BVwG W125 1436102-1

W125 1436102-1Tribunale amministrativo federale3 dic 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>private Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W125 1436102-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W125.1436102.1.00

Spruch

W125 1436102-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, Zl. 13 06.818-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

III. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein XXXX-jähriger, nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und zugehörig der Volksgruppe XXXX, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 25.05.2013. Er wurde am 25.05.2013 in der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (AS BAA 13-25). In weiterer Folge wurde er am 12.06.2013 (AS BAA 43-59) durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

2. Anlässlich seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus XXXX, XXXX stamme und Nigeria Mitte 2008 nach dem Tod seines Vaters verlassen habe. Den Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner Schwester kenne er nicht. Ein Onkel väterlicherseits lebe in XXXX, zu diesem pflege er aber keinen Kontakt.

Zu den Hintergründen seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater als Politiker in seiner Partei für finanzielle Angelegenheiten zuständig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer unbekannte Leute hätten seinen Vater beschuldigt, Geld abgezweigt zu haben. Eines Tages hätten diese Personen seinen Vater schließlich entführt und getötet, dies sei im Jahr 2007 gewesen. Nach der Ermordung seines Vaters sei auch der Beschwerdeführer von diesen Leuten bedroht und verfolgt worden, weshalb er aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, Nigeria verlassen habe.

Er sei von XXXX über Niger nach Libyen gereist, wo er sich von Ende 2008 bis 2011 aufgehalten habe. Nach Ausbruch des Krieges sei er von Libyen nach Griechenland gereist, wo er sich einige Zeit aufgehalten habe. Danach sei er über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Aus Angst, nach Serbien abgeschoben zu werden, sei er schließlich nach Österreich gefahren.

3. Am 12.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich befragt. Anlässlich dieser Befragung gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass sein Vater 2007 verstorben sei. Seine Mutter und seine Schwester seien noch am Leben, den aktuellen Aufenthaltsort kenne er jedoch nicht. In Nigeria habe er keinen Beruf erlernt und nicht gearbeitet; während der Grundschule habe er in einem Fußballverein Fußball gespielt und sei mit diesem Verein in Nigeria herumgereist.

2008 habe er Nigeria verlassen und sei über den Niger nach Libyen gereist, wo er durch Fußballspielen seinen Lebensunterhalten bestritten habe. Nach einem ungefähr zweijährigen Aufenthalt habe er wegen diverser Probleme und dem Tod eines Freundes versucht das Land zu verlassen. Ein Ghanese habe ihm geholfen nach Griechenland zu gelangen, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die dortige Versorgung sei sehr schlecht gewesen, es habe weder Essen noch Schlafmöglichkeiten gegeben. Mangels Arbeit und Unterstützung seitens der griechischen Regierung habe er Griechenland verlassen und sei zu Fuß nach Österreich gegangen.

In Österreich habe er keine Freunde oder Verwandte, er lese nur seine Bibel und schlafe im Lager. Er würde in Österreich alle Arbeiten verrichten, die er bekäme. Seit er Nigeria verlassen habe, sei der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen.

Bezüglich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater als Politiker "für finanzielle Angelegenheiten in seiner Partei" zuständig gewesen sei. Eines Tages sei eine Gruppe von Leuten gekommen, welche Geld von seinem Vater gefordert hätten, sein Vater habe dies allerdings verweigert. Daraufhin sei sein Vater nachts entführt und umgebracht worden. Nach dem Tod des Vaters seien diese Leute jedoch wieder gekommen und hätten beim letzten Mal gedroht, das Haus anzuzünden. Nach der Rückkehr einer Reise mit seiner Fußballmannschaft seien seine Schwester und seine Mutter verschwunden gewesen. Kurz darauf hätten die Mörder seines Vaters den Beschwerdeführer aufgesucht und aufgefordert, hohe Geldbeträge an sie zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer würde sich insbesondere um seine Mutter und seine Schwester sorgen, weil er nicht einmal wisse, ob diese noch am Leben seien.

Über die Arbeit seines Vaters könne er nichts sagen, er habe nur mitbekommen, dass dieser bei der PDP gewesen sei, er selbst wäre aber nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Dass es noch eine andere Partei namens "AC" gebe, sei ihm bekannt, mehr zu der PDP könne er aber nicht sagen. Als er schließlich vom Verschwinden seiner Mutter und Schwester gehört habe, sei er auch geflüchtet, aus Angst, dass "diese Leute" ihn auch umbringen würden. Weitere Angaben könne der Beschwerdeführer nicht machen, er wolle arbeiten und in einem Fußballverein spielen.

4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.06.2013, Zl: 13 06.818-BAT wies das (seinerzeitige) Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde mit der Bescheiderlassung eine Rechtsberatung (Diakonie) für das Beschwerdeverfahren zugewiesen.

Zur Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes getroffen. Diese lauteten, in ihren, auch für die gegenständliche gerichtliche Entscheidung relevanten, Teilen, wie folgt:

"Politik/Wahlen

Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes.

Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 Prozent der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari, auf den 32 Prozent der Stimmen entfielen. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen. (AA 10.2012a)

Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei People's Democratic Party (PDP) verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den Action Congress of Nigeria (ACN). Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf die PDP, 18 auf den ACN, 6 auf den Congress for Progressive Change (CPC), 4 auf die All Nigeria Peoples Party (ANPP), 2 auf die Labour Party (LP) und 1 Senator auf die All Progressives Grand Alliance (APGA). (ÖBA 11.2011) In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP drei, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. (AA 10.2012a)

Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der ACN, der CPC und die ANPP. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. (AA 10.2012a)

Nach den national und international kritisierten Wahlen von 2007 waren im Vorfeld der Wahlen 2011 verschiedene Wahlrechtsreformen durchgeführt worden. Außerdem wurde mit Professor Attahiru Jega ein respektierter neuer Vorsitzender der Nationalen Wahlkommission eingesetzt, der u. a. eine Neuregistrierung aller Wähler und mehr Transparenz im Wahlprozess - auch durch Beteiligung von Wahlbeobachtern - durchsetzte. Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet. (AA 10.2012a)

Seit Jahren gibt es eine Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Andererseits bedürfen viele Bundesgesetze erst der Übernahme in das Recht der Bundesstaaten, was Reformen erschwert. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel auf Bund und Bundesstaaten verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals seit 1999 eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform. (AA 10.2012a)

Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte. (GIZ 12.2012a)

Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die bereits mehrere hundert Tote und Verletzte verursachten. Zudem protestierte die Bevölkerung gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm. (GIZ 12.2012a)

Quellen:

Sicherheitslage

In Nigeria gibt es drei Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen: Den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv ist; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau; und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück. (DACH 2.2013)

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto, sowie den nördlichen Teil von Adamawa, angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen. Infolge von Anschlägen Anfang August 2012 und im Januar 2013 in Okene wird auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi gewarnt. (AA 15.5.2013) Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. (BMEIA 22.4.2013)

Das Auswärtige Amt rät dringend von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger ab. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). (AA 15.5.2013)

Quellen:

Rechtsschutz/Justiz/Sicherheitsbehörden

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. (AA 6.5.2012)

Quellen:

