BVwG W170 2008779-1

W170 2008779-1Tribunale amministrativo federale11 dic 2014

Regest

Asylantragstellung, Beweiswürdigung, Einberufung,<br/>Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, illegale<br/>Ausreise, Kassation, Militärdienst, politische Gesinnung,<br/>Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W170 2008779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2008779.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXXgeb., StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.5.2014, Zl. 831896307/1774578/RDNÖ, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und das Verfahren diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Nachdem der Beschwerdeführer am 23.12.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich getreten wurde, stellte dieser einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei Beschwerdeführer wurde ein auf diesen lautender syrischer Personalausweis und ein auf diesen lautender syrischer Führerschein vorgefunden.

2. Am 23.12.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der XXXX geborene Beschwerdeführer an, Syrien im November 2013 aufgrund des Bürgerkriegs verlassen zu haben, sein Haus sei bombardiert worden und habe die syrische Geheimpolizei der Beschwerdeführer sein Taxifahrzeug weggenommen. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchtete Beschwerdeführer vom Regime "abgeschlachtet" zu werden.

Offenbar am 06.02.2014 wurde das Verfahren zugelassen.

Am 07.04.2014 wurde der Beschwerdeführer einer behördlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.

Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer einleitend an, dass er einen in Österreich lebenden Bruder habe, der hier Asylberechtigter sei. Weiters legte der Beschwerdeführer Kopien einer Heiratsurkunde und eines Familienbuches vor.

Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen an, dass in Syrien ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, da sich der Beschwerdeführer an Demonstration beteiligt habe; ein Onkel des Beschwerdeführers sei Mitorganisator von Demonstrationen gewesen und habe den Beschwerdeführer ersucht, ebenfalls an diesen Demonstrationen mitzuwirken. Man habe von ihm verlangt, die Fahne der Revolution zu nähen. Während einer Demonstration habe eine Miliz des Regimes mit scharfer Munition auf die Demonstranten geschossen, der Beschwerdeführer sei unter Zurücklassung seines PKWs geflüchtet. Allerdings hätten sich im PKW des Beschwerdeführers noch Fahnen der Revolution befunden und sei dieser offenbar von der Miliz gefunden worden. Daher habe die regierungsfeindliche Miliz das Haus des Beschwerdeführers durchsucht und dabei dessen Ehefrau und Kinder geschlagen.

Weiters habe der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer in den befreiten kurdischen Gebieten Hilfsgüter verteilt; allerdings habe die YPK von ihm verlangt auch nicht befreite Gebiete zu befahren, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Daher habe die YPK gedroht, den Beschwerdeführer dem Regime zu übergeben.

Von Beschwerdeführer wurden drei Fotos vorgelegt, die diesen während seiner Hilfstätigkeiten zeigen würden.

Aus einem Bericht des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck vom 11.05.2014 ergibt sich, dass der vorgelegte Führerschein und der vorgelegte Personalausweis jeweils keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde aufweisen würden.

3. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2014, zugestellt am 28.05.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und dieser in Syrien geboren sei. Allerdings sei nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Festzustellen sei, dass dieser Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Aufgrund der aktuell instabilen Sicherheitslage sei allerdings ein Abschiebehindernis festzustellen, da für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden könne.

In den Länderfeststellungen zu Syrien findet sich zwar die Feststellung, dass sowohl die Regierung als auch regierungsfeindliche Kräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen hätten (AS 265) sowie Feststellungen, dass Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl angesucht hätten oder in der Vergangenheit Verbindungen mit der Muslimbruderschaft gehabt hätten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt worden seien. Auch wurde im Bescheid festgestellt, dass die Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit die nach Jahren oder Jahrzehnten nach Syrien zurückgekehrt seien, verhaftet habe und das Gesetz die Strafverfolgung vom Personen vorsehe, die in einem anderen Land Zuflucht vor einer in Syrien zu erwartenden Strafe suchen würden (AS 309).

Die Feststellungen im Bescheid stützen sich auf folgende Ausführungen (Hervorhebungen im Original):

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen betreffend Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit gründen sich auf die von Ihnen in Vorlage gebrachten unbedenklichen Identitätsdokumente (siehe Pkt. Beweismittel).

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, Ihrer Schulausbildung und Ihren Lebensumständen im Herkunftsland und in Österreich beruhen auf Ihren diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren.

Aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben - einerseits bei der Erstbefragung am 23.12.2013 und andererseits bei der Einvernahme am 07.04.2014 - konnte nicht sicher festgestellt werden, welchen Beruf Sie im Heimatland zuletzt ausübten. Sie erklärten das eine Mal, Sie wären Taxifahrer und Landarbeiter gewesen und man habe Ihr Taxi beschlagnahmt (AS 25), das andere Mal behaupteten Sie, als Schneider Ihren Lebensunterhalt bestritten und in diesem Zusammenhang wegen Revolutionsflaggen Schwierigkeiten bekommen zu haben (AS 91).

