholt von einem ‚gesetzlichen Vertreter', den es aber in seinem Verfahren aufgrund der festgestellten Volljährigkeit nicht geben kann. Ob der BF nach Erhalt des erstinstanzlichen Bescheides im ersten Verfahren seinen zugewiesenen Rechtsberater aufgesucht hat, kann vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden. Es ist für den Asylgerichtshof daher auch nicht nachvollziehbar, warum der BF einen neuen Antrag gestellt und nicht versucht hat, die Beschwerde im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nachzuholen. Ob dies dem BF zuzurechnen ist oder durch eine falsche rechtliche Beratung hervorgerufen wurde, ist jedoch nicht Thema des gegenständlichen Verfahrens und daher auch nicht entscheidungsrelevant."
1.2. Aktuelles (gegenständliches) Verfahren:
1.2.1. Am 13.06.2014 stelle der BF seinen dritten (aktuellen, gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage vom 13.06.2014 ergab, dass der BF in Österreich und zuvor am 25.07.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2.2. In seiner Erstbefragung am 13.06.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari bzw. Farsi (welche, geht aus der Niederschrift nicht eindeutig hervor) im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in Ghom (Iran) geboren und ledig. Er habe Österreich ca. einen Monat nach seinem ersten Asylantrag verlassen und sei nach Deutschland gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen, 13 Tage in Schubhaft genommen und nach Österreich rücküberstellt worden sei. Er stelle nunmehr einen neuen Asylantrag, weil er bei seinen beiden ersten Anträgen nicht die volle Wahrheit angegeben. Er habe nicht den vollständigen Vornahmen (XXXX) und vor allem ein falsches Geburtsdatum (XXXX) angegeben. Den Familiennahmen habe aber nicht er falsch geschrieben, sondern dieser sei von der Polizei schon bei seinem ersten Asylantrag falsch geschrieben worden.
Er habe sich seinerzeit als Jugendlicher ausgegeben, weil ihm dies andere Afghanen, die bereits hier gewesen seien, geraten hätten, damit er mit Sicherheit in Österreich bleiben und zusätzlich dann seine Eltern nach Österreich nachholen könnte. Dies hätten auch viele Bekannte so praktiziert.
Der BF gab weiters an, er sei bereits bei seinem ersten Asylantrag 25 Jahre alt gewesen. Er sei nie in Afghanistan, sondern immer im Iran aufhältig gewesen, wo er und seine Eltern schlecht behandelt worden seien. In Afghanistan habe er niemanden.
Erst nach der Niederschrift liegt dem Akt ein offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstelltes Schreiben des BF vom 10.06.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ein ("Betreff: Antrag auf internationalen Schutz"), ohne dass nachvollziehbar wäre, wann dieses eingebracht wurde oder wann es eingelangt ist. Darin wiederholte der BF sein bei der Erstbefragung zuletzt getätigtes Vorbringen und führte es näher aus. Zudem legte er Belege für sein Vorbringen vor (Schulzeugnis, Geburtsurkunde). Sein Vater sei schwer krank (warte auf eine Spenderniere), seine Mutter kümmere sich um den Haushalt. Das Freikaufen bzw. das Bezahlen neuer Aufenthaltskarten im Iran sei ihnen nicht mehr möglich. Dann wurden Auszüge (in englischer Sprache) über die Situation afghanischer Flüchtlinge im Iran aus einem NGO-Bericht zitiert und moniert, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorlägen.
1.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2014 teilte das BFA dem BF nachweislich mit, dass beabsichtigt sei, seinen (dritten, gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da es davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. "Durch diese Mitteilung" gelte "die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens" (§ 28 Abs. 2 AsylG) nicht.
1.2.4. Bei seiner Einvernahme am 03.07.2014 vor dem BFA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner zuletzt gemachten Angaben. Die beiden Urkunden habe er in Farbkopie vorgelegt, weil ihm gesagt worden sei, dass das Versenden von Originaldokumenten mehr koste. Er habe hier Freunde und lebe in keiner Partnerschaft. In der weiteren Befragung wiederholte er im Wesentlichen die zuletzt (bei der Erstbefragung am 13.06.2014 sowie in seiner Eingabe vom 10.06.2014) gemachten Angaben.
