W212 1430675-1•BVwG W212 1430675-1
W212 1430675-1Tribunale amministrativo federale9 dic 2014
Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsort, Kassation, PTBS<br/>(posttraumatische Belastungsstörung), soziale Gruppe,<br/>Sprachkenntnisse, Verfolgungsgefahr
W212 1430675-1/9E
W212 2013752-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012, Zl. 11 15.862-BAG 2.) XXXXgesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2014, Zl. 1017623908-14596005, beide StA. Somalia, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige aus Somalia, stellte am 30.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Hiezu wurde sie am 01.01.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX erstbefragt. Zu ihren persönlichen Daten gab sie an, eine in XXXX geborene Staatsangehörige Somalias muslimischen Glaubens und verheiratet zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Was ihre Fluchtgründe betreffe, führte die Erstbeschwerdeführerin Probleme mit der Gruppe Al Shabaab an. Diese habe sie aufgefordert, sich nach islamischem Recht zu kleiden. Da sich die Erstbeschwerdeführerin geweigert habe, sei sie mit der Todesstrafe bedroht worden. Ihre Schwester und ihr Vater seien bereits nach einer Drohung dieser Gruppe getötet worden. Darüber hinaus habe die Erstbeschwerdeführerin drei Kinder von ihrem ersten Mann zu versorgen. Mangels Arbeit sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen. Das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich bzw. von gesundheitlichen Beschwerden wurde von der Erstbeschwerdeführerin verneint.
3. Am 13.03.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen. Zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen gab sie an, zuletzt in XXXX, XXXX gelebt zu haben. Von 1993 bis 2000 habe sie im Dorf XXXX, in XXXX bei ihrer Tante gelebt, nachdem ihre Mutter verstorben sei. Danach sei sie auf Bitten ihres Vaters nach XXXX zurückgekehrt. Sie habe noch zwei Geschwister, eine Schwester und einen Bruder, jedoch kenne sie deren Aufenthaltsort nicht. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch noch drei Kinder, die bei der Schwiegermutter ihres Exmannes in XXXX leben würden. Vom Kindesvater habe sie sich im Jahr 2008 getrennt bzw. scheiden lassen und habe ihre Kinder dann im Jahr 2011 in die Obhut der Schwiegermutter gegeben, da sie es nicht geschafft habe, sie groß zu ziehen. Seit der Trennung wisse sie nicht, wo der Vater ihrer Kinder lebe. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, nunmehr wieder verheiratet zu (die Hochzeit habe vor einem Mullah stattgefunden), wobei ihr jetziger Ehemann XXXX in Äthiopien leben würde. Zwei Monate vor ihrer Ausreise aus Somalia habe sie zum letzten Mal Kontakt zu ihm gehabt. Ihre Kinder habe sie zuletzt bei ihrer Ausreise gesehen. Dazu befragt, wovon die Erstbeschwerdeführerin in Somalia gelebt habe, erklärte sie, nie gearbeitet zu haben. Sie sei Hausfrau gewesen und sei zunächst von ihrem Vater, danach von ihrem Ehemann versorgt worden. Von 2010 bis 2011 sei sie von Al Shabaab Mitglieder aufgesucht und aufgefordert worden, mit ihnen mitzukommen und für sie zu kochen. Wenn man ihre Befehle nicht befolge, werde man umgebracht. Ferner habe ihr Mann ein Kino gehabt und dort Zigaretten verkauft.
4. Am 16.04.2012 wurde eine Sprachanalyse mit der Erstbeschwerdeführerin durchgeführt, wobei im entsprechenden XXXX-Gutachten unter anderem festgehalten wird, dass sich der sprachliche Hintergrund der Erstbeschwerdeführerin mit sehr hoher Sicherheit dem nördlichen Somalia und den Regionen XXXX und XXXX zuordnen lasse. Ihr angegebener sprachlicher Hintergrund im südlichen Somalia, XXXX, habe einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Die Erstbeschwerdeführerin besitze korrekte, aber vage Kenntnisse zu XXXX.
5. Eine weitere Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch die Verwaltungsbehörde fand am 09.05.2012 statt. Dabei wurde ihr das Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht und beharrte diese darauf, dem Clan der XXXX anzugehören und aus XXXX zu stammen. Sie habe nur einige Zeit in XXXX gelebt.