Die Feststellung, dass Sie körperlich gesund und arbeitsfähig sind, gründet sich auf Ihre Angaben während der niederschriftlichen Einvernahmen sowie auf dem Gesamteindruck Ihrer Person, welchen der erkennende Organwalter im Zuge der Einvernahme von Ihnen gewinnen konnte.

Ihr Familienstand konnte aufgrund der vorgelegten Kopie einer Heiratsurkunde und der Kopie eines syrischen Familienbuches sowie aufgrund Ihrer diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben während der niederschriftlichen Einvernahmen konstatiert werden.

Die Feststellung der Illegalität Ihrer Einreise ergibt sich aus dem Nichtvorhandensein eines gültigen Reisedokumentes sowie dem Fehlen eines Visums und auch aus Ihren Angaben zur Flucht.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Unzweifelhaft ist im Asylverfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Auch wenn für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E).

Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert.

Eine glaubhafte Fluchtgeschichte zeichnet sich somit dadurch aus, dass der Asylwerber sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens weder auswechselt noch steigert, was Sie bei den niederschriftlichen Einvernahmen jedoch unbestreitbar taten.

Bei Ihrer Erstbefragung am 23.12.2013 beim Stadtpolizeikommando Villach führten Sie als Fluchtgrund an,

Sie hätten Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen, weil Ihr Haus bombardiert und Ihr Taxifahrzeug von der Geheimpolizei beschlagnahmt worden sei. Ihr Leben in Syrien wäre in Gefahr, die Lage in Syrien sei dramatisch, da keiner weiß, wer mit wem (oder gegen wen) kämpft. Bei Rückkehr hätten Sie Angst, vom Assad-Regime abgeschlachtet zu werden, da des Öfteren Menschen auf der Straße vom Assad-Regime getötet würden.

Wie bereits unter Punkt betreffend sie Feststellungen zu Ihrer Person dargelegt, ist aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben - einerseits bei der Erstbefragung am 23.12.2013 und andererseits bei der Einvernahme am 07.04.2014 - fraglich, welchen Beruf Sie im Heimatland zuletzt ausübten. Weiters konnte auch nicht festgestellt werden, dass Ihr (Taxi)Fahrzeug von der Syrischen Geheimpolizei beschlagnahmt worden wäre, da das einzige Personenfahrzeug, von dem Sie bei der Einvernahme am 07.04.2014 sprachen, von Ihnen angeblich während einer Demonstration stehen gelassen worden wäre.

Den weiteren Angaben bei der Erstbefragung ist zu entnehmen, dass Sie Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verließen. Dieses erste Vorbringen zum Fluchtgrund entspricht der allgemein bekannten Lage in Ihrem Heimatland und ist somit glaubhaft.

Ihre späteren Angaben zum Fluchtgrund waren aufgrund von Widersprüchen sowie der nicht gegebenen Plausibilität einzelner Passagen hingegen nicht glaubhaft.

Während der Einvernahme am 07.04.2014 durch den erkennenden Organwalter führten Sie dann - unterschiedlich zur Erstbefragung - neu als Fluchtgrund an,

Sie wären im Jahr 2008 in Ihre Eigentumswohnung in Damaskus, XXXX neben dem Friseursalon XXXX gezogen und hätten als Schneider gearbeitet und dabei gut verdient. Sie hätten mit Ihrer Frau und den beiden Töchtern dort bis Ende 2012 gelebt und wären zu Demonstrationen gegangen. Sie wären dann von der Shabiha verfolgt und auch bedroht geworden, und daher mit Ihrer Familie zurück nach XXXX geflüchtet.

Da Sie aber während der Erstbefragung diesbezüglich nicht einmal eine Andeutung machten, ergibt sich daraus ein Widerspruch.

Zudem widerspricht einem Teil dieser Ausführungen auch noch die Aussage Ihres Bruders, des am 13.06.2013 in 2. Instanz anerkannten FlüchtlingsXXXX (IFA-Zahl 820415206, AIS-Zahl 12 04.152), bei seiner Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz vom 15.05.2012, wo er Folgendes wissen:

AW: "Ich bin seit 5 - 6 Jahren entspricht: seit 2006 - 2007 in Damaskus. Ich habe in Damaskus, XXXX oder auch XXXX genannt, gelebt. Meine Eltern, mein Bruder entweder XXXX oder Sie, seine Frau und Kinder sowie meine Schwester haben in XXXX gewohnt.

LA: Wie lebten Sie in Damaskus?

AW: Mein Bruder hat ein Haus und dafür muss er alle 2 Jahre einen bestimmten Betrag zahlen, das ist ähnlich wie ein Mietshaus. Ich wohnte bei ihm.

LA: Weshalb zogen Sie nach Damaskus?

