W108 1436097-1•BVwG W108 1436097-1
W108 1436097-1Tribunale amministrativo federale9 dic 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, soziale Gruppe
W108 1436097-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.06.2013, Zl. 12 14.737-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 14.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei kurdischer Abstammung, moslemisch-sunnitischen Glaubens und noch minderjährig (17 Jahre alt). Einer seiner Brüder befinde sich in Österreich. Er sei von XXXX) aus illegal aus Syrien ausgereist. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein (in Österreich befindlicher) Bruder zum Militär hätte eingezogen werden sollen, dieser aber nach Österreich hätte fliehen können. Danach seien Soldaten nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren wollen. Sein Vater habe ihn verteidigt, sodass er aus der Wohnung fliehen und sich verstecken habe können. Er habe dann erfahren, dass man seinen Vater mitgenommen habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Zwangsrekrutierung und den Krieg. Durch seine Fahnenflucht könnte er auch erschossen werden.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, seine Familie sei ohne seinen Vater von XXXX nach XXXX zu seinem Onkel übersiedelt, weil sein Vater von der Polizei verhaftet worden sei. Er habe in Syrien seine Zukunft verloren, weil er die Schule nicht mehr habe weiter besuchen können. Er habe auch Angst gehabt, von der Polizei verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden. Er habe den Militärdienst bei der syrischen Armee nicht leisten wollen, weil er auf Demonstranten hätte schießen müssen, und wenn er sich geweigert hätte, wäre er erschossen worden. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass den Länderfeststellungen zufolge das Wehrdienstalter in Syrien bei 18 Jahren liege und es keine Berichte gebe, dass Personen unter 18 Jahren zwangsrekrutiert würden, sondern vermehrt auf Personen zurückgegriffen werde, die ihren Wehrdienst bereits angeleistet hätten, äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass das syrische System derzeit ganz viele Soldaten benötige, um die Demonstrationen niederschlagen zu können. Er sei nicht angehalten worden, den Militärdienst vorzeitig zu leisten, jedoch habe sein älterer (in Österreich befindlicher) Bruder keinen Militärdienst geleistet und die Polizei habe deshalb nach seinem Bruder gefragt. Nachdem sein Vater gesagt habe, dass sich dieser im Ausland befinde, hätten sie den Beschwerdeführer haben wollen. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Militärbehörde seinen Bruder erst Jahre nach Erreichen seiner Volljährigkeit hätte einberufen sollen und der Bruder des Beschwerdeführer in dessen Asylverfahren eine Wehrdienstverweigerung mit keinem Wort erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass man nicht gleich mit 18 Jahren einberufen werde und dass man (nicht seinen Bruder, sondern) seinen Vater deswegen angesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe auch an Demonstrationen in näher genannten Orten in Syrien teilgenommen. Als die Demonstrationen in Syrien begonnen hätten, sei er in die Moschee gegangen, habe gebetet und habe anschließend gegen das Regime demonstriert, weil das Regime das kurdische Volk 50 Jahre lang ignoriert und entrechtet habe. Bei den Unruhen im Jahr 2004 seien mehr als 40.000 Kurden verhaftet worden. Auch wenn er als Kurde die syrische Staatsbürgerschaft gehabt habe, sein Vater Mittelschullehrer gewesen sei und er selbst zur Schule habe gehen können, gebe es die Kurdenproblematik in Syrien und er habe für die Freiheit demonstriert. Er habe bei dem, was in Syrien passiert sei, nicht zusehen können. Es habe die Möglichkeit bestanden, Rechte einzufordern. Er habe auch in Wien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen (der Beschwerdeführer legte dazu Fotos vor). Er habe für die Freiheit des syrischen Volkes demonstriert.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte u.a. fest, der Beschwerdeführer trage den von ihm angegebenen Namen, sei syrischer Staatsangehöriger und nunmehr volljährig. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei in XXXX aufgewachsen. Zuletzt habe er mit seiner Familie zwei Monate in XXXX gelebt und er verfüge über eine 10-jährige Schulausbildung. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe seit Juli 2008, seit Mai 2011 als anerkannter Flüchtling, in Österreich.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, seine Heimat aufgrund der prekären Sicherheitslage verlassen zu haben, sei glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht glaubhaft machen können, dass sein Vater tatsächlich verhaftet worden sei und dadurch eine erhöhte Gefahr für den Beschwerdeführer bestehe, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen persönlich gesucht zu werden, und dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund drohender Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee verlassen habe. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht und verfolgt werde.
