BVwG W171 1425046-1

W171 1425046-1Tribunale amministrativo federale4 dic 2014

Regest

Anhaltung, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W171 1425046-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W171.1425046.1.00

Spruch

W171 1425046-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 11 14.707-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte von einem Jahr bis zum 04.12.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die Beschwerdeführerin jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte diese bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2011 im Wesentlichen vor, sie stamme aus XXXX in der Mongolei und sei verheiratet. Sie gehöre der Volksgruppe der Halha und keiner Religion an, zuletzt habe sie als Händlerin gearbeitet. Im Herkunftsland würden noch ihre Eltern, ihr Ehegatte und ihre drei Kinder leben. Sie habe am 15.11.2011 ihre Heimatstadt verlassen, sei mit dem Zug nach Russland ausgereist und von dort per LKW bis nach Österreich verbracht worden, wo sie am 01.12.2012 abgekommen sei. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, sie habe in ihrer Heimatstadt als Händlerin gearbeitet und sei deshalb oft in eine namentlich genannte Stadt an der mongolisch-chinesischen Grenze gefahren, um dort Geschäfte zu machen. In ihrer Heimatstadt gebe es einen bekannten und angesehenen Politiker, der sie eines Tages gebeten habe, für ihn ein Päckchen in diese Grenzstadt mitzunehmen. Sie sei an der Grenze vom mongolischen Zoll kontrolliert und das Päckchen geöffnet worden, dabei seien Körperteile artgeschützter Tiere (Wolfsmägen, Rentiergeweihe etc.) zum Vorschein gekommen. Da die Ausfuhr solcher Waren unter strenger Strafe stehe, sei sie sofort mitgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Dort habe sie für 20 Tage bleiben müssen, bis sie wegen gesundheitlicher Probleme kurzzeitig auf Bewährung entlassen worden sei. Sie wisse nicht, welche Strafe sie insgesamt absitzen müsse, da das Urteil noch nicht gefällt sei. Der Politiker habe geleugnet, dass das Päckchen von ihm stamme und erzählt, dass der Inhalt ihr gehören würde. Da sie nur eine arme Mongolin, der Politiker hingegen einflussreich sei, glaube ihr niemand. Sie habe nach der Entlassung aus dem Gefängnis die Reise nach Europa organisiert, weil sie die ungerechte Strafe nicht absitzen wolle. Deshalb habe sie ihre Kinder und ihren Gatten verlassen und sei geflüchtet. Bei einer Rückkehr werde sie eine noch höhere Strafe bekommen, da sie in der Bewährungszeit geflüchtet sei.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.01.2012 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe bis zu ihrer Ausreise ständig in XXXX gelebt, wo sich ihr Ehegatte und ihre Kinder nach wie aufhalten würden. Sie sei geschäftlich öfters in einer Grenzstadt gewesen. Bisher habe sie keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Stellen gehabt. Sie glaube, dass jetzt ein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig sei. Sie sei Händlerin für Kleinwaren gewesen und habe alle ein bis zwei Monate Textilien von der Grenz- in ihre Heimatstadt gebracht. Die Gerichte und die Polizei in der Mongolei seien korrupt. Am 02.10.2011 habe ein Abgeordneter ihr ein Päckchen mitgegeben und gesagt, es beinhalte Souvenierartikel. Als sie an der chinesischen Grenze kontrolliert worden sei, hätten sie in dem Paket tierische Innereien entdeckt, deren Ausfuhr verboten sei. Sie sei festgenommen und der mongolischen Polizei übergeben worden. Es habe eine Einvernahme gegeben. Der Abgeordnete habe geleugnet, dass er ihr das Päckchen gegeben habe und sie sei in Untersuchungshaft gekommen. Der Polizist und der Richter hätten sie überreden wollen, dass sie alles zugebe, damit sie eine geringe Strafe bekomme. Als Strafe habe sie ein paar Jahre, vielleicht auch zehn oder mehr, zu erwarten. Ihr Mann und Freunde hätten dann für sie gebürgt, als sie frei gekommen sei, sei sie geflüchtet. Sie sei auch krank gewesen und habe Probleme mit den Nieren gehabt, benötige deswegen aber keine Behandlung mehr. Sie habe sich täglich bei der Polizeistation melden müssen. Sie habe sich dem Verfahren entzogen, weil sie glaube dass der Abgeordnete alle "kaufen" könne. Sie habe diesen zufällig an einer Zugstation getroffen, alle würden ihn kennen. Er habe gesagt, dass ein Chinese sie wegen des Päckchens anrufen werde. Sie sei ein Monat lang im Keller einer Polizeistation in U-Haft gewesen. Sie vermute, dass auch ihr Ehegatte Probleme habe, habe aber kein Geld, um Kontakt nachhause aufzunehmen. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen gab sie an, der Großteil sei korrupt, es gebe zwar Menschenrechtsorganisationen, diese würden ihr aber nicht helfen können. Bei einer Rückkehr würde sie wegen ihres offenen Verfahrens Probleme bekommen.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.02.2012, Zl. 11 14.707-BAG, in welchem die Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführerin weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht habe. Behördliche Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts würden keinem Konventionsgrund entsprechen. Ihrem Refoulement in die Mongolei entgegenstehende Gründe (etwa offenkundige, massenhafte Menschenrechtsverletzungen, eine existenzgefährdende Lebenssituation oder extreme Gefährdungslage) könnten nicht erkannt werden. In ihrem zweimonatigen Aufenthalt sei kein schützenswertes Privat- oder Familienleben entstanden.

