W159 1420234-2•BVwG W159 1420234-2
W159 1420234-2Tribunale amministrativo federale10 dic 2014
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche<br/>Gründe
W159 1420234-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. 09 00.720-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo gelangte am 19.01.2009 unter der Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 20.01.2009 erfolgten Ersteinvernahme auf der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass es während eines Fußballspieles zwischen Gambia und Senegal zu Ausschreitungen mit Verletzen gekommen sei, worauf die Grenze zu Gambia geschlossen worden sei. Er sei dann mit anderen Personen nach Mauretanien ausgereist und weiter nach Europa. In der Folge habe er sich in Spanien aufgehalten, aber dort keinen Asylantrag gestellt. Er sei dort illegal aufhältig gewesen und die Leute seien unfreundlich zu ihm gewesen, deswegen sei er nach Österreich weiter gereist. Bei einer Rückkehr in die Heimat sehe er dort keine wirtschaftliche Zukunft. Er möchte in Österreich zur Schule gehen und ein anderes Leben beginnen.
Am 28.01.2009 erfolgte eine weitere Einvernahme auf der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Dabei behauptete er, in Spanien den gleichen Namen und das gleiche Geburtsdatum angegeben zu haben. In seiner Heimat werde er weder vom Militär noch von der Polizei noch von sonstigen Behörden gesucht. In den Fluchtgründen verwies er auf seine bisherig gemachten Angaben und fügte hinzu, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland dort keine wirtschaftliche Grundlage vorfinden würde. Es wurden daraufhin Konsultationen mit Spanien gepflogen, welche das Ergebnis erbrachten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Spanien wegen illegalen Aufenthaltes in Haft gewesen sei und dort den Namen XXXX, geboren am XXXX angegeben habe, und dass eine Rückführung in das Herkunftsland fehlgeschlagen sei, einen Asylantrag in Spanien habe er jedoch nicht gestellt.
Am 18.03.2009 wurde der Beschwerdeführer nochmals durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei konnte der Beschwerdeführer nicht konkret angeben, wann er sein Heimatland verlassen habe. Dies sei etwa vor zwei Jahren gewesen. Nochmals gefragt, welches Geburtsdatum er in Spanien angegeben habe, behauptete er nach wie vor XXXX. Über Vorhalt, dass aus der Anfragebeantwortung Spaniens ersichtlich sei, dass er dort das Geburtsdatum XXXX angegeben habe, bestritt er dies. Über Vorhalt der fachärztlichen Untersuchung zwecks Altersbestimmung, welche zu dem Schluss kam, dass er jedenfalls als erwachsen zu betrachten sei, brachte er vor, dass er dies nicht glaube, er sei sich sicher, dass er noch keine 18 Jahre alt sei, er habe jedoch keinen Einwand dagegen, dass er von der Behörde als volljährig betrachtet werde. Er habe in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandte und lebe auch hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er möchte hier in die Schule gehen. In der Folge holte das Bundesasylamt weitere ärztliche Gutachten zur Altersbestimmung ein, die alle übereinstimmend zu dem Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über 18 Jahre alt ist. Nachdem die Konsultationen mit Spanien keine Zuständigkeit dieses EU-Mitgliedsstaates gebracht hatten, wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen, wo ihm die medizinischen Gutachten vorgehalten wurden, welche er bezweifelte, ohne dies näher auszuführen. In der Folge entzog sich der Beschwerdeführer dem Verfahren, es wurde dieses jedoch nach Bekanntgabe einer Meldeadresse fortgesetzt und zugelassen.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, führte am 08.06.2009, eine ergänzende Einvernahme durch. Der Beschwerdeführer blieb bei seinem Geburtsdatum XXXX und führte dazu aus, dass dieses ihm seine Mutter gesagt habe und er ihr glaube, er habe eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis, wo auch XXXX gestanden sei, diese seien alle in Gambia. Er habe in XXXX gelebt, sein Vater sei schon gestorben, er habe nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter und mit seinen beiden Schwestern zusammengelebt, seine Mutter habe gearbeitet und ihn unterstützt, er selbst habe noch nicht gearbeitet, zu seiner Mutter habe er nach wie vor telefonischen Kontakt. Mit den Behörden seines Herkunftslandes habe er keine Probleme gehabt, auch nicht mit der Polizei oder mit dem Militär.
