W112 1433995-1•BVwG W112 1433995-1
W112 1433995-1Tribunale amministrativo federale11 dic 2014
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W112 1433995-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, Zl. 12 03.988-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, in XXXX geboren zu sein und dem muslimischen Glauben anzugehören. Ihr Ehemann sei 1965 und ihre Eltern seien bereits 1942 verstorben. Ihr Sohn befinde sich in Russland in Haft, den Aufenthaltsort ihrer Tochter kenne sie nicht. Ihr Enkel sei ebenfalls ausgereist, er habe nach Österreich oder Deutschland gewollt. Sie habe von 1949 bis 1954 die Grundschule besucht und bis 1997 als Köchin gearbeitet.
Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von 2001 bis Ende Februar 2012 mit ihrem Enkelsohn in der Türkei gelebt habe. Ihr Sohn befinde sich seit über zehn Jahren in Haft, da er der XXXX gewesen sei. Ihr Enkel lebe seit der Inhaftierung ihres Sohnes bei ihr, da die Mutter die Familie verlassen habe. In der Türkei habe ihr Enkel eine Tschetschenin kennengelernt, sie hätten geheiratet und einen Sohn bekommen. Ihr Enkel sei letztes Jahr öfter von ein paar Männern überfallen und auch geschlagen worden; die Männer hätten nach dem Vater seiner Frau, XXXX, gesucht. Ihr Enkel habe dies bei der türkischen Polizei angezeigt und er habe sie zurück nach Tschetschenien geschickt, da sie dort sicherer sei. Er selbst habe direkt aus der Türkei nach Europa fliehen wollen. Am 08.03.2012 seien Uniformierte zu dem Haus ihrer Freundin in Tschetschenien gekommen, wo sie nach ihrer Rückreise untergekommen sei. Sie hätten sie dort vier Tage festgehalten und auch sehr schlecht behandelt; sie sei geschlagen worden und habe die Toiletten putzen müssen. Sie hätten von ihr wissen wollen, wo sich ihr Enkelsohn und seine Familie aufhalte. Der Mann ihrer Freundin habe sich dann um ihre Freilassung bemüht. Danach sei sie bei einer anderen Dame untergekommen. Ihre Freunde hätten die Ausreise organisiert. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie Angst abgeholt und festgehalten zu werden; sie würde nicht mehr freigelassen werden und dort sterben.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.04.2012 führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass sie krank sei, jedoch über keine entsprechenden Befunde verfüge. Sie sei am linken Auge gänzlich blind um am rechten Auge habe sie eine Sehkraft von 30%; sie nehme Medikamente. Darüber hinaus leide sie auch an Gelenksschmerzen.
In der Erstbefragung sei nicht aufgenommen worden, dass sie eine Nichte habe, die mit ihrer Familie in XXXX wohne. Sie habe derzeit jedoch keinen Kontakt. Sie habe weitere entfernte Verwandte in Frankreich. Wo sich ihr Enkelsohn aufhalte, wisse sie nicht. Eine Suchanfrage während der Erstbefragung habe auch kein Ergebnis geliefert. Sie habe ihn zuletzt Ende Februar 2012 gesehen, dann habe er sie nach Tschetschenien geschickt um sie zu retten, da auch sie in Gefahr gewesen sei. Sie habe einen Monat in Tschetschenien verbracht, bevor sie in Richtung Österreich ausgereist sei.
Die Beschwerdeführerin legte eine Sterbeurkunde ihres zweiten Enkelsohnes in türkischer Sprache vom XXXX und einen Befund über eine in der Türkei erfolgte Knochendichtmessung vor. Zum Akt genommen wurde weiters ein Arztbrief der Unfallchirurgie XXXX vom 20.04.2012, ein Bericht über die augenärztliche Untersuchung im Landesklinikum XXXX vom 25.04.2014, ein gynäkologischer Kurzbrief der Krankenanstalt XXXX vom 05.05.2012 und ein orthopädischer Befund, Datum unleserlich.
Am 21.05.2012 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben einer Journalistin aus Finnland in russischer Sprache ein, in dem ausgeführt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin an sie gewandt habe, da ihr Sohn in einem russischen Gefängnis aufgrund angeblicher "Beteiligung an illegalen bewaffneten Formationen" angehalten werde. Die Beschwerdeführerin sei von russischen und den KADYROV-Behörden verfolgt worden, ebenso wie ihr Enkelsohn, der endlich in einem europäischen Land Asyl erhalten habe. Seine Ehefrau und sein Kind sei von KADYROV-Spezialeinheiten entführt worden, wobei der Aufenthaltsort derzeit unbekannt sei. Die Beschwerdeführerin sei in Tschetschenien inhaftiert worden, um XXXX zu zwingen sich zu stellen. Sie könne sich weder in Tschetschenien noch in Russland aufhalten. Jeder, der verdächtigt werde, Sympathien für den Widerstand zu haben, könne festgenommen, gefoltert und getötet werden. Die Beschwerdeführerin sei zudem bereits eine ältere Frau und benötige medizinische Behandlung und Pflege.
Am 23.05.2012 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, eine Journalistin aus Finnland um Hilfe gebeten zu haben. Die Beschwerdeführerin legte des Weiteren einige Familienfotos, eine Kopie ihres Inlandspasses, Duplikate der Geburtsurkunden der beiden Enkelkinder sowie eine Sterbeurkunde eines Enkels vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Sie sei im Dorf XXXX, in XXXX geboren und in einem Kinderheim in Kasachstan aufgewachsen. Im Jahr 1957 sei sie wieder nach XXXX zurückgezogen. Ihr Ehemann sei bei einem Unfall ums Leben gekommen. Sie habe zwei Söhne und eine Tochter, wobei ein Sohn bereits verstorben sei. Der andere Sohn befinde sich schon seit über zehn Jahren in Haft, sie glaube in Sibirien. Die Journalistin aus Finnland habe versprochen, herauszufinden, wo er sei. Die Tochter sei verheiratet und lebe mit ihrem Mann glaublich in Dagestan. In Tschetschenien habe sie sonst nur weit entfernte Verwandte, da ihr Mann und sie Vollwaisen gewesen seien. Sie habe die Universität abgeschlossen und als Küchenchefin gearbeitet, bevor sie in Pension gegangen sei. Die Pension habe für den Lebensunterhalt ausgereicht und sie habe in XXXX zuletzt in einer Eigentumswohnung gelebt. Mitglied einer politischen Partei oder sonstiger Gruppierung sei sie nie gewesen.
In die Türkei sei sie 1998 ausgereist, da ihr Sohn ins Gefängnis gekommen sei. Die Enkelsöhne seien damals elf Jahre alt gewesen. Auf Vorhalt, dass sie demzufolge bereits 1996 ausgereist sein müsste, erwiderte sie, es müsse später gewesen sein. Ihr Sohn habe als XXXX gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt habe sie persönlich keine Probleme gehabt, aber es seien immer wieder Leute gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt, da er für die erste Regierung gearbeitet und auch Verwundeten geholfen habe. Nachts seien Behördenvertreter in die Wohnung gestürmt und hätten ihren Sohn gesucht, dieser sei bereits auf der Flucht gewesen. Sie vermute, dass es KADYROW-Leute gewesen seien, damals sei der ältere KADYROW an der Macht gewesen. Aus Angst zu bleiben und da ohnehin alles zerstört gewesen sei, sei sie geflüchtet. Später habe sie erfahren, dass ihr Sohn festgenommen worden sei.
In der Türkei seien sie Flüchtlinge gewesen und von Moslems unterstützt worden. Etwa 13 Jahre sei sie dort gewesen. Grund für die Flucht aus der Türkei sei gewesen, dass ihr Enkel Probleme mit den KADYROW-Leuten gehabt habe. Sie hätten den Schwiegervater ihres Enkels gesucht, XXXX, der als tschetschenischer Politaktivist ein Feind von KADYROW sei. Ende Februar 2012 sei sie deshalb zu einer Freundin nach XXXX zurückgekehrt.
Befragt zu ihren Fluchtgründen aus Tschetschenien brachte die Beschwerdeführerin vor, dass am 08.03.2012 drei uniformierte Männer zum Haus ihrer Freundin gekommen seien und sie mitgenommen hätten. Sie hätten ihre Pässe kontrolliert und behalten. Sie sei in einen düsteren, schmutzigen Raum gebracht worden, in dem sie drei Tage festgehalten worden sei. Die Männer hätten sie beleidigt und erniedrigt. Sie sei immer wieder von verschiedenen Personen nach dem Aufenthaltsort von ihrem Enkelsohn und XXXX gefragt worden. XXXX würde sie nicht einmal kennen und auch den Aufenthaltsort ihres Enkels habe sie nicht gewusst, was ihr jedoch nicht geglaubt worden sei. Der Ehemann ihrer Freundin, ein einflussreicher Mann, habe letztlich ihre Freilassung bewirkt. Auf Nachfrage, woher die Freundin ihren Aufenthaltsort habe wissen können, erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Freundin ihrem Mann das Auto beschrieben habe, mit dem sie mitgenommen worden sei; dieser habe dann in Erfahrung gebracht, wo sie sich aufhalte und habe sie abgeholt. Er habe sie aus Sicherheitsgründen zu einer Bekannten gebracht, die in der Nähe gewohnt habe. Dort habe sie etwa einen halben Monat bis zur Ausreise gewohnt. Sie sei geflüchtet, weil sie nicht in Ruhe gelassen worden wäre, bis diese Männer ihren Enkelsohn gefunden hätten. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie in einem Art Kellerraum festgehalten worden sei; es habe keine Fenster gegeben und nur eine Tür. Es sei kalt gewesen. Sie habe nicht geschlafen, sondern sei auf dem Boden auf ihrer Jacke gesessen. Sie habe trotz Nachfrage weder Wasser noch Essen oder Tabletten bekommen. Sie habe auch immer wieder nach einem Vorgesetzten gefragt. Diese Leute seien davon ausgegangen, dass sie etwas sage, sobald sie schwächer sei, aber sie habe ihnen nichts sagen können. Auf Nachfrage, woher jene Leute gewusst hätten, dass sie sich bei ihrer Freundin aufgehalten habe, erwiderte sie, dass jeder jeden kenne und sie immer bei ihrer Freundin gewesen sei, wenn sie nach XXXX gekommen sei. Sie wisse nicht, ob Forderungen für ihre Freilassung gestellt worden seien. Während ihrer Anhaltung sei sie einmal gestoßen und einmal getreten worden, woraufhin sie länger nicht sitzen habe können. Sonst sei sie verbal angegriffen worden.
Sie wisse noch immer nicht, wo sich ihr Enkelsohn aufhalte. Sie habe ihn das letzte Mal Ende Februar 2012 gesehen, dessen Ehefrau habe sie schon über ein Jahr nicht gesehen. Sie wisse nicht, ob sie sich bei deren Mutter verstecke oder von den KADYROW-Leuten gefunden worden sei.
Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass man sie sofort wieder finden würde; sie habe keinen anderen Ort, wo sie leben könne. Auf Vorhalt, warum sie dies trotz ihrer Freilassung befürchte, erwiderte sie, dass diese Leute wohl nicht damit gerechnet hätten, dass sie verschwinde, da sie auch keine Pässe gehabt habe. Auf Vorhalt, weshalb diese Leute weiterhin nach ihr suchen sollten, wenn sie ihnen doch keine Informationen gegeben habe, gab sie an, dass ihr Enkel früher oder später aufgetaucht wäre. Ihre Freundin habe den uniformierten Männern gesagt, dass sie Gast sei, da diese sehr höflich gewesen seien. Darüber hinaus sei der Ehemann nicht zuhause gewesen; wenn doch, hätten die Männer das untereinander regeln können. Auf Vorhalt, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass ihr Enkel sie nach einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt in der Türkei alleine in die Heimat zurückschicke, gab die Beschwerdeführerin an, dass er nicht habe fahren können, da die KADYROW-Leute ihn verfolgt hätten, darüber hinaus habe er gedacht, dass ihr in ihrem Alter nichts mehr passieren könne. Auf Vorhalt, in der ersten Befragung angegeben zu haben, vier Tage lang festgehalten worden zu sein, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich beim letzten Tag der Anhaltung um keinen vollen Tag gehandelt habe, gegen Mittag sei sie abgeholt worden. Befragt, warum sie in der Erstbefragung angegeben habe, 2001 in die Türkei gereist zu sein, obwohl sich nun ergebe, dass sie bereits 1996 in die Türkei übersiedelt sei, erwiderte die Beschwerdeführerin bloß, dass die Enkelsöhne erst 11 Jahre alt geworden seien. Sie hätten über 13 Jahre dort gelebt, es müsse sich dabei um einen Fehler handeln. Zu Beginn des zweiten Tschetschenien-Krieges hätten sie sich bereits in der Türkei befunden. Die Ausreise in die Türkei sei erfolgt, als sich ihr Sohn auf der Flucht befunden habe. Sie wisse nicht, aufgrund welchen Paragraphen ihr Sohn verurteilt worden sei. Man habe ihn als Beteiligten im Krieg verfolgt, obwohl er nicht beteiligt gewesen sei. Sie selbst habe in all den Jahren keinen Kontakt zu ihrem Sohn gehabt. Sie habe sich im Jahr 2002 einen neuen Inlandspass im Heimatland ausstellen lassen, da er erneuert habe werden müssen. Dafür sei sie etwa zehn Tage in XXXX gewesen.
Mit ihrer Tochter in Dagestan habe sie zuletzt vor sieben Jahren Kontakt gehabt. Sie habe sich dort nicht hinbegeben, da sie die Adresse nicht wisse und die Tochter ja auch eine eigene Familie habe. Sie habe auch gar nicht die Zeit gehabt, da sie erst kurz in XXXX gewesen sei, als die Probleme begonnen hätten.
Derzeit würde sie bei ihrer Nichte bzw. der Tochter ihrer Cousine in XXXX wohnen. Sie sei operiert worden und gehe zur Kontrolle noch ins Krankenhaus. In Österreich habe die Beschwerdeführerin noch eine andere Verwandte, nämlich die Tochter eines Cousins. Sonstige Bindungen zu Österreich habe sie nicht, sie wolle aber gerne einen Deutschkurs besuchen.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, zugestellt am 15.03.2013, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zu Tschetschenien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach der behaupteten Verhaftung ihres Sohnes nicht von den Behörden im Heimatland verfolgt worden sei. Nach der Beschwerdeführerin werde im Heimatland nicht gefahndet. Die Angaben zur Verfolgungssituation könnten nicht glaubhaft nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin stelle die Situation in ihrem Heimatland übertrieben dar um einen asylrelevanten Grund anführen zu können. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie seit mehr als zehn Jahren in der Türkei gelebt habe, während dieser Zeit jedoch problemlos mehrmals nach Tschetschenien gereist sei um sich Dokumente ausstellen zu lassen. Der Schilderung der Vorfälle nach der Rückkehr nach Tschetschenien habe es an Emotion gefehlt und erwecke es nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall selbst erlebt habe. Es könne darüber hinaus nicht nachvollzogen werden, warum - wenn es tatsächlich ein Interesse an der Person der Beschwerdeführerin gegeben habe - die heimatstaatlichen Behördenorgane immer wieder problemlos Dokumente ausgestellt hätten.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrecht- und Nichtregierungsorganisationen gebe es keine Hinweise darauf, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnesie unterstützt oder selbst gekämpft hätten und eine Amnestie in Anspruch genommen hätten, oder die mit einer solchen Person verwandt seien, nunmehr allein deshalb verfolgt würden.
Es könne zudem in keinster Weise nachvollzogen werden, dass sich jemand der jahrelang außer Landes lebe, wieder in den Einflussbereich seiner angeblichen Verfolger begebe, wenn dieser tatsächlich Angst vor etwaigen Übergriffen hätte. Aufgrund der Tatsache, dass ihre Tochter in Dagestan lebe, stehe der Beschwerdeführerin zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Seitens der BMI Staatendokumentation sei erhoben worden, dass im Heimatland im Falle der Pflegebedürftigkeit Altersheime zur Verfügung stehen würden.
Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass die angegebene Gefährdung der Person der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin könne im Heimatland wieder in XXXX wohnen und Pension beziehen. Gegebenenfalls könne sie von ihrer Tochter sowie von ihrer Freundin unterstützt werden. Zudem bestehe die Möglichkeit in einem Altersheim betreut zu werden.
In Österreich lebe sie im Rahmen der Grundversorgung und wohne in einer privaten Unterkunft in XXXX. Es habe weder eine Beziehungsintensität, noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu der erwähnten Nichte festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin besuche in Österreich keine Kurse, Schulen, Vereine oder andere Bildungseinrichtungen, gehe keiner Beschäftigung nach und habe keine sozialen Kontakte.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 12.03.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass die belangte Behörde zu den Fluchtgründen keinerlei Feststellungen zur Verwandtschaft zu XXXX getroffen habe. Insbesondere die zentralen Kernpunkte seien nicht mit der gebotenen Tiefe erfragt und auch keiner Überprüfung im Herkunftsstaat unterzogen worden. Wenn die Behörde davon ausgehe, dass ihr im Fall eines Interesses an ihrer Familie keine Dokumente ausgestellt worden wäre, sei anzumerken, dass die Probleme erst Ende 2011 in der Türkei begangen hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte erst im Jahr 2011 auf den Aufenthaltsort der Tochter von XXXX gestoßen seien. Ihr Enkelsohn sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass es in der Heimat für sie sicherer sei.
Unter Verweis auf einen Internetbericht über XXXX erklärte die Beschwerdeführerin weiters, dass dieser nicht nur aktiver Widerstandskämpfer, sondern auch Salafist sei. Die belangte Behörde komme zu dem Ergebnis, dass laut Berichten hauptsächlich Unterstützer gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer von Verfolgung betroffen seien. Angehörige von Anhängern des Salafinismus würden laut einem Bericht des Menschrechtszentrums "Memorial" offen vom Staat verfolgt werden. Daraus lasse sich ableiten, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit der konkreten Situation auseinanderzusetzen.
Die Beschwerdeführerin brachte erstmals vor, dass sie in Frankreich einen Bruder habe, XXXX, der in der Unabhängigkeitsbewegung Tschetscheniens eine große Rolle gespielt habe. Sie habe ihren Bruder aufgrund seiner eigenen Probleme und Erkrankung nicht erwähnt. Ihr Bruder sei XXXX, Mitglied des Ministerkabinetts, Chefredakteur der XXXX XXXX sowie Autor der XXXX gewesen.
Die belangte Behörde habe übersehen, dass die Maßgeblichkeit der Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht im Sinne einer Prognoseentscheidung zu treffen sei. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin könne davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Strukturen sie als Verwandte von XXXX und XXXX sehen würden und sie deshalb bei einer Rückkehr große Gefahr laufe, Repressionen ausgesetzt zu sein. Dass Verwandte von Gegnern KADYROWS verfolgt werden würden, sei ausreichend belegt.
Die Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere bei Datumsangaben, seien derart minimal, sodass jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei.
Beigelegt wurde ein Schreiben von XXXX in russischer Sprache vom 18.03.2013, in dem im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin Verfolgung ausgesetzt sein werde, da sie seine Schwester sei. Er sei ein Feind der Regimes von KADYROW und gleichzeitig Feind der fanatischen Wahhabiten. Er sei 1999 zum Tode verurteilt worden und 2005 sei ein Anschlag auf ihn verübt worden. Er und seine Verwandten könnten in Russland nicht leben.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; c) in eventu den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; d) in eventu festzustellen, dass die Ausweisung dauerhaft unzulässig sei.
Der Beschwerdeführerin wurden die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 sowie die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Tschetschenien und zur Relokationsmöglichkeit von Tschetschenen in der Russischen Föderation nach einem Zustellversuch am 18.09.2014 durch Hinterlegung am 19.09.2014 zugestellt, diese wurden jedoch nicht behoben und am 09.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht rückgemittelt. Laut ZMR-Auskunft ist die Beschwerdeführerin weiterhin an dieser Adresse gemeldet; eine andere Adresse hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ebensowenig mitgeteilt, wie eine Abwesenheit von der Abgabestelle.
Mit Schreiben vom 13.10.2014 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Landespolizeidirektion mit Erhebungen sowie der persönlichen Zustellung dieser Unterlagen an die Beschwerdeführerin im Amtshilfeweg.
Die von der Landespolizeidirektion vor Ort am 16.10.2014 durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin laut Auskunft ihrer Mitbewohnerin weiterhin an ihrer Meldeadresse aufhältig, aber für ein paar Tage nach XXXX gefahren sei. Sie wisse nicht, wann die Beschwerdeführerin zurückkomme. Sie werde aber versuchen, die Beschwerdeführerin zu kontaktieren. Ladung und Länderberichte wurden an der Dienststelle der Landespolizeidirektion hinterlegt. Die Verständigung der Hinterlegung wurde der Mitbewohnerin ausgehändigt.
Die polizeilichen Erhebungen am 17.10.2014 verliefen ergebnislos:
Weder wurde die Wohnungstür geöffnet, noch das Mobiltelefon trotz mehrfacher Anrufe abgehoben.
Bei einer polizeilichen Nachschau am 18.10.2014 gab die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin an, mit dieser telefonischen Kontakt aufgenommen und diese von der Ladung informiert zu haben. Die Beschwerdeführerin habe telefonisch zugesichert noch am selben Tag aus XXXX zurückzukommen und die Ladung von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu beheben.
Am 19.10.2014 teilte die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin der Landespolizeidirektion mit, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in XXXX sei und in den nächsten Tagen nicht nach XXXX zurückkehre. Sie könne auch nicht an der Verhandlung teilnehmen, weil sie an gesundheitlichen Problemen leide.
Am 20.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) unentschuldigt nicht teilnahm. Auch die Beschwerdeführerin ist nach zweimaligem Aufruf der Sache nicht erschienen. Die Verhandlung wurde eröffnet und festgestellt, dass die Parteien des Verfahrens rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden.
