BVwG G311 1407839-2

G311 1407839-2Tribunale amministrativo federale10 dic 2014

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, EU-Bürger, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, GFK, internationale Judikatur, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG G311 1407839-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.1407839.2.00

Spruch

G311 1407839-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2013, Zl. 0810.941-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.11.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

In der Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.11.2008, gab der BF an, am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Ungarn anzugehören, sich zum orthodoxen Glauben zu bekennen, verheiratet zu sein und rumänisch sowie ungarisch zu sprechen.

Er habe die Grundschule, die Berufsschule, die allgemein höhere Schule sowie die Technische Hochschule in Rumänien besucht und sei im Herkunftsstaat selbständig als Holzverarbeitungshelfer und Reise- und Fremdenverkehrsfachmann tätig gewesen.

Am 09.09.2008 habe der BF seinen Herkunftsstaat verlassen und sei von Ungarn kommend nach Österreich eingereist.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, gegen den rumänischen Staat geklagt zu haben, da man ihm sein Grundstück wegnehmen habe wollen. Seither sei er massiven Problemen seitens der rumänischen Behörden ausgesetzt gewesen, welche ihn verhaften und inhaftieren haben wollen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er inhaftiert zu werden und keine hinreichende medizinische Versorgung zu erhalten, was aufgrund seiner Herzerkrankung seinen Tod bedeuten könne.

In einem brachte der BF einen rumänischen Führerschein und Personalausweis in Vorlage.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST OST am 10.11.2008 gab der BF an, bisher die Wahrheit gesagt und nichts hinzuzufügen zu haben, am 12.09.2008 nach Österreich eingereist zu sein und nach eingeholten Erkundigungen am 05.11.2008 den gegenständlichen Antrag gestellt zu haben. Den Zeitraum 10.11.2006 bis 09.06.2008 habe er in Rumänien in Haft verbracht und werde er gegenwärtig von den rumänischen Justizbehörden gesucht.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, im Jahre 1993 den Campingplatz XXXX im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben zu haben. Im Winter des Jahren 1995 sei der Campingplatz bis auf dessen Grundfeste zur Gänze "verschwunden". Konkret sei dieser ohne Zustimmung des BF demontiert und mittels Schiff abtransportiert worden, was der BF auch zur Anzeige gebracht habe.

Ein Antrag zum Wiederaufbau sei ihm mangels Eigentumsnachweises verweigert worden. Im Zuge eines daraufhin geführten Prozesses sei der BF im Jahre 1997 als Eigentümer der Liegenschaft bestätigt worden. Sein Grundstück habe 42.000 km2, bei einem km2-Preis von 70 US-Dollar im Jahr 1997. 2000 sei XXXX an die Macht gekommen, er habe eine Wirtschaftsmafia gebildet. Seit 1997 seien ständig Verfahren gegen den BF geführt worden, er sei ins Gefängnis gesteckt worden, damit man ihm das Grundstück leichter abnehmen könne. Er sei seither herzkrank. Seit 2006 sei sein Fall beim EGMR anhängig, weshalb der BF bis zum Abschluss dieses um Verbleib in Österreich ersuche. Darüber hinaus könne der BF keine Probleme geltend machen.

In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.05.2009 gab der BF an, im Kaufvertrag des Campingplatzes als Generaldirektor und alleiniger Gesellschafter aufzuscheinen, jedoch gewisse politische Formationen, welche selbst vor Mord nicht zurückschreckten, versuchen würden, ihm das Grundstück wegzunehmen, weshalb er auch zu Unrecht verurteilt worden sei.

Im Jahre 1993 habe der BF den besagten Campingplatz erworben und sei dieser im Winter 1995/96 verschwunden, damit meine er die Campinghäuschen und das Restaurant. Ein Wiederaufbau sei dem BF unter dem Vorwurf nicht Eigentümer der Liegenschaft zu sein verwehrt worden. Nach gerichtlicher Feststellung dieser doch zu sein, habe er eine Urbanisierungsbewilligung erhalten und unter Aufnahme eines Kredites - wobei die Liegenschaft als Sicherheit gedient habe - mit dem Wiederaufbau begonnen. Nach Verschwinden eines Schriftstückes aus dem Gerichtsakt sei der Besitzanspruch des BF vom Gericht in Tulcea für nichtig erklärt worden und sei gegen den BF, aufgrund der Einsetzung eines nicht ihm gehörenden Grundstückes als Sicherheit bei der Bank, wegen Betrugs Anzeige erhoben worden. Das ihn freisprechende Urteil sei jedoch von der Staatsanwaltschaft beeinsprucht und der BF wegen Beeinflussung des Gerichtspersonals in Babadag sowie der Verwendung falscher Urkunden und des Betruges angeklagt worden.