AW: XXXX ist eine kleine Ortschaft, man findet dort schwer Arbeit. Ich wollte mir eine Zukunft aufbauen.

LA: Wie heißt der Bruder, mit dem Sie zusammen lebten?

AW: XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, dass auch er geflüchtet ist. Er befindet sich in XXXX.

LA: Flüchtete Ihr Bruder vor, nach oder zeitgleich mit Ihnen?

AW: Wir flüchteten gleichzeitig.

LA: Weshalb ging er nicht mit Ihnen ins Ausland?

AW: Mein Bruder XXXX ist verheiratet und hat 3 Kinder. Er ist als Taxifahrer tätig. Er hatte keine Probleme. Ich wurde von den Behörden beschuldigt, dass ich an Demonstrationen teilnehme und diese organisiere.

LA: Weshalb flüchtete Ihr Bruder dann, so wie Sie sagen, wenn er keine Probleme hatte?

AW: Es gab keine Sicherheit in Damaskus, weil es immer zu Ausschreitungen kam.

LA: Haben Sie persönlich Besitztümer im Heimatland?

AW: Ich habe gar nichts.

LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt?

AW: Ich bin Friseur.

LA: Waren Sie Angestellter oder selbstständig?

AW: Ich und mein jüngerer Bruder haben bei einem Friseursalonbesitzer XXXX gearbeitet. (Akt 12 04.152, S 21a, 23)

Laut Ihrer Angaben bei der Einvernahme besteht die Familie aus Eltern, 4 Schwestern und folgenden Brüdern: XXXX(36), XXXX (30), XXXX (29),XXXX (26) - von dem Sie während Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung behaupteten, er wäre bereits 6 Jahre Student in Österreich (kein Flüchtling) (AS 27), bzw. bei der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter am 07.04.2014 angaben, er wäre anerkannter Flüchtling (AS 87) - und XXXX (19). Daraus ergibt sich in Zusammenhang mit der Schilderung Ihres Bruders:

XXXX - jetzt 36 Jahre - lebte von 2006 oder 2007 bis Ende 2011 mit seiner Frau und drei Kindern in der Wohnung in XXXX, war Taxifahrer und hatte keine Probleme wegen Demonstrationen.

Entweder XXXX (jetzt 30)

oder Sie (jetzt 29) lebten - als (nicht jüngerer) Bruder von Mohammed Amin (jetzt 26) - mit Frau und Kindern in XXXX.

XXXX- jetzt 26 und in Österreich - war ledig und lebte bis 2011 in der Wohnung in Damaskus, XXXX bei XXXX, war gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder in Damaskus Friseur (belegt mit der Kopie eines Diploms zur Ausbildung als Friseur vom XXXX in Damaskus, Akt 12 04.152, S101) und wurde wegen Demonstrationen verhaftet und reiste im Jahr 2012 als Flüchtling und Asylwerber in Österreich ein.

XXXX - jetzt 19 - war in Damaskus Friseur gemeinsam mit XXXX.

Da von XXXX niemals als Familienvater die Rede war, ergibt sich folglich:

Sie lebten in XXXX mit Ihrer Familie.

Diese Schlussfolgerung und die Tatsache, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung angaben, Sie hätten als Taxifahrer und Landarbeiter Ihren Lebensunterhalt verdient, wobei Sie nicht einmal andeutungsweise den Beruf als Schneider erwähnten, und diesen erst während der Einvernahme am 07.04.2014 zur Entwicklung einer neuen Fluchtgeschichte anführten, lässt Ihre diesbezügliche Ausführung nicht glaubhaft erscheinen.

Auch erscheint unwahrscheinlich, dass Sie mit Ihrer Frau im Jahr der Geburt Ihrer älteren Tochter 2008 in die Wohnung in XXXX zogen, in der bereits sowohl Ihr Bruder XXXX als auch Ihr jüngster Bruder XXXX gemeinsam mit dem Wohnungsinhaber, dem ältesten Bruder XXXX und seiner Familie zwischen 2006/2007 und Ende 2011 wohnten, zumal Sie dann auch angaben, seit Ihrer Hochzeit - im Jahr 2006 - bis 2008 in XXXX an derselben Adresse wie Ihre Eltern aber in einem anderen Haus gewohnt zu haben und in XXXX ein Grundstück zu besitzen. Somit hätte für Sie keinerlei Notwendigkeit bestanden in Damaskus mit Ihren Brüdern, deren Familie und Ihrer eigenen Familie in beengten Verhältnissen zu leben.

