L515 1437494-1•BVwG L515 1437494-1
L515 1437494-1Tribunale amministrativo federale10 dic 2014
Demonstration, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen
Schriftliche Ausfertigung des am 03.11.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Fatma ÖZDEMIR BAGATAR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zl. 1309.776-EASt West, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.11.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I
2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Türkei und stellte am 09.07.2013 gegenüber Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Niederschrift vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.07.2013 ist zu entnehmen, dass der BF am 08.07.2013 um 23.00 Uhr als Insasse in einem Pkw am ehemaligen Grenzübergang XXXX nach Deutschland ausgereist sei. Bei der Kontrolle durch deutsche Polizeibeamte habe er sich nur mit einem türkischen Personalausweis ausweisen können. Den erforderlichen Einreise- sowie Aufenthaltstitel und Reisepass besitze er nicht. Aufgrund der unerlaubten Einreise sei er verhaftet worden.
Die Reiseroute habe von Izmir (mit dem Schiff) und dann weiter mit dem LKW - wo und über welche Länder könne er nicht sagen - geführt. Sein Reiseziel sei Köln in Deutschland gewesen. Seit 09.07.2013 sei er wieder in Österreich.
Nach der Mitteilung das beabsichtigt sei, ein Einreiseverbot gegen ihn zu verhängen und ihn in seine Heimat abzuschieben, gab er an, er sei damit nicht einverstanden und stelle in Österreich einen Asylantrag.
Er werde in seinem Heimatland nicht verfolgt und führte er auf die Frage, ob er in seiner Heimat von Militär, Polizei, Gericht oder politischen Parteien verfolgt oder bedroht werde aus, dass er früher mit dem Gericht zu tun gehabt habe, die Situation in der Türkei sei sehr undurchsichtig. Verfolgt werde er nicht, seine Probleme seien privat wegen der Ehescheidung (AS 17).
Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.07.2013 gab der BF zur Reiseroute an, dass er von seinem Heimatort mit einem Pkw nach Izmir gefahren sei. Dort sei er in einen LKW umgestiegen, der mit einer Fähre nach Italien gefahren sei. Kurz nachdem der LKW auf das Festland gefahren sei, sei er vom LKW ausgestiegen. Er sei dann in ein Taxi eingestiegen und mit diesem seien sie den ganzen Tag weiter gefahren. Am Abend seien sie dann angehalten und festgenommen worden. Als Reiseziel sei mit dem Schlepper Österreich ausgemacht gewesen.
Wenig später in der Erstbefragung gab er an, dass ein Freund von ihm den Schlepper besorgt habe. Er sei mit einem Linienbus von Ankara nach Izmir gefahren. Beim Busterminal habe dann der Schlepper auf ihn gewartet und er habe diesem das Geld gegeben. Danach sei er in einen Pkw gestiegen und dieser habe ihn zu dem LKW gefahren.
Zum Fluchtgrund gab der BF in der Erstbefragung an, dass sie in seinem Heimatort als Kurden schlecht behandelt würden. Er habe immer Angst gehabt, weil ein paar Freunde von ihm auch schon vom Militär geschlagen und auch gefoltert worden seien. Damit ihm das nicht auch passiere, habe er sich zur Flucht entschlossen.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 16.07.2013 beim Bundesasylamt gab die bP vor einem Organwalter der belangten Behörde im Wesentlichen an:
"...
F: Was ist ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen sie sonst noch?
A: Meine Muttersprache ist Kurdisch, kann aber Türkisch.
...
F: Sind sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in Türkisch durchgeführt wird?
A: Ja.
F: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?
A: Ja, natürlich gut.
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja, ja.
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?
A: Ich benötige nur Schlaftabletten um gut schlafen zu können.
F: Haben sie diese im Herkunftsstaat auch schon eingenommen?
A: Nein.
F: Wieso können sie nicht schlafen?
A: Auf Grund der Ungewissheit was auf mich zukommen wird, ob ich zurück geschickt werde oder nicht.
...
Dem AW wird die Erstbefragung nochmals vorgelesen
AW gibt folgende Berichtigung an: Er kann kein Kurdisch lesen und schreiben. Ich bin kein[e] Monteur für Klimaanlagen, sondern war Baustatiker. Ich habe diese Arbeiten immer im Ausland gemacht und bin zuletzt im Juni 2012 von Venezuela zurückgekehrt. Die Medizinischen Daten wurde ich nicht gefragt. Den Entschluss habe ich am 18. Juni 2013 gefasst. Ich habe in Istanbul einen Anruf bekommen. Mein Freund hat mir geraten sofort das Land zu verlassen. Ich wurde von einem PKW in Izmir abgeholt. Ich bestieg dort einen Sattelschlepper und nach 12 Stunden merkte ich, dass wir auf einem Schiff waren. Die Schifffahrt dauerte dann 4 Tage. In Italien sprang ich vom Sattelschlepper und ein Taxi holte mich ab. Es waren drei Personen. Mit diesem Taxi fuhr ich ca 100 km. Man brachte mich zu einer Tankstelle.
F: Fuhren sie durchgehend mit demselben Taxi.
A: Ja. Als ich dann aufgewacht bin merkte ich, dass wir von einer Polizeistreife angehalten worden sind. Ich wurde der Polizei als Tourist vorgestellt und ich wurde in Schubhaft genommen. Ein Tag später wurde ich nach Österreich überstellt.
Ich habe beim Fluchtgrund nicht angegeben, dass meine Freunde vom Militär geschlagen worden sind. Bei den Protesten wurden meine Freunde von der Polizei geschlagen.
F: Es ist nun eine Ergänzung ihrer Angaben, weil ich kann mir nicht vorstellen, dass dies bei der Erstbefragung nicht protokolliert worden ist.
A: Ich habe es aber gesagt.
AW setzt fort: Während des Protestes haben mir die Polizisten die Maske heruntergerissen, deswegen habe ich auch Angst. Einen Freund von mir haben sie während des Protestes erwischt. Eine kurdische Gruppe, darunter war auch ich, haben versucht in loszureißen. Wir konnten ihn retten. Die Polizisten haben dann mit Gummiknüppel auf uns eingeschlagen. Ich war vom 31. Mai bis 19 Juni 2013 in Istanbul.
F: Haben sie den Dolmetscher bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme bei der LPD XXXX verstanden?
A: Ja schon. Aber es war auch nicht so gut, ich war müde.
Vorhalt: Sie haben hier angegeben, dass sie von den Behörden ihres Herkunftsstaates nicht verfolgt werden. Sie hätten zwar früher mit dem Gericht zu tun gehabt, jetzt aber offensichtlich nicht mehr. Sie hätten lediglich private Probleme durch ihre Ehescheidung. Was sagen sie dazu?
A: Ich schwöre bei meinen Kindern, dass ich das nicht gesagt habe. Ich wurde gefragt ob ich Unterhalt leiste. Es gibt noch keinen Gerichtsbeschluss. Ich bin seit dem Jahr 2010 geschieden.
F: Und das ohne Gerichtsbeschluss?
A: Nein auch habe schon eine Beschluss nur für den Unterhalt noch nicht.
F: Werden sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt oder einer Organisation vertreten?
A: Nein
F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?
A: Nein.
Dem AW werden diese in türkischer Sprache ausgefolgt.
F: Haben sie außer ihrem Nüfus noch andere Dokumente von zu Hause mitgenommen?
A: Nein.
F: Besitzen sie zu Hause noch Dokumente wie Reisepass, Führerschein usw?
A: Nein.
F: Wie konnten sie dann ins Ausland reisen?
A: Ich habe natürlich schon einen Reisepass.
Vorhalt: Ich habe sie vorhin gefragt ob sie sonst noch ein Dokumente besitzen würden und sie haben mit nein geantwortet. Was sagen sie dazu?
A: Ich habe hier gemeint. Ich habe sie vermutlich falsch verstanden.
F: Haben sie jemals ein Visums beantragt bzw eines bekommen?
A: Das hat immer die Firma gemacht.
F: Wieso haben sie nicht schon in Italien um Asyl angesucht?
A: Ich wollte nach Deutschland, weil ich dort Verwandte habe.
Anmerkung Ihnen wurde am Beginn die Erstbefragung vorgelesen und sie haben auch alles andere korrigiert. Es wurde ihnen auch vorgelesen, dass sie mit dem Schlepper Österreich als Ziel ausgemacht hatten. Wieso haben sie dies nicht korrigiert?
A: Ich schwöre bei meinen Kindern, dass dies nicht gesagt habe. Ich beabsichtigte direkt nach Deutschland zu reisen.
F: Haben Sie oder Ihre Familienangehörigen jemals einen Antrag auf int. Schutz gestellt?
A: Nein.
F: Wie haben sie in ihrem Herkunftsstaat den Lebensunterhalt bestritten?
A: Durch die Auslandsarbeiten. Für diese Tätigkeit in der Türkei bekommt, wesentlich weniger. Das Verhältnis ist etwa 3.000 TL zu
F: Waren sie politisch aktiv. Wenn ja worin bestand ihre politische Tätigkeit. ?
A: Grundsätzlich nein. Der eine Vorfall am Taksim Platz habe ich am Protest teilgenommen. Im Jahr 2011 wurde mir nach meiner Einreise vom Irak in die Türkei wegen eines Streits Handschellen angelegt.
F: Was hat das mit einer politischen Tätigkeit zu tun?
A: Ich hätte bei den Gerichtsverhandlungen meine Schwiegervater betreffend erscheinen sollen. Da ich den Verhandlungstermin nicht wahrgenommen habe, wurden mir Handschellen angelegt.
F: Nochmals, was hat das mit einer politischen Tätigkeit zu tun?
A: Es war nur die Demo auf dem Taksim Platz. Mir hat der Richter mündlich gesagt, dass ich 5 Jahre Haft bekomme.
F: Waren sie Angeklagte oder Zeuge?
A: Ich war Angeklagter. Ich wollte mein Kinder sehen. Sie wurden mir nicht gezeigt. Daraufhin ist der Schwiegervater mit einem Holzstock auf mich losgegangen und zückte ein Messer. Ich habe in diesem Moment den Stock aus der Hand genommen und deshalb war ich der Angeklagte. Ich habe ihn in meiner Wut gestoßen. Sie haben die Polizei verständigt.
F: Sind sie nach diesem Vorfall mit dem Schwiegervater wieder ausgereist?
A: Ja, aber nicht in den Irak. Es waren andere Länder.
F: Hatten sie dabei keine Probleme?
A: Nein ich hatte ja ein Visum. Ich wurde dem Strafgericht vorgeführt.
Anmerkung: Also muss ja die Sache abgeschlossen sein, denn sonst hätte man sie ja bei der nächsten Einreise wieder vorgeführt?
A: Ich denke es ist erledigt. Es gab sonst keine weitere Festnahme.
F: Waren sie jemals in Haft?
A: Nein.
F: Haben sie bei der Ableistung ihres Militärdienstes irgendein Problem gehabt?
A: Ja. Ich war MG3 Schütze. Ich trug eine 14 Kilo schwere Waffe. Ich und mein Freund wollten in die Schießzone. Hinter mir stand der Kommandant und ich sagte Scherzhalber, dass mein Schussziel die Füße der Person sein werden. Der Kommandant bestrafte mich, dass ich nicht schießen durfte und die andern schon. Er bezeichnete mich als Staatsfeind.
F: Besteht gegen sie ein Haftbefehl?
A: Nein im Moment nicht. Wegen des Protestes habe ich aber schon Angst., weil wir im Vordergrund standen.
F: Wurde von ihnen Personaldaten aufgenommen?
A: Nein, wir konnten ja flüchten. Aber Presse war auch anwesend und unmittelbar vor uns.
F: Wie viele Teilnehmer waren an der Demonstration?
A: 1,5 Millionen.
F: Hat es ein konkret gegen sie gerichtetes Flucht auslösendes Ereignis gegeben? Wen ja führen sie genaue Daten und Fakten an.
A: Das was mir Angst macht ist nur der Protest.
F: Dann müssten ja 1,5 Millionen Türken flüchten?
A: Aber es wurden ja Fotos gemacht.
Anmerkung: Dann legen sie Beweismittel vor?
A: Es wurde Fotoaufnahme gemacht, die sind aber bei der Presse.
F: Woher wollen sie dann wissen, dass sie darauf sind?
A: Es kam zu Krawallen auf der Straße gegen die Polizisten.
F: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei oder Behörden, dem Militär, Institutionen, Organisationen, Privatpersonen, Ihres Heimatlandes?
A: Ja es kam zu Streitigkeiten wegen des Kurdenproblems.
F: Zwischen wem?
A: Kurden und Türken.
F: Wann war es konkret?
A: Im Jahr 2008 saß ich im Kaffeehaus als in den Nachrichten über die Kurden berichtet worden ist, packte mich die Wut und ich schlug auf einen Türken. Ich kann mich nicht beherrschen.
F: Was für Folgen hatte dieser Vorfall für sie?
A: Keine, aber kommt immer wieder zu solcher Art von Streitigkeiten.
F: Hatten Sie auf Grund Ihres Glaubensbekenntnisses Probleme? A:
Nein.
F: Hatten Sie wegen ihrer Volksgruppe als Kurde von staatlicher Seite ein Problem?
A: Nein. F: Weshalb haben sie sich in Istanbul aufgehalten. War es nur wegen der Demonstration?
A: Ja, ich habe Freunde mit denen ich am 31. Mai nach Istanbul fuhr um an den Protesten teilzunehmen.
F: Waren sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Ausland?
A: Nein, ich bin im Dezember 2012 von Algerien zurückgekehrt.
F: Hatten sie dann keine Arbeit?
A: Ich habe bis April in Antalya gearbeitet.
Anmerkung der Referenten:
Die sie maßgeblich treffenden Feststellungen und über Lage der Kurden und Rückkehrfragen in die Türkei werden ihnen nun übersetzt und zum Akt genommen. Im Anschluss daran können sie dazu Stellung nehmen?
F: Wollen sie sich dazu äußern?
A: Ich möchte auf keinen Fall in die Türkei zurück, weil ich dort sicher erwischt werde. Ich bin nicht scharf auf ein europäisches Land. Ich hatte ja schon vorher die Möglichkeit im Ausland zu bleiben.
F: Was machen sie dann hier, wenn sie nicht hier sein wollen?
A: Ich habe Angst.
...."
Bei der neuerlichen Einvernahme am 23.07.2013 beim Bundesasylamt gab die bP im Wesentlichen folgendes an:
"....
Mir wird die vor dem Bundesasylamt, EASt West am 16.07.2013 aufgenommene Niederschrift, welche meine Unterschrift trägt, vorgelegt.
F: Können Sie sich noch erinnern, was Sie damals in den Einvernahmen angegeben haben?
A: Ja.
F: Sind Ihre damals in der ersten Niederschrift gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?
A: Ich halte sie nach wie vor aufrecht.
Anfrage der RB: AW hat bei der Rechtsberatung vorgebracht, dass er nicht alles verstanden hätte, wenn es in die Tiefe zum Fluchtgrund geht.
F: Wo haben sie das Gefühl gehabt, dass etwas nicht verstanden worden ist?
A: Ich meine damit die Einvernahme bei der Polizei. Mir wurde sie zwar nochmals rückübersetzt, ich habe aber einiges wieder vergessen und hatte erst am Schluss die Möglichkeit, mich dazu zu äußern.
F: Aus wie viel Personen hat ihre Gruppe (Freunde) bestanden?
A: Wir sind zu viert mit dem Auto von XXXX nach Istanbul gefahren. Der Organisator dieser Demonstration hatte 250 Gruppen organisiert und wir haben uns denen angeschlossen.
F: Wie viele Sicherheitskräfte sind bei der Demonstration gegen ihre Gruppe eingeschritten?
A: Das kam man nicht so abzählen. Es waren Panzer und viele Polizisten die von überall eingeschritten.
F: Welche Maßnahmen bzw Einsatzmittel haben die Sicherheitskräfte eingesetzt?
A: Pfefferspray, Panzer, Wasserwerfer und Gummiknüppel. Auf diese Art sind auf uns losgegangen.
F: Wurde auch Tränengas eingesetzt?
A: Ja wurde auch angewendet.
F: Wo halten sich ihre Freunde mit denen sie an der Demonstration teilgenommen haben jetzt auf?
A: Sie sind im Moment in der Türkei. Die anderen Freunde waren nicht im Blickfeld. Ein davon hat mit gewarnt, sofort die Türkei zu verlassen. Ich sollte mich an meine Verwandten wenden, damit sie mich in Deutschland empfangen. Die Schlepper organisierten meine Freunde.
Vorhalt: Sie haben aber bei der letzten Einvernahme angegeben, dass sie einen Freund aus den Händen der Polizei gerissen hätten und jetzt sagen sie, dass diese nicht im Blickfeld standen. Dies ist nicht sehr glaubwürdig.
A: Wenn ich diese Person als Freund nenne, so meine ich nicht, dass ich diese kenne, sondern es ist eine Person aus den 250 Gruppen.
Frage an die Rechtsberater:
Haben sie noch Fragen?
Der Rechtsberater hat keine Fragen.
V: Ihnen wird nun nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Asylantrag abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Türkei zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.
F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Ich habe ihnen meine ganzen persönlichen Daten übergeben. Sie können dem ganzen nachgehen, es ist nichts gelogen. Wenn sie eine Lüge finden, dann respektiere ich auch ihre Entscheidung.
Nach Rückübersetzung:
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja
F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
A: Ja
...."
Im Zuge einer erneuten Einvernahme am 12.08.2013 beim Bundesasylamt gab die bP wie folgt an:
"....
Anmerkung: Bei den vorangegangen Einvernahmen wurde ja schon festgestellt, dass ihre Muttersprache Kurdisch ist, Sie aber besser Türkisch sprechen würden und damit einverstanden wären, dass die Einvernahme in Türkisch durchgeführt wird.
...
F: An wie vielen Demonstrationen haben sie während ihrer Anwesenheit in Istanbul teilgenommen?
A: Ich bin am 31. Mai nach Istanbul gekommen.
