G302 2009708-1•BVwG G302 2009708-1
G302 2009708-1Tribunale amministrativo federale9 dic 2014
Dienstnehmereigenschaft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Pflichtversicherung
G302 2009708-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 02.06.2008, AZ BP 13/2008, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Anlässlich der am 18.04.2007 gemäß § 42 ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 und gemäß § 41 a ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2006 für die Beschwerdeführerin XXXX(im Folgenden: BF) abgeschlossenen GPLA-Prüfung, wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche in der Folge zu einer nachträglichen Vorschreibung an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen, Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie Zinsen führten. Nachdem eine Klärung der Auffassungsdifferenzen nicht herbeigeführt werden konnte, begehrte die BF die Ausfertigung eines Bescheides.
2. Mit Bescheid AZ BP 13/2008 der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 02.06.2008 wurde in Spruchpunkt I ausgesprochen, dass die nachstehend genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF für die genannten Zeiträume gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 in der jeweils geltenden Fassung der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden:
Vollversicherte
Name des Versicherten Zeitraum
XXXX
XXXX
XXXX
Mit Bescheid AZ BP 13/2008 der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 02.06.2008 wurde in Spruchpunkt II ausgesprochen, dass nachstehend genannte Person aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF für die genannten Zeiträume gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen würde:
Teilversicherte
Name des Versicherten Zeitraum
XXXX
XXXX
Die Beitragsvorschreibung vom 23.04.2007 der am 18.04.2007 abgeschlossenen GPLA- Prüfung, welche die Differenzbeitragsgrundlagen und die verrechneten Beiträge ausweise, sowie die Anhänge I und ll (Anmerkung: Verzeichnis der oben angeführten Versicherten jeweils mit Versicherungsnummer, Namen, Adresse und Zeitraum) seien als Bestandteile des Bescheides anzusehen.
2.1. Begründend führte die Kärntner Gebietskrankenkasse aus, dass im Zuge der mit 18.04.2007 abgeschlossenen GPLA-Prüfung der BF vom Prüforgan der Kärntner Gebietskrankenkasse das Vorliegen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen überprüft worden sei.
Sachverhalt 1:
Herr XXXX sei als selbstständig Erwerbstätiger unter Vorlage des Gewerbescheines für Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen als Gewerbetreibender für die BF tätig gewesen. Infolge der Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der beschäftigten Kraftfahrer habe das Prüforgan vor allem aufgrund von niederschriftlich aufgenommenen Befragungen der eben dort beschäftigten Personen festgestellt, dass Liefertätigkeiten mit einem dienstgebereigenen Fahrzeug für die BF durchgeführt worden seien. Bei Fahrten und Tätigkeiten der Selbstständigen und der Dienstnehmer habe es keinen Unterschied gegeben. Die Touren seien von der BF für den ganzen Tag fix vorgegeben worden, wobei die Aufträge mündlich vom zuständigen Disponenten über ein Diensthandy erteilt worden seien. Über diese firmeneigenen Handys habe der Disponent oft auch zusätzlich zu den fixen Touren Aufträge weitergeleitet. Dienstbeginn sei einheitlich gewesen, die Dauer zumindest acht Stunden, wobei bei Bedarf diese Zeit auch überschritten werden habe dürfen. Es sei bei der Einteilung der Fahrer kein Unterschied zwischen Dienstnehmern und Selbstständigen gemacht worden. Mit der Zuteilung der fixen Touren sei die Arbeitszeit bestimmt gewesen, die Kraftfahrer hätten in keinem Fall die Touren selbst bestimmen können. Die Fahrzeuge seien von der BF zur Verfügung gestellt worden, ebenso habe es sich mit den Diensthandys und bei Bedarf mit dienstgebereigenen Tankkarten verhalten. lm Falle der Verhinderung eines Kraftfahrers habe die BF selbst eine Ersatzperson organisiert, eine eigenständig veranlasste Vertretung von Seiten des selbstständig Erwerbstätigen habe nicht stattgefunden. Die Kraftfahrer hätten täglich in den Fahrtenbüchern der von der BF zur Verfügung gestellten Fahrzeuge Dienstbeginn und Dienstende, Tour und Kunde vermerkt, wonach auch die monatliche Abrechnung über das Büro der BF erfolgt sei. Er habe als Fahrer auf die Preisgestaltung keinen Einfluss gehabt. Er habe weder eine eigene unternehmerische Struktur besessen, noch habe er Kunden akquiriert.
