L510 1406547-1•BVwG L510 1406547-1
L510 1406547-1Tribunale amministrativo federale5 dic 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Glaubwürdigkeit, Integration, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
L510 1406547-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2009, Zl. 07 10.897-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird stattgegeben und gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste am 23.11.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurde sie am 23.11.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie als Soldat im XXXX in Mosul stationiert gewesen sei. Die Terroristen hätten sie mit dem Tod bedroht, wenn sie ihre Tätigkeit als Soldat nicht aufgegeben hätte. Sie hätten ihren Vater getötet und habe sie viel Angst bekommen, weshalb sie ihr Land verlassen habe.
Die niederschriftliche Einvernahme der bP vor der belangten Behörde am 28.11.2007 gestaltete sich im Wesentlichen folgend:
"....
Frage: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
Antwort: Meine Muttersprache ist Kurdisch (Sorani), ich spreche auch Arabisch, aber nicht so gut, weshalb ich heute den Arabisch Dolmetscher abgelehnt habe und mir nun ein Kurdisch Dolmetscher zur Verfügung gestellt wird. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in meiner Muttersprache durchgeführt wird.
Frage: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?
Antwort: Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut. Es gibt keine Verständigungsschwierigkeiten.
Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
Antwort: Ja. Ich habe auch keine körperlichen und psychischen Beschwerden oder Krankheiten.
....
Frage: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Linz- Hauptbahnhof am 23.11.2007 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
Antwort: Ja.
Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen oder ergänzen?
Antwort: Nein. Zu den Fluchtgründen könnte ich noch mehr erzählen.
Frage: Sie haben heute ein völlig anderes Geburtsdatum wie bei der Erstbefragung angeführt. Warum?
Antwort: Ich meinte, dass ich an diesem Datum an einen anderen Ort gezogen bin. Das war wahrscheinlich ein Missverständnis. Das was ich heute angegeben habe ist mein richtiges Geburtsdatum.
Vorhalt: Ihnen wurde die Erstbefragung rückübersetzt und Sie haben die Richtigkeit der Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Zudem ging es am besagten Punkt um das Geburtsdatum und nicht um einen Umzug.
Antwort: Ich werde alle meine Ausweise zu ihnen bringen, mein Militärdienstbuch, meinen Personalausweis und meinen Staatsbürgerschaftsnachweis.
Aufforderung: Legen Sie die von Ihnen eben erwähnten Dokument bis zum 12.12.2007 dem BAA im Original vor, samt dem originalen Postkuvert. Vorab übermitteln Sie dem BAA eine Kopie der Dokumente per FAX bis zum 05.11.2007.
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie eigentlich einen irakischen Reisepass?
Antwort: Ja, aber der ist beim Schlepper, da der Schlepper meinte, dass ich den nicht haben dürfte. Der Schlepper hat ihn mir im Iran abgenommen. Mein Pass wurde in Arbil zirka eine Wochen vor meiner Ausreise ausgestellt. Ich wurde bedroht und deswegen hat mir mein Onkel gesagt, dass ich den Irak verlassen soll. Er hat mir geholfen einen Pass ausstellen zu lassen, damit ich den Irak verlassen kann.
Frage: Haben Sie auch Visum im Pass gehabt, oder haben Sie sich ein Visum ausstellen lassen oder eines beantragt?
Antwort: Nein, aber ich habe an der iranischen Grenze einen Stempel in den Pass erhalten.
Frage: Können Sie nochmals erzählen, über welche Länder Sie nach Österreich gekommen sind?
Antwort: Am 14.10.2007 bin ich mit einem PKW in den Iran gefahren. Im Iran hielt ich mich zwei Tage auf. Danach bin ich zur türkischiranischen Grenze, welche ich illegal zu Fuß überschritten habe. Von dort wurde ich anschließend in einem kleinen verschlossen Bus nach Istanbul gebracht, wo ich ein paar Tage war. Ich kann nicht sagen wie lange ich in Istanbul war. Ich war aber zirka eine Woche in Istanbul. Dann bin ich noch einmal mit einem kleinen verschlossen Bus ein paar Stunden gefahren, wo ich dann auf der Ladefläche eines LKW s versteckt wurde. In diesem LKW wurde ich bis nach Österreich gebracht. Ich weiß nicht, wo ich in den LKW eingestiegen bin. Ich weiß auch nicht wie lange ich im LKW unterwegs war.
Frage: Wie lange waren Sie ungefähr im LKW unterwegs?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Vorhalt: Eine Wochen, zwei Wochen, drei Wochen?
Antwort: (Der Antragsteller überlegt und zählt halblaut vor sich hin) Ich weiß es nicht.
Frage: Wo haben Sie den LKW in Österreich verlassen und haben Sie den LKW während der Fahrt nach Österreich verlassen?
Antwort: In Wien, ich wusste aber nicht, dass es sich um Wien handelte. Ich ging in Wien zweimal zur Polizei und hielt ihnen meine Hände, wie von Handschellen umschlungen (ASt. zeigt es vor), zu ihnen hin, aber es hat mich beachtet. Dann bin ich in ein Cafe Haus gegangen, wo ich einen Kurden traf, welcher mir etwas Geld gab und meinte, dass ich nach Thalham fahren solle. Der Krude sagte mir, dass ich nach fünf Stopps des Zuges aussteigen soll und dort solle ich zur Polizei gehen. Der LKW blieb während der Reise oft stehen, aber ich bin nie ausgestiegen. Meine Notdurft habe ich in einem Sack verrichtet. Bei der Erstbefragung meinte Sie, dass Sie von der Türkei aus mit einem Bus bis nach Österreich gereist wären. Erklären Sie sich dazu!
Antwort: Nein, ich habe gesagt, dass ich mit dem Bus zum LKW gefahren bin. Der Dolmetscher hat mich vermutlich nicht verstanden. Bei der Erstbefragung meinte Sie auch, dass Sie die EU-Grenze am 21.11.2007 überschritten hätten. Somit hätte die Reise von der Türkei bis nach Österreich zwei Tage gedauert. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
Antwort: Das stimmt nicht, das habe ich nicht gesagt. Ich habe nie etwas von einem 21.11.2007 gesagt. Die Erstbefragung wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben die Richtigkeit der Angaben mit Ihrer Unterschrift bestätigt, wie bereits vorhin erwähnt. Ich weise Sie an dieser Stelle noch einmal auf Ihre Wahrheitspflicht hin.
Antwort: Wallah (Ich schwöre auf Gott), ich sage die Wahrheit. Ich sagte nie etwas von einem 21. November.
Frage: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?
Antwort: Nein, das ist meine erste Ausreise.
Frage: Stellten Sie oder Ihre Familienangehörigen je in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte oder andere Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Nein.
Frage: Wovon haben Sie im Irak Ihren Lebensunterhalt bestritten?
Antwort: Ich habe als Grundwehrdiener über 300 Dollar im Monat verdient, das sind 515.000 irak. Dinar.
Frage: Haben Sie zu Hause im Irak noch Angehörige?
Antwort: Ja, meine Mutter, meinen Bruder und meine Schwester.
Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.
Antwort: Die Terroristen haben eine Granate auf uns geworfen. Dabei wurde mein Vater getötet und mein Bruder schwer verletzt. Sie wollten damit, dass ich nicht mehr dem Militärdienst nachkomme. Ich habe mit den Amerikanern zusammengearbeitet hinsichtlich der Verfolgung von Terroristen. Das war am XXXX bei uns zu Hause.
Frage: Woher wissen Sie, dass die Granate ihretwegen geworfen wurde?
Antwort: Weil meine Familie wegen mir bereits zuvor bedroht wurde. Einen Monat vor dem Vorfall bekamen wir einen Drohbrief oder Briefe, ich weiß das gar nicht so genau, da ich die oder den Brief nicht selbst gesehen habe. Meine Familie hat mir das erzählt. Ich weiß auch nicht, wo die Drohbriefe jetzt sind. Im Brief stand: Wenn ihr Sohn nicht aufhört mit den amerikanischen Soldaten zu arbeiten, dann werden wir euch alle umbringen. Diesen Inhalt hat mir meine Mutter mitgeteilt. Meine Mutter hat mir das nur mündlich mitgeteilt, als ich kurz zu Hause zum Duschen war. Ich habe während meinem Grundwehrdienst nämlich
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person gedient und gewohnt. Ich bin immer nur nach Hause, wenn ich zwei oder drei Tage frei hatte. Vor dem Dienst in Mosul habe ich auch einmal drei Monate in Bagdad gedient. Ich weiß sonst nichts über andere Drohungen.
Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
Antwort: Nein.
Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
Antwort: Ich werde versuchen die Drohbriefe vorzulegen. Ihre Reiseroute ist widersprüchlich zur Erstbefragung und zudem zeitlich nicht in Einklang zu bringen. Zudem haben Sie sich kurz vor der Ausreise einen Pass ausstellen lassen, welchen Sie nicht vorlegen/vorlegen können, weshalb der Verdacht nahe liegt, dass sie mit einem Visum nach Europa gereist sind, zudem Sie bei der Erstbefragung meinten, dass Sie mit dem Bus nach Österreich gereist wären. Auf Grund dessen werden Informationsersuchen an die in Frage kommen Europäischen Länder gerichtet.
Antwort: Ja, ich habe damit kein Problem. Ich hatte gar kein Visum.
Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
Antwort: Ja. Nach erfolgter Rückübersetzung:
Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
Antwort: Ja.
Frage: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?
Antwort: Ja.
...."
Die niederschriftliche Einvernahme der bP vor der belangten Behörde am 12.01.2009 gestaltete sich im Wesentlichen folgend:
"....
Frage: Welche Sprache ist ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen sie noch?
Antwort: Meine Muttersprache ist Kurdisch-Sorani. Ich spreche ganz wenig Arabisch.
Frage: Können Sie den anwesenden Dolmetsch einwandfrei verstehen und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in Kurdisch Sprache durchgeführt wird?
Antwort: Ja
Frage: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum und Geburtsort.
Antwort: XXXX
Frage: Fühlen Sie sich heute körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
Antwort: Ja
Frage: Haben sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
Antwort: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt und der Dolmetscher hat mir alles richtig übersetzt.
Frage: Wollen Sie zu Ihren im Zuge der Erstbefragung bzw. der Ersteinvernahme getätigten Aussagen noch irgendetwas Sachdienliches hinzufügen bzw. ergänzen oder Ihre Aussagen korrigieren?
Antwort: Nein
Frage: Besitzen sie einen Reisepass? Wenn ja, wann/wo und durch welche Behörde wurde er ausgestellt?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie heute Dokumente bei sich, aus denen Ihre Identität bzw. Nationalität hervorgeht?
Antwort: Ja, ich lege folgende Dokumente im Original vor. - Irakischer Personalausweis, XXXX in Erbil ausgestellt. - Irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis, XXXX von Erbil ausgestellt - Irakischer Militärausweis, XXXX, von der Irakischen Militärführung, Angehöriger XXXX - Sterbeurkunde ltd. auf XXXX, Gesundheits- und Sterbeamt Erbil; Sterbegrund (in Kurdischer Sprache): Eine Granate fiel auf sein Haus weiteres Ausstellungsdatum XXXX - 1 ärztliches Attest aus Österreich bzgl. Rückenschmerzen - 4 Stk. Farbfotos
Frage: Es wird beabsichtigt Ihre Dokumente einer kriminaltechnischen Untersuchung zuzuführen. Im Falle der Echtheit werden diese Dokumente im Anschluss wieder an Sie retourniert. Sind Sie damit einverstanden, dass die oa. Originaldokumente zur weiteren Überprüfung dem Bundesasylamt überlassen werden?
Antwort: Ja, ich bin damit einverstanden.
Frage: Welche Dokumente besaßen Sie noch vor Ihrer Ausreise in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Ich besaß keine weiteren Dokumente.
Vorhalt: In der Erstbefragung bei der Polizei bzw. bei der Ersteinvernahme in Thalham gaben Sie an, dass Sie einen Reisepass besaßen der vor Ihrer Ausreise ausgestellt wurde. Was können Sie dazu angeben?
Antwort: Ja, ich habe doch einen irakischen Reisepass besessen. Ich habe es vergessen.
Frage: Wie haben Sie sich diesen Reisepass ausstellen lassen?
Antwort: Ich machte Passfotos. Mein Onkel brachte den Antrag dort hin. Ich habe den Reisepass dann persönlich gegen Unterschrift am Passamt in Erbil abgeholt.
Frage: Gab es bei der Beantragung bzw. Abholung des Reisepasses irgendwelche Probleme?
Antwort: Nein
Frage: Möchten Sie zur ihrer Einvernahme vom 28.11.2007 bezüglich ihres Reiseweges noch etwas ergänzend vorbringen?
Antwort: Nein, ich habe alles richtig angegeben.