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Polizei (AA 6.5.2012). Die nigerianische Polizei (NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. (USDOS 19.4.2013)

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (die so genannten Rapid Response Squads) eingesetzt. (AA 6.5.2012) Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. (USDOS 19.4.2013) Dem SSS wird kein hoher Standard an Professionalität und Integrität ausgestellt. (ÖBA 11.2011)

Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die Regierung in vielen Fällen auf Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel entsandte der Präsident im Jahr 2012 als Reaktion auf die Angriffe der Boko Haram das Militär, die Joint Task Force und die Special Task Force in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe. Weil die lokale Polizei die ethnisch-religiöse Gewalt in Jos und Kaduna nicht unterbinden konnte, wurden auch dorthin derartige Einheiten entsendet. (USDOS 19.4.2013)

Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. Unter diese Behörde fällt die Zuständigkeit für Dekret 33. (ÖBA 11.2011)

Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. (USDOS 19.4.2013) Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus. Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. (ÖBA 11.2011) Der neue Generalinspektor der Polizei, Mohammed Abubakar, begründet die schlechte Performance und die Korruption bei der Polizei mit dem Mangel an politischer Unterstützung und Budget, schlechten Arbeitsbedingungen, fehlenden Anreizen und einer niedrigen Moral. Nur ein Teil des tatsächlich vorgesehenen Budgets erreicht tatsächlich die Polizeistationen. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 6.5.2012)

Quellen:

NGOs

Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage, recherchieren zu Vorwürfen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe. (USDOS 19.4.2013; vgl. ÖBA 11.2011; vgl. AA 6.5.2012)

Quellen:

Menschenrechte

Die Situation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtsspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. (ÖBA 11.2011; vgl. AA 10.2012a)

Religionsfreiheit

Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. IV, Art 38 der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis (ÖBA 11.2011; vgl. USDOS 30.7.2012; vgl. UKHO 1.2013). Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung begingen diesbezüglich manchmal Gesetzesbruch. (USDOS 30.7.2012) Diese von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt bleibt straflos, (ÖBA 11.2011) weshalb sich die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit schwierig gestaltet. (GIZ 12.2012c)

Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Regierung die Lage hinsichtlich des Schutzes des Rechtes auf Religionsfreiheit verschlechtern oder verbessern würde. Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Insgesamt herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit. Von derartiger Gewalt betroffen waren politische und ethnische Rivalen, Geschäfte, Wohnhäuser, Kirchen, Moscheen und ländliche Gemeinden. (USDOS 30.7.2012)

Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. (ÖBA 11.2011) Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. (USDOS 30.7.2012)

Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen wie die Hisbah zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren dafür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht. Auch wenn der erweiterte Scharia-Geltungsbereich auf Nicht-Muslime keine Anwendung findet, sind diese durch bestimmte durch den Moralkodex inspirierte Sitten (etwa Geschlechtertrennung in öffentlichen Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Verkehrsmitteln) betroffen. (ÖBA 11.2011)

Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben. (UKHO 1.2013)

Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, sich Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen. (UKHO 1.2013)

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränkten Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Betroffen waren Gebiete, wo terroristische Angriffe stattfanden (Bauchi, Borno, Kano, Kogi, Kaduna, Plateau und Yobe) und ethnisch-religiöse Gewaltausbrüche vorkamen (Teile von Kaduna und Plateau). Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. (USDOS 19.4.2013)

Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. (AA 6.5.2012; vgl. AGH 17.11.2011; vgl. USDOS 19.4.2013) Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 Prozent der Bevölkerung. Igbo (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. (ÖBA 11.2011) Lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". (ÖBA 11.2011)

Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. (ÖBA 11.2011)

Quelle:

Grundversorgung/Wirtschaft

Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse und 35 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften. Die nigerianische Wirtschaft ist also in einem besonders hohen Maße vom Erdöl abhängig und reagiert deshalb empfindlich auf negative Entwicklungen des Weltmarktpreises für Erdöl. Seit 2004 profitiert das Land von den sprunghaft ansteigenden Erdölpreisen. Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. USD aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. USD zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist. (GIZ 12.2012b)

Nigeria ist ein agrarisches Land, aber die Konzentration auf Erdöl und Erdgas hat zur Vernachlässigung der Landwirtschaft geführt. Über 70 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP). Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie sog. Cash Crops (Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam) für den Export. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. (GIZ 12.2012b)

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) Nigerias aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. (GIZ 12.2012b)

Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit dem Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen. (GIZ 12.2012b)

Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment (NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. (IOM 8.2012) Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (ÖBA 11.2011)

Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die "Lift above Poverty-Organisation (LAPO)" bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria. (IOM 8.2012).

Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen. Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden. (ÖBA 11.2011)

Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von 5.500 Naira (ca. 27 Euro) auf 18.000 Naira (ca. 90 Euro) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten. Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich (Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000 (Landwirtschaft) bzw. 4.000-6.000 Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt. Das Durchschnittseinkommen von 70 Prozent der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind. (ÖBA 11.2011)

Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen. "YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialen Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke. (ÖBA 11.2011)

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. (GIZ 12.2012b)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. (IOM 8.2012)

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer. (IOM 8.2012)

Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. (ÖBA 11.2011) Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2012). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. (IOM 8.2012) Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im muslimischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand. (ÖBA 11.2011) Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. (IOM 8.2012)

Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.-(EUR 0,1 bis 0,25) ein:

Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert. (ÖBA 11.2011)

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. (AA 6.5.2012) Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. (ÖBA 11.2011)

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. (AA 6.5.2012) Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht. (ÖBA 11.2011)

Quellen:

Dem Fluchtvorbringen wurde in dem angefochtenen Bescheid die Glaubwürdigkeit versagt, weil die Angaben des Beschwerdeführers äußerst vage beziehungsweise unkonkret und nicht logisch nachvollziehbar wären. Die Behauptung, wegen Geldforderungen unbekannter Personen geflohen zu sein, lasse sich keinem Konventionsgrund zuordnen. Auch bei Wahrheitsunterstellung würde keine systematische, staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung vorliegen.

Die Darstellung der Fluchtgründe hätte sich somit auf das Aufstellen bloß vager und völlig unkonkreter Behauptungen beschränkt. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, vage Andeutungen durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen. Vielmehr habe der Antragsteller seine Fluchtgründe ausführlich und konkret zu schildern, um ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Dazu wäre der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen, was gegen tatsächliche erlebte Ereignisse spräche.

Die berufliche Tätigkeit seines Vaters habe er nicht annähernd beschreiben können, was nicht nachvollziehbar sei, weil das berufliche Umfeld des Vaters ein zentrales Thema innerhalb der Familie darstellen würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer dafür kein Interesse gezeigt hätte, müsste es ihm dennoch möglich sein, über höchstpersönliche Vorfälle konkret nachvollziehbare Sachverhalte wiederzugeben. Auch über genaueres Nachfragen seien keine genaueren Angaben gemacht worden. Aus einer Gesamtschau ergebe sich, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat nicht glaubhaft dargelegt worden wäre. Das Gesamtvorbringen würde "keinen Realitätsbezug zu tatsächlich Erlebtem" aufweisen. Die Behörde gehe auch davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigten.