Zur Lage in Syrien traf die belangte Behörde Feststellungen, auszugsweise wurde Folgendes dargelegt:
"Behandlung nach der Rückkehr bzw. Auswirkungen von exilpolitischen Aktivitäten
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt [aufgrund der Einstellung der Arbeit der deutschen Botschaft].
Die Anklage in den USA beschuldigt einen US-Bürger, [...], der Arbeit für den syrischen Nachrichtendienst Mukhabarat seit März, indem er half, Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den Vereinigten Staaten und in Syrien [gegen das syrische Regime] protestierten.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.
Ein Prozess wegen Spionage für den syrischen Geheimdienst hat am Mittwoch in Deutschland mit dem Geständnis des angeklagten Deutsch-Libanesen begonnen. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Mann vor, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben. Der Familienvater gab zu, zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben.
Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem andern Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen."
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, warum es ihrer Ansicht nach nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, dass er in Syrien - statt seines in Österreich lebenden Bruders - hätte zwangsrekrutiert werden sollen und dass sein Vater verhaftet worden sei. Die belangte Behörde ging davon aus, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylgrund um ein "bloßes Konstrukt" handle und der Beschwerdeführer nicht die wahren Beweggründe für das Verlassen Syriens dargelegt habe.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gedroht habe oder hinkünftig drohe. Aus einer möglichen einfachen Teilnahme an einer Massendemonstration ließe sich keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Bezüglich der vorgelegten Beweismittel, wonach sich der Beschwerdeführer einmalig bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime in Wien habe ablichten lassen, sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer angehalten worden sei, noch schnell vor der Einvernahme im Asylverfahren an einer solchen Demonstration teilzunehmen, um diese Fotos im Asylverfahren präsentieren zu können. Es sei nicht glaubhaft, dass er aus eigener Überzeugung an Demonstrationen teilgenommen habe, weder in Syrien noch in Wien. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich ein absolut überzeugter Assad-Gegner, so stelle sich die Frage, weshalb er zum Beispiel nicht an den großangelegten Feierlichkeiten zum zweiten Jahrestag der syrischen Revolution in Wien teilgenommen habe. Aus der Lage der Kurden in Syrien könne nicht geschlossen werden, dass Kurden syrischer Staatsbürgerschaft gegenwärtig in Syrien auf eine derart breite Ablehnung stoßen würden, dass ihnen der Verbleib im Lande unerträglich wäre.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer wegen der instabilen (politischen, militärischen, allgemeinen und menschenrechtlichen) Lage in Syrien zuerkannt, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit mit sich bringen würde.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die unter anderem vorbrachte, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität einen Auszug aus dem Familienregister vorgelegt habe und auch sein in Österreich lebender Bruder, der anerkannter Konventionsflüchtling sei, seine Identität bezeugen könne. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer aufgrund einer unschlüssigen Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Vorbringens zu seinen Demonstrationsteilnahmen in Syrien, zu seiner ihm drohenden Rekrutierung durch die syrische Armee und zur Verhaftung seines Vaters versagt. Seine Furcht stehe jedoch im Einklang mit der tatsächlichen Lage in Syrien. Zudem hätte die belangte Behörde von Amts wegen eine Gefährdung von Seiten der Rebellen der Freien Syrischen Armee berücksichtigen müssen. Es sei auch nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. Aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und in Wien drohe dem Beschwerdeführer politische Verfolgung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung moslemischen Glaubens im wehrfähigen Alter. Er stammt aus XXXX und lebte zuletzt in XXXX (Provinz XXXX) bei Verwandten. Der Beschwerdeführer reiste illegal aus Syrien aus und gelangte in der Folge unerlaubt nach Österreich, wo er einen Asylantrag mit der Begründung stellte, ihm drohe Verfolgung seitens der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer hat in Wien an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde in Österreich der Status eines Asylberechtigten wegen Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner politischen Gesinnung in Zusammenhalt mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden zuerkannt, weil der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und deshalb bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Behörden zu rechnen hat.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Asylantragstellung, Erstbefragung, Einvernahme vor der belangten Behörde) und dem damit übereinstimmenden Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes (des Asylgerichtshofes). Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen und auch in der Beschwerde wurde kein davon abweichender Sachverhalt behauptet. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid zwar aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe "nicht fest", sie stellte jedoch andererseits ausdrücklich den vom Beschwerdeführer angegebenen Namen und sein angegebenes Geburtsdatum fest sowie weiters, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger und Kurde ist, in XXXX geboren wurde und zuletzt in XXXX gelebt hat. Ausdrücklich festgestellt wurde von der belangten Behörde auch, dass ein Bruder des Beschwerdeführers seit Juli 2008, seit Mai 2011 mit dem Status eines Asylberechtigten, in Österreich lebt. Die Gründe für die Zuerkennung des genannten Status an den Bruder des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011, A11 405.753-1/2009/5E.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen hat, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde glaubwürdig vorgebracht und mit Lichtbildern belegt. Auch die belangte Behörde trat dem im angefochtenen Bescheid nicht entgegen.
Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde unbeanstandet blieben. Aus diesen Feststellungen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr syrischer Staatsbürger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und Rückkehrer mit einer "Kontrolle" durch das syrische Regime etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte oder (exil)politische Aktivitäten bzw. im Hinblick eine oppositionelle Gesinnung (im familiären Umfeld) zu rechnen haben. Dies wird etwa auch durch den Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 bestätigt, wo etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den (etwa im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).
3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Zu fragen ist, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen (der syrischen Behörden) betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers und auf die - weiterhin prekäre - besondere Situation in Syrien (in Bezug auf das Vorgehen des syrischen Regimes gegenüber [vermeintlichen] Regimegegnern/[vermeintlich] politisch Andersdenkenden) zu bejahen.
Da hinsichtlich der Lage in Syrien davon auszugehen ist, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, (exil)politische (oppositionelle) Aktivitäten, "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und - insbesondere auch aufgrund der "Effizienz" der syrischen Geheimdienste und Behörden - nicht anzunehmen ist, dass (potentiell risikobegründende) Faktoren wie etwa die Teilnahme (naher Angehöriger) an Demonstrationen gegen das syrische Regime im Ausland, "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen (im familiären Umfeld), unerlaubte Ausreisen/Auslandsaufenthalte und Asylantragstellungen im Ausland (längerfristig) im Verborgenen bleiben können, liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien Gefahr läuft, von der syrischen Behörden als Gegner des syrischen Regimes angesehen zu werden. Aufgrund der Feststellungen (der belangten Behörde), denen zufolge öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen, etwa auch regimekritische Demonstrationen, im Ausland durch das syrische Regime beobachtet werden, bei einer Einreise/Rückkehr von Regierungskritikern (als regierungskritisch angesehenen Personen) nach Syrien mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann und die syrische Regierung auch gegen Familienmitglieder von Regierungskritikern vorgeht, ist davon auszugehen, dass - sofern die syrischen Behörden aufgrund der Beobachtung regimekritischer Aktivitäten auch im Ausland nicht bereits ohnehin Kenntnis von der exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers und seines Bruders bzw. von der Zuerkennung des Asylstatus an den Bruder des Beschwerdeführers wegen Verfolgung durch das syrische Regime erlangt haben - der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner (bzw. als Angehöriger eines Regimegegners) geraten wird. Bereits aufgrund der eigenen Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration gegen das syrische Regime in Österreich ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes ist, sondern eine "abweichende Meinung" hat und der (zu bekämpfenden) "Opposition" angehört. Dass aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die syrische Regierung bei dieser der Eindruck entstehen kann, der Demonstrationsteilnehmer sei ein Gegner der syrischen Regierung bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung gegenüber) missliebige Meinung vertritt, kann unter der besonderen Lage in Syrien nicht ernsthaft bezweifelt werden. Da der Beschwerdeführer jedoch noch dazu ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden kann (unerlaubte Ausreise aus Syrien; Asylantragstellung im Ausland, was als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt [vgl. den oben angeführten Bericht des UK Home Office]), und sich auch der Bruder des Beschwerdeführers exilpolitisch gegen das syrische Regime engagiert (hat), und dieser deshalb in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannt wurde, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der gewonnene Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer (als Teil einer regimekritischen Familie) nicht regimetreu und regimeloyal verhält und eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung) hat, bei den syrischen Behörden erhärten wird. Dabei ist fallbezogen darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er Kurde ist (in Syrien sind insbesondere auch Personen kurdischer Herkunft vom Vorwurf, eine regimekritische oppositionelle Haltung zu haben, betroffen) und der Beschwerdeführer (zuletzt) in einem Gebiet gelebt hat, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrisch-kurdische Gruppierungen aktiv sind (waren), stammt bzw. der Beschwerdeführer dort Verwandte hat (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Überdies ist die Einschätzung der belangten Behörde, die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht Ausdruck einer "eigenen Überzeugung", nicht zu teilen. Der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme vor der belangten Behörde ausgeführt, er habe den Militärdienst bei der syrischen Armee nicht leisten wollen, weil er auf Demonstranten hätte schießen müssen, und (in Österreich) für die Freiheit des syrischen Volkes demonstriert und das syrische Regime habe das kurdische Volk ignoriert und entrechtet und habe bei den Unruhen im Jahr 2004 mehr als 40.000 Kurden verhaftet. Damit hat der Beschwerdeführer eine Haltung dargelegt, die Kritik an der Vorgehensweise des syrischen Regimes nimmt und auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten abstellt und die sich auf die kurdische Identität und auf die kollektiven Rechte der Kurden bezieht, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige - unter den besonderen Verhältnissen in Syrien als "politisch" und "regimekritisch" zu qualifizierende - Anschauung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Dem Beschwerdeführer kann diese regimekritische Meinung/Haltung jedenfalls nicht einfach deshalb abgesprochen werden, weil er (zwar) wenige Tage vor der Einvernahme vor der belangten Behörde an einer Demonstration in Wien gegen das syrische Regime teilgenommen hat, nicht aber an anderen von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten regimekritischen Veranstaltungen, oder weil die belangte Behörde es für nicht glaubwürdig erachtete, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien an Demonstrationen teilgenommen hat.
Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" zu werden. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen persönlichen/familiären Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien einem besonderen Risiko, wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden, unterliegt. Darauf, ob der Beschwerdeführer durch regimekritisches Verhalten (etwa durch die Teilnahme an Demonstrationen) bereits vor seiner Ausreise aus Syrien ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten ist, ob ihm die Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee droht (gedroht hat) und der Vater des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden verhaftet wurde, kommt es nach Lage des Falles nicht mehr (entscheidend) an, es sprechen vielmehr bereits losgelöst davon substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt auch nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - (bereits aufgrund der dargelegten risikobegründenden Umstände) zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien, wie etwa Protestierende, Aktivisten oder andere Personen mit [vermeintlicher] Sympathie für die syrische Opposition; Mitglieder von regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierungen bzw. Personen, die verdächtigt werden, Mitglieder einer regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierung zu sein;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Funktionsträger der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Meinung geändert haben;
Familienangehörige und Personen mit einem Naheverhältnis zu tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern der syrischen Regierung;
aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden) und Angehörige ethnischer Minderheiten (wie etwa Kurden) zählen. Die Konfliktparteien legen UNHCR zufolge eine breitere Auslegung an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer (wegen seines eigenen Verhaltens bzw. wegen der Angehörigeneigenschaft zu seinem Bruder) als politischen Gegner (eventuell auch als ihren religiösen Gegner, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) ansehen und daher verfolgen werden. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer (aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem exilpolitisch aktiven Bruder und/oder wegen der eigenen exilpolitischen Aktivität) zugeschriebenen oppositionellen politischen (und/oder religiösen) Gesinnung liegt. Im gegenständlichen Fall ist zudem der Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" relevant: Selbst wenn die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer nicht unterstellen würden, eine oppositionelle politische Gesinnung zu haben, hätte die (nach den Feststellungen wahrscheinliche) Inanspruchnahme des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden wegen (der oppositionellen politischen Gesinnung) seines Bruders, dem in Österreich deswegen (in Verbindung mit der Zugehörigkeit der Volksgruppe der Kurden) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ihren Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie (vgl. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508).
Da (bereits) aus diesen Gründen aktuelle äußere Umstände und das individuelle Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers in Syrien im Falle dessen Rückkehr/Wiedereinreise sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch auf die vorgebrachte Gefahr, zum Dienst bei der syrischen Armee einberufen bzw. gezwungen zu werden, und zu einer Bedrohung seitens der Rebellen der Freien Syrischen Armee, nicht mehr einzugehen.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.