BVwG W157 1438249-1

W157 1438249-1Tribunale amministrativo federale3 dic 2014

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Sippenhaftung, soziale<br/>Gruppe

Testo completo

BVwG W157 1438249-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W157.1438249.1.00

Spruch

W157 1438249-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Magret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 24.07.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei in Kunduz ein XXXX gewesen. Eines Nachts seien maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Seien Mutter habe ihn und seine Geschwister in einem Zimmer versteckt. Die Eltern des Beschwerdeführers seien von diesen Leuten verprügelt und sein Vater sei mitgenommen worden. Danach sei immer ein Mann namens XXXX, der sehr mächtig gewesen sei, zu ihnen gekommen und habe von der Mutter des Beschwerdeführers verlangt, ihn zu heiraten. Dieser habe sie belästigt und geschlagen. Der Mann habe immer gesagt, dass der Vater des Beschwerdeführers tot sei. Eines Abends sei der Mann mit einem Mullah gekommen und habe sich von diesem mit der Mutter des Beschwerdeführers verheiraten lassen. Sie hätten ihrer Mutter helfen wollen, seien aber alle von dem Mann geschlagen worden. Dies habe sich so lange fortgesetzt, bis ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers davon erfahren habe. Dieser habe sie alle heimlich weggebracht. Sie seien dann bei ihm gewesen, aber da er nur genug Geld für einen gehabt habe, habe er den Beschwerdeführer als ersten in Sicherheit gebracht.

Am 26.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.05.2013 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben zu seinen Ausreisegründen und führte diesbezüglich weiter aus, sie hätten eigentlich schlafen wollen, als eines Nachts ihr Haus von etwa sechs maskierten Männern gestürmt worden sei. Der Vater habe sich im Wohnzimmer aufgehalten und habe ferngesehen, der Rest der Familie sei im Schlafzimmer gewesen. Die Männer hätten den Vater des Beschwerdeführers geschlagen. Seine Mutter habe ihn und seine Geschwister in einem Kleiderschrank versteckt und dann das Schlafzimmer verlassen, um nachzusehen. Sie sei dann von einem der Männer mit einem Gewehr am Rücken geschlagen und der Vater des Beschwerdeführers sei letztlich mitgenommen worden. Seither hätten sie von seinem Vater nichts mehr gehört.

Etwa eine Woche später sei ein alter Mann, der im Dorf das Sagen habe, zu ihnen gekommen und habe mit der Mutter des Beschwerdeführers gesprochen. Er habe zu ihr gesagt, dass ihr Mann weg sei, die Taliban ihn mitgenommen hätten und er nie wieder zurückkommen würde. Ihr Mann sei tot und sie solle ihn heiraten. Er habe die Mutter des Beschwerdeführers massiv unter Druck gesetzt, ihr gesagt, dass die Familie ohne Obhut keinerlei Überlebenschance habe und er, wenn sie bereit wäre ihn zu heiraten, sich ernsthaft um sie alle kümmern würde. Er habe zu den Kindern gesagt, dass er sie nach Pakistan schicken würde, damit sie dort eine Koranschule besuchen sollten. Er habe die ganze Familie auseinanderbringen wollen. Der Mann habe die Mutter des Beschwerdeführers schließlich gezwungen, ihn zu heiraten.

Ungefähr eine Woche später - etwa zwei Wochen nach dem Verschwinden des Vaters - sei ein guter Freund des Vaters des Beschwerdeführers gekommen und sehr überrascht gewesen. Er habe sie alle zu sich mitgenommen und gesagt, dass er nicht das Geld habe, um alle in Sicherheit, ins Ausland zu schicken. Er habe daher gemeint, zuerst nur den Beschwerdeführer zu schicken und dann alles weitere zu organisieren.

Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt einen Ambulanzbericht der XXXX, vom 11.03.2013 (u.a. mit der Diagnose F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung), einen Suchantrag des Österreichischen Roten Kreuzes betreffend eine Suche nach seinen Familienangehörigen, eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Deutschkurs sowie eine Schulnachricht einer XXXX zur Vorlage.