Zu seinen Fluchtgründen gefragt gab er an, dass sie nach Senegal gefahren wären, um dort Fußball zu spielen, es habe dort ein Länderspiel zwischen Senegal und Gambia stattgefunden, und zwar in Dakar, er sei mit vier anderen Freunden zum Spiel gefahren. Bevor das Spiel zu Ende gewesen sei, sei es jedoch zu Tumulten und Raufereien gekommen und hätten sie dann nicht mehr nach Gambia zurückfahren können, sondern sei er dann nach Mauretanien gefahren. Mit der Polizei oder dem Militär in Senegal habe er keine Probleme gehabt. Wann das Spiel genau gewesen sei, wisse er nicht, weder das Jahr, noch das Monat. Die Ausschreitungen hätten begonnen, als es 0:0 gestanden sei, und zwar schon in der zweiten Halbzeit. In der Folge zählte einige Spieler seiner Mannschaft namentlich auf, das Spiel sei dann abgebrochen worden und die Grenze zu Gambia geschlossen, er sei bei dem Spiel jedoch nicht verletzt worden. Er glaube, dass er Gambia im Jahr 2000 bereits verlassen habe, über Vorhalt, dass dies bei dem angegebenen Geburtsdatum bedeutet hätte, dass er bereits mit sieben Jahren aus Gambia ausgereist sei, gab er an, dass er einen Fehler gemacht habe, und nicht genau sagen könne, wann er ausgereist sei. Er habe schon auf der Fahrt nach Senegal nicht mehr vorgehabt, nach Gambia zurückzukehren. Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Gambia seien schlecht gewesen, die Verwandten seiner Mutter hätten sie unterstützt, aber sie hätten nie genug gehabt, er werde aber von keiner Seite verfolgt. In Österreich sei er wegen einer Suchtgiftgeschichte verurteilt worden. Er lebe von der Bundesbetreuung und gehe hier keiner Beschäftigung nach, Kontakte habe er nur bisher zu anderen Afrikanern, er sei gesund und stehe in keiner ärztlichen Behandlung.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 17.08.2009, XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.01.2009, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, und der Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt. Nach Feststellungen zum Herkunftsland wurde beweiswürdigend festgehalten, dass asylrelevante Fluchtgründe dem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen seien. Zum Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine rechtswidrige Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht habe vorgebracht, es sei auch sonst nichts zu erkennen gewesen, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hätte hingedeutet, sodass der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchteil II. wurde dargelegt, dass den Angaben des Antragstellers eine Gefährdungslage nicht zu entnehmen gewesen sei und er auch sonstige Abschiebungshindernisse nicht behauptet habe und auch von Amtswegen keine Anhaltspunkte für solche vorliegen würden, sodass ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Zu Spruchteil III. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtlage und Judikatur festgehalten, dass der Antragsteller in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Bezugspunkte habe, der Antragsteller besuche auch eine Bildungseinrichtung in Österreich und sei bereits straffällig geworden, es hätten sich auch sonst keine Ansatzpunkte für eine besonderen Integration hervorgetan. Ein Eingriff in das Privatleben durch die Ausweisung sei daher angesichts der mangelnden Bindung zu Österreich als gerechtfertigt anzusehen.
Dieser Bescheid wurde am 25.08.2009 aufgrund der angegebenen Adresse des Beschwerdeführers beim Postamt 1025 hinterlegt.
Mit Schreiben vom 18.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, indem er angab, dass er den Bescheid wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht beheben habe können und auch nicht die notwendigen rechtlichen Schritte dagegen einsetzen habe können, die Dolmetscherin habe ihm beim Interview nicht ausreichend darüber informiert. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstellen Traiskirchen, vom 07.07.2011, XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.05.2011, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Dagegen erhob, der damals in der XXXX einsitzende Antragsteller Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2012, XXXX wurde der bekämpfte Bescheid im Grunde des § 71 Abs. 1 AVG behoben. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 19.10.2012, XXXX dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.05.2011, gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2012 erfolgte eine Beschwerdeergänzung, in der der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er als erstgeborener Sohn aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit einer verfeindeten Gruppe vom Tod bedroht werde. Diese Gruppe habe schon seinen Vater getötet und würde auch ihn töten, damit sie das gesamte Land in Besitz nehmen könne. In diesem Zusammenhang wurde auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Eingabe vom 25.02.2014 gab Rechtsanwalt XXXX die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.11.2014 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu aktuellen Länderinformationen zu Gambia ein. Von Seiten der Regionaldirektion Niederösterreich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist niemand zur Verhandlung erschienen, auch der ausgewiesene Beschwerdeführervertreter erschien nicht. Der anwesende Beschwerdeführer gab an, dass Rechtsanwalt XXXX ihn nicht mehr vertreten würde und er nunmehr durch Rechtsanwalt XXXX aus XXXX vertreten werde, welcher ebenfalls aus Kostengründen nicht zur Verhandlung erschienen sei und verwies diesbezüglich auf eine dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Vollmacht an den genannten Rechtsanwalt.