In einem sei auch der das Eigentum des BF feststellende Richter angeklagt und sein damaliger Rechtsanwalt zum Oberstaatsanwalt ernannt worden, welcher nun auch das Verfahren gegen den BF geführt habe. Zu dieser Zeit sei die PSD unter Premierminister Adrian NASTASE in Rumänien an der Macht gewesen und habe dessen Freund XXXX, ein riesiges Areal im Donau-Schwarzmeerdelta erworben. Nach erfolgter Verstaatlichung seien die Grundstücke an XXXX verpachtet worden und habe dieser dem BF eine Summe von Dollar 1.000.000,-

angeboten, und er solle den Campingplatz vergessen.

Der BF sei dann vom Gericht in Bacau zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden, wogegen er - teilweise erfolgreich (Strafe wurde um zwei Monate herabgesetzt) - beim obersten Gerichtshof Berufung erhoben habe.

Trotz diagnostizierter Haftunfähigkeit aufgrund bestehender Herzerkrankung, erfolgter Einsetzung zweier Stents und in Aussicht stehender Bypass-Operation sei der BF unter Ablehnung seines Aufschiebungsersuchens mit Beschluss vom XXXX in Haft genommen worden, wo er bis Juni 2008 zugebracht habe.

Ein im Oktober 2007 gestellter Antrag auf Strafunterbrechung sei nach Einholen von 16 Gutachten für die Dauer von drei Monaten genehmigt worden, und sei der BF vom 10.06.2008 bis 10.09.2008 in Behandlung gewesen. Da der OP-Termin des BF jedoch nach dessen neuerlichem Haftantrittstermin gelegen gewesen sei, habe er um Verlängerung der Haftunterbrechung ersucht. Dafür habe sich aber kein Gericht für zuständig erachtet, er sei dann nach Österreich geflüchtet und habe um Asyl angesucht. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm aufgrund des haftbedingten Stresses und der in Rumänien erhältlichen Medikamente der Tod, was auch von seinem ihn gegenwärtig behandelnden Arzt bestätigt werde. In einem brachte der BF ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage.

Mit Schreiben vom 27.05.2009 brachte der BF eine ärztliche Bestätigung eines Allgemeinmediziners in Vorlage, wonach der BF an KHK (Koronare Herzerkrankung), St.p. Stent, Rhytmusstörungen, St.p. Myocardinfarkt, Hypertonie, rezidiv. Stenocardien und reakt. Depression leide sowie aufgrund dieser schweren Erkrankungen nicht belastbar sei, in Vorlage.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, zugestellt am 06.07.2009, wurde der gegenständliche Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Rumänien gemäß § 8 Abs. 1 IVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des BF dem Grunde nach Glauben zu schenken sei, jedoch das von diesem in Vorlage gebrachte Beweismaterial keinen Aufschluss darüber bieten könne, ob der BF das in Rede stehende Grundstück redlich erworben habe, weshalb sich die belangte Behörde an Gerichtsakte eines EU-Staates gebunden fühle. Darüber hinaus ergebe sich das Funktionieren des rumänischen Rechtssystems aus den gegenüber NASTASE ua. ergriffenen Maßnahmen und spreche die dem BF eingeräumte Möglichkeit sich einer Operation zu unterziehen gegen dessen Verfolgung. Zudem hätte der BF, mangels erkennbarer Dringlichkeit der Operation - was durch dessen bisheriges Unterlassen eine solche vorzunehmen untermauert werde - den Ausgang des Kompetenzstreites im Herkunftsstaat abwarten können. Vom Ausspruch einer Ausweisung sei aufgrund eines dem BF als EU-Bürger zustehenden Aufenthaltsrechtes Abstand zu nehmen gewesen.

6. Mit per Post am 20.07.2007 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und jeweils in eventu beantragt dem BF den Status des Asylberechtigten, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Behörde sich in Widersprüchlichkeiten verstrickt habe, insofern sie dem Vorbringen des BF an sich Glauben geschenkt, in weiterer Folge jedoch die Glaubwürdigkeit im Hinblick auf den Erwerb des in Rede stehenden Grundstückes in Frage gestellt habe.

Darüber hinaus ließen die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen keine hinreichenden Rückschlüsse in Bezug auf die konkrete Situation des BF zu und erweise sich das gegenständliche Verfahren aufgrund unterlassener diesbezüglicher Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde im Herkunftsstaat als mangelhaft.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.09.2012, Zl. B11 407.839-1/2009/11E, wurde der zuvor genannte Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben und die Rechtssache gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der im Asylverfahren vorgebrachten Dokumente weitere Ermittlungen zu tätigen habe, die den im angefochtenen Bescheid gezogenen Schluss tragfähig mache. So sei der Nachweis zu erbringen, dass es sich bei der geschilderten Behauptung des BF lediglich um eine legitime nicht-politische Strafverfolgung handle.

