I405 2014912-1•BVwG I405 2014912-1
I405 2014912-1Tribunale amministrativo federale10 dic 2014
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache
I405 2014912-1/4E
Beschluss
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. 1000941804/140192339 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz idgF. rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Algeriens arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 28.01.2014 einen (ersten) Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 30.01.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Direktion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vom Militär gesucht werde, weil er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Er habe deshalb seine Heimat zunächst nach Tunesien verlassen, als dann dort die Unruhen ausgebrochen seien, sei er wieder in seine Heimat zurückgereist. Dann habe er einen Reisepass beantragt und sei erneut ausgereist.
3. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei algerischer Staatsangehöriger, ledig, gesund und nehme keine Medikamente ein. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Er habe in Österreich keine Verwandten und gehe keiner Arbeit nach. Er würde kein Deutsch sprechen und über keinen eigenen Wohnsitz in Österreich verfügen. In der Beweiswürdigung wurde hinsichtlich der Gründe des Verlassen des Herkunftslandes festgehalten, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund extrem wage geschildert habe und daher völlig ungeeignet sei, um sein Vorbringen glaubhaft zu befinden. Es habe den Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer wahre Erlebnisse schildern würde, gefehlt. Die Fluchtgeschichte sei schon zu Beginn der Einvernahme unschlüssig gewesen, da der Beschwerdeführer zunächst erklärt habe, wegen dem vermeintlichen Einberufungsbefehl zum algerischen Militär umgehend das Land verlassen zu haben und sich drei Jahre in Tunesien aufgehalten zu haben. Dies sei im Jahr 2010 gewesen und nach drei Jahren sei dort die Revolution ausgebrochen, weshalb der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückgekommen sei, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen und weiter in ein anderes Land zu reisen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von den algerischen Behörden gesucht geworden, hätte man ihm nicht persönlich einen Reisepass übergeben, sondern wäre er sofort festgenommen worden. Auch auf Befragung, woher der Beschwerdeführer wisse, in welches militärische Einsatzgebiet er stationiert werden würde, habe er dann mehrfach angegeben, dass er dies nicht wissen würde und er habe sich damit erheblich zu den vorangegangen Argumenten widersprochen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht einmal eine medizinische Tauglichkeitsuntersuchung gehabt. Außerdem sei es völlig unrealistisch und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seit 2010 nichts mehr von der Einberufungsbehörde gehört haben solle. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt hätte werden können, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe. Weiters sei dem Beschwerdeführer keine Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage gelungen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat lasse sich eine solche nicht ableiten. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handeln würde, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könnte. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, weshalb kein Eingriff in das Familienleben bei einer Rückkehrentscheidung vorliege. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich weiters, dass die Rückkehrentscheidung auch gerechtfertigt sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung wäre dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme oder die Abschiebung der Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Algerien nicht. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und habe keinen eigenen Wohnsitz. Er habe keine Anknüpfungspunkte in Österreich und gehe keiner Arbeit nach. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.
4. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2014, Zl. I404 2002016-1/5E mangels Glaubwürdigkeit gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.
Dieses Erkenntnis wuchs mit seiner Zustellung am 27.05.2014 in Rechtskraft.
5. Bei seiner Einvernahme am 02.10.2014 vor dem Bundesamt, Regionaldirektion Steiermark, anlässlich einer möglichen Schubhaftverhängung erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, dass er vorerst gehört habe, dass den algerischen Staatsbürgern, die XXXX geboren seien und ihren Militärdienst nicht abgeleistet hätten, verziehen worden sei. Aus diesem Grund habe er vorerst zurück gewollt. Jetzt habe er durch seine Mutter erfahren, dass es nicht so sei. Sie habe ihm gesagt, dass er nicht zurückkommen könne. Andere Probleme im Herkunftsstaat würden nicht bestehen. Zu seinem Reisepass erklärte er zunächst, dass er diesen vor zwei Monaten verloren habe. Daraufhin brachte er vor, dass er gelogen habe. Er habe seinen Reisepass nicht verloren, er sage aber nicht, wo sich dieser befinde. Auf Nachfrage führte er zu seinem Privat- und Familienleben an, dass er eine ungarische Freundin habe, die seit drei Jahren in Österreich lebe. Sei arbeite bei einer Reinigungsfirma und komme für seinen Unterhalt auf. Er habe mit ihr nach Ungarn reisen und sie heiraten wollen. Sodann wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom selben Tag, Zl. 1000941804/140027362, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft angeordnet.