Der Beschwerdeführer legte ein Dokument über die Absolvierung eines Computerkurses im Rahmen der Strafhaft vor und kündigte an, in den nächsten zwei Wochen auch mit einem Deutschkurs zu beginnen, Identitätsdokumente könne er allerdings nicht vorlegen.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, sei richtiger Name sei XXXX. Über Vorhalt, dass in Spanien ein etwas anderer Name, nämlich XXXX angegeben worden sei, führte er aus, dass er gemeinsam mit Senegalesen in Spanien angekommen sei und dass man seinen Namen dort französisch geschrieben habe, er habe auch in Spanien nicht den XXXX als Geburtsdatum angegeben sondern - wie in Österreich gesagt - dass er am XXXX geboren sei, sie hätten ihm jedoch dieses Geburtsdatum nicht geglaubt und XXXX eingetragen. Er wisse sein Alter nicht so genau, weil sein Vater schon verstorben sei, er habe auch keine Gelegenheit irgendwelche Identitätsdokumente vorzulegen, denn im Heimatland lebe nur mehr seine Mutter, welche Analphabetin sei und nicht in der Lage sei Dokumente zu besorgen. Er habe von seiner Geburt an in Gambia gelebt, könne sich aber nicht mehr erinnern, wann er Gambia verlassen habe, wisse aber, dass er 2007 nach Senegal gefahren sei, um dort Fußball zu spielen, dort habe er dann eine Woche verbracht und sei er dann nach Mauretanien weitergefahren, wo er drei bis vier Monate aufhältig gewesen sei. In der Folge sei er auf die Insel XXXX gefahren, er könne sich aber auch da nicht mehr genau erinnern. Er sei dann von der Polizei aufgegriffen worden und aufs Festland gebracht worden und habe sich fast zwei Jahre in Spanien aufgehalten. Dort habe er aber Probleme mit dem Rassismus bekommen und sei er ausgereist. In Spanien habe er etwa drei Monate lang die Sprache gelernt und dann bei einem Autospengler gearbeitet, in Gambia habe er überhaupt keine Schule besucht, jetzt könne er schon lesen und schreiben, er habe dies allerdings erst in Österreich gelernt. Er hätte in XXXX, einem Stadtviertel von XXXX, gelebt. Als seine Mutter gesund gewesen sei, habe sie Lebensmittel verkauft, z.B. geröstete Erdnüsse. Einer der Gründe, warum er ausgereist sei, sei der gewesen, dass sie nicht genug zu essen gehabt hätten, obwohl sich seine Mutter bemüht hätte. Er habe zwei jüngere Schwestern. Wann sein Vater gestorben sei, könne er sich nicht erinnern, er sei noch sehr klein gewesen, er habe erfahren, dass er an einer Herzschwäche verstorben sei.