Das erkennende Gericht erörterte weiters, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vertreten sei. Die Ladung sei ihr nach einem Zustellversuch am 18.09.2014 folglich am 19.09.2014 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Ladung sei allerdings nie behoben worden, obwohl die Beschwerdeführerin laut Melderegisterabfrage weiterhin an der Abgabestelle aufrecht gemeldet sei. Laut Ermittlungsergebnis der Landespolizeidirektion habe auch die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin am 16.10.2014 mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig dort aufhalte, jedoch für einige Tage nach XXXX gefahren sei. Am 19.10.2014 gab die Mitbewohnerin bekannt die Beschwerdeführerin werde nicht zur Verhandlung erscheinen, da sie "zur Zeit an gesundheitlichen Problemen leidet". Damit habe die Geladene das Gericht nicht in die Lage versetzt, die Triftigkeit der Gründe des Nichterscheinens von Amts wegen zu überprüfen, insbesondere nicht, dass sie "durch" das betreffende Hindernis tatsächlich vom Erscheinen abgehalten worden sei. Es wurde daher eine Verhandlung in Abwesenheit gemäß § 42 Abs. 4 AVG durchgeführt.
Das erkennende Gericht erörtere in Folge das Ermittlungsergebnis einer Anfragebeantwortung durch XXXX, betreffend XXXX, wonach dieser am XXXX, sohin vier Jahre nach dem Tod der Eltern der Beschwerdeführerin zur Welt gekommen sei. Ebenso erörtert wurde ein Bericht der XXXX, wonach die Türkei bereit sei, XXXX an die Russische Föderation auszuliefern, sich dieser aber nicht mehr in der Türkei aufhalte.
Zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung teilt die Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass diese krankheitsbedingt nicht zur Verhandlung erscheinen habe können und außerdem auf Verwandtenbesuch in XXXX gewesen sei. Die Rechtsberaterin wurde aufgefordert, eine Arztbestätigung betreffend die Erkrankung der Beschwerdeführerin am 20.10.2014 vorzulegen.
Am 25.10.2014 kam die Beschwerdeführerin in die Dienststelle der Landespolizeidirektion um die Hinterlegung abzuholen. Sie teilte mit, krankheitsbedingt zur Behandlung in XXXX gewesen zu sein und daher das Schriftstück nicht rechtzeitig, bis 19.10.2014, abholen habe können. Seit 25.10.2014 sei sie wieder an ihrer Meldeadresse anwesend.
Daraufhin teilte die Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin keine Arztbestätigung für den 20.10.2014 vorlegen könne, weil sie nicht beim Arzt gewesen sei.
Mit Schreiben vom 29.10.2014 teilte die Beschwerdeführerin weiters mit, Mitte September 2014 nach XXXX gefahren zu sein, um eine alte Freundin, die sie viele Jahre lang nicht gesehen habe, zu besuchen. Sie habe vorgehabt, zwei Wochen lang bei ihr zu bleiben. Die Beschwerdeführerin leide ständig an gesundheitlichen Problemen - hohem Blutdruck, Glaukom, Probleme mit den Füßen und Schmerzen in den Knochen - und auch in XXXX sei es ihr nicht so gut gegangen, weshalb sie nicht alleine mit dem Zug zurückfahren habe können. Sie habe abwarten müssen, bis es ihr besser gegangen sei. Sie sei am 17.10.2014 von ihrer Nichte über die Ladung für den 20.10.2014 informiert worden und sie habe vorgehabt, am 18.10.2014 nach XXXX zurückzukehren, aber ihr Blutdruck sei so hoch gewesen und es sei ihr nicht gut gegangen, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei zu reisen. Sie habe erst am 24.10.2014 mit dem Zug nach XXXX zurückfahren können. Die Beschwerdeführerin ersucht um die neuerliche Ladung zur mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 13.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin die Verhandlungsschrift mit der Möglichkeit der Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt.
In ihrer Stellungnahme vom 26.11.2014 führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihre leiblichen Eltern während des Krieges gestorben seien, ihre Mutter während der Deportation nach Kasachstan. Sie sei noch ganz klein gewesen. Die Schwester des Bruders ihres Vaters, XXXX und ihr Mann hätten sie adoptiert. Ihr Bruder sei XXXX in Kasachstan auf die Welt gekommen. Seine Eltern seien von Rechts wegen ihre Eltern, auch wenn sie nicht ihre leiblichen Eltern seien. Erst als sie geheiratet habe, habe sie erfahren, dass ihre Eltern nicht ihre leiblichen Eltern seien. Ihr Bruder habe am 25.11.2014 ein Mail geschrieben und sie gebeten, es an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Darin schreibe er, dass sie seit 1944 im juristischen Sinn seine Schwester sei, weil seine Eltern sie adoptiert hätten. Biologisch gesehen sei sie die Nichte ihrer Adoptiveltern. Ebenso sei eine weitere Nichte, XXXX, adoptiert worden, deren Mutter verhungert und deren Vater vom NKWD 1944 umgebracht worden sei. XXXX sei im Alter von 77 Jahren von Kadyrowzy umgebracht worden; sie sei wegen XXXX terrorisiert worden. Ihr Bruder könne ein Video von ihrer Beerdigung vorlegen, ebenso Zeugenaussagen, die belegen könnten, wie ihre Schwester XXXX umgebracht worden sei. Ihr Bruder schreibe auch, dass sie von Kadyrows Henkern umgebracht würde, wenn sie in XXXX auftauchen sollte. In so einem Fall müsse ihr Bruder dann, wie er schreibe, dem Bundesverwaltungsgericht ein Video ihrer Beerdigung vorlegen. Er bitte, dass sie nicht abgeschoben werde. Daher beantrage sie die zeugenschaftliche telefonische Befragung ihres Bruders.
Zu ihrem Privatleben in Österreich führt sie aus, dass sie mit XXXX, deren Tochter XXXX und ihrem Sohn XXXX zusammenlebe. XXXX sei die Tochter ihrer Cousine. Eine weitere Nichte, XXXX, zu der sie auch einen guten Kontakt habe, lebe auch in XXXX. Die Mutter von XXXX, XXXX, sei auch eine Schwester von XXXX und ihr. Hiezu beantrag die Beschwerdeführerin die zeugenschaftliche Befragung von XXXX sowie XXXX und XXXX.
Im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand führt sie aus, dass sie alt und gebrechlich sei. Ihre körperliche Verfassung sei schlecht. Sie leide an grünem Star und sei auf einem Auge fast vollständig erblindet. Sie habe hohen Blutdruck und Osteoporose. Sie sei deswegen in Behandlung. Sie leide auch an Gelenkschmerzen und habe deswegen immer wieder Behandlungen, zu denen sie XXXX begleite. Sie versuche im Alltag möglichst vieles selbständig zu machen, benötige aber auch Grund ihrer schweren Sehbehinderung und der Gelenks- und Knochenschmerzen Hilfe und Unterstützung.
Neben dem Ausdruck eines Mails in russischer Sprache von XXXX an die Rechtsberaterin der XXXX legte die Beschwerdeführerin eine Behandlungsbestätigung betreffend einer Osteoporose-Therapie, beginnend am 10.11.2014, ausgestellt am 25.11.2014, die Diagnose Osteoporose vom 16.09.2013 und Termine für Physikalische Therapie 2012 vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ließ das am 27.11.2014 vorgelegte Mail von amtswegen übersetzen; es handelt sich um das in der Stellungnahme referierte E-Mail.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführerin wuchs in Kasachstan in einem Kinderheim auf, weil ihre Eltern bereits 1942 verstorben sind. Seit 1957 lebte die Beschwerdeführerin in Tschetschenien in einer Eigentumswohnung, bis sie zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Türkei ausreiste. Die Beschwerdeführerin arbeitete als Küchenchefin und bezog zuletzt Pension. Ihr Ehemann und ein Sohn sind verstorben. Ihre Tochter lebt samt Familie in Dagestan. Ein anderer Sohn ist unbekannten Aufenthalts. Ein Enkel ist in der Türkei verstorben. Ein weiterer ist unbekannten Aufenthalts. In Tschetschenien verfügt sie über einen festen Freundeskreis.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen - Arthrose [Gelenkveränderung durch Abnutzung], Ostheoporose und Opticusatrophie links und Glaukom (Grüner Star) - leidet die Beschwerdeführerin nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Es besteht auch kein längerer Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Russischen Föderation über ein soziales Netz und eine Unterkunft Ihre Existenz im Falle einer Rückkehr ist gesichert.
In Österreich leben zwei entfernte Verwandte, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass zu diesen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht; mit einer davon lebt sie im gemeinsamen Haushalt. Es kann auf Grund des Vorbringens, XXXX begleite sie zu den Arztterminen, auch von keinem Pflegeverhältnis ausgegangen werden.
Eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.2. Zur Situation in der Russischen Föderation:
Sicherheitslage im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).
Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)
Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)
Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)
Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten XXXX, ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014)
Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)
Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)
Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)
Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte
2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).
Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)
Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)
Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)
In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)
Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)
Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)
Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in XXXX im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)
Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)
Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)
Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).
Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)
Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)
Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)
Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).
Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)
Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)
Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)
(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Ofer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)
Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)
Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)
Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)
Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)
Die allgemeine Situation von tschetschenischen Frauen
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. (ÖB Moskau September 2013; vgl. auch UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013)
Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. (ÖB Moskau September 2013)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. (AA 10.6.2013)
Als Teil seiner "Bescheidenheitskampagne" verlangte Kadyrow von den Frauen, in der Öffentlichkeit (inkl. Schulen, Universitäten und Regierungsgebäuden) Kopftuch zu tragen (vgl. auch SWP April 2013). Er befürwortet, dass jungen Frauen die Mobiltelefone abgenommen werden um ungebührlichen Umgang mit Männern zu unterbinden. (USDOS 27.2.2014) Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Organisation "Komitee Bürgerbeteiligung" und Mitglied des "Menschenrechtszentrums Memorial", berichtet über die in Tschetschenien zwingend vorgeschriebene Kleiderordnung für Frauen. Der Kopftuchzwang sei für viele erniedrigend. Immer wieder platzen bewaffnete junge Männer mitten in eine Vorlesung, überprüfen, ob Studentinnen und Professorinnen entsprechend gekleidet sind. (AJ Oktober 2013)
Die Stellung der Frau in der tschetschenischen Gesellschaft wird in starkem Maße von den patriarchalen Gewohnheitsrechten - den Adaten - geprägt, die der Frau die Rolle der Dienerin zuweisen und einen strengen Ehrenkodex beinhalten. Demnach sind Frauen für Haus und Hof verantwortlich. Ob eine Frau heiratet, ob und wo sie arbeitet, eine Ausbildung bekommt oder beispielsweise einen Arzt besucht, entscheidet erst die Familie, später der Ehemann. Eheschließungen werden von den Eltern vereinbart oder durch Brautraub durch den Mann entschieden. In Tschetschenien ist es nach wie vor üblich, Frauen durch Entführung zur Ehe zu zwingen. Die Zwangsehen führen zu schweren psychischen Belastungen der Frauen. Allerdings prägte die Sowjetära vor allem die städtische Bevölkerung und führte dort zu einem Wertewandel und zu einer Orientierung an Rollenbildern der sowjetischen Gesellschaft. So ist ein Großteil der Tschetscheninnen in den Städten gut ausgebildet und berufstätig. (AMICA)
Landinfo berichtet, dass der Einfluss des "Adat" [Gewohnheitsrecht] und teilweise auch die Islamisierung in Tschetschenien während des Regimes von Präsident Ramzan Kadyrov, die Situation für tschetschenische Frauen schwieriger wurde. Die zwei Tschetschenienkriege beeinflussten auch die Familienstruktur und machten Frauen verletzlicher. Sehr wenige Frauen suchen Schutz bei Behörden nachdem sie Opfer von Gewalt wurden. In den wenigen Fällen in denen Frauen Unterstützung bei den Behörden suchen, scheinen sie nicht den Schutz zu erhalten, den sie brauchen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)
Außerehelicher Geschlechtsverkehr gilt im Allgemeinen als Schande für die Familie. Die eigene Familie sorgt aber in der Regel dafür, dass Derartiges im Verborgenen bleibt. Hat die Frau keine Kinder, lasse man sie gehen; ihre eigene Familie müsse dann die Verantwortung für sie übernehmen. Habe sie Kinder, könne die Familie des Mannes die Kinder beanspruchen. Würden die Kinder in diesem Fall bei ihr bleiben, würde sie Schande über ihre Kinder bringen. (ACCORD 31.3.2014)
Der Caucasian Knot berichtet, dass sogenannte Ehrenmorde - wenn enge Verwandte junge Mädchen oder Frauen bestrafen, die einer außerehelichen Beziehung oder familiärer Untreue verdächtig sind - sich in Tschetschenien in den 1990er Jahren zu verbreiten begannen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) Dieser erklärte 2008 in einem Interview, wie das Geschlechterverhältnis seiner Ansicht nach auszusehen habe: "Die Frau muss ihren Platz kennen. Die Frau ist ein Besitz, der Mann ist der Besitzer. Und wenn sich bei uns eine Frau nicht entsprechend verhält, sind ihr Mann, ihr Vater und ihr Bruder dafür verantwortlich. Und wenn eine Frau über die Stränge schlägt, wird sie unseren Sitten entsprechend von ihren Verwandten getötet." (AJ Oktober 2013) Sogenannte "Ehrenmorde" werden in Tschetschenien nicht statistisch erfasst. Sie kenne ein Dorf, in dem bereits neun Frauen ermordet worden seien, weil sie angeblich gegen den Ehrenkodex verstoßen hätten, berichtet Gannuschkina. Eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, haben die betroffenen Frauen im Land Kadyrows kaum. (AJ Oktober 2013)
In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen weiterhin der Brautentführung, Polygynie, Zwangsheirat (inkl. Kinderheirat) und rechtlicher Diskriminierung ausgesetzt. (USDOS 27.2.2014) Es gab in einigen Teilen des Nordkaukasus auch Fälle, in denen Männer vorgaben, nach alter Tradition "Brautraub" zu betreiben, berichtetermaßen aber junge Frauen entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In den anderen Fällen waren die Frauen für immer "befleckt", weil sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (USDOS 27.2.2014) Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt. (ÖB Moskau 10.5.2013)
Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist keine staatliche Struktur in Tschetschenien in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen. Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle. Gem. ho. Recherche gibt es in Tschetschenien nach wie vor kein Frauenhaus, in dem von Gewalt betroffene Frauen, unterkommen könnten. (vgl. auch ÖB Moskau September 2013; UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013) Laut einer informellen Anfrage einer tschetschenischen NGO beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Soziales der Rep. Tschetschenien, gibt es ein Tageszentrum für Frauen mit Kindern bis zum Alter von 3 Monaten. (ÖB Moskau 10.5.2013) Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)
Die Situation von alleinstehenden Frauen und Witwen
Mehreren Quellen zufolge seien alleinstehende Frauen im Nordkaukasus verwundbar und schutzlos. Nach Angaben einer internationalen Organisation im Nordkaukasus und von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahr 2009 sei eine Familie stark, wenn ein Mann als Familienoberhaupt fungiere. In vielen Familien gebe es jedoch keine Männer mehr, was eine große Last für die Frauen zur Folge habe und sie in eine prekäre Lage bringe. Eine Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es für tschetschenische Frauen sehr wichtig sei, verheiratet zu sein und einen Mann zu haben, der sie beschütze. Frauen, die nicht verheiratet seien, seien verwundbarer als verheiratete Frauen. Zudem könnten unverheiratete Frauen in einer prekäreren Lage sein, wenn sie Familienmitglieder hätten, die Rebellen seien. Eine internationale Organisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es wesentlich für eine Frau sei, Brüder zu haben, die sie schützen könnten, sollte sie keinen Mann haben. Habe eine Frau jedoch einen schlechten Ruf und keinen Schutz, könne sie festgenommen und möglicherweise auch Opfer eines Mordes werden. Frauen mit einem schlechten Ruf seien ebenso gefährdet wie Frauen, die mit Rebellen verwandt seien. Als Beispiel dafür, wie wichtig es für eine Frau im Nordkaukasus sei, einen Bruder oder Mann zu haben, hätten verschiedene Quellen (darunter auch ein tschetschenischer Anwalt im Jahr 2012) angegeben, dass eine Frau, die außerhalb Tschetscheniens studieren wolle, entweder in Begleitung eines Bruders reise oder bei Verwandten vor Ort lebe. Selbst in gebildeten Familien sei es Tradition, dass Frauen die Region nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten verlassen sollten. Nach Angaben von HRW aus dem Jahr 2009 würden Witwen, die nachweisen könnten, dass sie verheiratet gewesen seien, geachtet. Könnten sie das nicht nachweisen, seien sie in einer prekären Lage und hätten eine niedrige Stellung in der Gesellschaft. (ACCORD 4.4.2014)
Landinfo schreibt, dass Frauen in Tschetschenien üblicherweise nicht für Polygamie seien. Dennoch sei die Einstellung dazu gemischt, da Polygamie Möglichkeiten für Frauen biete, die ansonsten weniger Möglichkeiten hätten, zu heiraten. Es handle sich dabei um Witwen, Frauen, die verlassen worden seien, und Frauen über 35 Jahre. Einen Mann zu haben sei im Nordkaukasus von großer Bedeutung. Eine NGO in Moskau habe 2011 angegeben habe, dass Witwen mit Kindern einen höheren Status in Tschetschenien hätten als geschiedene Frauen. Eine Witwe werde sofort gefragt, ob sie zusammen mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern bleiben, oder ohne Kinder ein neues Leben beginnen wolle. Dies gebe der Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Gedenken an den verstorbenen Ehemann in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot für eine Witwe, wieder zu heiraten, aber in diesem Fall verliere sie für gewöhnlich den Kontakt zu ihren Kindern. (ACCORD 4.4.2014)
Ob eine Witwe wieder heiraten kann, hängt von der sozialen Position der Familie des verstorbenen Mannes ab. Handelt es sich um eine "gute Familie", kann die Frau wieder heiraten und manchmal auch das Kind mitnehmen. Wenn nicht, gibt es ein Problem mit den Kindern, weil diese dann üblicherweise beim Vater bleiben. Es kann auch vorkommen, dass die Kinder bei der Mutter bleiben, bis diese wieder heiratet. Eine Frau könne sich nach dem Tod des Mannes auch zur "freien Witwe" erklären; danach könne sie Männerbesuch bekommen, dürfe aber ihre Kinder nicht sehen und werde nicht geachtet. (ACCORD 31.3.2014)
Hingegen würden Brüder der verstorbenen Männer ihre Schwägerinnen nicht einfach so heiraten, vor allem nicht, wenn sie über 30 sind. Dieser Brauch werde nicht oft in der Praxis umgesetzt. Die Weigerung der Frau, den Schwager zu heiraten, würde nicht zu Blutfehden oder Blutrache führen (ACCORD 4.4.2014).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)
Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:
Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt XXXX Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt XXXX. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:
Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)
Wohnsituation
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.
Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)
Wiedereinreise nach Tschetschenien
Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)
Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in XXXX ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)
Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in XXXX von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)
Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in XXXX würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.2013)
Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)
Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig. Besonders schwierig ist es für Frauen, die als Kinder oder Jugendliche in den Westen gekommen sind, da sie eine ganz andere Mentalität haben. Wenn eine Frau keinen Mann an ihrer Seite hat, kann sie in Tschetschenien praktisch nicht überleben. Sie braucht in dieser patriarchalen Gesellschaft einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin, der für sie die Verantwortung übernimmt und sie schützt. Personen, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation, beispielsweise Inguschetien, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, also nicht wirklich aus dem Ausland, wurden in sogenannten ‚Punkten der vorübergehenden Unterbringung' einquartiert. Frauen, die einige Zeit im Ausland waren, zurückkehren und nicht mehr die Möglichkeit haben, in einem solchen ‚Punkt der vorübergehenden Unterbringung' zu wohnen, werden keinen Schutz erhalten. Wenn diese Frauen aber keinen ständigen Wohnsitz haben, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren. Alle staatlichen Unterstützungsleistungen sind jedoch nach wie vor an die Registrierung geknüpft. (ACCORD 4.4.2014)
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)
Humanitäre Lage von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung in der Russischen Föderation
In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen: - die Altersrente - die Ruhestandsrente (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete) - die Sozialrente - die Hinterbliebenenrente - Invalidenrente (BAMF-IOM Juni 2013)
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o.g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren.
Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat. (BAMF-IOM Juni 2013) Die problematische Situation der Rentner hat sich in der jüngeren Vergangenheit nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012). (AA 10.6.2013)
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in die Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Im Jahr 2005 wurden die Personengruppen benannt, die einen Anspruch auf staatliche soziale Unterstützung haben. Es wurde ein so genanntes "soziales Paket" für die medizinische Versorgung, Sanatoriumsaufenthalte und die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Zuge dieser Maßnahmen aufgelegt. Besonderer Wert wird auf eine effiziente Zusammenarbeit zwischen sozialen Organisationen, Vertretern der Wirtschaft und Nichtregierungsorganisationen gelegt, die bedürftigen Bevölkerungsgruppen Unterstützung zukommen lassen sollen. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: -. Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges - Invaliden und Veteranen militärischer Operationen - Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades - Kinder mit Behinderung - Arbeitsveteranen - Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) - Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung - Opfer politischer Repressionen - Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (BAMF-IOM Juni 2013)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: - ärztlich verschriebene Medikamente - Sanatoriumsaufenthalt - Ausgaben im Nahverkehr (städtischer Schienenverkehr; Fahrten zur Behandlungsstätte) (BAMF-IOM Juni 2013)
Es gibt ein System von speziellen staatlichen Einrichtungen für ältere Menschen und Behinderte (Erwachsene und Kinder), innerhalb dessen sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung gibt es für Erwachsene und für Kinder. Es gibt außerdem ein Netzwerk sozialer Einrichtungen, die gefährdete Familien und Kinder unterstützen. (BAMF-IOM Juni 2013) Zurzeit gibt es in der Russischen Föderation mehr als 240.000 ältere, schwerstkranke und behinderte Menschen in 1400 sozialen Einrichtungen verschiedener Art. Darüber unterstützen Sozialarbeiter einzelne Personen in ihren Haushalten, zumeist in den Städten. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Invalidenrente setzt sich zusammen aus einer Basiskomponente und einer Versicherungskomponente. Die Versicherungskomponente ist abhängig vom jeweiligen Alter und Einkommen bis zum Jahr 2002 (d.h. von der Summe der gezahlten Rentenbeiträge). Die feste Basiskomponente richtet sich nach dem Grad der Behinderung (I, II oder III). Seit dem 1. Januar 2010 liegt der Basisbetrag der Invalidenrente bei: - Gruppe I - RUB 5124 (163 USD) - Gruppe II - RUB 2562 (82 USD) - Gruppe III - RUB 1281 (41 USD) Leistungen für Arbeitslose, die sich um ein behindertes Kind, einen Invaliden I. Grades oder ältere Menschen kümmern, betragen etwa RUB 1200 (ca. 38 USD). Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Das nationale Projekt "Bildung" schließt auch die Entwicklung eines Fernlehrprogrammes für behinderte Kinder mit ein. (BAMF-IOM Juni 2013)
Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen. Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an: - Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind (darunter auch Minderjährige) - Frauen, die Angehörige verloren haben - Frauen, die behinderte Kinder haben - Frauen, die selbst behindert sind - Frauen, die schwanger und minderjährig oder allein stehend sind - Frauen mit Kindern aus nicht vollständigen Familien - Frauen, die sich im Konflikt mit ihrer Familie befinden - Frauen, die sich im Schwangerschafts- oder Kinderbetreuungsurlaub befinden (BAMF-IOM Juni 2013)
2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Soweit die Beschwerdeführerin namentlich genannt wird, dient dies ausschließlich der Individualisierung ihrer Person im gegenständlichen Verfahren.