Sachverhalt 2:
Frau XXXX habe ebenso Liefertätigkeiten für die BF gegen ausschließliche Entlohnung des amtlichen Kilometergeldes durchgeführt, wobei das Prüforgan die personenbezogenen Kilometergelder auf den Kontoblättern "Sachkonten-Fremdarbeit" vorgefunden habe. Das Prüforgan habe festgestellt, dass die Tätigkeiten von Frau XXXX mit den Tätigkeiten der Dienstnehmer und denen der Selbstständigen gleichartig gewesen seien. Frau XXXX sei die Tour fix vorgegeben worden, wobei die Aufträge mündlich vom zuständigen Disponenten der BF erteilt worden seien. Mit der Zuteilung der fixen Touren sei die Arbeitszeit bestimmt gewesen, die Kraftfahrerin habe in keinem Fall die Touren selbst bestimmen können. Die Beschäftigte habe die Arbeitsaufträge weder ablehnen noch eine adäquate Vertretung beistellen können. Als Entlohnung seien von der BF lediglich Kilometergelder für die Fahrten mit den eigenen Fahrzeugen geleistet worden, die Arbeitsleistung der Beschäftigten habe keine Berücksichtigung gefunden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beide Beschäftigte dieselbe Tätigkeit unter denselben Umständen ausgeführt hätten und dennoch bezüglich ihres Beschäftigungsverhältnisses unterschiedlich behandelt worden seien. Beide Personen seien in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen und damit als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG einzustufen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertretung (XXXX Steuerberatungs KG, in XXXX) der BF fristgerecht einen mit 02.07.2008 datierten und am selbigen Tag eingebrachten - nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden - Einspruch.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Parteiengehör gröblich verletzt worden sei. So hätte am 24.04.2007 die Schlussbesprechung hinsichtlich der GPLA Prüfung für den Zeitraum 2002 bis 2006 im Unternehmen der BF stattgefunden. Am selben Tag, also am 24.04.2007 wären bereits vom Finanzamt Klagenfurt die Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2002 bis 2006 für diese GPLA Prüfung zugestellt worden. Datiert wären diese Bescheide mit 21.04.2007 gewesen. Das hieße, dass im Rahmen der Schlussbesprechung überhaupt keine Möglichkeit mehr bestanden hätte, Einwendungen gegen das Ergebnis der Prüfer vorzubringen, da zu diesem Zeitpunkt bereits die Bescheide ausgefertigt gewesen wären. Laut Auskunft des Finanzamtes hätte das Finanzamt selbst keinen Einfluss auf den Inhalt noch den Zeitpunkt der Bescheidausfertigung gehabt. Es werde daher der Antrag auf Abhaltung einer ordnungsgemäßen Schlussbesprechung zur Wahrung des Parteiengehörs gestellt.
In der Beschwerde wurde umfangreich dargelegt, weshalb aus Sicht der BF die für die BF tätigen Fahrer nicht nach § 4 Abs. 2 ASVG versicherungspflichtig gewesen seien. Für die Bedienung der einzelnen Transportstrecken seien von der BF Verträge mit Fahrern abgeschlossen worden, wobei zu Beginn der Tätigkeit den Vertragspartnern jeweils drei Vertragsalternativen angeboten worden seien. Dies seien einerseits freie Dienstverträge, Werkverträge mit Neuen Selbstständigen und letztlich Subunternehmer - Werkverträge mit Gewerbetreibenden gewesen. Der Vertragstypus des freien Dienstvertrages sei auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse für die für die BF tätigen Fahrer zulässig. In Bezug auf die selbstständigen Erwerbstätigen seien die Fahrer entweder nach § 2 Abs. 2 Z 1 GSVG oder § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert. Eine Umreihung in ein freies Dienstverhältnis sei hier auf Grund der faktischen Verhältnisse jedoch nicht möglich.
Die unter Sachverhalt 3 des Bescheides AZ BP 12/2008 und unter Sachverhalt 2 des Bescheides AZ BP 13/2008 angeführten sogenannten "Kilometergeldfahrer", die auf Grund der faktischen Verhältnisse in persönlicher Abhängigkeit zur BF tätig gewesen seien, seien als echte Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG zu behandeln, wobei gem. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG jedoch jene Dienstnehmer von der Vollversicherung ausgenommen seien, wenn das ihnen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gem. Abs. 2 nicht übersteige.