Mit Polizei in Gambia habe er Probleme gehabt, die Polizei habe ihn nämlich bei einem Fußballmatch in Gambia festnehmen wollen, er habe jedoch entwischen können. Beim Retourmatch in Senegal hätten sie die Gelegenheit genutzt zu fliehen, in Senegal habe es jedoch auch Probleme gegeben und zwar mit dem Publikum, auch die Polizei von Gambia in Senegal im Stadion gewesen. Er sei Mitglied der Jugendnationalmannschaft von Gambia gewesen und zwar sei er damals 15 bis 16 Jahre alt gewesen, er habe bei dem Verein XXXX als rechter Verteidiger gespielt. Gefragt, welche Probleme es bei dem Fußballmatch in Gambia gegeben habe, nachdem er davon noch nichts erzählt habe, gab er an, dass Gambia und Senegal fast ein einziges Land seien, in Senegal hingegen es die Wolof gebe und in Gambia die Mandingos. Das Problem sei gewesen, dass er gerade während des Fußballmatches erfahren habe, dass ein Bekannter seines Vaters Teile ihrer Grundstücke, wo sie früher eine Landwirtschaft betrieben hätten, verkauft habe, und zwar ohne Wissen seiner Mutter. Als seine Mutter davon erfahren habe, sei er zu diesem Bekannten gegangen, dieser habe jedoch nicht mit ihm reden wollen, weil er gemeint habe, dass er noch ein Kind sei, er habe ihm trotzdem gesagt, dass er das nicht richtig finde und habe er dann ihn bedroht und auch die Polizei geholt. Er habe Leute geschickt, um anderen Schwierigkeiten zu machen und hätte er ihm gedroht, wenn er nicht ruhig bleiben würde, würde er ihn töten lassen. Als es zu den Tumulten im Stadion in Senegal gekommen sei, sei er dann nicht mehr zurückgekehrt, sondern habe unter Fans das Stadion verlassen. Gefragt, warum er das Vorbringen über Grundstücksstreitigkeiten erst in der Beschwerdeergänzung am 06.12.2012 erstattet habe und nicht schon beim Bundesasylamt, gab er an, dass er, als der Bescheid ergangen sei, in Haft gewesen sei und ein Sozialarbeiter in der Haft ihm geholfen habe, die Beschwerdeergänzung zu verfassen.
Gefragt, was genau bei dem Spiel in Senegal geschehen sei, das Auslöser seiner Ausreise gewesen sei, gab er an, dass Fans von Senegal begonnen hätten Gegenstände auf das Spielfeld zu werfen und auch Fans von Gambia dies getan hätten, es seinen Dosen, Flaschen und Kanister geworfen worden. Der Schiedsrichter habe dann das Spiel abgebrochen und die Zuschauer hätten dann das Spielfeld gestürmt. Es hätte dann eine Rauferei zwischen den Fans von Senegal und Gambia stattgefunden, welche er genutzt habe, um aus dem Stadion zu fliehen. Da die Grenze zu Gambia zu gewesen sei und es auch in Senegal unruhig gewesen sei, habe er sich entschlossen nach Mauretanien zu fliehen. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt (AS 275) gesagt habe, dass er schon vor dem Spiel vorgehabt habe, nicht mehr nach Gambia zurückzukehren, gab er an, dass dies stimme und er das auch mit seinen Kollegen so besprochen habe. Gefragt, ob er sich wegen der Bedrohungen durch den Bekannten, der die Grundstücke seiner Familie verkauft habe, an die Polizei gewandt habe, gab er an, dass auch Polizisten zu ihnen gekommen seien und dass dieser Bekannte mächtig sei und Einfluss habe, was bei der Polizei bekannt sei, und dass es in Gambia kein Gesetz gebe.
Seine Mutter und auch seine Schwestern würden noch in Gambia leben, mit seiner Mutter habe er Kontakt gehabt, das letzte Mal jedoch vor vier Jahren, sie habe ihm damals geraten, nicht mehr nach Gambia zurückzukehren, da dieser Mann noch immer dort sei und kein Grundstück mehr übrig sei. In Europa oder Österreich habe er keine Verwandten. Er leide auch unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen.
Gefragt, was er derzeit in Österreich mache, gab er an, dass er in der Haft Tischlerarbeiten gemacht habe. Er lebe mit seiner Freundin zusammen, welche Österreicherin sei und XXXX heiße, sie sei entweder XXXX oder XXXX geboren, so genau wisse er das nicht, mit dieser habe er auch schon ein Kind gehabt, dieses sei allerdings eine Totgeburt gewesen.
In der Haft habe er eine Tischlerausbildung und einen Computerkurs absolviert und als er wieder freigelassen worden sei, sei er im 10. Bezirk bei XXXX wegen eines Deutschkurses gewesen. Dort habe man ihm gesagt, dass er in zwei Wochen einen Deutschkurs beginnen könne. Er habe wohl in der Haft lesen und schreiben gelernt, aber kein Zeugnis über einen Alphabetisierungslehrgang erhalten, einen Hauptschulabschluss habe er nicht, in Österreich habe er nur während der Strafhaft gearbeitet.