Als Fluchtgrund gaben Sie während der Einvernahme am 07.04.2014 an, Sie wären seit Beginn der Unruhen in Damaskus bei regimekritischen Demonstrationen dabei gewesen. Ein Onkel mütterlicherseits sei Mitorganisator der Demonstrationen gewesen. Drei der Organisatoren, die Sie persönlich gekannt hätten, hätten von Ihnen als Schneider verlangt, Revolutionsfahnen zu nähen und jeden Freitag zu den Organisatoren zu bringen. Zur letzten Demonstration, an der Sie teilgenommen hätten - einer nächtlichen Demonstration Ende 2012 - seien Sie im Auto gefahren, das auf Sie zugelassen war. Die Shabiha - in Zivil unter die Demonstrierenden gemischt - hätte mit scharfer Munition zu schießen begonnen, worauf Sie den Wagen hätten stehen lassen und geflüchtet wären.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie von Beginn der Unruhen an (März 2011) weiter bis gegen Ende 2012 in Damaskus zu Demonstrationen gegangen wären, nachdem Ihr Bruder im November 2011 wegen eben der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen verhaftet worden und dann ins Ausland geflüchtet war. Ihnen musste somit das Risiko der Teilnahme an Demonstrationen bewusst gewesen sein, noch dazu, wo Ihre Familie den Behörden dadurch schon aufgefallen war.

Weiters sind laut Aussage Ihres Bruders im November 2011 sowohl er als auch XXXX und XXXX mit seiner Familie zurück nach XXXX geflüchtet, weil es in Damaskus keine Sicherheit gab. Sie wären mit Ihrer Frau und Ihren zwei kleinen Kindern demnach - laut Ihren Ausführungen - noch ein ganzes weiteres Jahr in dieser "unsicheren" Stadt (die Ihrem Bruder XXXX, dem Wohnungsinhaber, wegen seiner Familie zu gefährlich erschienen war) geblieben und zu Demonstrationen gegangen, obwohl Sie die Verhaftung und die Flucht Ihres Bruders XXXX miterlebt hatten und Sie in XXXX ein eigenes Haus bewohnen konnten. Dieses Verhalten ist nicht glaubhaft und würde keinem logisch nachvollziehbaren Verhalten entsprechen.

Befragt nach weiteren Teilnehmern an diesen Demonstrationen sagen Sie:

"Ich ging mit Bewohnern der Gegend. Ich war nicht in Begleitung bestimmter Personen." (AS 95).

Ihr Bruder XXXX ist wegen der Teilnahme an diesen Demonstrationen und seiner daraus erfolgten Verhaftung in Österreich anerkannter Flüchtling. Laut seiner - vom AsylGH als glaubhaft erachteten - Aussage, hatte er von März 2011 bis November 2011 - und somit zeitgleich mit Ihnen - in derselben Gegend in Damaskus an Demonstrationen teilgenommen. Daher kann angenommen werden, dass Sie, wenn Sie - wie behauptet - auch in derselben Wohnung wie er gelebt hätten, seine Teilnahme miterlebt und somit davon gewusst haben müssten. Daraus ist ersichtlich, dass Ihre diesbezügliche Aussage nicht der Wahrheit entsprechen kann. Wenn es sich bei der Teilnahme an diesen Demonstrationen um von Ihnen tatsächlich erlebte Ereignisse gehandelt hätte, hätten Sie dazu angeben können müssen, dass auch Ihr Bruder (zeitgleich mit Ihnen) gegen das Regime demonstriert hatte und wegen der Teilnahme daran Ende 2011 verhaftet worden und danach ins Ausland geflüchtet war. Somit kann auch davon ausgegangen werden, dass Sie nicht wirklich dabei gewesen sind.

Bezüglich der Organisation der Demonstrationen erklärten Sie während der niederschriftlichen Einvernahme nur, ein Onkel wäre Mitorganisator gewesen und aus diesem Grund verhaftet worden. Sie erwähnten aber nicht einmal ansatzweise, dass auch Ihr Bruder der Teilnahme an und Organisation von Demonstrationen beschuldigt und deshalb sogar verhaftet worden war und flüchten musste. Bei Ihrer Erstbefragung am 23.12.2013 führten Sie im Gegenteil sogar definitiv an, Ihr XXXX XXXX (26) wäre bereits seit 6 Jahren als Student in Österreich und kein Flüchtling (AS 27). Erst bei der Einvernahme am 07.04.2014 gaben Sie dann an, Ihr Bruder in Österreich wäre anerkannter Flüchtling (AS 87), stellten aber auch wieder keinen Bezug zu diesen Demonstrationen her.

Die Verhaftung Ihres Onkels, von dem niemand wüsste, was mit ihm ist, erwähnten Sie darüber hinaus nur beiläufig, als Sie den Zusammenhang zwischen Ihrem stehengelassenen Auto, den Demonstrationen, der Shabiha und Ihnen unterstreichen wollten (AS 93).