6. Das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten mit Bescheid vom 31.10.2012, Zl. 11 15.862-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/XXXX ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Erstbeschwerdeführerin widersprüchliche, nicht lebensnahe und in Zusammenhang mit dem Ergebnis der Sprachanalyse als unwahr festzustellende Angaben gemacht habe. Die Sprachanalyse weise das nördliche Somalia (die Regionen XXXX und XXXX, welche in XXXX liegen würden) als ihre Herkunftsregion aus. Ihre angegebene Herkunft aus Südsomalia (konkret XXXX) sei offensichtlich falsch. Nachdem ihrem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, könne die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden.
Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde mit Hinweis auf die Ausweichmöglichkeit und die Situation in XXXX begründet. XXXX sei ohne relevantes Risiko erreichbar und gebe es dort eine eigene Regierung und eine funktionierende Verwaltung.
Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin in Österreich bejaht.
Die Verwaltungsbehörde hat in ihrem Bescheid Feststellungen zur allgemeinen Lage, zur aktuellen Sicherheitslage, zur Lage in XXXX, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zu den Menschenrechten, zum Rechtsschutz, zur sozialen Gruppe der Frauen sowie zu diversen Rückkehrfragen (humanitäre Lage, Grundversorgung, medizinische Versorgung) in Somalia getroffen.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst hält die Rechtsmittelwerberin fest, ihre Heimat verlassen zu haben, da sie sich geweigert habe, mit den Al Shabaab Milizen zusammenzuarbeiten und bereits ihr Vater und ihre Schwester von diesen getötet worden seien. Die somalischen Sicherheitsbehörden seien weder gewillt noch imstande, ihr den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb sie Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Auch als Mitglied der ethnischen Minderheit der Ashraaf werde die Erstbeschwerdeführerin in Somalia persönlich diskriminiert. Die belangte Behörde habe sich jedoch nur unzureichend mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit auseinandergesetzt und demnach den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
8. Im Zuge einer Beschwerdeergänzung, welche am 05.04.2013 beim Asylgerichtshof einlangte, brachte die Erstbeschwerdeführerin unter Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 22.03.2013 vor, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung in Somalia sei ihr auch aus diesem Grund subsidiärer Schutz zu gewähren. Ferner leide sie darunter, dass sie ihre drei Kinder in Somalia habe zurücklassen müssen.
9. Mit Eingabe vom 09.10.2013 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin eine Scheidungsurkunde vom 02.02.2013, wonach sie von ihrem ehemaligen Ehemann XXXX geschieden sei.
10. In einem Schreiben vom 14.11.2013 schilderte die Erstbeschwerdeführerin die einschneidenden Veränderungen in ihrem Familienleben. Demnach sei sie seit dem XXXX mit dem anerkannten FlüchtlingXXXXnach islamischem Recht verheiratet, lebe mit diesem seit August 2013 in einem gemeinsamen Haushalt und erwarte mit ihm das erste gemeinsame Kind. Als Anlage dieses Schreibens wurden folgende Unterlagen in Kopie übermittelt: ein Ehevertrag des islamischen Zentrums XXXX vom XXXX, ein Konventionsreisepass des besagten Ehemannes, eine Bestätigung der gemeinsamen Meldung, sowie ein Mutter-Kind-Pass der Erstbeschwerdeführerin (der errechnete Geburtstermin ist diesem zufolge der XXXX).
11. Mit Eingabe vom 29.11.2013 wurden dem damaligen Asylgerichtshof integrationsbestätigende Unterlagen die Erstbeschwerdeführerin betreffend übermittelt.
12. Am XXXX wurde die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin für diese am 06.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zur Begründung des Asylantrages berief sie sich auf ihre eigenen Fluchtgründe.
In der am XXXX ausgestellten Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX sind (zunächst) keinerlei Angaben über den Vater der Zweitbeschwerdeführerin vorhanden.
13. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2014 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Zweitbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist.
