W116 1422365-1•BVwG W116 1422365-1
W116 1422365-1Tribunale amministrativo federale3 dic 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr
W116 1422365-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011, Zl. 11 10. 304-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken - stellte am 08.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag von einem Organ des Landespolizeikommandos Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater von den Taliban getötet und er selbst von diesen mit dem Tod bedroht worden sei. Man hätte ihm und seinem Bruder nämlich vorgeworfen, dass sie für die Regierung arbeiten würden. Sie hätten gesagt, dies sei naheliegend, da schon ihr Vater für die Regierung tätig gewesen sei. Auf die Frage, weshalb die Taliban davon ausgehen sollten, dass er als 17-jähriger für die Regierung tätig wäre, erwiderte er, diese Leute hätten es vermutet, weil schon sein Vater deswegen getötet worden sei. Sein Bruder sei etwa seit einem halben Jahr verschollen. Er habe zwar angegeben, dass sein Bruder bei der Mutter wohne, gehe jedoch davon aus, dass dieser bereits tot ist. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er von den Taliban entführt oder getötet zu werden. Von staatlicher Seite habe er dagegen keine Sanktionen zu befürchten. Er werde weder gesucht, noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Er sei nie politisch aktiv gewesen.
1.2. Am 14.09.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei teilte er mit, er habe zunächst angenommen, dass er im Jahr 1373 geboren sei. Er habe nun aber seinen Cousin in Afghanistan angerufen und nachdem seine Mutter nachgesehen habe, habe er erfahren, dass er eigentlich im Jahr 1372 (entspricht 1993) geboren sei. Aufgrund seiner Volljährigkeit wurde gesetzliche Vertretung beendet.
1.3. Am 29.09.2011 wurde der Beschwerdeführer nach der Zulassung seines Verfahrens von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari neuerlich einvernommen. Dabei legte er die Kopie seiner Geburtsurkunde vor, welche er sich per Mail schicken habe lassen und gab im Wesentlichen an, dass er bis zu seiner Ausreise vor rund zwei Monaten ständig an seiner Wohnadresse in der Provinz Logar, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gelebt habe. Er sei bis vor einem Jahr noch zur Schule gegangen und habe keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Ebenso gebe es kein Gerichtsverfahren gegen ihn.
Zur Schilderung seiner Flucht- und Asylgründe aufgefordert, führte er aus, sein Vater habe für die Regierung gearbeitet und sei vor zwei Jahren umgebracht worden. Als vor einem Jahr auch sein Bruder mitgenommen worden sei, habe er große Angst bekommen und seine Heimat verlassen. Sein aktueller Aufenthaltsort sei unbekannt. Seine Mutter lebe noch zu Hause. Auf die Frage, ob er konkret bedroht oder angegriffen worden sei, brachte er vor, er habe vor ungefähr sieben oder acht Monaten von seinem Cousin mütterlicherseits gehört, dass sie ihn suchen würden. Dann sei er nach Kabul gegangen und habe sich dort ein Zimmer gemietet. Er habe dort die Schule und diverse Kurse besucht und sei in dieser Zeit persönlich nie von den Taliban angesprochen worden. Sein Vater sei wegen seiner Arbeit für die Regierung umgebracht worden. Die Taliban hätten das nicht gewollt. Sein Vater sei für den Militärdienst zuständig gewesen.
Auf Hinweis, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Vater vor rund zwei Jahren im Alter von ungefähr 70 Jahren gestorben sei, erklärte er, dies stimme nicht, es müsse da ein Fehler passiert sein. Der Vater sei nicht gestorben, sondern in der Nähe ihrer Moschee umgebracht worden. Er könne nicht beweisen, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe, und auch nicht genau angeben, wie man ihn umgebracht habe. Sein Bruder sei nun seit circa einem Jahr verschwunden, er wisse aber nichts Näheres darüber. Er habe nicht gesehen, wie die Taliban ihn mitgenommen hätten; er habe es nur gehört.
Auf die Frage, warum er vermute, dass er gesucht werde, gab er an, weil sein Vater für die Regierung gearbeitet habe. Auf Nachfrage, weshalb die Taliban ihn nicht schon vor seiner Ausreise aufgesucht haben, wenn sie ein derartiges Interesse an seiner Person hätten, sagte er aus, "Ich bin ein einfacher Mensch, es gibt so viele Dinge, die dort passieren können. Ich glaube, sie hätten mich sicher gefunden". Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass seine Angaben zu seinem Vater und zum Verschwinden seines Bruders sehr allgemein seien. Daraufhin erklärte er, dass er nichts Näheres angeben könne.
Auf die Frage, was seinen weiteren Verbleib im Heimatland unmöglich gemacht habe, teilte er mit, er habe Angst gehabt, dass er von den Taliban mitgenommen würde. Sein Heimatland habe er erst im Juli 2011 verlassen, weil er sich zuvor gedacht habe, dass er in Kabul sicherer wäre. Er habe dann aber gehört, dass sie ihn suchen würden. Deshalb habe er seine Heimat verlassen. Seine Verwandten hätten ihnen gesagt, dass sie keinen Kontakt zu ihm haben würden. Sie hätten das Verschwinden seines Bruders bei der Polizei angezeigt, man habe ihnen aber gesagt, dass man ihnen nicht helfen könne. Sie hätten auch eine Anzeige gemacht, als sein Vater umgebracht worden sei.