Der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung vom 21.06.2013 der ebenfalls bei der belangten Behörde eingerichteten Staatendokumentation sind gestützt auf mehrere auszugsweise angeführten Länderberichte Ausführungen zu den Gemeinde- bzw. Stammesmilizen der XXXX und diesen zugeschriebenen Übergriffen sowie zu Angriffen der Taliban auf die XXXX - auch in Kunduz, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers - zu entnehmen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans und der Volksgruppe der Hazara zugehörig sei. Er sei minderjährig und stamme aus XXXX (Provinz Kunduz). Der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Erkrankung und es bestehe medizinischer Behandlungsbedarf. Als unbegleitete minderjährige Person ohne gesicherte Anknüpfungspunkte in Afghanistan sei er als besonders schutzbedürftig zu qualifizieren und stehe demzufolge dieser Umstand einer Ausweisung nach Afghanistan entgegen.

Es sei festgestellt worden, dass der vom Beschwerdeführer als fluchtrelevant vorgebrachte Ausreisegrund entsprechend seinen Schilderungen sowie auch aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinerlei Kontext zu etwaigen Fluchtgründen nach der Genfer Flüchtlingskonvention enthalten habe. Sein Vorbringen betreffe ausschließlich vage und völlig unsubstantiierte Schilderungen über behauptete Probleme seines Vaters. Der Beschwerdeführer habe persönlich niemals sicherheitsrelevante Probleme gehabt oder solche auch nur persönlich miterlebt bzw. von solchen Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer habe insgesamt durch sein Vorbringen aufgrund seiner persönlichen Umstände keinerlei Sachverhalt vorgebracht, aus dem eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und ein daraus abgeleiteter Fluchtgrund gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abzuleiten wäre. In Bezug auf die Schilderung der Probleme des Vaters mit den Taliban in der Folge seiner Tätigkeit "als XXXX" habe der Beschwerdeführer teils widersprüchliche und nicht logisch nachvollziehbare Schilderungen gemacht, durch die sein gesamtes Sachverhaltsvorbringen in Bezug auf die Gefährdung durch Taliban bzw. in Folge des Verschwindens des Vaters und der Zwangsverehelichung (der Mutter) mit einem Mann namens XXXX als nicht glaubhaft zu beurteilen sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 1 Anschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl geführt hätten.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Rechtsmittel, bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Begründung wurde insbesondere eine Verweigerung der umfassenden Akteneinsicht bzw. Ausfolgung der Niederschrift (der Erstbefragung) als Verstoß gegen § 14 Abs. 6 AVG sowie eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör moniert. Die belangte Behörde sei der ihr obliegenden Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Minderjährigen ein anderer Maßstab als bei Erwachsenen anzulegen. Die Behörde habe es vollkommen unterlassen, das sehr junge Alter des Beschwerdeführers, seine mangelhafte Bildung, seinen Reifegrad sowie insbesondere seinen psychischen Gesundheitszustand in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich der Familie, im Sinne einer Sippenhaftung asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Der Herkunftsstaat sei nicht fähig, seine Einwohner selbst zu schützen und wäre der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen, wäre das Vorbringen für glaubhaft erachtet worden.