In der Begründung des Bescheides wurde der Verfahrensgang dargestellt und anschließend Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen. Ausgeführt wurde weiters, dass für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Verfolgungshandlungen gegen ihre Person in Somalia könnten daher ausgeschlossen werden. Eine Rückkehr nach Somalia sei ausschließlich gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin möglich und seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass es Letzterer nicht möglich wäre, den Lebensunterhalt der Familie nach einer Rückkehr nach Somalia durch eigene Arbeitsleistung zu bestreiten. Da die Mitglieder der Kernfamilie der Zweitbeschwerdeführerin im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle ihre Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben dar. Ebenso wenig sei - nicht zuletzt aufgrund ihres Alters - kein Eingriff in ihr Recht auf Privatleben ersichtlich.
14. In der dagegen gerichteten Beschwerde wurde der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehler bekämpft. So habe es die belangte Behörde unterlassen, hinreichende Ermittlungen bezüglich des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin durchzuführen. Diesem sei mit Bescheid vom
XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. AmXXXX habe er die Vaterschaft hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin anerkannt. Demnach sei die Zweitbeschwerdeführerin Familienangehörige ihres asylberechtigten Vaters und sei ihr gemäß § 34 Abs. 2 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerde sind sowohl der positive Bescheid des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin, eine Kopie seines Konventionspasses als auch eine Anerkennung der Vaterschaft beigefügt.
15. Mit weiterer Eingabe vom 27.11.2014 wurde die berichtigte Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin, worin nunmehr Angaben zu ihrem Vater Eingang gefunden haben, an das Bundesverwaltungsgericht gesandt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Das Bundesasylamt geht im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Erstbeschwerdeführerin aus und vermeint, ihre Angaben seien widersprüchlich, nicht lebensnah und im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Sprachanalyse als unwahr festzustellen gewesen. Da sie in ihrer Erstbefragung angegeben habe, von Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, sich nach islamischem Recht zu kleiden, was sie aber verweigert habe und danach mit der Todesstrafe bedroht worden sei, sei ein Widerspruch zu ihren Angaben in der Einvernahme vom 13.03.2012 zu erkennen. Dort habe sie nämlich vorgebracht, sie hätte mit Al Shabaab mitkommen und für sie kochen sollen. Dazu muss durch das erkennende Gericht angemerkt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung und auch in der Einvernahme vom13.03.2012 Probleme mit Al Shabaab als Fluchtgrund ins Treffen führte. Darüber hinaus deckt sich ihr Vorbringen mit den vom Bundesasylamt getroffenen Länderinformationen hinsichtlich der sozialen Gruppe der Frauen. So ist in den Länderfeststellungen die Rede davon, dass junge Frauen von Al Shabaab mitgenommen werden, um zu kochen, putzen und andere unterstützende Tätigkeiten auszuführen. Diejenigen, die von Al Shabaab in - deren Ansicht nach - unangemessener Kleidung angehalten würden (beispielsweise in figurbetonter oder heller bzw. bunter Kleidung) würden hart bestraft werden, wobei als Strafe auch Auspeitschen oder Prügel gehören würden. Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde daher bei Zweifeln an der vorgebrachten Problematik mit Al Shabaab genauer nachfragen müssen.
Soweit sich das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Erstbeschwerdeführerin auf das Ergebnis einer vom XXXX Institut XXXX durchgeführten Sprachanalyse bezogen hat, demzufolgen mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit das von ihr gesprochene Somalisch Südsomalia (XXXX), dafür aber mit sehr hoher Sicherheit dem Norden des Landes (den Regionen XXXX und XXXX), zuordenbar wäre, ist Folgendes zu entgegnen: Ohne die Kompetenz und Qualität der vom XXXX XXXX-Institut vorgenommenen Gutachten im Allgemeinen bzw. des Gutachtens vom 16.04.2012 im konkreten Fall anzuzweifeln, ist dieses doch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich als nicht fundiert und ausführlich genug zu bezeichnen. Basierend auf einer 22-minütigen Direktaufnahme setzt sich das Resultat des angeführten Gutachtens des XXXX-Institutes insgesamt lediglich aus knappen 3 DIN-A4-Seiten zusammen, wobei auf einer Seite die Hintergründe des Analytikers in kurzen Worten dargestellt werden. Auf die Phonologie (Lautlehre), die Morphologie (Wortbildungslehre) sowie die Syntax (Satzlehre) der Erstbeschwerdeführerin wird nur in einigen wenigen Sätzen eingegangen. Abgesehen davon, dass das Institut keinen Aufschluss darüber gibt, ob die Erstbeschwerdeführerin auch südsomalische Sprachelemente aufweist, stellt es fest, dass sie über korrekte Kenntnisse zu diversen - konkret bezeichneten - (örtlichen) Gegebenheiten in XXXX verfüge. Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, sich mit den Aussagen des XXXX Sprachanalyseinstituts in deren Gesamtheit auseinanderzusetzen und nicht lediglich Teile des Analyseergebnisses zu berücksichtigen. Entgegen der anderslautenden Ansicht des Bundesasylamtes schließt das erkennende Gericht eine Färbung der Sprache der Erstbeschwerdeführerin mit nordsomalischen Sprachelementen nicht aus, zumal diese selbst einen längeren Aufenthalt in Nordsomalia gar nicht bestritten, sondern angegeben hat, sich nach dem Tod ihrer Mutter neun Jahre lang in XXXX bei ihrer Tante aufgehalten zu haben. Aus all diesen Erwägungen kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich nicht aus dem Süden Somalias abstammt.
