BVwG W108 1433196-1

W108 1433196-1Tribunale amministrativo federale4 dic 2014

Regest

Demonstration, Einberufung, Ermittlungspflicht, Familienverband,<br/>Kassation, Militärdienst, politische Gesinnung, soziale Gruppe,<br/>Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung

Testo completo

BVwG W108 1433196-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1433196.1.00

Spruch

W108 1433196-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch: RA Mag. Susanne Singer, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zl. 12 13.180-BAI, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 21.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens, habe in XXXX, Syrien, gelebt, sei 30 Jahre alt und ledig. Er sei im Mai 2012 illegal aus Syrien ausgereist, während seine Familie (Eltern, vier Schwestern und ein jüngerer Bruder) in Syrien verblieben seien. Da er mit seinem eigenen Reisepass nicht hätte ausreisen dürfen, habe er diesen zu Hause zurückgelassen.

Zum Grund für seine Ausreise aus Syrien gab der Beschwerdeführer an, dass Kurden in Syrien schon seit langer Zeit unterdrückt und verfolgt würden. Er sei im Jahr 2005 zum Militärdienst einberufen worden, er sei aber dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe sich illegal in den Nordirak begeben, wo er bis 2011 studiert habe. Im September 2011 sei er illegal nach Syrien in seinen Heimatort zurückgekehrt und habe dort an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen. Dabei sei er von den syrischen Sicherheitskräften geschlagen und verletzt worden. Danach sei sein Vater in seinem Auto von der "Freien Syrischen Armee" entführt worden. Aus Angst vor einer Festnahme und vor einem Verfahren gegen ihn bei einem Militärgericht habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Zudem sei es vor ca. zwei Monaten zu einer Schlacht zwischen Kurden und salafistischen Arabern in seinem Heimatort gekommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von den Salafisten und auch von den Regierungsleuten getötet zu werden.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde), legte der Beschwerdeführer Dokumente (Personalausweis, Wehrdienstbuch, Geburtsurkunde, Auszug aus dem Zivilregister, Zeugnisse) vor und sagte aus, diese Dokumente seien ihm von seinem Freund vom Nordirak nach Österreich geschickt worden. Er habe diese Dokumente bei seiner Rückkehr vom Nordirak nach Syrien nicht mitgenommen, weil er gedacht habe, dass er wieder in den Nordirak reisen werde. Für den Nordirak habe er ein Studentenvisum gehabt. Er sei damals vom Nordirak wieder nach Syrien zurückgekehrt, weil sein Vater einen Schlaganfall erlitten habe und auch seine Geschwister gewollt hätten, dass er wieder einmal nach Hause komme; auch er habe Sehnsucht nach seiner Familie gehabt.

Er sei aus Syrien geflüchtet, weil er dort an Demonstrationen teilgenommen habe und auch zum Militär hätte gehen müssen. Er habe nicht auf Leute schießen wollen. Er habe sicher an zehn Demonstrationen teilgenommen, wann genau, wisse er nicht, ungefähr im Oktober und November 2011, eine Demonstration sei noch im April 2012 gewesen. Bei den Demonstrationen seien von den Leuten Parolen gerufen worden. Einmal sei demonstriert worden, weil zwei Städte unter einem Embargo gelitten hätten. Die Sicherheitskräfte seien anwesend gewesen, ein Sicherheitsbeamter habe die Demonstranten geschlagen. Er sei von diesem am Kopf getroffen worden und habe geblutet, worauf der Sicherheitsbeamte sofort aufgehört habe und weggegangen sei. Das sei so bei Demonstrationen. Bei jeder Demonstration gehe man einfach mit. Mehr könne er dazu nicht sagen. Das Motto der Demonstrationen sei unterschiedlich gewesen, er wisse diese Bezeichnungen aber nicht, da er sich diese nicht gemerkt habe. Über Befragen der belangten Behörde, weshalb er das Land wegen der Demonstrationen verlassen habe, zumal ja nichts passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, das stimme, es sei nichts passiert, aber sie seien draufgekommen, dass er politisch aktiv sei. Wenn jemand festgenommen werde, verrate dieser sicher Namen, mehr könne er dazu nicht sagen. In der Folge sagte der Beschwerdeführer aus, er sei doch nicht politisch aktiv gewesen, er sei nicht Mitglied einer Partei oder einer politischen Versammlung gewesen.