Frage: Verließen sie ihr Heimatland legal oder illegal? Stellten sie sich bei der Ausreise den Grenzbehörden?
Antwort: Ich habe den Irak legal in den Iran verlassen. (AW überlegt) Ja, ich wurde kontrolliert.
Frage: Hatten Sie ein Visum für den Iran?
Antwort: An der Grenze habe ich ein Visum erhalten.
Frage: Was war das für ein Visum?
Antwort: Das weiß ich nicht. Ich erhielt nur einen Stempel.
Frage: Wie lange hätten Sie sich mit diesem Visa im Iran aufhalten können?
Antwort: Soweit ich weiß einen Monat.
Frage: Wie langen blieben Sie tatsächlich im Iran?
Antwort: Ich war lange im Iran.
Frage: Was verstehen Sie unter lange?
Antwort: Mehr als eine Woche.
Frage: Warum sind Sie nicht direkt vom Irak in die Türkei gegangen?
Antwort: Die Kurden hatten damals Probleme mit der Türkei.
Frage: Wieso gab es beim Grenzübertritt vom Iran in die Türkei keine Probleme aber beim Grenzübertritt Irak in die Türkei unter gleichen Voraussetzungen schon?
Antwort: Die Iraner waren nicht so streng wie die Türken. Vom Iran hat mich ein Schlepper in die Türkei gebracht.
Frage: Wann, wo und wie haben Sie den Schlepper kennen lernen können?
Antwort: Freunde von mir haben es für mich organisiert.
Frage: Wo leben diese Freunde?
Antwort: Mein Freund der das organisiert hat lebt im Irak.
Frage: Verstehe ich Sie also richtig, dass es bereits geplant war, die Reise vom Iran mit einem Schlepper durch illegalen Übertritt in die Türkei fortzusetzen?
Antwort: Ja
Frage: Wie lange waren Sie in der Türkei?
Antwort: Ich weiß es nicht genau. Es war aber lange.
Frage: Was ist lange?
Antwort: Das weiß ich nicht genau, weil ich zu Fuß und mit dem Auto unterwegs war.
Frage: Sie sind ausgebildeter Soldat. Da wird es Ihnen doch möglich sein ungefähr angeben zu können wie lange Sie in einem Land aufhältig waren.
Antwort: Ich war lange unterwegs in der Türkei. Ich erinnere mich daran eine Woche in Istanbul gewesen zu sein.
Frage: Sie sind am 14.10.2007 aus dem Irak ausgereist und verblieben nach Ihren Angaben ca. eine Woche im Iran. Das heißt, Sie müssen ca. am 20.Oktober 2007 in die Türkei eingereist sein. Wann sind Sie aus der Türkei wieder ausgereist?
Antwort: Ich weiß es nicht. Ich war ca. zwölf Tage in einem LKW.
Vorhalt: Sie gaben im Zuge der Erstbefragung bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausdrücklich an, dass Sie am 21.11.2007 die EU-Grenze überschritten haben. Heute geben Sie an, dass Sie nicht genau wissen, wie lange Sie in der Türkei aufhältig gewesen seien.
Frage: Wie erklären Sie sich dazu?
Antwort: Ich weiß es nicht mehr. Ich bin am 23.11.2007 in Österreich angekommen. Das andere weiß ich nicht mehr.
Frage: Wie sind Sie von der Türkei nach Österreich gelangt?
Antwort: Ich war auf der Ladefläche eines LKW versteckt bis 23.11.2007.
Frage: Was war das für ein LKW? Beschreiben Sie den LKW?
Antwort: Ich weiß es nicht. Es war dunkel. Es war ein solcher LKW (AW zeigt auf ein gerade vorbeifahrendes Sattelkraftfahrzeug).
Frage: Mussten Sie für die Reise von der Türkei nach Österreich noch extra bezahlen?
Antwort: Nein, es war alles bezahlt.
Frage: Vom Irak aus?
Antwort: Die gesamte Reise wurde im Irak bezahlt.
Frage: Was war vereinbart, wie Sie in Istanbul mit dem Schlepper in Kontakt treten können?
Antwort: Im Iran hat mich ein Schlepper erwartet. Der ist mitgegangen bis nach Istanbul und hat mich dort übergeben.
Frage: Welche Staatsangehörigkeit hatte der Schlepper?
Antwort: Ein iranischer Schlepper hat mich über die türkische Grenze gebracht. Dort wurde ich an eine türkische Familie übergeben. Diese türkische Familie brachte mich mit dem Bus nach Istanbul.
Frage: Wann sind Sie in der Türkei zu Fuß gegangen?
Antwort: Ich bin nur mit dem Bus gefahren. Zu Fuß bin ich nur über die iranisch/türkische Grenze.
Frage: In Istanbul hat Sie diese Familie wieder an Schlepper übergeben?
Antwort: Ja
Frage: Wie haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient?
Antwort: Ich war beim irakischen Militär dort habe ich verdient.
Frage: Wie viel verdienten Sie dort?
Antwort: Ca. USD 400,-- im Monat.
Frage: Wie viel haben Sie davon für Ihren Lebensunterhalt benötigt (Miete, Essen, etc.)?
Antwort: Essen war gratis beim Militär. Ich habe ca. USD 100,-- für mich verwendet.
Frage: Gaben Sie auch Ihrer Familie von Ihrem Verdienst ab?
Antwort: Es war verschieden. So zwischen USD 200,-- 300,-- habe ich der Familie gegeben. Außerdem war ich jung. Ich hatte ein Handy und brauchte auch dafür Geld.
Frage: Hatten Sie neben Ihrem Sold noch weitere Einkünfte?
Antwort: Nein, eigentlich nicht. Mein Vater hat auch nebenbei gearbeitet.
Frage: Wie hat Ihre Familie ihren Lebensunterhalt verdient?
Antwort: Meine Mutter hat nicht gearbeitet. Mein Vater hat unregelmäßig gearbeitet. Er hat mit seinem eigenem Pick- Up Produkte der Bauern transportiert. Meine Geschwister haben noch die Schule besucht.
Frage: Besitzt Ihre Familie noch andere Besitztümer. Grundstücke oder Häuser?
Antwort: Ich weiß, dass mein Vater auch noch ein großes Grundstück besessen hat. Ich weiß aber nicht wie groß es war. Er hat es an andere verpachtet zum Getreideanbau. Da mein Vater nicht mehr lebt gehört es nun meiner Mutter
Frage: Wie viel hat Ihre Familie an Pacht erhalten?
Antwort: Das weiß ich nicht genau. Mein Vater hat immer das Geld bei sich gehabt.
Frage: Verstehe ich also richtig, dass Sie fast Ihren gesamten Monatsverdienst jeden Monat aufgebraucht haben?
Antwort: Ja das ist richtig. Ich habe eine große Familie und habe mir deshalb nichts sparen können.
Frage: Sie haben nahezu Ihren ganzen Verdienst verbraucht. Wie haben Sie es geschafft die USD 6.000,-- so schnell zusammenzubringen.
Antwort: Nachdem mein Vater gestorben war habe ich sein Auto verkauft und habe daher das Geld erhalten.
Frage: Wie alt war das Auto?
Antwort: Es war ein Toyota Pick-Up, Baujahr 1988 oder 1989.
Frage: Es ist nicht realistisch, dass dieser PKW noch USD 6.000,-- wert ist.
Antwort: Er war sogar mehr wert als USD 6.000,--. Ich habe den Wagen um USD 10.000,-- verkauft.
Frage: Verstehe ich also richtig. Sie sind der erstgeborene Sohn der Familie und wissen nicht genau welche Einkünfte Ihre Familie hat?
Antwort: Es stimmt, aber ich weiß es wirklich nicht wie viel Geld mein Vater besessen hat.
Frage: Wann haben Sie erstmals den Gedanken gehabt Ihren Herkunftsstaat verlassen zu wollen?
Antwort: Das war Oktober 2007.
Frage: Was war schließlich das fluchtauslösende Ereignis?
Antwort: Ich war beim Irakischen Militär. Ich habe für die Amerikaner gearbeitet und wurde bedroht.
Frage: In welcher Weise haben Sie für die Amerikaner gearbeitet?
Antwort: Wir hatten die Aufgabe Terroristen zu fangen und den Amerikanern zu übergeben.
Frage: Wer hat Ihnen diesen Befehl erteilt?
Antwort: Das amerikanische Militär hat uns durch einen Dolmetsch den Befehl gegeben.
Frage: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie den Befehl nicht von einem Vorgesetzen von Ihnen sondern vom amerikanischen Militär erhalten haben?
Antwort: Ich habe den Befehl von einem Leutnant der irakischen Armee erhalten. Dieser hat ihn von den Amerikanern bekommen.
Frage: Welchen Rang hatten Sie selbst beim Militär?
Antwort: Ich war einfacher Soldat.
Frage: Wie hieß Ihre Einheit bei der Irakischen Armee?
Antwort: Ich war bei der XXXX, unser Kommando hieß XXXX und bestand aus 80-90 Soldaten.
Frage: Wie hieß ihr Kommandant?
Antwort: XXXX. Er war Unterleutnant. Unser oberster Kommandant hieß XXXX (AW denkt lange über den Nachnamen des Generals nach).
Frage: Haben sie Verwandte in Österreich?
Antwort: Nein
Frage: Welcher ihrer Verwandten halten sich noch in Ihrem Heimatland auf?
Antwort: Meine Mutter, mein Bruder und meine Schwester. Ich weiß nicht genau ob sie im Dorf wohnen oder in der Stadt. Meine Schwester ist in Erbil verheiratet. Mein Bruder wurde verletzt, vermutlich wohnt er im Dorf XXXX.
Frage: Sind sie verheiratet?
Antwort: Nein
Frage: Haben sie Kinder?
Antwort: Nein
Frage: Welche Ausbildungen haben sie im Heimatland absolviert?
Antwort: Ich habe sechs Jahre Grundschule besucht. Ich war dann nur einfacher Arbeiter und Verkäufer.
Frage: Waren Sie jemals politisch tätig?
Antwort: Nein
Frage: Sind sie Mitglied einer Partei?
Antwort: Nein
Frage: Waren sie jemals in einer religiösen Gruppierung tätig?
Antwort: Nein
Frage: Haben sie ihren Wehrdienst im Heimatland geleistet? Wenn nein, warum nicht?
Antwort: Ja
Frage: Waren oder sind sie Mitglied einer anderen militärischen Gruppe?
Antwort: Nein. Ich war nur in der irakischen Armee
Frage: Haben sie jemals an bewaffneten Konflikten teilgenommen?
Antwort: Ja, während meiner Armeezeit im Irak.
Frage: Sind sie in Österreich oder ihrem Heimatland vorbestraft?
Antwort: Nein
Frage: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Wenn ja, wurden diese in Ihrem Herkunftsstaat behandelt?
Antwort: Nein
Frage: Stehen Sie hier in Österreich in medizinischer Behandlung?
Antwort: Ja, da ich Rückenschmerzen habe bin ich manchmal beim Arzt.
Frage: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein?
Antwort: Derzeit nicht. Früher habe ich gegen die Rückenschmerzen Medikamente eingenommen.
Frage: Ich beende jetzt die Fragen zum Reiseweg sowie die allgemein gestellten Fragen. Möchten sie diesbezüglich von sich aus noch etwas ergänzend vorbringen?
Antwort: Nein
Frage: Benötigen Sie ein Pause?
Antwort: Ja
Anmerkung: Die Einvernahme wird um 11.00 Uhr unterbrochen.
Anmerkung: Die Einvernahme wird um 11.10 Uhr fortgesetzt.
Frage: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
Antwort: Weil ich beim irakischen Militär war und für die Amerikaner gearbeitet habe. Ich wurde bedroht weil die Leute in Mosul unsere XXXX kannten und wussten, dass wir direkt für die Amerikaner arbeiten. Ich war zwischen XXXX in Bagdad stationiert. Weil ich bedroht wurde habe ich den Irak verlassen.
Frage: Ist das ihr einziger Grund warum Sie den Irak verlassen haben oder gibt es weitere Gründe?
Antwort: Ja, das ist der Grund. Auch das mein Vater getötet wurde.
Frage: Wer bedrohte Sie?
Antwort: Ich weiß es nicht wer diese Personen waren.
Frage: Wie wurden Sie bedroht?
Antwort: Als ich beim Militär war haben unbekannte Personen Drohbriefe in unser Haus in XXXX geschmissen.
Frage: Beschreiben Sie wie die Briefe abgegeben wurden.
Antwort: Die Briefe wurden einfach in den Hof des Hauses geworfen. Der Inhalt wurde mir von meiner Mutter mitgeteilt, während ich beim Militär war.
Frage: Hat ihre Mutter eine Schulausbildung?
Antwort: Nein, aber mein Bruder hat diese Briefe gelesen.
