BVwG L507 2012604-1

L507 2012604-1Tribunale amministrativo federale4 dic 2014

Regest

Familienverfahren, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Testo completo

BVwG L507 2012604-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.2012604.1.00

Spruch

L507 2012604-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014,

Zl. IFA: 1000107101 Verfahren 14829137, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Für die minderjährige Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige arabischer Abstammung und sunnitischen Glaubens, wurde am XXXX2014 bei der österreichischen Botschaft in Ankara ein Antrag gemäß § 35 AsylG - bezogen auf ihren Vater, dem in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde - eingebracht.

Am 28.07.2014 wurde für die Beschwerdeführerin, nachdem sie am XXXX2014 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern legal mit einem österreichischen Visum in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Hiezu wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 26.08.2014 vor dem Bundesamt am für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie mit ihrem Ehegatten XXXX seit zwölf Jahren verheiratet sei. Ihr Ehegatte sei auch der leibliche Vater ihrer fünf Kinder. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Sunnitin. Sie habe im Irak weder eine Schule besucht, noch sei sie einer Arbeit nachgegangen. Sie und ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe den Irak verlassen und sei nach Österreich gekommen, um gemeinsam mit ihren Kindern bei ihrem Ehegatten und dem Vater ihrer Kinder zu leben. Ihr Ehegatte habe vor über zwei Jahren den Irak verlassen, weil er Soldat und bei "der Partei" gewesen sei. Sie könne dazu keine Angaben machen, weil sie Analphabetin sei. Im Falle einer Rückkehr in den Irak habe sie Angst um ihr Leben und um das Leben ihrer Kinder.

2. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 01.09.2014, Zl. IFA: 1000107101 Verfahren 14829137, gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2015 erteilt.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Irak vom BFA festgehalten, dass für die Beschwerdeführerin keine konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen geltend gemacht worden seien. Auch der Vater der Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen vermocht.

Da dem Vater der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch der Beschwerdeführerin der gleiche Schutz zu gewähren gewesen.

3. Dieser Bescheid wurde der Mutter der Beschwerdeführerin am 04.09.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 12.09.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Im Wesentlichen wurde bei der Begründung der Beschwerde Bezug auf die derzeit im Irak vorherrschende allgemein schlechte Sicherheitslage - insbesondere im Zusammenhang mit der Terrorgruppe Islamischer Staat - genommen. Zudem wurde gerügt, dass das BFA nicht ausreichend ermittelt habe, ob der Mutter der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nicht eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen bzw. der Kinder, welche aus einem massiv umkämpften Gebiet stammen würden, drohen würde. Das BFA hätte feststellen können, dass zumindest die älteren minderjährigen Beschwerdeführer Zwangsrekrutierungen in ihrem Herkunftsstaat befürchten hätten müssen, vor der sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten hätten können. Wie aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid hervorgehe, habe sich die Situation für Frauen im Irak ebenfalls verschlechtert. Dies gelte umso mehr für Gebiete, die nunmehr unter Kontrolle des IS stehen würden. Nach einem Bericht von UNAMI komme es auch verstärkt zu Vergewaltigungen und Übergriffen durch Kämpfer des IS.

Die Truppen des IS hätten zahlreiche Morde und Massaker an Schiiten, religiösen Minderheiten wie Jeziden und Christen sowie Kurden verübt, auf der anderen Seite sein sunnitische Muslime ebenfalls Opfer von der Gegenseite geworden. Derzeit herrsche im Irak insbesondere in den umkämpften Gebieten - das heißt der Herkunftsregion der Beschwerdeführer - ein Klima extremer religiöser und ethnisch motivierter Gewalt.

Zudem werde angenommen, dass die jüngste Blitzoffensive des IS, die es ihnen ermöglicht habe, innerhalb kurzer Zeit Mosul und andere Gebiete einzunehmen, nur durch die Unterstützung von ehemaligen Baathisten möglich gewesen sei. Der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer sei unter dem Regime von Saddam Hussein Mitglied der Baath Partei und Angehöriger der irakischen Armee gewesen. Somit würden die Beschwerdeführer als Familienangehörige eines ehemaligen Baathisten in diesem Klima extremer Gewalt befürchten müssen, Opfer von Racheakten zu werden, einerseits aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung (dass sie als Araber und Sunniten den IS unterstützen, selbst wenn dies überhaupt nichts zuträfe) bzw. als stellvertretende Verfolgung, weil ehemalige Baathisten (wie dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer) vorgeworfen werde, das Vorrücken des IS und die erfolgten Massaker erst ermöglicht zu haben.