Die Polizei sei wegen des Militärdienstes zu ihm nach Hause gekommen und hätte gewollt, dass er zum Militär gehe und sein Vater habe der Polizei jedes Mal Geld gegeben. Die Polizei sei seit 2005 alle drei Monate gekommen. Wie oft sie da gewesen seien, wer genau gekommen sei und was konkret geschehen sei, wisse er nicht. Er könne dazu nur das sagen, was er von seinen Eltern wisse, zumal er selbst nicht in Syrien gewesen sei. Einen Einberufungsbefehl habe er nie erhalten. Es sei ihm klar, dass er verpflichtet sei, den Militärdienst zu leisten, er habe aber nicht auf sein eigenes Volk schießen wollen.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, dass seine Aussage, wegen des Militärdienstes gesucht worden zu sein, nicht nachvollziehbar sei, zumal laut Wehrdienstbuch (Seite 11) dem Beschwerdeführer am XXXX von der Rekrutierungsabteilung XXXX aufgrund der Amnestie Nr. 91 vom 03.05.2011, von der der Beschwerdeführer auch betroffen gewesen sei, nach Bezahlung einer Geldsumme eine Ausreiseerlaubnis Nr. XXXX erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu dahingehend, dass er davon nichts gewusst habe. Er habe keine Ahnung von dem Eintrag gehabt, vielleicht habe ihm sein Vater etwas Gutes tun wollen und habe das gemacht.

Daraufhin hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass diese Erklärung unglaubwürdig sei, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, die vorgelegten Dokumente im Nordirak bei seinem Freund gelassen zu haben und dass die Dokumente von dort aus nach Österreich geschickt worden seien. Es sei eine Tatsache, dass dem Beschwerdeführer am XXXX eine Ausreiseerlaubnis erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass vermutlich sein Vater diese Vorbereitung getroffen habe, als er vom Irak nach Syrien zurückgekehrt sei, damit er problemlos zurückkehren könne. Eine andere Erklärung habe er dafür nicht.

Über Vorhalt der belangten Behörde, dass aufgrund der vagen und auf Vermutungen gestützten und widersprüchlichen (bei der Erstbefragung habe er lediglich von einer Demonstration gesprochen und habe mit keinem Wort erwähnt, dass die Polizei alle drei Monate nach ihm gefragt habe) Aussagen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Eintrag im Wehrdienstbuch nicht der Eindruck entstanden sei, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte selbst erlebt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er alle Dokumente durchgesehen habe und er nicht so blöd sei, etwas vorzulegen, was gegen ihn spreche. Trotz allem sei zu ersehen, dass er seinen Militärdienst nicht geleistet habe.

Er werde in Syrien von der Polizei wegen der Teilnahme an Demonstrationen und wegen des Militärdienstes gesucht. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von der Regierung umgebracht zu werden.

In seiner Heimatprovinz gebe es Gefechte, vielleicht sei auch seine Familie bereits ausgereist.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers auf Grund der vorgelegten Dokumente dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre und muslimischen Glaubens sei.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat von staatlicher Seite keinen Verfolgungshandlungen wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers stehe fest, dass es nie Übergriffe auf den Beschwerdeführer gegeben habe und er weder misshandelt noch gefoltert worden sei. Es stehe auch fest, dass auch seitens Dritter gegen ihn keine Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien. Als Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er bei Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei, und er zum Militär hätte müssen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien unglaubwürdig. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer verfolgt worden sei oder Probleme im Heimatland gehabt habe.