Anmerkung: AW wird unterbrochen und aufgefordert auf die gestellte Frage zu antworten.
A: Ich war ständig dort und habe nach 19 Tagen Istanbul verlassen.
F: An welchem Tag ereignete sich der Vorfall, der für sie fluchtauslösend war?
A: Ich bin am 31. 5. 2013 von zu Hause weggefahren und war am 1. 06. 2013 in Istanbul. Ab 1. 6. 2013 nahm ich dann täglich den Protesten teil. Am 4.6. 2013 wurde mir dann die Maske vom Gesicht gerissen. Bis 18.06.2013 habe ich dann ständig an den Protesten teilgenommen.
F: Sie haben bei einer Befragung angegeben, dass sie von 31. Mai 2013 bis 19. Juni 2013 in Istanbul waren. Wo haben sie sich danach aufgehalten?
A: Ab 19. Juni 2013 war ich bei einem Freund und war bei ihm bis 28. Juni 2013 war ich dort.
Vorhalt: Ihre Angaben sie wiedersprüchlich zu jenen vom 16.07.2013. Dort gaben sie an, dass sie von 31.5.2013 bis 19.06.2013 in Istanbul waren. Heute sagen sie, dass sie sich bis 28.06.2013 in Istanbul aufgehalten haben?
A: Bis 18.06.2013 hielten wir uns am Ort der Proteste im Freien auf und danach war ich bei einem Freund.
F: Wenn es ein Freund ist, dann müssten sie ja die Adresse kennen?
A: Die Adresse weiß ich nicht, der Freund war auch ein Teilnehmer an den Protesten.
F: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass sie 1 Woche vor der Asylantragstellung ausgereist wären. Wenn man nun den 10. Juli 2013 nimmt und 7 Tage rückrechnet, wo haben sie sich dann vom 28.6.2013 bis 03.7. 2013 aufgehalten?
A: Am 27.6. 2013 habe ich Istanbul verlassen und bin in meine Heimatstadt XXXX gefahren. Ich war dort einen Tag aufhältig und bin dann nach Ankara gefahren. Ich war mit einem Freund ständig in Kontakt, damit dieser die Ausreise organisiert. Von Ankara bin ich dann wieder zurück nach Istanbul.
F: Hatten sie nach dem 04.06.2013 noch etwas mit der Polizei zu tun?
A: Ich war ständig im Vordergrund und trug auch eine Maske. Es ist aber sonst nichts mehr passiert.
F: Wie war der Tagesablauf während ihres Aufenthaltes bei ihrem Freund?
A: Wir sind von der Wohnung in der Früh ausgegangen zum Protestort und am Abend wieder zurück.
F: Sie haben bei der Einvernahme beim BAA gesagt, dass 250 Gruppen anwesend waren. Aus wie vielen Personen bestanden die Gruppen?
A: Jede Gruppe wurde von einem anderen organisiert. Es waren 1,5 Millionen Menschen dort. Es waren 250 verschiedene Organisationen dort vertreten.
F: Von wem haben sie die Information, dass dort 250 Gruppen anwesend waren?
A: Wir sind mit 4 Freunden mit dem Auto von XXXX hingefahren. Einer dieser vier Freunde hat es mir gesagt.
F: Wer war der Organisator ihrer Gruppen?
A: Ich weiß es nicht wer unser Organisator war. Mein Freund hat mir gesagt, zu welcher Gruppe wir gehören.
F: Für welche Gruppe haben sie dann protestiert?
A: Den Namen kenne ich nicht. Mein Freund hat es organisiert.
Vorhalt: Sie haben am Beginn dieser Einvernahme angegeben, dass sie bis 18. Juni 2013 an den Protesten teilgenommen haben. Danach hätten sie sich bei einem Freund aufgehalten. Später sagten sie dann, dass sie auch während ihres Aufenthaltes beim Freund täglich zum Protestort gegangen wären. Sie widersprechen sie ja auch in der heutigen Einvernahme?
A: Bis 18.06.2013 habe ich mich am Protestort teilgenommen und aufgehalten. Dann war ich beim Freund in der Wohnung. Danach sind wir ab und zu rausgegangen, haben aber am Protest nicht teilgenommen, sondern von Weiten zugesehen.
F: Fr XXXX haben sie Fragen?
A: Ja, zum Verständnis. Sie haben also vom 1.6. bis 18.6. am Gezi-Park genächtigt.
AW: Ich war vom 1.6. bis 18. bzw 19. 6.2013 war ich dort und dann bei Freunden.
Referent: Waren sie während dieser Zeit ständig vermummt?
A: Ich habe mich oft hinter den Leuten aufgehalten und habe verschiedene Masken getragen
F: Diese Vermummung trugen sie ständig?
A: Ja, wir vermummten uns auch mit Tüchern.
V: Ihnen wird nun nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Asylantrag abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Türkei zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.
F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Ich will nicht in die Türkei abgeschoben werden. Wenn ich zurück muss, habe eine Haftstrafe von 15 -16 Jahren zu erwarten. Ich habe zwei Kinder.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja
Nach Rückübersetzung:
AW ersucht um folgende Korrektur: Ich war nicht bis 28. 6. in Istanbul sondern bis einschließlich 27.6.2013 in Instanbul. Ich möchte auch korrigieren, dass ich von Ankara nicht an Istanbul sondern nach Izmir gefahren bin.
Die Rechtsvertreterin möchte noch einen Kommentar abgeben:
Der AW hat bereits bei der Einvernahme am 10. 7.2013 angegeben, dass er von Izmir ausgereist ist. Es handelt sich offensichtlich um ein Versehen.
F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
A: Ja
F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?
A: Ja
..."
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zum Vorbringen der bP Folgendes aus:
"...
Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Sie wurden eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hätten und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag stellten. Allein diese Aufforderung erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Sie vermochten jedoch diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck den sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge -unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung- als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
...
Aus den nachfolgenden Gründen ist ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen:
Sie begründeten ihren Asylantrag bei der Abteilung für Grenz- und Fremdenpolizeiliche Maßnahme sowie Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX damit, dass die Situation in der Türkei sehr undurchsichtig wäre. Sie würden nicht verfolgt sein, sondern hätten private Probleme durch ihre Ehescheidung.
Bei der Erstbefragung steigerten sie dann ihr Vorbringen dahingehend, dass Kurden im Heimatort schlecht behandelt werden. Sie hätten immer Angst gehabt, weil Freunde vom Militär geschlagen und gefoltert worden wären. Damit ihnen das nicht passieren würde hätten sie sich entschlossen den Herkunftsstaat zu verlassen.
Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt führten sie dann aus, dass sie an den Demonstrationen am Takism-Platz an vorderster Front teilgenommen hätten und dabei hätten sie einen Freund, dieser wäre von der Polizei festgenommen worden, durch einen Angriff gegen die Polizei entrissen und so hätten sie alle flüchten können. Dabei hätte ihnen die Polizei die Maske heruntergerissen und deshalb hätten sie jetzt Angst, dass man sie finden und bestrafen könne.
Als ihnen die unterschiedlichen Angaben zum Fluchtgrund vorgehalten worden sind, schwörten sie bei ihren Kindern, dass sie dies niemals gesagt hätten.
Aber auch um im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt machten sie immer wieder widersprüchliche Angaben.
So führten sie bei der Einvernahme am 16.07.2013 als Ergänzung an, dass sie vom 31. Mai 2013 bis 19. Juni 2013 in Istanbul gewesen wären. Bei der Einvernahme am 12.08.2013 gaben sie dann vorerst an, dass sie bis 18. Juni 2013 an den Protesten teilgenommen und sich durchgehend am Protestplatz aufgehalten hätten und nach 19 Tagen (dies müsste dann der 19.6.2013 gewesen sein) hätten sie dann Istanbul verlassen. Bei der darauffolgenden Frage wo sie sich nach dem 19.6.2013 aufgehalten hätten, führten sie dann aus, dass sie noch bis 28.06.2013 bei einem Freund in Istanbul gewesen. Bei der Frage was sie dann so gemacht haben bzw wie der Tagesablauf während des Aufenthaltes bei ihrem Freund war, sagten sie, dass sie täglich in der Früh zum Protestort und am Abend wieder nach Hause gegangen wären. Nach Vorhalt dieser Ungereimtheit führten sie aus, dass sie während des Aufenthaltes beim Freund nur ab und zu raus gegangen wären und die Proteste von weiten beobachtet hätten. Ein weiter Punkt ist, dass sie bei der Ergänzung ihres Fluchtvorbringens anführten, dass ein Freund von ihnen während des Protestes von der Polizei erwischt worden wäre und sie mit einer kurdischen Gruppe ihren Freund losgerissen hätten und dann geflüchtet wären. Dabei hätte man ihnen auch die Maske vom Kopf gerissen. Beim Parteiengehör wurden sie nach dem jetzigen Aufenthalt ihrer gefragt und gaben sie an, dass sie nach wie vor in der Türkei wären. Die anderen Freunde wären nicht im Blickfeld gewesen. Als ihnen das vorgehalten worden ist, dass dies nicht glaubwürdig wäre, führten sie aus, wenn sie diese Person als Freund nennen würden, so meinten sie nicht, dass sie diese Person kennen würden, sondern es wäre eine Person aus den 250 Gruppen. Ein weiterer Grund für die Unglaubwürdigkeit an den Demonstrationen ist für die erkennende Behörde auch an ihren Vagen Angaben für welche Organisation sie dabei waren. Es ist nicht nachvollziehbar und auch nicht schlüssig, dass man bei einer mehrstündigen Fahrt von ihrem Heimatort nach Istanbul, immerhin beträgt die Distanz 682 km, nicht über Dinge spricht, weswegen man zu einem Zielort fährt, welche Organisation wen man damit unterstützen will und wer der Organisator ist. Auch führten sie beim Parteiengehör bei der Frage ob sie nach dem 04.06.2013, Tag des fluchtauslösenden Vorfalles, noch mit der Polizei zu tun hatten, gaben sie an, dass sie ständig im Vordergrund waren aber eine Maske getragen hätten. Sonst wäre aber nichts passiert. Bei der späteren Frage ob sie ständig vermummt gewesen wären, meinten sie dann aber, dass sie sich oft hinter den Leuten aufgehalten hätten, was aber im völligen Widerspruch zu den Angaben "ständig an vorderster Front" steht.
Ein weiter Punkt für die Unglaubwürdigkeit ist daran zu finden, dass laut Recherchen im Internet, bei dem Protest am 04.06.2013 am Taksim-Platz die Polizei zurückhaltend agierte und lediglich in anderen Stadtteilen von Istanbul und Städten der Türkei zu Zusammenstößen mit der Polizei gekommen wäre.
Hier einige Ausschnitte:
Wieder Zehntausende bei Protesten: Feierstimmung am Taksim-Platz
Istanbul (dpa) - Zehntausende haben in Istanbul ihre Proteste gegen den türkischen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdogan fortgesetzt. Rund um den zentralen Taksim-Platz in Istanbul herrschte am Abend Feierstimmung. Die Polizei hielt sich zurück, wie Augenzeugen berichteten. Viele Menschen zeigten selbstgemalte Plakate, auf denen sie Erdogan und seine islamisch-konservative Partei kritisierten oder veralberten. Im Stadtteil Besiktas standen am späten Abend mehr als tausend Demonstranten der Polizei gegenüber, ohne dass es zunächst zu weiterer Gewalt kam.
Auszug aus der Chronologie der jüngsten Proteste in der Türkei
27. Mai 2013: Erste Bulldozer fahren zur Entwurzelung von Bäumen im Gezi-Park am berühmten Taksim-Platz im Herzen Istanbuls vor. Eine Gruppe von anfangs ca. 50 Anhängern der Initiative "Solidarität mit dem Taksim Platz" versammelt sich im Gezi-Park um dort gegen die Entwurzelung von Bäumen und die Vernichtung einer der letzten Grünanlagen im Stadtkern zu protestieren.
28. Mai 2013: Sirri Süreyya Önder, Abgeordneter der kurdischen Partei für Frieden und Demokratie (BDP) aus Istanbul solidarisiert sich ab den Mittagstunden mit den Anhängern der im Park versammelten Gezi-Initiative und stellt sich demonstrativ vor die Bulldozer, um die Entwurzelung der Bäume zu verhindern. Önder nimmt von seiner parlamentarischen Immunität Gebrauch und bezichtigt die Polizisten, keine Genehmigung zur Entwurzelung der Bäume zu haben. Nachmittags greift die Polizei unter Einsatz von Tränengas durch (eine Frau im roten Kleid bekommt von einem eine Gasmaske tragenden Polizisten direkt Tränengas in ihr Gesicht gesprüht; dieses Bild wird zu einem der vielen Symbole der anhaltenden Unruhen).
29. Mai 2013: Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan nimmt im Rahmen der Eröffnung der dritten Bosporus-Brücke Bezug auf die Demonstranten im Gezi-Park und erklärt "Was auch immer diese Gruppe möchte, wir haben unsere Entscheidung getroffen und werden sie umsetzen." Erste Bilder von Aktivisten im Gezi-Park, die mit offenen Büchern in der Hand bewaffneten Polizisten gegenüberstehen, machen die Runde in sozialen Netzwerken (facebook, twitter). Über soziale Netzwerke verbreitet sich der Aufruf "occupy Gezi" rasend schnell. Immer größere Unterstützengruppen versammeln sich am Gezi-Park.
30. Mai 2013: In den frühen Morgenstunden werden die Versuche zur Entwurzelung der Bäume fortgesetzt. Erneut ist der BDP-Abgeordnete Önder vor Ort und widersetzt sich gemeinsam mit weiteren Aktivisten dem Versuch der Entwurzelung der Bäume. Schnell dominiert das Vorgehen der Polizei, den Park -notfalls auch unter Zwang- räumen zu wollen die sozialen Netzwerke. Es wird über soziale Netzwerke aufgerufen, die Entwurzelung der Bäume zu verhindern und sich der "Gezi-Bewegung" anzuschließen. Am Abend sind bereits über geschätzte zehntausend Unterstützer im Gezi-Park und am zentralen Taksim-Platz versammelt. Erste Aufrufe zum Protest werden auch in Ankara laut. Abends versammeln sich erste Gruppen in Solidarität mit den Protesten auch in der Hauptstadt.
31. Mai 2013: In der bisher größten Aktion geht die Polizei mit Wasserwerfern und Tränengas gegen die Unterstützer des Gezi-Parks vor. Einige hundert Menschen wurden verletzt, zahlreiche Demonstranten vorläufig festgenommen. Die Polizei umstellte das Gelände um den Park und machte wiederholt von Tränengas und Wasserwerfern Gebrauch. Die Bilder des Einsatzes verbreiten sich schnell über soziale Netzwerke. Für den Abend wird in Istanbul und Ankara zu Solidaritätskundgebungen aufgerufen. Zugleich weiten sich die Proteste (anfangs vor allem auch gegen das gewaltsame Vorgehen der Polizei) weiter aus.
Gegen Mittag: Erste einflussreiche Unternehmen (z.B. Boyner-Gruppe) kündigen an, keine Filialen in einem eventuellen Einkaufszentrum auf dem Gelände des Gezi-Parks einzurichten und solidarisieren sich mit den Demonstranten. Am späten Nachmittag und frühen Abend strömen Hunderttausende in den Bezirk Beyoglu im Herzen Istanbuls. Die Polizei sperrt die Straßen zum Gezi-Park ab und nutzt erneut Tränengas und Wasserwerfer, um Demonstranten davon abzuhalten, zum Gezi-Park vorzudringen. Im Laufe des Tages weiten sich die Proteste auf weitere Stadtteile Istanbuls aus (u.a. Besiktas, Kadiköy). In Städten wie Ankara und Izmir gibt es erste, größere Solidaritätsbekundungen und Demonstrationen.
1. Juni 2013: Ministerpräsident Erdogan deutet an, dass auf dem Gelände des Gezi-Parks nicht unbedingt ein Einkaufszentrum entstehen müsse. Eine diesbezügliche Entscheidung sei noch nicht endgültig gefallen. Gleichzeitig weiten sich die Demonstrationen auf über 40 Städte im ganzen Land aus. Erdogan bezeichnet die Demonstranten als "Marodeure" und "Plünderer" (çapulcu; dieser Begriff wurde mehr und mehr von den Demonstranten selbst aufgegriffen und gelangte zwischenzeitlich zu einem Kultstatus in sozialen Netzwerken).
2. Juni 2013: Ministerpräsident Erdogan verteidigt das Vorgehen der Polizei. Während einer Pressekonferenz vor Abreise zu einer viertägigen Reise nach Marokko, Algerien und Tunesien bezeichnet er die Demonstranten weiterhin als "Marodeure". Er zeigt sich überzeugt, dass die Unruhen zu Ende seien, bis er in die Türkei zurückkehre. Soziale Netzwerke (insbesondere Twitter) seien ein großes Unheil für die Gesellschaft. Am gleichen Tag trifft sich Staatspräsident Abdullah Gül mit dem Vorsitzenden der größten Oppositionspartei, der Republikanischen Volkspartei (CHP), Kemal Kiliçdaroglu, und verkündet anschließend, dass die "Nachricht der Demonstranten angekommen sei". Während sich die Situation am von Polizisten und Barrikaden eingekesselten Gezi-Park in Istanbul langsam beruhigt, werden die Ausschreitungen im Stadtteil Besiktas (dem dortigen Sitz des Ministerpräsidentenbüros) in Istanbul sowie in Ankara und Izmir heftiger. Die Polizei setzt an allen drei Orten Tränengas und Wasserwerfer gegen Demonstranten ein. In Istanbul ist ein 20-jähriger der von einem in die Demonstrationsmenge fahrenden Auto erfasst wurde, das erste Todesopfer der Unruhen.
