W185 1437736-2•BVwG W185 1437736-2
W185 1437736-2Tribunale amministrativo federale11 dic 2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W185 1437736-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX,
geb. XXXX, StA. Togo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2013, Zl. 13 09.319 EAST-Ost, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Togos, brachte am 02.07.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 21.01.2012 in Griechenland und am 26.06.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung am 04.07.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei nach einer Teilnahme an einer Demonstartion in Togo verhaftet und mißhandelt worden. Nach seiner Entlassung hätte er Anfang 2011 seine Heimat verlassen und wäre in die Elfenbeinküste gefahren, von wo er mit einem Schiff nach Griechenland gelangt wäre. In Griechenland sei er von der Polizei aufgegriffen worden. In der Folge sei er nach Athen gefahren, wo er sich bis zu seiner Weiterreise aufgehalten hätte. In Griechenland gebe es viele "Rassisten", welche "Schwarze" jagen und verprügeln würden. Im Mai 2013 sei der Beschwerdeführer schließlich über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er sei in einem Lager untergebracht worden und vor zwei Tagen über Budapest nach Wien gefahren. In welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Ungarn befinde wisse er nicht. Er habe in Ungarn gar keinen Asylantrag stellen wollen, sei jedoch dazu gezwungen worden.
Das Bundesasylamt richtete am 08.07.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 18.07.2013 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer bereits am 24.06.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, jedoch in der Folge untergetaucht sei.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.07.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich ca zwei Wochen in Ungarn aufgehalten hätte. Er habe gesundheitliche Probleme gehabt und habe Überweisungen zu einem Urologen und einem Zahnarzt erhalten. Die Ärzte hätte er jedoch nicht aufgesucht, da er zum Verlassen des Lagers eine Bestätigung gebraucht hätte. Auch habe er keine Fahrscheine erhalten. Zu seinem Asylantrag in Ungarn habe er eine Einvernahme gehabt. Da er in Ungarn jedoch keinen Asylantrag habe stellen wollen und er auch gesundheitliche Probleme gehabt habe, habe er das Verfahren in Ungarn nicht abgewartet. Am 28.06.2013 habe der Beschwerdeführer im Lager eine tätliche Auseinadersetzung unter Asylwerbern gesehen. Persönlich beteiligt sei er daran nicht gewesen. In der Folge sei der Beschwerdeführer in ein anderes Lager überstellt worden, wo es "ganz schrecklich" gewesen sei. In einer großen Halle wären 300 Personen untergebracht gewesen; er hätte sich dort nicht sicher gefühlt. Nach Ungarn zurückkehren wolle er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht. In Ungarn gebe es keine medizinische Versorgung. Auch die Versorgung sei schlecht gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16. Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2013, S1 437.736-1/2013/4E, wurde diese Beschwerde gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.11.2014, U 2560/2013-16, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.12.2014, behoben. In der Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2014, U 2543/2013, und ausgeführt, dass der Asylgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung die aktuellsten Gesetzesänderungen in Ungarn - hier die Gesetzesänderung vom 1. Juli 2013 - in Form von Berichtsmaterial hätte heranziehen und würdigen müssen, zumal in der Beschwerde auf diese hingewiesen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2011 aus seinem Herkunftsstaat über die Elfenbeinküste nach Griechenland, wo er am 21.02.2012 einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2013 über Mazedonien und Serbien nach Ungarn, wo er am 26.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Zuletzt gelangte der Beschwerdeführer aus Ungarn kommend illegal nach Österreich und stellte am 02.07.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt richtete am 08.07.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, welchem Ungarn mit einem am 18.07.2013 eingelangten Schreiben gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 7 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"§ 7 (2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs 1 stattgegeben hat."
§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
...
§ 21 (1) ...
...
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 13 Dublin-Verordnung lautet: "Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 13 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung.
Im vorliegenden Fall fehlen jedoch laut der Entscheidung des VfGH aktuelle Feststellungen, weshalb eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers unvermeidlich erscheint.
Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 BFA-VG ist nach ihrem Wortlaut (" ....gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs 1 ....") auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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