Bei Wahrheitsunterstellung der Behauptungen könne sich der Beschwerdeführer den dargelegten Bedrohungen durch Niederlassung in andere Teile seines Heimatlandes entziehen. Es könne weder davon ausgegangen werden, dass eine derartige Gefahr im gesamten Staatsgebiet vorläge, noch, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine "High profile" Person handeln würde.

5. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht beim Bundesasylamt am 26.06.2013 eingelangte Beschwerde, welche die Rechtswidrigkeit aller drei Spruchpunkte ins Treffen führt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden wäre, weil die Behörde darauf hinzuwirken hätte, die für die Entscheidung erheblichen Angaben zu machen oder lückenhaft gemachte Angaben zu ergänzen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und der daraus erwachsenenden Verfolgungssituation in Nigeria sei nicht erfolgt. Die Länderfeststellungen wären nur in Auszügen vorgehalten, jedoch nicht ausgefolgt worden, eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme hätte es nicht gegeben. Durch diese Vorgehensweise sei das Ermittlungsverfahren mit schweren Mängel belastet.

Der Verwaltungsgerichtshof verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens. Eine derartige Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt, die Behörde habe das Vorbringen lediglich als zu vage abgetan.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zu einer politischen Partei im Sinne der GFK ersichtlich. Schließlich sei sein Vater, ein Politiker, von einer Gruppe entführt und umgebracht worden. Anschließend hätten diese Leute Lösegeld gefordert und seine Familie weiterhin bedroht; der Beschwerdeführer sei persönlich mit Geldforderungen konfrontiert worden. In Folge wäre das Haus angezündet worden, die Bedrohungen hätten weiterhin stattgefunden. Eines Tages seien seine Mutter und seine Schwester verschwunden gewesen.

Es sei nicht erforderlich, eine Verfolgung unmittelbar staatlichem Handeln zuzurechnen. Das in der GFK genannte Tatbestandeselement, dass die betroffene Person "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes diesse Landes zu bedienen" beziehe sich in erster Linie auf Fälle nichtstaatlicher Verfolgung. Zur möglichen Inanspruchnahme staatlichen Schutzes habe die belangte Behörde nichts näher ausgeführt, weshalb die Auseinandersetzung der Behörde mit offen stehenden Möglichkeiten der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes höchst unzureichend wäre.

Zudem hätte die Behörde auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers diesem den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen.

Es bestehe auch keine interstaatliche Fluchtalternative, es werde im Bescheid lediglich pauschal behauptet, eine Niederlassung in einer größeren Stadt wäre möglich, ohne sich ausreichend mit einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, seine Schwester und Mutter seien verschwunden und er wisse nicht einmal, ob diese noch leben würden. Soziale und familiäre Sturkturen würden in Nigeria eine Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben darstellen.

6. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 28.06.2013.

7. Am 24.07.2013 wurde das Verfahren mittels Verfahrensanordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 2 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt; der Beschwerdeführer verfügte mehrere Wochen lang über keine Zustelladresse und verletzte auch polizeiliche Meldeverpflichtungen.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2013 wurde auf Antrag des Beschwerdeführer das gegenständliche Asylverfahren fortgesetzt.

9. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

10. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der Sache des Beschwerdeführers sodann am 20.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte. Die Beschwerdeverhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

"(...)

VR: Stimmt Ihr Name und Ihre Identität so wie auf der AB-Karte?

BF: Ja.

VR: Aber Sie haben zwischenzeitig keinerlei Dokumente aus Nigeria bekommen, die Sie heute dem Gericht vorlegen können?

BF: Ich habe keinerlei Dokumente aus Nigeria hier.

VR: Welche Religion haben Sie?

BF: Ich bin Christ.

VR: Wie war Ihre Adresse in Nigeria?

BF: XXXX (phonetisch) XXXX.

VR: Waren Sie dort an dieser Adresse die ganze Zeit bis zu Ihrer Ausreise aus Nigeria aufhältig? Oder waren Sie auch längere Zeit irgendwo anders in Nigeria?

BF: Eigentlich habe ich nur an dieser Adresse gewohnt, war aber viel unterwegs. Als Fußballer war ich beispielsweise zwei Monate auswärts und bin dann wieder zurückgekommen.

VR: Auswärts heißt, auswärts in Nigeria oder irgendwo in Afrika?

BF: Nein, in Nigeria.

VR: Haben Sie da für eine bestimmte Fußballmannschaft gespielt?

BF: Ja, ich habe für das Fußballteam XXXX gespielt.

VR: Das XXXX Fußballteam hatte seine Basis in XXXX?

BF: Ja, in XXXX.

VR: Wie hieß der Trainer der Mannschaft?

BF: Herr XXXX.

VR: Haben Sie noch Kontakt zu Herrn XXXX?

BF: Nein.

VR: Haben Sie sonst zu irgendjemanden in Nigeria Kontakt oder ist der Kontakt, seit Sie in Österreich sind einfach abgebrochen?

BF: Nein, ich habe überhaupt keinen Kontakt.

VR: Sie haben vor der Verwaltungsbehörde einen Onkel in XXXX erwähnt. Haben Sie zu diesem Kontakt?

BF: Nein, Kontakt mit ihm hatte ich aus Nigeria. Aber jetzt kontaktiere ich niemanden mehr aus Nigeria.

VR: Wann haben Sie Nigeria verlassen?

BF: 2008.

VR: Ist es richtig, dass Sie sich in der Folge drei Jahre bis 2011 in Libyen aufgehalten haben?

BF: Ja.

VR: Was haben Sie dort gemacht? Libyen war ja zu dieser Zeit eine Diktatur, wo schwierige Verhältnisse herrschten.

BF: Ich war dort als Fußballer.

VR: Das heißt, Sie haben dort Fußball gespielt?

BF: Nein, ich bin zu den Freunden in deren Club.

VR: Hatten Sie keine Probleme mit der libyschen Polizei während der drei Jahre?

BF: Nein.

VR: Wo waren Sie in Libyen?

BF: In XXXX.

VR: Woher hatten Sie das Geld für die Schiffsreise von Libyen nach Griechenland, die Sie Ihren Angaben nach dann gemacht haben?

BF: Ich hatte einen Freund aus Ghana namens Kofi. Als dieser starb, haben mich seine Freunde von XXXX mitgenommen. Ich weiß nicht, wie sie das Geld für das Schiff gesammelt haben. Sie haben mich in einen Lastwagen gesetzt und zu einem Schiff gebracht. Als ich meine Augen wieder aufmachte, sah ich, dass ich auf See war. So kam ich dann nach Griechenland.

VR: Wie bezahlten Sie die Weiterreise über Mazedonien und Serbien nach Ungarn?

BF: Ich habe gar nichts gezahlt.

VR: Das war kein Problem? Sie haben ja gesagt, Sie sind mit Schleppern unterwegs gewesen. Sie konnten kostenlos mitfahren?

BF: Nein, die haben kein Geld von mir verlangt. Wir waren zu Fuß unterwegs. Ich bin denen einfach nachgegangen. Das waren Leute aus Pakistan.

VR: Hatten Sie einen Reisepass in Nigeria?