Frage: Wie viele Briefe waren das?
Antwort: Es kamen zwei Briefe. (AW antwortet nur zögerlich)
Frage: Wann kamen diese Briefe?
Antwort: Ich weiß es nicht genau. Ich glaube aber der erste kam zwei bis drei Monate vor meiner Ausreise. Der zweite kam ca. eineinhalb Monate vor meiner Ausreise.
Frage: Haben Sie die Briefe gelesen?
Antwort: Nein ich habe beide Briefe nicht gelesen.
Frage: Warum haben Sie die Briefe nicht gelesen?
Antwort: Ich war im Dienst. Als ich nach Hause kam habe ich Sie einfach nicht gelesen. Ich kann auch nicht so gut Arabisch.
Vorhalt: Sie gaben in der Ersteinvernahme an, dass Sie zu dieser Zeit zu Hause zum Duschen waren und Ihnen Ihre Mutter mitteilte, dass Sie Drohbriefe erhalten haben. Es ist unglaubwürdig, dass Sie zu Hause waren und diese Briefe, in denen Sie mit dem Tot bedroht wurden, nicht gelesen haben. Was können Sie dazu sagen?
Antwort: Ich kann die arabische Sprache nicht gut lesen
Frage: Sie waren sechs Jahre in der Grundschule und haben dort auch Arabisch gelernt. Wieso hätten Sie diesen Brief nicht lesen können?
Antwort: Wir haben in der Schule nur Kurdisch gelernt und nur eine Stunde Arabisch gehabt.
Frage: Wie konnten dann Ihre Familie die Briefe lesen?
Antwort: Mein Bruder konnte besser Arabisch.
Frage: Wieso haben Sie Ihren Bruder nicht um Hilfe ersucht?
Antwort: Ich habe meinen Bruder gefragt. Er sagte ich habe es gelesen. Er sagte, im Brief steht drinnen, sie werden mich töten wenn ich nicht beim Militär aufhöre.
Frage: Wo befinden sich diese Briefe jetzt?
Antwort: Ich weiß es nicht. Ich habe nicht daran gedacht, dass ich diese Briefe mitnehmen sollte.
Frage: Sie haben diese Briefe also nie persönlich gesehen oder haben Ihre Familie danach gefragt?
Antwort: Nein, ich hatte eine Trauerphase.
Frage: Wieso haben Sie das Militär nicht verlassen?
Antwort: Nein, ich habe beim Militär nicht aufgehört, da ich keinen anderen Beruf gelernt habe und keine andere Chance hatte Arbeit zu finden.
Frage: Was geschah weiter?
Antwort: Ich blieb trotz der Drohungen beim Militär. Dann wurde eine Granate auf unser Haus geschmissen wobei mein Vater getötet und mein Bruder verletzt wurde.
Frage: Was können Sie über diesen Vorfall erzählen?
Antwort: Es war am XXXX am Abend. Ich war im Dienst in Mosul. Mein Onkel mütterlicherseits rief mich an und erzählte mir, dass eine Granate auf unser Haus geschossen wurde (AW kann keine weiteren Angaben machen).
Frage: Warum sind Sie nicht gleich nach Hause gefahren?
Antwort: Ich hatte Angst, noch am gleichen Abend nach Hause zu fahren.
Frage: Sie sind Soldat. Können Sie die Granate beschreiben.
Antwort: Ich sah dort, dass das Haus völlig zerstört war. Ich kann nicht sagen welche Art von Granate das war.
Frage: Wie groß war das Haus?
Antwort: 1. Stockwerk. Das Haus hat ca. 150 m2 Grundfläche. (AW korrigiert die Beschädigungen) Es wurden nur der Vorraum und die Mauer zerstört.
Frage: Woher kannten diese Ihnen nicht bekannten Personen Ihre Adresse?
Antwort: Die Terroristen bekommen Ihre Informationen wenn Sie wollen.
Frage: Was machten Sie nachdem die Granate einschlug?
Antwort: Ich war drei Tage lang auf einer Trauerfeier für meinen Vater. Die fand bei meinem Onkel statt der im selben Stadtteil wohnt. Bis zu meiner Ausreise am 14.10.2007 wohnte ich dann bei meinem Onkel. Mein Bruder befand sich im Krankenhaus und ich und meine Mutter haben gemeinsam bei meinem Onkel in XXXX gewohnt.
Frage: Gingen Sie nach dem Vorfall weiterhin zum Dienst beim Militär?
Antwort: Nein, ich hatte Angst. Ich ging nicht mehr zurück zu meiner Einheit. Ich rief dort an und teilte Ihnen mit, dass ich nicht mehr komme. Meine Familie war auch dagegen dass ich wieder zum Militär ging.
Frage: Bekamen Sie keine Probleme mit dem Militär?
Antwort: Nein. Ich war Berufssoldat und bekam dadurch keine Probleme.
Frage: Was passierte zwischen dem Vorfall am 17.09.2007 und Ihrer Ausreise am 14.10.2007
Antwort: Ich wohnte während dieser Zeit ohne Probleme in XXXX (das ist ein Teil der Stadt Erbil).
Frage: Was machten Sie in dieser Zeit?
Antwort: Ich habe nichts Besonderes gemacht. Ich verbrachte Zeit mit meiner Familie.
Frage: Gingen Sie auch aus?
Antwort: Nein, meine Onkel sagten mir, dass ich nicht nach raus gehen darf.
Frage: Hat Ihre Familie durch Ihren Beruf Probleme gehabt?
Antwort: Nein, in keiner Weise.
Frage: Haben Sie regelmäßigen Kontakt zu Ihrer Familie im Irak?
Antwort: Ich telefoniere manchmal. Etwa einmal im Monat rufe ich an.
Frage: Wen rufen Sie dort an?
Antwort: Ich rufe meinen Bruder an.
Frage: Hat Ihr Bruder irgendwelche Neuigkeiten zu Ihrer Person berichtet?
Antwort: Nein
Frage: Verstehe ich Sie also richtig, dass der einzige Grund Ihrer Ausreise darin gelegen ist, dass von unbekannter Seite zwei Drohbriefe, deren Inhalt Ihnen gar nicht näher bekannt ist, an Sie geschickt wurden und nicht deshalb, da Sie von staatlicher oder dritter Seite in irgendeiner Weise verfolgt oder bedroht wurden?
Antwort: Ja, das ist richtig.
Frage: Haben Sie diese Bedrohungen bei der Polizei oder sonstigen staatlichen Stellen zur Anzeige gebracht?
Antwort: Nein, aber ich denke mein Vater hat Sie zur Polizei gebracht.
Frage: Wann hat er die Briefe zur Polizei gebracht
Antwort: Ich bin nicht sicher, aber mein Vater hat den ersten Brief zur Polizei gebracht.
Frage: Wurden wegen des Granateneinschlages auf das Haus Untersuchungen von staatlicher Seite durchgeführt?
Antwort: Ja, aber ich habe mich aber persönlich nicht getraut öfter zum zerstörten Haus zu gehen. Meine Onkel haben sich um die weiteren Schritte gekümmert.
Frage: Wer hat diese Untersuchungen durchgeführt?
Antwort: Die irakische Polizei hat das gemacht.
Frage: Was hat die Polizei herausgefunden?
Antwort: Sie haben herausgefunden, dass es eine Granate war, aber mehr nicht
Frage: Gibt es noch irgendwelche Beweismittel, welche Ihr Vorbringen untermauern und welche Sie vorlegen oder besorgen können? Ich weise diesbezüglich noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie zu Ihrem geschilderten Fluchtvorbringen bzw. Ihrer Bedrohungssituation noch irgendetwas hinzuzufügen? Ich weise auch hier noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.
Antwort: Nein
Frage: Waren sie in ihrem Heimatland jemals in Haft oder wurden festgenommen?
Antwort: Nein
Frage: Gab es jemals Verfolgungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, denen sie ausgesetzt waren?
Antwort: Nein
Frage: Wurden sie jemals wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
Antwort: Nein
Frage: Hatten Sie auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat, irgendein Problem mit Behörden, Ämtern, Gerichten, Polizei, Militär oder ähnlichen Einrichtungen?
Antwort: Nein
Frage: Waren sie bis zu ihrer Ausreise konkreten Verfolgungen aufgrund sonstiger Gründe ausgesetzt?
Antwort: Nein
Frage: Was würde Ihrer Meinung nach passieren, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
Antwort: Es ist sehr gefährlich für mich. Die Lage im Irak ist überhaupt nicht sicher. Ich habe Angst um mein Leben.
Frage: Können Sie XXXX, Ihren Dienstort, beschreiben.
Antwort: Ja. (AW fertigt Skizze an)
Frage: Im Falle einer negativen Entscheidung über Ihren Asylantrag und einer negativen Entscheidung über Ihren allfälligen Status als subsidiär Schutzberechtigter, werden Sie gem. § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Haben Sie dazu etwas anzuführen?
Antwort: Derzeit kann ich noch nicht zurück weil es für mich zu gefährlich ist, aber wenn sich die Lage ändert möchte ich selber wieder in meine Heimat zurück.
Vorhalt: Ihnen wird nun die dem Amt aufliegende Länderinformation zur Kenntnis gebracht und deren Inhalt erörtert (die Quellen liegen auf und es kann während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). Diese Länderinformation dient als Grundlage Ihres Bescheides und dient dort als Länderfeststellung.
Anmerkung: AW gibt vor der Verlesung nach Erörterung der Themenbereiche an:
Antwort: Ich brauche das nicht hören. Ich kenne mich im Irak aus.
Belehrung: Sie verzichten damit auf Ihr Recht des Parteiengehörs zu diesem Punkt und können im Nachhinein nicht bemängeln, dass Ihnen die Möglichkeit genommen war, zu der Länderfeststellung bzw. Länderinformation Stellung zu nehmen.
Frage: Ist Ihnen das bewusst und verzichten Sie trotzdem auf die zur Kenntnisbringung der dem Amt aufliegenden Länderinformation?
Antwort: Ja, das ist mir bewusst. Ich verzichte trotzdem.
....
Frage: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache, als auch vom Verständnis her und wurde Ihnen ausreichend Zeit gegeben Ihnen Wichtiges vorzubringen und auf gestellte Fragen antworten zu können?
Antwort: Ja, alles war für mich in Ordnung.
Frage: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja
Frage: Möchten Sie nach Beendigung der Einvernahme eine Ablichtung der Niederschrift?
Antwort: Ja
Frage: Ich beende jetzt die Einvernahme. Brachten sie alle Gründe vor, die Sie bewogen haben, ihr Heimatland zu verlassen?
Antwort: Ja
Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen Wichtig ist und bisher nicht aufgeschrieben wurde?
Antwort: Nein
Frage: Sind sie damit einverstanden, dass seitens des Bundesasylamtes Erhebungen zum Sachverhalt in ihrem Heimatland durchgeführt werden?
Antwort: Ja
Frage: Haben Sie dies alles verstanden?
Antwort: Ja.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
Frage: Hat Ihnen der Dolmetsch alles rückübersetzt, was Sie angegeben haben und ist alles richtig?
Antwort: Ja
...."
Die bP legte im Verfahren bis dahin vor:
Irakischer Staasbürgerschaftsnachweis, XXXX
Irakischer Personalausweis, XXXX
Militär Dienstausweis irak. Armee, XXXX
(sämtliche Ausweise ltd. auf XXXX)
Kopie Sterbeurkunde ltd. auf XXXX
Weiter wurde ein ärztliches Attest vom 28.05.2008 von Dr. med.univ. Norbert Stöckl vorgelegt, welches laut Angaben des Arztes auf Wunsch des Patienten geschrieben worden sei. Darin wird festgestellt, dass die bP unter chronischen Rückenschmerzen leiden würde. Die bP habe angegeben, diese Schmerzen seit ihrem Einsatz für mit der amerikanischen Armee verbündeten Milizen zu verspüren und führe sie diese auf eine Schädigung des Bewegungsapparates durch das jahrelange Tragen schwerer Schutzwesten zurück. Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne dazu gesagt werden, dass eine Aggravierung wiederum vorbestehender Veränderungen durch eine derartige Belastung wahrscheinlich, eine unmittelbare Kausalität jedoch nicht anzunehmen sei.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2009, Zl. 07 10.897-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der bP der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass in Ermangelung eines glaubwürdigen Vorbringens zu den Ausreisegründen und fehlender staatlicher Verfolgung keine individuelle Verfolgung der bP aus einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen sei. Auch eine anderweitige Gefährdung iSd § 8 AsylG sei nicht feststellbar gewesen. Durch die Ausweisung in den Irak werde ihr Recht auf Familien- und Privatleben nicht berührt. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der bP.
