BVwG W126 1432722-1

W126 1432722-1Tribunale amministrativo federale9 dic 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte<br/>Staatsgebiet, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe

Testo completo

BVwG W126 1432722-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W126.1432722.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zl. 12 11.227-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.08.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu noch am selben Tag niederschriftlich von der Polizei erstbefragt sowie am 20.11.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Ghazni geboren. Der Vater und der älteste Bruder des Beschwerdeführers seien Mitglieder der islamischen Partei Afghanistan gewesen. Der Führer der Partei sei XXXX. Die Familie habe ein Haus und Grundstücke in Afghanistan besessen. Vor etwa fünfzehn Jahren habe der Stellvertreter des Vaters des Beschwerdeführers mit Namen XXXX den Vater, die Mutter und eine der Schwestern des Beschwerdeführers mit einer Autobombe getötet, um die Stelle des Vaters des Beschwerdeführers einnehmen zu können. Circa zwei Jahre nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer im Alter von sieben Jahren mit seiner restlichen Familie in den Iran gereist, wo er die letzten Jahre vor seiner Ausreise in Teheran gelebt habe. Im Iran habe der älteste Bruder des Beschwerdeführers für seine vier jüngeren Brüder und seine jüngere Schwester gesorgt. Der Beschwerdeführer habe in Teheran sechs Jahre lang die Schule besucht. Danach seien er und sein ältester Bruder als Bauarbeiter tätig gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister hätten kostenlos in einer Art Ferienhaus gewohnt und sich im Gegenzug um das Haus und den dazugehörenden Garten gekümmert. Die Geschwister des Beschwerdeführers würden nach wie vor dort leben, allerdings ohne Aufenthaltsberechtigung. In Afghanistan würden keine Verwandten des Beschwerdeführers mehr leben. Geschwister der Mutter des Beschwerdeführers wohnen in Pakistan, der Vater des Beschwerdeführers habe keine Geschwister gehabt. Ein Cousin mütterlicherseits lebe mit seiner Familie in Österreich als anerkannter Flüchtling.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, im Iran illegal gelebt zu haben und dort keine Zukunft für sich gesehen zu haben. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da er in einem solchen Fall von der Person, die das Attentat auf die Familie des Beschwerdeführers verübt habe, verfolgt und getötet werden würde. Der Attentäter habe die Stelle des Vaters des Beschwerdeführers als Bezirksvorsteher in XXXX einnehmen wollen und ihn deshalb umgebracht. Der Vater sei Vorsitzender der Hezb-e-Wahdat im Gebiet XXXX gewesen. Davor sei er Vorsitzender der Hezb-e-Islami in diesem Gebiet gewesen. Nachdem die Taliban gekommen seien habe er von der Hezb-e-Islami zur Hezb-e-Wahdat gewechselt. Kurz nach dem Attentat seien die Taliban an die Macht gekommen und der Mord an den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers sei behördlich nicht verfolgt worden. Die Parteimitglieder des Vaters hätten diesbezüglich ermittelt, jedoch sei dabei nichts herausgekommen. Die Dorfbewohner hätten nach dem Vorfall dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern gesagt, dass der Mörder des Vaters und der anderen Familienmitglieder des Beschwerdeführers versuchen würde, auch die restlichen Familienmitglieder zu töten. Aus diesem Grund seien der Beschwerdeführer und seine Geschwister zwei Jahre nach dem Attentat in den Iran geflohen. Der Mörder sei inzwischen Bezirksvorsteher des Bezirks XXXX in der Provinz Ghazni. Die Geschwister seien nicht nach Europa geflohen, weil die finanziellen Mittel nicht für eine Flucht sämtlicher Geschwister gereicht hätten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst, vom Mörder seines Vaters getötet zu werden, um von einer möglichen Blutrache abgehalten zu werden. Der Beschwerdeführer fühle sich nirgends in Afghanistan vor dem Mörder seines Vaters sicher. Dieser habe fünf Frauen, eine davon in Kabul und würde an vielen Orten herausfinden können, wenn der Beschwerdeführer zurückkehren würde.