1.2. 5 Dem Akt liegt eine Vollmacht vom 07.07.2014 ein, demzufolge der BF seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter zur Vertretung in seinem asylrechtlichen Verfahren (ohne Ausschluss der Zustellvollmacht) betraute.
1.2.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl 831018503-14706388, den gegenständlichen, dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass die beiden Voranträge des BF rechtskräftig ab- (bzw. zurück-) gewiesen worden seien und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - lediglich angegeben habe, dass sein Vorbringen in den beiden Vorverfahren nicht der Wahrheit entsprochen hätte, und er daher keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.
In Art. 3 oder Art. 8 EMRK begründete zu berücksichtigende Umstände lägen nicht vor.
Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan.
1.2.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 15.10.2014, eingelangt am 22.10.2014 (Poststempel 20.10.2014), fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der gegenständliche Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde.
Der BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) möge:
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen;
den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben [und] dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkennen;
in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen;
feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassenen Rückkehrentscheidungen gemäß § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig [seien], und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen (plus) gemäß § 55 AsylG vorlägen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei
jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.
In der Beschwerdebegründung wurde zunächst der Verfahrensgang kurz wiederholt.
Dann wurde unter der Überschrift Verfahrensfehler moniert, dass der gegenständliche Bescheid nur an den BF direkt, nicht jedoch an dessen ausgewiesenen Vertreter und daher "fristenauslösend" bisher überhaupt nicht zugestellt worden sei.
Im Bescheid fänden sich falsche Angaben bezüglich des Datums der Erstbefragung und der vom Dolmetscher dabei gesprochenen Sprache. Der Spruch und die Rechtmittelbelehrung seien nicht korrekt übersetzt worden. In der Rechtsmittelbelehrung würden falsche Behörden angeführt ("Asylgerichtshof", "Bundesasylamt").
Weiters folgten inhaltliche Ausführungen betreffend die Verfahrensführung (und deren Ergebnisse) durch das BFA sowie betreffend die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz.
Angeschlossen waren noch eine Bestätigung über die Absolvierung eines Integrationskurses durch den BF und umfangreiche Darlegungen der Sicherheitslage in Afghanistan (Kompilierung von Zitaten aus Berichten diverser Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen).
1.2.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Vorakten langte am 31.10.2014 beim BVwG ein.
1.2.9. Mit Beschluss des BVwG vom 03.11.2014, Zahl W191 1437268-2/2Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da nach einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte (Art. 2, 3, 8 und zugehörige Protokolle) bei Überstellung des BF nach Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könnte.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 75 Abs. 23 AsylG lautet:
Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).
Auszug aus dem ZustG:
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. (1) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
(2) Der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Abs. 1.
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
[...]
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
[...].
2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.10.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 31.10.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
2.2.2. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.06.2014 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Der angefochtene gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2014, Zahl 831018503-14706388, ist jedoch nicht dem ausgewiesenen Vertreter des BF zugestellt worden.
"Ab der Wirksamkeit der Vollmacht hat sich die Behörde in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte - mit Wirkung für die Partie - diesem gegenüber zu setzen. [...] Ferner sind dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke [...] bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen, und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 1000/05/0115; VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010; VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607)."