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und führte zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe sich auf allgemeine Länderberichte gestützt, die die Situation in der Mongolei nicht richtig darstellen würden. Als maßgeblichen Verfahrensfehler sehe sie den Einsatz einer "sprachkundigen" mongolischen "Dolmetscherin", die bei der Übersetzung enorme Schwierigkeiten gehabt habe und wichtige Aussagen der Beschwerdeführerin nicht übersetzt habe. Das Bundesasylamt habe ihren "Kampf gegen Machthaber, Polizisten und Zollbeamte", aufgrund dessen sie von Privatpersonen und der Polizei verfolgt werde, außer Acht gelassen. Das Land zu verlassen, sei ihre einzige Möglichkeit gewesen um nicht eingesperrt, in einem mongolischen Gefängnis misshandelt oder von Privatpersonen getötet zu werden. Sie sei nicht wegen der wirtschaftlichen Lage in der Mongolei ausgereist und habe die belangte Behörde ihre mangelnde Glaubwürdigkeit insofern fehlerhaft begründet. Aufgrund der aktuellen Situation in der Mongolei sei vom Vorliegen von Abschiebungshindernissen auszugehen, sie sei Opfer der korrumpierten und korrupten Gesellschaft, Justiz und Behörden. Sie habe an einem Gebärmuttertumor gelitten und sei ihr Gesundheitszustand während der Haft schlechter geworden, weshalb sie auf Kaution freigelassen worden sei. Eine nochmalige Haft würde sie aus gesundheitlichen Gründen nicht überleben, es gehe ihr auch derzeit gesundheitlich nicht gut.

1.3. Im Zuge der an die Verfahrensparteien ergangenen Ladungen zu einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden diese aufgefordert zu den gleichzeitig übersandten allgemeinen Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld der Verhandlung Stellung zu nehmen. In der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde zusammengefasst vorgebracht, sie wolle anhand der unter einem übermittelten Identitätsdokumente ihre Identitätsdaten richtig stellen, was ihr im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht mehr möglich gewesen sei. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs der Stufe B1 und leiste seit vielen Monaten eine näher beschriebene gemeinnützige Tätigkeit. Die der Einvernahme vor der belangten Behörde beigezogene Dolmetscherin habe nicht korrekt übersetzt, was ihr erst durch eine privat veranlasste Rückübersetzung bekannt geworden sei. Zu den Länderfeststellungen wolle sie ergänzen, dass trotz aller Bemühungen ein Schutz der Menschen vor unfairen und korrupten Handlungen bis heute nicht errungen werden habe können. Anzeigen gegen Polizeibeamte oder Politiker würden abgewiesen, wobei Geld eine wichtige Rolle spiele. Menschenrechte würden formal, aber nicht in der Realität eingehalten. Ein Untertauchen sei in der Mongolei aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte nicht möglich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere auch deshalb nicht, da sie keine Sicherheit vor Verfolgung habe und sich keine Existenz aufbauen könne. Bei einer Rückkehr wäre sie Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit und körperlichen Unversehrtheit sowie einer lebensgefährlichen Bedrohung ausgesetzt. Sie würde die strengen Haftbedingungen in der Mongolei nicht überleben. Es drohe ihr von staatlicher Seite und von einem korrupten, menschenrechtswidrigen Justizsystem Verfolgung, weshalb eine Ausweisung eine Menschenrechtsverletzung gem. Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention darstelle. Es sei ihr daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Im weiteren übermittelte die Beschwerdeführerin Berichte zu Justiz, Sicherheitskräften, Polizei, Menschenrechtssituation, Haftbedingungen und dem Gesundheitssystem in der Mongolei. Zur Rückkehrsicherheit wurde ausgeführt, dass bei einer Rückkehr eine Identitätskontrolle zu erwarten sei und sie bei Aufscheinen im Strafregister jedenfalls in U-Haft genommen werde, wo schlimme Verhöre und menschenrechtsverletzende Handlungen der Beamten beginnen würden. Niemand könne sich sicher sei, bald entlassen zu werden.

1.4. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Beschwerdeführerin, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführerin legte einen Personalausweis der Mongolei, welcher von dem anwesenden Dolmetscher zwecks Übersetzung der dort befindlichen Daten überprüft wurde, vor.. Die Daten auf dem Ausweis stimmen mit den Daten des letzten Schriftsatzes (ON 4) überein, Anzeichen einer Verfälschung des Ausweises liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie aktuell nicht in ärztlicher Behandlung, sondern gesund sei. Aktuell würden in der Mongolei ihre Eltern, Schwiegermutter, ihr Ehegatte, ihre drei Kinder und zwei jüngere Schwestern leben. Ihr Ehemann habe mit den Kindern ein kleines Haus im XXXX, sie habe ein- bis zweimal monatlich Kontakt zu ihnen. Ihr Ehemann arbeite vom Frühjahr bis Herbst saisonal, mit dem dabei verdienten Geld müssten sie über das ganze Jahr auskommen. Sie sei 10 Jahre in die Schule gegangen und sei dann auf Grund der eingetretenen politischen Wende nicht auf die Universität gegangen. Sie habe berufsbildende Kurse besucht und sei etwa ausgebildete Schweißerin 3. Grades. Darüber hinaus habe sie auch Nähkurse besucht. Im Jahr 2000 habe sie begonnen, mit Textilien zu handeln. Die Leute hätten dann angefangen, Handel zu betreiben. Sie habe diese dabei begleitet. In der Regel fahre man dann in Zweier- oder Dreiergruppen. Es könne aber auch sein, dass man alleine fahre, wenn die anderen Mitglieder schon unterwegs seien. Wenn sie festgestellt habe, dass sie wieder Geld brauche, habe sie das mit den anderen besprochen und es hätten sich dann unter Umständen andere daran gehängt und dann sei man zu dritt einkaufen gefahren. Es könne aber auch sein, dass die anderen zu diesem Zeitpunkt keinen Geldbedarf gehabt hätten und dann habe sie alleine fahren müssen. Sie habe nur Waren von XXXX nach XXXX gebracht. Man habe in XXXX beim Großhändler geschaut, welche Waren dort verfügbar seien und hat diese dann in XXXX verkauft. In XXXX gebe es einen Markt, an dem mit Textilien gehandelt werde. Es handle sich um einen allgemeinen Markt in XXXX, wo es auch Lebensmittel und Gastronomie gebe. Sie sei mit dem Taxi von XXXX nach XXXX gefahren und von dort mit dem Zug über XXXX nach XXXX. Sie sei dabei etwa drei Tage in eine Richtung unterwegs gewesen. Die Menge der Waren sei immer so bemessen gewesen, dass sie sie alleine tragen können musste. Sie habe bei ihrer Tätigkeit im groben Durchschnitt nach Steuern etwa 250 Euro verdient.

