BVwG W203 1438382-1

W203 1438382-1Tribunale amministrativo federale4 dic 2014

Regest

Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Rückkehrsituation

Testo completo

BVwG W203 1438382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.1438382.1.00

Spruch

W203 1438382-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, Zl. 12 06.005-BAG, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 17.05.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am XXXX geboren sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Er habe von 2004 bis 2008 die Grundschule besucht. Von seiner Geburt bis zum 8. Lebensjahr habe er im Dorf XXXX in der Provinz XXXX gelebt und danach ca. 3,5 Jahre in XXXX, XXXX, Afghanistan. Ab dem Jahr 1387 (2008/2009) bis vor ca. zwei Monaten habe er mit seiner Familie in XXXX, XXXX, XXXX im Iran gelebt. In XXXX habe er ca. vier Jahre als Landwirtgehilfe gearbeitet. Vor ca. zwei Monaten habe er mit Hilfe eines Schleppers den Iran verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist, wo er vorgestern angekommen sei. Sein Zielland sei aber Schweden gewesen. Sein Onkel habe die gesamte Reise organisiert.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass sein Vater mit einem usbekischen Kommandanten Probleme gehabt habe, weshalb die Familie Afghanistan verlassen hätte. Der Kommandant habe eine Schwester des Beschwerdeführers heiraten wollen. Die Familie des Beschwerdeführers sei damit nicht einverstanden gewesen, weil seine Schwester damals sehr jung gewesen sei. Außerdem seien sie Hazara und der Kommandant sei Usbeke. Auch wegen eines Grundstücks habe sein Vater Probleme in Afghanistan gehabt. Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er dort keine Dokumente besessen habe.

3. Am 19.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Dorf XXXX in der Provinz XXXX geboren sei und dort bis zu seinem 8. Lebensjahr gelebt habe. Danach habe er mit seiner Familie im ca. 30 Minuten entfernten Dorf XXXX in der Stadt XXXX gelebt. In dieser Gegend habe es ein Fußballstadion und auch eine Tae Kwon Do-Club gegeben, in dem auch der Beschwerdeführer ca. sieben oder acht Monate trainiert habe. Im Jahr 1387 (2008) sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen. Damals sei er 11 oder 12 Jahre alt gewesen. Im Iran habe er mit seiner Familie in einer Mietwohnung in XXXX, XXXX, gelebt. Seine ältere Schwester sei schon verheiratet gewesen und habe in derselben Gasse gewohnt. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan in die Schule XXXX gegangen. Im Iran habe er in der Landwirtschaft gearbeitet und sei für den Anbau von Obst und Gemüse zuständig gewesen. In Afghanistan habe er keinen nahen Angehörigen mehr. Es würden dort zwar noch Verwandte leben, aber diese kenne er nicht. Im Iran würden sein Eltern, Geschwister, Onkeln und Tanten mütterlicher- sowie väterlicherseits leben. In Österreich habe er keine Verwandte.

Hinsichtlich seines Alters erklärte der Beschwerdeführer, dass er Ende XXXX) geboren sei. Später meinte er, er sei jetzt 16 Jahre alt. In der Erstbefragung habe er angegeben, 15 Jahre alt zu sein. Er glaube, am XXXX (XXXX) geboren zu sein. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass sein Geburtsdatum von XXXX auf den XXXX korrigiert werde.

Den Iran habe er alleine verlassen, weil er keine Geburtsurkunde habe. Wenn ihn die Polizei festgenommen hätte, hätten sie ihn abgeschoben. Sein Vater sei schon ein älterer, gebrechlicher Mann und schon einige Male festgenommen worden. Frauen würden nicht abgeschoben werden. Vor etwa einem Jahr habe er den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen. Er sei vor ca. eineinhalb Jahren festgenommen und in ein Quartier gebracht worden, wo er sich drei oder vier Nächte aufhalten habe müssen. Dann habe sein Vater Geld bezahlt und er habe wieder gehen können.

Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei einem Verbleib im Iran irgendwann nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. In Afghanistan könne er nicht leben, weil er dort niemanden habe und es gefährlich sei. Als er mit seiner Familie noch in XXXX gelebt habe, habe es einen Streit wegen eines Grundstücks gegeben. Dort würden auch viele Paschtunen leben. Sein Vater sei bedroht worden, weshalb die Familie in die Stadt XXXX gezogen sei. Dort würden nur Usbeken leben. Die Familie habe dort ein Grundstück gekauft und es habe die gleichen Probleme gegeben. Abgesehen davon habe es noch einen Usbeken gegeben, der um die Hand der Schwester des Beschwerdeführers angehalten habe. Sein Vater habe eine Heirat abgelehnt und sei daraufhin bedroht worden. Auch unbekannte bewaffnete Leute hätten ihn aufgesucht. Ein paar Tage nach der ablehnenden Antwort des Vaters seien 6 oder 7 Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Schwester unter Zwang mitnehmen wollen. Als sein Vater seine Schwester habe festhalten wollen, sei er geschlagen worden. Die Männer seien ca. eine halbe Stunde da gewesen, es habe viel Lärm gegeben und die Nachbarn seien dazugekommen. Er glaube, dass sein Vater versprochen habe, in den nächsten Tagen der Heirat zuzustimmen. Die Leute seien dann gegangen. Ob sie auch etwas gesagt hätten, wisse er nicht mehr. Etwa 10 Tage später sei die Familie in den Iran gezogen.

Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, ein Kommandant habe um die Hand seiner Schwester angehalten, heute aber davon nicht gesprochen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nur vermutet habe, es sei ein Kommandant gewesen, da der Mann bewaffnet gewesen sei. Sie seien zu fünft oder zu sechst gewesen und hätten große Waffen bei sich gehabt.

4. In der Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 17.04.2013 wurde vorgebracht, dass das in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt genannte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht richtig umgerechnet worden sei. Die korrekte Umrechnung ergebe den XXXX anstelle des XXXX.

5. Vom Bundesasylamt wurde hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, die am 07.06.2013 beantwortet wurde. Aus der Anfragebeantwortung geht im Wesentlichen hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz

XXXX gelebt habe. Die Familie sei dort bekannt und auch das Fußballstadion sowie das Tae Kwon Do-Studio hätten verifiziert werden können. Die Einheimischen und Verwandte des Beschwerdeführers hätten erwähnt, dass die Familie einige Sicherheitsprobleme sowie wirtschaftliche/finanzielle Probleme gehabt hätte, weswegen sie Afghanistan verlassen und in den Iran ausgewandert seien. Auch die SchuleXXXX existiere und ein Lehrer, XXXX, habe angegeben, dass der Beschwerdeführer 12 bis 13 Jahre alt gewesen sei, als er die Schule besucht habe.

6. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.08.2013, in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters, gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein. "XXXX" sei seine Sprache. Mit dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Recherche des Vertrauensanwalts in Afghanistan erörtert.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass der Lehrer XXXX, von der Schule XXXX, angegeben habe, den Beschwerdeführer zu kennen und er von der 2. bis 4. Klasse diese Schule besucht habe. Vor ca. 5 Jahren hätte der Beschwerdeführer die Schule verlassen und sei dabei ca. 12 bis 13 Jahre alt gewesen. Der Lehrer hätte auch angegeben, dass der Beschwerdeführer nun erwachsen und ca. 18 Jahre alt wäre. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, Afghanistan im Alter von 11 oder 12 Jahren verlassen zu haben.

Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass aufgrund der Recherchen im Heimatland, der glaubhaften Angaben des Lehrers und der widersprüchlichen und zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers sein Alter korrigiert werde. Da nicht mit ausreichender Sicherheit die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden könne, werde sein fiktives Geburtsdatum auf den 01.01.1996 korrigiert. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers erklärte, keine Einwände zu haben.

Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen betreffend seine Integration in Österreich vor.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, Zl. 12 06.005-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, 15 Jahre alt zu sein. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, Ende XXXX geboren zu sein. Damit konfrontiert, ca. 17 Jahre alt zu sein, was auch seinem äußeren Erscheinungsbild und seinem Verhalten bei der Einvernahme entsprechen würde, habe er angegeben, zu glauben, am XXXX (= XXXX) geboren zu sein. Eine personenbezogene Recherche im Heimatland habe ergeben, dass ein ehemaliger Lehrer des Beschwerdeführers gesagt habe, der Beschwerdeführer müsste nunmehr das Alter von 18 Jahren erreicht haben. Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Maße ausgeschlossen werden könnte, sei zu seinen Gunsten vom fiktiven Geburtsdatum 01.01.1996 ausgegangen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres stehe und er ein jüngeres Alter aus asyltaktischen Gründen vorzugeben versucht habe.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Sein Vorbringen zum Fluchtgrund sei widersprüchlich, allgemein, vage und nicht glaubhaft gewesen sowie durch die personenbezogene Recherche vor Ort widerlegt worden. Die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes könne daher von vornherein ausgeschlossen werden. Auch andere, die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände, seien nicht hervorgekommen. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes (Eltern und Geschwister im Iran, zumindest ein Onkel im Herkunftsdorf in Afghanistan) sei es dem Beschwerdeführer möglich, die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Jungen, gesunden Männern sei es auch möglich und zumutbar, nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden. Daher lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Die Ausweisung des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass er keine Verwandte in Österreich habe und bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein geregeltes Einkommen beziehe, er lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und keine familiären Bindungen in Österreich habe. Nach Abwägung aller Interessen sei festzustellen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Ein im Zuge der Ausweisung möglicher Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte sei jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen.

8. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen würden. Eine Würdigung des Vorbringens könne nicht ausreichend erkannt werden. Bei Zweifeln oder Nichtnachvollziehbarkeit hätte die Behörde diese durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, beseitigen müssen. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Da der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen habe, sei er Flüchtling im Sinne des Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention. Es wurde aus verschiedenen Berichten zur Situation in Afghanistan zitiert und auf die Kinderrechtskonvention verwiesen. Es sei auch festzuhalten, dass die Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen habe, es jedoch unterlassen habe, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. Die Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzen würde. Zur verhängten Ausweisung sei auszuführen, dass diese sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletze. Beantragt wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und in diesem Zusammenhang auf Art. 47 GRC verwiesen.

9. In der Beschwerdeergänzung brachte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass es hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers seitens der Behörde zu fortgesetzten Umrechnungsfehlern gekommen sei. Die Behörde habe ihre falschen Schlüsse auch damit untermauert, dass das Alter von 17 Jahren auch dem äußeren Erscheinungsbild und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Einvernahme entspreche. Der VwGH habe bereits im Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0061, gerügt, dass es nicht ausreichend sei, wenn sich eine Behörde in der Begründung für eine altersmäßige Einschätzung nur auf das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten bei der Einvernahme stütze. Wenn sich die Behörde auf die personenbezogenen Recherchen im Heimatland beziehe, im Zuge derer ein Lehrer des Beschwerdeführers angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nunmehr das Alter von 18 Jahren erreicht habe müsste, geht aus der Beweiswürdigung nicht hervor, auf welche fundierten schriftlichen Dokumente der Lehrer seine Angaben stütze. Die genauen Angaben des Lehrers seien der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Das fiktive Geburtsdatum 01.01.1996 entbehre jeglicher beweisbaren Grundlage. Aufgrund der personenbezogenen Recherche habe sich auch ergeben, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Dieser Umstand sei bei der Beurteilung der Rückkehrfrage als entscheidungsrelevant anzusehen.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers umfasse die Verfolgungsgefahr seitens Dritter. Ein Kommandant habe die Schwester des Beschwerdeführers heiraten wollen, seine Familie habe aber nicht zugestimmt. Infolge dessen sei die Familie des Beschwerdeführers bedroht worden und ein Ehrkonflikt zwischen den beiden Familien sei entstanden, der nicht per se als unglaubwürdig angesehen werden könne. Die Gründe für das Verlassen des Iran seien nicht entscheidungsrelevant und die diesbezüglichen Angaben seien keineswegs widersprüchlich gewesen. Hinsichtlich der Angaben des vermeintlichen Onkels in Afghanistan werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer keine qualifizierten Erinnerungen an seinen "Onkel" habe.

Weiters hätte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Situation im Falle der Rückkehr eine entscheidende Rolle bei der Entscheidungsfindung spielen müssen. Die Familie des Beschwerdeführers halte sich im Iran auf. Dieser Umstand sei als ein wesentliches Entscheidungsmerkmal bei der Rückkehrfrage des Beschwerdeführers anzusehen, von der Behörde aber nicht erkannt worden. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf verschiedene Entscheidungen des Asylgerichtshofes.

Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, werde im gegenständlichen Bescheid an keiner Stelle gewürdigt, was zusammen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund des völligen Fehlens einer Existenzgrundlage in Afghanistan in eine Situation der unmenschlichen Behandlung kommen würde, dazu führe, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzweifelhaft gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.

Eine Neubeurteilung des Sachverhaltes erscheine notwendig, um diese sodann einer rechtsgültigen rechtlichen Beurteilung zugrunde legen zu können.

10. Am 18.07.2014 und am 06.10.2014 wurden Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte dafür sprechen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen (vgl. dazu die Judikatur des VwGH für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG:

VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, als die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit entscheiden (vgl. zum Verfahren vor dem Asylgerichtshof ausführlich AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E; vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 11, wonach "[d]as Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde [...] konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG [folgt]", aber im Unterschied dazu nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt).

Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt unterlassen, das Alter des Beschwerdeführers hinreichend zu klären. Das Bundesasylamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, 15 Jahre alt zu sein (Anm.: Im Protokoll der Erstbefragung ist der XXXX als Geburtsdatum festgehalten). Das Bundesasylamt führt weiters im Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, Ende XXXX geboren zu sein. Nachdem er vom Einvernahmeleiter damit konfrontiert worden sei, ca. 17 Jahre alt zu sein, was auch seinem äußeren Erscheinungsbild und auch seinem Verhalten bei der Einvernahme entsprechen würde, habe der Beschwerdeführer angegeben, zu glauben, am XXXX (= XXXX) geboren zu sein. Im Rahmen einer personenbezogenen Recherche im Heimatland des Beschwerdeführers sei ein ehemaliger Lehrer des Beschwerdeführers befragt worden, der angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nunmehr das Alter von 18 Jahren erreicht haben müsste. Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Maße habe ausgeschlossen werden können, sei zu seinen Gunsten das fiktive Geburtsdatum 01.01.1996 festgestellt worden.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich die Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes als aktenwidrig erweisen. Es wird angeführt, dass das vom Beschwerdeführer genannte Datum XXXX umgerechnet den XXXX ergebe. In der betreffenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde das vom Beschwerdeführer genannte Datum aber mit XXXX (siehe AS 71) umgerechnet und dieses sodann als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgelegt. Vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde die falsche Umrechnung auch gerügt, jedoch erfolgte keine Korrektur durch das Bundesasylamt. Im Zuge einer personenbezogenen Recherche in Afghanistan gab ein ehemaliger Lehrer des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer nunmehr 18 Jahre alt sein müsste. Daraufhin wurde seitens des Bundesasylamtes das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 01.01.1996 korrigiert (siehe AS 130). Im Bescheid wird dazu ausgeführt, dass die Korrektur auf den 01.01.1996 "zu Gunsten" des Beschwerdeführers erfolgt wäre, das Gegenteil ist jedoch der Fall. Bei Festlegung des Geburtsdatums "zu Gunsten" des Beschwerdeführers hätte das Bundesasylamt vom XXXX ausgehen müssen und nicht vom 01.01.1996. Schließlich ist nicht klar, von welchem Geburtsdatum das Bundesasylamt ausgeht. In der Beweiswürdigung wird zwar angeführt, dass der 01.01.1996 als Geburtsdatum festgestellt worden sei und der Beschwerdeführer kurz vor Vollendung seines 18. Lebensjahres stehe (siehe AS 257 und 258), auf der ersten Seite des Bescheides wird als Geburtsdatum jedoch "XXXX alias XXXX" angeführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung in seinem Erkenntnis vom 16.04.2007, 2005/01/0463, unter Darstellung der bisherigen Rechtsprechung ausführlich Stellung genommen. Demnach ist eine Alterseinschätzung, welche sich allein auf den persönlichen Eindruck des Asylwerbers (optisches Erscheinungsbild und Auftreten bei der Behörde) stützt, nicht geeignet, die in Bezug auf das Alter des Asylwerbers getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen, sondern muss sich diese auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände (gravierende Widersprüche in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter des Asylwerbers) stützen; ansonsten bedarf die Überprüfbarkeit einer Alterseinschätzung im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. VwGH vom 17.03.2011, 2008/01/0364 und 2008/01/0479, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Alterseinschätzung zwar nicht lediglich mit dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, sondern auch damit begründet, dass eine Recherche im Heimatland des Beschwerdeführers ergeben habe, dass ein ehemaliger Lehrer des Beschwerdeführers angegeben habe, der Beschwerdeführer müsste nunmehr das Alter von 18 Jahren erreicht haben. Mit dieser Begründung gelingt es dem Bundesasylamt jedoch nicht, die von ihm getroffene Alterseinschätzung auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zu stützen, insbesondere werden damit keine "gravierenden Widersprüche" in den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum behaupteten Alter aufgezeigt. Zudem ist es - wie oben dargestellt - zu Fehlern bei der Umrechnung des vom Beschwerdeführer angegebenen afghanischen Geburtsdatums gekommen.

Es ist daher erforderlich, hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers Feststellungen auf Basis einer tragfähigen Grundlage zu treffen. Im Zweifel ist von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen.

Weiters ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen oder nicht.

Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.09.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, auf größere Schwierigkeiten stoßen als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat das Bundesasylamt nicht festgestellt (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12).

Betreffend die Gewährung von subsidiärem Schutz ist es daher erforderlich, hinreichende Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu treffen und darzutun, wo der Beschwerdeführer in Afghanistan leben kann.

Eine Zurückverweisung der Sache an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das (damalige) Bundesasylamt die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesasylamt Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG, wonach auf Grund der aufgezeigten Mängel in der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zulässig ist.

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