Darüber hinaus seien Erhebungen im Hinblick auf die Einhaltungen der Garantien der EMRK sowie zu Haftbedingungen, medizinischer Versorgung in Rumänien und allfälliger durch die Rückkehr bedingter Schlechterstellungen in Bezug auf den BF anzustrengen.

8. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgende: BAG) gab der BF am 24.01.2013 an, dass ein Auslieferungsverfahren gegenwärtig beim Landesgericht Wien anhängig sei, es werde der Ausgang des Asylverfahrens abgewartet. Das Strafverfahren im Herkunftsstaat sei abgeschlossen und seien alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft, jedoch sei beim "EuGH" eine Beschwerde anhängig sei. Der letzte Antrag des BF sei jener auf Haftunterbrechung gewesen, die Gerichte hätten sich für unzuständig erklärt, der Kassationsgerichtshof sei zuständig. Es gebe eine Entscheidung, diese sei bei seinem Anwalt in Rumänien. Der BF habe noch 21 Monate seiner Freiheitsstrafe zu verbüßen. NASTASE sitze zurzeit in einem Luxusgefängnis. Zudem sei der derzeitige Premierminister PONTA, mit NASTASE in Verbindung und ebenfalls, zumindest indirekt, in seinen Fall verstrickt. So habe NASTASE PONTA in die Politik gebracht und sei zum Premierminister aufgestiegen. Gegenwärtig ginge es dem BF bei aufrechter Medikamententherapie gesundheitlich gut und habe er im Bundesgebiet den Verein XXXX gegründet.

Neuerlich niederschriftlich einvernommen gab der BF am 07.05.2013 vor dem BAG unter Vorlage diesbezüglicher Beweismittel an, dass sein einstiger Anwalt in Rumänien die Vertretung des BF wegen einer Interessenskollision aufgrund nunmehriger Vertretung von NASTASE zurückgelegt habe.

In einem wurden dem BF die seitens des BAG angestrengten Erhebungen in Rumänien zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit der Stellungnahme bis 31.07.2013 eingeräumt.

Mit per Telefax am 31.07.2013 beim BAG eingebrachtem Schreiben, nahm der BF Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass den Länderfeststellungen im Grunde nicht entgegenzutreten sei soweit diese die in Rumänien herrschenden massiven Missstände aufzuzeigen. Zudem habe der EGMR der Beschwerde des BF Folge gegeben und die Verletzung seiner aus Art 6 EMRK entspringenden Rechte festgestellt. Aufgrund der drohender Verhaftung trotz des Urteiles des EGMR im Falle der Rückkehr des BF nach Rumänien erfülle dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Urteil vom 18.06.2013 zunächst detailliert die Verfahren betreffend des BF zur Bestätigung seiner Eigentumsrechte, die vom BF angestrengten Verfahren gegen Dritte und die strafrechtlichen Verfahren gegen den BF dargelegt. In weiterer Folge wurde umfangreich der medizinische Zustand und die Behandlung des BF, seine Anträge auf Strafaufschub dargestellt sowie die von ihm angestrengten Verfahren auf Aussetzung des Strafvollzuges dargestellt. Soweit der BF in seiner Beschwerde die mangelnde medizinische Versorgung in Haft vorgebracht hat, stellte der EGMR fest, dass die nationalen Behörden sehr wohl Maßnahmen getroffen haben um den gesundheitlichen Bedürfnissen des BF zu entsprechen, weshalb dieser Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Ebenso abgewiesen wurde jener Teil der Beschwerde, der die Länge des Verfahrens hinsichtlich des Antrags auf vorübergehende Aussetzung des Verfahrens betraf. Der Gerichtshof stellte letztlich eine Verletzung von Art. 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer fest, zumal die gegen den BF gerichteten Strafverfahren über sieben Jahre dauerten. Der rumänische Staat wurde zur Zahlung von Euro 4.800,-- an den BF verpflichtet. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 5 und 6 EMRK die mangelnde Objektivität der nationalen Gerichte, falsche Beweiswürdigung sowie die falsche Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen durch die rumänischen Gerichte vorbrachte, wurde die Beschwerde ebenfalls als unbegründet abgewiesen (EGMR U 18.06.2013, S-S gegen Rumänien, 13071/06).