Der von ihr benannte Politiker sei Vorsitzender der Volksversammlung von BURGAN. Er sei nicht Bürgermeister, sei aber auch interimsmäßig mit dem Bürgermeisteramt betraut gewesen, bis einer bestellt worden sei. Er sei als Vertreter er demokratischen Partei in ihre Vertreterversammlung gewählt worden. Er sei gebürtiger XXXXXXXX, habe dort gelebt und gearbeitet. XXXX sei von der Bevölkerung her nicht so groß, man kenne sich vom Sehen. Vor der Übergabe des verfahrensgegenständlichen Päckchens habe sie mit ihm niemals ein Wort gewechselt. Das Päckchen, das er ihr mitgegeben habe, sei etwa so groß wie eine österreichische Obststeige gewesen. Sie habe es problemlos mit der Hand tragen können, ohne dass es am Boden streifte. Man habe ihr mitgeteilt, dass sich darin Souvenirs befinden würden. Das Päckchen sei komplett mit Klebeband zugeklebt gewesen, sie habe es nicht geöffnet. Sie sei damals alleine unterwegs gewesen und in einem Bahnhofsrestaurant gesessen. Er habe sie erkannt, weil sie am Markt stehe. Er sei zu ihr gekommen und habe sie gefragt, ob sie nach XXXX fahren würde und ob sie ihm helfen könne, da er ein Päckchen schicken wolle. Sie habe nicht viel nachgedacht und auch nicht viel nachgefragt. Er habe gesagt, dass Souvenirs in den Päckchen seien und dass diese jemandem geschickt werden sollten. Es sei für sie klar gewesen, dass sie das Päckchen unentgeltlich mitnehmen solle. Sie habe das Päckchen dann selbst mit in den Zug getragen. An der Grenze zu XXXX gebe es eine Dokumentensachkontrolle. Man platziere das Gepäck auf einem Förderband und gehe neben dem laufenden Förderband in der Reihe durch die Kontrolle. Es gebe drei verschiedene Kontrollabschnitte, zuerst würden die Dokumente und dann das Gepäck kontrolliert. Es würde bei der Kontrolle nicht jedes Gepäcksstück kontrolliert. Sie sei zwar dort schon oft ein- und ausgereist, habe allerdings nie Gepäck in dem Sinn gehabt, für sie sei daher die Situation neu gewesen, dass man hier mehrere Kontrollen zu absolvieren habe. Sie sei nicht gefragt worden, was sich in dem Päckchen befinde. Sie habe es auch nicht gesehen, man habe es ihr dann in weiterer Folge nur mitgeteilt. Es sei ihr einfach später vorgeworfen worden, dass Inhalt dieses Paketes etwa Genitalien vom Hirsch, Wolfsmägen und Hirschgeweihteile (Blutgeweih) gewesen seien. Sie habe schon gewusst, dass die Ausfuhr dieser Sachen aus der Mongolei verboten sei. Es sei ihr allerdings nicht bewusst gewesen, dass sich diese Sachen im Paket befinden würden. Sie habe nicht gewusst, wer das Päckchen bei ihr abholen hätte sollen und habe damals nichts hinterfragt. Der genannte Politiker sei glaubwürdig gewesen und habe ihre Handynummer notiert. XXXX sei nicht derartig groß, mit einer Beschreibung ihrer Kleidung hätte sie jemand beim Aussteigen aus dem Zug erkennen können. Sie habe ihm ihre Telefonnummer gegeben und glaube, er hätte sie dann auch problemlos gefunden. Deswegen habe sie das Gepäcksstück auch entgegen genommen. Die mongolische Polizei habe sie dann in ein Polizeiauto verfrachtet und sie nach XXXX zu einer Polizeidienststelle auf der Straße gefahren. Sie sei an der Grenze nicht befragt worden, es sei ihr nur mitgeteilt worden, dass es Probleme mit dem Gepäck gebe. Dort sei sie drei Tage lang angehalten worden. Während der 72 Stunden sei sie einvernommen worden. In weiterer Folge sei sie nach XXXX überstellt, weil man gesagt habe, es müsse durch die lokale Polizei in XXXX überprüft werden. Die Polizei in XXXX habe sie dann in Untersuchungshaft genommen. Sie sei dort etwa 25 Tage lang eingesperrt gewesen und habe keinen Kontakt zur Außenwelt gehabt. Etwa nach zehn Tagen sei eine Art Anwalt gekommen, dem sie die Geschichte erzählt und beauftragt habe, ihren Mann und ihre Mutter zu verständigen. Ihrem Ehegatten sei jedoch nicht gestattet worden, sie zu sprechen. Eine Kontaktaufnahme mit der Außenwelt sei ihr verwehrt worden. Sie sei mindestens für drei Wochen dort untergebracht worden, habe keine frische Wäsche gehabt, es sei sehr schmutzig gewesen und habe es dort keine Duschmöglichkeit gegeben. Unterhalb der Polizeistation würden sich mehrere solcher Zimmer mit Betonboden befinden. Es sei schon im Oktober gewesen, dennoch habe es keine Heizung gegeben und habe sie deshalb Probleme mit ihren Nieren bekommen. Sie habe in der Mongolei davor eine Chemotherapie wegen Gebärmutterhalskrebs absolviert und Angst gehabt, dass sich diesbezüglich Probleme ergeben könnten. Sie habe auch einige geschwollene Stellen im Gesicht gehabt, und auch das Bett und der Boden seien ganz schlecht gewesen. Es habe dort eine Ärztin gegeben, der sie mehrfach ihre gesundheitliche Problematik erklärt und sie angefleht habe, so sei sie heraus gekommen. Ihre Entlassung sei dann sehr bürokratisch gewesen. Sie habe der Ärtzin erklärt, dass sie Kinder habe und dass sie hier im Vollzug gesundheitlichen Schaden erleiden werde bzw. schon habe und irgendwann habe diese ihr dann die Möglichkeit eröffnet, im Zusammenhang mit einer Bürgschaft frei zu kommen. Die Angehörigen hätten eine Bürgschaft geleistet. Sie habe etwa zehn Tage nach ihrer Entlassung die Mongolei verlassen. Was den Bürgen passiert sei, könne sie nicht sagen, sie seien allerdings nicht eingesperrt worden. Die Polizei habe dann verfügt, dass sie zu deren Dienstbeginn bis Dienstende untertags auf die Polizeistelle kommen und dort sitzen müsse. Während der Nacht sei sie zu Hause gewesen, wo sie ihre Nierenbeschwerden behandelt habe. Über die Einzelheiten der gegebenen Bürgschaften wisse sie nichts. In der Mongolei sei sie zuvor niemals straffällig gewesen. Sie habe mit ihrem Mann darüber gesprochen, dass sie mit einer hohen Strafe rechnen müsse, alles habe gegen sie gesprochen. Ihrer Aussage, der Politiker an sich sei dafür verantwortlich, sei kein Glaube geschenkt worden. Es sei ihr immer wieder nahe gelegt worden, die Tat zu gestehen. Sie könne sich nur erinnern, dass es mit einer mindestens 10jährigen Strafe bedroht gewesen sein solle. Sie glaube, dass sie für mindestens drei weitere Monate täglich bei der Polizeistation anwesend sein hätte müssen. Es sei ihr aber klar gewesen, dass sie dann nach Beendigung des Verfahrens zumindest für einige Zeit wieder in das Gefängnis gehen müsse. Während der gesamten Zeit, in der sie eingesperrt und auch bei der Polizei gewesen sei, habe es keine körperlichen Misshandlungen gegeben. Die Toiletten seien offen gewesen und hätten quasi zusammen bzw. gleichzeitig unsere Notdurft verrichten sollen. Ihre Schwester, die in der Hauptstadt lebe, habe ihren Personalausweis einer Studentin, die hier studiere, mitgegeben, da die Beschwerdeführerin gesagt habe, sie würde ihn brauchen. Sie habe zuvor einen falschen Namen angegeben, da eine andere Mongolin, die sie in Österreich getroffen habe, ihr dies empfohlen habe, da sie sonst gleich in die Mongolei zurückgebracht werden würde. Sie sei sehr verängstigt gewesen. Bei einer Rückkehr gebe es Bedrohungen von mehreren Seiten. Sie müsse mit der Verhängung einer ungerechten Strafe rechnen, für die sie nichts könne und es gebe auch Druck von dieser Person. Sie habe sich dem Prozess entzogen und werde sie sich dann wegen mehrerer Sachen verantworten müssen. Nach Erörterung der als Entscheidungsgrundlage dienenden Länderfeststellungen äußerte sich die Beschwerdeführerin dazu nicht weiter.

