BVwG W176 2000662-1

W176 2000662-1Tribunale amministrativo federale5 dic 2014

Regest

Denkmalschutz, Ensembleschutz, Ermittlungspflicht,<br/>Interessensabwägung, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Parteiengehör, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Solaranlage, Substanzschutz,<br/>Verfahrensmangel, wirtschaftliche Gründe, Zerstörung

Testo completo

BVwG W176 2000662-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2000662.1.00

Spruch

W176 2000662-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX und (2.) XXXX, vertreten durch RA Dr. Oswin HOCHSTÖGER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 01.08.2012, Zl. 8.827/3/2012, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.11.1989 bewilligte das Bundesdenkmalamt gemäß § 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG) in der damals geltenden Fassung, die freiwillige Veräußerung von Objekten der "XXXX Siedlung" in XXXX, Gerichts- und Verwaltungsbezirk XXXX, XXXX, EZ XXXX, Katastralgemeinde XXXX, darunter das Objekt XXXX, durch die Republik Österreich an näher genannte Personen. Zugleich stellte es zum einen gemäß § 6 Abs. 2 leg.cit. fest, dass an der Erhaltung dieser Objekte der "XXXX Siedlung" als Teile dieser Siedlung als Einheit ein öffentliches Interesse besteht, und zum anderen gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. fest, dass an drei weiteren (nicht verkauften) Objekten der Siedlung wegen ihres geschichtlichen und kulturellen Zusammenhanges untereinander sowie mit den verkauften Objekten ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben ist. In der Bescheidbegründung wird zur Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Objekte der "XXXX Siedlung" iSd § 1 Abs. 1 DMSG tatsächlich gegeben ist, Folgendes festgehalten:

"Die ‚XXXX Siedlung' ist eine Gruppe von Einfamilienhäusern, die in gekoppelter Bauweise um 1940 XXXX für Offiziere bzw. Wehrmachtsbeamte und deren Familien errichtet wurde.

Die Häuser sind über einem in Beton und Bruchsteinmauerwerk ausgeführten Kellergeschoss in Holzbauweise mit horizontaler Holzschalung an den Außenwänden eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss errichtet.

Die steilen Satteldächer mit Schleppgaupen besitzen Biberschwanz-Ziegeldeckung mit in Ziegel gemauerten, unverputzten Schornsteinen. Die weißgestrichenen Fenster sind als Doppelfenster bzw. vorkragende Blumenfenster mit Kreuzsprossenteilung und weißen Jalousieläden - beides in Holzkonstruktion - ausgeführt, wobei der helle Anstrich sich vom dunklen Holz der Fassaden betont abhebt. Jedes Haus ist von einem relativ großen Garten umgeben. Die Gesamtanlage ist mit einer Einfriedung, bestehend aus in Bruchstein gemauerten Pfeilern mit Abdeckplatte und dazwischen sitzenden Holzlattenfeldern mit diagonaler Lattenanordnung (sog. ‚Jägerzaun') umzäunt. Die Westecke bildet ein kleiner, aus Bruchstein gemauerter Rundturm mit hochrechteckigen Luken. Innerhalb der Anlage sind die Parzellen gleichfalls durch einen Holzlattenzaun, jedoch ohne gemauerte Pfeiler und Sockel, getrennt. An den Grundstücksgrenzen zwischen den Häusern 1 und 10 sowie 4 und 5 sind heute gekoppelte Garagen mit über beide Einheiten sich erstreckendem Satteldach und Ziegeldeckung angeordnet.

Die einheitlich gestalteten Giebelhäuser bilden ein Ensemble von im Deutschen Reichsstil errichteten Wohnhäusern, bei denen auf die Einbindung in die umgebende Waldlandschaft besonderer Wert gelegt wurde. Dem Konzept dieser, größeren Familien mit Gartenbau-Möglichkeit zugedachten Einfamilienhäusern kann auch ein sozialer Aspekt nicht abgesprochen werden. Die in sich geschlossene Gesamtanlage dokumentiert ein für die Entstehungszeit typisches und bis heute weitgehend unverändertes Ensemble einer Wohnsiedlung, dessen kulturgeschichtliche Bedeutung ein öffentliches Interesse an der weiteren Erhaltung begründet."