3. Juni 2013: Die Proteste weiten sich landesweit aus. Neben Ankara und Izmir werden weitere Städte der Türkei erfasst. In Rize (dem Herkunftsort Erdogans) wird ebenso demonstriert wie in Antakya. Dort wird ein 22-jähriger Anhänger der CHP-Jugendorganisation zum zweiten Todesopfer der Unruhen. Mehr und mehr richtet sich der Protest gegen die von Teilen der Bevölkerung als autoritär empfundene Politik der AKP-geführten Regierung Erdogans sowie gegen das harsche Vorgehen der Sicherheitsbehörden. Erdogan betont während seiner Auslandsreise, dass er seine Anhänger nur mit Mühe davon abhalten könne, ebenfalls aktiv zu werden.
4. Juni 2013: Der stellvertretende Ministerpräsident Bülent Arinç entschuldigt sich im Rahmen einer Pressekonferenz für das Vorgehen der Polizeikräfte in Istanbul und versichert auch im Namen des Regierungschefs zu sprechen. Staatspräsident Gül trifft sich am gleichen Tag mit Arinç sowie dem BDP-Abgeordneten Önder. Abends weiten sich die Proteste auf die Region Tunceli aus. In Izmir werden 29 Menschen inhaftiert, da sie gefährdende "Twitter" Nachrichten verfasst haben sollen. (Quelle: http://www.kas.de/tuerkei/de/publications/34677/).
Tausende sind am Samtag Nachmittag in Solidarität mit dem Aufstand in Istanbul durch Kreuzberg gezogen. Ca 5000 Menschen fordern "Schulter an Schulter gegen Faschismus" und "Hoch die internationale Solidarität!"
Während sich die Situation am Sonntag um den Taksim Platz etwas entspannter, kam es in anderen Vierteln Istanbuls und vor allem in Ankara zu massiven Zusammenstößen vor dem Regierungssitz der AKP. Dabei erföffnete die Polizei laut Berichten von Amnesty International in der Nacht das Feuer auf Demonstranten mit scharfen Munition. 2 Menschen wurden dabei ermordet. Auch in anderen Städten der Türkei geht der Aufruhr weiter. In Istanbul wurde am Montag nahe des Taksim-Platzes ein weiterer Demonstrant getötet.
(Quelle: http://de.indymedia.org/2013/06/345655.shtml).
Es ist auch unverständlich, dass man trotz ihrer Ängste weiterhin am Ort bzw in der Nähe des Ortes einer möglichen Verfolgung verbleibt, was allerdings nicht geglaubt wird, was ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass sie diese Situation als Konstrukt für die unberechtigte Asylantragstellung nutzen wollen.
Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den sie bei Ihrer Einvernahme gewinnen konnte, dass die angebliche Bedrohungssituation in keiner Weise der Wahrheit entspricht und es sich lediglich um ein Konstrukt handelt, wobei die derzeitigen Proteste ein willkommenes Szenario bieten um ein solches herzustellen, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt.
Soweit sie geltend machen wollten, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein und deshalb benachteiligt zu werden, so ist darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. Erk. des VwGH v. 23.5.1995, Zl. 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, richten sich nicht speziell gegen seine Person und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen.
Wie aus der Länderfeststellung "Lage der Kurden" ersichtlich, sind und werden türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Auch führten sie selbst an, dass sie türkischstämmige Personen angegriffen hätten, deshalb aber keine Verfolgungshandlungen gegen sie gesetzt worden sind.
Aus ihrem Vorbringen war keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen, zumal sie alle Fragen dahingehend in gewisser Weise mit nein beantworteten. Eine politische Tätigkeit brachten sie nur mit der nicht glaubhaften Teilnahme an den Protesten am Taksim-Platz in Zusammenhang. Auch war ein geschildeter Vorfalles beim Militär nur mit der Konsequenz verbunden, dass sie nicht an der Schießübung teilnehme durften. Wie bereits erwähnt hatten sie auch wegen einer Handgreiflichkeit mit einem türkischstämmigen Einwohner mit keinen Konsequenzen zu rechnen.
Auch hatten sie wegen ihres Glaubensbekenntnisses und auch als Kurde von staatlicher Seite kein Problem.
Es ist auch festzustellen, dass keine besonderen Umstände vorliegen, aus denen hervorgeht, dass Vertreter staatlicher Gewalt individuelle Verfolgungshandlungen gegen sie aus Gründen, die in der GFK festgelegt sind, gerichtet haben. Im vorliegenden Fall konnte daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Es konnten auch keine Umstände ermittelt werden, dass sie aufgrund persönlicher Eigenschaften oder ihrer beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt waren beziehungsweise im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Aus diesem Grund erfolgte die oa. Negativfeststellung.
...."
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig, da das Ermittlungsverfahren mangelhaft und die Beweiswürdigung fehlerhaft sei.
Der BF habe vorgebracht, dass er im Juni 2013 mit einer Gruppe bestehend aus ca. 250 Kurden an den Demonstrationen am Taksimplatz in Istanbul teilgenommen habe und ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Da er der Volksgruppe der Kurden angehöre, befürchte er im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner Teilnahme an den Demonstrationen am Taksimplatz verhaftet und zu einer Freiheitstrafe verurteilt zu werden.
Das Bundesasylamt lege seiner Entscheidung Länderfeststellungen und Zeitungsberichte zu Grunde, die dem BF weder ausgehändigt noch vollständig übersetzt worden seien. Der BF habe keine Möglichkeit gehabt, zu diesem Beweismaterial ausführlich Stellung zu nehmen. Insoweit sei das Parteiengehör verletzt.
Darüber hinaus würden die Länderfeststellungen auch keine Beschreibung der Behandlung von Kurden enthalten, die am Taksimplatz an den Demonstrationen teilgenommen hätten und ins Visier der Behörden geraten seien. Das BAA habe es auch unterlassen, ausreichende Ermittlungen im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt anzustellen.
Das Bundeasylamt habe dem Bescheid auch Internet-Recherchen zu Grunde gelegt, die dem BF ebenso wenig vorgelegt worden seien. Es liege auch diesbezüglich eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Recherchen dem Bescheid zugrunde gelegt worden seien, da nur "einige Ausschnitte" dargestellt werden würden.
Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 16.07.2013 klar betont, dass er den ersten Dolmetscher (für die kurdische Sprache) nicht einwandfrei verstanden habe und dass es zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass Kurden, je nach Herkunftsland, verschiedene kurdische Dialekte sprächen, die nicht für alle Kurden verständlich seien. Bei der Erstbefragung am 09.07.2013 sei kein kurdisch sprachiger Dolmetscher türkischer Abstammung hinzugezogen worden, sodass es glaubhaft sei, wenn der BF angebe, diesen nicht einwandfrei verstanden zu haben.
Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag am 10.07.2013 um 10.00 Uhr gestellt. Das heiße, dass er seine Fluchtgründe zu diesem Zeitpunkt erst offengelegt habe. Die Angaben vor der Fremdenpolizei seien insofern irrrelevant, als sie vor der Asylantragstellung erfolgt seien und er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, ob er in Österreich überhaupt einen Asylantrag stellen solle. Daraus lasse sich nicht die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ableiten, da er sich im fremdenpolizeilichen Verfahren hinsichtlich seiner Fluchtgründe nicht habe offenbaren wollen.
Der BF habe bei seiner Erstbefragung erstmals seine Fluchtgründe vorgebracht, wobei es - wie geschildert - Probleme hinsichtlich der Verständigung mit dem Dolmetscher gegeben habe. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG habe sich die Erstbefragung gerade nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, sodass dem BF kein Vorwurf gemacht werden könne, wenn er seine Fluchtgründe erst bei der folgenden Einvernahme dargelegt habe.
Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes habe der BF keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Er habe bei seiner Erstbefragung seine Verfolgung als Kurde vorgebracht und bei seinen folgenden Einvernahmen dahingehend konkretisiert, dass er auch an den Demonstrationen am Taksimplatz in Istanbul teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe sich von 31.05.2013 bis zum 19.06.2013 unmittelbar am Taksimplatz befunden und habe auch dort mit den anderen Demonstranten genächtigt. Aus der Berichterstattung der Medien dürfte bekannt sein, dass der Platz von Demonstranten besetzt gewesen sei. Sofern bei seiner Einvernahme übersetzt worden sei, dass er bis 19.06. in Istanbul gewesen sei, so sei dies auf den Taksimplatz bezogen gewesen.
Der Beschwerdeführer habe dann auf nähere Befragung angegeben, dass er nach dem 19.06.2013 nicht mehr am Taksimplatz genächtigt habe, sondern sich in der Wohnung einer dritten Person aufgehalten habe, bis er wieder in seine Heimatstadt zurückgekehrt sei.
Es sei auch nicht unglaubwürdig, dass der BF nicht gewusst habe, für welche Organisation sie nach Istanbul gefahren seien. Er habe bei seinen Einvernahmen vorgebracht, dass er mit vier Freunden im Auto von XXXX nach Istanbul gereist sei. Da der BF nicht aus Istanbul stamme, habe er auch keinen Überblick über die kurdischen Gruppen am Taksimplatz gehabt. Der Platz sei damals von zahlreichen Organisationen, NGO's und Privatpersonen besetzt gewesen. Für den BF sei es nur wichtig gewesen, sich einer kurdischen Gruppe anzuschließen, die sein Freund eruiert hatte.
Genauere Fragen zu den Demonstrationen seien dem BF gar nicht gestellt worden, sodass ihm auch nicht vorgeworfen werden könne, dass er zu oberflächlich geblieben sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Proteste in der Türkei von den Medien der ganzen Welt berichtet worden seien, sei der BF davon ausgegangen, dass die Behörde gewusst habe, worum es bei diesen Demonstrationen gegangen sei und habe von sich aus nicht mehr berichtet.
Für den Beschwerdeführer sei fluchtauslösendes Ereignis gewesen, dass er von Polizeibeamten demaskiert worden sei und somit befürchtet habe, verhaftet zu werden. Dass die Polizei sehr hart eingegriffen habe und auch Festnahmen erfolgt seien, dürfte dem BAA aufgrund der eingeholten Informationen bekannt sein. Da der BF schon einmal wegen familiären Streitigkeiten vor einem Strafrichter gestanden habe, habe er als Kurde im Falle einer Festnehme auf dem Taksimplatz befürchtet einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
Hinsichtlich der konkreten Ereignisse am 04.06.2013 - als der BF von einem Polizeibeamten demaskiert worden sei - würden die Recherchen keine Hinweise enthalten, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. An diesem Tag sei laut Recherche des Bundesasylamtes die offizielle Entschuldigung des stellvertretenden Ministerpräsidenten für das Einschreiten der Polizei erfolgt, sodass also klargestellt sei, dass die Polizei auch an diesen Tagen gegen Demonstranten eingeschritten sei. Wieso das BAA anhand der Internetrecherchen das Vorbringen des BF widerlegt sehe, bleibe unklar.
Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Bundesasylamt zum Schluss gelangen müssen, dass die Fluchtgründe des BF asylrelevant und auch glaubhaft seien.
I.4. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 29.08.2013. Vorerst wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung E20 des Asylgerichtshofes zugeteilt.
I.5. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Jahresbeginn 2014 wurde die Rechtssache vorerst der Gerichtsabteilung G305 und nach Unzuständigkeitseinrede mit 21.02.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L515 zugeteilt.
I.6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.07.2014 wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu der bereits bei den belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
I.7. Mit E-Mail vom 21.07.2014 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung um Erstreckung der Stellungnahmefrist bis 08.08.2014, mit weiterem E-Mail vom 08.08.2014 um eine abermalige Erstreckung bis 29.08.2014.
I.8. Mit Schreiben vom 29.08.2014 nahm der BF im Wege seiner Vertretung Stellung und teilte mit, dass keine relevanten Bescheinigungsmittel existierten, die vorgelegt werden könnten.
Der Beschwerdeführer sei keinesfalls aus etwa wirtschaftlichen Gründen aus der Türkei geflüchtet. Er sei immer berufstätig gewesen, insbesondere im Ausland. Er habe nicht nur in der Türkei, sondern in Ländern wie Russland, Venezuela, Algerien oder Nigeria als Fachkraft im Stahlbau gearbeitet. Er habe dabei im Vergleich zum allgemeinen Gehaltsniveau in der Türkei ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt.
Mittels Kopie des Personalausweises sei seitens der Rechtsvertreterin der Versuch unternommen worden, einen Versicherungsdatenauszug zu besorgen, in welchem die Arbeitsverhältnisse dokumentiert seien. Es habe sich allerdings herausgestellt, dass die Beschäftigungen im Ausland nicht im Versicherungsdatenauszug erfasst seien, sodass diesbezüglich keine Beweise vorgelegt werden könnten. Es wäre zwar denkbar, die Firmen einzeln anzuschreiben, dies würde allerdings erhebliche Zeit in Anspruch nehmen.
Rein vorsorglich werde zu diesem Beweisthema nochmals beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Beschwerdeführer einzuvernehmen.
Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse, sowie seinen zahlreichen Auslandserfahrungen wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, auf legalem Wege nach Europa zu gelangen. Hierfür habe er letztendlich aber keine Möglichkeit mehr gehabt, da seine Teilnahme an den Demonstrationen in Istanbul und seine drohende Festnahme ihn schließlich dazu gezwungen hätten, die Türkei unverzüglich zu verlassen.
Hinsichtlich seines Privatlebens werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Lebensgefährtin habe und beabsichtige in Kürze zu heiraten. Derzeit sei er noch mit den entsprechenden Formalitäten bzw. der Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses beschäftigt. Sobald die erforderlichen Dokumente beschafft seien, werde das Aufgebot bestellt.
I.9. Das erkennende Gericht lud die Verfahrensparteien vorerst zu einer mündlichen Verhandlung für den 14.10.2014; über Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung des BF erfolgte eine Terminverlegung auf den 20.10.2014. Mit E-Mail vom 17.10.2014 erfolgte die Mitteilung der rechtsfreundlichen Vertretung, dass der BF gesundheitlich verhindert sei, an der Verhandlung am 20.10.2014 teilzunehmen. Beigeschlossen wurde eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung des BF für die Zeit von 17.10.2014 bis 22.10.2014.
Das erkennende Gericht lud daher die Verfahrensparteien für den 03.11.2014 zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden die bP - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
An der Verhandlung nahm der BF in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin teil; ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht teil. Die öffentliche mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
"...
RI: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben.
P: Bei der ersten Einvernahme wollte ich einen kurdischen Dolmetscher, weil ich Kurde bin. Sie haben einen kurdischen Dolmetscher aus dem Irak bestellt gehabt. Es gibt aber Unterschiede in der kurdischen Sprache, wir hatten kleine Sprachprobleme. Ich wollte die Einvernahme nicht unterschreiben, der Dolmetscher meinte aber, dass es kein Problem wäre und ich solle es unterschreiben. Bei der zweiten Einvernahme war eine Frau als Dolmetscherin.
RI: War es bei der ersten EV ein Zaza oder Kurmanci Dolmetscher?
P: Es war ein Kurmanci Dolmetscher aus dem Irak (Surani).
RI: Was haben Sie konkret nicht verstanden?
P: Z. B. hatte ich gesagt, dass ich vor den Polizisten Angst habe auch wegen den Gezi-Vorfällen. Aber in der Niederschrift steht, dass ich keine Angst habe.
RI: Warum haben Sie das nicht schon früher im Verfahren bekannt gegeben?
P: Ich habe es in XXXX gesagt bei der zweiten Einvernahme, dass ich mit dem Dolmetscher Sprachschwierigkeiten hatte.
RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
P: Beim ersten Aufgriff an der Grenze zu Deutschland wurde ich von einem türkischen Polizisten befragt. Ich wurde gefragt, ob ich verheiratet bin. Ich gab an, dass ich seit 5 Jahren geschieden bin, in der Niederschrift stand aber, dass ich Probleme wegen der Scheidung hätte und deshalb geflüchtet bin. Ich habe mich dagegen aber schon ausgesprochen.
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P: Meine Gründe bleiben gleich (P zählt Staaten auf, in denen er bereits im Ausland arbeitete).
RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift (inklusive Ergänzung) bekannt?
P: Ja.
RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P: Ja.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Nein, momentan geht es mir gut. Ich hatte Rückenschmerzen, aber jetzt geht es wieder gut.
RI: Welcher Staat war bei der Ausreise aus der Türkei Ihr Zielland?
P: Mein Zielland war Deutschland, aber seitdem ich in Österreich bin möchte ich hier bleiben.
RI: Warum Deutschland?
P: Weil ich dort Cousins habe. Ich habe zur Zeit keinen Kontakt zu meinen Cousins, und weil ich schon länger hier bin möchte ich in Österreich bleiben.
RI: Wie hätten Sie Ihren Aufenthalt in Deutschland legalisiert?
P: Weil ich dort Cousins habe würde ich irgendwie zu einem legalen Aufenthalt kommen, z.B. durch Heirat.
RI: Sie haben nach Ihrer Ausreise aus der Türkei in Richtung Deutschland offensichtlich Staaten durchquert, in denen Sie schon vor Verfolgung sicher gewesen wären. Warum haben Sie dort keinen Antrag gestellt?
P: Weil ich in ganz Europa nur in Deutschland Verwandte habe, war mein Beweggrund dorthin zu gelangen.
RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P: Nein.
RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P: Ich lebe zur Zeit in XXXX alleine. Es gibt eine Frau die ich in nächster Zeit heiraten werde, verlobt sind wir bereits. Meine Cousins waren letztes Jahr bei meinen Eltern, sie nahmen meinen Reisepass und meinen Führerschein mit, um mich in Deutschland verheiraten zu können. Sie bekamen von meinen Eltern auch 5000 türkische Lira, seither kann ich sie nicht mehr erreichen. Ich habe seitdem auch keinen Kontakt mehr zu ihnen.
RI: Nennen Sie den Namen, die Adresse, die Staatsbürgerschaft, den Aufenthaltstitel und die Sprachkenntnisse Ihrer Verlobten.
P: XXXX, der Familienname fällt mir nicht ein. Sie ist Araberin aus Syrien. Sie lebt gemeinsam mit ihrem Sohn in einer 2-Zimmer Wohnung in Salzburg und arbeitet im Krankenhaus. Sie lebt seit 11 Jahren in Österreich, im Moment besitzt sie einen Konventionspass und hat um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht, welche sie in 3 Monaten bekommen wird.