2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Ausreisegründe darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation nicht der Wahrheit entspricht und die Beschwerdeführerin keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war oder sein wird.
2.2.1. Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründet die Beschwerdeführerin zunächst damit, dass ihr Enkel, der mit ihr in der Türkei lebte, dort eine Tschetschenin kennengelernt und geheiratet habe; sie hätten einen gemeinsamen Sohn. Ihr Enkel sei im Jahr zuvor (dh. 2011) von ein paar Männern überfallen und geschlagen worden, die nach seinem Schwiegervater, XXXX gesucht hätten. Das sei öfter passiert und er habe die Vorfälle bei der türkischen Polizei angezeigt und die Beschwerdeführerin zu ihrer Sicherheit nach Tschetschenien zurückgeschickt.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.04.2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass nicht nur ihr Enkel sondern auch sie in Gefahr gewesen sei.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.05.2012 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Enkel habe in der Türkei Probleme mit den Kadyrowleuten gehabt. Sie hätten nach seinem Schwiegervater XXXX gesucht, einem tschetschenischen Politaktivisten, der als Feind von Kadyrow gelte. Nachdem er von Kadyrowleuten zusammengeschlagen worden sei, habe er Angst gehabt, alleine in der Wohnung zu bleiben. Er habe die Beschwerdeführerin im Februar 2012 in XXXX angerufen und ihr geraten, rasch nach Tschetschenien zurückzukehren. Sie selbst habe nie Probleme in der Türkei gehabt, bevor dieser Konflikt begonnen habe, dh. bevor ihr Enkel bedroht worden sei. Ende Februar 2012 habe sie die Türkei verlassen.
Ihr Enkel habe XXXX in der Türkei standesamtlich geheiratet; sie hätten beide ihre Namen behalten. Sie hätten nicht gewusst, dass ihr Vater XXXX sei. Die Beschwerdeführerin suche nach dem Enkel und seiner Familie über das Rote Kreuz, wisse aber nicht, wo sie sich aufhielten. Die Frau ihres Enkels habe sie schon über ein Jahr nicht gesehen, sie wisse nicht, wie es ihr gehe. Ihre Mutter habe sie vielleicht versteckt, oder die Kadyrowleute haben sie vielleicht gefunden. Früher habe sie die Adresse der Schwiegermutter ihres Enkels gewusst, aber jetzt nicht mehr; sie sei umgezogen.
Das Bundesasylamt hielt dies für unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, sie sei in der Türkei selbst in Gefahr gewesen, diese Gefahr tut sie aber nicht dar. Der Übergriff bzw. die Übergriffe auf den Enkel 2011/2012 wurden überdies widersprüchlich geschildert. Dass er wirklich mit XXXX verheiratet ist und diese wiederum die Tochter von XXXX, kann mangels Vorlage von Dokumenten nicht festgestellt werden. Auf den vorgelegten Fotos sind die Beschwerdeführerin mit vier Kindern, vier Jugendliche an einem Tisch bzw. zwei Frauen vor einem Stockhaus zu sehen. Auch hiedurch vermag eine Verwandtschaft nicht dargetan zu werden. Davon abgesehen hat sich die Türkei den Länderberichten (XXXX) zufolge gegenüber der Russischen Föderation bereit erklärt, XXXX auszuliefern, er halte sich aber nicht mehr in der Türkei auf. Vor dem Hintergrund dieser zwischenstaatlichen Vereinbarung ist es unplausibel, dass Kadyrow Häscher in die Türkei entsendet, um den Enkel der Beschwerdeführerin dort zu überfallen, um den Aufenthaltsort von XXXX herauszufinden, und auch die Beschwerdeführerin gefährdet. Dies ist umso mehr der Fall, als die Beschwerdeführerin angibt, regelmäßig nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein und dort auch Behördenkontakte gehabt zu haben. Völlig unplausibel ist schließlich, dass die Beschwerdeführerin angibt, auf Grund der ihr persönlich drohenden Gefahr wegen der Verfolgung ihres Enkels in der Türkei durch Getreue des tschetschenischen Präsidenten Kadyrow auf Anraten ihres Enkels von der Türkei nach Tschetschenien geflohen zu sein. Wenn die Beschwerdeführerin dies mit der Erklärung, sie sei davon ausgegangen, dass ihr in ihrem Alter nichts mehr passieren werde, zu entkräften sucht, widerspricht dies ihrem Vorbringen, sie selbst sei in der Türkei bereits auf Grund der Kadyrowleute in Gefahr gewesen.
2.2.2. Am 08.03.2012 seien nach den Angaben in der Erstbefragung Uniformierte zum Haus der Freundin, wo sie untergekommen sei, gekommen und hätten sie vier Tage lang festgehalten. In der Befragung am 23.05.2012 bringt sie hingegen konsistent vor, nur drei Tage lang festgehalten worden zu sein. Dies versucht die Beschwerdeführerin dadurch zu entkräften, dass der vierte Tag kein ganzer Tag mehr gewesen sei, weil sie gegen Mittag abgeholt worden sei.
Laut Erstbefragung sei sie sehr schlecht behandelt und getreten worden und habe Toiletten putzen müssen. In der Einvernahme vom 23.05.2012 spricht die Beschwerdeführerin hingegen davon, dass man sie in einen Raum ohne Toilette, es habe nur einen Kübel gegeben, gesperrt habe und man habe ihr gesagt, sie müsse alles putzen. In derselben Befragung gab die Beschwerdeführerin zunächst an, man habe ihr kein Wasser gegeben, dann es habe einen Krug Wasser in dem Raum gegeben, aber keinen Wasserhahn. Einerseits gab sie an, sie habe nicht geschlafen, sondern sei die ganze Zeit über am Boden auf ihrer Jacke gesessen, andererseits, sie habe einen Tritt in den Hintern bekommen, der so fest gewesen sei, dass sie daraufhin lange Zeit nicht sitzen habe können. Laut Erstbefragung habe man sie vorwiegend nach ihrem Enkel befragt, laut Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor allem nach XXXX.
Es ist unplausibel, wenn die Beschwerdeführerin einerseits angibt, aus Angst vor den Kadyrowleuten von der Türkei nach Tschetschenien geflohen zu sein, und andererseits, sie habe sich nichts gedacht, als die Uniformierten sie mitgenommen hätten, weil sie ja sehr höflich gewesen seien. Unplausibel ist weiters, dass die staatlichen Behörden sie, wenn ein Interesse an ihrer Person bestanden hätte, nicht gleich bei ihrer Einreise über den Flughafen XXXX festgenommen hätten, sondern erst mehr als eine Woche später bei ihrer Freundin. Wenn die Beschwerdeführerin zur Erklärung, wie die Behörden sie bei ihrer Freundin gefunden haben, angibt, dass ja jeder jeden kenne und man gewusst habe, wo sie sich aufhalte, weil sie immer bei ihrer Freundin sei, wenn sie nach Tschetschenien komme, ist es weiters unplausibel, dass die Behörden sie danach zwei Wochen lang bei einer Bekannten nur eine Straße weiter im selben Dorf nicht gefunden haben, obwohl ihre Freundin sie dort öfter besuchte.
Für die Beschwerdeführerin wurde ein Schreiben einer in Finnland lebenden Journalistin vorgelegt. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin im Februar 2012 an sie gewendet habe, weil ihr Sohn seit 10 Jahren auf Grund der erdachten Anschuldigung der Beteiligung an einer bewaffneten Formation in einem russischen Gefängnis angehalten werde. Seine Familie könne nicht herausfinden, wo er sich befinde. Die Beschwerdeführerin selbst sei von russischen und Kadyrow-Behörden verfolgt und gezwungen worden, nach Europa auszureisen und sich in Sicherheit zu bringen, ebenso wie ihr Enkel, der in einem europäischen Land Asyl erhalten habe. Seine Gattin sei die Tochter von XXXX und von Kadyrow-Spezialeinheiten gemeinsam mit ihrem Kind entführt worden; ihr Aufenthaltsdort sei unbekannt. Als sich die Beschwerdeführerin in März 2012 in Tschetschenien aufgehalten habe, sei sie verhaftet worden und einige Zeit im Gefängnis gewesen. Durch ihre Inhaftierung hätten die Kadyrow-Leute XXXX dazu zwingen wollen, sich zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei alt und benötige medizinische Behandlung und Pflege. Sie könne sich weder in Tschetschenien noch in Russland aufhalten, weil die russischen Spezialeinheiten die Familie verfolgten. In Tschetschenien werde jeder, der verdächtigt werde, Sympathien für den Widerstand zu haben, ebenso wie seine Verwandten festgenommen, gefoltert und ohne Gerichtsverhandlung getötet. Daher möge das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin nicht durch Wartezeit und Ungewissheit quälen, sondern ihr Asyl gewähren, dass sie unzweifelhaft verdiene.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin am 23.05.2012 zufolge weiß die Journalistin aber nur vom Enkel der Beschwerdeführerin über die relevierten Vorkommnisse Bescheid und gibt demnach keine eigenen Wahrnehmungen wieder. Zudem gibt die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu dem vorgelegten Schreiben an, nie selbst mit der Journalistin Kontakt gehabt zu haben. Dies habe ihr Enkel von der Türkei aus bzw. die Nichte von Österreich aus gemacht. Dass der Enkel in einem Land Asyl bekommen habe, kann nicht festgestellt werden, da sein Aufenthalt weder der Beschwerdeführerin noch dem Gericht bekannt ist. Dass die Beschwerdeführerin nicht deshalb inhaftiert worden sei, um den Aufenthaltsort von XXXX herauszufinden, wie sie selbst angibt, sondern um ihn zu zwingen, sich zu stellen, ist insofern unplausibel, als in demselben Schreiben ausgeführt wird, Kadyrows Spezialeinheiten hätten bereits XXXX Tochter und Enkerl entführt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Inhaftierung der XXXX - dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge - unbekannten Großmutter seines Schwiegersohnes mehr bewirken könne, als die Inhaftierung von Tochter und Enkelkind. Diesem Schreiben kommt als Gefälligkeitsschreiben folglich kein Beweiswert zu.