2. Mit Schriftsatz vom 02.01.2012 beantragten die Beschwerdeführer als nunmehrige Eigentümer der Liegenschaft XXXX unter Hinweis darauf, dass sie im Jahr zuvor die Heizung erneuert und einen Pufferspeicher eingebaut hätten, die Bewilligung einer aus vier Paneelen bestehenden Solaranlage auf dem Dach ihres Hauses.

3. Mit Schreiben vom 16.04.2012 teilte das Bundesdenkmalamt den Beschwerdeführern mit, dass es beabsichtige, diesen Antrag abzuweisen. Ein am 28.03.2012 durchgeführter Augenschein habe ergeben, dass die für die Solaranlage vorgesehene Dachfläche sowohl vom öffentlichen Raum als auch von wesentlichen zur historischen Struktur des Baudenkmales gehörenden Standorten (Freiflächen zwischen den Objekten der XXXX Siedlung) einsehbar sei, weshalb die beantragte Maßnahme das Denkmal in seiner überlieferten Erscheinung und künstlerischen Wirkung nachhaltig beeinträchtigen würde. Dabei wurde angemerkt, dass die Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach des Gartenhauses aus Sicht der Denkmalpflege denkbar wäre. Zugleich wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Mit Schriftsatz vom 30.04.2012 nahmen die Beschwerdeführer wie folgt Stellung: Die Absicht des Bundesdenkmalamtes, den Antrag auf Installation einer Solaranlage abzuweisen, könne nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführer hätten vor einiger Zeit die Heizungsanlage erneuert und einen Pufferspeicher errichtet, der sinnvollerweise nur mit einer Solarheizung funktioniere. Aus der in der Anlage übermittelten Bestätigung eines in XXXX ansässigen Installationsunternehmens ergebe sich, dass es in technischer Hinsicht nicht sinnvoll sei, die Solarpaneele auf einem Nebengebäude zu montieren. Überdies sei nicht ersichtlich, weshalb bei der Anbringung der Paneele am Haupthaus der Ensemblecharakter der Anlage gefährdet sei, an einem Nebenhaus jedoch nicht. Die Anbringung einer Solaranlage in einem Haus, das in den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts errichtet worden sei, sei ein Beitrag der Beschwerdeführer zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Erhaltung des Objektes. Die Pufferspeicheranlage funktioniere nur in Kombination mit einer Solaranlage wirtschaftlich sinnvoll; bei einer Anbringung der Paneele an der Westseite des Daches sei der höchste Nutzungsgrad gegeben. Die unterschutzgestellten Häuser schauten mit der Stirnseite zur Straße, welche eine Privatstraße sei und nicht von jedermann benützt werden dürfe, weshalb die Anbringung von Solarpaneelen auf der Westseite des Daches auch "für einen objektiven Beobachter" nur in geringem Umfang wahrnehmbar sei. Die Errichtung von Solaranlagen werde von der Bundesregierung und den Landesregierungen in vielfacher Hinsicht gefördert, weil sie dazu dienten, die Prinzipien der Energie-Effizienz und des nachhaltigen Wirtschaftens und der Energieautarkie zu fördern. In Zeiten, in denen die Energiepreise massiv anstiegen und die fossilen Energieträger in absehbarer Zeit zu Ende gingen, habe eine Interessensabwägung zwischen diesen Prinzipien und denen des Denkmalschutzes wohl zu Gunsten der Solaranlage auszufallen; dies auch deshalb, da durch die gegenständliche Maßnahme der "Ensemblecharakter des Hauses und der übrigen Objekte" kaum beeinträchtigt werde.

In der beigelegten Bestätigung des Installateurunternehmens vom 25.04.2012 wird festgehalten, dass es im Sinne des Umweltschutzes und der Energieeffizienz besser wäre, die Solaranlage dort zu montieren, wo der Puffer situiert sei, und zwar am Dach des Wohnhauses, um die Leitungsverluste so gering wie möglich zu halten. Durch die Entfernung von 30m bis zum Nebengebäude verliere man ca. 15 bis 20 Prozent an Energie. Überdies würden das zusätzlich benötigte Material sowie die Montage- und Erdarbeiten Mehrkosten von ca. € 4000,- verursachen.