Die belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Die Beschwerdeführerin besitzt die mongolische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Halha an und ist ohne religiöses Bekenntnis.

Die Beschwerdeführerin arbeitete in ihrer Heimat gelegentlich als Händlerin und beförderte einmal auf die Bitte eines bekannten Politikers ein Paket mit ihr unbekanntem Inhalt in eine Stadt an der chinesischen Grenze. Zollbeamte öffneten das Paket und fanden darin Tierkörperteile, deren Ausfuhr aus ihrem Heimatstaat verboten ist. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft genommen, bei Einvernahmen wurde ihren Schilderungen zum Tathergang kein Glauben geschenkt. Aufgrund gesundheitlicher Probleme und der Bürgschaft von Angehörigen wurde die Beschwerdeführerin nach 25 Tagen entlassen. Fortan musste sie tagsüber bei der Polizeistation erscheinen und entschloss sich aus Furcht vor der drohenden Bestrafung und schlechten Haftbedingungen zur Flucht.

Auf Grund des Ergebnisses der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, eingeholt vom Bundesverwaltungsgericht, zur Strafbarkeit der Ausfuhr von Tierkörperteilen vom 08.09.2014, ergibt sich, dass die Jagd auf bedrohte Arten und der illegale Transport von deren Rohstoffe über die Landesgrenze mit einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren und mit der Beschlagnahme des Eigentums bestraft werden (Legislationline (ohne Datum): Criminal codes, Mongolia, http://www.legislationline.org/documents/section/criminal-codes/country/60, Zugriff 8.9.2014).

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wird als glaubwürdig erachtet, weist jedoch (Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) keine Asylrelevanz auf.

Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargetan, dass sie aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts, in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräften geraten ist und bei einer Rückkehr mit der Verbüßung einer Haftstrafe zu rechnen hat. Der Beschwerdeführerin droht in ihrem Herkunftsland die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe.

1.2. Zum Heimatstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Politische Lage

Seit den Parlamentswahlen im Juni [2012] stellt die Demokratische Partei den Minister- und Parlamentspräsidenten. Das Land steht vor immensen Herausforderungen. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm. Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation (zwischen 10% und 15%) und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt. (KAS 2.7.2013)

Bei der regulär verlaufenen Parlamentswahl am 28.06.2012 löste die Demokratische Partei (DP) die Mongolische Volkspartei (MVP) in der Regierung ab; letztere war bis auf eine kürzere Unterbrechung die beherrschende Regierungspartei seit der Transformation der Mongolei Anfang der 90er Jahre. Seit Sommer 2012 wird die Regierung von einer Koalition der DP als deutlich stärkstem Koalitionspartner, der Allianz Gerechtigkeit (bestehend aus Mongolischer Revolutionärer Volkspartei und Nationaldemokratischer Partei) und der Partei Zivilcourage/Grüne Partei gebildet. Die neue Regierung sieht sich ausdrücklich als "Reformregierung". Im von Premierminister Altankhuyag (DP) geführten Kabinett sind 18 Minister (davon 13 DP) vertreten, neben den Leitern der 16 Ministerien noch der Vize PM sowie der Kabinettschef im Rang eines Ministers. Die MVP hingegen bildet nunmehr mit 26 Abgeordneten die einzige Oppositionspartei im Parlament, fallweise unterstützt von den unabhängigen Parlamentariern. (AA 3.2013)

Die Demokraten (DP) von Präsident Elbegdorj regieren derzeit in einer Koalition mit der von der Mongolischen Volkspartei (MVP) abgespalteten Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) des ehemaligen Präsidenten Enkhbayar sowie kleineren Parteien. Bei den Lokalwahlen im November hatte die DP gut abgeschnitten. (NZZ 25.6.2013)

Bei den Präsidentschaftswahlen [im Juni 2013] in der Mongolei ist der bisherige Amtsinhaber Elbegdorsch von der Demokratischen Partei in seinem Amt bestätigt worden. (FAZ 27.6.2013)

Mit 50,23 Prozent der Stimmen hat Elbegdorj im ersten Wahlgang sein Amt verteidigen können. 400 Wahlbeobachter aus 35 Ländern und 20 000 aus den drei Parteien konnten sich vom ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl überzeugen. Damit bleibt das politische Kräfteverhältnis unverändert: Die Demokratische Partei (DP) stellt mit dem Präsidenten, dem Regierungschef und dem Vorsitzenden der Großen Staatsversammlung alle drei Spitzenpolitiker und auch den Regierenden Bürgermeister von XXXX, dem wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Zentrum des Landes, in dem mehr als eine Million der 2,7 Millionen Einwohner leben.