6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 17.11.2014 im Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
7. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.14.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seinem Asylantrag Ende Jänner 2014 das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Den neuen Antrag stelle er, damit er nicht nach Algerien abgeschoben werde. Er habe keine neuen Flucht- und Asylgründe. Er habe Angst vor der Militärbehörde, weil er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Er stelle erst jetzt den neuen Asylantrag, da er nicht gewusst habe, dass man einen zweiten Asylantrag stellen könne, dies sei ihm von seinem Mithäftling gesagt worden.
8. Mit Mitteilung vom 25.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 bzw. § 15a AsylG iVM § 63 Abs. 2 AVG Z beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
9. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 01.12.2014 vor dem Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat führte er an, dass Sein Vater und sein Bruder noch im Heimatland leben. Seine Mutter sei mit seinen drei Geschwistern in die Türkei geflüchtet. Nach Verwandten in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er zwar keine Verwandte habe, jedoch eine namentlich genannte Freundin habe, die ungarische Staatsangehörige sei. Sie wohne in XXXX an jener Adresse, an der auch er gewohnt habe. Sie arbeite als Reinigungskraft, wo wisse er nicht. Er habe sie vor sechs oder sieben Monaten kennengelernt und wohne seitdem mit ihr zusammen. Sie sei für seinen Unterhalt aufgekommen und komme ihn auch besuchen, zuletzt vor zwei Wochen. An welchem Tag es gewesen sei, wisse er nicht mehr, da er unter Medikamenteneinfluss stehe und sich daher nicht daran erinnern könne. Er nehme neun verschiedene Medikamente, eines davon sei Revotril und eines ein Schlafmedikament. Im Einvernahmeprotokoll ist vermerkt, dass eine Rücksprache mit der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums HG gehalten und dabei mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer zwei Medikamente, Diazebam 10 mg und Qutriabin 50 mg, bekomme. Nach Vorhalt, dass somit von neun Medikamenten nicht die Rede sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Revotril früher eingenommen habe, jetzt diese beiden Medikamente einnehme. Er habe gemeint, dass er früher verschiedene andere Medikamente eingenommen habe.
Auf Vorhalt, dass er seit 27.05.2014 über keine aufrechte Meldeadresse verfüge, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich die ganze Zeit dort (gemeint: in XXXX) aufgehalten habe, jedoch nicht gemeldet gewesen sei, da sie auf der Suche nach einer größeren Wohnung gewesen seien. Außer Arabisch spreche er ganz wenig Deutsch. Mit seiner Freundin spreche er Deutsch. Er habe seinen Reisepass vor etwa zehn Monaten verbrannt. Auf Vorhalt seiner Angaben bei der Einvernahme am 02.10.2014 meinte er, dass es sich dabei um einen gefälschten Pass handle. Auf Vorhalt, dass er in der besagten Einvernahme nichts dergleichen erwähnt habe, sondern offensichtlich versuche, die Behörde mit neuen Ausreden zu täuschen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er nicht gelogen habe. Er sei hier, um Schutz zu erhalten. Er habe nicht gelogen. Die österreichische Behörde könne Kontakt mit den algerischen Behörden bezüglich seiner Person aufnehmen. Auf weiteren Vorhalt, dass er bereits eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG erhalten habe, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dagegen berufen werde.
Es sei richtig, dass er nach wie vor dieselben Probleme habe, wie in seinem ersten Verfahren. Er habe aber auch andere Gründe, seine Familie werde von Terroristen bedroht, da drei Cousins seiner Mutter ebenfalls Terroristen gewesen seien. Nach Erlass des Präsidenten, dass alle frei kommen, seien sie aus den Bergen zurückgekommen, von der Regierung eingesperrt umgebracht worden. Daher werde seine ganze Familie von Terroristen bedroht. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, wann die Genannten umgebracht worden seien, insgesamt seien es vier Cousins seiner Mutter gewesen. Einer sei 2005 oder 2006 umgebracht worden. Die anderen drei Terroristen seien drei Jahre im Gefängnis gewesen. Danach seien sie laut Erlass des Präsidenten freigekommen. Deshalb werde die Familie von den Terroristen verfolgt. Die Frage, ob diese drei Cousins nun leben oder nicht, bejahte der Beschwerdeführer. Befragt, weshalb seine Familie dann von den Terroristen verfolgt werde, wenn die drei Cousins selber Terroristen gewesen seien und nun freigekommen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass sie von der gleichen Gruppe bedroht werden würden, bei der sie tätig gewesen seien. Nach dem Grund befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie, die Cousins seiner Mutter, mit dieser Gruppe nicht mehr zusammenarbeiten wollen. Er habe zwar keinen Beweis dafür, aber die Behörde könne mit Algerien Kontakt aufnehmen. Die genannten Bedrohungen seien ihm seit vier oder fünf Monaten bekannt, als der Cousin seiner Mutter umgebracht worden sei. Auf Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, dass dieser 2004 oder 2005 umgebracht worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Cousin, der vor einigen Monaten gestorben sei, kein Terroristen sei, es sei ein anderer. Der 2005 Verstorbene sei von der Regierung umgebracht worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte wegen Wehrdienstverweigerung umgebracht oder ins Gefängnis gebracht zu werden. Die ganze Familie werde von den Terroristen verfolgt.