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers dessen Vorbringen, er habe in Syrien an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und er sei dabei misshandelt worden, nicht glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe weiters bei der Erstbefragung behauptet, dass sein Vater entführt worden sei. Von einem derartigen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer jedoch nachfolgend kein Wort erwähnt, sondern auf Frage erklärt, dass sich seine Eltern nach wie vor in der Heimat aufhalten würden, dass sein Vater seit kurzem in Pension sei und im Haus der Familie in Syrien leben würde. Der Beschwerdeführer habe ferner behauptet, wegen des Militärdienstes gesucht worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig geschildert, dass er sich im Nordirak wegen eines Studiums aufgehalten habe. Seine Geschichte rund um den Militärdienst habe er jedoch nicht glaubwürdig darzulegen vermocht. Bei der Erstbefragung habe er behauptet, dass er im Jahr 2005 zum Militärdienst einberufen worden sei, er jedoch der Einberufung nicht nachgekommen sei und sich illegal in den Irak begeben hätte. Dieser Aussage könne jedoch nicht gefolgt werden, zumal seinem Militärdienstbuch zu entnehmen sei, dass er immer wieder einen Aufschub vom Militärdienst erhalten habe und andererseits erklärt habe, sich zu Studienzwecken legal im Nordirak aufgehalten zu haben. Die Aussage des Beschwerdeführers, wegen des Militärdienstes gesucht zu werden, sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, zumal laut Wehrdienstbuch dem Beschwerdeführer am XXXX von der Rekrutierungsabteilung aufgrund der Amnestie Nr. 91 vom 03.05.2011, von der auch der Beschwerdeführer betroffen gewesen sei, nach Bezahlung einer Geldsumme eine Ausreiseerlaubnis erteilt worden sei. Den Aussagen des Beschwerdeführers, von diesem Eintrag nichts gewusst zu haben, könne nicht gefolgt werden, zumal er zu Beginn der Vernehmung behauptet habe, diese Dokumente, darunter auch den Wehrdienstausweis, bei seinem Freund im Nordirak gelassen zu haben und dass die vorgelegten Dokumente ihm von dort aus geschickt worden seien. Auch die Behauptung, man habe nach dem Beschwerdeführer zu Hause gesucht, sei vage und widersprüchlich geblieben und der Beschwerdeführer habe nicht anzugeben vermocht, wer gekommen und was konkret passiert sei. Zudem habe der Beschwerdeführer auch bei der Erstbefragung nicht erwähnt, dass die Polizei seit 2005 alle drei Monate nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Aufgrund der Widersprüche in Zusammenschau mit dem Eintrag im Wehrdienstbuch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe.

In der rechtlichen Beurteilung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft und bilde daher keine Grundlage für die Annahme eines asylrelevanten Sachverhaltes. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Flucht wegen des Militärdienstes sei überdies asylrechtlich nicht relevant. Aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe ergebe sich ebenfalls keine Grundlage für die Zuerkennung des Asylstatus.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung zuerkannt, dass im Hinblick auf die derzeitigen allgemeinen Gegebenheiten in Syrien aktuell außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Situation in Syrien.

3.1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die unter anderem vorbrachte, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei, weil er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und wegen Teilnahme an Demonstrationen als Regimegegner verfolgt werde. Die belangte Behörde konstruiere einen Widerspruch, indem sie behaupte, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht die genauen Gründe vorgebracht hätte, die er dann bei der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgebracht habe, was jedoch mit der Bestimmung des § 19 AsylG unvereinbar sei. Das gelte auch für den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe lediglich bei der polizeilichen Erstbefragung die Entführung seines Vaters erwähnt. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Rahmen eines Überfalles durch drei bewaffnete Männer kurzzeitig entführt, jedoch gleich wieder freigelassen worden, nachdem sie dessen Firmenauto an sich genommen hätten. Da dieser Vorfall nicht unmittelbar mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers zu tun gehabt habe, habe er diesen vor der belangten Behörde nicht nochmals vorgebracht. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch nach der Generalamnestie Nr. 91 vom 03.05.2011 mehrmals aufgefordert worden, seinen Wehrdienst abzuleisten. Diese Amnestie hätte nur eine vergangene Wehrdienstverweigerung ungestraft werden lassen können, was aber nicht bedeute, dass er im Kriegsfalle nicht erneut eingezogen werden könne. Infolgedessen seien auch nach Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Irak immer wieder Militärangehörige zum Vater des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch beim Großvater, ca. eine halbe Stunde vom Haus der Eltern entfernt, aufgehalten, weshalb er für das Assad-Regime nicht greifbar gewesen sei. Die Männer hätten ihm jedoch ausrichten lassen, dass er sich beim Militär melden müsse. Der Vater habe auch immer ca. 10 Euro bezahlt, um sie ruhig zu stellen. Bereits während der Beschwerdeführer im Irak gelebt habe, seien ca. alle drei Monate Militärangehörige zu seinem Vater gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Dem Vater des Beschwerdeführers sei es jedoch gelungen, diese aufgrund der bewilligten Aufschübe und der Bezahlung einer kleinen Geldsumme erfolgreich zu vertrösten. Es sei klarzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise in den Irak sein Militärbuch bei seinem Vater in Syrien gelassen habe und er dieses zu keinem Zeitpunkt im Irak gehabt habe. Sein Vater habe stets die Aufschübe und die Generalamnestie samt Ausreiseerlaubnis, welche am XXXX eingetragen worden sei, beantragt. Wenn zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde protokolliert worden sei, dass ein Freund im Nordirak all die Dokumente des Beschwerdeführers samt seinem Militärausweis aufbewahrt hätte, könne dies nur auf einem Missverständnis beruhen.