Der Machtwechsel von der seit 1921 bis 2009 nahezu allein regierenden MRVP (seit 2010 MVP) zur 1990 gegründeten DP ist auf längere Zeit gesichert. Zumal sich die MVP nach der umstrittenen Namensänderung und der Niederlage ihres Kandidaten Exparteivorsitzender, Exregierungschef, Exparlamentsvorsitzender, Expräsident N. Enkhbayar bei den Präsidentschaftswahlen 2009 in MVP und MRVP aufspaltete. (Mongoleionline, Bormann 30.6.2013)

Ein Schwerpunkt der kommenden vier Jahre unter Elbegdorj dürfte der Kampf gegen die Korruption werden. Seit die Demokraten im vergangenen Juli die Mehrheit im Parlament übernommen haben, gab es mehrere Urteile gegen ranghohe Offizielle. Außerdem will Elbegdorj Investitionen in sein Land ankurbeln. "Ein neues Investmentgesetz wird ausländische und inländische Investoren gleich behandeln. Das Land mit nur drei Millionen Einwohner verfügt über riesige Vorkommen an Kupfer, Kohle und Gold. Nicht alle profitieren von dem Reichtum. Noch immer lebt jeder vierte Mongole unter den Armutsgrenze. (FAZ 27.6.2013)

Reichtum wird durch den boomende Bergbausektor in die Mongolei gespült, doch vertieft er die Ungleichheit in der Bevölkerung. Teuren Geländewagen und neuen Wohnungen stehen Jurten-Viertel gegenüber, die weder ans fließende Wasser noch an die Kanalisation angeschlossen sind. Und das ist nur die Hauptstadt. In weit entlegenen Provinzen dieses riesigen Landes mit bloss gut drei Millionen Einwohnern mangelt es an allem. Die Lösung der Frage, wie die Mongolei von diesem plötzlichen Reichtum aus dem Rohstoffgeschäft möglichst allen im Land etwas abgeben kann, ist eine Herkulesaufgabe und das Politikum Nummer eins im Land.

Präsident Elbegdorj von der Demokratischen Partei (DP) und seine engsten Mitstreiter wollen den mongolischen Staat auf allen Ebenen demokratisieren. Die direkte Demokratie und die Gemeindeautonomie der Schweiz ist ihr großes Vorbild. Dezentralisierung und Bürgerbeteiligung sind in den Augen ihrer Befürworter direkt mit der besseren Wohlstandsverteilung verbunden. Die Verwandlung des Rohstoffbooms in ein tatsächlich besseres Leben für eine Mehrheit der Bevölkerung läuft laut Dashdorj und seinen Mitstreitern über direktdemokratische Elemente. Ein Ende des vergangenen Jahres verabschiedetes neues Budgetgesetz sieht die Beteiligung unterer Verwaltungsebenen und der Bürger an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel vor. Geschaffen werden sogenannte lokale Entwicklungsfonds auf den verschiedenen Verwaltungsebenen (Provinz, Gemeinde, Stadtteil). Insgesamt stehen dafür laut Angaben der Regierung in diesem Jahr 270 Milliarden Tugrik (175 Millionen Franken) zur Verfügung. Bürgerversammlungen definieren und beschliessen, was mit dem Geld geschehen soll - ob etwa die Schule saniert, das lokale Gewerbe unterstützt oder eine Strassenbeleuchtung installiert werden soll.

Über das Kooperationsbüro der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit (Deza) in XXXX unterstützt auch die Eidgenossenschaft im Rahmen eines Governance-Projekts die Umsetzung der neuen gesetzlichen Grundlagen sowie konkrete Vorhaben im Energiesparbereich, die mit dem Geld aus dem Entwicklungsfonds angepackt werden. Nach Jahrzehnten zentralistischer Planung befindet sich das Projekt "Bürgerbeteiligung" erst am Anfang. (NZZ 25.6.2013)

Quellen:

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (2.7.2013): Länderbericht - Tsakhia Elbegdorj wiedergewählt;

http://www.kas.de/wf/doc/kas_34899-1522-1-30.pdf?130703152034, Zugriff 2.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Reise Sicherheit - Mongolei; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2013

Mongoleionline, Bormann 30.6.2013): Neues aus der Mongolei, 24. bis 30. Juni 2013 http://www.mongolei.net/news/2013juni5.htm, Zugriff 12.8.2013

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.6.2013): Elbegedorsch im Amt bestätigt,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/praesidentschaftswahlen-in-der-mongolei-elbegedorsch-im-amt-bestaetigt-12262400.html, Zugriff 12.8.2013.

(NZZ 25.6.2013): Wahlkampf in der Mongolei Demokratische Überzeugungstäter,

http://www.nzz.ch/aktuell/international/uebersicht/demokratische-ueberzeugungstaeter-zwischen-vision-und-realitaet-1.18104939, Zugriff 12.8.2013.