BF: Meinen Reisepass habe ich in Libyen verloren.

VR: Sie sind ja von der Verwaltungsbehörde zu Ihrem Fluchtgrund einvernommen worden, zuletzt im Juni 2013 in Traiskirchen. Haben Sie damals die Wahrheit gesagt? War alles okay bei diesen Befragungen vor dem BAA?

BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

VR: Haben Sie in Österreich eine Lebensgefährtin oder Kinder?

BF: Ja, ich habe eine Frau, mit der ich hier zusammen lebe.

VR: Wie heißt sie?

BF: XXXX. Sie kommt ebenfalls aus Nigeria. Ich weiß nicht welchen Aufenthaltstitel sie in Österreich hat. Das habe ich sie nicht gefragt. Ich lebe seit zwischen fünf und sieben Monaten mit ihr an meiner Meldeadresse zusammen. Kinder habe ich keine.

VR: Haben Sie österreichische Freunde? Sind Sie zum Beispiel sportlich tätig oder in Vereinen?

BF: Ich war bei einem Fußball-Club in XXXX, doch hat man mir dort gesagt, dass man mich ohne Papier, beziehungsweise nur mit dieser Asylkarte nicht spielen lassen kann. Darum bin ich dann wieder zurück nach XXXX.

Dem BF wird dargelegt, dass er wegen unbekannten Aufenthaltes im Juli 2013 aus der GVS des Landes XXXX entlassen worden ist und sich wahrscheinlich aus diesem Grund auch nicht mehr in GVS befindet.

BF: Wir waren damals zwei oder vier Leute, die aus XXXX dorthin gekommen sind. Ich war den ersten Tag dort, als die Unterkunftsgeberin Essen servierte, das ich nicht zu mir nehmen konnte. Ich habe ihr gesagt, dass ich in Nigeria bereits Magenbeschwerden hatte und dieses Essen nicht zu mir nehmen kann. Sie hat mir geantwortet, dass ich das Haus verlassen soll, wenn ich ihr Essen nicht essen kann. Ich habe dann noch versucht, ihr zu erklären, dass es kein Problem ist, wenn ich heute nichts esse. Vielleicht kann ich das, was sie morgen serviert, essen. Sie hat aber darauf bestanden, dass ich ihr Haus verlasse und sie hat dann mich und noch einen Kollegen weggewiesen.

VR: Das führt mich zu Ihrem Gesundheitszustand. Haben Sie irgendwelche ernsten Beschwerden?

BF: Mit dem Magen habe ich Probleme. Manchmal zwickt es mich im Magen. Wie ich noch in Nigeria war, habe ich da immer ein Medikament eingenommen, wenn ich dieses Magenzwicken hatte. Ich gehe hier immer in afrikanische Geschäfte einkaufen und koche mir dann selbst. Ich habe das der Unterkunftsgeberin damals auch vorgeschlagen, dass sie mir ein wenig Geld geben möge und ich mir dann selbst etwas zu essen kaufen kann. Sie hat das aber abgelehnt.

VR: Sie haben im Verfahren vorgetragen, dass Ihr Vater ein Politiker der PDP, das ist die Regierungspartei in Nigeria, gewesen wäre und dass er für Finanzen zuständig war. Sie waren ja sein Sohn. Können Sie mir Näheres schildern, was Ihr Vater als Politiker gemacht hat? Vielleicht haben Sie Zuhause irgendetwas mitbekommen, aus Gesprächen mit Ihrem Vater?

BF: Wir alle haben Zuhause in Angst gelebt. Wenn wir geschlafen haben, schloss mein Vater alle Türen mit mehreren Schlössern ab. Wir haben ihn dann gefragt, warum er die Türen am Nachmittag und am Abend ständig verschließt, doch er wollte uns den Grund dafür nicht sagen. Ich wusste bloß, dass mein Vater Politiker ist. Als ich dann wieder einmal mit meinem Fußballteam verreist war, erfuhr ich, dass man meinen Vater entführt und umgebracht hätte. Die Leiche meines Vaters hat man aber nie gefunden. Das Problem sei angeblich gewesen - das behaupten zumindest die Entführer - dass mein Vater viel Geld unterschlagen haben soll. Das Problem war, dass die Entführer ihr Geld zurückverlangt haben und niemand wusste, wo sich dieses Geld befindet. Mein Vater hat dies vor der Mutter und mir geheim gehalten. Es wurde dann angenommen, dass das Geld bei mir oder meiner Mutter sein müsse. Daraufhin ist meine Mutter eines Tages zusammen mit meiner Schwester geflohen. Ich hatte keine Ahnung, dass meine Mutter an diesem Tag fliehen würde.

VR: Haben sie sich nicht von Ihnen verabschiedet?

BF: Nein, ich habe bis jetzt nicht meine Mutter und meine Schwester wiedergesehen, niemanden.

VR: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Ihre Mutter und Ihre Schwester weggerannt sind?

BF: Ich habe gar nichts gemacht. Ich bin mit einem XXXX mitgegangen, einem XXXX aus XXXX. Dieser hat dann meine Ausreise über den Landweg nach Libyen organisiert.

VR: Wie kamen Sie in Kontakt mit diesem XXXX, der Ihnen zur Ausreise verholfen hat? Sie waren damals erst XXXX Jahre alt!?

BF: Den XXXX habe ich bei uns am Marktplatz getroffen, am Markt.

VR: Dieser hat Ihnen gleich die Ausreise organisiert? Wäre es nicht möglich gewesen, mit dessen Hilfe zur Polizei zu gehen oder sich an die PDP wenden, der Partei Ihres Vaters, dass sie Sie vor diesen Entführern schützen?

BF: Ich war damals ein kleiner Bub. Ich hätte nicht alleine der Polizei oder der Partei gegenüber treten können. Außerdem arbeitet die Polizei irgendwie anders. Ich meine, sie verlangen Schmiergeld. Ich hätte nicht das Geld gehabt, um den Polizisten Schmiergeld zu bezahlen. Ich war dann am Markt als XXXX mit einem Anhänger kam und dort eine Kuh aus dem Anhänger lud. Ich habe den XXXX angesprochen und ihn gefragt, ob ich mit ihm mitkommen kann. Er hat mich dann nach XXXX mitgenommen. Ich bin auf den Lastwagen geklettert, mit dem er die Kuh auf den Markt gebracht hatte. Danach war ich ein bis zwei Wochen beim XXXX in dessen Haus in XXXX. XXXX hat gemeint, dass es ein Problem wäre, wenn ich noch länger bei ihm Zuhause bliebe. Er riet mir, dass ich mich jenen Leuten anschließen solle, die mit dem Lastwagen nach XXXX fahren. Das habe ich dann auch getan.

VR: Wissen Sie irgendetwas über die Entführer? Sie haben Ihren Vater ja entführt und ermordet und Sie anschließend erpresst. Vielleicht haben Sie auch später etwas erfahren?! Wissen Sie, wer diese Leute sind? Sie haben sicher in den letzten Jahren darüber nachgedacht. Was sind das für Leute?

BF: Ich weiß das nicht. Alles, was ist weiß, ist, dass es irgendein Problem im Zusammenhang mit der Partei ist.