Aufgrund der vorgelegten Urkunden sah die belangte Behörde die Identität der bP als erwiesen an. Wegen bestehender Rückenschmerzen habe die bP Medikamente eingenommen. Von einer konsequenten permanenten einschlägigen medizinischen Behandlung könne jedoch nicht die Rede sein. Derzeit nehme sie keine Medikamente ein. Dass ein Transport der bP in ihren Herkunftsstaat aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, könne ausgeschlossen werden. Das Vorbringen zu den von ihr behaupteten Ausreisegründen sei aber angesichts der widersprüchlichen Angaben nicht glaubwürdig.
In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung, aufgrund derer allenfalls eine subsidiäre Schutzgewährung angezeigt wäre, sei festzustellen gewesen, dass im Irak trotz regionaler Rechtsschutzdefizite keine Lage dergestalt vorläge, dass praktisch jeder Zurückkehrende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sei. Die Ausweisung der bP aus dem Bundesgebiet in den Irak sei im Lichte der Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich als rechtskonform iSd Art 8 Abs. 2 EMRK anzusehen.
3. Der angefochtene Bescheid wurde der bP am 28.04.2009 durch persönliche Übernahme zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 07.05.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Würdigung der Beweise offensichtlich Fehler unterlaufen seien. Das Bundesasylamt habe ihr Vorbringen als unglaubwürdig gewertet. Sie könne sich das nur durch erhebliche Missverständnisse erklären, welche in der Übersetzung entstanden seien. Der anwesende Dolmetscher habe mit ihr kurdisch gesprochen, aber er habe nicht ihren Dialekt gesprochen. Ihr Dialekt sei Sorani. Das heiße, sie hätten sich nicht zu 100 % verstanden. Auch hätte sich das Bundesasylamt im Rahmen der Länderfeststellungen mit den Motiven der Terroristen auseinandersetzen müssen, so wäre es dann zu dem Schluss gekommen, dass eine politische Verfolgung vorliegen würde. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei vollkommen verfehlt. Sie beantrage die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, damit sie die Gefahrensituation in welcher sie sich in ihrem Heimatsstaat befinde nochmals ausführlich darlegen könne. Zudem wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen ihr subsidiären Schutz zu gewähren, da ihr Leben im Irak sowohl individuell, aber auch infolge willkürlicher Gewalt gefährdet sei.
Zudem wurde ein der Beschwerde beigefügtes handschriftliches Schreiben übersetzt. Darin wurde dargelegt, dass folgende Fragen des Dolmetschers nicht richtig übersetzt worden seien. Ihr Geburtsdatum sei der XXXX. Durch ihre Aufregung habe sie diese Daten mit Übersiedlungsdaten verwechselt. Den Reisepass habe sie dem Schlepper übergeben, deshalb ihr "Nein" bei der zweiten Einvernahme. Im Ort selbst im Iran wäre sie zwei Tage gewesen. Der Fußmarsch bis zur Grenze in die Türkei habe länger gedauert. Ihren Reisepass habe sie am selben Tag abgeholt, als sie den Irak verlassen habe. Sie habe vom Onkel Ausgangsverbot gehabt. Die Art der Granate habe sie deshalb nicht feststellen können, da diese von der irakischen Polizei beschlagnahmt worden sei. Im Staatsbürgerschaftsnachweis seien beide Eltern eingetragen, also könne ihr Vater nicht ledig sein.
4. Mit am 23.12.2010 eingelangtem Schreiben des Finanzamtes wurde mitgeteilt, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass die bP bei einer Beschäftigung angetroffen worden sei, ohne dass dafür eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung oder eine Anmeldung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung vorgelegen wäre.
5. Mit Schreiben vom 23.01.2012 wurde das Vollmachtverhältnis zu RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz bekannt gegeben.
6. Mit Fax vom 08.08.2012 wurde mitgeteilt, dass die bP die Prüfung für die Grundstufe Deutsch A2 bestanden hat.
7. Mit Schreiben vom 09.08.2012 wurde mitgeteilt, dass die bP rechtskräftig mit 24.07.2012 gemäß § 83 (1) StGB zu einer unbedingten Geldstrafe zu 60 Tagessätzen, je Euro 4,00, im Nichteinbringungsfall 30 Tage, verurteilt wurde.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2013 wurde der bP auf Antrag der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Mit Schreiben vom 12.12.2013 übermittelte die bP eine CD und ersuchte, diese als Beweismittel bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Beigebracht wurde zudem ein handschriftlich verfasster Zettel. Darauf wird angeführt, dass die bP mit ihren Kollegen in der Minute 42:13 (offenbar auf der CD) zu einem Kontrollpunkt der irakischen Armee gegangen sei. Am vorherigen Tag hätten Terroristen diesen Kontrollpunkt attackiert. Dort wäre die bP mit ihren Kollegen zur Unterstützung gewesen.
10. Die bP wurde mit Schreiben vom 14.11.2014 seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Der Ladung beigeschlossen wurde die Berichtslage der Staatendokumentation zum Irak vom 20.06.2014, welche dem Verfahren zu Grunde gelegt wird. Der bP wurde mitgeteilt, dass es ihr frei steht, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern. Weiter wurde die bP auf ihre Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren hingewiesen und wurde sie aufgefordert, entsprechende Beweismittel im Verfahren vorzulegen.
11. Am 02.12.2014 führte die zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts (L510) eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren der bP in kurdischer Sprache (Sorani) durch, in welcher der bP Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und Beweismitteln vorzulegen.
Die bP legte im Zuge der Verhandlung eine ELDA-Meldung an die GKK vom 21.10.2014 über die Abmeldung eines Beschäftigungsverhältnisses, eine Einstellungszusage, einen Bescheid des AMS Zell am See über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gem. § 20 Abs. 3 AuslBG vom 03.06.2014 bis 31.10.2014 und einen Mietvertrag über ein Zimmer vom 04.10.2011 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Sie wurde im Ort XXXX geboren und lebte dort mit ihrer Familie in einem eigenen Haus. Ab ihrem 3. Lebensjahr lebte sie mit ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise in XXXX (Arbil) in einem eigenen Haus und ist sie dort aufgewachsen. Ihr Vater ist verstorben. Ihre Mutter, ihre Schwester und ihr Bruder leben in Arbil bei einem Onkel, welcher diese unterstützt. Auch sonstige Verwandet wie Onkel und Tanten leben im Irak. Die Familie besitzt eine eigene Landwirtschaft auf welcher der Onkel der bP gemeinsam mit ihrem Bruder arbeitet. Laut Angaben der bP geht es ihrer Familie generell gut. Sie hatte zu ihrer Familie stets kurze telefonische Kontakte, welche jedoch seit 2 Monaten wegen Problemen mit der Telefonleitung abgebrochen sind.
Die bP arbeitete vor ihrer Ausreise beim irakischen Militär als Berufssoldat. Zuvor war sie in der elterlichen Landwirtschaft tätig. Die bP ist ledig und hat keine Kinder. Die bP ist gesund.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP wegen der von ihr geschilderten Drohungen seitens unbekannter Terroristen den Irak verlassen hat. Die Todesursache ihres Vaters konnte nicht festgestellt werden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die bP bei einer Rückkehr dorthin aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Zusammenfassung
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt.
Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.
Der Machtkampf in Bagdad um das Amt des Ministerpräsidenten - und der neue Präsident: Der neue irakische Präsident Fuad Masum nominierte Haidar al-Abadi für das Amt des Ministerpräsidenten und damit als Nachfolger von Nouri al-Maliki. (The Daily Star 12.8.2014b; zu den Hintergründen siehe Der Standard 12.8.2014)
Politische Lage
Die Verfassung
Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.
Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.
Innenpolitische Lage
Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich - mehr oder weniger kaschiert - die Parteienlandschaft gebildet (AA 20.10.2013).
Bereits längere Zeit vorhandene politische Spannungen, welche den Hintergrund für die derzeitige Sicherheitslage und die Offensive von ISIS bilden:
Die Spannungen zwischen Sunniten und der Zentralregierung
Die Proteste von Regierungsgegnern begannen bereits 2012 in den überwiegend sunnitischen Teilen im Westen des Landes, in Anbar, Nineveh und Salahadin. (Qantara 22.04.2013) Am 23. Dezember 2012 folgten tausende Iraker im sunnitischen Norden und Westen des Landes dem Aufruf bekannter Politiker, Stammesführer und religiöser Würdenträger zu Massendemonstrationen und Streiks. Die größten Proteste ereigneten sich in der Provinz Anbar, wo die Autobahnverbindung nach Syrien und Jordanien blockiert wurde. Auch in den Provinzen Salahuddin, Niniveh, Diyala und Bagdad wurden in der Folge Kundgebungen abgehalten (Zenith 21.03.2013).
Die Demonstranten beklagten willkürliche Verhaftungen im Namen der Terrorbekämpfung, die Politisierung der Justiz und die Billigung von Korruption durch Premierminister Nuri al-Maliki. Die Menge forderte auch ein Ende der gezielten Verfolgung von Sunniten durch die Regierung. Einige Teilnehmer zeigten ihre Wut und Enttäuschung über den schiitischen Regierungschef durch anti-schiitische Parolen, Sympathiebekundungen für den gestürzten Diktator Saddam Hussein - und drohten mit einem Marsch auf Bagdad (Zenith 21.03.2013).
Seither schaukelte sich die Situation immer weiter auf (für Bsp. siehe z.B. Zenith 21.03.2013, BBC News 28.04.2013). Im Jänner verlor die Zentralregierung die Kontrolle über Falluja in der Provinz Anbar an ISIS und seine Verbündeten (TAZ 15.6.2014)."
Die Sunniten, einst unter Saddam die Elite des Landes, sind im politischen System des heutigen Irak vollkommen außen vor gelassen. Friedliche Proteste der Sunniten mit der Forderung, diese Ausgrenzung zu ändern, wurden sträflich ignoriert. Al-Maliki hatte Angst, den Sunniten auch nur einen Finger zu reichen, da er befürchtete, sie nähmen mit Bagdad die ganze Hand. Selbst als sich die Sunniten wieder mit Waffengewalt zurückmeldeten und eine Anschlagsserie einsetzte, die allein im Mai 2014 900 Menschen tötete, glaubte al-Maliki immer noch, dies ignorieren zu können (Qantara.de 13.6.2014).
Mossul ist nach nur wenigen Tagen sporadischer Gefechte in die Hände der radikalen Islamisten der ISIS gefallen - eine Stadt größer als Wien, München oder Hamburg. Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann sind zusammengebrochen und haben die Stadt fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. Der ISIS Erfolg bei einem derartigen Zahlenverhältnis lässt sich nur als Ergebnis einer jahrelangen Entfremdung der Sunniten von der Zentralregierung in Bagdad erklären, die von Premier Nouri al-Maliki sowie anderen radikalen schiitischen Parteien geführt wird (Qantara.de 13.6.2014).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Irak kann sich regional sehr schnell ändern. Derzeit ist es zu früh für Informationen über allgemeine Auswirkungen der aktuellen ISIS-Offensive auf die friedlicheren Landesteile, deren BewohnerInnen vor allem Kurden (sowie auch kleinere Minderheiten) und arabische SchiitInnen sind. Diese Bevölkerungsgruppen und deren mehr oder weniger offizielle Sicherheitskräfte sind im Irak Ziel von Anschlägen nicht nur, aber auch von ISIS (z.B. der Anschlag in Erbil vom 29.9.2013).
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1.000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser; ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden (AA 20.10.2013 - Details aus aktuelleren Quellen im Zuge des Abschnitts).
Im Jahr 2013 begingen illegale bewaffnete Gruppen mit konfessioneller und ethnischer Ausrichtung, einschließlich Terrorgruppen wie ISIS, tödliche, politisch motivierte Gewaltakte. Sie töteten mit Hilfe von Selbstmordexplosionen, IEDs (improvised explosive devices - improvisierte Sprengsätze) und Schüssen aus fahrenden Autos. Dazu kamen Entführungen und andere Formen von Gewalt. Ziel der Bewaffneten und der Terroristen waren MitbürgerInnen, SchiitInnen, SunnitInnnen, sowie Angehörige von anderen religiösen oder ethnischen Gruppen sowie Sicherheitskräfte, Gebetsstätten, PilgerInnen, Schulen, öffentliche Orte, die Wirtschaftsinfrastruktur und Angestellte der Regierung (USDOS 2014).
Seit Jahresbeginn 2014 stieg die Zahl der bei Anschlägen getöteten Menschen damit bis zum 28. Mai auf mehr als 4.000. Die Gewalt wird von Spannungen zwischen der sunnitischen Minderheit und der schiitischen Mehrheit, die auch die Regierung stellt, genährt. Viele Sunniten werfen ihr vor, sie in Politik und Wirtschaft auszugrenzen (Der Standard 28.5.2014).