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 27.08.2013, wurde der gegenständliche Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Rumänien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

Dazu führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des BF zwar dem Grunde nach Glauben geschenkt werden könne, dieser aber den redlichen Erwerb des in Rede stehenden Grundstückes nicht nachzuweisen vermochte, weshalb sich die belangte Behörde an das in der Sache ergangene Gerichtsurteil eines EU-Staates gebunden erachte. Der Umstand der erfolgten Strafverfolgung der vom BF bezeichneten Personen seitens Rumäniens spreche für das Funktionieren der dortigen Strafjustiz und stehe der Umstand der eingeräumten Möglichkeit sich einer Herzoperation zu unterziehen gegen die Verfolgung des BF.

Das Vorliegen unmenschlicher Strafbedingungen in Rumänien sei nicht fassbar und sei die medizinische Versorgung des BF im Falle seiner Rückkehr weiterhin gewahrt. Rumänien als EU-Mitgliedsstaat sei nämlich zur Achtung der EU-Standards verpflichtet und könne eine asylrelevante Verfolgung in einem solchen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Mit per Post am 10.09.2013 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen zuvor genannten Bescheid und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, und jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.

Der BF brachte dazu zusammengefasst im Wesentlichen vor, sein ehemaliger Anwalt habe nach dessen Ernennung zum Oberstaatsanwalt die Anklageschrift gegen den BF verfasst und habe der den BF vor dem EGMR vertretende Anwalt seine Vollmacht aufgrund eines Interessenskonfliktes in Bezug auf dessen übernommene Vertretung von NASTASE aufgekündigt. Wenn nun in diesem Zusammenhang seitens der Behörde von einem Berufsethos die Rede sei, so sei anzumerken, dass der ehemalig Anwalt des BF niemals die Vertretung von NASTASE annehmen hätte dürfen und die Vorbringen des BF jedenfalls der Wahrheit entsprächen. Die vorgebrachten Anschuldigungen beruhten einzig darauf, dass der einstige Rechtsanwalt des BF nun NASTASE vertrete und sohin der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfe. Vielmehr sei im Verhalten seiner ehemaligen Rechtsvertreter das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit und Berufsethos in Rumänien ersichtlich. Völlig unerwähnt sei das Urteil des EGMR in Bezug auf die festgestellte Rechtsverletzung seitens Rumäniens geblieben, das gegen ihn in Rumänien ergangene sei daher rechtsunwirksam.

Mit Schriftsatz vom 13.03.2014 brachte der BF ergänzend eine ärztliche Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 08.03.2014 in Vorlage, wonach er an KHK - Zustand nach Myocardinfarkt, Zustand nach 4 x Stentimplantation 1992, Rhythmusstörungen, arterieller Hypertonie, Adipositas - metabolisches Syndrom, Herzinsuffizienz Stadium II, chronische Gastritis - Refluxösophagitis, reaktive Depression, Schlafstörungen, starke Panikattacken, Müdigkeit, Belastungsdyspnoe und rez. Stenokardien leide. Zudem wurde ausgeführt, dass die medizinischen Zustände in Rumänien, insbesondere in Haft, sich für den BF lebensbedrohlich darstellen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die rumänische Sprache durch, an der der BF teilnahm. Dem Beschwerdeführer wurden zunächst Medienberichte über die Verurteilung und den Gesundheitszustand von Adrian NASTASE (BBC News, derstandard.at und ZEITONLINE) vorgehalten. Er gab an, dass das in den Medien Wiedergegebene richtig sei. Er müsse jeden Tag Medikamente einnehmen, er gehe monatlich zu einer Allgemeinmedizinerin zur Kontrolle. Im Jahre 2009 sei er mit dem Notarzt ins Krankenhaus gebracht worden, damals sei er das letzte Mal im Spital gewesen.

Der BF gehöre der rumänischen Volksgruppe an, bekenne sich zum reformatorischen Glauben und sei verheiratet sowie Vater eines Sohnes. Seine Gattin betreibe in XXXX ein Kaffeehaus, er und sein Sohn arbeiten dort mit, er sei sozialversichert und werde von seiner Frau finanziell unterstützt. Zum Herkunftsstaat bestünden nach acht Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet kaum noch Kontakte und verfüge er bis auf seine Frau und seinen Sohn über keine familiären Bezüge im Bundesgebiet.

Der konkrete Fluchtgrund des BF stelle sich derart dar, dass die Haft zwar aufgeschoben wurde, der Operationstermin sei jedoch terminlich außerhalb des Aufschubzeitraums gelegen gewesen sei. Aufgrund seiner Flucht befürchte er im Fall seiner Rückkehr eine Zusatzfreiheitstrafe von zwei Jahren zu erhalten. Auch sei der jetzige Premierminister der Ziehsohn des Adrian NASTASE und habe dieser im Vorjahr die Justiz unter seine Kontrolle zu bringen versucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren. Er ist Staatsangehöriger von Rumänien, Angehöriger der Volksgruppe der Rumänen, verheiratet und bekennt sich zum reformatorischen Glauben. Seine Muttersprache ist ungarisch, er spricht nach seinen eigenen Angaben aber perfekt rumänisch.