VR: Was befürchten Sie, würde passieren, wenn Sie jetzt wieder in Nigeria wären? Wovor haben Sie Angst?

BF: Wenn meine Mutter wieder nach Hause zurückgekehrt sein sollte, dann hätte ich die Angst, dass man mich dort finden könnte. Außerdem könnte ich nie eine solch hohe Summe aufbringen, wenn ich jetzt nach Nigeria zurückginge. Eigentlich weiß ich gar nicht, wo in Nigeria ich wieder beginnen sollte.

VR: Um welche Summe ist es eigentlich konkret gegangen, deretwegen Sie erpresst wurden, weil Sie sagen, eine hohe Summe?

BF: Das weiß ich nicht, denn mein Vater war da sehr zurückhaltend und hat das geheim gehalten.

VR: Warum könnten Sie eigentlich nicht in einer der nigerianischen Großstädte neu beginnen, zum Beispiel in einer Stadt wie Lagos oder Benin City, wo Christen in der Mehrheit sind?

BF: Ich habe so viel durchgemacht, so viel gelitten, bis ich hierher nach Österreich gekommen bin. Ich weiß nicht, was geschehen würde. Ich habe Angst.

VR: Gibt es noch andere Probleme, die Sie in Nigeria gehabt haben, die Sie noch nicht geschildert haben? Wollen Sie noch etwas hinzufügen?

BF: Nein, für mich ist das okay.

Folgende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert.

*) USDOS 2013 Human Rights Report, Februar 2014, International Religious Freedom Report, August 2014

*) UK Home Office, COI Report Nigeria, 14.06.2013 (04.02.2014)

*) Amnesty International, Nigeria: More than 1,500 Killed In Armed Conflict In North-Eastern Nigeria In Early 2014

*) UNHCR, Konvolut; Presseinformationen, Nigeria

*) Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boko Haram und Ebola; ferner Medienberichte zum Niger Delta (insbesondere NZZ, 14.04.2011, Seite 5, "Gekaufter Frieden im Niger Delta")

Aus Sicht des VR folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:

In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.

Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes.

Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.

Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Zuletzt aufgetretene Fälle der Seuche Ebola sind zur Zeit vereinzelt und wurden dagegen Maßnahmen ergriffen (vgl. BVwG GZ I403 2010683-1/2E)

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Erstens gibt es in meinem Heimatland keinerlei Sicherheit. Das wäre ein großes Problem für mich, wenn ich zurückginge. Es werden so viele Menschen in Nigeria entführt und man weiß ihren Aufenthaltsort nicht. Verstehen Sie? Was diese neue Krankheit betrifft so meiden mittlerweile einander selbst Familienmitglieder, laufen voreinander weg, grüßen einander nicht mehr und arbeiten nicht mehr zusammen. Da sind so viele Probleme, aber das Wichtigste ist, dass es keine Sicherheit gibt. Wenn ich zurückginge, wäre das ein großes Problem. Ich weiß nicht einmal, wo sich meine Mutter aufhält.

(...)"

11. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 bedingt, verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist mit der Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 20.08.2014 vollständig erhoben worden.

2. Feststellungen:

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, Angehöriger der Volksgruppe XXXX und ist christlichen Glaubens; er lebte bis zu seiner Ausreise im XXXX. Darüber hinaus können weder seine präzise Identität noch sein Reiseweg festgestellt werden. Zumindest seit Mai 2013 hielt er sich, nach irregulärer Einreise, schließlich im österreichischen Bundesgebiet auf.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.

Eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht vorgebracht. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Seinem unbelegten Vorbringen nach hat er eine aus Nigeria stammende Lebensgefährtin.

Der Beschwerdeführer leidet zur Zeit an keiner existenzbedrohenden behandlungsbedürftigen Erkrankung und ist strafrechtlich unbescholten.

2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:

Zur Lage in Nigeria werden, die (in ihren hier wesentlichen Teilen in der Verfahrenserzählung referierten) Feststellungen im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

Ferner wird die in der Beschwerdeverhandlung erörterte Zusammenfassung der vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten ergänzenden/aktualisierten Quellen zur Lage in Nigeria zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben, die mit den Verfahrensergebnissen des (seinerzeitigen) Bundesasylamtes vollständig in Einklang steht.

Zur Lage im Nigerdelta (im Einklang mit den schon in das Verfahren eingeführten Quellen) wird auf aktuellen Informationen der Staatendokumentation beruhend ergänzend festgestellt:

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013, Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (dt. Auswärtiges Amt 28.8.2013). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).

Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.8.2013). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind - wiewohl in letzter Zeit wieder ein Anstieg zu verzeichnen ist (AA 10.2013). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (Amerikanisches Außenministerium USDOS 19.4.2013).

Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.8.2013).

Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (vgl. Human Rights Watch 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen (DACH 2.2013).

Die aktuelle Reisewarnung des deutschen Außenministeriums zu Nigeria (Stand: 01.12.2014, unverändert gültig seit 21.10.2014; ähnlich die ebenso öffentlich zugängliche Beurteilung des österreichischen Außenministeriums), lautet:

"Aktuelle Hinweise

Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt.

Seit Juli 2014 wurden in Lagos und im Nigerdelta ausgehend von einem importieren Ebolafall aus Liberia mehrere Ebolainfektionen in Lagos und Port Harcourt bestätigt. Seit mehreren Wochen sind keine Neuerkrankungen mehr beobachtet worden. Der aktuelle Ausbruch ist in Nigeria daher momentan unter Kontrolle. Ein relevantes Infektionsrisiko hinsichtlich Ebola besteht nicht mehr.

An den Flughäfen werden Einreisende aber weiterhin auf Ebolasymptome untersucht. Einreisende mit Fiebersymptomen können, auch wenn sie nicht aus einem Land mit Ebolafällen kommen, von den nigerianischen Behörden unter Beobachtung gestellt werden.

Es kann zu Einschränkungen im Flugverkehr kommen. Die Grenze zu Kamerun und Tschad ist geschlossen.

Landesspezifische Sicherheitshinweise/Teilreisewarnung

Aufgrund fortgesetzter terroristischer Anschläge besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko in den nördlichen Landesteilen Nigerias. Dort kam es in den letzten Jahren zu mehreren Entführungen von Ausländern, zum Teil mit tödlichem Ausgang für die Betroffenen.

Das Risiko von Entführungen ist in ganz Nigeria gegeben.

Gewarnt wird vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto angesichts von regelmäßigen Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen etwa auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen. Auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi wird gewarnt.

Die nigerianische Regierung hat am 14.05.2013 für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa den Ausnahmezustand verhängt. Da Teile dieser Bundesstaaten nicht mehr unter der effektiven Kontrolle der Regierung stehen, besteht bei einem Aufenthalt dort ein massives Sicherheitsrisiko.

Grundsätzlich wird auch von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten.

Abgeraten wird weiterhin von Reisen in die Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia und Akwa Ibom und die vorgelagerten Küstengewässer. Im Golf von Guinea besteht eine erhöhte Gefährdung durch Piraten.