Nach Rückübersetzung des Protokolls gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er einen Onkel in Spanien und einen Frankeich habe. Außerdem wolle er die erwähnten drei Cousins seiner Mutter namentlich erwähnen, was auch dann protokolliert wurde. Er wisse nicht, wo sich die Genannten aufhalten. Eventuell seien diese schon geflüchtet.
10. Mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Das Bundesamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, wonach seine gesamte Familie von den Terroristen verfolgt werde, weil drei der Cousins seiner Mutter mit den Terroristen nicht mehr zusammenarbeiten wollten, sei unglaubwürdig. Er habe in seiner Erstbefragung am 20.11.2014 angegeben, dass er keine neuen Flucht- und Asylgründe habe und er den Folgeantrag stelle, weil er nicht nach Algerien abgeschoben werden wolle. Darüber hinaus habe er dazu näher befragt unterschiedliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht, weshalb seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und sein neuer Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Unter Beachtung sämtlicher Tatsachen könne auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben erkannt werden. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne auch nicht festgestellt werden. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, die bei einer Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Die Lage in Algerien habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert.
11. Die Die Verwaltungsakten langten am 03.12.2014 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. Das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel teilte nach telefonischer Rücksprache am 09.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Schubhaft befindet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche -zulässige und rechtzeitige -Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:
"§ 12a.
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
2.2.2. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte§ 22 BFA-VG lautet:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts seit 27.05.2014 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung.
Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern erklärt, dass seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht seien und neue hinzugekommen seien. Er könne nicht mehr in seine Heimat zurückkehren, da er von Terroristen verfolgt werden würde. Dem "neuen" Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch kein glaubwürdiger Kern zu entnehmen. Der Beschwerdeführer war weder in der Lage übereinstimmende Angaben dazu zu tätigen, noch plausibel darzulegen, weshalb er bzw. seine Familie von den Terroristen verfolgt wird bzw. er im Falle seiner Rückkehr verfolgt werden würde. Einerseits erklärte er, dass seine Familie verfolgt werde, weil die drei Cousins seiner Mutter sich nach einem Präsidentenerlass ergeben, aber in der Haft umgebracht worden wären, andererseits erklärte im Widerspruch dazu, dass es eigentlich vier Cousins gewesen seien, von denen nur einer umgebracht worden sei und die anderen nach einer dreijährigen Haft entlassen worden seien, aber dann nicht mehr mit der Gruppe zusammenarbeiten hätten wollen, der sie angehört hätten, weswegen seine Familie verfolgt werden würde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die nunmehr behauptete Verfolgung durch Terroristen weder bei seiner Einvernahme 02.10.2014 vor dem Bundesamt, Regionaldirektion Steiermark, noch bei seiner Erstbefragung am 20.11.2014 mit einem Wort erwähnt, was bei Zutreffen seiner Angaben jedoch zu erwarten gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des Bundesamtes, wonach der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sei, da keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten.
Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren vor dem Bundesamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Algerien im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er auf Widersprüche in seinen Einvernahmen hingewiesen, und es ihm die wesentlichen Länderfeststellungen übersetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Es ist auch der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Insoweit der Beschwerdeführer erstmals im gegenständlichen Verfahren eine Beziehung zu einer ungarischen Staatsangehörigen geltend macht und hierzu ausführt, dass sie zusammengewohnt hätten, sie für ihn gesorgt habe und sie zu heiraten beabsichtigen, er etwa fünf bis sechs Monate bei ihr unangemeldet gewohnt habe, weil sie auf der Suche nach einer größeren Wohnung gewesen seien, vermag nicht zu überzeugen. Darüber hinaus ist er die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, wo sein erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen war und er aufgefordert gewesen war, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Im gegenständlichen Folgeverfahren sind auch keine Umstände hervorgetreten, die auf eine besondere soziale Verfestigung und Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Somit ist auch in diesem Punkt dem Bundesamt beizupflichten, dass keine wesentlichen Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten sind. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Einnahme von diversen Medikamenten (Psychopharmaka) ist darauf hinzuweisen, dass sich im gegenständlichen keine Hinweise auf eine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben haben. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Schubhaft, womit die Haftfähigkeit gegeben ist. Darüber hinaus wurde im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2014 festgehalten, dass die medizinische Grundversorgung in Algerien sichergestellt ist bzw. psychische Erkrankungen behandelt werden können. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2014 rechtmäßig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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