Nach zivilrechtlichen Verfahren hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an einem Campingplatz im Donaudelta in Rumänien wurde der BF mit Urteil des Berufungsgerichtes von XXXX vom XXXX wegen Betrugs und anderen Delikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde mit Urteil des Kassationsgerichtes vom XXXX abgewiesen. Über Antrag des BF wurde ihm aus gesundheitlichen Gründen zweimal ein Strafaufschub erteilt. Mit Urteil des Berufungsgerichtes in XXXX vom XXXX wurde die Aussetzung des Strafvollzugs für drei Monate angeordnet, der BF wurde am XXXX aus der Haft entlassen. Der BF brachte am 24.07.2008 einen weiteren Antrag auf Aussetzung des Strafvollzugs ein, da am XXXX eine Operation geplant sei. Der BF verließ in weiterer Folge Rumänien und stellte am 05.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er hält sich seither in Österreich auf.

Der BF leidet an den in der ärztlichen Bestätigung vom XXXX genannten Erkrankungen. Er geht monatlich zur Kontrolle zu einer Allgemeinmedizinerin und wird medikamentös behandelt. Die letzte Spitalsbehandlung war im Jahr 2009.

Die Gattin und der Sohn des BF leben ebenfalls in Österreich, die Gattin des BF betreibt ein Café in dem der Sohn und der BF mitarbeiten, weshalb von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen war.

Aufgrund des beim Verfahrensgang genannten Urteiles des EGMR wird festgestellt, dass Rumänien in der den BF betreffenden Angelegenheit wegen überlanger Verfahrensdauer Art. 6 EMRK verletzt hat. Andere Verletzungen von Konventionsbestimmungen wurden nicht festgestellt, insbesondere ist die medizinische Behandlung in Haft in Rumänien ausreichend.

Beim Landesgericht für Strafsachen XXXX ist hinsichtlich des BF ein Verfahren gemäß § 16 EU-JZG StGB anhängig.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.2. Ergänzend zu den von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ist auf folgende vom BF unbestritten gebliebenen Medienberichte zu verweisen:

1.2.1. Romania ex-PM Adrian NASTASE in suicide attempt

Former Romanian Prime Minister Adrian NASTASE has attempted to commit suicide by shooting himself in the neck.

The incident occurred when police arrived at NASTASE's house to take him to prison, local media reports say.

Hours earlier Romania's highest court had upheld a two-year prison sentence against NASTASE on corruption charges.

NASTASE, who held office between 2000 and 2004, was convicted for illegally amassing about 1.5m euros ($1.9m; £1.2m) for his 2004 election campaign.

He insisted that the charges were politically motivated.

Current Prime Minister Victor Ponta, described as an ally of NASTASE, visited him in hospital after the incident.

NASTASE's condition was "under control", Mr Ponta told the Associated Press news agency.

Having exhausted legal challenges available to him in Romania, NASTASE's lawyers indicated he may appeal to the European Court of Human Rights in Strasbourg.

NASTASE is the most senior political figure to be convicted by a court in Romania since the fall of communism in 1989.

"This verdict is opening a new era for Romanian justice in which judges are no longer afraid of condemning powerful people," Laura Stefan, an anti-corruption expert for the think tank Expert Forum, told the AFP news agency.

The European Union has in recent years put pressure on Romania to crack down on corruption among public officials.

Quelle: (http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18529394 [abgerufen am 04.02.2014])

1.4.2. Bukarest: Ex-Premier versucht nach Verurteilung Suizid

21. Juni 2012, 10:02

Mit Revolver angeschossen - OGH hatte zuvor NASTASEs Verurteilung wegen Korruption bestätigt

Bukarest - Wenige Stunden nach seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe hat der rumänische Ex-Ministerpräsident Adrian NASTASE (2000-2004) versucht, sich das Leben zu nehmen. Das bestätigten Ministerpräsident Victor Ponta und die rumänische Generalstaatsanwaltschaft. Journalisten der Nachrichtenagentur AFP beobachteten vor der Residenz von NASTASE, wie der ehemalige Premierminister auf einer Trage in einen Krankenwagen geschoben und in ein Bukarester Spital gebracht wurde. Er soll bewusstlos gewesen sein.

Am späten Mittwochabend war die Polizei zu NASTASEs Wohnung gegangen, um ihn ins Gefängnis zu bringen. Dort soll NASTASE im Beisein der Polizisten sich selbst mit einem Revolver angeschossen haben. Ponta sagte nach einem Besuch im Krankenhaus, NASTASEs Zustand sei "unter Kontrolle".

