W166 2002310-1•BVwG W166 2002310-1
W166 2002310-1Tribunale amministrativo federale11 dic 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2002310-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Meldezettel sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %
1 Koronare Herzerkrankung
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Myocardinfarkt. Der Zustand nach Schrittmacherimplantation ist in dieser Position inkludiert. 05.05.02 40
2 Großzehengrundgelenksarthrose rechts nach anamnestischer Borelliose g.z. 02.05.38 10
3 Gallensteinleiden
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da selten auftretende Koliken. 07.06.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung nicht erhöht, da kein Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen
GdB:
Zustand nach Hörsturz: laut aktuellem HNO Befund nur geringfügig."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
In seiner Stellungnahme vom XXXX, beim Bundessozialamt eingebracht am XXXX, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die angegebenen Schädigungen eine Ergänzung zu jenen aus dem Verfahren vom XXXX seien. Das seien insbesondere Sick-Sinus-Syndrom-Beschwerden, eingeschränkte Lebensqualität durch Belastungssyndrom (Depressio), radikuläre Symptomatik C8, Tinnitus, Innenohrstörung (verstärkt) und ein Globusgefühl, alles Beschwerden die laufend therapiert würden. Weiters eine Magen-Darmdiät und eine verordnete, kostenintensive Herzdiät, die noch nicht bewertet worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpass mangels des Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die im Zuge des Parteiengehörs vom XXXX erhobenen Einwände seien, mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel, nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde und legte eine Kopie eines Bescheides vom XXXX vor, mit dem ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragungen abgelehnt worden ist. Der Beschwerdeführer ersuchte um Berücksichtigung der in diesem Bescheid festgestellten Gesundheitsschädigungen samt den Verschlechterungen dieser Gesundheitsschädigungen bis dato.
Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer, ergänzend zu seiner Beschwerde, einen medizinischen Bericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX vor und ersuchte nochmals, die kostspielige Magen-Darmdiät zu berücksichtigen.
Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und vorgelegten Befunde, wurde der Akt neuerliche einem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt, der im Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausführte:
"Anamnese: Myocardinfarkt, Herzschrittmacher, Borreliose, Gallensteine
Der BW gibt an, dass in der Beurteilung vom XXXX das Vorgutachten aus dem Jahr XXXX nicht berücksichtigt worden wäre welches zum damaligen Zeitpunkt sich allerdings nicht im Akt befand (Skartierung ?) und legte jetzt eine Kopie dieses Gutachtens vor (Abl. 34/5). Er gibt an er verstünde nicht dass die damals vorliegenden Beschwerden beim letzten Gutachten nicht mehr anerkannt wurden.
Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %
1 Koronare Herzerkrankung
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Myocardinfarkt. Der Zustand nach Schrittmacherimplantation ist in dieser Position inkludiert. 05.05.02 40
2 Großzehengrundgelenksarthrose rechts nach anamnestischer Borelliose g.z. 02.05.38 10
3 Gallensteinleiden
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da selten auftretende Koliken. 07.06.01
10
4 Abnützung der Halswirbelsäule
Heranziehung dieser Position, da geringfügige Funktionseinschränkungen und mäßige radiologische Veränderungen. Oberer Rahmensatz, da Neuroforamenstenosen beschrieben sind. 02.01.01 20
5 Belastungsdepression
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronisch rezidivierender Verlauf jedoch therapeutisch stabilisiert ohne Nachweis stationärer Aufenthalte. 03.06.01 20
6 Innenohrstörung beidseits Tabelle Zeile 2 Kolonne 2
Unterer Rahmensatz, da klinisch unauffälliges Hörvermögen. 12.02.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung nicht erhöht, da kein maßgebliches und ungünstiges Zusammenwirken.
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Keine Veränderung des Gesamt GdB. Neue Antragsleiden anerkannt.