Hinsichtlich der "Selbstständigen mit Gewerbeschein" und "Neuen Selbstständigen" seien diese Personen in zwei verschiedenen Unternehmen mit demselben Geschäftsbereich hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht unterschiedlich behandelt worden. All jene Gewerbetreibenden, die mit der BF einen Subunternehmervertrag abgeschlossen hätten und aus eigener unternehmerischer Struktur tätig geworden und daher nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG versichert gewesen seien und ihre GSVG-Beiträge geleistet hätten, seien jedenfalls bei der Beitragsnachforderung außer Ansatz zu lassen. Bei den Werkverträgen mit Neuen Selbständigen sei seitens der BF auf die entsprechende Anmeldung bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft geachtet worden und es würden entsprechende Urkunden aufliegen. Auch wenn keine formellen Feststellungsbescheide gemäß § 194a GSVG vorliegen sollten, werde auf den Erlass des BMSG vom 27.11.1998 hingewiesen, in welchem die Ansicht vertreten werde, dass die Anmeldung als Neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die Beitragsentrichtung einer Bescheiderlassung gemäß § 194 a GSVG gleichkäme. ln diesen Fällen sei zumindest davon auszugehen, dass der Rückwirkungsschutz gemäß § 10a ASVG iVm § 410 Abs. 1 Z 8 ASVG gegeben sei. Darüber hinaus sei im Jahr 1998 eine Anfrage zu den freien Dienstnehmern und Neuen Selbstständigen an die Kärntner Gebietskrankenkasse gestellt worden. ln weiterer Folge seien die Verträge mit den Vertragspartnern der Firma XXXXim Sinne der Antworten der Kärntner Gebietskrankenkasse formuliert worden.
Der Beschwerde wurden der Firmenbuchauszug, Verträge, Schriftverkehr mit der Gebietskrankenkasse vom 02.01.1998, Ankündigung Beitragsprüfung vom 20.02.2002, Haftungs- und Abgabenbescheide Finanzamt vom 12.04.2002, Protokolle und Versicherungsbestätigungen SVA als Beilagen angeschlossen.
4. Die Kärntner Gebietskrankenkasse legte am 17.08.2008 dem Landeshauptmann von Kärnten den Verwaltungsakt unter Anschluss einer Stellungnahme vor.
In der Stellungnahme führte die Kärntner Gebietskrankenkasse nach der Wiederholung des Sachverhaltes, der Angaben im Einspruch und den gesetzlichen Grundlagen aus, dass die Kärntner Gebietskrankenkasse im Zuge der Betrachtung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse die Rechtsüberzeugung gewonnen habe, dass sämtliche Beschäftigte Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG seien, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen seien. Im Wesentlichen hätten sämtliche Beschäftigte dieselbe Tätigkeit unter denselben Umständen ausgeführt und seien dennoch bezüglich ihres Beschäftigungsverhältnisses unterschiedlich behandelt worden.
Die selbstständig Beschäftigten hätten mit den von der BF zur Verfügung gestellten Fahrzeugen ihre Fahrten vorgenommen. Das Prüforgan habe auf Grund der Fahrtenbücher festgestellt, dass die Beschäftigten Dienstbeginn und Dienstende sowie Tour und Kunde in Büchern vermerkt hätten. Die Fahrer hätten auf die Preisgestaltung keinen Einfluss gehabt, sie hätten demnach weder eine eigene unternehmerische Struktur besessen, noch Kunden akquiriert. Was die Ausführungen zu den Neuen Selbstständigen betreffe, sei die Bezugnahme auf den § 194a GSVG irrelevant, da es sich im gegenständlichen Fall nicht um die Frage der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 4 ASVG oder § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG handle, sondern um ein voll- bzw. teilversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 u. Abs. 2, § 7 Z 3 lit. a ASVG; es handle sich hier auch nicht um einen beantragten Feststellungsbescheid. Auch die Neuen Selbstständigen hätten mit den firmeneigenen Fahrzeugen der BF ihre Fahrten durchgeführt, dies habe das Prüforgan im Zuge der durchgeführten Beitragsprüfung festgestellt. lm Fall der Feststellung eines Dienstverhältnisses im Zuge einer GPLA-Prüfung habe der selbstständig Beschäftigte natürlich die Möglichkeit, nach erfolgter Aufrollung der Einkommenssteuererklärungen für die betreffenden Zeiträume einen schriftlichen Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu stellen, um eine Rückerstattung der bereits bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu erwirken.