Zwei Jahre Haft

Der Oberste Gerichtshof (OGH) Rumäniens hatte am Mittwoch in einem der wichtigsten Korruptionsprozesse seit dem Übergang zur Demokratie gegen NASTASE, ein Schwergewicht der regierenden Sozialdemokratischen Partei (PSD), ein rechtskräftiges zweijähriges Hafturteil ohne Bewährung ausgesprochen und damit den Beschluss der ersten Instanz bestätigt. Im sogenannten Fall der "Qualitätstrophäe", in dem fast tausend Zeugen vernommen wurden, war NASTASE vor mehr als drei Jahren angeklagt worden, seinen Präsidentschaftswahlkampf im Jahr 2004 illegal finanziert zu haben.

NASTASE soll seinen Einfluss als damaliger Premier dazu verwendet haben, über die Vermittlung des Bauinspektorats Finanzmittel für seinen Wahlkampf zu erschließen. Er ließ vom Bauinspektorat ein Seminar mit dem Titel "Qualitätstrophäe im Bauwesen" organisieren, an dem zahlreiche Baufirmen teilnahmen. Die Teilnahmegebühren - etwa 1,6 Millionen Euro - flossen anschließend vier Firmen zu, von denen zwei von NASTASE-Vertrauten kontrolliert wurden. Schließlich gelangte das Geld in die Kassen einer Firma, die für NASTASE diverse Wahlkampf-Dienstleistungen übernahm. NASTASE weist die Anschuldigungen nach wie vor als "politisch motiviert" zurück.

Offensichtliches Manöver

Einen Eklat im Verlauf des Verfahrens hatte es im Mai gegeben, als das Bauinspektorat überraschend ihre Schadenersatzforderung zurückzog, womit das Verfahren praktisch gegenstandslos wurde. Der kaum ernannte Premier Victor Ponta (PSD), der als Zögling NASTASEs gilt, hatte als erste Amtshandlung den Direktor des Bauinspektorats mit dem PSD-treuen Adrian Grajdan ausgetauscht. Grajdan veranlasste sodann, dass das Bauinspektorat seine Beteiligung am NASTASE-Prozess einstellt. Wie die Staatsanwälte nachweisen konnten, hatten NASTASE und Grajdan um 5.53 Uhr am betreffenden Morgen miteinander telefoniert.

Als die Zivilgesellschaft auf dieses offensichtliche Manöver zur Beeinflussung der Justiz mit Empörung reagierte, wurde Grajdan von Ponta entlassen und dessen Aktionen rückgängig gemacht. Grajdan hatte vor einigen Jahren, damals als Leiter der Rechtsabteilung des Bauinspektorats, der Antikorruptionsstaatsanwaltschaft (DNA) persönlich die inkriminierenden Dokumente übergeben, aufgrund derer NASTASE angeklagt wurde. "Ich war ein Werkzeug (...). Jetzt habe ich aus eigener Initiative dieses Schreiben an den OGH geschickt, denn ich musste meinen damaligen Fehler irgendwie wieder gutmachen", so Grajdan, gegen den nun wegen Amtsmissbrauchs ermittelt wird.

In einem weiteren Korruptionsprozess, dem Fall "Tante Tamara", konnte NASTASE 400.000 US-Dollar (315.000 Euro), die er als Erbschaft seiner Frau von deren Tante Tamara ausgab, nicht ausreichend rechtfertigen, wurde aber im Dezember 2011 wegen mangelnder Beweise freigesprochen. Ende März 2012 wurde NASTASE zudem im Fall "Zambaccian" vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen, jedoch wegen Erpressung verurteilt, wobei das Urteil nicht rechtskräftig ist. Laut Anklage hat NASTASE 2002 bis 2004 von der damaligen Leiterin des Bauinspektorats, Irina Paula Jianu, direkt und über die Vermittlung seiner Ehefrau Daniela Geldsummen und Leistungen im Gesamtwert von 630.000 Euro angenommen.