Das Risiko von Entführungen ist in ganz Nigeria gegeben. Neben allen Bundesstaaten im Norden sind besonders die Bundesstaaten Abia, Imo (insb. Hauptstadt Owerri), Akwa Ibom, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta Rivers und Bayelsa betroffen. Zu Entführungsfällen kam es in der Vergangenheit auch in Ogun State (im Norden des Bundesstaats Lagos) in der Umgebung der Express Ways A1 und A121 im Bereich Shagamu, sowie im Bundesstaat Lagos.

Ein Aufenthalt in der Region sollte aus diesem Grund weiterhin nur dann erwogen werden, wenn umfassende und professionelle Sicherheitseinrichtungen einer Organisation (z. B. Unternehmen) in Anspruch genommen werden können (gesicherte Transporte, gesicherte Unterkünfte). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vielerorts angespannten Situation, aber auch im Hinblick auf rein kriminelle Entführungen mit dem Ziel der Lösegelderpressung.

In der Hauptstadt Abuja und in ihren Vororten kam es immer wieder zu Bombenanschlägen. Am 14.04. und am 02.05.2014 auf einen Busbahnhof am Stadtrand, am 25.06.2014 auf eine belebte Geschäftsstraße im Stadtzentrum. Reisenden nach Abuja wird zur besonderen Vorsicht und Zurückhaltung beim Besuch öffentlicher bzw. öffentlich zugänglicher Einrichtungen und Plätze geraten. Darüber hinaus finden hier wie im ganzen Land immer wieder Kontrollen und einschränkende Maßnahmen der Sicherheitskräfte statt.

Vorsicht ist grundsätzlich beim Besuch größerer Städte empfohlen. Insbesondere größere Menschenansammlungen sollten gemieden werden, eine Anschlagsgefahr besteht auch in anderen Metropolen.

Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).

Autofahrten, insbesondere über Land, sollten nur mit ortskundigen und zuverlässigen, möglichst persönlich bekannten und einheimischen Personen durchgeführt werden, vorzugsweise im Konvoi. Fahrten bei Dunkelheit sollten in jedem Fall wegen erhöhter Überfallgefahr sowie der teils katastrophalen Straßenzustände vermieden werden. In weiten Regionen muss auch bei Tag mit Überfällen gerechnet werden. Im gesamten Land kommt es immer wieder zu Engpässen in der Versorgung mit Benzin und Diesel.

Mit zeitweiliger, auch längerfristiger Sperrung der Grenzübergänge in die Nachbarstaaten Kamerun, Tschad und Niger durch die Sicherheitskräfte sowie mit kurzfristigen örtlichen Ausgangssperren muss gerechnet werden. Die Kommunikation mit Mobiltelefonen kann infolge von Anschlägen, bei denen oftmals auch Mobilfunkeinrichtungen betroffen sind, eingeschränkt sein.

Von Busreisen im Land wird abgeraten.

Reisende sollten sich vor Reisen in Nigeria stets in nigerianischen und internationalen Medien über die aktuelle Sicherheitslage informieren.

Kriminalität

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist hoch. Insbesondere in der Wirtschaftsmetropole Lagos kommt es immer wieder zu Serien bewaffneter Überfälle, auch in den von Ausländern bevorzugten Stadtgebieten Victoria Island, Ikoyi, Lekki und Ikeja.

Zum Schutz vor Diebstahl und Raub wird empfohlen, Barmittel, Fotoausrüstung und andere Wertgegenstände vor Blicken Dritter zu schützen, auf das Tragen von Schmuck vor allem auf öffentlichen Plätzen/Märkten zu verzichten und keine Kreditkarten einzusetzen. Für den Fall eines bewaffneten Raubüberfalls wird dringend geraten, keinen Widerstand zu leisten und Wertgegenstände herauszugeben.

Von Reisen nach Nigeria aufgrund von betrügerischen Geschäfts- und sonstigen Kontakten, insbesondere Internetbekanntschaften, wird dringend abgeraten."

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 20.08.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Medienberichterstattung, Beweis erhoben.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild und, unter besonderen Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Glauben des Beschwerdeführers und zur Herkunft gründen sich dagegen auf seine insofern nicht zu bezweifelnde (da kohärente) Aussage.

Mangels Vorlage von Befunden konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden Erkrankungen leidet, darüber hinaus gab er in der mündlichen Verhandlung selbst an, gesund zu sein und nur gelegentlich unter Magenproblemen zu leiden.

Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerdeverhandlung eine nigerianische Freundin/Lebensgefährtin in Österreich zu haben, welche seit einigen Monaten an derselben Meldeadresse wie der Beschwerdeführer leben würde. Durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Zentralen Melderegister ist jedoch ersichtlich, dass keine, wie vom Beschwerdeführer bezeichnete Person, in diesem Register aufscheint und folglich auch nicht an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet ist (siehe Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der Gerichtsabteilung vom XXXX). Nähere Feststellungen konnten demzufolge nicht erfolgen.

Die Aussage des Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seine Ausreisegründe darzulegen. Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 20.08.2014 und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht und er keiner wie Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war oder sein wird; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

3.2.1. Zentraler Kern der Verfolgungsbefürchtungen des Beschwerdeführers stellt die Entführung und Ermordung seines Vaters im Jahr 2007 dar. Nach dessen Tod hätten die Entführer jedoch weiterhin Drohungen wegen hoher Geldforderungen ausgesprochen. Den Einlassungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 12.06.2013 zufolge wäre Höhepunkt der Drohungen, die Warnung gewesen, das Haus anzuzünden (AS BAA 51). Erstmals in der Beschwerde trug der Beschwerdeführer dann, im Sinne einer Vorbringenssteigerung, vor, dass die Entführer das Haus angezündet hätten (AS BAA 131). Bei wahrheitsgemäßen Ausführungen wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringensteile auch schon im Verwaltungsverfahren getätigt hätte. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

3.2.2. Erst etwa ein Jahr nach dem Tod des Vaters, nämlich Mitte 2008, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Binnen dieses Jahres hätten die Entführer, seinem Vorbringen nach, weiterhin das Haus der Familie aufgesucht und das Geld, das sein Vater angeblich veruntreut hatte, verlangt. Während dieser angespannten Zeit spielte der Beschwerdeführer aber weiterhin in seinem Verein Fußball und reiste sogar wegen diverser Spiele zu verschiedenen Orten in Nigeria, was angesichts der behaupteten massiven Drohungen dieser Personen wenig plausibel erscheint, insofern er ja die anderen Familienmitglieder somit allein zurückgelassen hätte.

3.2.3. Zentral ist weiters auf die, insbesondere was zeitliche Details und Abläufe betrifft, insgesamt unbestimmte Art der Schilderung des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren zu hinzuweisen.

So wäre vom Beschwerdeführer (selbst unter Berücksichtigung seines seinerzeit jugendlichen Alters) zu erwarten gewesen, dass er bezüglich der Entführung und Ermordung des Vaters in der Lage wäre, konkretere Angaben zu machen, zumal sich seine Angaben lediglich darauf reduzierten, dass dieses Ereignis im Jahr 2007 geschehen sei.