Die derzeitige Entwicklung setzte im Dezember mit der Eroberung von Falluja durch ISIS - "Islamische Staat im Irak und in Syrien" - genauer gesagt in "Sham", was man als Großsyrien oder Levante übersetzen könnte - ein. ISIS will einen islamischen Staat in Syrien und im Irak gründen. Zudem gab es systematische Vorstöße - meist gefolgt von schnellen Rückzügen - in andere Provinzen, etwa Anfang April bis nach Abu Ghraib buchstäblich vor die Tore Bagdads. Vor dem jüngsten Einfall in Mossul (Provinz Niniveh) besetzte die ISIS Teile von Samarra (Provinz Salahuddin), und in der Provinz Diyala, wo ISIS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi seine Stammeswurzeln haben dürfte, hat die ISIS bereits die Wiedererrichtung ihres "Emirates" verkündet (Der Standard 11.6.2014).
ISIS hat Rückendeckung bei lokalen Stammesmitgliedern und nützt den weit verbreiteten Ärger unter sunnitischen AraberInnen aus, welche Premierminister Nouri al-Maliki, einen Schiiten, der Diskriminierung von arabischen Sunniten und der Monopolisierung von Macht beschuldigen. So konnten die Aufständischen sechs Monate nach Falluja die zweitgrößte Stadt des Irak, Mossul angreifen. Laut BBC News legten 30.000 Militärs ihre Waffen nieder und flohen, als sie mit 800 Bewaffneten konfrontiert waren (BBC News 16.4.2014). Möglicherweise ist es auch kein Zufall, dass dies ausgerechnet in Mossul geschehen ist. Die Stadt war stets das Hauptrekrutierungsgebiet für die Offiziere der Armee Saddam Husseins. Dass die ISIS-Kämpfer in den sunnitischen Gebieten teils mit offenen Armen aufgenommen wurden, hat viel mit der politischen Marginalisierung der Sunniten im Irak zu tun. Ganz offensichtlich konnten sich die ISIS-Kämpfer auch darauf verlassen, dass - trotz aller ideologischen Unterschiede - die sunnitischen Ex-Offiziere der einstigen Saddam-Armee ihnen helfend unter die Arme greifen. Vielleicht sogar mehr als das. Manche der militärischen Bewegungen der ISIS-Kämpfer erinnern eher an eine stabsmäßig geplante Militäroffensive, als an das Vorrücken einer Rebellenarmee und tragen die Handschrift ehemaliger Armeeoffiziere Saddams (Qantara.de 13.6.2014).
Ermutigt von dem Erfolg in Mossul wandte sich ISIS mit seinen Verbündeten nach Süden Richtung Hauptstadt Bagdad (BBC News 16.4.2014).
Kämpfe im Zuge der Offensive von ISIS werden mit Stand 17.6.2014 u. a. aus Baquba, die Provinzhauptstadt von Diyala, der Provinz Anbar und Tel Afar gemeldet (BBC News 17.6.2014). Folgende Karte gibt einen Überblick über die aktuellen Kämpfe.
Wenn Premier Nuri al-Maliki nun die Bürger gegen die Extremisten bewaffnen will, kommt das erstens einem Eingeständnis gleich, dass die regulären Sicherheitskräfte - und ihre im Land verbliebenen amerikanischen Berater - machtlos sind. Zweitens ist es eine Aufforderung zum Bürgerkrieg: Schon seit geraumer Zeit formieren sich auch wieder Schiitenmilizen, wie sie in den schlimmsten Jahren zwischen 2005 bis 2007 omnipräsent waren. Der Vorstoß der ISIS in die Stadt Samarra war eine besonders schwere Provokation. Dort liegt der schiitische Askari-Schrein, der 2006 von den ISIS-Vorgängern in die Luft gesprengt wurde. Sofort gab es schiitische Aufrufe, sich zur Verteidigung zu formieren. Das ist offenbar genau das, was die ISIS beabsichtigt. (Der Standard 11.6.2014)
Denn die schiitische Reaktion verhindert wiederum, dass sich alle Sunniten in den betroffenen Gebieten auf die Seite der Regierung stellen. Die ISIS und andere sunnitische radikale Gruppen können teilweise zumindest auf die Duldung durch Teile der sunnitischen Bevölkerung zählen. Das ist Maliki zuzuschreiben, der in den vergangenen Jahren nicht einmal versucht hat, eine integrative Politik zu machen. (Der Standard 11.6.2014)
Die Stärke der ISIS ist frappierend, umso mehr, als Baghdadi sich ja von der Mutterorganisation Al-Qaida quasi selbstständig gemacht hat.
Die ISIS hat offenbar ein substanzielles Rückgrat: einen Mix aus lokaler Unterstützung, erpressten Geldern (Maut, Steuern), Einnahmen durch Kriminalität und Kriegswirtschaft sowie Spenden von außen. Als ihr Sponsor wird verschwörungstheoretisch auch immer wieder das Assad-Regime bezeichnet. Aber so nützlich es für Assad ist, dass sich die Rebellengruppen in Syrien bekriegen, so wenig Interesse kann er daran haben, dass sich der schiitisch geführte Irak destabilisiert. (Der Standard 11.6.2014)
Es stellt sich die Frage, wer nun das entstandene Sicherheitsvakuum ausfüllen kann. Wer wird sich im Irak überhaupt noch den ISIS-Kämpfern effektiv entgegenstellen? Dafür kommen nur zwei Kräfte in Frage: die kurdischen Peschmerga-Kämpfer und die schiitische Milizen. Einer der Peschmerga-Sprecher, Brigadegeneral Halgord Hekmat, hat bereits öffentlich erklärt, dass der Kollaps der irakischen Armee die kurdischen Kämpfer praktisch dazu zwingt aktiv zu werden. Und auch der in politischer Versenkung geglaubte Schiitenprediger Muqtada al-Sadr, kündigte an, angesichts der Schwäche der Armee wieder seine berüchtigten Milizen mobilisieren zu wollen. Damit wäre der Irak den alten Bürgerkriegszeiten und der Drohung der Dreiteilung des Landes wieder gefährlich nahe gekommen. (Qantara.de 13.6.2014)
Rechtsschutz/JUstizwesen
Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt dennoch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden. (AA 20.10.2013)
Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NGOs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entführungen und Raubüberfällen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Weiterhin
erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach
irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis über 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. (AA 20.10.2013)
Im Zentrum der von der sunnitischen Demonstrationsbewegung erhobenen Vorwürfe steht eine angeblich einseitige Strafjustiz, die Sunniten als Terroristen verfolgt (AA 20.10.2013) und teilweise auch Familienmitglieder in Haft nimmt, wenn sie der Beschuldigten nicht habhaft werden kann. (AA 20.10.2013; vgl. auch:USDOS 27.02.2014)
In der Praxis sind die Richter unter immensen politischen und konfessionellen Druck geraten und sind Großteils nicht in der Lage, Fällen mit Bezug zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Aktivitäten von Milizen nachzugehen, selbst wenn die Beweislast überwältigend ist. Drohungen und Morde durch konfessionelle, tribale, extremistische und kriminelle Elemente schadeten vielerorts der justiziellen Unabhängigkeit. Richter und ihre Familien waren häufig Todesdrohungen und Angriffen ausgesetzt. (FH Januar 2013/USDOS 19.04.2013) Hinter einer Reihe von Rachemorden an Richtern wird Al Qaida im Irak/Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) [arab. Kurzbezeichnung Daash] vermutet. (USDOS 19.04.2013)
Sicherheitsbehörden
Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-
Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. (AA 20.10.2013)
Im Zuge der Mossul-Offensive von ISIS im Juni 2014 flohen die meisten Militärs aus dem Gebiet unter Zurücklassung ihrer Waffen und ihrer Uniformen. (BBC News 13.6.2014 - siehe auch Abschnitt "Sicherheitslage") Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann brachen zusammen und haben die Stadt Mossul fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. (Qantara.de 13.6.2014) Die Armee in den eroberten Gebieten war auch deshalb so schwach, weil das nicht die mehrheitlich schiitischen, loyalen Einheiten waren, mit denen Isis bei einem Angriff Bagdads zu tun haben würde. (TAZ 15.6.2014)
Die irakischen Sicherheitskräfte bestehen aus den internen Sicherheitskräften, die administrativ zum Innenministerium gehören, den externen Sicherheitskräften unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums und des Counterterrorism Service (CTS). Die Verantwortlichkeiten des Innenministeriums beinhalten die Durchsetzung des irakischen Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung mit Hilfe der Föderalen Polizei, der Provinzpolizei, des Schutzdienstes für Immobilien und der Abteilung für Grenzschutz. Die konventionellen militärischen Kräfte des Verteidigungsministeriums sind verantwortlich für die externe Verteidigung, aber sie arbeiten oft mit Elementen des Innenministeriums bei der Durchführung von Anti-Terrorismus-Operationen oder Einsätzen zur inneren Sicherheit zusammen. Das CTS berichtet direkt an den Premierminister und beaufsichtigt das Anti-Terrorismus-Kommando, eine Organisation, das drei Brigaden für Spezialoperationen umfasst. (USDOS 27.02.2014)
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. (AA 20.10.2013)
Die irakische Armee vereint alle Konfessionen und Ethnien. (AA 20.10.2013) Die Armee und die Bundespolizei rekrutieren landesweit und setzen ihre Soldaten und Polizisten in verschiedenen Gebieten ein, was die Wahrscheinlichkeit von Korruption durch persönliche Verbindungen zu Stämmen oder Milizionären verringert. Probleme der irakischen Polizei hinsichtlich konfessioneller Spaltungen, Korruption, Verbindungen zu Stämmen oder zu militanten Gruppen und die Unwilligkeit, außerhalb des Rekrutierungsgebiets zu arbeiten, halten an. (USDOS 27.02.2014) Bei der Einstellung bei der Polizei werden Schiiten bevorzugt, viele darunter gelten als religiös voreingenommen. (AA 20.10.2013)
Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten.
Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden. (AA 20.10.2013)
Es gab eine steigende Zahl von Angriffen der AQI (Al Qaida im Irak) auf Sunniten, die mit der Regierung kooperierten - die Söhne des Irak, auch bekannt als Sahwa Bewegung - und gegen sunnitische Stammesführer. Etwa wurden am 29.11.2013 die Leichen von 18 Männern in der Nähe der sunnitischen Stadt Mishahda, 20 Meilen nördlich von Bagdad, gefunden. Laut Augenzeugen waren die Männer zuvor von einer bewaffneten Gruppe "in Militäruniformen" entführt worden. AQI/ISIL übernahm die Verantwortung für den Angriff und nannte als Grund das Treffen bei einem sunnitischen Stammesführer zur Wiederbelebung der Sahwa-Einheiten. (USDOS 27.02.2014)
Es gab weiterhin landesweit Berichte von Fällen von Folter und Misshandlungen in vielen Polizeistationen des Innenministeriums und in den Einrichtungen des Verteidigungsministeriums - besonders während der Verhöre. Das Innenministerium veröffentlichte nicht die Zahl der Offiziere, die während des Jahres bestraft wurden, und es gab keine bekannten Verurteilungen durch Gerichte bezüglich Misshandlungen. Die Regierung unternahm keine breiten Aktionen zur Reform der Sicherheitskräfte für die Verbesserung des Menschenrechtsschutzes. (USDOS 27.02.2014)
Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. (AA 20.10.2013)
Die Sicherheitskräfte unternahmen begrenzte Bemühungen zur Prävention oder Reaktion auf gesellschaftliche Gewalt. Lokale Polizeistationen in Basra und Kirkuk implementierten "Familienschutzeinheiten" für Fälle von Anschuldigungen von häuslicher Gewalt gegen Frauen und Kinder. (USDOS 27.02.2014)
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. (AA 20.10.2013)
Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit weit verbreitet von staatlichen Stellen eingesetzt.
Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdischer) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den angewandten Praktiken gehören. (AA 20.10.2013)
Das Personal des Innenministeriums folterte laut Berichten von mehreren Behördenangestellten und Menschenrechtsorganisationen Gefangene zu Tode. Das Menschenrechtsministerium schloss, dass 20 von 117 Todesfällen in Haft im ersten Halbjahr 2013 auf Folter zurückgingen. 85 Fälle hatten medizinische Ursachen. In 12 Fällen blieb die Todesursache ungeklärt. 92 Todesfälle ereigneten sich in Gefängnissen des Justizministeriums, 16 in Einrichtungen des Innenministeriums, drei in Einrichtungen des Verteidigungsministeriums und sechs an "unbekannten" Orten. (USDOS 27.02.2014) Der Bericht des Menschenrechtsministerium über 313 Vorwürfe von Folter, speziell von Gefangenen des Innen- und des Verteidigungsministeriums, demonstrierte ein wachsendes Vermögen der Behörde, glaubwürdige Anschuldigungen von systematischer Folter, Todesfällen in Haft, erzwungene Geständnisse und willkürliche Verhaftungen zu dokumentieren. Allerdings gab es bis Ende 2013 keine Beweise für juristische Schritte gegen Verantwortliche, die deswegen beschuldigt wurden. (USDOS 27.02.2014) Viele Verurteilungen basieren auf Geständnissen unter Folter. (AI 29.4.2014)
Abgesehen von dem Anlegen und dem Transfer einiger Akten für mögliches Vorgehen durch die Justiz gab es keine bekannten Entwicklungen in Fällen von Folter und Vorfällen von misshandelnder Behandlung oder Bestrafung aus dem Jahr 2012. (USDOS 27.02.2014)
Den Gefangenen stehen in aller Regel weder eine adäquate medizinische Versorgung noch ein Rechtsbeistand zur Verfügung. Die Verfehlungen des Gefängnispersonals werden häufig weder untersucht noch die Verantwortlichen bestraft. (AA 17.01.2013)
Haftbedingungen
Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten. Sie wird teilweise bis auf über 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Rechtsbeistand wird nicht in allen Abschnitten des Verfahrens gewährleistet; Terrorverdächtige dürfen bis zur Anklageerhebung ohne Kontakt zur Außenwelt gehalten werden. Die meisten dieser Häftlinge sind Sunniten aus dem Zentral-, West- und Nordwestirak. UNAMI bemängelt, dass
Untersuchungsgefangene nicht angemessen von anderen Häftlingen getrennt sind. (AA 17.01.2013)
Im Februar 2013 teilte der Stellvertretende Premierminister Hussein al-Shahristani Human Rights Watch mit, dass die Sicherheitskräfte häufig Massenverhaftungen ohne Haftbefehl durchführen. Die Gerichte stützten sich weiterhin auf geheime Aussagen von Informanten und erzwungene Geständnisse für Haftbefehle und Verurteilungen. (HRW 21.1.2014)
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Aktuell (Juni 2013) sind ca. 40.000 Menschen inhaftiert. Laut UNAMI sind Überfüllung der Haftanstalten sowie Missbrauch und Folter weit verbreitet. Auch der Umstand, dass die Haftanstalten unter der Verantwortung vier verschiedener Ministerien stehen, erschwert die Transparenz. (AA 17.01.2013)
Die Bedingungen in manchen Gefängnissen und Hafteinrichtungen blieben hart und lebensbedrohlich, und es gab unerklärte Todesfälle, Unruhen, Hungerstreiks und Flucht. Essensknappheiten, Überbelegung und inadäquater Zugang zu Sanitäreinrichtungen und medizinischer Versorgung waren bedeutende Probleme. (USDOS 27.2.2014)
In den ICS-Einrichtungen verbesserte sich die Bereitstellung von Elektrizität weiterhin und war besser als für die breite Öffentlichkeit. Das Justizministerium möblierte die Gefängnisse neu und baute neue Anstalten zur Verbesserung der Haftbedingungen. Viele Gefängnisse des Innenministeriums wurden verbessert und in Linie mit internationalen Standards gebracht. UNAMI berichtete über fast keine Anschuldigungen von Misshandlungen von Personen in Gefängnissen des Justizministeriums. Dieses baute die Möglichkeiten für Bildung und handwerkliche Ausbildungen für Insassen in einer Reise von Gefängnissen aus. (USDOS 27.2.2014)
Das Justiz-, Verteidigungs- und Innenministerium sowie die Anti-Terror-Dienste berichteten, dass die Angestellten in den Gefängnissen Menschenrechtstraining von ihrem jeweiligen Ministerium erhielten. Auch das Menschenrechtsministerium führte Schulungen zu Menschenrechten für Gefangenenwärter und Sicherheitspersonal durch. (USDOS 27.2.2014)
Al Qaida im Irak/ISIS übernahm die Verantwortung für koordinierte Angriffe auf die Gefängnisse von Abu Ghraib und Taji von 21-22. Juli 2013. Dabei wurden 71 Gefangene und Sicherheitspersonal getötet und 800 bis 1.000 Gefangene entkamen aus Abu Ghraib, darunter auch die mittlere Führung von Al Qaida im Irak. Ein parlamentarischer Bericht gab den Innen- und Justizministerien die Schuld für den Mangel an Sicherung des Gefängnisses. Kontakte aus dem Menschenrechtsbereich gaben auch der Korruption innerhalb der Gefängnisse die Schuld, welche die Angriffe ermöglicht hätte. (USDOS 27.2.2014)
ICS-Gefängnisse (Iraqi Corrections Service), die einzige Regierungsbehörde, die legal verurteilte Personen festhalten darf, erlaubte regelmäßige Besuche durch unabhängige NichtregierungsbeobachterInnen. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes hatte Zugang zu einigen Gefängnissen und Haftanstalten der Justiz-, Innen-, Verteidigungs- und Arbeitsministeriums (Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten). Auch UNAMI, Human Rights Watch und UNHCR hatten Zugang. Den Gefängnisüberwachungsteams des Menschenrechtsministeriums wurde routinemäßig der Zugang zu Gefängnissen des Innenministeriums verwehrt. (USDOS 27.2.2014)
Religionsfreiheit
97 Prozent der IrakerInnen sind Muslime - 60 bis 65 Prozent Schiiten, 32 bis 37 Prozent Sunniten - und drei Prozent sind ChristInnen oder gehören anderen Religionen an. Die schiitischen Muslime sind überwiegend Araber, aber es gibt auch unter den Turkmenen, Kurden (Faili Kurden) und anderen Gruppen Schiiten. 18 bis 20 Prozent sind sunnitische Kurden, 12-16 Prozent sunnitische Araber und die restlichen 1-2 Prozent sind sunnitische Turkmenen. Die etwa 3 Prozent Iraker mit anderer Religionszugehörigkeit als dem Islam umfassen: Christen, Jeziden, Sabäer-Mandäer, Baha'i, Shabak und Kaka'i (Ahl al-Haqq) und ganz wenige Juden. Die Religion der Baha'i ist seit 1970 verboten (ICNL 6.02.2013/USDOS 30.07.2012/USCRIF April 2013)
Die Schiiten leben vor allem im Süden des Landes und im Osten und stellen die Bevölkerungsmehrheit in Bagdad, aber sie haben in den meisten Landesteilen Gemeinden. Die Sunniten stellen die Mehrheit im Westen, im Zentrum und im Norden des Irak. (USDOS 30.07.2012)
Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jeziden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. (AA 20.10.2013)
Die politischen Parteien sind tendenziell entlang konfessionellen und ethnischen Linien organisiert. Familiäre, tribale und religiöse Überlegungen beeinflussen die politischen Entscheidungen auf allen Ebenen. (USDOS 27.2.2014)
Seit 2003 haben religiöse Minderheiten zunehmend eine bessere Vertretung innerhalb des politischen Systems des Irak erhalten. Der Repräsentantenrat, der im März 2010 gewählt wurde, reservierte 8 von insgesamt 325 Sitzen für Minderheiten, einschließlich 5 Sitzen für ChristInnen und jeweils ein Sitz für die Säbäer-MandäerInnen, JesidInnen und Schabak. Allerdings weisen Berichte darauf hin, dass es als Resultat der Diskriminierung auf Religionsbasis und Vetternwirtschaft Minderheiten oft im öffentlichen Sektor unterrepräsentiert sind, besonders auf Provinzebene und in der städtischen Verwaltung sowie in den irakischen Sicherheitskräften. Jeziden und Christen haben sich über politische Marginalisierung resultierend aus der mangelnden adäquaten Vertretung von Minderheiten in den Provinzräten beklagt. (UNHCR 31.05.2012) Die [Anm.: arabische] sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. (AA 20.10.2013)
Im Jahr 2013 nahm die Häufigkeit der konfessionellen und religiös motivierten Anschläge zu, und beeinträchtigte die Sicherheit aller Religionsgruppen. Mitglieder der schiitischen Mehrheitsbevölkerung - auch PilgerInnen beim Feiern hoher Feiertage - waren das primäre Ziel von Gewalt. Z.B. starben über 40 schiitische Pilger in koordinierten Anschlägen. (USCRIF 30.4.2014)
Der Mangel an Vertrauen zwischen den Behörden und den arabischen Sunniten nicht nur von Anbar ist mittlerweile absolut. Diese sind überzeugt, dass die [schiitisch dominierte] Regierung sie verfolgt, und sie sogar aus Teilen des Landes vertreiben möchte. (IRIN 13.5.2014)
Es gab Berichte von gesellschaftlichen Misshandlungen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glaube oder Glaubenspraxis. Konfessionelle Gewalt hatte in vielen Landesteilen - in geringerem Ausmaß in der Region Kurdistan - negative Auswirkungen auf die Möglichkeit aller Gläubigen, ihren Glauben zu praktizieren. Einige islamische Elemente übten weiterhin Druck auf die Gesellschaft aus, sich ihren Interpretationen der Grundsätze des Islam anzupassen. Auch wenn diese Bemühungen alle Bürger betrafen, waren Nicht-Muslime besonders verwundbar bezüglich dieses Drucks und der Gewalt aufgrund ihres Minderheitenstatus und des Mangels an Schutz durch Stammesstrukturen. (USDOS 30.07.2012)
Viele Iraker - Muslime und Nicht-Muslime gleichermaßen - sind zwar Opfer religiöser Gewalt geworden, aber die kleinsten nicht-muslimischen religiösen Minderheiten des Landes sind besonders verwundbar. Ihnen fehlen Milizen oder tribale Strukturen, um sich selbst zu verteidigen, und sie erhalten nicht ausreichenden offiziellen Schutz oder Gerechtigkeit. (USCRIF April 2013)
Besonders Mitglieder der verwundbarsten Minderheiten wie ChaldäerInnen, AssyrerInnen, andere ChristenInnen, Sabäer-Mandäerinnen und JezidInnen fliehen deshalb aus dem Irak. (USCRIF 30.4.2014)
Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. (AA 20.10.2013)
Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. (AA 20.10.2013) Die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen führt dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. (AA 17.01.2013)
Im Jahr 2013 versagte die irakische Regierung, der wachsenden Gewalt durch nichtstaatliche Akteure gegen irakische ZivilistInnen Einhalt zu gebieten. Die Angriffe inkludierten PilgerInnen, TeilnehmerInnen an Gebeten, religiöse Stätten und Anführer sowie Einzelpersonen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen religiösen Identität. Während die Syrien-Krise zu den konfessionellen Spannungen beitrug, verstärkten Handlungen der irakischen Regierung die sunnitisch-schiitischen Spannungen, statt diese zu reduzieren, was die fragile Stabilität des Landes bedroht und die Religionsfreiheit allgemein verschlechterte. Besonders der Entwurf für das Personenstandsrecht, das nur auf die schiitischen IrakerInnen angewendet würde, riskiert die Vertiefung der konfessionellen Gräben. (USCRIF 30.4.2014)
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich. (AA 20.10.2013)
Seit 2003 griffen sunnitische bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten auf Basis ihrer religiösen Identität, ihrer (unterstellten) politischen Meinungen oder ihres sozialen Status/Berufs an. JesidInnen und Kaka'i, die oft als ethnische "KurdInnen" identifiziert werden, werden auch auf Basis ihrer (wahrgenommenen) kurdischen Ethnizität angegriffen. Als Folge anhaltender Angriffe auf religiöse Minderheiten, sanken deren Zahlen stark seit 2003. (UNHCR 31.05.2012) Die meisten Minderheiten leben in Gebieten, die die größte Gewalt seit 2003 erfahren und erfahren haben - besonders in Bagdad, Ninewa (Mossul und die Ninewah Ebene) und Kirkuk. Angriffe auf Mitglieder religiöser Minderheiten sind Berichten zufolge in den letzten drei Jahren im Steigen begriffen aufgrund vermehrter gezielter Angriffe durch bewaffnete Gruppen, besonders al-Qaida im Irak. Laut verschiedenen Berichten suchen besonders bewaffnete sunnitische Gruppen, religiöse Minderheiten im Land auszulöschen. Kleinere religiöse Minderheiten, besonders Nicht-Muslime, sind besonders verwundbar. (UNHCR 31.05.2012) Besonders gefährdet sind die Minderheiten weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. (AA 20.10.2013) In den dortigen Rückzugsgebieten der kleinsten Minderheiten stieg die Zahl der Anschläge. (USCRIF 30.4.2014)
Frauen, die zu Minderheiten gehören, sind wahrscheinlich der verwundbarste Teil der irakischen Gesellschaft und sind mit Gewalt und Diskriminierung durch eine Reihe von Akteuren aufgrund ihres Geschlechts und ihrer religiösen Zugehörigkeit konfrontiert. Ihre Bewegungsfreiheit und ihre Freiheit, ihre religiöse Identität durch ihre Kleidung auszudrücken, sind stark eingeschränkt durch die anhaltende Drohung von Gewalt und die wachsende religiöse Intoleranz. Dies wiederum schränkt ihren Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Arbeit und Bildung ein. (UNHCR 31.05.2012)
Die irakische Regierung hat sich wiederholt zur Wahrung der religiösen Vielfalt im Irak verpflichtet und öffentlich die Angriffe auf Minderheiten verurteilt, versprach den Opfern Kompensationen und die Strafverfolgung der Angreifer und erhöhte die Sicherheitsmaßnahmen an Orten der Religionsausübung. 2011 stellte die irakische Regierung Land und Geld für eine neue Kirche in Kirkuk zur Verfügung und der Repräsentantenrat schuf einen Minderheitenausschuss, welcher den Schullehrplan reformieren, Diskriminierung beseitigen und die Basisleistungen für Minderheiten verbessern soll. Trotz der Bemühungen der irakischen Regierung weisen Berichte darauf hin, dass Angriffe gegen religiöse Gruppen in Straflosigkeit münden. Die irakischen Sicherheitskräfte sind bedeutenden Risiken ausgesetzt, wenn sie zum Schutz von Minderheiten intervenieren. Mitglieder der Minderheiten sollen auch zögern, Drohungen oder Angriffe den Sicherheitskräften zu melden, weil sie fürchten, dass keine ordentliche Untersuchung stattfinden wird. (UNHCR 31.05.2012) Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jeziden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. (AA 20.10.2013)
Laut UNHCR bedürfen - abhängig von den besonderen Umständen des Falls - Mitglieder von religiösen Minderheiten im Zentral- und Südirak wahrscheinlich des internationalen Flüchtlingsschutzes aufgrund von ihrer Religion, (unterstellter) politischer Meinung oder Mitgliedschaft in einer besonderen sozialen Gruppe. (UNHCR 31.05.2012)
Bewegungsfreiheit
Hinweis: Dieser Abschnitt gibt die Lage vor Juni 2014 wider. Derzeit liegen noch keine allgemeineren Hinweise vor, wie sich die aktuellen Ereignisse auf die Bewegungsfreiheit im Irak allgemein und besonders beim Zugang zur Autonomieregion Kurdistan auswirken.