RI: Wie haben Sie diese Frau kennengelernt?
P: In Salzburg. Wir haben uns dort kennengelernt, fühlten uns gegenseitig angezogen. Ich wollte bei ihr wohnen, sie hat das aber abgelehnt, weil wir noch nicht verheiratet sind. Bis jetzt haben wir es noch nicht geschafft, dass wir einen gemeinsamen Termin bei der Gemeinde bekommen, aber morgen werden wir hingehen.
RI: Welche Sprache spricht Ihre Verlobte?
P: Sie spricht Deutsch, sie kann auch Türkisch sprechen. Wir können uns gut auf Türkisch unterhalten. Sie wird mir auch die deutsche Sprache beibringen.
RI: Was würde -abgesehen von den von in Ihnen als Ausreisegründe vorgebrachten Umständen- gegen eine gemeinsame Lebensführung von Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin in der Türkei sprechen?
P: Die Lage in der Türkei liegt auf der Hand. Die Gründe, warum ich das Land verlassen habe, waren die Vorfälle im Gezi. Nachgefragt gebe ich an, dass wir sonst keine Probleme hätten, abgesehen von der Lage in der Türkei.
RI: Sie gaben in einer Stellungnahme an, dass Sie dabei wären, ein Ehefähigkeitszeugnis zu erlangen. Welche konkreten Schritte haben Sie hierfür gesetzt?
P: Ich war beim türkischen Konsulat, dort wurde mir gesagt, dass ich mit meiner Verlobten hingehen muss. Es würde schnell gehen, dass wir das Fax bekommen von der Türkei. Aber meine Verlobte hat es bis jetzt noch nicht geschafft dorthin zu gehen, auch wegen Ihrer Brüder, aber morgen werden wir hingehen.
RI: Haben Sie in Österreich noch Verwandte?
P: Nein.
RI: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P: Nein.
RI: (ohne Dolmetscherin) Sprechen Sie Deutsch?
P: Keine Antwort.
RI: (ohne Dolmetscherin) Welches Wetter ist heute in XXXX?
P: antwortet auf Türkisch: Ich habe es nicht verstanden.
RI (ohne Dolmetsch) Wie sind Sie heute von XXXX nach Linz gekommen?
P: Keine Antwort.
RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P: Derzeit werde ich von der Caritas unterstützt. Ab und zu geben mir meine türkischen Landsleute Geld für Zigaretten. Falls ich einen Aufenthalt bekommen würde, dann würde mich die Firma, bei der ich arbeitete, anstellen. Ich würde dann 3.000 Euro bekommen.
Nach Rückübersetzung: Ich würde bei einer Firma in XXXX sofort eine Anstellung bekommen in meinem Beruf.
RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
P: Von der Möglichkeit einer Saisonarbeit habe ich erst vor drei Monaten erfahren, ich habe mich seitdem nicht bemüht um eine Saisonarbeit, weil ich auch den Gerichtstermin abgewartet habe und ich vielleicht in ein anderes Quartier verlegt werde. Mein Ziel war es in meinem Beruf zu arbeiten.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P: Keine. Ich habe mich bemüht mit den Menschen in Österreich in Kontakt zu treten.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Ich bin kein Mitglied bei einem Verein, ich nehme auch nicht am sozialen Leben teil.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P: Nur mit meinen Eltern. Nachgefragt gebe ich an, dass der letzte Kontakt vor ca. 2 Monaten war. Gestern hat mich meine ältere Schwester angerufen und gesagt, dass ich meine Eltern Sorgen um mich machen, ich konnte aber nicht zurückrufen, da ich kein Guthaben hatte. Ich wollte sie heute nach der VH anrufen, damit ich ihnen vielleicht eine gute Nachricht übermitteln kann.
RI: Worüber sprechen Sie mit Ihren Eltern, wenn Sie anrufen?
P: Sie flehen mich an, dass ich nicht wieder zurückkommen soll, weil sie befürchten, dass ich wieder in diese Gefechte (Auseinandersetzung zwischen Türken und Kurden, die Gezi-Demonstrationen) gerate. Sie sagen, dass es noch immer andauert und es gefährlich für mich sei. Ansonsten reden wir über meine beiden Söhne. Sie reden viel über meine Cousins und schimpfen darüber, dass wir reingelegt wurden.
RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein.
RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
P: Ja.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P: Ich habe einen Beruf, bin mittlerweile 43 Jahre alt. Ich möchte nicht mehr zurück in die Türkei und bitte Sie mir einen Aufenthalt zu geben, damit ich meinen Lebensunterhalt mit meinem Beruf selbst bestreiten kann.
RI: Wann sind Sie von Ihrer letzten Auslandsarbeit in die Türkei zurückgekehrt?
P: Glaublich im Dezember 2012 aus Algerien.
RI: Warum sind Sie von Algerien zurück?
P: Weil wir normalerweise mit der Firma dort sind, wenn die Arbeit erledigt ist, kehrt man zurück.
RI: Wie sah nach Ihrer Rückkehr Ihre weitere Lebensplanung aus?
P: Nachdem ich immer wieder wegen meinem Beruf im Ausland tätig war, hatte ich wieder vor im Ausland zu arbeiten. Wenn ich in der Türkei war, geriet ich immer in die Kurden-Türken Konflikte, um nicht wieder hineinzugeraten, wollte ich wieder ins Ausland.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Ich habe bis jetzt nur die Wahrheit gesagt, ich habe aber im Moment keine diesbezüglichen Beweise, um dies zu belegen. Ich kann nur einen Beleg vorlegen, wann ich aus der Türkei ausreiste, das habe ich bereits vorgelegt.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Sie würden mich nicht loslassen, ich würde wieder in diese Organisation rein müssen, in der ich war bei den Gezi-Protesten.
RI: Wer würde Sie nicht loslassen?
P: Z.B. die aus der Organisation, mit denen ich zusammen war. Man wird direkt in die Organisation reingezogen. Ich kann nicht aus, weil ich es in mir drinnen habe.
RI: Von welcher konkreten Organisation sprechen Sie?
P: Von den kurdischen Organisationen.
RI: Sie befinden sich ca. 16 Monate in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von Ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig -sei es erfolgreich oder erfolglosunternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?
P: Ich habe mich bemüht, dass ich zu Fotos der Gezi-Vorfälle komme, aber das habe ich nicht geschafft.
RI: Falls in der Türkei irgendwelche offene Verfahren anhängig wären, wäre die Bescheinigung dieses Umstandes jederzeit beispielsweise durch die Einschaltung eines türkischen Anwalts möglich und zumutbar gewesen.
P: Es ist meine Befürchtung. Wenn ich zurückkehre, müsste ich mich so oder so auf die eine Seite schlagen.
RI: Wie viele konkrete Auseinandersetzungen mit der Polizei haben Sie bei den von Ihnen genannten Demonstrationen selbst und unmittelbar wahrgenommen?
P: Es gab immer wieder Auseinandersetzungen. Wir bewegten uns in Gruppen, meine Gruppe bestand aus ca. 200 Personen, da man nur als Gruppe die Chance hatte gegen die Polizei anzukommen.
RI: Beschreiben Sie diese Wahrnehmungen so genau, wie es Ihnen möglich ist.
P: Ich habe am 31.05 einen Anruf bekommen, bin gemeinsam mit drei Freunden nach Istanbul gefahren. Im Juni sind wir dort angekommen, waren bei Bekannten untergebracht. Am nächsten Morgen sind wir zu diesen Protesten gegangen. Bis zum 04.06. haben diese Gefechte angedauert und bei den Gefechten am 05.06. wurde ein Freund von mir von der Polizei festgehalten. In diesem Moment, als ich meinen Freund befreien wollte, riss mir der Polizist die Maske runter, ich konnte den Polizisten wegschieben und meinen Freund befreien. Ich wurde aber dann tagelang in der Wohnung versteckt und musste mich im Hintergrund halten bis zum 19.06. Ab dem 19.06. demonstrierte ich nicht mehr an der vordersten Front, sondern im Hintergrund. So habe ich noch teilgenommen bis zum 26.06. ich habe dann Istanbul verlassen und bin zu meinen Eltern nach Amazia, dort wurde mir gesagt, dass ich flüchten soll. Ich bin dann weiter nach Izmir und geflüchtet.
RI: Gegen welche Demonstranten ging die Polizei konkret vor?
P: Es war willkürlich, wie sie vorgingen. Die ganzen Organisationen haben sich zusammengeschlossen. Sie haben mehrere zusammengeschlagen und mitgenommen, es war alles willkürlich.
RI: Was hat Sie konkret dazu bewogen, an den Demonstrationen teilzunehmen?
P: Ich bin Kurde, wenn mich meine Freunde anrufen und darum bitten, dass ich hinkomme, bin ich schon ausgegrenzt, wenn ich dem nicht nachkomme.
RI: Wofür bzw. wogegen wurde konkret demonstriert?
P: Der eigentliche Grund war dieser Gezi-Platz, damit dieser erhalten bleibt. Man war gegen das Projekt, dass dort eine Moschee oder Einkaufszentrum gebaut wird. Man wollte diesen Park und diese Grünanlage erhalten.
RI: Ihnen wurden bereits Feststellungen zur Lage in der Türkei übermittelt (Ergänzung wurde nachgereicht). Hierzu gab Ihre Vertreterin eine Stellungnahme ab. Wollen Sie sich heute hierzu ebenfalls äußern?
P: Wenn diese Menschen das nicht gesehen haben, dann gibt es solche Länderberichte. Diese Menschen sehen das jetzt im Moment, wie die Türkei ist.
Fragen der RV: Keine.
Stellungnahme der RV: Keine.
...
Die Verhandlung wird für den Zeitraum der Übersetzung um 11:15 Uhr unterbrochen.
Fortsetzung der Verhandlung um 11:38 Uhr.
RI: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angaben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?
P: Ich konnte vorher nicht sagen, dass man mir beim Aufgriff an der deutschen Grenze sagte, dass ich keine Chance habe auf Asyl, weil ich bereits in Österreich war. Daher meinte ich, dass ich meinen Aufenthalt eventuell durch Heirat legalisieren könnte.
Ich verständige mich auch auf Arabisch mit meiner Verlobten, weil ich ein bisschen Arabisch sprechen kann.
..."
I.10. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis öffentlich verkündet. Die Beschwerde wurde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der zahlenmäßig zweitgrößten Ethnie angehörigen Kurden, aus einem überwiegend von Türken und Kurden bewohnten Gebiet und die sich zum Islam bekennt. Die beschwerdeführende Partei ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die Eltern sowie zwei Brüder und drei Schwestern und die beiden Söhne leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP. In Deutschland (Köln und Umgebung) leben viele Cousins des BF.
Die bP befindet sich in Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie besitzt keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein und nimmt auch sonst nicht am sozialen Leben teil. Die bP gibt zwar an, dass sie mit einer Araberin aus Syrien mit dem Vornamen XXXX verlobt sei und beabsichtige diese zu heiraten, kann aber weder den Familiennamen noch deren Wohnadresse angeben.
Die Identität der bP steht aufgrund der vorgelegten Dokumente fest.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. der behaupteten Teilnahme an den sog. Gezi-Demonstrationen im Mai/Juni 2013 oder der von ihr beschriebenen Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Schwiegervater und dem danach stattgefundenen Strafprozess im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Repressalien, Übergriffen oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemein
Die Türkei verfügt über ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Die Parlamentswahlen im Juni 2011 waren im Allgemeinen fair und frei. Zivile Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, jedoch begingen einige Mitglieder der Sicherheitskräfte Menschenrechtsverstöße (US DOS 27.2.2014).
Die Türkei ist gemäß ihrer Verfassung von 1982 eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident. Der Ministerpräsident und von ihm bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch organisiert.
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt (Mehrheitswahlrecht). Die letzten Wahlen fanden am 12. Juni 2011 statt. Es gilt eine landesweite Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug einer Partei ins Parlament.
Bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 erhielt die konservative AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) 49,8% der Stimmen (+ 2,2%). Sie verfügt mit aktuell 327 der 548 Sitze über die absolute Mehrheit im Parlament. Hauptoppositionspartei ist die sozialdemokratisch-kemalistische CHP (Republikanische Volkspartei), die unter dem Parteivorsitzenden Kemal Kiliçdaroglu und mit einer inhaltlichen Neuausrichtung leicht auf 25,9% (+ 5%) zulegen konnte und 134 Abgeordnete stellt. Zweitstärkste Oppositionskraft ist die rechts-nationalistische MHP, der mit 12,9% der Stimmen (+ 1,4%) der Wiedereinzug ins Parlament gelungen ist. Sie verfügt über 52 Abgeordnete. Die pro-kurdische BDP (Partei für Frieden und Demokratie) zog mit 29 Abgeordneten ins Parlament ein (daneben gibt es sechs fraktionslose Abgeordnete).
Landesweite Bürgerproteste im Frühsommer 2013, ausgelöst durch die Auseinandersetzung um Bebauungspläne der Regierung für den Istanbuler Gezi Park und Polizeieinsätze gegen Demonstranten, zeugen von, einer zunehmend selbstbewussten Zivilgesellschaft. Die Türkei ist ein laizistischer Staat (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam aus, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt. Das Laizismus-prinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Rechte der kurdisch-stämmigen Bevölkerung, die Anerkennung der Aleviten als eigene Religionsgemeinschaft und in inzwischen deutlich abgeschwächter Form die Stellung des Militärs (AA 11.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.3.2014
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Sicherheitslage
Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlägen militanter Gruppierungen in der Vergangenheit, auch gegen nicht-militärische Ziele, muss in allen Teilen der Türkei weiterhin grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden (AA 22.1.2014). In der Vergangenheit fanden Anschläge im Osten und Südosten der Türkei, aber auch in Ankara, Istanbul und anderen großen Städten sowie in Tourismuszentren des Landes statt (BMeiA 20.1.2014).
Im Südosten des Landes ist mit starken Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und Militärbewegungen zu rechnen. Seit Ende 2012 finden Gespräche zwischen der Regierung und der PKK zur Beendigung des Kurdenkonflikts statt, in deren Rahmen derzeit von beiden Seiten eine Waffenruhe eingehalten wird.
In Bereichen nahe der syrischen Grenze ist mit verstärktem Militär- und JandarmaAufkommen zu rechnen. Die früheren militärischen Sperrgebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri, deren Betreten grundsätzlich verboten war und die einer strengen Kontrolle unterlagen, sind aufgehoben worden. Dennoch kann es weiterhin zur Einrichtung von zeitweiligen Sicherheitszonen insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei - Syrien - Irak) kommen (AA 22.1.2014).
Bei Demonstrationen vor allem in Istanbul und Ankara kann es zu Polizeieinsätzen unter Anwendung von Tränengas und Wasserwerfern sowie zu Festnahmen und Verkehrsbehinderungen kommen. In Istanbul waren bislang insbesondere der Taksim Platz und die unmittelbare Umgebung im Bezirk Beyoglu betroffen, wo nach wie vor besondere Aufmerksamkeit angebracht ist (BMeiA 20.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (22.1.2014): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html, Zugriff 22.1.2014
BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (22.1.2014): Länder- und Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tuerkei-de.html, Zugriff 22.1.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut.
Die ordentlichen Gerichte sind für Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt.
Die Verfassung nennt an Obersten Gerichten das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof.
Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v. a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind.
Die Regierung kündigte 2012 an, eben diese "Großen Strafgerichte" aufzuheben und durch 29 "Regionalgerichte für schwere Straftaten" zu ersetzen. Diese Maßnahmen wurden begonnen. Problematisch ist v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt) und zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären (ÖB Ankara 10.2013).
Am 20.2.2014 verabschiedete das türkische Parlament einen weiteren Schritt in der Justizreform und schaffte die bisherigen Sondergerichte für schwere politische Straftaten ab. Die anhängigen Verfahren werden an Schwurgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit übergeben. Das Gesetzespaket reduziert zudem die maximale Untersuchungshaftzeit von siebeneinhalb auf fünf Jahre und erschwert gerichtlich genehmigte Telefonüberwachung bei Ermittlungen. Die abgeschafften Sondergerichte waren in den vergangenen Jahren insbesondere wegen der Mammutprozesse gegen ranghohe Militärs in die Kritik geraten (SZ 21.2.2014).
Sieben Monate nach seiner Verurteilung zu lebenslanger Haft ist der frühere türkische Generalstabschef Ilker Basbug wieder frei. Ein Gericht hatte am Freitag (7.3.2014) seine sofortige Freilassung aus einem Gefängnis bei Istanbul angeordnet. Es reagierte damit auf ein Urteil des Verfassungsgerichts vom Vortag, wonach beim Ergenekon-Prozess Basbugs Rechte verletzt wurden. Der 71-Jährige sowie zahlreiche weitere Angeklagte waren im vergangenen Jahr für schuldig befunden worden, einen Putsch gegen Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan vorbereitet zu haben. Kritiker warfen Richtern und Staatsanwälten vor, ohne ausreichende Beweismittel gegen die Verdächtigen vorgegangen zu sein. Nach seiner Freilassung bestritt Basbug erneut alle Vorwürfe (DW 8.3.2014c). Erst im Januar hatte Premierminister Recep Tayyip Erdogan erklärt, er könne sich vorstellen, die Ergenekon-Strafverfahren gegen hunderte Armeeoffiziere wiederaufnehmen zu lassen (DTJ 7.3.2014).
Um die - in der Regel sehr lange - Verfahrensdauer zu kürzen, wurden ein Schlichtungsverfahren im Zivilrecht eingeführt und die Anforderungen der Revisionsklagen erhöht. Es sollen Bezirksgerichte als Berufungsinstanz auf regionaler Ebene - als Zwischeninstanz zwischen der ersten Instanz und dem Kassationshof - gegründet werden, wodurch das Gerichtswesen dreistufig werden würde.
Insbesondere bei Terrorismus-Verfahren kann eine U-Haft mehrere Jahre dauern. Amtlichen Statistiken zufolge waren 2013 137.133 Personen in Haft, 1/3 davon ca. in U-Haft (ÖB Ankara 10.2013).
Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Die Europäische Kommission (EK) kritisiert jedoch, dass diese Verfassungsbestimmung durch einfachrechtliche Regelungen unterlaufen wird. U. a. sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften für die Organisation der Gerichte zuständig. Auch auf den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte, welcher für Personal- und disziplinarrechtliche Fragen verantwortlich ist, übt das Justizministerium einen indirekten Einfluss aus. In Bezug auf die Unabhängigkeit der Gerichte hat die EK in ihren Fortschrittsberichten wiederholt die mangelnde Effizienz aber auch Einflussnahmen von Politik und Militär auf die türkische Justiz kritisiert. Auch laut einer Delegation der "Europäischen Richter für Demokratie und Freiheitsrechte" gibt es immer noch viele Probleme im Bereich der Unabhängigkeit der Justiz (z.B. Abberufung von Staatsanwälten und Polizisten im KCK und Deniz-Feneri Verfahren) Zudem verweist das türkische Justizministerium häufig auf Überlastung von RichterInnen, nicht zuletzt auf Grund mehrerer Tausend bereits seit mehreren Jahren unbesetzter Stellen. Im Februar 2011 waren rund 1,9 Mio. Verfahren beim OGH anhängig - die Zahl steigt stetig (ÖB Ankara 10.2013).
Das von Erdogans islamisch-konservativer AKP kontrollierte Parlament hatte neben dem umstrittenen Internetgesetz kürzlich ein weiteres Gesetz verabschiedet. Es gibt der Regierung größeren Einfluss auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten. Beide Gesetze wurden von der Opposition und Bürgerrechtlern als Gefahr für die Meinungsfreiheit beziehungsweise die Unabhängigkeit der Justiz kritisiert (DW 19.2.2014a, vgl. Presse 19.2.2014). Durch die jetzige umstrittene Reform wird dem Justizminister mehr Macht innerhalb des Hohen Rats der Richter und Staatsanwälte verliehen. Wenn eine Straftat vorliegt, hat der Justizminister von nun an die Kontrolle über die Strafverfolgung. Er benennt drei Mitglieder des Rates, die die Ermittlung übernehmen und einen Bericht darüber verfassen. Eine weitere Einflussmöglichkeit des Justizministeriums ist die Justizakademie, die für die Richterausbildung verantwortlich ist. Das dafür eingerichtete Generalsekretariat wird abgeschafft. Dafür wird ein Präsidium errichtet. Für die Wahl und Festlegung des Präsidenten ist nun der Justizminister verantwortlich, indem er drei Mitglieder nominiert.
In der Türkei wurde in den letzten Wochen und Monaten vor allem gegen Staatsanwälte vorgegangen. (DW 16.2.2014b).
Quellen:
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
DW - Deutsche Welle (19.2.2014a): Türkischer Präsident unterzeichnet umstrittenes Internetgesetz,
http://www.dw.de/t%C3%BCrkischer-pr%C3%A4sident-unterzeichnet-umstrittenes-internetgesetz/a-17441326; Zugriff 19.2.2014
DW - Deutsche Welle (16.2.2014b): Türkei: Mehr Kontrolle über die Justiz?
http://www.dw.de/türkei-mehr-kontrolle-über-die-justiz/a-17436264?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 21.2.2014
DW - Deutsche Welle (8.3.2014c): Newsletter; Türkischer Ex-Generalstabschef aus Haft entlassen
Die Presse (19.2.2014): Türkischer Präsident segnet Gesetz zur Internetkontrolle ab,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1564546/Turkischer-Praesident-segnet-Gesetz-zur-Internetkontrolle-ab?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 19.2.2014
DTJ - Deutsch-Türkisches Journal (7.3.2014): Türkischer Ex-General Basbug aus Haft entlassen - "Ich hege keinen Groll", http://dtj-online.de/tuerkei-ergenekon-putschprozess-ilker-basbug-frei-21860, Zugriff 10.3.2014
SZ - Süddeutsche (21.2.2014): Türkei schafft umstrittene Sondergerichte ab,
http://www.sueddeutsche.de/politik/justizreform-tuerkei-schafft-umstrittene-sondergerichte-ab-1.1895350, Zugriff 25.2.2014
Reformmaßnahmen
Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend (ÖB Ankara 10.2013).
Im Juli 2012 verabschiedete das Parlament im Rahmen des "dritten Gesetzespakets" eine Reihe von Reformen zur Abschaffung bzw. Änderung einiger Gesetze, die bislang zur Beschneidung des Rechts auf freie Meinungsäußerung genutzt worden waren (AI 23.5.2013).
Viele Maßnahmen des dritten Justizreformpaketes (abgeschlossen im Herbst 2012) zielten darauf ab die Kompetenzen der Militärgerichte zu schwächen und die Zivilgerichte zu stärken. Obwohl die EU-Delegation in Ankara die Reform als positive Schritte in die richtige Richtung bezeichnet hat, seien die Vorschläge, so die ho. EU-Delegation, noch mangelhaft.
Neben der Stärkung der Zivilgerichtsbarkeit sieht das Dritte Reformpaket folgende Verbesserungen vor:
Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte soll Rechnung getragen werden
Untersuchungshaft
Begrenzung der Dauer auf 48 Stunden (Anti-Terror Fälle ausgeschlossen)
Einführung von Alternativen zu U-Haft: Ausreiseverbot, regelmäßige Meldung bei Polizei etc.
erschwerte Bedingungen für die Verhängung der U-Haft: Angleichung gerichtlicher Praktiken an die Standards des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Vor der Inhaftierung müssen dem Gericht konkrete, spezifizierte Beweise vorgelegt werden.
Haftstrafen für die Verbreitung von unrechtmäßigen Abhördaten (insbesondere für Journalisten relevant)
Staatsanwälte benötigen künftig eine explizite Erlaubnis, um Untersuchungen über Beamte in hohen staatlichen Institutionen (Nationaler Sicherheitsrat, Generalstab, Geheimdienst) durchzuführen
Reiseverbot für Staatsanwälte im Rahmen von Untersuchungen
Streichung eines Artikels des Anti-Terror Gesetzes, der zum Verbot der Publikation von Zeitungen berechtigte
Kein Ausschluss des Verteidigers der Angeklagten von den Akten
Einführung des "Freiheitsrichters": Entscheidung über die Verhaftung bzw. Freilassung eines Angeklagten wird nicht vom selben Richter, der das Verfahren führen soll, gefällt, sondern von einem sog. "Freiheitsrichter" (eigentlich Haftrichter) (ÖB Ankara 10.2013).
Im April 2013 wurde vom Parlament das 4. Reformpaket verabschiedet.
Folgende Punkte beinhaltet das 4. Reformpaket im Detail:
Neudefinition der unter "Terrorismus" zu verstehenden (und damit strafbaren) Handlungen (u.a. Trennung von Pressefreiheit und Terrorpropaganda)
Keine Verjährung bei Foltervorwürfen
Beförderungen von Richtern und Staatsanwälten nach den Kriterien des EGMR
Stärkung des Versammlungsrechtes
Verbesserung der langen Verfahrensdauer
Wiederaufnahme von Verfahren vor Militärgerichten möglich (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/248068/374285_de.html, Zugriff 22.1.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, Strafvollzug
Die Strafverfolgung konnte in den letzten Jahren vor allem durch die neue Strafprozessordnung (Schwächung des Einfluss der Militärgerichtsbarkeit, frauenrechtlich relevante Reformen) verbessert werden. Weiterhin ist die Verfahrensdauer zu lang.
Bislang wird Auslieferungsanträgen türkischer Gerichte von europäischen Gerichten nur selten statt gegeben. Wichtigster Grund dafür ist, dass die angebotenen Beweise äußerst unzureichend sind. Wird einem Auslieferungsantrag stattgegeben, so wird dieser zumeist an zusätzliche Bedingungen geknüpft (Einhaltung der Menschenrechte; Prozessbeobachtung, Haftbesuche).
Quellen:
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Sicherheitsbehörden
Die Polizei [türkische Nationalpolizei - TNP] untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft [neben Luftwaffe, Armee, Marine]; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt (AA Bericht 26.8.2012, vgl. Global Security 28.7.2011, ÖB Ankara 10.2013).
Laut Fortschrittsbericht der EU sind hinsichtlich der Stärkung der zivilen Kontrolle über die Gendarmerie bei zivilen Einsätzen in letzter Zeit keine Fortschritte zu verzeichnen.
Menschenrechtsorganisationen (z.B. HRW) betonen, dass Gewaltexzesse der Sicherheitsorgane, v. a. der Gendarmerie und Polizei, immer noch ein sehr ernstes Problem in der Türkei darstellten. Als Reaktion auf den internationalen Druck bezüglich der Gewaltexzesse wurde in der Türkei die Ausbildung der Gendarmerie und Polizei geändert (längeres Trainingsprogramm mit Fokus auf Menschenrechte) (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013, HRW 21.1.2014).
Von Jänner bis September 2013 erhielten 84.438 Jandarma-Mitglieder und 459 Polizei-Mitglieder spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Auch das Militär hob menschenrechtliche Ausbildung sowohl bei Offizieren, als auch bei Unteroffizieren hervor (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 11.2.2014
Global Security (28.7.2011): Jandarma, http://www.globalsecurity.org/intell/world/turkey/jandarma.htm, Zugriff 23.1.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html, Zugriff am 11.2.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Berichtsjahr wurden wiederholt Vorwürfe laut, wonach die Polizei bei Demonstrationen exzessive Gewalt angewandt hatte, darunter auch Schläge (AI 23.5.2013). Zwischen Mai und September 2013 starben sechs Demonstranten und ein Polizist im Zuge der Demonstrationen [Stichwort Gezi Park] (HRW 21.1.2014).
Es gab Berichte, dass die Regierung bzw. ihre Vertreter angeblich willkürliche oder nicht rechtmäßige Tötungen begingen. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Aufgrund der verschärften Strafen wird nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen gefoltert. Es gibt keine unabhängige Stelle, die Tötungen, Foltervorwürfe oder Misshandlungen, exzessive Gewaltanwendung oder andere angebliche Missbrauche durch die Sicherheitskräfte untersucht und beobachtet. Militär- und Zivilgerichte sind die wichtigsten Gerichte, die Straflosigkeit verhindern können, auch wenn man Beschwerden an den Ombudsmann richten kann (US DOS 27.2.2014).
Die Regierung beschloss Gesetze und führte Schulungen ein, um Folter zu vermeiden, jedoch sind Berichte bez. Misshandlungen weit verbreitet. Während der Gezi Park-Proteste dokumentierten Medien und Menschenrechtsgruppen brutales Schlagen, Androhung von und tatsächliche sexuelle Gewalt durch die Polizei und weitverbreitete inoffizielle Inhaftierungen. Im September 2013 wurde deswegen gegen 30 Polizeichefs und Bereitschaftspolizisten ermittelt (FH 23.1.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/248068/374285_de.html, Zugriff 22.1.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/268023/395608_de.html, Zugriff 29.1.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html, Zugriff 23.1.2014
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium nach Maßgabe des Vereinsgesetzes. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet (AA Bericht 26.8.2012).
Die Türkei hat eine Fülle an zivilen Vereinigungen und NGOs - 80.000 registrierte Vereine und einige hundert Gewerkschaften und Kammern. Die meisten von ihnen können ungehindert agieren. Die Bürokratie bei der Bewilligung zu Arbeiten und Gelder einzuheben kann aber mühsam sein (FH 4.11.2011).
Zu den wichtigsten, die meisten Menschenrechtsaspekte in der Türkei abdeckenden Organisationen zählen Insan Haklari Vakfi, Insan Haklari Dernegi, Mazlum-Der sowie Amnesty International (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
FH - Freedom House (4.11.2011): Countries at the Crossroads 2011, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/TURKEYFINAL.pdf, Zugriff 13.2.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Ombudsmann
Das Parlament wählte den ersten (leitenden) Ombudsmann im November 2012 und ernannte daraufhin fünf weitere Ombudsmänner. Die Institution des Ombudsmannes ist einsatzbereit und erhielt ab April 2013 Beschwerden. Die Arbeitsweise der Institution folgt den Empfehlungen des Europäischen Ombudsmannes. Die letzte Entscheidungskraft liegt beim leitenden Ombudsmann. Es gibt ein einfaches Antragsprozedere und Anträge in anderen Sprachen als Türkisch sind zugelassen. Es gibt noch Diskussionen in Bezug auf das Recht des Ombudsmannes selbstständig tätig zu werden, Vor-Ort-Kontrollen und Nachuntersuchung der Empfehlungen des Ombudsmannes durch das Parlament.
Seit Juli 2013 erhielt die Institution mehr als 3.400 Anträge bezüglich mutmaßlicher Verletzungen von Menschenrechten, der Rechte von Behinderten, Themen in Zusammenhang mit dem Öffentlichen Dienst, soziale Sicherheit, Eigentumsrechte, finanzielle, wirtschaftliche und steuerliche Themen und Verhaltensweise von lokalen Verwaltungen. In Bezug auf die türkischen Streitkräfte ließ er Beschwerden über Entlassung und Misshandlung während der Wehrpflicht zu. Der Ombudsmann erhielt 23 Beschwerden in Bezug auf die Gezi Park-Proteste.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Einrichtung der Institution des Ombudsmannes so schnell funktionierte ist ein wichtiger Schritt, um Bürgerrechte zu sichern. Die Institution unternahm einige Schritte in die richtige Richtung, trotzdem sind noch Anstrengungen zu unternehmen, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Institution des Ombudsmannes zu festigen (EC 16.10.2013).
Quellen:
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 24.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Mit inzwischen zahlreichen Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen:
Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit, stehen noch aus. Auch bei der Durch- und Umsetzung von Gewerkschaftsrechten besteht trotz einiger Gesetzesänderungen in jüngster Zeit noch Handlungsbedarf (AA 11.2013).
Der Fortschrittsbericht der EU vom Oktober 2013 zeichnet in Sachen Menschenrechte ein gemischtes Bild: Dies berücksichtigt sowohl die umfangreiche Gesetzgebung im Bereich der Grundrechte durch mehrere Justizreformpakete und ein sogenanntes "Demokratisierungspaket". Es trägt aber auch der Tatsache Rechnung, dass es auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis ankommt. Dies gilt v.a. auch im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit, einschließlich der Nutzung der sozialen Netzwerke. Hier hat es nicht erst seit den harschen Reaktionen der Sicherheitskräfte auf die landesweiten Gezi-Proteste Verschlechterungen gegeben. Auch im Bereich der Versammlungsfreiheit bestehen weiterhin Probleme.
Den Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU immer wieder. Daneben hängt der effektive Grundrechtsschutz wesentlich auch von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen (AA 11.2013, vgl. EC 16.10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2014
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 12.2.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Obwohl das Gesetz Versammlungsfreiheit vorsieht, sah die Regierung die meisten Demonstrationen als Sicherheitsbedrohung an und bot eine große Anzahl an Bereitschaftspolizisten auf, um die Massen zu kontrollieren - häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Zusammenkünfte an bestimmten Orten oder Tagen wurden eingeschränkt, Demonstrationen verboten, vor allem wenn es sich um sensible Themen handelte, oder wenn sie regierungskritisch waren. Die Einschränkungen zur Versammlungsfreiheit bestanden das ganze Jahr 2013, die Behörden verhafteten zehntausende Personen während legaler Demonstrationen. Die Jandarma berichtete, dass mit Oktober 2013
15. 371 Studenten wegen Vorfällen in Bezug auf Störung der Öffentlichen Sicherheit in Haft sind. Auch Verstöße in Bezug auf Terrorismus wurden vom Justizministerium gemeldet. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen kritisierten die Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und die Tendenz der Sicherheitskräfte exzessive Gewalt als Strafe gegen Demonstranten einzusetzen (US DOS 27.2.2014, vgl. HRW 21.1.2014).
Was die Vereinigungsfreiheit anbelangt, so haben sich die seit 2004 vorgenommenen Änderungen des Rechtsrahmens positiv ausgewirkt. Unter anderem erhöhten sich die Zahl der Vereinigungen und deren Mitgliederzahl. Einigen zivilgesellschaftlichen Vereinigungen werden immer noch Hindernisse in den Weg gelegt und zwei ausländische Organisationen durften sich in der Türkei nicht etablieren (ÖB Ankara 10.2013).
Bzgl. politischen Parteien und Gewerkschaften wurde der rechtliche Rahmen noch nicht geändert. Gewerkschaften klagen über unzureichende Schutzrechte. Immer wieder werden in der Türkei politische Parteien verboten und Politiker mit Politikverbot belegt. Zuletzt war dies die pro-kurdische DTP (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013).
Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der BDP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 24.1.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html, Zugriff 13.2.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2012, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 10.3.2014
Haftbedingungen
Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals wurde fortgesetzt. Dennoch gibt es - trotz Bemühungen türkischer Behörden - Kritik an den Haftbedingungen. Vor allem Hochsicherheitsgefängnisse (Typ F) weisen Mängel auf. Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen und dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter besucht. Zu den noch ungelösten Problemen in den Haftanstalten gehören die Überbelegung, die unzulängliche Umsetzung der Bestimmungen über Gemeinschaftsaktivitäten, die Beschränkungen des Briefverkehrs und die unzureichende Gesundheitsversorgung, einschließlich im psychiatrischen Bereich. Mehrere europäische Staaten überstellen Häftlinge zum Haftvollzug in der Türkei; teilweise wird dies an gewisse Auflagen geknüpft.
Die Bestimmungen über die Einzelhaft für Personen, die zu einer lebenslänglichen Haft unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, sind nach wie vor in Kraft. Derartige Haftbedingungen dürfen nur über einen möglichst kurzen Zeitraum hinweg angeordnet werden, wobei eine individuelle Risikobewertung in Bezug auf den jeweiligen Häftling vorzunehmen ist.
Im Herbst 2013 gab es Medienberichte über die Misshandlung von Jugendlichen in Gefängnisanstalten (ÖB Ankara 10.2013).
Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter (CPT) bestätigt, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (AA 26.8.2012).