Die Summen stellten Zahlungen für einen illegalen Import verschiedener Güter aus China sowie für Bauarbeiten an den Immobilien der NASTASEs dar - vor allem an einem Gebäude in der Zambaccian-Straße in Bukarest. Als Gegenleistung sollte NASTASE, der als Premier befugt war, die Aktivität des Bauinspektorats zu kontrollieren, Jianu ihren Posten sichern. Auch NASTASEs Frau Daniela wurde für "unlautere Beteiligung an der Verwendung gefälschter Zolldokumente" zu einer dreijährigen Haftstrafe, ebenfalls auf Bewährung, verurteilt. Jianu erhielt drei Jahre Haft ohne Bewährung. (APA, 20.6.2012)

Quelle:

(http://derstandard.at/1339638517353/Bukarest-Ex-Premier-verscuht-nach-Verurteilung-Suizid [abgerufen am 04.02.2014])

1.4.3. Verurteilter Ex-Premier versuchte sich umzubringen

Kurz vor Antritt seiner Haftstrafe hat sich Rumäniens ehemaliger Ministerpräsident NASTASE bei einem Suizidversuch schwer verletzt. Sein Zustand ist unter Kontrolle. von dpa

Der ehemalige rumänische Ministerpräsident Adrian NASTASE (Archivbild) | (c) Daniel Mihailescu/AFP/GettyImages

Wenige Stunden nach seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe hat der ehemalige rumänische Ministerpräsident Adrian NASTASE versucht, sich in seiner Wohnung mit einem Revolver das Leben zu nehmen. Das bestätigte die rumänische Generalstaatsanwaltschaft.

Auf Live-Bildern des rumänischen Fernsehens war am späten Mittwochabend zu sehen, wie die Polizei zu NASTASES Wohnung kam, um ihn ins Gefängnis zu bringen. Wenige Minuten später fuhr dann ein Krankenwagen vor, der den Ex-Premier ins Krankenhaus brachte.

Rumänische Medien berichteten unter Berufung auf nicht genannte Quellen, dass NASTASE im Beisein der Polizisten mit einem Revolver auf sich selbst geschossen und sich dabei schwer am Hals verletzt habe. Rumäniens Ministerpräsident Victor Ponta sagte nach einem Besuch im Krankenhaus, NASTASES Zustand sei "unter Kontrolle".

Das oberste Gericht in Bukarest hatte den Sozialisten NASTASE wegen illegaler Parteienfinanzierung zu zwei Jahren Haft verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, eine Spendensammlung für den Wahlkampf 2004 als Konferenz getarnt zu haben, für die Geschäftsleute hohe Teilnahmegebühren zu bezahlen hatten. Dabei seien 1,6 Millionen Euro illegal in die Parteikasse der Sozialisten geflossen.

Quelle:

(http://www.zeit.de/Politik/Ausland/2012-06/rumaenien-NASTASE-suizidversuch [abgerufen am 04.02.2014]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten.

Zudem legte der BF einen rumänischen Personalausweis, Reisepass und Führerschein, an deren Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind, vor.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Rumänien und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, dass festgestellt werden konnte, der BF ist der deutschen Sprache hinreichend mächtig, beruht auf den persönlichen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung.

Die gesundheitlichen Feststellungen beruhen auf den vom BF beigebrachten medizinischen Unterlagen und seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Der BF hat selbst angegeben, dass er im Café seiner Gattin mitarbeitet, weshalb von seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit auszugehen war.

Die Feststellungen über die Verfahrensgänge der gerichtlichen den BF betreffenden Verfahren beruhen auf dem genannten Urteil des EGMR, welches als Volltextausgabe dem Akt des erkennenden Gerichtes einliegt.

Das im Fall des BF laufende Auslieferungsverfahren gemäß § 16 EU JZG ergibt sich aus dem aktenkundigen Schreiben des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX sowie den Angaben des BF.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Letztlich ergibt sich mit Blick auf das vom BF angestrengte Urteil des EGMR, dass dieser mit dem Vorbringen, er sei Opfer politischer Machenschaften geworden und zu Unrecht verurteilt worden, keinerlei nachhaltig wahrscheinliche Defizite der rumänischen Justiz aufzuzeigen vermochte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach dem aktuellen Länderberichten in Rumänien Korruption und politische Einflussnahme nach wie vor weit verbreitet sind. Demgegenüber steht jedoch - wie ebenfalls den Länderberichten zu entnehmen ist -, dass Fortschritte bei der Bekämpfung dieser gemacht wurden. So wurde der ehemalige Premierminister NASTASE zwischenzeitig strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Demzufolge kann von keiner systematischen Korrumpierung des rumänischen Justizsystems gesprochen werden. Auch lässt der Umstand, dass XXXX Vertrauter des NASTASE ist, mangels erkennbarer Zusammenhänge im Fall des BF keinen Schluss auf dessen politische Verfolgung durch diesen zu und erweist sich diese Behauptung sohin als rein spekulativ.