Irakische BürgerInnen benötigen eine Reihe von Dokumenten, um Zugang zu bestimmten öffentlichen Leistungen zu erhalten bzw. leichter zu erhalten. Nachfolgend wird bei der jeweiligen Provinz auf die Registrierung von internen Vertriebenen Bezug genommen. Diese kann Voraussetzung für eine Niederlassung sein, ist häufig aber ebenso wichtig für den Erhalt von Lebensmittelrationen, ohne die ein Großteil der Iraker nicht überleben würde. Eine Nichtregistrierung hat hauptsächlich den Ausschluss von staatlicher Unterstützung oder von sozialen Leistungen zur Folge. Hierzu gehören: keine Übertragung oder Anerkennung von Dokumenten, keine Versorgung mit Brennmaterial und keinen Zugang zu Arbeitsplätzen, keine Möglichkeit zur Miete oder zum Erwerb von Eigentum, keine Landzuteilung, Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung und Bildung. Die Zuzugs- und Niederlassungsmöglichkeiten sind zum Teil durch die örtlichen Verwaltungen oder auch auf Provinzebene eingeschränkt. Es gibt seit Anfang 2010 keine eindeutigen Angaben mehr zu Registrierungsvoraussetzungen der einzelnen Provinzen. Registrierungsvoraussetzungen nach 2008 können je nach Provinz die Vorlage einer Original Aufenthaltsgenehmigung, die Lebensmittelverteilungskarte (PDS Ration Card), die nationale Identitätskarte (Identity Card) oder ein Brief mit der Genehmigung von Gemeinderäten, Bürgermeistern, örtlicher Polizei oder dem Ministerium für Displacement und Migration sein. Nicht auszuschließen ist, dass eine Registrierung je nach religiöser, ethnischer oder Stammeszugehörigkeit versagt wird. (BAMF Juni 2011)
Der Registrierungsprozess ist mit einer Reihe von Herausforderungen für Binnenflüchtlinge verbunden, weil zur Erlangung der Registrierung verschiedene Bedingungen erfüllt werden müssen und der Prozess lokal unterschiedlich gehandhabt wird. Zu potentiellen Faktoren wie ethnischer oder konfessioneller Zugehörigkeit der AntragstellerInnen oder der Zugehörigkeit zu einem Stamm kommen unter Umständen noch praktische Hindernisse wie das nötige Geld für Reisen sowie Sicherheitserwägungen - vor allem für Frauen. (BAA Staatendokumentation 29.12.2011)
Das Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes einzuschränken: nach Ausstellung eines Haftbefehls, in Form einer Ausgangssperre, in Form eines Cordons zur Durchsuchung eines Gebiets oder zur Ergreifung anderer nötiger Sicherheitsmaßnahmen und militärischer Maßnahmen in Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe. (USDOS 27.2.2014)
Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte in den umstrittenen Gebieten - inklusive Peshmerga und Mitgliedern der irakischen Armee - selektiv Regulierungen bezüglich der Aufenthaltsgenehmigungen durchsetzten, um Personen aus dem Gebiet unter ihrer Kontrolle zu entfernen. (USDOS 27.2.2014) Dazu kommen Bewegungseinschränkungen für die IDPs aus Anbar in Bagdad, Erbil, Karbala, Kirkuk und Niniwah. Berichten zufolge sollen "Sicherheitskräfte" in Dhi Qar im Süden des Landes IDPs aus Anbar den Zugang verwehren, außer wenn sie einen lokalen Sponsor in der Provinz haben. Manche Familien betraten die Provinz illegal und sind jetzt aus Angst vor Ausweisung aus der Provinz ständig unterwegs (IRIN 13.5.2014)
Medizinische Versorgung
Derzeit liegen noch keine verallgemeinerbare Informationen vor, wie sich die Sicherheitsentwicklungen auf die Verfügbarkeit und den Zugang zu medizinischer Versorgung auswirken. Der Fokus der Berichterstattung über das Gesundheitssystem liegt bei IDPs und Flüchtlingen aus Syrien und weniger bei einer allgemeinen Bestandaufnahme.
Trotz einiger Verbesserungen ist der Zugang zu Gesundheitsleistungen begrenzt und geographisch unausgeglichen mit einem starken Stadt-Land-Gefälle. 2009 gab es 1,3 Spitalsbetten auf 1000 Iraker. Auch wenn einige Basisgesundheitsleistungen von der Regierung zur Verfügung gestellt warden, so sind die Verfügbarkeit und die Qualität fraglich, zumal der Irak kein Gesundheitsversicherungssystem hat. (BTI 2014)
Fast ein Drittel der 1.809 öffentlichen Gesundheitszentren ist durch mangelnde Instandhaltung, Fehlen von Vorräten und von qualifizierten MitarbeiterInnen sowie durch unzureichenden Unterstützungsleistungen eingeschränkt. (IOM Dezember 2013)
Die medizinische Versorgungssituation bleibt daher angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben. (AA 20.10.2013, vgl. BAA Staatendokumentation 30.12.2011) Ein besonderes Problem stellt der Mangel an Hygiene dar, der zu einem erhöhtem Infektionsrisiko selbst bei relativ harmlosen Gesundheitsproblemen führen kann. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011)
Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. (AA 20.10.2013) Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte Ärzte zur Rückkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie künftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen dürfen und vor Entschädigungsforderungen lokaler Stämme geschützt werden. (AA 17.01.2013)
Tendenziell ist die Situation in den Provinzhauptstädten Arbil, Dahuk und Sulaymaniyah besser, doch auch dort können komplizierte Behandlungen nicht immer vorgenommen werden. Die Einschätzung der Qualität der medizinischen Leistungen ist widersprüchlich - mit Ausnahme der sehr guten Augen- und Zahnmedizin. Der Zugang zu letzterer hängt jedoch von den finanziellen Möglichkeiten der PatientInnen ab. Verschiedene Gesundheitsindikatoren im Irak wie z. B. die Kindersterblichkeit zeigen eine Verbesserung in den letzten Jahren. Aber bei potentiell heilbaren Krebsarten lag 2011 die Heilungschance im Irak bei 10 bis 20 Prozent, während in anderen Ländern die Überlebenschancen bei über sechzig Prozent liegen können. Diese geringe Heilungsrate sowie das Ausmaß grundsätzlicher infrastruktureller Probleme wie die Wasserversorgung, die auch die Gesundheit der IrakerInnen außerhalb der Krankenhäuser beeinträchtigen, verdeutlichen den noch langen der Weg beim Wiederaufbau. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011)
Besonders für Binnenflüchtlinge ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung schwierig. (FCO 10.4.2014) Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist noch immer für 26 Prozent vulnerabler IDPs, Rückkehrer und aufnehmende Gemeinden eine Priorität. In vulnerablen Gemeinden beeinflussen Sicherheitsbedenken die Reise zu medizinischer Versorgung. In Ninewah werden Angehörige der Minderheiten der Christen, Schabak und Jeziden davon abgehalten, medizinische Versorgung in Mossul zu erreichen. Sie sind gezwungen, für medizinische Versorgung nach Kurdistan zu fahren - auch in Notfällen, in denen die Versorgungsgeschwindigkeit wichtig ist. In vulnerablen Gemeinden und in abgelegenen, ländlichen Gebieten sind Frauen mit einem Mangel an Ärztinnen mit den Spezialrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe konfrontiert. Viele dieser Frauen haben kein Geld für Behandlungen in der nächsten Stadt und erhalten daher keine Versorgung für medizinische Probleme und Zugang zur Brustkrebskontrolle. (IOM Iraq (o.D./2012)
Spezialisten in mentaler Gesundheitsversorgung sowie psychiatrische Abteilungen stehen vulnerablen Gemeinden oft nicht zur Verfügung. (IOM Iraq (o.D./2012)
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes;
Verhandlung der Beschwerdesache;
Einsicht in die von der bP eingebrachten diversen Unterlagen;
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Irak vom 20.06.2014);
Einsicht in die von der bP bereits beim Bundesasylamt in Vorlage gebrachten Dokumente und Unterlagen (Irakischer Personalausweis, XXXX, in Erbil ausgestellt. - Irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis, XXXX von Erbil ausgestellt - Irakischer Militärausweis, XXXX, von der Irakischen Militärführung, Angehöriger XXXX - Sterbeurkunde ltd. auf XXXX, Gesundheits- und Sterbeamt Erbil; Sterbegrund (in Kurdischer Sprache): Eine Granate fiel auf sein Haus weiteres Ausstellungsdatum 17.09.2007 - 1 ärztliches Attest aus Österreich bzgl. Rückenschmerzen - 4 Stk. Farbfotos)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der bP sowie der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie der Vorlage von Personendokumenten.
Unstimmigkeiten mit dem Geburtsdatum der bP, da im übersetzten Personalausweis das Geburtsdatum mit XXXX (AS 259) angegeben ist, konnten im Zuge der mündlichen Verhandlung insofern ausgeräumt werden, als der Dolmetscher nach einer Sichtung des Ausweises feststellte, dass das Geburtsdatum auf dem Ausweis doch der XXXX ist. Das Geburtsdatum wurde lediglich handschriftlich etwas unordentlich aufgeschrieben.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären- und privaten Verhältnissen, dem Gesundheitszustand der bP und ihrer Tätigkeit beim Militär und in der eigenen Landwirtschaft, gründen sich auf ihre in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, sowie der Vorlage von Fotos und Ausweisen. Zur vorgelegten CD in Verbindung mit einem handschriftlichen Zettel ist festzustellen, dass die bP damit laut eigenen Angaben in der Verhandlung nur ihren Wehrdienst und die damit verbundenen allgemeinen Gefahren nachweisen wollte. Der Dienst der bP in der irakischen Armee wurde als glaubhaft erachtet, weshalb es gegenständlich somit auf die technischen Probleme beim Abspielen der CD nicht ankam, da das Beweisthema unbestritten blieb.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Die bP stützte die Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz darauf, dass sie von unbekannten Personen, von welchen sie glaubt dass es Terroristen wären, brieflich bedroht worden sei, dass sie getötet werden würde, wenn sie ihre Tätigkeit beim Militär nicht aufgeben würde. Weiter stütze sie ihren Antrag darauf, dass ihr Vater durch einen Granateneinschlag auf ihr Haus getötet und ihr Bruder dadurch verletzt worden sei und sie davon ausgehe, dass der Bombenanschlag ebenfalls durch diese Leute verursacht worden wäre, was sie jedoch nicht mit Sicherheit sagen könne.