Gefragt, was mit ihm bei einer Rückkehr nach Gambia geschehen würde, gab er an, dass er Angst vor den Drohungen dieses Mannes und jenen Leuten, die für ihn arbeiten würden, hätte, und weiters dass er Angst wegen der Ebola-Epidemie habe. Er möchte hier in Österreich eine Arbeit finden und lebe mit einer Frau zusammen, er möchte auch hier eine Ausbildung machen.
Zu dem übermittelten Länderinformationsblatt gab er an, dass in Gambia ein Militärregime bestehe und die Gambia keine Rechte hätten, es sei ein gesetzloser Staat, der Präsident könne nach Laune töten und werde nicht zur Verantwortung gezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:
Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Gambia ist, der exakte Namen und vor allem das exakte Geburtsdatum stehen jedoch nicht hinreichend fest. Weiters ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Mandingo angehört und in Gambia keine Schul- oder Berufsausbildung genossen hat. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie sich in Gambia irgendwie politisch betätigt haben. Zu den näheren Fluchtgründen können mangels glaubhaften Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Der Beschwerdeführer hat Gambia 2006/2007 verlassen und war dann in Spanien aufhältig, ohne dort einen Asylantrag zu stellen. Er wurde dort in Schubhaft genommen, konnte jedoch nicht ins Heimatland rückgeführt werden und ist er dann undokumentiert und unter Umgehung der Grenzkontrolle am 19.01.2009 ins Bundesgebiet eingereist und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Mutter und seine beiden Schwestern leben nach wie vor in Gambia.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.07.2009, Zl. XXXX, wegen § 27 Abs. 1 und 3 SMG iVm § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.12.2010, Zl. XXXX, wegen § 28a Abs. 1 und Abs. 2 und § 28 Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe (unbedingt) von zwei Jahren und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.07.2012, Zl. XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 und 3 SMG, 223 Abs. 2 und 224 StGB, sowie 27 Abs. 1 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben in der Haft einen Alphabetisierungslehrgang, einen Tischlerlehrgang sowie (nachgewiesen) einen Computerkurs besucht, jedoch bisher keine Deutschkurse. Der Beschwerdeführer hat angeblich eine österreichische Freundin, ein Familienleben in Österreich kann jedoch nicht festgestellt werden. Sonstige Hinweise auf eine besondere Integration in Österreich bestehen auch nicht, insbesondere hat der Beschwerdeführer in Österreich - außerhalb der Strafhaft - niemals gearbeitet. Er leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen.
Zu Gambia wird folgendes festgestellt:
Politische Lage
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).
Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB
.
Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB
.
Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik node.html, Zugriff 26.8.2014
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The -
Government,https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Sicherheitslage
Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).
Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (2.9.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/GambiaSicherheit node.html, Zugriff 2.9.2014
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (2.9.2014): Reise Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 2.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).
Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).
Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze
(US DOS
. Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).
Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte
Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH
.
Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN- Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB
.
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/281635/411922 de.html, Zugriff 1.9.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Korruption
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/281635/411922 de.html, Zugriff 1.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index - Results, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 27.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig; diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (US DOS 27.2.2014).
Der NGO-Erlass von 1996 bürdet NGOs einen mühsamen Registrierungsprozess auf, ermöglicht es der Regierung, eine gültige Registrierung einer NGO zurückzuweisen und verlangt das Vorlegen jährlicher Budget- und Arbeitsprogramme. 2010 wurde beschlossen, die Supervision der Aktivitäten von NGOs dem Büro des Präsidenten zu unterstellen, was die Einengung noch verschärft (US DOS 27.2.2014).
Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch, Amnesty International oder das IKRK sind in Gambia nicht präsent (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Die Regierung schikaniert und inhaftiert Menschenrechtsaktivisten (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Ombudsmann
Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Wehrdienst
Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 22.6.2014; vgl. ÖB 11.2013).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
Allgemeine Menschenrechtslage
Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).
Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik node.html, Zugriff
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Ethnische Minderheiten
Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 22.6.2014). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 11.2013).
Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (US DOS 27.2.2014).
Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB
.
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 1.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).
Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).
Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (25.11.2013): Auskunft des Honorarkonsuls in Gambia
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:
Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).
Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom
Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).
Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated
Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).
Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Wirtschaft node.html, Zugriff
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Medizinische Versorgung
Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei TuberkuloseInfektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).
Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).
Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).
Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (2.9.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/GambiaSicherheit node.html, Zugriff 2.9.2014
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
Behandlung nach Rückkehr
Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).
Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den
Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).
Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 20.01.2009, am 28.01.2009, am 18.03.2009 und am 07.04.2009, sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 08.06.2009 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2014, durch Einholung mehrerer medizinischer Gutachten zur Altersfeststellung durch das Bundesasylamt, durch Durchführung von Konsultationen mit Spanien durch das Bundesasylamt, durch Vorlage eines Schreibens der XXXX durch den Beschwerdeführer, durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sowie das zentrale Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht, sowie durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes zu Gambia der Staatendokumentation ebenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellungen der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.
Sämtliche Dokumente wurden im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen und hat der Beschwerdeführer diesen keineswegs ausdrücklich widersprochen, sondern versucht seine Sicht der Dinge darzulegen und seine seinem Rechtsstandpunkt dienliche Passagen hervorzustechen, während das Bundesamt keine Stellungnahme abgegeben hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten äußerst vage, beispielsweise konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wann er Gambia, seinen Herkunftsstaat verlassen hat, wann sein Vater angeblich gestorben ist und wann jenes Fußballspiel gewesen sein soll, im gefolge dessen der Beschwerdeführer dann von Senegal nach Mauretanien ausgereist ist und nicht mehr in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist (AS 275).
In dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch zahlreiche nicht unerhebliche Widersprüche enthalten: So machte der Beschwerdeführer beispielsweise auch hinsichtlich des Jahres, in dem er sein Herkunftsland verlassen hat (ein genaues Datum konnte er niemals angeben) äußerst widersprüchliche Angaben: So behauptete er in der Ersteinvernahme, dass er im Jahr 2006 Gambia verlassen habe (AS 7), während er bei der letzten Einvernahme im Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 08.06.2009 (AS 275) zuerst vom Jahr 2000 sprach und über Vorhalt, dass dies aufgrund seines angegebenen Geburtsdatums äußerst unwahrscheinlich sei, sich darauf zurückzog, dass er überhaupt nicht sagen könne, wann er Gambia verlassen habe; dies behauptete er zunächst auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, um wenig später widersprüchlich dazu und zu seinem bisherigen Vorbringen anzugeben, dass er Gambia 2007 verlassen habe. Auch hinsichtlich der weiteren Reiseroute machte er widersprüchliche Angaben, indem er bei der Ersteinvernahme (AS 7) behauptete, auf der "XXXX" gewesen zu sein (offenbar in der Stadt XXXX, der Hauptstadt der XXXX), während er widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete auf der Insel XXXX gewesen zu sein.
Auch hinsichtlich des Geburtsdatums machte er in Spanien (siehe Schreiben des spanischen Innenministeriums, AS 59) und in Österreich unterschiedliche Angaben, nämlich in Spanien den XXXX, obwohl er ausdrücklich behauptete in Spanien das gleiche Geburtsdatum angegeben zu haben (AS 35) und in Österreich den XXXX.
Der wichtigste Widerspruch ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angab, niemals Probleme mit den Behörden des Heimatstaates, weder mit der Polizei noch mit dem Gericht noch mit dem Militär gehabt zu haben (z.B. AS 273), während in der Beschwerdeverhandlung (erstmals) behauptete in Gambia Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt zu haben, und zwar im Zusammenhang mit einem Fußballmatch, wobei die Erklärungen des Beschwerdeführers dazu ziemlich wirr sind (Hinweis auf unterschiedliche Volksgruppen in Senegal und Gambia) und in der Folge vermischte er die behaupteten Probleme bei einem Fußballmatch mit den in der Beschwerdeergänzung erstmals behaupteten Probleme mit wegen Grundstücken.