2.2.3. Weiters releviert die Beschwerdeführerin eine Gefährdung auf Grund der Verhaftung ihres Sohnes.
Es kann nicht festgestellt werden, warum ihr Sohn einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sein sollte. So gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme zunächst an, dass ihr Sohn gesucht worden wäre, da er der XXXX gewesen sei. Kurz darauf erklärte sie auf Nachfrage, dass er für die erste Regierung gearbeitet habe und auch Verwundeten geholfen habe bzw. dass er als Kriegsbeteiligter verfolgt worden sei, obwohl er kein Beteiligter gewesen sei.
Widersprüchlich verhalten sich auch ihre Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise in die Türkei auf Grund der behaupteten Verfolgung ihres Sohnes. So gab sie an ausgereist zu sein, als die Enkel zehn Jahre alt gewesen seien (AS 93; dh. 1995) bzw. elf (AS 85; dh. 1996), während sie auch angab, bis 1997 in Tschetschenien als Köchin gearbeitet zu haben. Sie gab auch an 1998 (AS 85, AS 259) bzw. vor dreizehn Jahren (AS 85; dh. 1999) ausgereist zu sein und dreizehn Jahre in der Türkei gelebt zu haben bzw. von 2001-2012.
Während sie einerseits angibt, keine persönlichen Probleme wegen ihres Sohnes gehabt zu haben (AS 91) gibt sie andererseits an, wegen ihres Sohnes von den Behördenvertretern terrorisiert worden zu sein (AS 93).
Ob ihr Sohn in Haft ist oder nicht, kann schon aus dem Grund dahinstehen, dass sie ihrem Vorbringen nach nur Probleme hatte, während man nach ihrem Sohn suchte (AS 107). Da ihr Sohn ihrem Vorbringen nach mittlerweile in Haft ist, kann keine Bedrohung mehr aus diesem Grund erkannt werden. Dem entspricht auch, dass 2001 ihren Angaben zufolge problemlos neue Geburtsurkunden für dessen Kinder und 2002 problemlos Reisepässe in XXXX (AS 109) ausgestellt worden seien, dass sie einmal alle fünf Jahre nach Tschetschenien gereist sei (AS 35), sich dabei immer bei ihrer Freundin aufgehalten habe (AS 101) und ihrem Vorbringen zufolge 2012 problemlos nach Tschetschenien eingereist sei. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass Familienangehörige von Personen, die den Widerstand vor der letzten Amnestie unterstützten, allein deshalb verfolgt werden (vgl. Staatendokumentation 20.04.2011). Die häufigste Reaktion gegenüber den Familienangehörigen von Rebellen sei die Entlassung oder Streichung von Pension und Sozialleistungen (ACCORD 04.04.2014). Die Beschwerdeführerin hat im Gegensatz dazu angegeben, seit 1997 eine staatliche Pension bezogen zu haben.
2.2.4. In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nunmehr vor, ihr drohe Verfolgung als Schwester von XXXX.
Dazu führt sie aus, dass sie vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt habe, dass sie in Frankreich einen Bruder habe. Sie wolle ihren Bruder, XXXX, der selbst schon genug Probleme habe und krebskrank sei, nicht in ihre Probleme hineinziehen. Wäre ihr bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt ein Rechtsberater beigegeben gewesen, hätte sie gewusst, wie wichtig es sei, ihren Bruder, der in der Unabhängigkeitsbewegung Tschetscheniens eine große Rolle gespielt habe, zu erwähnen. Er sei der Berater des XXXX gewesen, Chefredakteur der XXXX XXXX sowie der Autor der XXXX. Er habe dies in einem Schreiben bekräftigt.
In diesem Schreiben formuliert an die österreichische Regierung, das er per Mail an das Bundesasylamt übermittelte, schreibt er, das seine Schwester XXXX durch die Hölle der Entbehrungen gegangen sei, wie das gesamte tschetschenische Volk mit Ausnahme der wenigen Personen, die dem russischen Besatzungsregime dienen würden. Er teile mit, dass seine Schwester XXXX den brutalsten Verfolgungen ausgesetzt sei, weil sie seine Schwester sei. Er und seine Verwandten, auch die weitschichtigen, könnten dort nicht leben, wo direkt oder mittelbar, die Jurisdiktion Russlands verbreitet sei. Die Abschiebung seiner Schwester aus Österreich sei mit der Abschiebung in den sicheren Tod gleichzusetzen. Er habe ein moralisches Recht, die österreichische Regierung darum zu bitten, weil es sein ganzes langes Leben lang gegen das Imperium des Bösen gekämpft habe, dessen Atomraketen u.a. auf Österreich gerichtet gewesen seien. Er bitte darum, seiner Schwester XXXX politisches Asyl zu gewähren. Österreich sei für sie genauso eine kleine Heimat wie Frankreich für ihn. Es werde schmerzhaft und beschämend sein, gegen Österreich bei den internationalen Gerichten vorzugehen und um das Mitgefühl und die Anteilnahme bei den internationalen Massenmedien zu bitten. Er sei davon überzeugt, dass die Ausweisungsentscheidung gegen seine Schwester ein bedauerliches Missverständnis sei.
In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes durften neue Tatsachen und Beweismittel gemäß dem - verfassungsrechtlich unbedenklichen (VfGH 25.09.2013, U1937/2012 ua.) - § 40 Abs. 1 AsylG 2005 nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung in erster Instanz maßgeblich geändert hat, das Verfahren in erster Instanz mangelhaft war, diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Dies entspricht § 20 Abs. 1 BFA-VG.
Weder war das Verfahren mangelhaft, noch handelt es sich beim Vorbringen, sie habe einen Bruder, der mit Dschochor Dudaev zusammengearbeitet habe, um einen neuen Sachverhalt oder um einen Sachverhalt, den sie bisher nicht vorbringen habe können. Dass sie es auch Rücksicht auf ihren in Frankreich lebenden Bruder bisher verschwiegen habe, ist unglaubwürdig, da die Beschwerdeführerin andererseits Namen und Anschrift ihrer Freunde und Fluchthelfer, die weiterhin in Tschetschenien leben, bekannt gab. Dieses Vorbringen unterfällt somit dem Neuerungsverbot.
Ungeachtet des Neuerungsverbots wäre für die Beschwerdeführerin, die XXXX ausdrücklich als ihren Bruder bezeichnet, welcher sie wiederum ausdrücklich als seine Schwester bezeichnet, schon deshalb nichts zu gewinnen, weil eine geschwisterliche Beziehung auf Grund der Länderberichte ausgeschlossen ist: Diesen zufolge wurde XXXX vier Jahre nach dem Tod der Eltern der Beschwerdeführerin geboren (ACCORD XXXX). Daran ändert nichts, dass sie in der Stellungnahme vom 27.11.2014 ausführt, die Adoptivschwester von XXXX zu sein, weil dies wegen des Widerspruchs zu ihrem bisherigen konstanten Vorbringen, in einem Kinderheim aufgewachsen zu sein und als Vollwaise nur entfernte Verwandte zu haben, unglaubwürdig ist; davon abgesehen gab sie bisher an, die in der Stellungnahme vom 27.11.2014 als Adoptivmutter bezeichnete XXXX sei ihre leibliche Mutter gewesen und 1942 (sohin vier Jahre vor der Geburt XXXX) verstorben. Laut dem in der Stellungnahme vorgelegten Mail ist die Beschwerdeführerin seit 1944 die Schwester von XXXX; damals war er allerdings noch nicht geboren. Das vorgelegte Mail stammt im Übrigen laut Absender nicht von XXXX sondern "XXXX", und wurde laut Betreffzeile von dieser auch nicht nur weitergeleitet. Die nunmehr als Schwester von XXXX und der Beschwerdeführerin bezeichnete Nichte (als Tochter der Schwester) der beiden, XXXX, nannte die Beschwerdeführerin bisher die Tochter ihrer Cousine. Diese gab in ihrem eigenen Asylverfahren (03 08.478-BAG) übrigens nicht an, die Nichte von XXXX zu sein oder Probleme auf Grund der Verwandtschaft mütterlicherseits gehabt zu haben.
Anderen Berichten zufolge ist XXXX umgekehrt der Bruder von XXXX (Blandy, Chechnya - A beleaguered President; August 1998). Träfe die behauptete geschwisterliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX zu, hätte aber der Enkel der Beschwerdeführerin seine Tante geheiratet und dessen Gattin wäre gleichzeitig die Nichte der Beschwerdeführerin. Diese hat aber angegeben, XXXX - der ihrem Vorbingen zufolge auf Grund der Länderberichte ebenfalls ein Bruder von ihr wäre - ebenso wie ihr Enkel nicht zu kennen.
Davon abgesehen hat sich die von XXXX angeführte "brutalste Verfolgung" der Beschwerdeführerin bisher nicht manifestiert. Die Regierung Dudaev endete 1996. Die Beschwerdeführerin gab an, noch ein Jahr länger gearbeitet und danach eine Pension bekommen zu haben. Im Übrigen wird auf den Punkt 2.2.3. verwiesen, wonach sich die Beschwerdeführerin immer wieder problemlos in Tschetschenien aufhielt, dort auch Kontakte mit Behörden wegen der Ausstellung von Dokumenten hatte, 2012 legal mit dem Flugzeug nach Tschetschenien zurückkehrte, weil sie Verfolgung durch Tschetschenen in der Türkei fürchtete, und hiebei ebenfalls keine Probleme schilderte. Wenn sie in der Stellungnahme vom 27.11.2014 nun ausführt, ihre Adoptivschwester XXXX sei im Alter von 77 Jahren von Kadyrowzy ermordet worden, tut sie damit keine ihr drohende Verfolgung dar (sie hat nie behauptet, sie sei in Tschetschenien wegen XXXX oder XXXX verfolgt worden) und widerspricht dies ihrem Vorbringen, sich auch seit der Übersiedlung in die Türkei immer wieder problemlos "offiziell" in Tschetschenien aufgehalten zu haben.
2.3. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation in der Russischen Föderation und in Österreich sowie zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin bzw. vorgelegten Unterlagen im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sowie aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsystem und dem Integrierten Zentralen Melderegister. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin ist diesen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet sowie dass kein längerfristiger Pflege- und Rehabilitationsbedarf besteht, beruht auf ihren eigenen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.04.2012 und den vorgelegten Befunden. Diesen zufolge leidet die Beschwerdeführerin seit Jahren an Arthrose der Handgelenke und des Sprunggelenks, weswegen Schonung, Medikamente und physikalische Therapie empfohlen wurden. Zudem leidet die Beschwerdeführerin an Grünem Star, weswegen sie in der Türkei auch operiert wurde; hiefür werden regelmäßige Kontrollen empfohlen. Sie unterzog sich 2012 einer Curettage. Sie hat Osteoporose. Weitere Erkrankungen wurden nicht behauptet. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich die Gewährleistung der medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation und auch in Tschetschenien (vgl. auch Auskunft der ÖB Moskau vom 23.05.2014). Dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht möglich wäre, wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht behauptet.