Zum Vorbringen der bP ist auszuführen, dass dieses wegen eklatanter Widersprüche im Kernvorbringen nicht glaubhaft ist. So führte die bP bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 28.11.2007 aus, dass sie etwa einen Monat vor dem Vorfall am 17.09.2007 einen Drohbrief oder Drohbriefe, so genau wisse sie das gar nicht, erhalten hätten. Darin sei ihre Familie bedroht worden. Der Inhalt des Briefes habe gelautet: "Wenn ihr Sohn nicht aufhört mit den amerikanischen Soldaten zu arbeiten, dann werden wir Euch alle umbringen". Der Inhalt dieses Briefes sei ihr von ihrer Mutter mitgeteilt worden, als sie kurz zu Hause zum Duschen gewesen sei. Während ihres Militärdienstes sei sie nämlich nur immer zu Hause gewesen, wenn sie zwei oder drei Tage frei gehabt hätte. Über andere Drohungen wisse sie nichts.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 12.01.2009 legte die bP diesbezüglich im Wesentlichen dar, dass es zwei Drohbriefe gewesen wären, welche in den Hof des Hauses geworfen worden wären. Der Inhalt sei ihr von ihrer Mutter mitgeteilt worden, während sie beim Militär gewesen wäre. Der erste Brief wäre etwa 2-3 Monate vor ihre Ausreise gekommen, der zweite etwa 1 1/2 Monate vor ihrer Ausreise. Es wäre nur sie selbst bedroht worden. Im Brief wäre gestanden, dass sie sie töten würden, wenn sie nicht beim Militär aufhören würde. Sie habe die Briefe selbst nie gesehen. Beim Militär habe sie deshalb nicht aufgehört zu arbeiten, da sie keinen anderen Beruf gelernt habe und keine andere Chance gehabt hätte um Arbeit zu finden.
Auch gab die bP einerseits an, dass das Haus durch die Granate völlig zerstört worden sei, während sie an anderer Stelle der Einvernahme darlegte, dass lediglich der Vorraum und eine Mauer zerstört worden wären.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab die bP an, dass sie einmal einen Drohbrief nach Hause geschickt bekommen hätte. Darin wäre gestanden, dass sie mit ihrer Tätigkeit würde aufhören müssen. Nach einiger Zeit habe ihr Vater mit ihr telefoniert und ihr gesagt, dass sie nun auch einen Drohbrief erhalten hätten. Falls Sie nicht mit der Arbeit aufhören würde, würde sie getötet werden. Den ersten Brief hätte sie ca. 2 Monate vor ihrer Ausreise und den zweiten Brief etwa 2 Wochen vor ihrer Ausreise erhalten. Von den Briefen hätte sie durch ihre Mutter und ihren Vater Kenntnis erhalten. Sie wäre zu dieser Zeit in Mosul gewesen und sei dies telefonisch mitgeteilt worden. Nachdem der erste Brief eingetroffen worden wäre, sei sie nachhause gefahren. Den ersten Brief habe sie persönlich gesehen, den zweiten Brief habe sie nie gesehen. In den Briefen sei nur sie selbst bedroht worden.
Zusammenfasend widersprach sich die bP im Verfahren somit schon hinsichtlich der Anzahl der erhaltenen Drohbriefe. Auch führte sie einerseits aus, dass die Familie bedroht worden wäre, während sie andererseits darlegte, dass nur sie selbst bedroht worden wäre. Zudem widersprach sie sich dahingehend, dass ihr einmal der Inhalt eines Drohbriefes seitens ihrer Mutter mitgeteilt worden wäre, als sie kurz zu Hause zum Duschen gewesen sei, während sie andererseits begründete, dass ihr der Inhalt der Briefe durch ihre Mutter mitgeteilt worden wäre, als sie beim Militär gewesen sei und führte sie zudem an anderer Stelle dazu aus, dass ihr der Inhalt der Briefe durch ihre Mutter und ihren Vater mitgeteilt worden wäre. Außerdem gab sie einerseits an, dass sie die Briefe persönlich nie gesehen hätte, während sie widersprüchlich dazu an anderer Stelle zu Protokoll gab, dass sie den ersten Brief persönlich gesehen hätte. Ebenfalls machte sie unterschiedlichste Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes des Erhalts dieser Briefe.
Ebenso schilderte die bP die angebliche Beschädigung des Hauses gravierend unterschiedlich.
Zudem wurden im Zuge der urkundentechnischen Untersuchung erhebliche Bedenken in Bezug auf die Echtheit der Kopie des Sterbezeugnisses den Vater der bP betreffend dargetan, da der Formulardruck kopiert wurde , die Ausfülldaten jedoch handschriftlich eingetragen wurden, weshalb dessen Sterbeursache keinesfalls als erwiesen gilt.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die bP im Zuge der mündlichen Verhandlung als Fluchtgrund trotz mehrmaliger Nachfrage nur die Drohbriefe nannte. Erst auf konkreten Hinweis brachte sie auch den Tod ihres Vaters, welcher angeblich durch eine Granate erfolgt sei, ins Spiel. Dies deutet nach Ansicht der erkennenden Gerichtsabteilung jedenfalls darauf hin, dass der Tod des Vaters nicht mit einem Fluchtgrund in Zusammenhang steht, da die bP dies sonst in der Verhandlung aus eigenem vorgebracht hätte.
Die Darlegungen der bP, dass sie in den Einvernahmen sprachliche Probleme mit den Dolmetschern gehabt hätte, weshalb es zu unrichtigen Übersetzungen gekommen wäre, wird aus nachfolgenden Gründen als reine Schutzbehauptung gewertet.
In den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA gibt es keine Anzeichen dafür, dass es sprachliche Probleme gegeben hätte. Die Niederschriften sind völlig schlüssig gegliedert und geprägt von konkreten Fragestellungen und entsprechenden Antworten, ohne jegliche Anzeichen von Verständigungsproblemen. Zudem wurde in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.11.2007 seitens der bP der Dolmetsch für die arabische Sprache abgelehnt und wurde ihr ein Dolmetsch für die kurdische Sprache zugeteilt. Auf Nachfrage führte die bP aus, dass sie diesen Dolmetsch sehr gut verstehen würde. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verstand die bP den Dolmetscher nach eigenen Angaben sehr gut und wird festgestellt, dass es sich um denselben Dolmetscher gehandelt hat, wie bei ihrer Befragung vor dem BAA. Zudem wurden der bP vor dem BAA ihre Angaben stets rückübersetzt und bestätigte diese die Richtigkeit der Angaben durch ihre Unterschrift.
Die bP hat somit in einer Gesamtschau keine asylrelevanten Verfolgugnshandlungen glaubhaft gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund obiger Ausführungen zur Ansicht gelangt, dass die bP im Zeitpunkt des Verlassens des Iraks keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen ist und besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle ihrer Rückkehr in den Irak - auch im Hinblick auf die derzeitigen Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Terrororganisation Islamischer Staat - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte.
Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass die bP zu keinem Zeitpunkt gegenständlichen Verfahrens eine aktuelle und individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat.
Die Feststellung, dass die bP bei einer Rückkehr in den Irak, hier in die kurdische Autonomieregion im Nordirak bestehend aus den Provinzen Dohuk, Arbil und Suleimanyia, in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei der bP um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der bereits vor der Ausreise aus der Heimat in verschiedener Weise berufstätig war, wie von ihm selbst dargelegt wurde. Die bP war insofern schon bisher selbsterhaltungsfähig, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihr nicht möglich sein sollte ihren Lebensunterhalt wie zuvor jedenfalls durch eigene Arbeit zu bestreiten, zumal sie der Mehrheitsethnie der Kurden angehört, Kurdisch als Muttersprache spricht und gesundheitlich unbeeinträchtigt ist, sowie keine Sorgepflichten hat. Zudem leben ihre Mutter, ihre Schwester, ihr Bruder und weitere Verwandte in Arbil und geht es diesen Personen laut Angabe der bP sehr gut. Ihr Bruder bestreitet gemeinsam mit dem Onkel die eigene Landwirtschaft und ist nicht ersichtlich, weshalb er der bP nicht möglich sein sollte, im Falle der Rückkehr ebenfalls im familieneigenen Betrieb zu arbeiten, was sie auch bereits vor ihrer Ausreise schon getan hat, wie sie in der Verhandlung schilderte.
Den länderkundlichen Feststellungen des BVwG zufolge ist darüber hinaus eine klare Differenzierung hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage zwischen dem Zentralirak und der autonomen kurdischen Region im Nordirak vorzunehmen. Die seit Juni 2014 im Zentralirak stattfindenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Terrororganisation IS und ihren Gegnern, den regulären irakischen Sicherheitskräften, den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung sowie den letztere unterstützenden amerikanischen und sonstigen internationalen Militärkräften finden außerhalb der autonomen Region Kurdistan statt, sodass sich im Hinblick auf allgemeine Sicherheitsüberlegungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die bP in ihrer Heimatregion aufgrund dort (eben nicht) stattfindender bewaffneter Konflikte an ihrem Fortkommen gehindert wäre.
Insofern stellt sich die Lage der bP im Fall ihrer Rückkehr in die Heimatregion auch nach Ansicht des BVwG nicht dergestalt prekär dar, dass schon ihre bloße Anwesenheit dort sie in unmittelbare Gefahr iSd Art. 2 oder 3 EMRK bringen würde.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation vor dem Hintergrund des Vorbringens der bP nicht wesentlich geändert haben.
Zu Spruchteil A)
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 war das vorliegende Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist, da ihr asylbezogenes Vorbringen nicht glaubhaft war.
Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der bP nicht ersichtlich geworden. Weder vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der bP war festzustellen, dass diese bei einer Rückführung in ihre Heimatregion, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehenden autonome Region des Nordiraks, in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse oder im Hinblick auf das Vorliegen eines Zustands willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes einer maßgeblichen Bedrohung ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.
Auch wenn es im September 2014 in Arbil zu einem Anschlag kam, kann nicht festgestellt werden, dass dort eine Situation herrschen würde, aufgrund welcher jeder der sich im Nordirak aufhält schon alleine aufgrund des Faktums seines Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Auch eine lebensbedrohende Erkrankung der bP oder einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.
Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat, in die die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehenden autonome Region des Nordiraks, aus.
4. Zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides:
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u.a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorlag.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
4.2. Der gegenständliche Antrag der bP auf Gewährung von internationalem Schutz vom 23.11.2007 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.04.2009 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen von der bP erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Bis dahin stützte sich der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer ihres Verfahrens. Darüber hinaus kommt der bP aktuell kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
4.3. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
4.4. Die bP hält sich seit ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet im November 2007 faktisch im Bundesgebiet auf. Sie ist alleinstehend und verfügt über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die bP belegte mehrere Deutschkurse und verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache, wovon sich der erkennende Richter bei der mündlichen Verhandlung ein Bild machen konnte.
Die bP arbeitete bereits mehrmals saisonal und möchte eine Ausbildung als Maler absolvieren. Sie spielte ein Jahr lang in einem Fußballverein.
Eine Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privatleben in Österreich dar.
4.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
4.6. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist im gegenständlichen Fall festzuhalten:
Die bP reiste im November 2007 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, sie ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht dieses mehr als siebenjährigen faktischen Aufenthalts der bP in Österreich ist zwar dadurch abgeschwächt, dass sie ihren Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, sie konnte alleine durch die Stellung ihres Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen. Demgegenüber trifft sie aber kein Verschulden an der langen Verfahrensdauer, während der sich eine gewisse faktische Integration im Bundesgebiet vollzog, diese Verfahrensdauer ist im Wesentlichen den österr. Behörden zuzurechnen.
Die bP hat hier maßgebliche Anknüpfungspunkte, da sie schon mehrmals saisonal gearbeitet hat und seit etwa 7 Jahren im Bundesgebiet lebt. Zudem hat sie soziale Kontakte geschaffen und spricht sehr gut Deutsch. Die bP lebt in einem selbst angemieteten Zimmer.
Die bP wurde gem. § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Die Tat wurde im Jahr 2011 verübt. Es wurden seitens des Gerichts keine erschwerenden Umstände festgestellt. Als mildernd wurde der bis dahin ordentliche Lebenswandel gewertet. Es ist festzustellen, dass sich die bP seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Die bP ist auch nie verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Persönlich befragt gab die bP an, dass sie mit einem Freund in Streit geraten wäre und diesen leicht verletzt hätte, weshalb sie zu einer Geldstrafe verurteilt worden wäre. Sie habe sich seither rechtskonform verhalten.
Die bP verbrachte den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Es deutete insofern nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die zuständige Gerichtsabteilung kommt iSd Art 8 Abs 2 EMRK gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen der bP iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK insbesondere aufgrund ihres langen Aufenthaltes, dem damit verbundenen Organisationsverschuldens, ihrer sehr guten Deutschkenntnisse und ihres Arbeitswillens schon derart ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen bereits überwiegen.
Da somit im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen hinreichende Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG idgF zu entscheiden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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