Wie bereits ausgeführt, widerspricht das vom Beschwerdeführer in Österreich behauptete Geburtsdatum (XXXX) nicht nur seinen Angaben in Spanien, sondern insbesondere sämtlichen im Auftrage des Bundesasylamtes eingeholten Gutachten zur Altersfeststellung, wodurch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gravierend beeinträchtig wird. Unter Zugrundelegung der Angaben in der Beschwerdeverhandlung, dass das unmittelbar vor seiner Flucht stattfindende Fußballmatch 2007 stattgefunden hat und seines in Österreich angegebenen Geburtsdatums, war der Beschwerdeführer zu diesen Zeitpunkt erst 14 Jahre alt, und nicht - wie in der Beschwerdeverhandlung behauptete 15 bis 16 Jahre. Dass er in diesem Alter bereits Mitglied der Jugendfußballnationalmannschaft von Gambia war, was er im Übrigen erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete, erscheint auch zumindest unplausibel, wonach dazu der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet hat - wenn er schon so ein junger, talentierter Fußballspieler war - dass er in Österreich wieder Fußball spielt. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Weiters hat der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeergänzung behauptet, dass ihm im Zusammenhang mit Grundstreitigkeiten der Tod drohen würde. Das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, dass "eine verfeindete Gruppe" seinen Vater seinen Vater getötet habe, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung jedoch nicht wiederholt, sondern widersprüchlich dazu behauptet, dass er an einer Herzschwäche gestorben sei. Andererseits wieder hat er von Bedrohungen eines Bekannten seines Vaters, auch unter Mithilfe der Polizei, ihm gegenüber erstmals gesprochen, außerdem hat er erstmals in der Beschwerdeverhandlung auch behauptet, dass er Probleme mit der Polizei im Zusammenhang mit einem Fußballmatch in Gambia gehabt habe (ohne dies irgendwie näher auszuführen). Ein derartig gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u. v. a. m.). Außerdem fällt dieses Vorbringen unter das Neuerungsverbot im Sinne des § 20 BFA-VG, zumal der Beschwerdeführer auch keinen der dort unter den Ziffern 1 - 4 angeführten Ausnahmegründe behauptet hat, sondern lediglich, dass er zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes in Haft gewesen sei und der Sozialarbeiter im geholfen habe, ihm die Beschwerdeergänzung zu verfassen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Personaldokumente vorgelegt hat, wobei zur Problematik des von ihm behaupteten Geburtsdatums auf das oben Gesagte zu verweisen ist. Er hat weiters als einziges Dokument zu seiner Integration ein Schreiben über die Teilnahme an einem Computerkurs in der Haft vorgelegt.
Die von dem Beschwerdeführer namhaft gemachte Freundin konnte mit dem angegebenen Namen und beiden angegebenen Geburtsjahrgängen im österreichischen Zentralmelderegister nicht gefunden werden, wobei es schon gegen eine enge Beziehung spricht, wenn der Beschwerdeführer nicht einmal das Geburtsjahr seiner Freundin angeben konnte. Diese ist - im Gegensatz zu zahlreichen anderen Verhandlungen gambischer Staatsangehöriger, wo ein Familienleben behauptet wurde - auch nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen und hat auch kein Unterstützungsschreiben vorgelegt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei dem Beschwerdeführer - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich erläutert - kein glaubwürdiges Vorbringen zu seiner Person und seinen Fluchtgründen vorliegt.
Glaubhaft erscheint jedoch seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe Mandingo, weil dies die einzige Sprache ist, die der Beschwerdeführer offenbar hinreichend beherrscht, und weiters erscheint es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer Gambia aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, weil in Gambia und vielen anderen afrikanischen Staaten die wirtschaftliche Situation für Personen ohne Vermögen und höhere Ausbildung unbefriedigend ist.
Die Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.
Das ursprünglich erstattete Vorbringen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Tumulten bei einem Fußballspiel geflohen ist, hat keinerlei Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen, wie die belangte Behörde zutreffend bemerkt hat. Auch das ebenso unglaubwürdig und verspätet erstattete Vorbringen von Grundstücksstreitigkeiten hat primär zivilrechtlichen und nicht asylrechtlichen Charakter.
Es kann im Hinblick auf die Abweisung des Asylantrages jedoch dahingestellt bleiben, ob die von dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung behauptete Verfolgung durch Dritte (Private) vom Staat geduldet würde, da es ihm nicht gelungen ist, seine Verfolgungssituation glaubhaft zu machen (AsylGH vom 29.01.2009, B9 316.508/1-2008, Schreffler-König/Szymanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, E11 zu § 3).