Es erscheine somit jedenfalls glaubhaft, dass den Beschwerdeführern im Irak Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, vor der sie keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten könnten - aufgrund der oben angeführten Kombination von gefährdenden Faktoren (Frau, Kinder, Familienangehörige eines ehemaligen Baathisten, Herkunft aus einem der umkämpften Gebiete).

Asylausschließungsgründe würden im Fall der Beschwerdeführer nicht vorliegen und seien von der Asylbehörde auch nicht angenommen worden. Daher sei den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu zuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak arabischer Abstammung und sunnitischen Glaubens.

Sie ist die minderjährige Tochter des XXXX, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, Zl. 12 06.021-BAW, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2014, Zl. L507 1430662-2/13E, gemäß § 3 AsylG abgewiesen.

Die Beschwerden der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin (Zlen: 2012597, 2012602, 2012605, 2012607, 2012601) wurden mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG abgewiesen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Irak einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist bzw. im Falle ihrer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.

Betreffend die Lage im Irak wird auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den Akt des BFA;

Einsicht in die hg. Entscheidung, den Vater der Beschwerdeführerin betreffend;

Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin;

Einsicht in den irakischen Reisepass der Beschwerdeführerin ausgestellt am XXXX.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorgelegten Reisepass samt eingetragenem Visum.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat im Zuge ihrer Einreise nach Österreich vorgebracht, den Irak deshalb verlassen zu haben, weil sie mit den Kindern zu ihrem seit 2011 in Österreich aufhältigen Ehegatten und Vater ihrer Kinder, dem in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, gewollt habe, um mit ihm und den Kindern gemeinsam zu leben. Individuellen Verfolgungen sei weder sie selbst noch seien ihre Kinder solchen bis zur Ausreise ausgesetzt gewesen.

Erst in gegenständlicher Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des BFA verwies die Mutter der Beschwerdeführerin darüber hinaus auf mögliche Probleme, die sie und ihre Kinder im Irak wegen des Umstandes, dass ihr Ehegatte und Vater ihrer Kinder unter Saddam Hussein Soldat und Mitglied der Baath Partei gewesen sei, erhalten könnten.

Vorweg ist dazu festzuhalten, dass auch schon dem Vater der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Bedrohung aufgrund des Umstandes, dass er unter Saddam Hussein Soldat und Mitglied der Baath Partei gewesen sei, der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis den Vater der Beschwerdeführerin betreffend verwiesen.

Aber auch der Mutter der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen ein derartiges Bedrohungsszenario glaubhaft darzustellen, zumal zu erwarten wäre, dass sie nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wohl von Anfang an keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen, nämlich gerade eine tatsächliche Drohung mit dem Tod, also einem drohenden massiven Eingriff in ihre Rechtssphäre, der eine wesentliche Bedeutung für ihr Schutzbegehren haben würde, ungenützt vorübergehen lassen würde (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Demgegenüber beschränkte sie sich aber in ihrem Vorbringen vorerst darauf keine eigenen Fluchtgründe zu haben und lediglich ihrem Ehegatten nach Österreich gefolgt zu sein. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0356).

Dass die Mutter der Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde behauptet bzw. vermutet, wegen der Vergangenheit ihres Ehegatten bzw. weil sie eine Frau sei und aus einem umkämpften Gebiet stammen würde, oder weil ihre Kinder zwangsrekrutiert werden sollten, asylrelevant verfolgt zu werden, stellt sich bei näherer Betrachtung als bloße Vorbringenssteigerung bzw. Schutzbehauptung dar, zumal dieses Vorbringen bzw. diese Vermutungen lediglich in den Raum gestellt wurden, ohne diese näher auszuführen oder zu begründen.

In der Gesamtsicht dessen war daher für das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise weder einer zielgerichteten individuellen Verfolgung noch aus anderen Gründen einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt war.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen Länderfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist nach wie vor die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die belangte Behörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und werden die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der kein unsubstantiiertes Bestreiten des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes darstellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine substantiierten Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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