Hätten sie tatsächlich Angst vor Verfolgung durch die Shabiha wegen Ihrer Teilnahme an Demonstrationen gehabt, hätten Sie wohl auch von der vorangegangenen Erfahrung Ihres Bruders mit seiner Verhaftung und Flucht berichtet, und sei es nur, um Ihre eigene Fluchtgeschichte zu untermauern. Dann hätten Sie auch noch erklären können, warum Sie trotzdem weiter zu den Demonstrationen gegangen wären.

Des Weiteren nicht plausibel war, als Sie während der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter am 07.04.2014 ausführten,

Sie wären aus Angst nicht nach Hause sondern zu einer Tante im Stadtteil XXXX von Damaskus gegangen und hätten sie ersucht, Ihre Frau und die Kinder zu holen. Als die Tante dort angekommen sei, wäre das Haus von der Shabiha bereits durchsucht und verwüstet gewesen, Ihre Frau und die Kinder wären geschlagen und Ihre Frau mit Vergewaltigung bedroht worden, wenn Sie nicht Ihren Aufenthaltsort verraten würde. Ihre Frau habe einen Schädelbruch erlitten. Ihre Tante hätte Frau und Kinder zu Ihnen gebracht, von wo diese drei dann noch in derselben Nacht nach XXXX zu Ihren Eltern gereist seien.

Dazu ist auszuführen, dass es Ihnen nicht gelang, Ihre angebliche Angst ansatzweise nachvollziehbar zu machen. Sie wurden weder von der Shabiha während Ihrer Flucht direkt im Anschluss an die Demonstration verfolgt, noch war Ihre Adresse in Damaskus offiziell. Weiters vermochten Sie auch nicht glaubhaft zu erklären, weshalb die Shabiha in Damaskus nach Ihnen gesucht haben sollte, da Ihre "eigentliche" Adresse in XXXX war, wie Sie selbst angeben (AS 93).

Wenn Sie sagen, das Auto, in dem sich die Fahnen befunden hätten, wäre auf Sie zugelassen gewesen, so hätte es doch auch jemand anderer - zum Beispiel Ihr Onkel - benützt haben können, zumal Ihr Onkel als einer der Organisatoren laut Ihrer eigenen Angaben an diesem Tag bereits verhaftet worden war.

Zudem hätten sich auf den Visitenkarten im Auto der Name, die Adresse und die Telefonnummer Ihres Geschäftes (AS 97) befunden, aber nicht Ihre Wohnadresse in Damaskus.

Zumal die Wohnung auch - laut Aussage Ihres Bruders XXXX - Ihrem Bruder XXXX gehört haben dürfte, ist anzunehmen, dass die Shabiha wohl zuerst im Geschäft nach Ihnen gesucht hätte und dann in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person nach Ihnen hätte suchen lassen.

Dadurch wäre Ihnen selbst auch noch genügend Zeit geblieben, um Ihre Frau zu Hause warnen und die Flucht Ihrer Familie veranlassen zu können.

Auch ist nicht glaubhaft, dass die Shabiha Ihre Gattin, die keine Auskunft zu Ihrem Verbleib gegeben hatte, einfach nach der Misshandlung zu Hause gelassen haben und auch nicht die Wohnung überwacht haben soll, da Ihre Familie schon wegen Demonstrationen aufgrund der Verhaftung und Flucht Ihres Bruders bekannt gewesen war.

Bei einem tatsächlich stattgefundenen derartigen Vorkommnis ist zu erwarten, dass die Shabiha Ihre Frau als Familienangehörige zumindest zu einem Verhör mitgenommen und die Wohnung überwacht hätte, um eine Kontaktaufnahme und Flucht zu verhindern.

Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass Ihre Gattin - nach einer derartigen Misshandlung ihrer selbst und der Kinder, der Androhung von Vergewaltigung und der Verwüstung der Wohnung durch die Shabiha - sich nicht um Hilfe an Verwandte gewendet hätte, sondern weiter mit den kleinen Töchtern in der Wohnung geblieben wäre, die ja durchaus auch überwacht hätte sein können (oder sogar müssen).

Wenn Sie weiter sagen, Ihre Frau hätte sogar einen Schädelbruch durch die Schläge der Shabiha erlitten, ist es nicht plausibel, dass sie noch in derselben Nacht nach XXXX weiterreisen sollte. Ein Verbleib in der Wohnung Ihrer Tante im Stadtteil XXXX für zumindest wenige Tage wäre weitaus schonender für Ihre verletzte Frau gewesen als die sofortige Flucht. Überdies hielten Sie selbst sich auch noch mehrere Wochen in XXXX versteckt, bis Sie dann Ihrer Frau nach XXXX folgten.

Auch laienhaft betrachtet wäre bei einer Verletzung des Kopfes mit Blutaustritt aus dem Ohrbereich - wie Sie in Bezug auf Ihre Frau anführten (AS 97) - Bewusstlosigkeit und starkes Schwindelgefühl zu erwarten gewesen, sodass Ihrer Gattin eine sofortige Reise nicht zumutbar gewesen wäre.