Die Reform des Gefängnis-Systems geht weiter, inklusive verbesserter Haftbedingungen und Anstrengungen, um die Überbelegung zu bekämpfen. Trotzdem ist die Überbelegung problematisch, da sie Auswirkungen auf Hygiene und räumliche Verhältnisse hat. Gefängnisse haben teils nicht ausreichende Ressourcen zur Verfügung. Missbrauchsvorwürfe gibt es weiterhin und eine Überarbeitung des Beschwerdesystems ist überfällig (EC 16.10.2013).
Die lokale NGO Human Rights Association (HRA) berichtete, dass die Freilassung kranker Häftlinge stieg (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 12.3.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Todesstrafe
In der Türkei wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Ethnische Minderheiten
Die Türkei hat etwa 80 Millionen Einwohner (CIA 14.1.2014). Ca. 70% sind ethnische Türken und nahezu 20% Kurden - im Gesamten etwa 10 bis 15 Millionen. Der Rest verteilt sich auf kleinere ethnische Gruppierungen (BAA/OIN 1.2013), wie Kaukasier, Roma, Lasen und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden) (AA Bericht 26.8.2012).
Die Türkei verfolgt einen sehr restriktiven Ansatz beim Minderheitenschutz. Nach türkischer Auffassung werden, gemäß türkischer Interpretation des Abkommens von Lausanne 1923 nur Juden, Armenier und Griechen von den Behörden als Minderheiten anerkannt - nicht aber die wesentlich größeren kurdischen, arabischen etc. Gemeinschaften.
Kinder mit einer anderen Muttersprache als Türkisch können diese (außer den vom Lausannevertrag anerkannten armenischen, griechischen und jüdischen Minderheiten) nicht im staatlichen Schulsystem als Hauptsprache erlernen.
Die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch ist im politischen Leben gesetzlich nicht zulässig. Mehrere Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wurden gegen Parteifunktionäre und führende Mitglieder der Partei der BDP wegen Verstoßes gegen Artikel 81c des Parteiengesetzes eröffnet, der die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch durch politische Parteien verbietet. Immer wieder wurden kurdisch-stämmige PolitikerInnen auf Grund dieses Artikels zu Haftstrafen verurteilt. Dennoch ist hier eine größere Toleranz in der Praxis bemerkbar, d.h. eine Strafverfolgung erfolgt bzw. unterbleibt je nach Einstellung regionaler Behörden (Staatsanwälte, Richter).
Mit dem vierten Justizreformpaket wurde durch eine Gesetzesnovelle, die Verwendung von anderen Sprachen als Türkisch (also v.a. Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht. (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
BAA/OIN - Bundesasylamt/Office of Immigration and Nationality Hungary (1.2013): Situation of Kurds in Turkey. A joint report by COI-experts from Austria and Hungary
CIA - Central Intelligence Agency (14.1.2014): The World Factbook, People and Society,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html, Zugriff 22.1.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Kurden
Das historische kurdische Siedlungsgebiet ist heutzutage aufgeteilt auf die Länder Türkei, Iran, Irak und Syrien. In der Türkei ist dies der Südosten des Landes. Ein großer Teil der Kurden - ca. 6 Millionen - leben dort und formen in einigen Regionen die Mehrheit. Dieser Teil der Türkei ist teilweise ökonomisch marginalisiert und es kommen feudalistische bzw. tribale Strukturen vor (BAA/OIN 1.2013).
Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle Staatsbürger der Türkei laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.
Viele Kurden leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert (AA 11.2013). Das staatliche Fernsehen hat seit 1.Jänner 2009 24 Stunden täglich kurdische Sendungen. Im März 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Cagri FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in Kurmanci und Zaza (Kurdische Dialekte) erteilt. Damit gibt es nun vier lokale Radio- und Fernsehanstalten, die auf Kurdisch senden. Sendungen, mit Ausnahme von Liedern, müssen ins Türkische übersetzt oder mit türkischen Untertiteln gezeigt werden, was bei Livesendungen große technische Probleme aufwirft. Die Ausstrahlung kurdischer Sprachkurse ist nicht erlaubt. Gegen einige Moderatoren laufen Gerichtsverfahren aus banalen Gründen.
Seit Mitte 2012 gibt es die Möglichkeit, Kurdisch als Wahlfach theoretisch an allen Schulen landesweit zu belegen. Seit Ende 2013 gibt es auch theoretisch die Möglichkeit kurdische Privatschulen zu eröffnen. Diesbezüglich problematisch ist jedoch die derzeitig noch zu geringe Anzahl an Kurdischlehrern, deren Ausbildung erst erfolgt. Weiters scheint es administrative Probleme an den Schulen zu geben (ÖB Ankara 10.2013).
Zur Lösung des seit Mitte der 1980er Jahre gewaltsam ausgetragenen Kurdenkonflikts finden seit Ende 2012 Gespräche zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten Anführer der sowohl in der Türkei als auch von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK Abdullah Öcalan statt. Nach heftigen bewaffneten Auseinandersetzungen in den vergangenen zwei Jahren herrscht seit März 2013 erstmals wieder eine von beiden Seiten eingehaltene Waffenruhe, die Hoffnungen auf eine endgültige Beilegung des Konflikts in Verbund mit einer generellen Demokratisierung der Türkei nährt. Dieser Friedensprozess genießt daher auch bislang breite gesellschaftliche Unterstützung (AA 11.2013), obwohl die PKK am 9.9.2013 den Abzug ihrer Kämpfer gestoppt hat. Dies war das Resultat der Verhandlungen zwischen türkischer Regierung und Abdullah Öcalan im Zuge der Aussöhnung. Die Rebellenbewegung warf der türkischen Regierung vor, in der "kurdischen Frage" keine Fortschritte zu machen. Die Regierung setze die angekündigten Reformen zur Stärkung der Rechte der Kurden nicht um und sei deshalb allein dafür verantwortlich, dass die PKK ihren Abzug in den Irak gestoppt habe. Zugleich versicherten die Rebellen, am Waffenstillstand weiter festzuhalten, um der Regierung die Möglichkeit einzuräumen, Initiativen zu ergreifen. Die türkische Regierung wiederum wirft der PKK vor, ihre Versprechungen nicht eingehalten zu haben, da bis jetzt nur ein Fünftel der ca. 2500 Kämpfer die Türkei verlassen hat (Standard 9.9.2013a). Im Jänner 2014 forderte XXXX die türkische Regierung auf, den stockenden Friedensprozess mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) wieder in Gang zu bringen (Standard 12.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.1.2014
BAA/OIN - Bundesasylamt/Office of Immigration and Nationality Hungary (1.2013): Situation of Kurds in Turkey. A joint report by COI-experts from Austria and Hungary
Der Standard (9.9.2013a): PKK stoppt vereinbarten Rückzug aus der Türkei,
http://derstandard.at/1378248464399/Medienbericht-PKK-stoppt-vereinbarten-Rueckzug-aus-der-Tuerkei, Zugriff 30.1.2014
Der Standard (12.1.2014b): Öcalan fordert Fortsetzung des Friedensprozesses,
http://derstandard.at/1388650748276/Oecalan-fordert-Fortsetzung-des-Friedensprozesses, Zugriff 30.1.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Religionsfreiheit
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der Schutz allerdings auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca. 3.000), die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) und die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000 Mitglieder) (AA Bericht 26.8.2012).
Das staatliche Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) ist für die Glaubensangelegenheiten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung zuständig.
Das türkische Zivilrecht kennt keine explizite Anerkennung von "Minderheiten". Begrenzte (Schutz-, nicht Freiheits) Rechte von religiösen Minderheiten gehen auf die "Stiftungen" (Vakif) nicht-muslimischer Minderheiten im Osmanischen Reich zurück; ein System, welches durch den Vertrag von Lausanne (1923) und die Einführung des Stiftungsgesetzes (Deklaration aus 1936) gestützt wurde, die Umsetzung der Religionsfreiheit jedoch derzeitig stark behindert. Derzeit gibt es insgesamt 161 solcher Stiftungen: 75 griechische, 52 armenische, 18 jüdische, 10 syrisch-orthodoxe, 3 chaldäische, 2 bulgarische, eine georgische und eine türkisch-orthodoxe (ÖB Ankara 10.2013).
Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen im Allgemeinen die Religionsfreiheit, obwohl es rechtliche Vorgaben gibt, die die Religionsfreiheit einschränken. Die anerkannten religiösen Minderheiten berichten, dass sie ihre Religion frei ausüben können.
Es gibt Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Glaubenszugehörigkeit. Christen, Bahais und nicht-sunnitische Muslime einschließlich Aleviten sahen sich manchmal Drohungen und gesellschaftlichem Misstrauen gegenüber. Es gibt in der türkischen Bevölkerung anti-semitische Ansichten.
Obwohl religiöse Reden und Konversion legal sind, können Personen, die missionieren oder Kindern religiösen Unterricht erteilen, seitens der Regierung mit Einschränkungen, Überwachung und gelegentlicher Einschüchterung konfrontiert sein.
Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertieren wollen können sich Bedrohung und Gewalt von Verwandten und Nachbarn gegenübersehen (US DOS 20.5.2013).
Frauen ist es seit 2010 erlaubt, Kopftücher in Universitäten zu tragen. Im Zuge des Demokratisierungspakets 2013 wurden auch die Vorschriften für Lehrer und andere öffentlich Bedienstete außerhalb der Polizei, Militär und Justiz erleichtert. Weibliche Abgeordnete der AKP begannen im Oktober 2013 konsequent Kopftücher zu tragen. Kritiker äußern ihre Bedenken in Bezug auf die religiöse Agenda der AKP und auf Gesetze, die kritische Ansichten von Religion verbieten (FH 23.1.2014).
Aleviten und nicht-muslimische religiöse Gemeinden, die nicht offiziell anerkannt sind, müssen die Kosten für Strom und Wasser selbst bestreiten. Im Gegensatz dazu zahlt der Staat diese Ausgaben für Moscheen.
Protestantische Gotteshäuser und Königreichssäle der Zeugen Jehovas existieren informell (EC 16.10.2013).
Die derzeitige Regierung ist bemüht, den Religionsdialog grundsätzlich zu fördern; zu einer Änderung der Gesetzeslage hat dies jedoch nicht geführt. Positiv ist auch die zunehmende Renovierung bzw. vereinzelte Neubauten von Kirchen zu verzeichnen (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 24.2.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/268023/395608_de.html, Zugriff 22.2.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
US DOS - United States Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/247627/371216_de.html, Zugriff 24.2.2014
Aleviten
Den größten Anteil weltweit an Aleviten hat die Türkei. Man geht von 15 bis 25 Millionen Aleviten aus, bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 75 Millionen Menschen. Vor allem die Provinzen Tunceli, Elazig, Bingöl, Sivas, Erzincan, Malatya, Kayeri, Adana und Tokat sind in diesem Zusammenhang zu nennen.
Es ist nicht einfach, die Wurzeln des Alevitentums zu konkretisieren, da weder die Herkunft des Namens noch ein "Entstehungsdatum" der Religion wissenschaftlich gesichert sind. Unbestritten ist jedoch, dass die alevitische Religion viele unterschiedliche Einflüsse aus anderen Religionen - auch aus vorislamischer Zeit - aufweist. Außerdem ist das Alevitentum in seinen Vorstellungen recht heterogen. Ob Aleviten zum Islam gehören, oder nicht, ist sowohl innerhalb der Aleviten, als auch außerhalb der Glaubensgemeinschaft ein Streitthema (Langanger 2013).
Die offizielle Türkei anerkennt das Alevitentum als kulturelles Phänomen, nicht aber als religiöses Bekenntnis. Ein Teil der Aleviten bemüht sich - bislang vergeblich - um eine Anerkennung als eigene Konfession und Gleichstellung mit dem sunnitischen Islam (Gebetshäuser, staatliche Bezahlung der Gebetshausvorsteher, [Ersatz Wasser-, Stromkosten] etc.).
Übergriffe auf Aleviten oder nicht-muslimische Vertreter finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität (Abhängig von den lokalen Behörden und Gerichten) verfolgt und geahndet. Renommierte Forschungsinstitutionen berichten jedoch von einem eindeutigen Rückgang an tätlichen oder gar tödlichen Übergriffen aus religiösen Motiven; auch in der öffentlichen Meinung werden solche Vorkommnisse breit verurteilt. (ÖB Ankara 10.2013).
Obwohl die türkische Regierung Annäherungsversuche zur alevitischen Gemeinde unternahm, waren keine die Aleviten betreffende Punkte im Demokratisierungspaket 2013 aufgenommen worden. Im September 2013 begannen Bauarbeiten zu einem kombinierten Moschee-Cemevi Gebäudekomplex. Dies wurde als positiver Schritt gesehen, führte jedoch auch zu Protesten (FH 23.1.2014).
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/268023/395608_de.html, Zugriff 22.2.2014
Langanger, Simone (2013): Die Aleviten. In: Taucher, W. et al, (Hg.): Glaubensrichtungen im Islam. Wien: ÖIF, S. 75-88.
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Bewegungsfreiheit
Die türkische Justiz sowie die türkischen Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet (AA Bericht 26.8.2012). Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Aufgrund des Friedensprozesses hat sich die Anzahl an Checkpoints im Südosten des Landes beachtlich verringert - laut der türkischen NGO Human Rights Association (HRA) um ca. 70% (US DOS 27.2.2014).
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwaltes. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt (BAA 6.2011).
Die Steigerung des BIP ist beeindruckend. Aufgrund der Krise 2009 kam es zwar zu einem negativen Wachstum von 4,8%, das Land erholte sich jedoch sehr schnell und wies eindrucksvolle 9,2% und 8,5% in den Jahren 2010 und 2011 auf. Laut TurkStat liegt die Türkei nun auf Platz 16 der größten Volkswirtschaft innerhalb der OECD-Länder (Bertelsmann Stiftung 2014). In den Jahren 2011 und 2010 hat die Türkei zwar das weltweit zweitgrößte Wirtschaftswachstum nach China erzielt, doch dem Wirtschaftsboom folgte in 2012 mit einem BIP von 2,2% eine Abkühlung, die im ersten Halbjahr 2013 (BIP: 3,7%) nur teilweise durch den starken Anstieg der staatlichen Investitionen (+55%) ausgeglichen werden konnte. Dennoch kann die Wirtschaftsentwicklung in der Türkei als positiv bewertet werden. Insbesondere hat das Land während der letzten Jahre weder durch die Turbulenzen in der Eurozone - mit dem Wegbrechen wichtiger Exportmärkte - noch durch die politischen Unruhen im Nachbarland Syrien nachhaltigen Schaden hinnehmen müssen.
Die türkische Regierung plant diverse Maßnahmen und Reformen zur Verringerung ihres chronisch hohen Leistungsbilanzdefizits. Dazu gehört einerseits die Verringerung ihrer (Energie-) Importabhängigkeit u.a. durch die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien und die Stärkung ihrer Industrieproduktion sowie Förderung ihrer Exportwirtschaft. Ein prioritäres Thema ist hierbei auch die Stärkung der im internationalen Vergleich sehr niedrigen nationalen Sparquote. Mit der Förderung von Spareinlagen im privaten Rentenversicherungssystem sowie der Einschränkung des stark ausgeprägten kreditfinanzierten Privatkonsums versucht die Regierung das Sparbewusstsein in der Bevölkerung zu erhöhen.
Im Zuge der konjunkturellen Abkühlung hat die türkische Regierung ihre ursprüngliche Wachstumserwartung für das Gesamtjahr 2013 von 4% auf 3,6% gesenkt. Das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu laufenden Marktpreisen betrug im Jahr 2012 1.416,8 Mrd. TL (Türkische Lira; 786,4 Mrd. USD). Das Pro-Kopf-Einkommen stieg im Jahr 2012 geringfügig auf 10.504 USD; für Ende 2013 wird ein Anstieg des Pro-Kopf-Einkommens auf 10.818 USD erwartet.
Die Inflation (Verbraucherpreise) die im Jahr 2011 noch auf 10,5% angestiegen war, konnte Ende 2012 auf 6,5% gesenkt werden (im September 2013 lag die Inflation bei 7,4%). Die Inflationserwartung der Regierung für das Gesamtjahr 2013 liegt bei 6,8%.
Am 5. November 2012 hob die Ratingagentur Fitch die Bonitätsstufe der Türkei auf "Investment-Grad-Niveau" an; Fremdwährungsanleihen wurden um eine Stufe auf "BBB"- und Anleihen mit inländischer Währung sogar um zwei Stufen auf "BBB" heraufgestuft. Standard Poor erhöhte Ende März 2013 das Rating der Türkei ebenfalls auf BBB, eine Stufe unter "Investment-Grad-Niveau" (AA 11.2013).
Im Jahr 2011 wurde die Türkei im Human Development Index (HDI) der UN mit einem Wert von 0,699 auf Position 92 geführt [je näher Zahl an 1, desto höher entwickelt]. Das Land verbesserte sich um drei Ränge und konnte dadurch die Gruppe der hoch entwickelten Länder erreichen (Bertelsmann Stiftung 2014). Im aktuellen HDI-Bericht konnte das Land nochmal zwei Ränge gut machen und liegt nun an 90. Stelle mit einem Wert von 0,722 [zum Vergleich Österreich: Rang 18 mit einem Wert von 0,895] (UNDP 14.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E9DC3FE4C4E50A1CDD48B99ED27D8701/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 25.2.2014
BAA - Staatendokumentation (6.2011): Länderinfo zur Türkei, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1311595147_laenderinformation-tuerkei.pdf, Zugriff 25.2.2014
Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Turkey.pdf, Zugriff 25.2.2014
UNDP - United Nations Development Programme (14.3.2013): Human Development Report 2013,
http://hdr.undp.org/en/countries/profiles/TUR, Zugriff 25.2.2014
Sozialbeihilfen/-versicherung
Zum 1.1.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich (AA Bericht 28.6.2012). In den letzten Jahren stieg die Anzahl von versicherten Personen merklich. Mittlerweile sind ca. 90% der türkischen Bevölkerung versichert. Krankenversicherung wird entweder von einer Person selbst oder vom Staat bezahlt, dies ist von einer Bedürftigkeitsüberprüfung abhängig (BS 2014).
Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der oben genannten Sozialversicherungsinstitutionen versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 40,86 TL, 122,58 TL bzw. 245,16 TL. Personen, die vorher nicht versichert waren, zahlen 176 TL.
Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen. Unterstützung können erhalten: Personen, die älter als 65 Jahre sind, behinderte Menschen, die älter als 18 Jahre sind und Personen, die Vormund/Erziehungsberechtigter eines minderjährigen Familienangehörigen mit Behinderung sind. Dokumente:
Antragsformular, amtsärztlicher Krankenbericht, 3 Passbilder, schriftliche Bestätigung der Behinderung zur Weiterleitung an das zuständige Finanzbüro der Provinz (IOM 8.2013).
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt (IOM 8.2013).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Turkey.pdf, Zugriff 29.1.2014
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Arbeitslosenunterstützung
Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Der durchschnittliche Betrag der Unterstützungsleistungen kann das Nettomindesteinkommen nicht überschreiten.
Benötigte Dokumente sind ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (ISKUR) innerhalb eines Monats nach Jobverlust (einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und Personalausweis) (IOM 8.2013).
Quellen:
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Mikrokredite
Personen (vor allem Frauen), die sich in der Türkei selbständig machen möchten, können hierfür Mikrokredite in Anspruch nehmen.
Einige der Kreditgeber sind:
Mersin: Içel Handcrafts and Education Foundation
Bursa: Mimar Sinan Special Provincial Administration
Eskisehir: Eskisehir Governorate and Odunpazari Municipality
Diyarbakir: Turkish Foundation for Waste Reduction
Samsun: Community Volunteers Foundation
Sanliurfa: Sanliurfa Girisimci Kadinlar Dernegi (IOM 8.2013).
Grameen Microkreditprojekt Türkei
Es gibt ein Training für Personen, die einen Kredit nach dem Grameen Modell aufnehmen wollen. Das Trainingsprogramm beinhaltet Philosophie und Rahmenbedingungen des Mikrokredits, Informationen zur Durchführung, Details über Krediterhalt und Rückzahlung etc.
1-Tages-Kurse für Personen mit wenig Zeit
Während des Trainings können Kontakte geknüpft, Produktionsstätten besucht und die Teilnehmer nach ihrem Urteil gefragt werden
Interessierte Teilnehmer können das TGMP Büro in Diyarbakir kontaktieren, um Informationen über die Kurstermine zu erfragen (IOM 8.2013).
Quellen:
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.
Es gibt Türkeiweit 1.389 Krankenhäuser, von denen 490 privat geführt werden. Istanbul, die Stadt mit den meisten Krankenhäusern, verfügt über 281 Krankenhäuser, von denen 112 dem Gesundheitsministerium unterstehen. Sehr viele dem Ministerium angegliederte Krankenhäuser gibt es außerdem in Ankara (113), Izmir (93), Bursa (45), Konya (15) und Balikesir (13). Die Krankenhäuser des Ministeriums verfügen über insgesamt 120.535 Betten. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den größeren Städten der Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern.
Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (IOM 8.2013).
Der Zugang zur primären Gesundheitsversorgung hat sich verbessert. Das Gesundheitssystem leidet jedoch an einem Mangel an Arbeitskräften (Bertelsmann Stiftung 2014).
Quellen:
Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Turkey.pdf, Zugriff 29.1.2014
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Behandlungsmöglichkeiten psychische Krankheiten
Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten ohne familiäre Unterstützung und/oder bei Gefahr für die Öffentlichkeit aufnehmen. Geschlossene Einrichtungen gibt es u.a. in Elazig, Samsun, Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab. Der im Oktober 2011 veröffentliche "Nationale Aktionsplan für Mentale Gesundheit" sieht eine (weitere) Reduzierung der stationären Unterbringung zugunsten dezentraler ambulanter Angebote vor.
Es bestehen ca. 450 private Rehabilitationszentren für psychisch Kranke (unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Familie und Sozialpolitiken) sowie Gästehäuser für Frauen und Männer, Familienberatungszentren und Stiftungen in Ankara, Istanbul, Eskisehir und Izmir, die sich die Betreuung von Menschen mit psychischen Behinderungen zur Aufgabe gemacht haben. Einige davon beschäftigen sich ausschließlich mit psychisch oder geistig behinderten Kindern (AA Bericht 26.8.2012).
Bei der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) wendet die Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV an. Die Behandlungskonzepte umfassen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
Behandlung nach Rückkehr
Es ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht (AA Bericht 26.8.2012).
Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida) (ÖB Ankara 10.2013).
Rückkehrer können von den Erfahrungen der schon zuvor Zurückgekehrten und Zuwanderern in der Türkei profitieren. Es gibt Vereine, die diese vor allem in den großen Städten wie Istanbul, Ankara, Izmir und Antalya gegründet haben. Hier werden auch spezielle Programme angeboten, die die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:
Rückkehrer Stammtisch Istanbul c/o Lamia Congress Event Management, E-Mail: info@lamiatanitim.com, Internet:
Deutschsprachiger Verein für Sozialarbeit e.V. / Alman Sosyal Etkinlikler Dernegi (ASED), E-Mail: tesemen@ttnet.net.tr
ADA e.V. Rückkehrerzentrum Antalya, ADA Almanya'dan Dönen Ailelerin Kültür, Dayanisma, ve Yardimlasma Dernegi, Mail:
SGK - Institution für Soziale Sicherheit, Sosyal Güvenlik, Kurumu, Genel Müdürlügü, Kontakt: Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) , www.sgk.gov.tr
Die Brücke e.V./Köprü, Frau Christine Senol, c/o Beyaz Saray - The Hotel, Yeniçeriler Cad. 185, Beyazit, Istanbul, www.bruecke-istanbul.org
Deutsch Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, Türk-Alman Kültürel Isbirligi Dernegi
Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), (ZIRF, https://milo.bamf.de, Hotline: 0911/94 30)
Der Verein Türk kadinlar Birligi e. V. ist eine Verbindungskette und Brücke zwischen Zugewanderten und deren Umgebungsgesellschaft (BAA 30.11.2011).
Obwohl es keine staatliche Anlaufstelle für Rückkehrer im speziellen gibt, haben sich Organisationen und Vereine gebildet, die Rückkehrer unterstützen. Meist sind die Gründer selbst Rückkehrer oder Zuwanderer. Die Mitglieder lassen neue Rückkehrer an ihren Erfahrungen teilhaben. Diese individuelle Beratung und Hilfe erleichtert es den Rückkehrern, ihre Probleme beim Aufbau einer neuen Existenz zu lösen. Rückkehrer können in der Türkei eine detaillierte und intensive Beratung durch verschiedenste Hilfs- und Beratungsvereine in Anspruch nehmen. In allen Themenbereichen gibt es heute Vereine und Organisationen, die das Leben in der Türkei für Rückkehrer in allen Fragen zur Seite stehen und den ersten Schritt in dem "neuen" Land erleichtern. Spezielle Programme (meist zu finden in Großstädten wie Ankara, Izmir, Istanbul etc.) für Frauen, Bedürftige, Kranke oder behinderte Menschen geben auch in diesen Bereichen Hilfestellungen und Beratung zur gemeinsamen Überlegung weiterer erforderlicher Schritte (BAA 30.11.2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
BAA-Analysen der Staatendokumentation (30.11.2011): Türkei:
Rückkehrrelevante Themen
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
In Bezug auf die Türkei bestehen zum Entscheidungszeitpunkt durch das ho. Gericht seitens des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes keine sich aus der allgemeinen Sicherheitslage ergebende generelle, landesweite Reisewarnung, auch nicht in Bezug auf die Herkunftsregion bzw. den letzten Aufenthalt der bP
(http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/turkey.html)
ähnlich:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/
TuerkeiSicherheit.html?nn=338384#doc336356bodyText1]
ebenso ähnlich:
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-
laender/tuerkei-de.html) sämtliche genannte Quellen sind öffentliche zugänglich], wie sie im Falle einer angespannten Sicherheitslage üblich sind.
Aus den übereinstimmenden, öffentlich für jedermann zugänglichen und als notorisch bekannt anzusehenden Ausführungen des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes, welche sich an Reisende richten und sich daher ein Abraten zum Aufsuchen gewisser Gebiete nicht an den in § 8 AsylG festgeschriebenen Maßstäben orientiert, sondern von viel früher, als die dort genannte Schwelle erreicht wird, von Reisen abgeraten würde, ist herleitbar, dass in der Türkei nicht die seitens der bP beschriebenen chaotischen Zustände herrschen, welche die in der Beschwerde beschriebenen Schlussfolgerungen zulassen würden. Dies gilt auch für die Herkunftsregion der bP.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. der behaupteten Teilnahme an den sog. Gezi-Demonstrationen im Mai/Juni 2013 oder der von ihr beschriebenen Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Schwiegervater und dem danach stattgefundenen Strafprozess im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Repressalien, Übergriffen oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.
Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, die bP werde aufgrund von Teilnahmen an Demonstrationen gesucht.
Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel (Nüfus).
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht substantiiert entgegen.
II.2.4. Das Vorbringen des BF - er werde aufgrund von Teilnahmen an Demonstrationen gesucht, er habe deswegen eine langjährige Haftstrafe zu erwarten - wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als unglaubwürdig erachtet.
So hatte der BF schon in den ersten Einvernahmen unterschiedliche Angaben zu seinem Reiseweg gemacht. Hatte er in der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 09.07.2013 angegeben, die Reiseroute habe von Izmir mit dem Schiff und dann weiter mit einem LKW - wo und über welche Länder könne er nicht sagen - geführt (AS 15), so gab er am nächsten Tag im Zuge der Erstbefragung demgegenüber an, dass er von seinem Heimatort mit einem Pkw nach Izmir gefahren sei. Dort sei er in einen LKW umgestiegen, der mit einer Fähre nach Italien gefahren sei. Kurz nachdem der LKW auf das Festland gefahren sei, sei er vom LKW ausgestiegen und mit einem Taxi weitergefahren. Die Ausführungen sind insoweit widersprüchlich zu den Angaben vom Vortag. In der Erstbefragung widersprach er sich dann auch selbst noch einmal, wenn er kurz nach den ersten Angaben zur Reiseroute angab, er sei mit einem Linienbus von Ankara nach Izmir gefahren (zuvor: Pkw von Heimatort nach Izmir).
Soweit der BF im Verfahren Verständigungsschwierigkeiten mit Dolmetschern einwendet so ist damit jedenfalls die Divergenz zwischen "kann nicht sagen über welche Länder" einerseits und andererseits die konkrete Benennung der Reiseroute über "Italien" nicht erklärbar. Anderenfalls müsste der Dolmetscher der Erstbefragung das Wort "Italien" erfunden haben, wozu der Akteninhalt aber keine Anhaltspunkte bietet.
Der BF machte im Zuge des Verfahrens auch widersprüchliche Angaben zu seinem [ursprünglichen] Reiseziel. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme hatte er diesbezüglich angegeben, sein Reiseziel sei Köln in Deutschland gewesen (AS 15). In der Erstbefragung am 10.07.2013 gab der BF dann an, dass als Reiseziel mit dem Schlepper Österreich ausgemacht gewesen sei (AS 29). Dies ist jedoch unplausibel, als der BF doch von deutschen Polizeibeamten festgenommen und nach Österreich zurückgestellt worden war. In der Einvernahme am 16.07.2013 gab der BF dann wieder an, dass er nach Deutschland gewollt habe, weil er dort Verwandte habe (AS 75).
Der BF hatte bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 09.07.2013 angegeben, er werde in seinem Heimatland nicht verfolgt. Konkret befragt, ob er in seiner Heimat von Militär, Polizei, Gericht oder politischen Parteien verfolgt oder bedroht werde, gab er an, dass er früher mit dem Gericht zu tun gehabt habe, verfolgt werde er nicht, seine Probleme seien "privat durch Ehescheidung" (AS 17). In der Erstbefragung gab er zum Fluchtgrund dazu widersprüchlich an, dass sie in seinem Heimatort als Kurden schlecht behandelt würden. Er habe immer Angst gehabt, weil ein paar Freunde von ihm auch schon vom Militär gefoltert worden seien. Damit ihm das nicht auch passiere, habe er sich zur Flucht entschlossen (AS 31).
Beim Bundesasylamt hatte der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe angegeben, dass ihm während der Proteste im Juni 2013 in Istanbul von Polizisten die Maske heruntergerissen worden sei, deswegen habe er auch Angst. Sie seien bei den Protesten im Vordergrund gestanden. Einen Freund von ihm hätten sie [Anm.: die Polizisten] erwischt. Eine kurdische Gruppe, darunter sei auch er gewesen, hätte versucht ihn loszureißen. Sie hätten ihn retten können (AS 73, 77). Die Sicherheitskräfte hätten Pfefferspray, Panzer, Wasserwerfer, Gummiknüppel und Tränengas eingesetzt (AS 143). Die Maske sei ihm bei den Protesten am 04.06.2013 heruntergerissen worden. Ab 01.06.2013 habe er täglich an den Protesten teilgenommen; er habe ständig bis 18.06.2103 an den Protesten teilgenommen (AS 185).
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass im Falle einer Rückkehr er wieder in diese Organisation rein müsse, diese würden ihn nicht loslassen (VHS Seite 9). Bisher hatte er im Verfahren dagegen behauptet, er sei mit Freunden nach Istanbul gefahren, um dort an den Protesten teilzunehmen. An den Protesten hätten 250 verschiedene Gruppen teilgenommen. Wer der Organisator seiner Gruppe gewesen sei, wisse er nicht, sein Freund habe ihm gesagt, zu welcher Gruppe sie gehören würden. Er kenne den Namen der Gruppe, für die sie demonstriert hätten, nicht (AS 185, 187). Von einer derartigen Eingebundenheit in eine Organisation - wie in der mündlichen Verhandlung dargestellt - hatte er bisher nichts erwähnt, vielmehr war er den bisherigen Schilderungen nach allenfalls (wenn überhaupt) ein Mitläufer.
In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass er im Juni dort (in Istanbul) angekommen sei, sie seien bei Bekannten untergebracht gewesen (VHS Seite 10). Bis dahin hatte er im Verfahren - dem widersprechend - angegeben, dass er von 01.06. bis 18.06. am Gezi-Park genächtigt habe und dann (ab 19.06.) bei Freunden untergebracht gewesen sei.
In der mündlichen Verhandlung sagte er aus, dass ihm am 05.06. der Polizist die Maske herunter gerissen habe (VHS Seite 10). Bis dahin hatte er im Verfahren angegeben, dies sei der 04.06. gewesen (AS 185). Beim Bundesasylamt hatte der BF angegeben, eine kurdische Gruppe - darunter sei auch er gewesen - hätte versucht ihn [Anm.:
den Freund, der von der Polizei erwischt worden sei] loszureißen, sie hätten ihn retten können (AS 73). In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er habe den Polizisten wegschieben können und seinen Freund befreien können (VHS S 10). Der Schilderung im Verfahren zuvor hatte also eine Gruppe den Freund gerettet, der Schilderung in der Verhandlung nach aber der BF alleine.
Während der BF in der mündlichen Verhandlung davon berichtete, dass er dann tagelang in der Wohnung versteckt gehalten worden sei (VHS Seite 10), hatte er beim Bundesasylamt angegeben, dass er von 01.06. bis 18./19.06. im Gezi-Park genächtigt habe - ein weiterer Widerspruch in seinen Aussagen also.
In der mündlichen Verhandlung gab er an, er habe ab dem 19.06. nicht mehr an vorderster Front demonstriert, sondern im Hintergrund, so habe er noch teilgenommen bis zum 26.06. (VHS Seite 10). Beim Bundesasylamt hatte der BF jedoch angegeben, er habe sich bis 18.06.2013 am Protestort aufgehalten und teilgenommen. Danach seien sie nur ab und zu rausgegangen, hätten aber am Protest nicht teilgenommen, "sondern von Weiten zugesehen" (AS 187).
In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er dann Istanbul verlassen habe und zu seinen Eltern nach Amazia [gegangen] sei, dort sei ihm gesagt worden, dass er flüchten soll (VHS Seite 10). In der Einvernahme am 16.07.2013 beim Bundesasylamt hatte der BF angegeben, er habe in Istanbul einen Anruf bekommen. Sein Freund habe ihm geraten sofort das Land zu verlassen (AS 73) - ein weiterer widersprüchlicher Aspekt.
Das Fluchtvorbringen ist schon wegen dieser widersprüchlichen Angaben zu wesentlichen Elementen unglaubwürdig.
Es fällt auch auf, dass der BF im Laufe des Verfahrens sein Fluchtvorbringen sukzessive steigerte (vorerst von privaten Problemen - über schlechte Behandlung der Kurden allgemein - Befürchtung einer Verhaftung wegen Teilnahme an den Protesten im Juni 2013 in Istanbul - er habe eine Haftstrafe von 15 - 16 Jahren zu erwarten - er sei, nachdem ihm ein Polizist die Maske heruntergerissen habe und er seinen Freund befreien konnte, tagelang in der Wohnung versteckt worden). Auch diese stetige Steigerung seines Fluchtvorbringens indiziert seine Unglaubwürdigkeit.
Bestätigt wird das auch durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, wenn er dort ausführte, dass sein Zielland Deutschland gewesen sei und auf die Frage, wie der dort seinen Aufenthalt legalisiert hätte antwortete, dass er dort Cousins habe und schon irgendwie zu einem legalen Aufenthalt kommen würde, z.B. durch Heirat.
Soweit der BF in der Einvernahme beim BAA am 16.07.2013 auf Vorhalt - er habe zuvor angegeben, dass er von den Behörden seines Herkunftsstaates nicht verfolgt werde, er hätte lediglich private Probleme durch seine Ehescheidung - angibt, er habe das nicht gesagt, so steht dem der Wortlaut der entsprechenden Niederschrift (vgl. AS 17) entgegen. Im Zuge dieser Einvernahme hatte der BF angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. AS 15). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde stellte der BF auch nicht am 10.07.2013 seinen Asylantrag, sondern am 09.07.2013 im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme vor einem Organ der Fremdenpolizei (AS 17) und hatte er die Angaben - in seinem Heimatland nicht verfolgt zu sein - erst nach Stellung des Asylantrages gemacht. Die diesbezügliche Einvernahme wurde mit einem Dolmetscher für die türkische Sprache geführt. Die Verantwortung, er habe das nicht gesagt, muss daher als Schutzbehauptung angesehen werden.