3.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.06.2014 mit, dass zwischenzeitlich dem ebenfalls aus Syrien geflüchteten Bruder des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Ihre Fluchtgründe seien dieselben und es bestehe für den Beschwerdeführer die gleiche Gefährdungslage wie für seinen Bruder. Dem diesem Schriftsatz angeschlossenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2014 ist zu entnehmen, dass dem Bruder des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, wobei dieser Bescheid hierfür gemäß § 58 Abs. 2 AVG keine nähere Begründung enthält, zumal dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wurde.

Mit weiterem Schriftsatz vom 20.10.2014 legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Justizregister des syrischen Innenministeriums samt Übersetzung vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer verurteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie aus dem Gerichtsakt (des Asylgerichtshofes).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG). Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).

3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere bei der Erstbefragung) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung einerseits durch salafistische Araber und die "Freie Syrische Armee" und andererseits durch die syrischen Behörden, insbesondere auch in Zusammenhang mit der Einberufung zum Militärdienst und der Ableistung des Militärdienstes, fürchtet.

Was letztere Befürchtung betrifft ist zunächst festzuhalten, dass die aus dem angefochtenen Bescheid hervorkommende Beurteilung der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung wegen des Militärdienstes sei nicht asylrelevant, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend ist (zur Asylrelevanz des Zwangs zur Ableistung bzw. der Verweigerung des Militärdienstes unter dem Aspekt des Konventionsgrundes der "politischen Gesinnung" vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692 und 21.03.2002, 99/20/0401). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann dieser Rechtsprechung zufolge auch in Fällen der "Wehrdienstverweigerung" Verfolgung ("persecution") im Sinne der GFK gegeben sein. Das wesentliche Abgrenzungskriterium zwischen asylrechtlich relevanter Verfolgung ("persecution") von legitimer Strafverfolgung ("prosecution") liegt in der Beurteilung der (Un)-Verhältnismäßigkeit der Strafe. Hier schließt die Gleichbehandlung der Betroffenen bei einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung (unter anderem) dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre. Abgesehen davon wäre unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (zB Angriffe auf die Zivilbevölkerung) auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).

Ausgehend davon kommt es entscheidend darauf an, ob dem Beschwerdeführer in Syrien (im Falle einer Wiedereinreise/Rückkehr) maßgeblich wahrscheinlich der Militärdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht. Dazu hat die belangte Behörde allerdings die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer immer wieder Aufschübe hinsichtlich der Ableistung des Militärdienstes in Syrien erhalten habe und dass ihm aufgrund der Amnestie Nr. 91 vom 03.05.2011 am XXXX nach Bezahlung einer Geldsumme eine Ausreiseerlaubnis erteilt worden sei. Dies blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Es ist daher (in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde zur Wehrdienstpflicht in Syrien) davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bisher möglich war, seine Wehrdienstverpflichtung in Syrien - gegen Bezahlung von Geld - aufzuschieben und eine Ausreisegenehmigung zu erhalten. Die belangte Behörde hat allerdings übersehen, dass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer in Syrien überhaupt nicht mehr wehrdienstpflichtig wäre und er nunmehr - im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien - nicht mehr zum Militärdienst einberufen werden könnte/würde (und daher daraus auch nicht gefolgert werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht mit den Konsequenzen einer Militärdiensteinberufung und einer "Wehrdienstverweigerung" zu rechnen hätte). Bisherige Aufschübe vom Militärdienst und bisherige Möglichkeiten, sich vom Militärdienst freizukaufen bzw. ohne Ableistung des Militärdienstes aus Syrien auszureisen, wären unerheblich, wenn aufgrund der Verhältnisse in Syrien davon auszugehen wäre, dass Personen trotz in der Vergangenheit gewährter