Der Beschwerdeführer legte eine beglaubigte Übersetzung des Grabsteins seines Vaters, Fotos sowie eine beglaubigte Übersetzung des Parteiausweises seines Vaters, ausgestellt vom Präsidium für Skizzierung und Zusammenstellung und ein Schreiben einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin bei der Caritas, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer wöchentlich einen Deutschkurs besuche und sehr fleißig lerne und gute Fortschritte mache, vor. Auf dem Grabstein stehe laut Übersetzung, dass sich der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, am Anfang der Revolution den Mujaheddin angeschlossen habe und kurz später als Leiter des Grenzbataillons in XXXX bestellt worden sei. Am XXXX sei dieser im Alter von 46 Jahren gemeinsam mit einigen anderen Angehörigen seiner Familie von einigen Verrätern getötet worden. Nach der vorgelegten Identitätskarte sei der Vater des Beschwerdeführers Leiter der Front XXXX gewesen. Auf Seite zwei der Identitätskarte würden Zitate aus dem Koran über den Jihad sowie das Gelöbnis der Mitglieder der Hezb-e Islami aus Afghanistan zum Jihad stehen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 28.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gegeben.

2. Mit Bescheid vom 29.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt weder eine drohende oder aktuelle Verfolgung aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, noch eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm geltend gemacht habe. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG. Außerdem sei es zwar glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers eine "führende" Position innerhalb der Hezb-e Islami inne gehabt habe und einem Attentat zum Opfer gefallen sei, die Verfolgung durch XXXX habe der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft machen können, zumal in den zwei Jahren, in denen der Beschwerdeführer und sein Bruder noch in Afghanistan gelebt hätten, keine Verfolgungsmaßnahmen durch XXXX gesetzt worden seien. Dieser hätte auch, wenn er tatsächlich die ganze Familie vernichten hätte wollen, alle Besitztümer der Familie in Beschlag genommen, was nicht erfolgt sei.

Hinsichtlich des subsidiären Schutzes wurde erwogen, dass keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vorliege und selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde, da der Beschwerdeführer in einen anderen Teil Afghanistans, etwa Kabul, zurückkehren könne. Als gesunder, mobiler, arbeitsfähiger und junger Mann, der über eine Schulbildung verfüge, sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer könne im Fall einer Rückkehr auch auf die Unterstützung seiner im Iran lebenden Familie zählen und auch auf die im Besitz der Familie stehenden Grundstücke für einen Neustart in Kabul verwerten. Auch bestehe die Möglichkeit, sich an in Kabul ansässige Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden. Im Fall des Beschwerdeführers hätten sich in einer Gesamtschau seiner Angaben und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Sich auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, reiche für eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aus.

Da der Beschwerdeführer keine Lebensgefährtin oder Ehegattin in Österreich habe, liege kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer weise auch kein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK auf. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer und damit zusammenhängend der mangelnden Sprachkenntnis ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