Die Tätigkeiten seien von der BF in zwei Bereiche, in eine Nacht- und eine Tagschiene, zusammengefasst worden. Die Zeitungspakete seien zu fix vorgegebenen Ablagestellen in Kärnten und Osttirol transportiert worden, wobei hinsichtlich einer zeitgerechten Zustellung auch die Anlieferzeit vom Auftraggeber genau vorgegeben worden sei. Für jede Tour habe es einen genauen Tourenplan gegeben, in welchen die anzufahrenden Ablagestellen festgelegt gewesen seien. Da sich die Ablagestellen kaum verändert hätten und die Transportstrecken somit über längere Zeit unverändert geblieben seien, hätten nicht laufend Tourenpläne erstellt werden müssen. lm Bereich der Tagschiene seien verschiedene Produkte auf sogenannten Linienfahrten transportiert worden. Linienfahrten seien fix vorgegebene Fahrtstrecken, die am Beginn im Wesentlichen durch die jeweiligen Auftraggeber zeitlich fixiert gewesen seien. Die BF hätte mit verschiedenen Auftraggebern längerfristige Vereinbarungen über den regelmäßigen Transport von Waren entlang dieser Linien gehabt. Es seien nicht nur die Fahrtstrecken, sondern auch die Lade- und Abladeplätze über einen längeren Zeitraum gleichbleibend gewesen. Zur kurzfristigen und kostengünstigen Kommunikation seien die Fahrzeuge der Funktrans überwiegend mit Mobiltelefonen ausgestattet worden. Diese Mobiltelefone seien für die generelle Benützung gesperrt gewesen und hätten nur eine Kommunikationsmöglichkeit innerhalb des Firmennetzwerkes erlaubt. Für die Durchführung der Zustellung der Reisegepäckstücke von Fluglinien habe eine Abrufbereitschaft für sieben Tage in der Woche für den Zeitraum von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr gewährleistet sein müssen. Nach Abruf habe innerhalb von 30 Minuten ein Fahrer am Klagenfurter Flughafen die Gepäckstücke übernehmen und an die vorgegebenen Adressen zustellen müssen. Für die Erstellung der monatlichen Abrechnungen hätten die Fahrer Aufzeichnungen über ihren Einsatz zu führen gehabt. Der Geschäftsführer der BF sei im Auslieferungszeitraum vor Ort anwesend gewesen, um feststellen zu können, ob alle Zeitungspakete ausgeliefert worden seien.
Von der Einspruchswerberin werde auch angeführt, dass sich aus den Verträgen ein generelles Vertretungsrecht sowie ein Ablehnungsrecht ergebe. Die Aussagen der in Beilage 6 angeführten Niederschriften der betreffenden Personen seien jedoch allesamt dahingehend gewesen, dass vom Ablehnungsrecht der Aufträge in keinem Fall gebraucht gemacht worden sei. Auch bei Verhinderung sei im Vertretungsfall die Vertretung selbst von der BF organisiert und auch bezahlt worden. In keinem Fall habe die Möglichkeit bestanden, sich jederzeit ohne Rücksprache mit der BF von einer Person eigener Wahl vertreten zu lassen. Es sei von den Personen auch angegeben worden, dass die Arbeitszeiten und Arbeitsorte genau vorgegeben und auch per Handy auftragsbezogene Gespräche geführt worden seien. Für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit seien die festgestellten Tatsachen, wie die Einhaltung der fixen Touren und Erteilung der Aufträge per Handy ausschließlich von Seiten der BF, den einheitlichen Beginn- und Mindestdauerarbeitszeiten, die Aufzeichnungspflicht in Form von täglichen Arbeitsberichten, die Kontrolle der Fahrer auf Grund der ständigen Kommunikation per Handy und der abgegebenen Lieferscheine sowie die fehlende Ablehnung von Aufträgen und fehlende generelle Vertretungsbefugnis maßgebend. Vor allem die angebotene Auswahlmöglichkeit von Seiten der BF, sich unter mehreren Vertragsvarianten für ein und dieselbe Beschäftigung entscheiden zu können, entspreche nicht dem Begriff der Pflichtversicherung, wonach unabhängig vom Willen und Wissen der betroffenen Personen bei Zutreffen der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen die Versicherung eintrete. Abschließend sei nochmals anzuführen, dass die beschäftigten Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG seien, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen seien. Die Kärntner Gebietskrankenkasse stellte daher den Antrag, dem Einspruch gegen die Bescheide vom 02.06.2008, AZ BP 12/2008 und AZ BP 13/2008, keine Folge zu geben, den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzulehnen und die Bescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse vollinhaltlich zu bestätigen.