Die von dem Beschwerdeführer glaubhaft als Ausreisegrund angeführten schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedoch kein tauglicher Grund für die Anerkennung als Flüchtling, weil sie sich als allgemeine Unbill darstellen, die in derartigen Staaten von allen Staatsangehörigen in gleicher Weise hingenommen werden müssen und nicht individuell konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen sind (so schon VwGH vom 10.02.1988, Zl. 88/01250, VwGH vom 20.07.1988, Zl. 88/0151, VwGH vom 09.11.1988, Zl. 88/01/0190).
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 27.11.2014, was dem Beschwerdeführer geschehen würde, wenn er nach Gambia zurückkehren würde, gab er an, dass er Angst vor den Drohungen dieses Mannes und der Leute, die für ihn arbeiten würden, habe und dass er auch Angst vor der Ebola-Epidemie habe. Der erste Teil des Vorbringens baut auf dem oben als völlig unglaubwürdig (und verspätet erstatteten) Vorbringen auf, der zweite Teil widerspricht der notorischen Situation in Gambia, wo aktuell die Ebola-Epidemie nicht eingetreten ist. Sollte eine solche doch zwischenzeitlich auch auf Gambia ausbreiten, wäre dies bei der vom Bundesamt - zu einem späteren Zeitpunkt - zu treffenden Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen (siehe II.). Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.
Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann in Gambia - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer nachwievor über ein "familiäres Netz" verfügt, nämlich seine Mutter und seine beiden Schwestern und seine Mutter früher als Händlerin tätig war.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zu Folge über keine Familienangehörigen in Österreich. Er hat wohl angegeben mit einer Freundin, die österreichische Staatsbürgerin ist, zusammenzuleben, diese konnte jedoch unter den angegebenen Namen und den angegebenen Geburtsjahren nicht im Zentralmelderegister gefunden werden und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal das Geburtsjahr seiner Freundin angeben konnte, spricht gegen eine engere Beziehung. Auch ist die angebliche Freundin weder zur Beschwerdeverhandlung erschienen, noch hat ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer vorgelegt. Wenn auch der Beschwerdeführer behauptet hat, dass diese von ihm schwanger gewesen ist, so hat er gleichzeitig angegeben, dass das zu erwartende Kind eine Todgeburt war. In Abwägung aller dieser Umstände kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt.
Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Der Beschwerdeführer ist wohl seit fast sechs Jahren in Österreich, er konnte jedoch keine besondere Integration wie z.B. der Besuch von Deutschkursen oder der anderwärtig gelungene Erwerb hinreichender deutscher Sprachekenntnisse, Besuch anderer Ausbildungen wie z.B. die Erlangung eines Hauptschulabschlusses, eine Selbsterhaltungsfähigkeit oder anderer Leistungen (z.B. im Sport - obwohl der Beschwerdeführer behauptete seinerzeit Mitglied der gambischen Jugendfußballnationalmannschaft gewesen zu sein) nachweisen.
Zur Beziehung seiner Freundin wurde oben bereits Näheres ausgeführt, eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer ist auch kein Mitglied in einem Verein und ist auch nie (außer in Strafhaft) einer legalen Beschäftigung nachgegangen.
Bei dem Beschwerdeführer kommt hinzu, dass dieser in Österreich drei Mal durch ein Landesgericht wegen Drogendelikten verurteilt wurde und darüber hinaus auch noch wegen Urkundenfälschung, wobei es zwei Mal zu unbedingten Freiheitsstrafen, ein Mal für die nicht unerhebliche Dauer von zwei Jahren und ein Mal für 15 Monate gekommen ist.
Strafrechtliche Verurteilungen verschieben die Interessen eines Asylwerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet massiv, vor allem wenn diese wiederholt und auch längere Zeit nach der Einreise, wo dieser mit der österreichischen Rechtsordnung schon vertraut sein müsste, erfolgen.
Wenn auch das Verfahren des Beschwerdeführers länger gedauert hat, so vor allem deswegen, weil schwierige Fragen im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche zu einer Beschwerde beim Asylgerichtshof und einem neuerlichen Bescheid des Bundesasylamtes geführt haben, geklärt werden mussten. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb jenes, das auf das Asylverfahren beschränkt ist, besessen.
Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus ein familiäres Umfeld bei einer Rückkehr in Gambia, wo er den Großteils seines Lebens verbracht hat, vorfindet und dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber stehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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