Auch kann dem bereits erwähnten EGMR Urteil entnommen werden, dass den Vorwürfen des BF weder in Bezug auf die Unrechtmäßigkeit des gegen ihn geführten Straf- und Haftunterbrechungsverfahrens noch hinsichtlich der mangelhaften medizinischen Versorgung zu folgen gewesen wäre. Lediglich in der Verfahrensdauer hat der EGMR eine Verletzung von Art 6 EMRK erkennen können.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert - vielmehr verbessert - haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon dieser auch Gebrauch machte.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Vielmehr handelt es sich bei Rumänien um ein EU-Mitgliedsland, welcher sich durch die Unterzeichnung der diesbezüglichen völkerrechtlichen Verträge zur Einhaltung der Grundsätze und Standards der EU sowie Achtung der Menschenrechte verpflichtet hat und diesbezüglich einer Kontrolle der Organe der EU sowie des EGMR unterliegt. So wäre im Falle des tatsächlichen Vorliegens, die Menschenrechte verletzender Umstände in Rumänien, einerseits mit medialem Interesse und andererseits mit rechtlichem Vorgehen seitens der dazu berufenen Organe der EU zu rechnen.

Die in der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Medienberichte blieben vom BF unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig dargelegt.

Angesichts der geänderten politischen Verhältnisse in Rumänien (Ausscheiden NASTASE¿s aus der Politik und Verurteilung dieses) ist im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr gegenwärtig keiner aktuellen Gefahr der Verfolgung ausgesetzt sein wird und ihm alle rechtlichen Möglichkeiten zur allfälligen Bekämpfung seines Strafurteiles nach erfolgter Rückkehr in Rumänien offenstehen werden.

So kann den getroffenen Länderfeststellungen zu Rumänien entnommen werden, dass Korruption strafbar ist, seitens des rumänischen Staates strafrechtlich verfolgt wird - was durch die erfolgte Verurteilung des ehemaligen Premierministers NASTASE untermauert wird - sowie die rumänische Verfassung die Unabhängigkeit der Rechtsprechung und Beachtung der Grundrechte zusichert.

Selbst der EGMR erkannte in der Rechtssache des BF aufgrund dessen Beschwerdeerhebung, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren im Einklang mit den grundrechtlichen Garantien der EMRK geführt worden sei. Einzig in der Dauer dieses sei ein - den Bestand des Strafurteils an sich unberührender - Verstoß gegen Art 6 EMRK erkennbar gewesen und sei Rumänien diesbezüglich zur Zahlung einer monetären Entschädigung verpflichtet worden.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

In Hinblick auf das beim Landesgericht für Strafsachen anhängigen Auslieferungsverfahren gemäß § 16 EU-JZG StGB ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sowohl der AsylGH (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) als auch das Strafgericht das Vorliegen einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und die Zulässigkeit des Refoulements zu beurteilen habe. Keines der beiden Gerichte spricht jedoch für das andere bindend über diese Rechtsfragen ab. Asyl- und Auslieferungsrecht sehen vielmehr zwei von unterschiedlichen Gerichten parallel zu führende Verfahren - eines über den Antrag auf internationalen Schutz, eines über das Auslieferungsersuchen - vor, die bei der Identität von Herkunftsstaat und ersuchendem Staat (und nur in diesem Fall) zur parallelen Prüfung derselben Fragen im Hinblick auf Asylberechtigung und Refoulementschutz führen (VfGH 25.09.2013, U1217/2012).

Eine aktuelle asylrelevante Verfolgung ist auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt, es war daher in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Beschäftigungen ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. So brachte dieser selbst vor im Café seiner Frau mitzuarbeiten. Darüber hinaus brachte der BF selbst vor, seitens seiner Frau finanzielle Unterstützung zu erhalten, weshalb davon auszugehen ist, dass diese den BF auch nach dessen Rückkehr nach Rumänien weiterhin finanzielle Unterstützung zu teil werden lässt. Zudem besteht für den BF allenfalls die Möglichkeit staatliche Sozialhilfe sowie Hilfe von lokal tätigen NGOs in Anspruch zu nehmen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Zu der Behauptung des BF, dass er an einer Herzerkrankung und Depression leide, ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF nach Rumänien eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die Gesundheitsversorgung in Rumänien stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides sowie den Erwägungen des EGMR liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem BF in Bezug auf seine gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung - in Haft - in Rumänien gewährt werden könnte. So kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass die medizinische Versorgung selbst in Haft per Gesetz zugesichert werde und hat der BF selbst vorgebracht, im Herkunftsstaat in Behandlung gestanden zu haben und zur Vornahme einer notwendigen - in Rumänien möglichen - Operation temporär aus der Haft entlassen worden zu sein. Der mentale Stress bei einer Abschiebung oder Inhaftnahme aufgrund aufrechten Strafurteiles selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Die belangte Behörde hat zutreffend in Hinblick auf den Status des BF als EU-Bürger von der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 Abstand genommen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurden gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.

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