In der "Beschwerdeergänzung" vom 09.10.2013 verwies die beschwerdeführende Partei auf ihr bereits erstattetes Beschwerdevorbringen und machte weitere Ausführungen zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sowie zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch den Beschwerdeführer. Unter Anführung von Länderberichten wurde auf eine Gefährdung von Familienmitgliedern von Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (auch Kindern) hingewiesen und festgehalten, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass er wegen der Tätigkeit seines Vaters nicht im Dorf hätte bleiben können. Dieser Meinung sei auch XXXX gewesen, der seine Mutter zwangsweise geheiratet habe, sowie der Freund seines Vaters, der ihm, seiner Mutter und seinen Geschwistern zur Flucht verholfen habe. Personen, die die Regierung unterstützen würden, sowie deren Familienangehörige würden zu den besonders gefährdeten "Hauptrisikogruppen" gehören. Ausgehend von diesen Umständen und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Afghanistan in Bezug auf eine Bedrohung seitens der Taliban sei zu prognostizieren, dass der - durch die Tätigkeit seines Vaters bereits ins Blickfeld der Taliban geratene - Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort in der Provinz Kunduz sehr wahrscheinlich (neuerlich) mit Besuchen und Drohungen der Taliban rechnen müsste. Damit liege das Verfolgungsrisiko beim Beschwerdeführer aber mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit - und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor. Eine Anknüpfung an einen Konventionsgrund sei jedenfalls gegeben, da der Grund für die Verfolgung einerseits in der unterstellten oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung liege und andererseits aufgrund der Sippenhaft wegen der Tätigkeit des Vaters eine Anknüpfung an die soziale Gruppe der Familie gegeben sei. Hinsichtlich XXXX, der nach der Entführung des Vaters des Beschwerdeführers dessen Mutter zwangsweise geheiratet habe, wurde ausgeführte, dass dieser aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie eine Gefahr für den Beschwerdeführer darstelle, da sich seine Mutter diesem entzogen habe und vor ihm geflohen sei. Aufgrund der Sippenhaftung würde die Rache jedenfalls auch XXXX treffen. Der vorgesehene Schulbesuch in Pakistan stelle aufgrund der zwangsweisen Trennung der Familie nicht nur einen Verstoß gegen das Kindeswohl dar, sondern auch eine Gefahr für den Beschwerdeführer, da notorisch bekannt sei, dass die Schulen in Pakistan unter dem Einfluss der Taliban seien und von diesen zu "Zwangsrekrutierungen usw." benutzt würden. Im vorliegenden Fall sei daher objektiv nachvollziehbar, dass der Minderjährige aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Frucht nicht gewillt sei, sich des Schutzes des Herkunftsstaates zu bedienen und sei dem Beschwerdeführer daher der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 31.10.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan, wies auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die zitierten Länderberichte hin und räumte den Parteien eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer wurde überdies aufgefordert bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben. Dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde bekannt gegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu fällen, soweit eingelangte Stellungnahmen nichts anderes erfordern.

Eine Stellungnahme zum hg. Schreiben vom 31.10.2014 ist bis dato nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara und der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Er stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz Kunduz und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 24.07.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass bei diesem bei einer fachärztlichen Untersuchung am 11.03.2013 Symptome einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt wurden.

Im gesamten Asylverfahren sind keine substantiierten Hinweise auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen im Herkunftsstaat hervorgekommen.

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara kann nicht festgestellt werden (vgl. auch UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, S. 10 f). Auch haben sich keine Anhaltpunkte sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff).

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung bedroht wäre.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Im Norden Afghanistans sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand gründen auf den zur Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen.

Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Asylverfahrens seine Furcht vor Verfolgung ausschließlich mit drohender Verfolgung durch Taliban aufgrund der behaupteten Tätigkeit seines Vaters für die XXXX sowie durch einen Mann namens XXXX, der seine Mutter gegen ihren Willen geheiratet habe, begründet. Wenngleich sich in den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers durchaus Ungereimtheiten ergeben haben (etwa hinsichtlich der genauen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers sowie des chronologischen Ablaufs der Vorfälle) kann letztlich - auch in Anbetracht des geringen Alters und der Reife des Beschwerdeführers (sowohl zum Zeitpunkt der ins Treffen geführten Vorfälle als auch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt) sowie seines psychiatrischen Status - dahingestellt bleiben, ob seine Angaben den Tatsachen entsprechen, zumal auch bei Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht vom Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen ist.