Es erscheint darüber hinaus auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer nicht vermochte, nähere Angaben zu den Entführern zu machen, wenn er doch ausführte, dass diese ihn persönlich aufgefordert hätten, das "verschwundene" Geld zurückzuzahlen. Hätte er diese Geschehnisse tatsächlich erlebt, wären detailreichere Einlassungen zu erwarten gewesen, etwa auch hinsichtlich der Motivation der Entführer und Mörder, wie sie nach der angeblichen Ermordung des Vaters erwarten konnten, von den verbleibenden Familienangehörigen (ohne besonderes eigenes Einkommen) große Geldsummen zurück zu erhalten.

Ähnliches gilt für die weitgehende Unkenntnis über die politische Tätigkeit des Vaters; da der Beschwerdeführer doch mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte, wären, auch wieder unter Berücksichtigung des seinerzeit jugendlichen Alters, genauere Angaben zu erwarten gewesen.

Auch was das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis betrifft, vermochte der Beschwerdeführer nicht anschaulich darzustellen; denn die Angst, von den Entführern getötet werden würde, hätte naturgemäß auch schon vorher bestanden. Es ist daher unklar geblieben, was den Beschwerdeführer konkret zum endgültigen Verlassens Nigeria bewogen hätte.

3.2.4. Insoweit der Beschwerdeführer die unterlassene Befassung der nigerianischen Behörden mit seinem mangelnden Vertrauen in sie begründet, ist hierzu zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch unternahm, sich an sie zu wenden. Wenn er diesbezüglich in der Verhandlung ausführt, dass er damals ein "kleiner Bub" gewesen sei und nicht alleine zur Polizei hätte gehen können, muss klar festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits XXXX Jahre alt war und auch auch zu berücksichtigen war, dass er bereits im Jugendalter mit seinem Fußballverein in Nigeria gereist war, was eine gewisse Selbstständigkeit und Lebenserfahrung plausibel erwartbar macht.

3.2.5. Der Vollständigkeit halber ist auch auf die nicht glaubwürdigen und insgesamt (betrachtet man den langen Zeitraum von XXXX) unbestimmten Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg hinzuweisen, indem er etwa angab, von Libyen aus, einfach in dem er mit anderen Flüchtlingen mitgereist wäre, nach Ungarn gelangt zu sein. Gab er in der Erstbefragung noch an, mit Hilfe eines "unbekannten Arabers" nach Griechenland gelangt zu sein und sprach er dann in der niederschriftlichen Befragung durch die Verwaltungsbehörde am 12.6.2013 davon, dass ein Freund von ihm in Libyen verstorben sei und ihm dann ein Mann aus Ghana geholfen hatte, per Schiff aus Libyen auszureisen (AS. 47 BAA), nannte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nur mehr den verstorbenen Freund aus Ghana als Helfer.

3.2.6. Zusammengefasst erwies sich das Vorbringen aus sich heraus auf Grund mangelnder Plausibilität und modifizierter/gesteigerter Angaben als nicht glaubhaft (keine bloß vereinzelten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten, beziehungsweise keine sich bloß auf Nebenumstände des Vorbringens gestützte Beweiswürdigung; vgl. VfGH U 1285/2012 vom 13.09.2013 und VfGH 152/2013 vom 21.09.2014). Auch wenn man das Vorbringen an der festgestellten Lage in Nigeria misst, führt dies zu keinem anderen Ergebnis; zunächst weist der Umstand, dass die PDP die nach wie vor dominierende Partei in Nigeria ist, darauf hin, dass eine (relevante, vor der kein staatlicher Schutz bestünde) politische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu dieser Partei äußerst unwahrscheinlich erscheint. Dass Kriminalität, Erpressung und andere Strafdelikte in Nigeria weit verbreitet sind, vermag für die individuelle Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ebenso nichts zu gewinnen.

Angesichts des im Verfahrens wegen internationalen Schutzes gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 24.06.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no. 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin

v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005) ist also zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3.2.7. Doch selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers in eventu, wonach sein Vater wegen behaupteter Unterschlagung/Veruntreuung getötet worden ist, vermochte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht darzulegen, warum die Verfolger ihn (der ohne Vermögenswerte ist) nach Jahren noch belangen sollten. Auch einen Zusammenhang des behaupteten Verschwindens von Mutter und Schwester des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen hat dieser immer nur in den Raum gestellt/vermutet. Dass er in diesem Kontext über all die Jahre, aber insbesondere seit der Ankunft in Österreich, nicht einmal den Versuch unternommen hat (etwa über seinen früheren Trainer, Freunde aus seiner Zeit als Fußballer), seine Familienangehörigen zu lokalisieren, ist ebenso schwer verständlich.

Selbst wenn eine "lokale objektivierbare" Gefahr für den Beschwerdeführer in Delta State aber tatsächlich (entgegen all der bisher gemachten beweiswürdigenden Erwägungen) existierte, so zeichnen die Quellen diesbezüglich dennoch ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens in Nigeria örtlich begrenzten Konflikten, respektive Verfolgungsmaßnahmen, durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts (hier im Einklang mit der Sichtweise der Verwaltungsbehörde) um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird dem Beschwerdeführer so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden, auch wenn er nicht in einem formellen Beschäftigungsverhältnis stünde.

Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die südlichen oder anderen Gliedstaaten außerhalb Delta State, in denen die Ethnie des Beschwerdeführers und dessen christliche Religion vertreten ist. Wie ersichtlich hat sich die Sicherheitslage im Nigerdelta allgemein in den letzten Jahren verbessert; unbeschadet einer Gefährlichkeit insbesondere für ausländische Personen (wie aus der zitierten Reisewarnung hervorgeht) ergibt sich dazu kein spezielles Niederlassungshindernis für den dort aufgewachsenen Beschwerdeführer, wobei wiederum auf seine frühere Reisetätigkeit als Fußballer zu verweisen ist.

Eine wie immer geartete polizeiliche/staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet, ebenso eine Zusammenarbeit der behaupteten Verfolger mit landesweit agierenden staatlichen oder nichtstaatlichen Machtstrukturen/Organen.

Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen, hinzu tritt, dass auch gerichtsnotorisch keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (eg Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen.

3.3. Zur Lage in Nigeria

Die Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Nigeria, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den jeweils unter 2.2. genannten/verwiesenen Quellen. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung die Richtigkeit der entsprechenden (seitens der Verwaltungsbehörde und des Gerichtes getroffenen) Feststellungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen substantiell bestritten hat.

3.3.1. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 20.08.2014 auf die allgemein schlechte Sicherheitslage, auch im Zusammenhang mit Entführungen, verwiesen hat, ist doch kein Zustand erkennbar, wonach keinem nigerianischen Staatsbürger mehr eine Rückkehr aus dem Ausland zumutbar wäre (im Sinne eines völligen Zusammenbruchs aller staatlicher Strukturen, wie zeitweise etwa in Somalia der Fall); besondere Gefährdungsfaktoren (etwa: mangelnde Vertrautheit mit örtlichen Gegebenheiten) sind im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Es wurde schon unter 3.2.7. auch darauf hingewiesen, dass sich in Bezug auf die unmittelbare Herkunftsregion des Beschwerdeführers, des Niger-Deltas, keine andere Beurteilung ergibt, auch zumal der Beschwerdeführer (wie auch nicht seine Familie) niemals in die dortigen Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Regierung/Ölindustrie verwickelt war.