Auch Ihre diesbezügliche Rechtfertigung, das XXXX-Viertel wäre für Ihre Frau nicht sicher gewesen, da dort viele alawitische Offiziere wohnen würden, ist nicht glaubhaft, weil Sie für sich selbst keine diesbezüglichen Bedenken gehabt haben dürften, da Sie selbst sehr wohl noch in dem Viertel verblieben.

Zudem widersprechen Sie sich auch bei der Angabe Ihrer eigenen Verweildauer in XXXX, so Sie einmal von einem Monat und einmal von zwei Monaten sprechen (AS 93 u. AS 97).

Ferner ist nicht nachzuvollziehen, weshalb Ihrer Gattin in XXXX (bei Ihren Eltern) weniger Gefahr vor der Verfolgung der Shabiha drohen hätte sollen, als in Damaskus bei der Tante (und bei Ihnen). Wie Sie in der Einvernahme angaben, hätte die Gegend um XXXX zu dem Zeitpunkt noch unter Regimekontrolle gestanden (AS 93), weshalb Sie sich im Bezirk XXXX dann im Dorf XXXX versteckt hätten. Wenn Ihre Gattin Ihrer Schilderung entsprechend in Damaskus schon einmal tätlich bedroht worden wäre, um Ihren Aufenthaltsort bekanntzugeben, wäre für sie eine Verfolgung an der offiziellen Wohnadresse in XXXX noch viel wahrscheinlicher gewesen.

Sie konnten nicht plausibel machen, weshalb Sie selbst - trotz Ihrer angeblichen Furcht vor Verfolgung durch die Shabiha wegen Ihrer Teilnahme an Demonstrationen - noch weiter in Damaskus geblieben wären und nicht Ihre Familie begleitet hätten oder sich nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt im Gebiet XXXX im Dorf XXXX im Haus Ihres landwirtschaftlich Verantwortlichen verborgen haben sollten (AS 99).

Am 23.12.2013 bei der Polizeiinspektion Villach Bahnhof zu Ihrem Fluchtgrund befragt, gaben Sie schließlich lediglich den Bürgerkrieg und keinerlei Beteiligung an Demonstrationen zu Protokoll. Es wäre aber durchaus zu erwarten, dass Sie diesen - doch sehr wesentlichen - Fluchtgrund auch während der Befragung gleich nach Ihrer Ankunft zumindest ansatzweise erwähnt hätten, würde er tatsächlich einem realen Ereignis entsprechen.

Vielmehr hatten Sie da eine ganz andere Fluchtgeschichte vorgebracht, da Sie - als angeblicher Taxifahrer - durch die Beschlagnahme Ihres Taxifahrzeuges (AS 31) durch die syrische Geheimpolizei und das Bombardement Ihres Hauses um Ihre Lebensgrundlage gebracht worden seien.

Ihre Erzählung von der Teilnahme an Demonstrationen, der Bedrohung und Misshandlung Ihrer Gattin sowie Ihrer darauf folgenden Flucht ist somit gesamt betrachtet nicht glaubhaft und scheint sich um ein Konstrukt zu handeln, um Ihren Fluchtgrund plausibler erscheinen zu lassen.

Weiters erklärten Sie dann noch während der Einvernahme am 07.04.2014, Sie (ein Kurde) wären auch durch die YPG (auch YPK genannt) - eine kurdische Organisation - bedroht und verfolgt worden.

Sie hätten sofort nach dem Rückzug des Regimes aus XXXX begonnen mit dem dreiachsigen LKW Ihres Vaters Hilfsgüter in die befreiten kurdischen Regionen zu bringen. Die YPG hätte dann von Ihnen verlangt, auch in nichtbefreite Gebiete zu fahren. Als Sie dies ablehnten, habe man Ihnen gedroht, Sie dem Regime zu übergeben. Als Beweis legten Sie drei Fotos vor.

Auf den vorgelegten Bildern kann keinerlei Bezug zwischen Ihnen und dem LKW festgestellt werden, da Sie auf zwei der Aufnahmen ohne jegliche Beteiligung an dem Geschehen und auf der dritten Aufnahme gar nicht zu sehen sind. Weiters ist auch nicht erkennbar, ob es sich bei den Personen auf dem dritten Foto auch tatsächlich um Angehörige der YPG handelt.

Insgesamt eignen sich die Fotografien somit nicht um Ihre Fluchtgeschichte zu belegen.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Ihnen die Volksschutzeinheiten (Popular Protection Units - YPG) der kurdischen Demokratische Unionspartei (Democratic Union Party - PYD) mit der Auslieferung an das (bekämpfte) Regime drohen sollten, da für diese oppositionellen Kurden Ihre Auslieferung selbst eine Gefahr darstellen würde und eine Verhaftung derselben zu erwarten wäre.