Ferner ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens auch daraus, dass es die belangte Behörde in Bezug auf die Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes verabsäumt hat, ihre eigenen Feststellungen in Relation zur konkreten Situation der Erstbeschwerdeführerin zu setzen. So trifft das Bundesasylamt unter Berufung auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia, Stand März 2012, die Feststellung, dass es "relativ sichere Zufluchtsgebiete, vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik XXXX und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrsche, sowie in denjenigen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen lokal dominierender Clans gegenüber anderen Clans betroffen seien, gebe". Diese Feststellung wird unmittelbar anschließend durch die Ausführungen relativiert, wonach festgehalten wird, dass "es häufig schwierig oder unmöglich sei, solche Gebiete auch tatsächlich zu erreichen; außerdem sei die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u.a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär sei und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden würden" (Seite 18 des angefochtenen Bescheides). Betrachtet man obige Ausführungen, die zum einen die innerstaatliche Fluchtalternative bejahen, gleichzeitig deren tatsächliche Inanspruchnahme aber wiederum einschränken, kann dem angefochtenen Bescheid, der von einer zumutbaren Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin nach XXXX ausgeht, letztlich kein eindeutiges Ergebnis hinsichtlich dem nicht unbedeutenden Themenkreis der innerstaatlichen Fluchtalternative entnommen werden. Diesen wesentlichen Verfahrensmangel wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu beheben und im fortzusetzenden Verfahren die Möglichkeit einer Relokation in nachvollziehbarer Weise zu erheben haben.
Ferner ist anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin nunmehr ein gemeinsames Kind - nämlich die Zweitbeschwerdeführerin, welche im April 2014 in Österreich zur Welt gekommen ist - mit einem seit Juni 2007 in Österreich anerkannten Flüchtling hat. Das Bundesamt wird die Erstbeschwerdeführerin somit im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme über den Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin, und zu weiteren Aspekten, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegenstehen, zu befragen und in seiner Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen haben. An dieser Stelle ist jedenfalls zu bemängeln, dass das Bundesamt lediglich auf der Basis der Ermittlungsergebnisse betreffend die Erstbeschwerdeführerin eine negative Entscheidung im Fall der Zweitbeschwerdeführerin getroffen hat, was jedenfalls in Hinblick auf die Prüfung des Privat- und Familienlebens der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Vater (und in weiterer Folge in Hinblick auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens) unzulässig erscheint. So hat es die belangte Behörde verabsäumt, sich über den Vater der Zweitbeschwerdeführerin zu erkundigen, dessen Status in Österreich zu ermitteln, Fragen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen ihm und der Zweitbeschwerdeführerin (in Hinblick auf die Kindererziehung, den gemeinsamen Kontakt, Unterhalt, Wohnsitz etc.) zu stellen und basierend darauf geeignete Schlüsse zu ziehen. All dies wird im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen sein.
Darüber hinaus wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin zu beachten haben. Diesbezüglich verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie im März 2013 ausgestellte Bestätigung bezüglich einer posttraumatischen Belastungsstörung.
4. In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung neuer Bescheide unvermeidlich war.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
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