3. Am 07.02.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelnder Beweiswürdigung. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Mörder seiner Familienmitglieder den Beschwerdeführer verfolgen und töten würde. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara und sei daher von der Wohlbegründetheit seiner Furcht vor Verfolgungshandlungen auszugehen, zumal die afghanischen Sicherheitsbehörden jedenfalls nicht in der Lage seien, die Bürger vor Übergriffen zu schützen. Die allgemeine Sicherheitslage sei schon allein aufgrund der unbeständigen politischen Situation und der Korruption im ganzen Land weiterhin problematisch und instabil und es sei im Zuge des bzw. nach Abzug der internationalen Militärkontingente eine Verschlechterung anzunehmen. Oft würden Rückkehrer große Schwierigkeiten haben, ihre Verwandten zu finden. Der Beschwerdeführer habe weder in Kabul noch in der Region Ghazni sozialen Anschluss oder gute Aussicht auf Arbeit. Besonders gefährdet erscheine der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara und seiner Stellung als Rückkehrer, der keinerlei Anbindung in Afghanistan habe. In Österreich habe der Beschwerdeführer bereits Freunde gefunden und sei bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, weswegen durchaus Anbindungen zu Österreich bestehen würden. Dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit gegeben worden, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen, da ihm vom Dolmetscher nahegelegt worden sei, dass eine Übersetzung der Länderfeststellungen unnötig sei. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer immer wieder suggeriert worden, nur kurz auf die gestellten Fragen zu antworten und nichts darüber hinaus auszuführen. Somit sei das Recht auf umfassendes Parteiengehör und auch das Recht auf einen Dolmetscher verletzt worden. Beantragt wurde, dem Antrag des Beschwerdeführers Folge zu geben, in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die erste Instanz zurückverweisen sowie eine öffentliche und mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.

4. Am 26.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung sein bisheriges Vorbringen und bekräftigte seine Angst, von dem Gegner seines Vaters XXXX verfolgt und getötet zu werden. Konkret führte er aus, dass sein Vater, welcher eine Führungsposition im Militärbereich inne gehabt habe, zuerst als Kommandant der Hezb-e Islami, dann als Kommandant der Hezb-e Wahdat, sowie seine Mutter, sein Onkel mütterlicherseits und seine jüngere Schwester vom damaligen Stellvertreter seines Vaters XXXX getötet worden seien, da dieser seinen Vater beseitigen und seine Position übernehmen habe wollen, was ihm nach dessen Tod auch gelungen sei. XXXX habe in XXXX mittlerweile alles übernommen, was seinem Vater gehört habe. Er sei Befehlshaber in XXXX mit viel Macht und Einfluss und vielen Leuten, welche für ihn arbeiten und seine Befehle ausführen. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister hätten zwei Jahre nach der Ermordung ihrer Familienangehörigen Afghanistan verlassen müssen, da sie von XXXX und seinen Leuten auch bedroht worden seien, was sie von Freunden des Vaters erfahren hätten. XXXX habe befürchtet, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder die Ermordung ihres Vaters eines Tages rächen würden und sie deshalb beseitigen wollen. Dieser wolle seine Macht ungestört ausüben und würde alles und jeden aus dem Weg räumen, der ihn daran hindere. An die Polizei könne sich der Beschwerdeführer nicht wenden, da man in Afghanistan nur Personen anzeigen könne, welche weder über Macht noch Geld verfügen würden. Der Mörder seines Vaters sei ein einflussreicher Machthaber mit Verbindungen in anderen afghanischen Städten. Der Beschwerdeführer habe in Kabul keine Familienangehörigen oder Verwandte, seine Brüder und seine Schwester leben noch im Iran, ebenso eine Tante mütterlicherseits, zwei weitere Tanten wohnen in Pakistan. Auch wenn seit der Ermordung seiner Familie viel Zeit vergangen sei, könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren, da XXXX ihm die Feindschaft erklärt habe, welche nach wie vor aufrecht sei und ihn nicht verschonen würde.

Der Beschwerdeführer legte nochmals Fotos, auf denen unter anderem sein Vater und XXXX abgebildet sind, vor. Der Rechtsvertreter verwies auf Artikel im Internet zu XXXX und seine Machtposition. Zu den Länderfeststellungen äußerte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan laufend verschlechtere und die Sicherheitskräfte nicht in der Lage seien die Menschen zu schützen. Der Rechtsvertreter betonte die mangelnde Existenzmöglichkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan sowie die schlechte Sicherheitslage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni in Afghanistan und hat sein Herkunftsland im Alter von sieben Jahren verlassen und danach im Iran gelebt. Seine Geschwister leben nach wie vor im Iran, der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Kabul.