5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17.09.2008 wurde der steuerlichen Vertretung der BF der Vorlagebericht der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 16.09.2008 mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.
6. Einlangend mit 07.10.2008 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der BF eine Stellungnahme samt Sachverhaltsdarstellung zum Vorlagebericht der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 16.09.2008 übermittelt.
7. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.08.2010 wurde den im Anhang des Bescheides AZ BP 13/2008 angeführten Personen der Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse sowie der Einspruchsschriftsatz der BF im Rahmen der nachträglichen Einräumung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt.
8. Einlangend mit 15.03.2011 gab die steuerliche Vertretung der BF (XXXX Steuerberatungs KG, in XXXX) mit Schreiben vom 10.03.2011 die Vollmachtsauflösung aufgrund Kanzleiaufgabe bekannt. Als neue steuerliche Vertretung der BF wurden XXXX, in XXXX angeführt.
9. Der gegenständliche nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Einspruch samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 16.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
10. Die Bescheide AZ BP 12/2008, AZ BP 06/2011, AZ BP 07/2011, AZ BP 19/2007 und AZ BP 20/2007 der Kärntner Gebietskrankenkasse stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang zu diesem Verfahren. Diesbezüglich ergehen mit heutigem Tage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gesonderte Beschlüsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.3. Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Gebietskrankenkasse bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs.
Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu § 360b).
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.
Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.
2.4. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2.5. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
2.6. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).
2.7. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie unten dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.
2.7.1. Verfahrensgegenständlich führt die belangte Behörde in ihrer Begründung an, dass das das Prüforgan vor allem aufgrund von "niederschriftlich aufgenommenen Befragungen der eben dort beschäftigten Personen" festgestellt habe, dass Liefertätigkeiten mit einem dienstgebereigenen Fahrzeug für die BF durchgeführt worden seien.
Hierzu ist auszuführen, dass sich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwar vier Niederschriften (XXXX) im Akt finden, jedoch keine Anhaltspunkte geliefert werden, inwiefern die Befragung dieser vier Personen auch repräsentative Rückschlüsse auf die entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalte von Herrn XXXX und Frau XXXX zugelassen haben. Eine nachvollziehbare Begründung für die Zulässigkeit eines Analogieschlusses hinsichtlich der vier getätigten Einvernahmen in Bezug zu den gegenständlich nicht vollzogenen Einvernahmen von Herrn XXXX und Frau XXXX ist nicht erfolgt, der Sachverhalt damit nicht vollständig und ordnungsgemäß erhoben.
Bei einer Vielzahl von Dienstnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausführen, ist es zwar nicht zwingend notwendig jeden einzelnen Dienstnehmer zu befragen, jedoch ist begründet darzulegen, inwiefern die durchgeführten Einvernahmen als repräsentativer Querschnitt zu sehen sind.