Zu den Einwendungen Abl. 34/1 und 34/10:
Zum Zeitpunkt der Untersuchung am XXXX lag im zur Verfügung stehenden Akt das Vorgutachten aus dem Jahr XXXX nicht vor. Es war offenkundig skartiert worden und konnte deshalb damals nicht berücksichtigt werden.
Die darin angeführten Leiden: Belastungssyndrom, Depression Pos 2, Innenohrstörung Pos 4 und Cervicolumbalsyndrom Pos 3 werden in das gegenständliche Gutachten aufgenommen.
Für das Leiden: Globusgefühl, Pharyngopathie Pos 5 liegen keine aktuellen erhärteten Unterlagen vor, daher entfällt dieses Leiden.
In der Myocardszintigraphie von XXXX sind nicht signifikante Minderperfusionen apikal und in der Vorderwand beschrieben. Dieser Befund belegt den Zustand nach Myocardinfarkt. Aus diesem Befund kann jedoch keine eindeutige relevante Verschlechterung des Herzleidens gegenüber XXXX abgeleitet werden. Aus diesem Grund keine Änderung dieser Position.
Für ein behinderungsrelevantes Magen/Darmleiden liegen keine aktuellen erhärteten Unterlagen vor, daher erreicht dieses Antragsleiden keinen Behinderungsgrad.
Die Fettstoffwechselstörung ist medikamentös ausreichend behandelbar und erreicht ebenfalls keinen Behinderungsgrad.
Ad Abl. 34/11
Der neurologische Befund XXXX belegt die vorliegenden Gesundheitsschädigungen: Depressionen und Zustand nach Borelliose mit Dermatitis chron. atrophikans, beinhaltet jedoch keine relevanten medizinischen Informationen welche zu einer abweichenden Beurteilung dieser Positionen führen würde.
Ad Abl. 34/2
Der internistische Befund XXXX vom XXXX beschreibt den Zustand nach Vorderwand Infarkt, Schrittmacher Implantationen, Zustand nach Borrelliose. Das Schrittmacher EKG ist normfrequent. Es wird darin keine kardiologische Verschlechterung beschrieben. daher bedingt dieser Befund ebenfalls keine Änderung der Beurteilung dieser Pos 1."
Mit Schreiben vom XXXX, jeweils zugestellt am XXXX, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Grad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.
Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und XXXX.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Stellungnahme einbezogen und bei der Beurteilung berücksichtigt. Im Sachverständigengutachten vom XXXX wird ausführlich dargelegt, dass die vorgelegten Befunde keine neuen fachärztlichen Aspekte sowie auch keine Verschlechterungen dokumentieren und sich daraus keine Änderungen der Beurteilungen ergeben. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, die bereits im Gutachten aus dem Jahr XXXX festgestellten Leiden seien im Gutachten vom XXXXunberücksichtigt geblieben, wurde diesbezüglich im medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX ausführlich dargelegt, dass zum damaligen Untersuchungszeitpunkt das Vorgutachten nicht vorlag, die darin angeführten Leiden Belastungssyndrom, Depression, Innenohrstörung und Cervicolumbalsyndrom jedoch nunmehr in das Sachverständigengutachten aufgenommen und berücksichtigt wurden.
Für das Leiden Globusgefühl, Pharyngopathie und das Magen/Darmleiden liegen keine Unterlagen vor, die eine Behinderungsrelevanz ergeben, und die Fettstoffwechselstörung ist medikamentös ausreichend behandelbar und erreicht ebenso keinen Behinderungsgrad.
Insgesamt ergibt sich daher aus Sicht des medizinischen Sachverständigen, trotz Anerkennung der zusätzlichen Antragsleiden, keine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung.
Das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer und von der belangten im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX, stimmt im Ergebnis, mit Ausnahme der Leiden die auf Grund des Vorgutachtens aus dem Jahr XXXX nunmehr zusätzlich aufgenommen wurden, mit dem neuerlich erstellten Sachverständigengutachten überein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Die medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.
Da in den gegenständlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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