Die Beschwerdeführerin spricht ihren Angaben zufolge russisch und tschetschenisch und hat den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sie 1961 bis 1997 als Gaststättenköchin in einem staatlichen Unternehmen tätig war. Danach sei sie in Pension gegangen. Diese sei sehr niedrig gewesen, aber es habe ausgereicht, weil das Leben billig gewesen sei. Sie habe ein einer Eigentumswohnung in XXXX gelebt und eine weitere Wohnung vermietet. Nach ihrer Rückkehr aus der Türkei habe sie bei einer Freundin im Dorf XXXX gelebt. Dort habe sie immer gelebt, wenn sie sich nach ihrer Ausreise in die Türkei in Tschetschenien aufgehalten habe. Ihre Freunde haben ihre Ausreise organisiert und finanziert. In der Russischen Föderation, Republik Dagestan, lebe die Tochter der Beschwerdeführerin, zu der sie aber seit sieben Jahren, dh. seit 2007, keinen Kontakt mehr habe, weil sie eine eigene Familie und keine Zeit habe. Daneben gebe es nur weitschichtige Verwandte.
Ihren Angaben zufolge verfügt die Beschwerdeführerin somit über ein soziales Netz in Tschetschenien, das sie unterstützt, und hat eine Altersrente bezogen. Sie ist eine selbständige und unabhängige Frau, die ihr Leben seit dem Tod ihres Gatten 1965 alleine bzw. mit Hilfe ihrer Freunde gemeistert hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch nach ihrer Rückkehr so wie vor ihrer Ausreise ihr Leben selbst organisieren kann. Vor dem Hintergrund ihrer Angaben ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in keine ausweglose Lage geraten wird; zudem wird auf die laut den Länderberichten bestehenden Sozialhilfen und Einrichtungen für ältere Menschen im Herkunftsstaat hingewiesen.
2.4. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge verließ ihr Enkel die Türkei einen Monat vor ihrer Einreise in Österreich mit dem Ziel Österreich oder Deutschland. Bis dato wurde keine Person mit dem Namen des Enkels in Österreich aktenkundig. In Österreich lebt die 52jährige Nichte der Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern. In der Einvernahme vom 13.04.2014 gab die Beschwerdeführerin an, ihre Adresse nicht zu kennen. Sie habe sie aufgezogen und sei für sie wie eine Mutter. In ihrer Einvernahme vom 23.05.2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich bei der Nichte um die Tochter der Cousine handle, die 51 Jahre alt sei und seit neun Jahren in Österreich lebe. Sie habe zwei Kinder in Österreich und zwei erwachsene Kinder in der Russischen Föderation. Seit Mai 2012 lebe sie bei ihr. Weiters lebe die Tochter eines Cousins in Österreich.
2.5. Die allgemeinen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien stützen sich auf folgende Quellen:
AA 7.3.2011 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25
AA 10.6.2013 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013
ACCORD 12.8.2010 ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010
ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014
ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014
ACCORD 4.4.2014 ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation - Tschetschenien: Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr, 4.4.2014
AI 23.5.2013 Amnesty International, Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, 23.5.2013
AJ Oktober 2013 Clasen, Hinter den Bergen - Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich, Amnesty Journal Oktober 2013,
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff am 17.4.2014
AMICA AMICA e.V., Zur Situation der Frauen in Tschetschenien, http://www.amica-ev.org/de/laender/tschetschenien/amica-e.v.-in-tschetschenien, ohne Datum, Zugriff am 25.4.2014
Anfragebeantwortung 10.3.2014 BFA-Staatendokumentation, Anfragebeantwortung zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit, 10.3.2014
BAMF 2.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 2.9.2013
BAMF 16.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 16.9.2013
BAMF 30.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 20.9.2013
BAMF 13.1.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 13.1.2014
BAMF 17.2.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 17.2.2014
BAMF 7.4.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 7.4.2014
BAMF-IOM Juni 2013 Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013
Bericht 2011 Staatendokumentation, Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23
Die Presse, 30.6.2012 Sommerbauer, Heimkehr nach Tschetschenien - ins Gefängnis, Die Presse, 30.6.2012, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1261212/print.do#, Zugriff am 8.5.2014
Die Presse 8.4.2014 Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/print.do, Zugriff am 2.5.2014
DIS Oktober 2011 Danish Immigration Service, Chechens in the Russian Federation, Oktober 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf, Zugriff am 8.5.2014
DIS August 2012 Danish Immigration Service, Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff am 8.5.2014
GEO 2006 = GEO Themenlexikon, Band 3, 226, 1226
Heller, 6.1.2014 Heller, Nordkaukasus, Bundeszentrale für politische Bildung, 6.1.2014,
http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus, Zugriff am 25.4.2014
HRW Jänner 2014 Human Rights Watch, Russia Country Summary, January 2014
ICG 19.10.2012 International Crisis Group, The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, Europe Report N°220 - 19 October 2012
IOM, Unterstützung IOM, Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien,
IRB 15.11.2013 Immigration and Refugee Board of Canada, Russia:
Availability of fraudulent documents, 15.11.2013
IRB 15.11.2013 Immigration and Refugee Board of Canada, Russia:
Domestic Violence; recourse and protection available to victims of domestic violence; support services and availability of shelters (2010-2013), 15.11.2013
JF 4.10.2013 Jamestown Foundation, Chechnya's Exclusion from Military Conscription Shows Moscow's Weak Hold over Region; Eurasia Daily Monitor Vol. 10, Iss. 177, 4.10.2014
JF 31.10.2013 Jamestown Foundation, New Russian Legislation Codifies Collective Punishment; Eurasia Daily Monitor Vol. 10 Iss. 195, 31.10.2013
JF 4.12.2013 Jamestown Foundation, North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes, Eurasia Daily Monitor Volume, Vol. 10 Iss. 217, 4.12.2013
JF 6.12.2013 Jamestown Foundation, Officers of Elite Russian Forces Train Chechens; Eurasia Daily Monitor, Vol. 10, Iss. 219, 6.12.2013
JF 31.1.2014 Jamestown Foundation, Authorities in Chechnya Seek to Uproot Some Islamic Teachings; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 20, 31.1.2014
JF 24.3.2014 Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014
JF 3.4.2014 Jamestown Foundation, Security Forces and Police in North Caucasus Systematically Violate Human Rights, Eurasia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 63, 3.4.2014
JF 10.4.2014 Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014
JF 18.4.2014 Jamestown Foundation, Victory Over North Caucasus Insurgency Remains Elusive for Moscow; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 74, 18.4.2014
JF 23.4.2014 Jamestown Foundation, Russian Military Says Will Lift Restrictions on Drafting North Caucasians; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 23.4.2014
JF 6.7.2012 Jamestown Foundation, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, Eurasia Daily Monitor Vol 9, Iss. 128, 6.7.2012
JF 7.3.2014 Jamestown Foundation, Russian Orthodox Church Becomes Kremlin Tool for Retaining Control Over North Caucasus Muslims; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss.44, 7.3.2014
Lammich, 11.10.2010 Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010
Landinfo 26.10.2012 Temanotat Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff am 24.10.2013
ÖB Moskau, 10.5.2013 Österreichische Botschaft Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch staatliche Behörden und Arbeitsmöglichkeiten, 10.5.2013
ÖB Moskau September 2013 Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, September 2013
OSW 26.3.2014 Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014
RFE/RL 17.5.2012 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Leader Sacks Cabinet, 17.5.2012
RFE/RL 24.1.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Most-Wanted Militants Reported Killed In Chechnya, 24.1.2013
RFE/RL 7.3.3013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Russia Says Chechen Rebel Leader Killed, 7.3.2013
RFE/RL 14.3.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Leader "Not Against Unblocking YouTube", 14.3.2013
RFE/RL 30.6.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Two Russian Police Officers Killed in Chechnya, 30.6.2013
RFE/RL 8.7.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, North Caucasus Insurgency Commander Reported Killed In Chechnya, 8.7.2013
RFE/RL 16.9.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Suicide Car Bomb Kills Three in Chechnya, 6.9.2013
RFE/RL 13.12.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Deputy Minister Threatens Execution for Militant Suspects, 13.12.2013
Rüdisser 2012 Rüdisser, Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds (2012)
SFH 22.4.2013 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien:
Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed, 22.4.2013
Staatendokumentation 12.10.2010 Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16
Staatendokumentation 20.4.2011 Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien vom 12.10.2010
SWP 26.4.2013 Halbach, Nach den Anschlägen von Boston: Zur Rolle des Terrorismus im Nordkaukasus, SWP-Aktuell, 26.4.2013
SWP April 2013 Halbach, Muslime in der Russischen Föderation - Wie gefestigt ist die "Vielvölkerzivilisation" Russland? SWP-Aktuell, April 2013
UKFCO 10.4.2014 UK Foreign and Commonwealth Office, Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Russia, 10.4.2014
USDOS 27.2.2014 United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2013, Russia, 27.2.2014
VB Oktober 2013 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation: Monatsbericht, Berichtszeitraum Oktober 2013
VB 29.1.2014 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014
Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3.1. Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
3.2.2. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen hat sich (wie unter Punkt 2.1. ausführlich dargelegt) in seiner Gesamtheit als unglaubhaft erwiesen. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
In Zusammenschau mit den Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Es gibt auch keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin - die der Volksgruppe der Tschetschenen angehört, sich zum muslimischen Glauben bekennt und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
3.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich sämtlicher Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss.
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die jegliche Existenzgrundlage fehlen würde: Die Beschwerdeführerin gab selbst an, dass sie als Köchin gearbeitet und eine Pension bezogen habe, die für ihren Lebensunterhalt ausgereicht habe. Sie war jedenfalls vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation vor weniger als drei Jahren in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Zudem hat sie angegeben, dass sich in Tschetschenien noch eine sehr gute Freundin und in Dagestan ihre Tochter aufhält. Ungeachtet der Frage, ob sie weiterhin über ihre beiden Wohnungen verfügt, gab sie selbst an, bei ihrer Freundin wohnen zu können und pensionsberechtigt gewesen zu sein. Daher könnte die Beschwerdeführerin, zusätzlich zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre bzw. freundschaftliche Unterstützung zurückgreifen, welche sie vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es gibt auch NGOs, von denen die Beschwerdeführerin Unterstützung erhalten kann.
Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.