Im Rahmen der Beurteilung der Versicherungspflicht bei vielen Beschäftigten wäre es gemäß der ständigen Judikatur (VwGH 04.08.2014, Zl. 2012/08/0132; VwGH 22.12.2010, Zl.2009/08/0045; VwGH 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193 VwGH 03.06.1997, Zl. 97/08/0002) Aufgabe der belangten Behörde gewesen, im entscheidungsmaßgeblichen Fall nicht nur die verallgemeinerungsfähigen Sachverhaltselemente umfassend herauszuarbeiten und ihnen - sofern die "Musterfälle" mit Bedacht gewählt worden wären - entsprechende Fallgruppen zu bilden, sondern auch die verfahrensgegenständlichen Personen jeweils diesen Fallgruppen zuzuordnen und beweiswürdigenden Überlegungen im Hinblick auf die unter gleichen Bedingungen tätigen Personen zu treffen. So wurde aus der Gruppe der Teilversicherten bzw. aus der Gruppe der selbständig erwerbstätigen Personen mit einer Gewerbeberechtigung (in concreto "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen") niemand befragt, es liegt somit eine mangelnde Repräsentativität der gewählten Stichprobe vor. Für den erkennenden Richter ist daher nicht plausibel und nachvollziehbar, worauf sich jene Beweismittel stützten, mit denen die Versicherungspflicht für diese Beschäftigungsgruppen festgestellt wurde.
Die Aussagen der vier vernommenen Personen ergeben auch kein übereinstimmendes Bild einer für alle gleichartig ausgestalteten Beschäftigung, insbesondere im Hinblick auf die - zum Bescheidinhalt gegensätzliche - niederschriftliche Einvernahme vom 19.11.2007 von XXXX als "Neue Selbständige" hinsichtlich der von ihr beschriebenen Möglichkeit zur Ablehnung von Arbeitsaufträgen, der Vertretungsregelung, Betriebsmittel und Kontrollmöglichkeit. Der im angefochtenen Bescheid auf Seite 5 festgestellte Sachverhalt 2 betreffend die "Neuen Selbständigen" stimmt dahingehend mit der niederschriftlichen Aussage von XXXX nicht überein. Alle erfassten Formen der Beschäftigung müssen jedoch in den für die Beurteilung wesentlichen Elementen übereinstimmen. Aus dem Bescheid ist nicht ersichtlich, ob die Beschäftigungsverhältnisse der nicht vernommenen Personen anders ausgestaltet waren, als jene, bezüglich deren die Niederschriften vorliegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme der belangten Behörde, dass alle Beschäftigungsverhältnisse gleich ausgestaltet waren, ist für den erkennenden Richter mangels unzureichender Begründung nicht schlüssig und nachvollziehbar.
Auch sonstige Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde gehen aus dem Akt nicht hervor. Es hätte unter Bezugnahme auf den GPLA-Prüfbericht - einer umfassenden Beweiswürdigung bedurft, weshalb die in Anhang I genannte XXXX der Vollversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen des ASVG bzw. AlVG unterliegen würde. In der entscheidungsmaßgeblichen Begründung wurden keinerlei Aussagen hinsichtlich des Bestehens der Vollversicherungspflicht für XXXX getroffen.
Die sich offensichtlich anbietenden Beweise, insbesondere die jedenfalls erforderlichen, individuell den verfahrensgegenständlichen Personen zuordenbaren und entsprechend repräsentativen Einvernahmen wurden seitens der belangten Behörde nicht aufgenommen. Es hätten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht alle aus den Niederschriften erhobenen objektiven Sachverhaltselemente ermittelt werden müssen, um festzustellen, ob eine Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gem. § 1 Abs. 1 lit. a AIVG für jede der in Anhang I angeführten verfahrensgegenständlichen Personen vorliegt.
2.7.2. Im fortgesetzten Verfahren wird die Kärntner Gebietskrankenkasse insbesondere zusätzliche Einvernahmen auf repräsentativer Basis, gegliedert nach allen konkret vorliegenden Fallgruppen, durchzuführen, diese im Bescheid aufgeschlüsselt für alle Beschäftigten darzustellen und nachvollziehbare Aussagen im Hinblick auf die unter gleichen Bedingungen Beschäftigten zu tätigen haben. In diesen Einvernahmen werden alle Sachverhaltselemente zu ermitteln sein, um festzustellen, ob eine Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bzw. ob gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG eine Teilversicherung in der Unfallversicherung für die verfahrensgegenständlichen Personen anzunehmen ist.