5. Mit Schreiben vom 11.06.2012 teilte das Bundesdenkmalamt den Beschwerdeführern Folgendes mit: Zwar bestehe aus Sicht der Denkmalpflege gegen die Anbringung einer Solaranlage grundsätzlich kein Einwand, doch sei die Positionierung und Leitungsführung möglichst schon im Planungsstadium mit dem Bundesdenkmalamt abzuklären, was im gegenständlichen Fall nicht geschehen sei, da der Pufferspeicher bereits vor einiger Zeit errichtet worden sei. Das Dach eines Baudenkmales sei ein wichtiges, großflächiges, weithin sichtbares Element, das durch Form und Oberflächenqualität des Deckungsmaterials einen integrierenden Bestandteil der Substanz und überlieferten Erscheinung des Baudenkmals bilde. Auf Flächen am Baudenkmal, die vom öffentlichen wie halböffentlichen Raum sowie von wesentlichen zur historischen Struktur des Baudenkmals gehörenden Standorten (Freiflächen zwischen den Objekten der XXXX Siedlung) einsehbar seien, sei eine Installation nicht möglich; daher sei als Alternative das Dach des nicht unter Denkmalschutz stehenden Gartenhauses vorgeschlagen worden. Zugleich gab das Bundesdenkmalamt Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme.

6. Mit Schriftsatz vom 27.06.2012 führten die Beschwerdeführer wie folgt aus: Es sei unrichtig, dass es sich bei der Anbringung der Solaranlage auf dem Dach um ein weithin sichtbares Element handle. Das gegenständliche Dach sei nämlich von der Straße, also von der Öffentlichkeit, in keiner Weise einsehbar und nur im Wege über eine Privatstraße erreichbar. Die Anbringung der Solaranlage auf dem Gartenhaus sei weder wirtschaftlich sinnvoll, noch energietechnisch zu empfehlen, da bei einer Anbringung auf dem Dach ein höherer Wirkungsgrad der Solaranlage zu erzielen sei und keinerlei Verluste durch die Wegverlegung auf ein weiter entferntes Gebäude entstünden. Überdies verwiesen die Beschwerdeführer (unter Vorlage von Lichtbildern) auf eine vergleichbare, ebenfalls unter Denkmalschutz stehende Siedlung in Allensteig; dort sei offensichtlich auf einer zu einem denkmalgeschützten Haus gehörenden Parzelle ein Objekt errichtet worden, das in keiner Weise zu dem Ensemble passe. Gefährde die Errichtung eines solchen Hauses den Denkmalschutz nicht, könne dies bei einer Solaranlage noch viel weniger der Fall sein.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde dem unter Punkt 2. dargestellten Antrag der Beschwerdeführer nicht stattgegeben und die Bewilligung zur Veränderung des Objektes XXXX, XXXX Siedlung in XXXX durch Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach des Hauses, gemäß § 5 Abs. 1 DMSG idF BGBl. I Nr. 2/2008 nicht erteilt.

Begründend führte das Bundesdenkmalamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen Folgendes aus: Das Dach eines Baudenkmals sei ein wichtiges, großflächiges, weithin sichtbares Element, das durch Form und Oberflächenqualität des Deckungsmaterials einen integrierenden Bestandteil der Substanz und der überlieferten Erscheinung des Baudenkmals bilde. In der Gesamtwirkung habe es die Größe und Wertigkeit einer Fassade. Die Installation von Sonnenkollektoren auf Flächen am Baudenkmal, die vom öffentlichen wie halböffentlichen Raum sowie von wesentlichen zur historischen Struktur des Baudenkmals gehörenden Standorten (Freiflächen zwischen den Objekten der XXXX Siedlung) einsehbar seien, sei nicht möglich. Bei der Einschätzung jener Maßnahmen, die an einem Baudenkmal im Rahmen der in der energetischen Sanierung vertretbar seien, komme es immer zu einer Abwägung zwischen den Möglichkeiten einer energetischen Verbesserung auf der einen sowie der Bewahrung der Substanz der überlieferten Erscheinung und künstlerischen Wirkung des Baudenkmal auf der anderen Seite. Aus Sicht der Denkmalpflege sei eine alternative Lösung in Form der Anbringung der Solaranlage am Dach des nicht unter Denkmalschutz stehenden Gartenhauses, das sich in seinem Bauvolumen dem Baudenkmal unterordne, möglich, womit den Beschwerdeführern eine nachhaltige Bewirtschaftung des Objektes gewährleistet bliebe. Die von den Beschwerdeführern geplante Veränderung des Denkmals erscheine dem Bundesdenkmalamt unter Abwägung der vorgebrachten Gründe vom Standpunkt des Denkmalschutzes nicht möglich, da dadurch eine wesentliche Denkmaleigenschaft des Objektes verloren gehen würde.