Zwar wurde die Erstbefragung am 10.07.2013 in kurdischer Sprache geführt, doch enthält die diesbezügliche Niederschrift zum Fluchtgrund nicht einmal ansatzweise Angaben über die später als fluchtbegründend angeführten Umstände - die Teilnahme an Protesten rund um den Gezi-Park in Istanbul (so muss wohl anzunehmen sein, dass hinsichtlich der Wörter "Demonstration", "Gezi-Park" und "Istanbul" Verständigungsschwierigkeiten ausgeschlossen werden können). Der diesbezüglichen Niederschrift ist ebenso zu entnehmen, dass der BF den Dolmetscher verstand, es keine Verständigungsprobleme gab und dem BF die Niederschrift rückübersetzt wurde (AS 27, 33). Der Umstand der Rückübersetzung dieser Niederschrift wurde vom BF beim Bundesasylamt nochmals bestätigt (vgl. AS 143). Wenn sich der BF hier wiederum auf Verständigungsschwierigkeiten beruft, so muss das erneut als Schutzbehauptung angesehen werden.
Der belangten Behörde jedoch beizupflichten, dass sich das Vorbringen der bP im Rahmen ihrer freien Schilderung -und auch darüber hinaus sich als vage und allgemein gehalten darstellt. Es ist davon auszugehen, dass sie sich auf wenige allgemein gehaltene Ausführungen beschränkte, welche nicht den Anforderungen der Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens erfüllen. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich -wie im gegenständlichen Fall objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Im konkreten Fall vermochte die bP jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist festzustellen, dass die präsentierte Fluchtgeschichte entgegen den Einschätzungen der belangten Behörde wenig detailreich und zu oberflächlich dargelegt wurde um sie als glaubhaft zu qualifizieren.
Geht man nämlich davon aus, dass diese Umstände die bP zum Verlassen ihres Heimatortes bzw. ihres bisherigen Lebensbereichs und somit zur Aufgabe sämtlicher sozialer Bindungen und der wirtschaftlichen Existenzgrundlage gezwungen hätte, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass sie spontan ohne Rückfragen diese von ihr behaupteten bedrohlich erscheinenden Umstände, wie der Handlungsablauf der Geschehnisse, konkrete Aussagen dieser Personen, Bedrohungshandlungen, Gefühle, Emotionen usw., detailliert beschreiben hätte, was aber nicht der Fall war.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert bzw. gedrängt werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern. Die Angaben der bP waren nach Ansicht des AsylGH folglich als vage und wenig detailreich zu bezeichnen.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens ist es der bP somit nicht gelungen, ihre Fluchtgeschichte dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Sämtliche oben angeführten Erläuterungen deuten darauf hin, dass sie ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen hat, vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie aufgrund anderer, nicht genannter Überlegungen ihre Heimat verließ, weshalb insgesamt die seitens der bP geschilderten Fluchtgründe als unglaubwürdig zu würdigen sind.
Der seitens der belangten Behörde verfassten Niederschrift, welcher -wie bereits erwähnt- die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt und in der der einvernehmende Organwalter sichtlich bemüht war, das Geschehen möglichst authentisch festzuhalten, dass sich das Vorbringen der bP zu den behauptetermaßen stattgefundenen ausreisekausalen Ereignissen blass und wenig detailreich darstellt und dieses nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäß vorgetragenen Sachverhalts enthält (vgl. etwa Diplomarbeit v.
Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/2006/1997//pdf/ Diplomarbeit_Schwind.pdf).
Das ho. Gericht kommt nicht zum Entschluss, dass die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten im ausreichenden Umfang nicht nachkam. Es ist zwar festzuhalten, dass auch im Asylverfahren die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts besteht, es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass es sich beim Asylverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt und gerade in solchen antragsbedürftigen Verfahren den Antragstellern höhere Mitwirkungsobliegenheiten zukommen. So ist gerade auch im Asylverfahren auf die Mitwirkung des Asylwerbers besonders Bedacht zu nehmen und traf der Gesetzgeber auch entsprechende rechtliche Anordnungen (§§ 15, 18 Abs 2 AsylG 2005 [RV zu § 18 Abs 2 leg cit: "... Wer Interesse an einer Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken; wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben. ..."]) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
Auch wurde die bP im Rahmen der durchgeführten Manuduktion auf die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und die Gewichtung ihrer Angaben hingewiesen. So wurde ihr im am Beginn des Verfahrens ausgefolgten Merkblatt ua. Folgendes mitgeteilt:
"Sie sind verpflichtet und es liegt in Ihrem Interesse, Ihr Anliegen wahrheitsgemäß und vollständig zu erzählen. ...
Begründen Sie ohne unnötige Verzögerung Ihren Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden kurz als Asylantrag bezeichnet). Legen Sie alle zur Begründung nötigen Anhaltspunkte bei Nachfrage wahrheitsgemäß dar!
...
Machen Sie wahrheitsgemäße Angaben zu den Asylgründen und zu Vorkommnissen, nach denen die Behörde ausdrücklich fragt.
...
Bei dieser Einvernahme müssen Sie Ihren Asylantrag begründen. Tragen Sie bitte vor, aus welchen Gründen Sie Furcht vor Verfolgung haben. Führen Sie auch an, welche sonstigen Tatsachen und Umstände Sie an einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat hindern.
...
Es ist sehr wichtig, dass Sie Ihr persönliches Schicksal und die Ihnen konkret drohenden Gefahren vollständig, detailliert und nachvollziehbar darlegen. ...
Die Einvernahme ist der wichtigste Teil Ihres Asylverfahrens. Sie bildet die Grundlage für die Entscheidung der Behörde, ob Ihnen Asyl gewährt werden kann.
..."
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die bP über Ihre Obliegenheit, ihr Vorbringen wahrheitsgemäß, vollständig und detailreich zu schildern im Bilde war, dieser Schilderung die Stellung einer zentralen Erkenntnisquelle im Verfahren zukommt und ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass in aller Regel das Vorbringen der bP den Rahmen amtwegigen Ermittlungspflicht absteckt. Darüber hinausgehende Ermittlungen würden in aller Regel nicht zulässige Erkundungsbeweise darstellen (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Auch ist festzuhalten, dass dann, wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher ist, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Auch muss die Partei - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung -idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH). Die nach gestelltem Antrag eintretende Verpflichtung der Behörde von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl auch Erk. d. VwGH vom 27.6.1997, 96/19/0256, ebenso Erk. d. VwGH vom 22.2.1994, 93/04/0064 mwN ).
Auch umschreibt der Gesetzgeber in § 15 AsylG die Obliegenheit des Asylwerbers zur Mitwirkung und nennt hier etwas die Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben und die Bescheinigung des Vorbringens (§ 15 Abs. 1 leg cit.).
Im Lichte der unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf
werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")
In diesem Zusammenhang kommt auch den Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechende Relevanz zu Mit Blick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem ho. Gericht wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der
ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck
die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich. [Anm.:
Unterstreichung nicht im Original]..."
Nicht außer Acht zu lassen ist auch der Umstand, dass es sich bei der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienst um die für die bP erste sich bietende Möglichkeit handelt, vor den Organen jenes Staates, den sie offensichtlich für gewillt und befähigt hält, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren, darzulegen, aus welchen Gründen sie diesen Schutz begehrt und erscheint es -von bestimmten, in der bereits zitierten Regierungsvorlage beispielsweise beschriebenen Fällen abgesehen- nicht nachvollziehbar, dass sie diese erste sich bietende Möglichkeit ungenützt lässt und wider besseren Wissens nicht tatsächlich stattgefundene Verfolgung, sondern andere Ausreisegründe schildert.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der bP um einen volljährigen, nicht ungebildeten, offensichtlich gesunden Mann, welcher nicht über lange zurückliegende Ereignisse aus seiner Kindheit berichtet. Ebenso ergaben sich keine glaubhaften Hinweise, dass sie vor uniformierten Staatsorganen geflohen und von Handlungen solcher uniformierter Organe betroffen gewesen wäre, die auf sie traumatisierend eingewirkt hätten. Weiters kann aufgrund des beschriebenen Kontakts mit den deutschen Behörden davon ausgegangen werden, dass die bP im Umgang mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eines westlich-demokratischen Staates in einem gewissen Maße versiert ist und die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht den ersten solchen Kontakt für die bP darstellt. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre. Weiters wurde die bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich das Aufsuchen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als weniger strapaziös darstellt als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde die bP befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gab an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage war, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten.
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antrags-begründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) sind im gegenständlichen Fall die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens heranzuziehen. Jene Teile des Vorbringens, welche vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht einmal ansatzweise erwähnt wurden, sind daher jedenfalls als nicht glaubhaft anzusehen (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).
Vor den oa. allgemeinen Ausführungen ist letztlich sowohl das ho. Gericht als auch die belangte Behörde neben ihren Obliegenheiten zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nachgekommen und hat hierbei auch die bestehende Obliegenheit der beschwerdeführenden Partei zur Mitwirkung im Verfahren nicht überstrapaziert, sondern sich auf solche Mitwirkungsschritte beschränkt, die der beschwerdeführenden Partei möglich und zumutbar waren bzw. gewesen wären.
Ebenso weist das ho. Gericht darauf hin, dass den seitens der belangten Behörde durchgeführten Belehrungen ein suggestiver Charakter zukommt, indem etwa das der bP ausgefolgte Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern eine genaue Anleitung darüber enthält, unter welchen gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen der Status eines Asylberechtigten erlangt werden kann und wie damit das künftige Vorbringen im Asylverfahren gestaltet werden sollte, um Aussicht auf Erfolg zu haben, (vgl.
auszugsweise den Inhalt des oa. Merkblattes: " ... Voraussetzung für
eine Asylgewährung in Österreich: ... Sie können glaubhaft machen,
dass Sie begründete Furcht haben, in Ihrem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Und zwar auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Religion, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie können sich nicht unter den Schutz Ihres Herkunftslandes begeben oder wollen es wegen Ihrer Furcht nicht tun. ..." weshalb von einer hinreichenden "Anleitung" - die überdies die Ermittlung der materiellen Wahrheit hinsichtlich eines Sachverhaltes der erst ermittelt werden soll erheblich zu erschweren geeignet ist - bereits dadurch ausgegangen werden kann (vgl. die ho. kritischen Anmerkungen zur Suggestion in den Asylverfahren als eine der "Hauptsünden" der Einvernahmetechnik v. 9.1.2012, E9420066-1/2011).
Ebenso ist festzuhalten, dass den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ein gewisser suggestiver Charakter zukommt, welcher sich in der Formulierung der Beschwerde durch die bP bzw. ihrem Verhalten im Beschwerdeverfahren niederschlägt und somit jedenfalls nicht mehr von einer freien Schilderung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts ausgegangen werden kann. Die bP kennt ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Argumente der belangten Behörde und ist in der Formulierung des Rechtsmittels bestrebt, diese Argumente zu relativieren. Hierin liegt der suggestive Charakter und zeigen sich dessen negative Ausflüsse im gegenständlichen Verfahren offenkundig.
Ebenso ist davon auszugehen, dass das Verhalten der bP nicht jenem entspricht, welches von einer Person zu erwarten ist, die tatsächlich Verfolgung zu befürchten hat. Es wäre nämlich davon auszugehen, dass sie ehestmöglich, also im ersten Land in dem sie vor der behaupteten Verfolgung sicher gewesen wäre, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, anstatt diese Länder -wozu auch Österreich gehört- unerkannt zu durchreisen, den Kontakt mit den Behörden tunlichst zu vermeiden um so in die BRD zu gelangen.
Der Würdigung des Bundesasylamtes - nicht glaubhaft sei die Darstellung des BF, dass er an Demonstrationen am Taksim-Platz teilgenommen habe und deshalb von den Polizeibehörden gesucht werde - ist daher im Ergebnis zuzustimmen.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass die bP nie konkrete Verfolgungshandlungen staatlicher Organe gegen ihre Person wegen der Teilnahme an den Protesten vorgebracht hat. Er hat zwar behauptet, das im Zuge der Proteste einmal seine Maske von Polizisten heruntergerissen worden sei, dass aber ihre Identität festgestellt worden sei, hatte die an keiner Stelle behauptet. Die Gefahr einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr ist daher auch schon aus diesem Grund nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist festzuhalten, dass sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung herausstellte, dass der belangten Behörde im Ergebnis im Rahmen ihrer Einschätzung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in Bezug auf die Existenz eines realen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefährdungsszenarios beizupflichten ist. Die aufgetretenen Ungereimtheiten konnten auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht ausgeräumt werden.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Die vom BF mit seinem Schwiegervater erwähnten Probleme bzw. Schwierigkeiten scheiden schon mangels Aktualität aus. Diese sind schon zu lange zurückliegend und daher hier nicht mehr zur Beurteilung heranzuziehen.
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Soweit sich die bP auf in der Vergangenheit stattgefundene Ereignisse beruft, ist festzuhalten, dass sich hieraus kein zukünftiges Gefährdungsszenario ableiten lässt. Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Aufgabe des Asylrechts nicht darin liegt, für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht zu schützen, sondern vielmehr darin, vor drohender Verfolgung in der Zukunft zu schützen.
Soweit der BF vorbrachte, dass sie im Heimatort als Kurden schlecht behandelt würden, so ist hier auch darauf hinzuweisen, dass die geschilderten Beeinträchtigungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters führte der VwGH aus, "dass auch aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umständen des Einzelfalles ... auf die konkrete Verfolgung einer Person rückgeschlossen werden
kann. ... Erst aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles
kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht" (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und "dass bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre" (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614; vgl auch UBAS 6. 8. 1998, 204.176/0-VIII/22/98).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mittleren Alters. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer - ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht hervor.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die bP ist geschieden und hält sich - seit der illegalen Einreise Anfang Juli 2013 nach Österreich - hier alleine auf.
Die geschiedene Ehefrau und die beiden Söhne leben in der Türkei, ebenso die Eltern und Geschwister des BF.
Mehrere Cousins des BF leben in Deutschland.
Den Angaben des BF zufolge gibt es hier eine Frau, die der BF in nächster Zeit zu heiraten beabsichtige; eine Verlobung bestehe bereits. Der BF kann von dieser Frau angeben, dass sie Araberin aus Syrien ist, sie gemeinsam mit ihrem Sohn in einer 2-Zimmer Wohnung in Salzburg lebe und diese im Krankenhaus arbeite. Sie lebe seit 11 Jahren in Österreich und habe einen Konventionspass und bekomme in 3 Monaten die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF konnte zwar den Vornamen nennen, nicht aber den Familiennamen und auch nicht die Wohnadresse.
Ein gemeinsames Familienleben -wohl aber ein in dubio anzunehmendes Privatleben- besteht demnach nicht.
Die Ausweisung stellt somit allenfalls einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP reiste im Juli 2013 illegal ins Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig.
Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie seither rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages in rechtsmissbräuchlicher Absicht gerechtfertigt war. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die bP nicht gezwungen ist, im Falle einer Rückkehr in die Türkei ihre privaten Bindungen in Österreich vollständig abzubrechen. Sie könnte diese im Rahmen brieflicher, telefonischer, elektronsicher Kontakte oder im Rahmen gegenseitiger Besuche aufrecht erhalten. Ebenso stünde es der bP frei, sich wie jeder andere Fremde auch, um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen.
Umgekehrt stünde die von der bP beschriebene Frau und deren Kind nicht vor einer unüberwindbaren administrativen Hürde, gemeinsam mit der bP in die Türkei zu reisen, wenn sie dort mit ihr ein Familienleben führen wollen. Dies wurde im Verfahren weder vorgebracht, noch ergibt sich derartiges aus dem türkischen Fremdenrecht (welches der bP und der belangten Behörde als notorisch bekannt vorausgesetzt wird) und kann die türkische Kultur nicht als dermaßen fremd angesehen werden, dass eine Übersiedelung in die Türkei den genannten Personen nicht zumutbar erschiene.
Die beschwerdeführende Partei ist - in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen; die bP hat keine Kenntnisse der deutschen Sprache, wie sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung herausstellte.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Die bP wird aktuell von der Caritas unterstützt.
Die bP besucht keine Kurse, ist nicht Mitglied in einem Verein und nimmt auch sonst nicht am öffentlichen Leben teil.
In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. Feststellungen auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Ein solches ist aufgrund der Verfahrensdauer und Verfahrensgestaltung nicht gegeben.
Im gegenständlichen Fall wird auch die mangelhaften Kenntnisse des BF über seine genannte Verlobte und hingewiesen und sei auch auf seine Angaben im Verfahren [die Absicht in Deutschland im Wege seiner Cousins zu einer Heirat und damit zu einem legalen Aufenthalt zu kommen] hingewiesen, wodurch die Annahme, der BF beabsichtige im Hinblick auf das erhoffte Aufenthaltsrecht das Asylrecht zur Umgehung fremden- und niederlassungs-rechtlicher Bestimmungen zu missbrauchen und während des Aufenthalts als Asylwerber durch die Schaffung von Tatsachen (eingegangene Ehe) sich einen Aufenthaltstitel rechtsmissbräuchlich zu erschleichen.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters - wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend - aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall der Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung und dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich viel mehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen. Darüber hinaus lässt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes keine Auslegung zu.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht mit dem 1.1.2014 seine Arbeit aufnahm, sich Verschiebungen sachlichen der Zuständigkeit im Asyl- und Fremdenwesen ergaben, und sich die asyl- bzw. fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, kann kein Sachverhalt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 abgeleitet werden, zumal sich im Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen materiell keine maßgebliche Änderung ergab.
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