BVwG G309 2002323-1

G309 2002323-1Tribunale amministrativo federale10 dic 2014

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG G309 2002323-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2002323.1.00

Spruch

G309 2002323-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, gegen den Bescheid des

Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 16.12.2013, VN: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 10.09.2013 den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag waren eine Reisepasskopie, ein Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Heiratsurkunde, ein Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld, ein abweisender Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 01.08.2013 sowie nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:

ein Befund von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.08.2013

ein Arztbericht von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.09.2013

ein Einzelleistungsbefund des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 19.08.2013

ein ärztlicher Befund von XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 22.03.2013

ein Röntgenbefund von XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 20.03.2013

ein Entlassungsbericht von XXXX vom 14.05.2013 sowie vom 17.05.2013

ein MRT-Befund vom Rückfuß des XXXX, vom 20.08.2012

ein Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses XXXX

Befund von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.02.2013

ein MRT-Befund des Sprunggelenks des XXXX, vom 11.06.2012

ein Entlassungsbericht der Klinik XXXX, vom 04.10.2011, 09.09.2011, 11.05.2011, 16.10.2009

ein Arztbericht der Klinik XXXX, vom 09.05.2011

vorläufiger Arztbericht der Klinik XXXX vom 30.11.2009

2. Im von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.10.2013, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 08.10.2013, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke

Fixer Rahmensatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke mit Schmerzen sowie dem Zustand nach Achillessehnenoperation beidseits 02.05.21 40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Der Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich aus GS 1 und liege seit 03/2013 vor.

Die Depression sei im Gesamtbild inkludiert und bewirke nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkung.

3. Mit Parteiengehör vom 29.10.2013 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

4. Mit E-Mail vom 05.11.2013 übermittelte die BF eine Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass sie nach wie vor bei XXXX in Behandlung sei, und die letzte Hüftspritze vor ca. 2 Wochen von

XXXX in Salzburg bekommen habe. Die BF habe 22 Mal Schmerzinfusionen bekommen und habe sehr große Schmerzen im Bereich der Hüften, sei auf ihre Familie für diverse Arztfahren angewiesen, ihre Socken könne die BF nicht selber anziehen und das Zehennägel schneiden gehe auch nicht mehr. Die BF sei 48 Jahre und fühle sich wie 80 Jahre alt. Sie könne nicht lange sitzen, gehen oder stehen. Die erste Hüftprothese habe die BF am 11.12.2013 in XXXX bekommen, wann sie die rechte Prothese bekomme wisse sie nicht, das werde sie im Krankenhaus mit XXXX im Dezember klären. Neue Befunde habe die BF nicht.

5. Zur Überprüfung der Einwendungen der BF hat die belangte Behörde eine ärztliche Stellungnahme des Sachverständigen XXXX eingeholt.

Der Sachverständige nahm dazu wie folgt Stellung:

Die Schmerzen und die Bewegungseinschränkungen beider Hüften sowie körperlichen Einschränkungen seien im Gutachten ausreichend berücksichtigt worden. Eine Optimierung der Schmerztherapie würde bei XXXX sicherlich eine Verbesserung der Situation mit sich bringen, sowohl auf Ebene der Schmerzen wie auch auf psychischer Ebene. Bei der Gemütsveränderung handle es sich um leichte Depression mit üblicher Medikation, die im Gutachten im Gesamtbild inkludiert worden sei, keine Psychotherapie, kein Aufenthalt in einer spezifischen Anstalt für psychische Rehabilitation. Frau XXXX sei im August 2013 in XXXX zur orthopädischen Rehabilitation gewesen, wo es zu einer Verbesserung der Beweglichkeit, des Gangbildes und der Schmerzen gekommen sei. Es sei in XXXX keine offensichtliche Depression diagnostiziert oder die Notwendigkeit einer psychischen Therapie festgelegt worden. Aus Sicht des Gutachters sei der Grad der Behinderung von 40 von Hundert korrekt.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2013 wurde der Antrag der BF abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt, dass der Grad der Behinderung von 40 von Hundert korrekt sei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) mit der Begründung, dass sie am 16.12.2013 eine Hüfttotalprothese bekommen habe und auf Hilfe von anderen angewiesen sei. Die BF habe am 08.09.2013 einen Antrag auf Pflegegeld gestellt aber bis heute noch keinen Bescheid bekommen. Sie beziehe seit 01.10.2013 bis 30.09.2014 eine befristete Berufsunfähigkeitspension und müsse auch noch ihre rechte Hüfte operieren lassen. Die BF brachte nachstehende Beweismittel in Vorlage:

8. Am 03.03.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein.

9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Sachverständige XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

Im eingeholten Gutachten vom 21.09.2014 wird zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1.

Künstliches Hüftgelenk links, fortgeschrittene Hüftgelenksabnützung rechts,

(fixer Rahmensatzwert bei mittelgradigen funktionellen Einschränkungen der Hüftgelenke) 02.05.21

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 %

Folgende Leiden erreichen aufgrund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert und werden daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen:

1. Folgezustand nach operiertem Riss der Achillessehne links (10/2011), abgeheilt ohne Funktionseinschränkung

2. Operation eines hinteren Fersenspornes rechts (12/2012), abgeheilt ohne Funktionseinschränkung

3. beginnende Sprunggelenksabnützung rechts ohne Funktionseinschränkung

4. medikamentös behandelte Depression

Die BF leide an einer fortgeschrittenen Abnützung des rechten Hüftgelenkes und Restbeschwerden nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese. Der festgestellte Grad der Behinderung ergebe sich durch Zuordnung des Ausmaßes der Gesundheitsstörung zu der entsprechenden Position der Einschätzungsverordnung.

Zusammenfassend ergebe sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens anhand der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, der subjektiven Beschwerden der BF, des klinischen Untersuchungsbefundes und der beigebrachten Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.

Der Gesamtgrad der Behinderung bilde sich aus der alleinigen maßgeblichen Gesundheitsstörung 1 und bestehe seit 03/2013. Im Vergleich zum Gutachten der belangten Behörde sei keine Änderung vorzunehmen.

10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 08.10.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (vH).

1.3. Die BF bezieht eine Berufsunfähigkeitspension, die bis 30.09.2014 befristet ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 14.11.2013, sowie dem mit Stichtag 16.07.2014 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Das eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Der Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs den Verfahrensparteien übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.