8. Diesen Bescheid zogen die Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Berufung. Darin rügen sie u.a., dass die vom Bundesdenkmal getroffene Interessenabwägung fehlerhaft sei. So habe es bei dieser Abwägung die von den Beschwerdeführern vorgelegte Bestätigung des Installateurunternehmens nicht berücksichtigt und auch in keiner Weise begründet, worin der besondere künstlerische Wert des geschützten Objektes bestehe.

9. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

1.5. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 7).

2. Zu A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.

Aus § 5 Abs. 1 DMSG ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des DMSG (insbesondere ua. dessen § 1 Abs. 1) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Zerstörung oder Veränderung sprechenden Gründen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG abzuwägen hat (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). Es ist daher Pflicht der Behörde, die für die unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.

Die gemäß § 5 Abs. 1 DMSG vorzunehmende Interessenabwägung ist keine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 22.06.2005, 2004/09/0014).

Nach der in der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 neu gefassten Bestimmung des § 1 Abs. 1 DMSG und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle 1769 Blg.NR. XX. GP 48, ergibt sich, dass bei Anträgen dieser Gesetzesstelle verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung oder Änderung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen, wobei es nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmales ankommt, für die vielfach die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist, sondern das Überwiegen der für die Veränderung bzw. für die Erhaltung des status quo oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe. Gründe die für die Änderung des Denkmals sprechen, hat iSd zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 DMSG der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen (vgl. VwGH 09.11.2009, 2008/09/0204).

Aus der dem DMSG innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gemäß § 5 DSMG die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG insofern dem Antragsteller (vgl. VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108 unter Hinweis auf VwGH 29.10.1997, 95/09/0299; 19.11.1997, 95/09/0325; 11.03.2011, 2010/09/0144).

2.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.

2.2.3. Nichts anderes kann für die Ermittlung der Auswirkungen, die die beantragte Veränderung des Denkmals auf dessen Bedeutung iSd des § 1 Abs. 1 DMSG hätte, gelten; hier ist gleichfalls ein Fachgutachten zu erstellen.

Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187).

2.3.1. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen, und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise bzw. nicht hinreichend ermittelt wurde:

Wie oben ausgeführt, hat das Bundesdenkmalamt bei der Erledigung eines Antrages auf Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die (unveränderte) Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Veränderung sprechenden Gründen abzuwägen. Im vorliegenden Fall hat es jedoch - anstatt Feststellungen zu treffen, welche Auswirkungen die beantragte Installation einer Solaranlage auf dem Dach des (Haupt)Hauses der Beschwerdeführer auf die Bedeutung iSd § 1 Abs. 1 DMSG des unterschutzgestellten Ensembles konkret hätte - sich auf die Anführung von Gemeinplätzen zur Frage beschränkt, welche Bedeutung dem Daches eines Denkmales allgemein zukommt.

In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt entsprechende Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein Fachgutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, welche Folgen die beantragte Anbringung von Solarpaneelen am Dach des Haupthauses für die geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung des unterschutzgestellten Ensembles "XXXX Siedlung" hätte. Dem Ergebnis dieser Ermittlungen (zu denen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör zu gewähren sein wird) wird es in einem weiteren Schritt das Interesse der Beschwerdeführer an der Errichtung der beantragten Solaranlage gegenüberzustellen haben. Dabei wird das Bundesdenkmal zu berücksichtigen haben, dass eine Betrachtungsweise, wonach es auf die Einsehbarkeit der beantragten Veränderung des Denkmals von bestimmten Blickpunkten aus ankommt, mit dem dem Denkmalsschutz (anders als dem Ortsbildschutz) innewohnenden Prinzip des Schutzes der Substanz sowie der überlieferten Erscheinung des Denkmals insgesamt nicht im Einklang steht.

2.3.2. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die beantragte Veränderung des Denkmals zu bewilligen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, welches konkrete öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals dem Interesse der Beschwerdeführer an der Veränderung gegenübersteht. Da zu der offenen Fragestellung umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sind und es sich dabei um eine besonders gravierende Ermittlungslücke handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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