2.7.3. Im Bescheid vom 02.06.2008 wurden auch nicht die in der - dem Akt inliegenden - eidesstattlichen Erklärung vom 20.11.2007 von XXXX (zuständig für den Bereich "Fahrerabrechnung") angeführten und zum Bescheidinhalt konträren Aussagen entkräftet bzw. auf diese näher eingegangen. Eine Auseinandersetzung u.a. mit der von XXXX getroffenen Aussage, dass sich alle "Neuen" bzw. gewerblich Selbständigen jederzeit durch geeignete Dritte vertreten lassen konnten, wäre jedenfalls notwendig gewesen. Weiters wurde in der eidesstattlichen Erklärung folgende Aussage getroffen: "In Bezug auf die sogenannten "Kofferfahrer" und noch einige wenige andere erkannte Problemfälle mit einigen Unschärfen möchte ich auf die noch näher zu führenden Gespräche verweisen." Hierzu ist auszuführen, dass dem Akt keine weiteren - seitens der belangten Behörde getätigten - Einvernahmen zur Klärung der von XXXX angedeuteten Problemfelder zu entnehmen sind. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hätten diesbezüglich weitere Ermittlungsschritte gesetzt werden müssen.
2.7.4. Die Argumente der belangten Behörde, welche für das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bzw. gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG für eine Teilversicherung in der Unfallversicherung sprechen, und sich daraus auch die Versicherungspflicht für die verfahrensgegenständlichen Personen ergebe, können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der Bescheidbegründung, der es an Beweiswürdigung und den fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, sowie des Akteninhaltes nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden.
Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der belangten Behörde ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.
2.7.5. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Richters nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. So legte die Kärntner Gebietskrankenkasse in ihrem Vorlagebericht vom 16.09.2008 umfassendere beweiswürdigende Überlegungen als im angefochtenen Bescheid dar, indem sie erstmals auf die Einwendungen der BF eingeht und sich mit diesen auseinandersetzt.
Sie versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige schlüssige Begründung nachzuholen. Die Begründung einer behördlichen Entscheidung, die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, gehört jedoch in den Bescheid und nicht in eine Stellungnahme, z.B. anlässlich einer Aktenvorlage beim Verwaltungsgericht.
Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.
2.8. Des Weiteren wurde im erstinstanzlichen Verfahren das Recht auf Parteiengehör der BF verletzt, da diese erst im Rechtsmittelverfahren vor der belangten Behörde erstmalig die Gelegenheit erhalten hat, zu den "Feststellungen" der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Der BF wurde auf diese Weise die Möglichkeit vorenthalten, zu Ermittlungsergebnissen vor der Bescheiderlassung Stellung zu beziehen. An die BF ist vor Bescheiderlassung offensichtlich weder eine Aufforderung zur Stellungnahme noch eine anderweitige Information ergangen. Auf Grund dieser fehlenden Transparenz ist es für die BF kaum möglich, den Bescheid mit einer begründeten Beschwerde zu bekämpfen. Im gegenständlichen Verfahren ist somit die Wahrung des Parteiengehörs mangelhaft geblieben, die belangte Behörde hat die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen, wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN). Der Partei ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die mangelhafte Wahrung des Parteiengehörs ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dazu gehören etwa Urkunden und der Inhalt von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten. Andernfalls verletzt die belangte Behörde den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen, also keine Beweismittel geben darf, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Es genügt folglich nicht, dass der maßgebliche Sachverhalt der Partei in irgendeiner Weise bekannt wird, sondern dieser prozessuale Vorgang hat derart zu erfolgen, dass der Partei seine verfahrensrechtliche Bedeutung zu Bewusstsein gebracht und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird. Daraus folgt auch, dass Parteiengehör nicht nur vor der Erlassung des Bescheides, sondern so zeitgerecht zu gewähren ist, dass die Partei auch faktisch noch in der Lage ist, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen. Das Parteiengehör ist verletzt, wenn die Partei von den Feststellungen der Behörde erst so spät in Kenntnis gesetzt wird, dass sie sich dazu nicht mehr konkret äußern und entsprechende Beweismittel anbieten kann. (vgl. VwGH 23.11.1976, 2086/76; VwGH 25.02.2004, 2002/03/0273; VwGH 17.06.2004, 2003/03/0157; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 22.01.2003, 2002/08/0034; vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz II, Rz 27, 28 zu § 45 und Rz 17 zu § 46). Die Anforderungen an die Art und Weise, wie die Behörde Parteiengehör einzuräumen hat, ist im Erkenntnis des VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0002, prägnant zusammengefasst.
Der Entscheidung der belangten Behörde dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei in diesem Verfahren auch im Rahmen des Parteiengehörs äußern konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 30 zu § 45 mwN). Ohne diesen Verfahrensschritt, also die Einholung und Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellte.