Insofern die in der Beschwerdeverhandlung referierten Quellen auf die Anschläge und Gewalttaten der Boko Haram Bezug nehmen (die sich, im Wesentlichen unverändert, bis in die Gegenwart fortsetzen), bleibt anzumerken, dass sich diese nach wie vor auf den Nordosten des Landes fokussieren und sohin daraus eine allgemeine Gefährdung für einen christlichen Beschwerdeführer aus dem Süden nach wie vor nicht abgeleitet werden kann.

Die in eventu bejahte Relokationsalternative ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria katastrophal wären, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch laufende Beobachtung der (Medien) Berichterstattung zu Nigeria versichert hat und versichert. Großstädte im Süden des Landes sind zur Zeit von Unruhen nicht betroffen, dies gilt etwa für Lagos und andere südliche Bundesstaaten.

Zur Krankheit "Ebola" im Speziellen wird die in der Beschwerdeverhandlung getroffene Feststellung durch die zitierten im Akt aufliegenden Medienberichte, insbesondere auch Internetauszüge des "Centers for Disease Control and Prevention", gestützt; ständige Medienbeachtung seitdem führt zu keinem anderen Schluss; siehe zuletzt die in der aktuellen, oben referierten, Reisewarnung des deutschen Auswärtigen Amtes, referierte Einschätzung der WHO, den entsprechenden Befürchtungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 20.10.2014 ist sohin der Boden entzogen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

4.1.3. Für den Fall des (teilweisen) Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers über vergangene tatsächliche Geschehnisse entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in eventu darauf zu verweisen, dass eine hinreichend intensive aktuelle Verfolgungsgefahr staatlicher Seite oder von Dritten in Bezug auf in der GFK genannte Verfolgungsgründe dennoch nicht glaubhaft gemacht wurde. Letztlich würde auch eine Relokationsalternative in andere Landesteile zur Verfügung stehen (siehe dazu im Speziellen die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.2.7.).

4.1.4. Schließlich war zu erwägen, dass sich die vorgebrachte Verfolgung (unabhängig von deren Wahrheitsgehalt) auch nicht als eine solche im Verständnis der GFK erwiese; denn den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge hatte sein Vater als Politiker Geld unterschlagen, woraufhin der Beschwerdeführer wegen dieses Geldes bedroht worden sei. Dass diese Bedrohungen wegen politischer Überzeugung des Beschwerdeführers geschehen wären, machte er nicht geltend, weshalb die vorgebrachte Verfolgung wohl ihren primären Ursprung in privaten Motivationslagen hat. Ein allfälligerweise fehlender Schutz durch (lokale) nigerianische Behörden/Staatsorgane in Fällen wie dem vorliegenden aus asylrelevanter Motivation lässt sich der Berichtslage gleichfalls nicht entnehmen. Auch für die Annahme der Familie des Beschwerdeführers als verfolgte soziale Gruppe fehlte es, selbst dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend, an einem hinreichenden Tatsachensubstrat, ist doch schon der Grund ihres Verschwindens demzufolge nicht klar.

4.2. Zu Spruchpunkt II (Subsidiärer Schutz)

4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte aus nicht GFK-relevanter Motivation. Die tatsächliche Möglichkeit einer Rückkehr kann schon deswegen bejaht werden, da der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben folgend, in Nigeria über einen behördlich ausgestellten Reisepass verfügt hatte (As. 17 BAA).

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zu Nigeria, in denen keine existenzbedrohende Lebensmittelknappheit oder dergleichen erwähnt ist, als gesichert angenommen werden. Da der Beschwerdeführer ein gesunder, junger Erwachsener ist, kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist; siehe schon die Erwägungen unter 3.2.7.

Aus den herangezogenen Berichten ergeben sich schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstünden. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Nigeria die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Nigeria in einer solchen gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei aus einem Bundesstaat im Süden des Landes stammt (siehe VfGH 27.09.2014, E 54/2014-15).

4.2.4. Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 20.08.2014 Magenprobleme (wenn auch nicht in einem Ausmaß, der die Schwelle des Art. 3 EMRK tangieren könnte) erwähnte, gab er gleichzeitig an, dass er hiezu in Nigeria entsprechende Medikamente eingenommen hätte; siehe dazu schon unter

3.2.

Hinsichtlich der Ebola-Epidemie in Nigeria ist im Speziellen auszuführen, dass die zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung vertretene Ansicht, dass bislang nur vereinzelte Ebola-Fälle aufgetreten wäre und eine weiter gehende Übertragung der Krankheit in der Bevölkerung bisher nicht beobachtet werden hätte können, zwischenzeitig Bestätigung erfahren hat (siehe die entsprechenden Feststellungen aus dem Letztstand der oben wiedergegebenen Reisewarnung des Deutschen Auswärtigen Amtes zu Nigeria (vgl auch Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 09.09.2014, D-4899/2014)). Eine daraus resultierende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ist sohin nicht erkennbar.

Eine allfällige Änderung dieser Situation wäre bei einer (zur Zeit nicht absehbaren) Effektuierung einer negativen Rückkehrentscheidung jedenfalls durch die zuständigen Organe des BFA wahrzunehmen (vgl. § 50/1 FPG).

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III

4.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

4.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Dass der Beschwerdeführer besonders herausragende Anstrengungen, seine Integration in Österreich betreffend, tätigte, wurde im Verfahren nicht geltend gemacht (siehe schon oben 3.2.). Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser sich erst seit Mai 2013, also seit eineinhalb Jahren, in Österreich befindet und dieser Aufenthalt nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert war, von dem der Beschwerdeführer wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; der Beschwerdeführer musste zudem davon ausgehen, dass sein Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit nicht zutreffenden Behauptungen begründet war und sohin nicht zum Erfolg führen konnte. Er konnte aufgrund der allgemeinen Lage in Nigeria auch nicht damit rechnen, dass ihm - unbeschadet der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe - jedenfalls subsidiärer Schutz oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht zuerkannt werden würde. Auch liegt keine insgesamt besonders lange Verfahrensdauer vor (vgl insofern AsylGH 24.01.2013, C18 420673-1/2011/30E). Auch die angegebene Beziehung in Österreich kann, selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellte, es handle sich um eine Lebensgemeinschaft zu einer auf Dauer aufenthaltsberechtigten Person, bei dieser Sachlage (insbesondere auf den kurzen Zeitraum abstellend) nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen. Sohin wäre zum jetzigen Zeitpunkt ein Eingriff in ein in Österreich entstandenes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (noch) gerechtfertigt. Gegen den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung spricht zuletzt auch die nach der Beschwerdeverhandlung am 20.08.2014 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers.

Aus diesen Gründen kann vom Bundesverwaltungsgericht zur Zeit nicht gem. § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vorgegangen werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung (zu Asyl und subsidiärem Schutz) die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen; die Entscheidung hinsichtlich § 75/20 2-Variante AsylG warf als solche ebenso wenig neue Rechtsfragen auf (vgl VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058-6).

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