1.2. Der Vater des Beschwerdeführers bekleidete in XXXX eine Führungsposition im Militärbereich, er war zuerst Kommandant der Hezb-e Islami, dann Kommandant der Hezb-e Wahdat. Vor ungefähr siebzehn Jahren kamen dieser, die Mutter, der Onkel und die Schwester des Beschwerdeführers bei einem Anschlag ums Leben. Hinter dem Attentat stand der damaligen Stellvertreter seines Vaters, welcher den Vater des Beschwerdeführers beseitigen und seine Position übernehmen wollte. Der Mörder seines Vaters ist mittlerweile Kommandant bzw. Befehlshaber in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und verfügt über viel Macht und Einfluss. Aus Angst vor dem Mörder seines Vaters verließ der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters Afghanistan, als die Gegner seines Vaters begannen auch ihn zu bedrohen. Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Rückkehr in seinem Heimatland mit dem Leben bedroht.

1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.

2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014 sowie die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.

2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem - vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen - Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens. Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck, er hat sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt und entspricht seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts. Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für den Schluss der Unglaubwürdigkeit erwiesen sich als nicht überzeugend, die aufgezeigten Implausibilitäten, welche gegen eine Verfolgung durch den Gegner seines Vaters sprechen würden, wie mangelnde Übergriffe in den zwei Jahren nach dem Tod der Familie, können nicht als solche erkannt werden und wurden diese in der Beschwerde sowie in der Verhandlung nachvollziehbar aufgeklärt.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der Feindschaft zwischen seinem Vater und dessen damaligen Stellvertreter XXXX, welche die Ermordung des Vaters und weiterer Familienmitglieder des Beschwerdeführers zur Folge hatte, mit zunehmendem Alter auch ins Blickfeld von XXXX gelangt ist, welcher die Rache des Beschwerdeführers für den Tod seiner Familie fürchtet(e), und bei einer Rückkehr nach Afghanistan von diesem bedroht und verfolgt werden würde. Wie auch die Quellenlage zeigt, können Feindschaften in Afghanistan über lange Zeiträume hinweg bestehen bleiben.

Aus den Länderberichten geht hervor, dass die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans von lokalen Machthabern und Kommandeuren ausgeht, welche mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung diese Personen und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.

Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative für den Beschwerdeführer auszuschließen, welcher über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:

Eine Gefährdung des Beschwerdeführers erscheint auf Basis seines Vorbringens und der Quellenlage maßgeblich wahrscheinlich. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer (ausreichend wahrscheinlichen) Verfolgungsgefahr ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung darauf abzustellen, ob sich eine Verfolgungsgefahr aufgrund äußerer Umstände und allenfalls aufgrund bereits geschehener Ereignisse ergibt, wobei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen ist. Es ist durchaus möglich, dass aus dem, was Freunden, Verwandten und anderen Angehörigen seiner Rasse oder sozialen Gruppe geschehen ist, der Schluss gezogen werden kann, auch der Asylwerber selbst werde früher oder später ein Opfer der Verfolgung (vgl. VwGH vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0288 sowie VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274).

Im vorliegenden Fall liegt der Anknüpfungspunkt zu einem Konventionsgrund in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur sozialen Gruppe der Familie. Die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" wurde in der Rechtsprechung schon wiederholt klargestellt (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366, auch VwGH 26.02.2002, Zl. 2000/20/0517). Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch den Gegner seines Vaters und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (seines Vaters) ist beim Beschwerdeführer gegeben.

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt, unter Berücksichtigung aller oben getroffenen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich somit bezogen auf gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können.

Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die Ermordung des Vaters und weiterer Familienangehöriger des Beschwerdeführers und die Bedrohungen eindeutig indiziert. Dass der Beschwerdeführer selbst vor seiner Ausreise aus Afghanistan, abgesehen von Drohungen, von welchen er über Freunde des Vaters erfahren hat, keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027; 12.09.1996, Zl. 95/20/0274, 11.11.1998, Zl. 98/01/0274). Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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