Weiters ist anzumerken, dass Sie zudem auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht in der Lage waren die angebliche Drohung zu konkretisieren. Sie sagten nur wiederholt:

"...andernfalls würde ich sterben (oder "getötet") oder dem Regime übergeben."

Da Sie dazu nicht in der Lage waren, ist auch nicht davon auszugehen, dass von der YPG wirklich eine derartige Drohung gegen Sie ausgesprochen wurde.

Von Regimeseite aus erhielten Sie weder eine Ladung noch eine Drohung, die direkt gegen Sie gerichtet war. Zwischen Ihrer behaupteten Teilnahme an der Demonstration Ende 2012 bis zu Ihrer Ausreise aus Syrien Anfang 2014 wäre dafür aber - auch in einem Bürgerkrieg-gespalteten Land - ausreichend Zeit gewesen.

Konkret nach einem Haftbefehl durch die Regierung gegen Sie gefragt, gaben Sie an, keinen gesehen oder bekommen zu haben sondern nur eine diesbezügliche Vermutung zu haben, da Sie ja Ihr Auto bei der Demonstration stehen gelassen hätten (AS 99). Und die von Ihnen angeführte Drohung gegen Ihre Gattin ist - wie bereits oben erörtert - aufgrund der nichtplausiblen Hintergründe der gesamten Geschehnisse in Damaskus nicht glaubhaft.

Bezüglich Ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe führten Sie zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Benachteiligung oder Diskriminierung wegen dieser an und ist auch eine solche nicht zu erwarten, da Sie sowohl Syrischer Staatsbürger als auch (wie die große Mehrheit der Bevölkerung) Sunnitischen Glaubens sind.

Es ist somit auch nicht davon auszugehen, dass Sie künftig in Syrien persönlich gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen zu befürchten haben.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr waren aufgrund der zugrunde gelegten Länderberichte der Staatendokumentation sowie der aktuellen Medienberichte zu treffen, denen die aktuell prekäre Sicherheitslage in Syrien unstreitig zu entnehmen ist.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Während der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter verzichteten Sie ausdrücklich auf die Ausfolgung des Länderinformationsblattes und auch die Möglichkeit einer Stellungnahme.

Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13- MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen."

Daher habe der Beschwerdeführer keinerlei Umstände vorgebracht, die die Gewährung vom Asyl rechtfertigen würde, aufgrund der allgemeinen Lage sei allerdings der Status des subsidär Schutzberechtigten zu erteilen.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2014, GZ. 831896307/1774578/BMI-BFA_NOE_RD, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 10.06.2014, am gleichen Tag bei der Behörde eingebracht, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme würden der Wahrheit entsprechen und habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe schlüssig und detailreich dargelegt.

Allerdings sei das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft und liege den Bescheid eine grob verfehlte rechtliche Beurteilung zu Grunde. Dies deshalb, da der Dolmetscher der Erstbefragung offensichtlich nicht mit den Besonderheiten des syrischen Arabischen vertraut gewesen sei. Auch habe die Behörde der Beschwerdeführer seine angeblichen Widersprüche nicht vorgehalten und beziehe sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe. Weiters ziehe die Behörde das Einvernahmeprotokoll des Bruders des Beschwerdeführers, den in Österreich Asyl gewährt worden sei, heran, verkenne jedoch, dass dieser nichts über den Beschwerdeführer ausgeführt habe. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer das nötige Parteiengehör gewährt und die konkret auf seine Brüder angesprochen, hätte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch aufklären können.

Auch habe das Bundesverwaltungsgericht in einem näher zitierten Erkenntnis ausgeführt, das schon die Asylantragsstellung im Ausland als Zeichen einer oppositionellen Gesinnung gewertet werde.

Daher werde beantragt den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

5. Die Beschwerde wurde am 16.06.2014 samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde eine Übersetzung des Personalausweises und des Führerscheins amtswegig beigeschafft.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.7.2014, Zl. W170 2008779-1/4Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz vom 01.08.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass dieser keine Beweismittel - insbesondere nicht zu seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien - vorlegen könne. In weiterer Folge wiederholte er sein bisheriges Vorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 24.12.2013 (noch beim Bundesasylamt) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand (seit 1.1.2014) die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 28.5.2014 erlassen und die Beschwerde am 10.6.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) jedenfalls auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht jedenfalls aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Weiters ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht (und nicht, ob glaubhaft ist, dass er eine solche bereits erlitten oder angedroht bekommen hat). Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Auch setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben muss oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den immer noch relevanten Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

3. Zur Feststellung der mangelnden Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers:

Einleitend ist das Bundesamt darauf hinzuweisen, dass ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen ist, diese Befragung aber insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und hat sich nicht auf die besonderen Fluchtgründe zu beziehen hat. Vor diesem Hintergrund kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ansicht, es sei davon auszugehen, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen könne, vorbringen werde, nicht gefolgt werden (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018).