Die Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit hg. Schreiben vom 31.10.2014 zur Stellungnahme übermittelt wurden, basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Dem gesamten Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung seines Vaters aufgrund dessen Tätigkeit bei den XXXX sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer selbst drohende Verfolgung zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass durchaus auch Familienangehörige von Mitarbeitern der afghanischen Sicherheitskräfte - sogar Kinder - Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte werden können (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013: "Die Anschläge der regierungsfeindlichen Kräfte richten sich auch gegen Mitarbeiter des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS) und Mitglieder der afghanischen nationalen Armee im Ruhestand sowie gegen Familienangehörige von Mitgliedern des afghanischen nationalen Sicherheitsdienstes. [...] In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet. [...] UNHCR ist der Ansicht, dass - je nach individuelle[n] Umständen des Einzelfalls - für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung besteht. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige und andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen."), allerdings ist auch in diesem Zusammenhang auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass Taliban bereits seinen Vater entführt und möglicherweise getötet hätten. Seine ebenfalls anwesende Mutter sei zwar geschlagen, aber weder getötet noch mitgenommen worden. Auch im Hinblick auf das damalige Alter des Beschwerdeführers (etwa 13 oder 14 Jahre) sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er mit seiner Familie nach dem beschriebenen Vorfall noch etwa zwei Wochen - von Taliban unbehelligt - an derselben Adresse gelebt hat, ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters droht.

Zu der relevierten Bedrohung durch den Mann, der die Mutter des Beschwerdeführers gegen ihren Willen geheiratet habe, ist festzuhalten, dass auch für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Rahmen einer "Sippenhaftung" aufgrund der Flucht der Mutter keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen sind. Auch dafür, dass eine Rache dieses Mannes "jedenfalls" auch den Beschwerdeführer treffen würde (Beschwerdeergänzung vom 09.10.2013), finden sich im gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringen der beschwerdeführende Partei keine substantiierten Hinweise, sondern allenfalls vage Mutmaßungen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine dahingehende Gefährdung des Beschwerdeführers auf drohenden persönlichen Racheakten von Seiten einer Privatperson beruhen würde. Anders als im Fall von Blutrache beschränken sich derartige persönliche Racheakte allerdings nicht auf Angehörige bestimmter sozialer Gruppen. Den Beschwerdeführer träfe diese Gefahr nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie, sondern aufgrund der gemeinsamen Flucht vor diesem Mann. Solche Gefahren treffen in Afghanistan jedoch nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Personen aus Rache verletzt bzw. getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet jedoch per se keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. etwa VwGH 31.01.2002, 99/20/0497).

Hinsichtlich des in der Beschwerdeergänzung vom 09.10.2013 ins Treffen geführten (zwangsweisen) Besuchs einer pakistanischen Koranschule ist keine Relevanz für die Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erkennen, zumal die gesamte Familie des Beschwerdeführers von dem Mann, der die Mutter des Beschwerdeführers zwangsweise geheiratet habe, bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers geflüchtet ist. Da der geplante Besuch einer pakistanischen Schule laut den Angaben des Beschwerdeführers dem Auseinanderbringen der Familie gedient hätte, ist nicht davon auszugehen, dass diese Bedrohung bzw. Ankündigung weiterhin aktuell ist und erübrigt sich auch eine Prüfung hinsichtlich der für eine allfällige Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsintensität.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, unter Bedachtnahme auf Artikel 47 GRC hinsichtlich der Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien festgelegt:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall ein im Wesentlichen mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens klar und übersichtlich zusammengefasst. Ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wurde auch in der Rechtsmittelschrift bzw. im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert behauptet. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Soweit von der beschwerdeführende Partei (erstmals) im Rahmen der Beschwerde vom 07.10.2013 eine angebliche Verweigerung der Akteneinsicht bzw. Ausfolgung der Niederschrift der Erstbefragung vom 27.07.2012 moniert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständlichen Entscheidung ohnedies die gesamten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund zugrunde gelegt und allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten nicht berücksichtigt wurden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG und § 28 Abs. 3 VwGVG), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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