Als Prozessgrundrecht soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206A/147 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden.
Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt ergibt sich, dass der BF im vorangegangen behördlichen Verfahren vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör mit der Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde und es dazu auch zu keiner weiteren Einvernahme der BF gekommen ist. Es hätte jedenfalls im Sinne des AVG einer Konfrontation der Partei mit dem amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln vor Bescheiderlassung bedurft. Verfahrensgegenständlich wurde der BF erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 17.09.2008 und damit 3 Monate nach der Bescheiderlassung vom 02.06.2008 die Möglichkeit zu einer Äußerung eingeräumt, dieser ist die steuerliche Vertretung der BF auch mit Stellungnahme vom 03.10.2008 nachgekommen. Wäre im gegenständlichen Verfahren der BF das Parteiengehör vor der Erlassung des Bescheides rechtskonform gewährt worden, so hätten die seitens der BF nach Bescheiderlassung urgierten Ungereimtheiten und Mängel bereits im Vorfeld zeitgerecht geklärt bzw. beseitigt werden können.
Die belangte Behörde hat damit gegen das im Verwaltungsverfahren geltende "Überraschungsverbot" verstoßen. Für die BF war weder aus dem vorangegangenen Verfahren noch aus dem Inhalt des Bescheides nachvollziehbar, auf welchen konkreten Sachverhalt die Gebietskrankenkasse ihre rechtliche Beurteilung stützt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet das Überraschungsverbot, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die den Parteien nicht bekannt waren (vgl. VwGH vom 23.02.1993, Zl. 91/08/0142, mwN, vom 03.05.2005, Zl. 2002/18/0053 und vom 16.10.2003, Zl. 2002/07/0027; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Manz 9. Auflage, Rz 268 mwN).
Im weiteren Verfahren ist es der BF von der belangten Behörde im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen und schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen.
2.9. Die im Spruch angeführte Beitragsvorschreibung vom 23.04.2007 der am 18.04.2007 abgeschlossenen GPLA-Prüfung ist dem Akt nicht zu entnehmen, der Akt ist somit lückenhaft.
2.10. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere um die Voraussetzungen des Vorliegens der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bzw. die Voraussetzungen des Vorliegens der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG beurteilen zu können, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte.
Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt feststeht, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Richters nicht gegeben ist; weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt noch ergibt sich dieser in einer Zusammenschau aus dem Akteninhalt, vielmehr wären weitere Sachverhaltsermittlungen bzw. mündliche Einvernahmen notwendig.
Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 28 VwGVG).
Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts. Zum anderen erlaubt, auch aus diesem Grund, eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eine rasche und kostengünstige Verfahrenserledigung. Diesfalls hätte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Einvernahme aller Beteiligten nach sozialversicherungsrechtlichen Merkmalen zu erfolgen gehabt.
Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
2.11. Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
2.12. Die Kärntner Gebietskrankenkasse würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Kärntner Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
Der gesamte gegenständliche Bescheid erweist sich aufgrund fehlender Feststellungen, fehlendem Parteiengehör, fehlender Beweiswürdigung und fehlender tatsächlicher Nachweise als für das Bundesverwaltungsgericht weder nachvollziehbar noch nachprüfbar. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht demnach nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG und wird sich die belangte Behörde in der Folge mit den aufgezeigten Mängeln auseinanderzusetzen haben.
2.13. Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Die belangte Behörde wird sich auch mit den zwischenzeitlich - seit der Bescheiderlassung am 02.06.2008 - neu vorgelegten Beweismitteln und Urkunden (insbesondere mit der Beschwerde der BF vom 02.07.2008 und der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF vom 03.10.2008) auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände der BF im Rahmen eines vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben.
Die Feststellung, ob die verfahrensgegenständlichen Personen in den entscheidungsmaßgeblichen Zeiträumen vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 und vom 01.01.2003 bis 31.12.2006 aufgrund ihrer Beschäftigung für die BF der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG sowie der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegen, als auch die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge inklusive Verzugszinsen, wird von der belangten Behörde durch ein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren neu durchzuführen sein, da nur so eine zulässige Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren geschaffen werden kann, die eine begründete Sachentscheidung über die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage erst ermöglicht.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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