Sicherheitslage

Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei als parlamentarische Demokratie in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor. (ÖB 9.2012)

Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie 1990 vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen. Clans und Lineages spielten und dem kommunistischen Regime keine wichtige Rolle in der mongolischen Politik und Gesellschaft, was die Wahrscheinlichkeit für inter-regionale und inter-kommunale Konflikte noch weiter reduzierte. (Bertelsmann 2012)

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher zwangsläufig um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden großen Nachbarstaaten bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1993 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn"). (AA 3.2013)

Am 01. Juli 2008 kam es im Anschluss an die Parlamentswahlen zu Demonstrationen und schließlich gewaltsamen Protesten gegen das von der MRVP-Regierung offiziell verkündete Wahlergebnis, das wiederum die MRVP deutlich im Vorteil sah. Während dieser Ausschreitungen gab es fünf Tote unter den Demonstranten. Zum ersten Mal in der mongolischen Geschichte wurde seitens des Staatspräsidenten der Ausnahmezustand ausgerufen. Mehrere hundert Demonstrationsteilnehmer wurden verhaftet und viele von ihnen zu empfindlich hohen Haftstrafen verurteilt. (KAS 6.2009)

Am 9. Juli 2009 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz erlassen, durch das der großen Mehrzahl der wegen der Ereignisse des 1. Juli 2008 festgenommenen und verurteilten Personen die Strafen erlassen und sie aus der Haft entlassen wurden. (VA 7.9.2009)

Der Ständige Parlamentarische Unterausschuss für Menschenrechte rief am 2. Dezember 2009 zum ersten Mal in der Mongolei eine öffentliche Anhörung ein um den Berichten über Menschenrechtsverletzungen während der Unruhen 2008 nachzugehen. Zivilisten, Anwälte, Parlamentarier, Richter und führende Mitglieder der Polizeibehörde nahmen daran teil. Die Anhörung wurde landesweit übertragen. (UBP 4.12.2009) Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft (09.2012): Asylbericht Mongolei

Bertelsmann Stiftung (2012): BTI 2012, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2012/pdf/BTI%202012%20Mongolia.pdf, Zugriff 2.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Reise Sicherheit - Mongolei; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2013

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (6.2009): Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009, 6.2009, http://www.kas.de/wf/doc/kas_16691-544-1-30.pdf, Zugriff 12.8.2013

VA - Vertrauensanwalt in der Mongolei (7.9.2009):

Anfragebeantwortung ( übermittelt via Österreichische Botschaft Peking)

UBP The Ulaan Bataar-Post (4.12.2009): Civil Rights Abuses During the July 2008 Riot, Debated in an Open Hearing, http://ubpost.mongolnews.mn/index.php?option=com_contenttask=viewid=4106Itemid=36, Zugriff 12.8.2013

Justizwesen/Rechtsschutz

Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt. Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischem System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten.

Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Mio. Tug zuständig.

Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren über 10 Mio. Tug. Ist ebenfalls das Berufungsgericht für die unteren Gerichte.

Oberster Gerichtshof: in der Hauptstadt. Für alle anderen Verfahren zuständig.

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für 6 Jahre ernannt. (ÖB 9.2012)

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Dennoch waren Einflussnahme und Korruption zunehmend ein Problem, besonders am Obersten Gericht. Bestechung konnte zur Niederlegung eines Falles oder zur Reduktion von Strafen beitragen. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung, auf einen (auch vom Staat zugewiesenen) Anwalt ihrer Wahl und auf Berufung gegen eine Entscheidung. Richter verließen sich öfters aber nur auf Geständnisse, die laut Angaben von NGOs angeblich durch Zwang seitens der Polizei erreicht wurden. Daneben gab es auch Berichte von der Regierung und Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzten Zeugen, begrenzten Zugang zu öffentlichen Gerichtsverfahren und einer allgemeinen geringen Transparenz von Gerichtsentscheidungen. Administrative und gerichtliche Rechtsbehelfe sind möglich für mutmaßliches Unrecht. Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen waren ein Problem im Zivilrechtssystem. Obwohl per Gesetz Opfer von Polizeigewalt für Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen. (USDOS 19.4.2013)

Die Justiz ist unabhängig, aber Korruption unter Richtern besteht weiter. (FH 1.2013)

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden übten großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch blieben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Beschwerden gegen die Polizei, Staatsanwälte und Gerichtspersonal wurden an die Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (SIU) gerichtet. Laut SIU behinderte die Polizei insbesondere Untersuchungen, die gegen hochrangige Polizeivertreter gerichtet waren. Insgesamt wurden 2012 an die SIU 420 Beschwerden gegen Polizeikräfte gerichtet, wovon 169 weiterverfolgt wurden, 51 wurden abgelehnt und 23 Fälle an andere Institutionen weitergeleitet. Infolge wurde in 58 Fällen Verurteilungen und in 7 Fällen Entlassungen ausgesprochen. 20 Fälle blieben mit Jahresende noch im Untersuchungsstadium. Die Polizei zeigte gelegentlich eine gewisse Unwilligkeit gegen Ultranationalisten im Falle von Drohungen, Gewalt oder Erpressungen gegen Koreaner, Chinesen oder LGBT-Personen, insbesondere vor Wahlen, einzuschreiten. Allerdings gab es diesbezüglich sehr wenige Berichte von NGOs oder der Polizei. (USDOS 19.4.2013)

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen.

Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. (ÖB 9.2012)

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/245133/368578_de.html, Zugriff 5.8.2013

ÖB - Österreichische Botschaft (09.2012): Asylbericht Mongolei

Polizeigewalt / Folter

Art. 251 StGB definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu 3 Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar bis zu 10 Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11 § 44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter vom Criminal Procedure Code festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der VN-Konvention gegen Folter. NGOs berichten allerdings, dass es in Polizeistationen und Gefängnissen gelegentlich zu Misshandlungen kommt. Im Jahr 2010 hat die Nationale Menschenrechtskommission 210 Beschwerden von Bürgern in diesem Zusammenhang erhalten, 10 Beschwerden richteten sich gegen Polizei- und Gefängnisbeamte. (ÖB 9.2012)

Das Gesetz verbietet grundsätzlich Folter und unmenschliche Bestrafung oder entwürdigende Behandlung. Es gab aber immer wieder Berichte, insbesondere in ländlichen Gebieten, über Übergriffe auf Gefangene und Verhaftete. Die SIU erhielt 2012 67 Beschwerden gegen Beamte wegen der Anwendung von Folter. In 9 Fällen wurden dabei weitere Untersuchungen eingeleitet. In 5 Fällen gab es Beschwerden gegen das Gefängnispersonal, wobei es in zwei Fällen zu entsprechenden Gegenmaßnahmen kam. Beschwerden gab es auch wegen der Ausübung von Zwang und Drohungen durch die Polizei. (USDOS 19.4.2013)