Aufschübe/Ausnahmen/Amnestien/Ausreisegenehmigungen nunmehr (im Falle ihrer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) maßgeblich wahrscheinlich zum Militärdienst einberufen werden und dass nunmehr (im Falle der Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) ein Freikauf/eine Ausnahme vom Militärdienst rechtlich/faktisch nicht mehr möglich bzw. wahrscheinlich ist. Dazu (und konkret zur Einberufungssituation betreffend Personen, denen Militärdienstaufschübe und Ausreisegenehmigungen [aufgrund der Amnestie Nr. 91 vom 03.05.2011] erteilt wurden, bei ihrer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) fehlen allerdings die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde. Solche Ermittlungen und Feststellungen wären insbesondere auch vor dem Hintergrund der eigenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (wonach mit Regierungsentscheidung im späten November 2011 Aufschübe der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufgehoben worden seien, wonach die Regierung Schwierigkeiten habe, neue Rekruten auszuheben, und die Einberufung auch auf Reservisten ausgeweitet worden sei und wonach es für einen Freikauf vom Militärdienst keine gesetzliche Grundlage gebe, eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich sei und der Wert von Amnestien nur schwer einzuschätzen und trotz Amnestie bis hin zu Haftstrafen alles möglich sei) erforderlich gewesen, zumal daraus die Gegenstandslosigkeit bisheriger Militärdienstaufschübe oder Amnestien abgeleitet werden könnte.

Ohne die aufgezeigten Ermittlungen und Feststellungen ist die Beantwortung der Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers eine reale Gefahr (eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit) besteht, im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien zum Militärdienst eingezogen zu werden und ob der Beschwerdeführer, der seinen Einsatz bei der syrischen Armee ablehnt, daher maßgeblich wahrscheinlich von den Konsequenzen einer Einberufung und von Bestrafungsmaßnahmen infolge Wehrdienstverweigerung betroffen ist, nicht möglich. Im Ergebnis ist die Verneinung der Verfolgungswahrscheinlichkeit in diesem Punkt durch die belangte Behörde spekulativ und durch kein Ermittlungsergebnis gedeckt. Selbst wenn - wie von der belangten Behörde angenommen - das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Syrien wegen der Ableistung des Militärdienstes gesucht worden, nicht den Tatsachen entsprechen sollte, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dem Beschwerdeführer drohe diesbezüglich keine Verfolgung bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien, zumal die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung auch nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027).

Für den Fall der Bejahung einer realen Gefahr (einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit) der Einberufung zum Militärdienst im fortgesetzten Verfahren wären auch begründete Feststellungen zu den wahrscheinlichen Einsatzgebieten bei der Ableistung des Militärdienstes (etwa Einsatz gegen Protestierende, gegen die Zivilbevölkerung) und auch dahingehend zu treffen, von welchen Sanktionen der Beschwerdeführer bei einer Verweigerung des Militärdienstes (bzw. von Befehlen im Militärbereich) betroffen wäre und ob mit dem Militäreinsatz für den Beschwerdeführer ein Zwang zur Verübung von Menschenrechtsverletzungen verbunden wäre.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass dem Aspekt der "Wehrdienstverweigerung" auch bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung Bedeutung beizumessen wäre, und zwar in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise von den syrischen Behörden - auch bzw. umso mehr - wegen seines (verweigernden) Verhaltens/seiner (ablehnenden) Einstellung hinsichtlich der Ableistung des Militärdienstes als "Regimegegner/politisch Andersdenkender" betrachtet werden könnte.

Die belangte Behörde hat es allerdings überhaupt unterlassen, hinsichtlich des Beschwerdeführers dessen persönliches/familiäres Profil, welches das Risiko für diesen, bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien von der syrischen Regierung als "Regimegegner/politisch Andersdenkender" angesehen zu werden, begründen könnte und hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Einstufung einer (nach Syrien zurückkehrenden) Person als "Regimegegner/politisch Andersdenkender" erfolgt, zu erheben und festzustellen und die risikobegründenden Faktoren einer Gesamtbewertung zu unterziehen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181):