Daher ist es nicht hinreichend, die Beweiswürdigung - so mit dieser die mangelnde Glaubhaftmachung des Vorbringens begründet werden soll - alleine oder im Wesentlichen auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und weitere Einvernahme aufzubauen. Dies ist aber hier im Wesentlichen der Fall. Zwar hat das Bundesamt auch noch Widersprüche zwischen den Aussagen eines in Österreich als Asylberechtigten anerkannten Bruders des Beschwerdeführers und diesem herangezogen, es allerdings unterlassen dieses Beweismittel dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen bzw. diesen die Möglichkeit zu geben, sich zu diesem Beweismittel zu äußern; das Bundesamt hätte den Bruder des Beschwerdeführers als Zeugen unter Wahrheitspflicht - unter solcher steht er als Asylwerber im eigenen Verfahren nicht - einvernehmen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Fragestellung geben müssen. Weiters kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, warum nicht vereinbar sein soll, dass die Geheimpolizei - welche Behörde der Beschwerdeführer damit genau gemeint hat, ist ohne die in der Erstbefragung unzulässigen Nachfragen nicht festzumachen - das Auto des Beschwerdeführers nicht beschlagnahmt hatte nachdem dieser es auf seiner Flucht zurückgelassen hat. Somit bleibt von der Beweiswürdigung des Bundesamtes nur bestehen, dass es einerseits nicht nachvollziehbar sei, dass das die Ehefrau des Beschwerdeführers sich nicht um Hilfe an Verwandte gewandt habe und andererseits, dass der Beschwerdeführer sich selbst in einem gefährlichen Gebiet versteckt habe; dies reicht aber nicht hin, dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit anzusprechen. Damit hat das Bundesamt sein Ermittlungsverfahren mit schwer wiegenden Ermittlungsmängeln belastet und ist die Beweiswürdigung nicht in der Lage die Feststellungen des Bundesamtes zu tragen.

Daher wird das Bundesamt dem Beschwerdeführer abermals einzuvernehmen haben und in einer Zusammenschau der beiden behördlichen Einvernahmen die Körperlichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.

Das Bundesamt ist darauf hinzuweisen, dass es nicht gesetzwidrig wäre, Asylwerber im Rahmen des administrativen Verfahrens zweier behördlicher Einvernahmen zu unterziehen; Widersprüche zwischen den beiden Einvernahmen wären voll verwertbar, auch wenn die erste Einvernahme relativ knapp nach Antragstellung (wenn auch nach Gewährung einer kurzen Erholungsphase) erfolgen würde.

4. Zum Wehrdienst:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt aktuell ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU, der zur Auslegung des § 3 AsylG 2005 heranzuziehen ist, ausgeführt.

Es wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Notorisch ist, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe etwa die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes oder - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:

http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]).

Das Bundesamt hat zwar festgestellt, dass es zu Menschenrechtsverletzungen kommt, die von der Regierung zu verantworten sind, es hat allerdings unterlassen festzustellen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien wehrdienstpflichtig ist oder gegebenenfalls mit einer Einberufung als Reservist zurechnen hätte. Diesbezügliche Fragen hat das Bundesamt - entgegen § 18 AsylG 2005 - ebenso unterlassen wie es keine diesbezüglich hinreichenden Länderfeststellungen - die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2014 enthalten sind - getroffen hat. Diese Ermittlungen werden nachzuholen sein.

5. Zur rechtswidrigen Ausreise aus Syrien:

Das Bundesasylamt hat es weiters unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation zu treffen, konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010, der von der belangten Behörde für die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid allerdings mehrfach herangezogen wurde, - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht - sowie auch aufgrund anderer Berichte - ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird.

Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Weise den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in diesem Punkt den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und daran die Asylrelevanz konkret für den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.

6. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei es entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153). Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl. dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs. 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl. idS. etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in: Larcher (Hrsg), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. die Behörde ähnlich schwere Ermittlungsfehler begangen hat und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben bereits ausgeführt, dass Ermittlungen vom Bundesamt in vielen relevanten Teilen unterlassen bzw. mangelhaft geführt wurden.

Daher liegen die Voraussetzungen für Zurückverweisung grundsätzlich vor, solange die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Dies ist allerdings nicht zu erkennen, da das Bundesamt als Spezialbehörde (das Bundesverwaltungsgericht ist kein Spezialgericht) mit Sicherheit in der Lage ist, schneller und billiger die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.

Es ist der spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) dargetan, dass die Ermittlungen des Bundesamtes nicht hinreichend waren und die schwerwiegenden Mängel eine Zurückverweisung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht unter A) unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargelegt, welche Ermittlungen aus welchem Grund notwendig sind. Es ist daher eine offene Rechtsfrage und somit eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung nicht zu erkennen. Daher ist die Revision nicht zulässig.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.