Bei der Beschwerdeführerin wurde nach einer Curettage und wegen des Grünen Stars Kontrolltermine empfohlen. Behandlungsbedarf besteht bei der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht, eine Kontrolluntersuchung wird die Beschwerdeführerin auch in Tschetschenien, wo medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, vornehmen lassen können. Sollte die Beschwerdeführerin wegen der Arthrose, weswegen sie medikamentös behandelt wird, Arzneimittel benötigen, wird sie solche in der Russischen Föderation erhalten können, wenn auch nicht kostenlos; Physiotherapie wird in Tschetschenien angeboten (ÖB Moskau, 23.05.2014). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen. Sollte die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen im Fall ihrer Rückkehr möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:
3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.4.3. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Zu der in Österreich lebenden Tochter eines Cousins besteht Kontakt. Sie lebt mit der Tochter der Cousine, die sie auch als Nichte bezeichnet, im gemeinsamen Haushalt. Betreffend dieser gibt sie an, sie habe sie aufgezogen und sei wie eine Mutter für sie. Mit der mittlerweile 51 bzw. 52 Jährigen drei- bzw. vierfachen Mutter bestand aber den Angaben der Beschwerdeführerin zumindest neun Jahre vor ihrer Einreise nach Österreich kein gemeinsames Familienleben mehr. Gegen einen besonders intensiven Kontakt in den Jahren vor der Einreise sprechen auch die widersprüchlichen Angaben im Hinblick auf die Nichte in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zB im Hinblick auf die Zahl von deren Kinder und ob sie in Österreich oder Tschetschenien leben. Ein besonderes Pflegeverhältnis wurde ebensowenig dargetan wie finanzielle Unterstützungsleistungen. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zur ihren in Österreich lebenden, weitschichtigen sind aber im Rahmen des Privatlebens zu beachten.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführerin, die sich erst seit April 2012 - sohin seit weniger als drei Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
3.4.4. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Die Beschwerdeführerin ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit weniger als drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführerin verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht hat, die Landessprachen spricht, ihre Schulbildung genossen hat und jahrelang beruflich integriert war. Sie hat neben ihrer Tochter noch weitschichtige Verwandte im Herkunftsstaat sowie enge Freunde.
Im Gegensatz dazu ist die Beschwerdeführerin in Österreich nur schwach integriert: Sie spricht nicht deutsch und nimmt auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Sie leistet keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich nicht in Vereinen. Sie verfügt abgesehen von ihren weitschichtigen Verwandten über keine intensive Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Verwandten oder Freunden.
In der Erstbefragung vom 02.04.2012 gab die Beschwerdeführerin noch an, über keine Verwandten in Österreich zu verfügen, am 13.04.2012 führt sie auf Verwandte in Österreich hin gefragt nur die Nichte an, die sie aufgezogen habe. Sie lebe in XXXX, habe drei Kinder und mit der Beschwerdeführerin "derzeit" keinen Kontakt. In der Befragung vom 23.05.2012 gibt sie an, bei ihrer Nichte, dh. der Tochter der Cousine, XXXX, zu leben, die 51 Jahre alt und seit 9 Jahren in Österreich sei. Sie habe vier Kinder, davon lebten zwei in Österreich. Weiter lebe die Tochter eines Cousins in Österreich. Laut ZMR-Auskunft lebt die Beschwerdeführerin aber nie bei XXXX, aktuell aber bei XXXX. Laut Stellungnahme vom 27.11.2014 lebt die Beschwerdeführerin bei XXXX, einer Tochter ihrer Cousine, und ihren beiden Kindern. Vor dem Hintergrund dieser Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass vor der Einreise nach Kontakt zwischen den genannten Personen bestand. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht dargetan. Mit dem Vorbringen, XXXX begleite sie zu den Arztterminen, tut die Beschwerdeführerin auch kein intensives Pflegeverhältnis dar. Gegen die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin spricht auch ihr Vorbringen, allein mit dem Zug zu Verwandten bzw. Freunden nach XXXX bzw. XXXX gereist zu sein. Der nunmehr bestehende Kontakt kann auch telefonisch aufrechterhalten werden.
Da sich somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen und in diesem Zusammenhang ein umfassendes Verfahren zu führen haben, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin niederschriftlich zu befragen sein wird.
Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur umfassenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
4. Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin:
Die Wohnung eines Beschwerdeführers ist eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG, wenn er dort seine ständige Unterkunft bzw. den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hat bzw. er tatsächlich dort wohnt, wobei es auf eine kurzfristige Abwesenheit von der Abgabestelle zB wegen eines Krankenhausaufenthaltes, Urlaubes oder auswärtigen Arbeitstätigkeit nicht ankommt. Die Wohnung verliert ihre Qualität als Abgabestelle bei einer Abwesenheit von einigen Monaten (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 202; Frauenberger-Pfeiler ua. (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht², ZustG § 2 Z 5a). Die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin gab an, die Beschwerdeführerin sei einige Tage in XXXX, die Beschwerdeführerin gab an, geplant zu haben, Mitte September 2014 für zwei Wochen nach XXXX gefahren zu sein, jedenfalls aber war die Beschwerdeführerin (so überhaupt) nicht mehr als rund einen Monat von der Abgabestelle abwesend. Die Zustellung der Ladung sowie der Länderberichte durch Hinterlegung vom 19.09.2014 war daher rechtswirksam.
Von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, ist gemäß § 17 VwGVG iVm § 19 Abs. 3 AVG entbunden, wer durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen bei der Behörde abgehalten wird. Das Vorliegen eines solchen Hinderungsgrundes genügt, es bedarf keiner vorhergehenden Entschuldigung oder Annahme der Entschuldigung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen zu erforschen, ob der geltend gemachte Rechtfertigungsgrund vorlag (Hengstschläger/Leeb, AVG I², 2014, § 19 Rz 19). Soweit aber den Ermittlungen faktische Grenzen gesetzt sind, insb. weil es sich um Umstände in der persönlichen Sphäre der Partei handelt, kommt die (erhöhte) Mitwirkungspflicht der Parteien zum Tragen (vgl. VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178; 14.06.2005, 2005/02/0043; 20.04.2007/2007/02/0085). Der Geladene muss daher die Behörde in die Lage versetzen, die Triftigkeit der Gründe des Nichterscheinens (von Amts wegen) zu überprüfen (vgl. VwGH 16.09.32020, 3020/09/0158; 20.10.2010, 2009/02/0292). Wesentlich ist, dass der Geladene "durch" das betreffende Hindernis tatsächlich vom Erscheinen "abgehalten" wurde. Auch eine urlaubsbedingte Verhinderung kann das Ausbleiben des Geladenen nur dann rechtfertigen, wenn sie nicht durch zumutbare Dispositionen des Geladenen beseitigt werden kann (VwGH 05.08.1997, 95/11/0195). Selbst die Bestellung zu einer Bronchoskopie, Zahnbehandlung oder Operation entschuldigen nur im Falle ihrer Unaufschiebbarkeit (VwGH 18.02.1998, 96/09/0056; 20.03.2002, 2000/09/0150; 20.10.2010, 2009/02/0292).
Die Beschwerdeführerin war nicht urlaubsbedingt an der Teilnahme an der Verhandlung gehindert: Während die Mitbewohnerin der Beschwerdeführer der Polizei gegenüber am 16.10.2014 angab, die Beschwerdeführerin sei für ein paar Tage nach XXXX gefahren, und am 18.10.2014 angab, die Beschwerdeführerin werde noch am selben Tag aus XXXX zurückkehren, bzw. am 19.102014, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in XXXX sei, und die Beschwerdeführerin am 19.10.2014 selbst angab, in XXXX gewesen zu sein, gab die Beschwerdeführerin am 22.10.2014 im Wege ihrer Rechtsberaterin an, in XXXX gewesen zu sein, am 29.10.2014 gab sie an, in XXXX gewesen zu sein. Während der Aufenthalt laut Angabe ihrer Mitbewohnerin am 16.10.2014 ein paar Tage gedauert hat, reiste die Beschwerdeführerin ihren Angaben am 29.10.2014 zufolge bereits Mitte September nach XXXX und blieb dort statt den geplanten zwei Wochen ca. einen Monat lang, bis 24.10.2014. Während dieser Aufenthalt laut Angaben vom 22.10.2014 dem Besuch von Verwandten diente, gab die Beschwerdeführerin am 25.10.2014 an, krankheitsbedingt auf Behandlung gewesen zu sein, während sie am 29.10.2014 angab, eine alte Freundin besucht zu haben. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Angaben und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mitbewohnerin in Telefonkontakt stehen, also selbst im Falle, dass sich die Beschwerdeführerin bei Zustellung der Ladung am 18.09.2014 auswärts befunden hat, davon auszugehen ist, dass sie darüber informiert war, dass ein Schriftstück des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt wurde, ist weiters davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst untertauchte.
Dass sie krankheitsbedingt an der Teilnahme an der Verhandlung gehindert war, kann überdies nicht festgestellt werden: Während die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Mitbewohnerin am 18.10.2014 mitteilte, sie werde noch am selben Tag nach XXXX kommen, teilte sie am 19.10.2014 im Wege ihrer Mitbewohnerin mit, sie könne aus gesundheitlichen Problemen nicht an der Verhandlung teilnehmen. Konkret gab die Beschwerdeführerin am 29.10.2014 an, dass sie vorgehabt habe, am 18.10.2014 nach XXXX zurückzukehren, aber ihr Blutdruck sei so hoch gewesen und es sei ihr nicht gut gegangen, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, zu reisen. Sie habe erst am 24.10.2014 mit dem Zug nach XXXX zurückfahren können. Sie leide ständig an gesundheitlichen Problemen - hohem Blutdruck, Glaukom, nicht näher spezifizierten Problemen mit den Füßen und Schmerzen in den Knochen. Wenn sich aber - vor dem Hintergrund des vorgebrachten Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin und ihrer Reise wenige Tage bzw. Wochen davor - ihr Gesundheitszustand wie behauptet vom
18. auf den 19.10.2014 derart verschlechtert hätte, dass er eine Rückreise unmöglich gemacht hätte und dieser Zustand dem Vorbringen nach bis 24.10.2014 (sohin sechs Tage lang) angehalten hätte, wäre es völlig unplausibel, hätte die Beschwerdeführerin nicht medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Am 25.10.2014 gab sie sogar an, sie sei (nicht auf Urlaub oder Besuch sondern) krankheitsbedingt auf Behandlung gewesen. Auf die Aufforderung hin, eine Arztbestätigung betreffend die Erkrankung vorzulegen, gab die Beschwerdeführerin aber an, sie sei nicht beim Arzt gewesen.
Die Beschwerdeführerin hat durch dieses in sich mehrfach widersprüchliche Vorbringen mangels Vorlage einer ärztlichen Bestätigung das Gericht nicht in die Lage versetzt, die Triftigkeit der Gründe ihres Nichterscheinens von Amts wegen zu prüfen. Ein dem Erkenntnis VfGH 19.09.2014, U 634-637/2013, vergleichbarer Sachverhalt (epileptischer Anfall am Weg zur Verhandlung, Mitteilung der Verhinderung vor der Verhandlung und Übermittlung eines Arztberichts im Anschluss daran) liegt nicht vor. Sie hat dadurch an der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen.
In der Ladung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit stattfinden kann, wenn sie die Verhandlung unentschuldigt versäumt. Ob eine Verhandlung in Abwesenheit oder eine Vertagung der Verhandlung stattfindet, liegt im Ermessen des Gerichts, das unter Rücksichtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auszuüben ist. Dabei ist nach den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften vorzugehen und in der Folge dem säumigen Antragsteller Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 43 Rz 65). Dieses Parteiengehör wurde durch Übermittlung der Niederschrift und Aufforderung zur Stellungnahme eingeräumt. Die Wiederholung der mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage feststeht und die mündliche Verhandlung in Entsprechung des Antrags der Beschwerdeführerin der Einräumung von Parteiengehör diente, welches nun schriftlich eingeräumt wurde. In diesem tut sie keine Gründe für das Versäumen der Verhandlung dar und legt keine diesbezüglichen Arztbestätigungen vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen. Ob diesem Vorbringen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - theoretisch Asylrelevanz zukommen würde war daher für die konkrete Entscheidung nicht mehr von Relevanz. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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