Amnesty hatte kürzlich Bedenken über den Mangel an gesetzlichen Regelungen gegen Folter, Misshandlungen und Straflosigkeit bekundet. So definiert z.B. das mongolische Strafrecht das Verbrechen von Folter nicht im Sinne der UN-Konvention gegen Folter. Artikel 44.1 des Strafrechts besagt, dass der Tatbestand einer Folter nicht erfüllt ist, wenn dieser im Zuge von Zwangsmaßnahmen begangen wurde. (AI 12.10.2012)

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft (09.2012): Asylbericht Mongolei

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/245133/368578_de.html, Zugriff 5.8.2013

AI - Amnesty International (10.10.2012): MONGOLIA: HUMAN RIGHTS AGENDA FOR THE 2012-2015 STATE GREAT KHURAL, http://www.amnesty.org/en/library/asset/ASA30/003/2012/en/70c624fc-dbaa-4883-aaf6-c96d92c18855/asa300032012en.pdf, Zugriff 5.8.2013

Korruption

Das universitäre East-West Center bezeichnet Korruption als eine der wichtigsten Herausforderungen für die junge Demokratie in der Mongolei und auch Wirtschaftsanalysten wie die Heritage Foundation gehen auf die Problematik ein. Laut der U.S. staatlichen Entwicklungsagentur, der U.S. Agency for International Development (USAID), einem der größten Geldgeber der Mongolei, beeinflusst Korruption die Beziehungen zwischen der Regierung, dem Privatsektor und der Gesellschaft und geht über alle Parteigrenzen.

Nicht nur von internationalen Institutionen auch von der Bevölkerung wird die Korruption, laut Umfragen, als eines der Hauptprobleme angesehen - nach Arbeitslosigkeit, Armut und Inflation. Die Häufigkeit der Nennung als eines der zwei Hauptprobleme hat jedoch abgenommen. Auch der Anteil derer, die die Korruption als allgemein gebräuchliche Praxis sehen, ist weniger geworden, sie stellen mit 69,1% aber immer noch die überwiegende Mehrheit dar. An Hand der Ergebnisse schätzt USAID auch, dass einer von fünf Haushalten der Mongolei in drei Monaten Bestechungsgelder zahlt. Seit 2007 gibt es jedoch eine zunehmende Zahl an Befragten, die angeben, nicht bereit zu sein, Bestechungsgeld zu bezahlen, falls sie dazu aufgefordert werden würden. USAID führt dies auf die Erfolge der Anti-Korruptionsbehörde zurück. Es gibt also durchaus Potential für positive Veränderungen, aber auch Faktoren, die zu einer Verschlechterung führen können, z.B. die neuen finanziellen Möglichkeiten durch den Bergbau. (BAA 8.7.2010)

Korruption bleibt ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen. Seit 2007 ist eine unabhängige Antikorruptionsbehörde aktiv (IAAC). So wurde 2012 der frühere Präsident aufgrund von Korruptionsbeschuldigungen festgenommen. Viele Beobachter sahen diese Festnahme als Konsequenz der vorherrschenden Korruption während seiner Amtszeit. Dieser wurde infolge zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt. Im Transparency Int. Korruptionsindex liegt die Mongolei am 94. Platz von insgesamt 176 Ländern. (FH 1.2013)

Quellen:

BAA- Analyse der Staatendokumentation (8.7.2010): Mongolei - Die Verbreitung der Korruption - Wurzeln, betroffene Bereiche und gesellschaftspolitische Auswirkungen

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/242098/365403_de.html, Zugriff 5.8.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die drei schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme waren Polizeigewalt bei Häftlingen, ungleiche Durchsetzung des Gesetzes und Korruption innerhalb des Rechtssystems sowie ein Mangel an Transparenz in Regierungsangelegenheiten. Während das Gesetz die grundlegenden Menschenrechts schützt, gab es Abweichungen zwischen Gesetz und Praxis. (USDOS 19.4.2013)

In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen NGOs für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Stark vertreten sind Amnesty International, NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia". MenschenrechtsverteidigerInnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt. (ÖB 9.2012)

Sämtliche Grund- und Freiheitsrechte sind in der Verfassung in Gesetzen festgeschrieben werden grundsätzlich seitens der Regierung in der Praxis auch gewährt und respektiert. Gewisse Probleme im Bereich der Medien, insbesondere Einschüchterungen und Einflussnahme bei der Lizenzvergabe durch die Regierung, blieben bestehen.(FH 01.2013)

Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) ist für die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen, das Initiieren und Überprüfen von Menschenrechtsgesetzesänderungen und die Zusammenarbeit mit NGOs zuständig. Sie berichtet direkt an das Parlament. Die NHRC brachte auch immer wieder politisch heikle Themen, wie die Rechte von LGBT-Personen, zur Debatte. Das Justizministerium arbeitete mit etwa 30 NGO-Gruppen zusammen, um Fortschritte im Nationalen Menschenrechtsplan zu bewerten. Grundsätzlich besteht ein breiter Austausch zwischen NGOs und der Regierung bezogen auf Menschenrechtsfragen, allerdings lässt die Regierung bei der Zuteilung von Ressourcen und der Umsetzung von diesbezüglichen Gesetzen den dafür notwendigen Eifer vermissen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft (09.2012): Asylbericht Mongolei

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/242098/365403_de.html, Zugriff 5.8.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/245133/368578_de.html, Zugriff 5.8.2013

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Laut offiziellen mongolischen Zahlen waren im Jahr 2011 insgesamt 6.631 Menschen (davon 393 Frauen und 20 Minderjährige) in Haft. 25 Gefangene starben im Jahr 2011 in Haft. Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. (ÖB 9.2012)

Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige -Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden. (ÖB 9.2012)