Die Befürchtung einer Verfolgung durch die syrischen Behörden wäre nämlich etwa auch dann begründet, wenn das persönliche/familiäre Profil des Beschwerdeführers risikobegründende Faktoren dergestalt in sich bergen würde, dass der Beschwerdeführer (wegen dieser risikobegründenden Faktoren) von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr/Wiedereinreise als "Regimegegner/politisch Andersdenkender" wahrgenommen werden würde, wenn daher (losgelöst von der Frage, ob der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Syrien bereits ins Visier der syrischen Behörden ["als Regimegegner/politisch Andersdenkender"] geraten ist und gesucht wurde) substantielle Gründe für die Bejahung einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden im Falle dessen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien anzunehmen wären. Selbst wenn daher - wie von der belangten Behörde angenommen - das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und zu einer dabei erfolgten Misshandlung durch die syrischen Sicherheitskräfte nicht den Tatsachen entsprechen sollte, hätte sich die belangte Behörde mit den Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines spezifischen Profils, seines persönlichen/familiären Hintergrundes und seines Verhaltens (bzw. des Verhaltens von Familienangehörigen) bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien von den syrischen Behörden als "Regimegegner/politisch Andersdenkender" angesehen werden könnte, auseinanderzusetzen gehabt und hätte dazu begründete Feststellungen treffen müssen. In diesem Zusammenhang ist im spezifischen Fall augenscheinlich, dass die belangte Behörde dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers und der asylrelevanten Gefährdung von Familienangehörigen, die auch Rückschlüsse/Auswirkungen auf die asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers geben/haben könnte (zu einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung und zu einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" vgl. etwa VwGH 03.07.2003, 2001/20/0219), zu wenig Beachtung geschenkt hat und (auch) diesbezüglich die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen hat. Immerhin hat die belangte Behörde dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers den Status eines Asylberechtigten, den sie dem Beschwerdeführer versagte, zuerkannt, wobei die Gründe, die für die belangte Behörde hierfür maßgeblich waren, nicht dargelegt wurden. Die belangte Behörde wird daher unter Anführung begründeter Feststellungen (auch) zu beleuchten haben, ob im Fall des Beschwerdeführers und seines Bruders - wie vom Beschwerdeführer behauptet - die gleiche Gefährdungslage besteht bzw. warum davon nicht auszugehen ist bzw. ob die Zuerkennung des Asylstatus an den Bruder des Beschwerdeführers ein Umstand ist, der das Risiko für den Beschwerdeführer, Repressalien seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein, begründet/erhöht bzw. aus welchen Gründen davon nicht auszugehen ist.

Mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung (der Kurden) durch Salafisten in Syrien und mit der weiters von ihm angesprochenen Bedrohung (der Familie des Beschwerdeführers) durch die "Freie Syrische Armee" hat sich die belangte Behörde ebenfalls nicht adäquat auseinandergesetzt. Für die Beantwortung der Frage, ob und wo Kurden in Syrien eine - ausreichend wahrscheinliche - asylrelevante Bedrohung seitens salafistischer Gruppierungen zu gewärtigen haben und ob und in welchen Gebieten in Syrien eine Bedrohung (der Familie des Beschwerdeführers) durch die "Freie Syrische Armee" gegeben ist und bejahendenfalls, ob eine Betroffenheit des Beschwerdeführers von diesen Situationen vorliegt, bedarf es spezifischer Erhebungen und spezifischer Sachverhaltsfeststellungen zum länderspezifischen Hintergrund und zum (persönlichen/familiären risikobegründenden) Profil des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde unterließ jedoch (auch) diesbezüglich ein ausreichendes behördliches Ermittlungsverfahren. Obwohl der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung konkret angegeben hatte, in seinem Heimatgebiet hätten Kämpfe zwischen Kurden und salafistischen Arabern stattgefunden und sein Vater sei von der "Freien Syrischen Armee" entführt worden und auch derartige Bedrohungen zur Zuerkennung des Asylstatus führen könnten (zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vgl. etwa VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140), ging die belangte Behörde darauf bei der Einvernahme nicht ein und traf auch keine spezifischen Feststellungen dazu. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher (auch) dazu den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben.

3.2.3. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa auch durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (hinsichtlich weiterer Beweismittel [Auszug aus dem Justizregister des syrischen Innenministeriums betreffend Verurteilung des Beschwerdeführers, siehe oben Punkt I.3.2.]) zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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