(AVG, Manz Kommentar, Hengstschläger/Leeb, 2. Ausgabe Wien 2014, 1. Teilband, Seite 127, Rz 23)
"Die Judikatur wendet § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG auch auf gesetzliche Vertreter an. (VwGH 08.10.1986, 85/11/0207; 08.05.1998, 97/19/1271)"
(Walter, Kolonovits, Muzak, Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Manz Kurzlehrbuch, Wien 2011, Seite 115, aus Rz 203)
Zwar ist das Schriftstück im vorliegenden Fall offenbar schließlich doch dem Vertreter zugekommen, doch ist eine Heilung des gegenständlichen Zustellmangels (Bezeichnung des BF anstelle seines Vertreters als Empfänger in der Zustellverfügung) nicht möglich:
"Nicht nach § 7 ZustG heilbar ist eine Fehlbezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung. Wird die ‚falsche' Person als formeller Empfänger bezeichnet, so heilt die Zustellung auch dann nicht, wenn sie dem materiellen Empfänger als der ‚eigentlich gemeinten' Person tatsächlich zukommt. Einen Sonderfall bildet die von § 7 ZustG abweichende Anordnung des § 9 Abs. 3 ZustG: Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt und dieser in der Zustellverfügung nicht als Empfänger bezeichnet, so heilt dieser Mangel, wenn ihm das Dokument tatsächlich zukommt. [...] Eine bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des Dokumentes (zB. Weiterübermittlung per Fax) [heilt] einen Zustellmangel nicht (VwGH 16.09.2009, 2006/05/0080). [...] "
(Walter, Kolonovits, Muzak, Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Manz Kurzlehrbuch, Wien 2011, Seite 116, aus Rz 203/1)
Im vorliegenden Fall ist weder ein Zustellungsbevollmächtigter noch ein gesetzlicher Vertreter, sondern ein gewillkürter Vertreter eingeschritten. Da weiters ein tatsächliches Zukommen des angefochtenen Bescheides an den Vertreter des BF weder angegeben noch belegt worden ist, ist eine allfällige Heilung des Zustellmangels auch nicht anzunehmen. Der Bescheid war daher als nicht rechtswirksam zugestellt anzusehen und war die Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen.
Angemerkt werden soll, dass Gegenstand des Bescheides die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war. Insoweit Beschwerdeausführungen und Beschwerdeantragstellungen daher auf Inhalte von Schutzgewährungen (speziell auf die Gewährung von subsidiärem Schutz) Bezug genommen haben, wären sie diesbezüglich in diesem Verfahren - ginge man von einem erlassenen zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 AVG aus - ins Leere gegangen. Dasselbe gilt für Beschwerdeausführungen und Beschwerdeantragstellungen bezüglich Rückkehrentscheidungen, die ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens wären.
Angemerkt soll weiters, dass die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten mehrfach Mängel in der formalen und inhaltlichen Verfahrensführung aufweisen. Abgesehen von teilweise unchronologischer und unvollständiger Aktenführung (was die leichte Nachvollziehbarkeit des Verfahrensablaufes erschwert), von in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln (falsche Datums- und Sprachangaben, mangelhafte Übersetzungen und fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen), sowie vom formalen Zurückweisungsgrund der gegenständlichen Beschwerde (dass nämlich der Bescheid noch gar nicht rechtswirksam zugestellt worden ist), wird auch inhaltlich im fortgesetzten Verfahren eine Korrektur der Verfahrensführung vorzunehmen sein:
Afghanistan ist ein Staat, bezüglich dessen zur Zeit Anträge von Asylwerbern mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sind. Im Falle der Folgeantragstellung von Staatsangehörigen dieses Herkunftsstaates wird ein Verweis auf vormals vorgehaltene Länderfeststellungen nicht hinreichen, um darzutun, dass keine Änderung in der Sach- und Rechtslage gegenüber Vorverfahren eingetreten ist.
Im vorliegenden Fall hat der BF zwar kein Vorbringen erstattet, das er nicht schon früher hätte erstatten können. Es ist daher diesbezüglich keine Änderung eingetreten. Allerdings hat er seinerzeit angegeben, er stamme aus der Provinz Bamyan (einer vergleichsweise weniger gewaltvollen Provinz im Landesvergleich), wohingegen er nunmehr angibt, er sei niemals in Afghanistan gewesen. Das BFA - das bisher im gegenständlichen, dritten Verfahren dem BF überhaupt keine Länderberichte vorgehalten hat und auch im konzipierten Bescheid, der noch nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, über die Sicherheitslage in Bamyan ebenfalls keine aktuellen Feststellungen getroffen hat - wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte zu prüfen haben, in welche Region von Afghanistan der BF rücküberstellt werden könnte bzw. dürfte.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Es wird daher insbesondere diesbezüglich zu prüfen sein, ob tatsächlich bereits entschiedene Sache bezüglich der Lebensumstände des BF vorliegt, oder ob ihm im Hinblick auf ein fehlendes soziales Netz in einem bestimmten Gebiet von Afghanistan in Beachtung von Art. 3 EMRK der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sein wird.
2.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben und war die Beschwerde zur Fortsetzung des Verfahrens durch das BFA zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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