Laut AI und der NGO Prison Fellowship of Mongolia waren die Zustände in den Gefängnissen mangelhaft, verbesserten sich jedoch im Laufe des Jahres. Es gab große regionale Unterschiede. Neben modernen Anlagen, gab es weiterhin Haftanstalten mit prekären Zuständen und Überbelegungen. Kinder und Erwachsenen waren öfters nicht getrennt und Untersuchungshäftlinge mit Verurteilten gemeinsam untergebracht. Gefangenen war es erlaubt Geld zu verdienen, um so eine kürzere Strafzeit zu erreichen. Beschwerden konnten an das Justizpersonal ohne Zensur gerichtet werden, wobei dieses Recht allerdings in der Praxis nur eingeschränkt umgesetzt wurde. Die Überwachung von Gefängnissen erfolgte durch das Büro des Staatsanwaltes und einer eigenen staatlichen Agentur. Laut AI seien allerdings die Mechanismen zur Kontrolle und Verhinderung von Misshandlungen ungenügend. Die Ratio Sozialarbeiter zu Insassen hat sich erhöht und Gefängnispsychologen und Sozialarbeiter sind nun besser ausgebildet. Grundsätzich habe sich die Einstellung der Behörden gegenüber (Untersuchungs)-Häftlingen geändert. Als Folge werden nunmehr Häftlinge, die ein Verfahren zu erwarten haben, wesentlich umsichtiger behandelt, da das Gefängnispersonal nun auch eine mögliche Unschuld des Angeklagten in Betracht zieht. (USDOS 19.4.2013) Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft (09.2012): Asylbericht Mongolei

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/245133/368578_de.html, Zugriff 5.8.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

In den kommenden Jahren wird die Mongolei aufgrund ihres enormen Rohstoffreichtums voraussichtlich zu den schnellst wachsenden Volkswirtschaften der Welt gehören. Eine besondere Herausforderung dabei wird sein, mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau durchzusetzen. Derzeit lebt trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 5.400 USD (2012 geschätzt; in 2011: 4.800.- USD) noch ein Drittel der Bevölkerung in Armut. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt 5%, tatsächlich lag sie nach Angaben der Weltbank in 2011 bei 9-10%. Jedoch bedeuten beide Angaben einen Rückgang der Arbeitslosigkeit gegenüber 2010. (AA 3.2013)

Behandlung nach Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 240 StGB). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden. (ÖB 09.2012)

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft (09.2012): Asylbericht Mongolei

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den bei dieser Gelegenheit vorgelegten Personalausweis. Die Beschwerdeführerin konnte die Erlangung ihres Personalausweises schlüssig darstellen und glaubhaft machen, dass es sich dabei um ihre wahre Identität handelt. Die Identität der Beschwerdeführerin ist daher als geklärt anzusehen.

Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des gerichtlichen Verfahrens und der darin erfolgten Verhandlung in eindrucksvoller Weise und glaubwürdig dargestellt, dass sich der von ihr präsentierte Sachverhalt tatsächlich zugetragen hat. Sie war in der Lage, sowohl ihre persönlichen Lebensumstände als auch ihr Vorbringen bezüglich der ihr drohenden Haftstrafe detailreich und schlüssig zu schildern, wobei sie allenfalls im behördlichen Verfahren aufgetretene Ungereimtheiten plausibel aufklären konnte. Glaubhaft konnte die Beschwerdeführerin auch die Übersetzungsschwierigkeiten bei der Einvernahme vor der belangten Behörde dartun, was auch allenfalls aufgetretene Unstimmigkeiten im behördlichen Verfahren erklärt. Die durch die Erstbehörde festgestellte Unglaubwürdigkeit aufgrund eines vagen, allgemein gehaltenen und nicht plausiblen Vorbringens konnte keineswegs nachvollzogen werden. Vielmehr schilderte die Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht die Vorkommnisse in überzeugender Weise, weil detailreich und lebensnah.

Es ist daher vor dem Hintergrund ihres Vorbringens und der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen (insb. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Strafbarkeit der Ausfuhr von Tierkörperteilen, sowie jener zu Haftbedingungen, Polizeigewalt/Folter und Justizwesen/Rechtsschutz) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei neuerlich inhaftiert wird, mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren zu rechnen hat und dadurch in eine außerordentliche Gefährdungssituation kommen würde, wobei sie dem realen Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sein könnte.

Soweit in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid pauschal ein "Kampf gegen Machthaber, Polizisten und Zollbeamte", aufgrund dessen die Beschwerdeführerin von Privatpersonen und der Polizei verfolgt werde, behauptet wird, ist festzuhalten, dass dies insbesondere ihrem Vorbringen bei der eingehenden Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Deckung gefunden hat. Da es sich hiebei offenkundig um eine ausufernde Übersteigerung handelt und die Beschwerdeführerin zu keinem anderen Zeitpunkt von einem aktiven "Kampf" gegen Obrigkeiten oder einer Verfolgung durch Private gesprochen hat, ist dem entsprechenden, unsubstantiierten Beschwerdevorbringen nicht näherzutreten.

2.2. Die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben sich aus dem glaubwürdigen und widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den zugrunde gelegten Länderberichten.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Im konkreten Fall brachte die Beschwerdeführerin glaubhaft vor, im Dienste der Strafjustiz in der Mongolei verhaftet worden zu sein und bereits einige Zeit unter widrigen Bedingungen in Untersuchungshaft verbracht zu haben. Sie machte ebenso glaubhaft ihre Furcht vor einer strafgerichtlichen Verfolgung bzw. Inhaftierung aufgrund der ihr angelasteten verbotenen Ausfuhr von Tierkörperteilen geltend.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können polizeiliche Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf strafrechtlichen Verhaltens allein keine Verfolgung im Sinne der Konvention darstellen (VwGH 25.05.1994, 94/20/0053).

Damit wurde von der Beschwerdeführerin keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründen - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - vorgebracht und wurde eine solche Verfolgung bzw. Bedrohung auch weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.

3.4. Da es dem Vorbringen der Beschwerdeführerin an einem Konnex zu einem Konventionsgrund fehlt, war der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall ihrer Abschiebung in den von ihrem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.7. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihr im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig ist. Insbesondere brachte sie vor, dass eine Rückkehr aufgrund ihrer individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da sie bei der ihr drohenden Inhaftierung aufgrund der schlechten Haftbedingungen Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu werden.

Es ist zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die Mongolei Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin zur ihrer möglichen Rückkehrsituation. Es ist vor dem Hintergrund der glaubwürdig vorgebrachten Schilderungen zu den erlebten schlechten Bedingungen der Untersuchungshaft in der Mongolei, die auch von den zugrunde gelegten Länderfeststellungen gestützt werden, davon auszugehen, dass sie bei der zu erwartenden neuerlichen Inhaftierung in eine für sie bedrohliche Situation geraten wird. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

3.8. Die Beschwerdeführerin vermochte sohin darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG).

4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):

Einer Fremden, der der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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