Seine Mutter, seine Tante und sein Cousin mütterlicherseits sowie dessen Kinder würden nach wie vor in seinem Heimatdorf leben. Auf die Frage, weshalb seine Angehörigen weiterhin im Heimatland leben könnten, gab er an, sein Cousin sei Landwirt und habe keine Probleme. Die Frage, ob er in einem anderen Teil des Heimatlandes leben hätte können, zumal er bereits sieben oder acht Monate in Kabul gelebt habe, verneinte er; sie hätten ihn früher oder später auch in Kabul gefunden.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte über die Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht, woraufhin er vorbrachte, dass es in Afghanistan wirtschaftliche Probleme gebe, er aber keine gehabt hätte. Hinsichtlich der Sicherheitslage sei er der Meinung, dass es dort überhaupt keine gebe. Er habe zwar von staatlicher Seite nichts zu befürchten, würde aber von den Taliban verfolgt werden. Er könne sein Vorbringen nicht mit Beweismittel belegen.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Als Beweismittel wurden die Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahmen sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation und die vorgelegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers angeführt. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die der Behörde präsentierte "Fluchtgeschichte" als blass, wenig detailreich und oberflächlich und daher nicht als glaubhaft zu qualifizieren sei. Da ihm somit keine konkrete Verfolgung drohe, er nach wie vor über Anknüpfungspunkte verfüge und weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, welche die Erteilung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden. Außerdem sei es ihm als offensichtlich lebenserfahrenen Mann zumutbar, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. er verfüge zudem über ein familiäres Netzwerk. Dagegen verfüge er im Bundesgebiet weder über Verwandte noch über sonstige Anknüpfungspunkte, weshalb in Österreich auch kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Seine Ausweisung sei daher gerechtfertigt.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 20.10.2011 persönlich zugestellt.
2.2. Am 19.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Am 31.10.2011 brachte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht eine Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde sein Heimatland aus wohl begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen habe. Weiters sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, weil weder dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nachgekommen noch ihm ausreichend Parteiengehör gewährt worden sei. Das Bundesasylamt hätte als Spezialbehörde nämlich von Amts wegen das ihr zugängliche Amtswissen verwerten müssen. Auch die Art und Weise wie die Behörde seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, würde nicht den Anforderungen der §§ 37ff AVG entsprechen. Die Behörde sei auf sein Vorbringen nicht entsprechend eingegangen und habe dieses lediglich im Zuge von recht allgemeinen Ausführungen als vage, wenig detailreich und emotionslos qualifiziert. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge hätten Behörden Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung eines Vorbringens durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragungen, zu beseitigen und damit auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen.
Neben einer teilweisen Wiederholung seines Fluchtvorbringens führte er ergänzend aus, dass die Taliban auch nach ihm gesucht bzw. gefragt hätten. Sie seien mehrmals bei seiner Mutter gewesen und hätten nach ihm gefragt bzw. ihm gedroht. Er habe das von seinem Cousin, der dies wieder von seiner Mutter gehört habe. Die Gefahr für sein Leben habe sich zugespitzt, da mehrere Personen von seinem Wohnort in Kabul gewusst hätten und damit auch die Taliban zu dieser Information gelangen hätten können. Zu den gegen ihn gerichteten Drohungen wolle er darauf hinweisen, dass es sich dabei um ein erwiesenes Bedrohungsvorgehen der Taliban handle. Wie sich nämlich aus den diesbezüglichen Richtlinien des UNHCR vom 17.12.2010 ergebe, seien besonders die anhaltenden bewaffneten Konflikte geeignet, die Missgunst und Feindschaft der regierungsfeindlichen Gruppierungen (Taliban) zu bewirken, die gegen die afghanische Regierung und ihre verbündeten internationalen Streitkräfte agieren. Der zusammenfassenden deutschen Übersetzung vom 10.11.2009 zufolge würden tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der afghanischen Regierung Gefahr laufen, Opfer eines Angriffes (Übergriffes) regierungsfeindlicher Kräfte zu werden.
Beim Beschwerdeführer würde zwar keine direkte Unterstützung bzw. keine Verknüpfung mit der afghanischen Regierung vorliegen, jedoch werde aufgrund der Tätigkeit seines Vaters auch bei ihm eine solche vermutet und würde damit eine schlüssige Furcht vor den Taliban vorliegen. Die Behörde habe es jedoch unterlassen, seine Angaben ausreichend zu würdigen und Zusammenhänge zu erkennen bzw. bei Unklarheiten Recherchen anzustellen bzw. neuerlich auf seine Schilderungen zu dringen. Da diese Abwägung gänzlich unterblieben sei, sei die Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG nicht erfüllt worden.
Weiters seien private Verfolgungshandlungen auch dann asylrelevant, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Dabei sei ein Versuch, staatlichen Schutz zu bekommen nicht zwingend, wenn dies von vornherein als aussichtslos anzusehen sei (vgl. VwGH 18.09.1997, 95/20/0707). Bei den seinen Vater, seinen Bruder und ihn betreffenden Vorfällen hätten sie sich jeweils an die Polizei gewandt, jedoch habe man ihnen keine Hilfe anbieten können. Es sei daher alleine aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht von einem adäquaten Schutz der staatlichen Stellen in Afghanistan auszugehen. Diese Schutzunfähigkeit sei auf die in Afghanistan bestehende Situation zurückzuführen und es sei der Zweck des Asylrechts, einen fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098). Der Umstand, dass die Behörde eine Asylrelevanz dennoch ausschließe, stelle ein Indiz dafür dar, dass auf sein Vorbringen nicht auf befriedigende Art und Weise eingegangen bzw. dieses keiner umfassenden Würdigung unterzogen und ihm jegliche Asylrelevanz standardisiert sowie allgemein argumentierend abgesprochen worden sei.
Ferner wurde zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan auf das Update der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23.08.2011 bzw. auf das Themenpapier vom 20.10.2011 zur Schutzfähigkeit der Afghan National Police und der Sicherheitssituation in Kabul verwiesen und wurden dazu einzelne Auszüge davon und von anderen internationalen Organisationen zitiert. Die Behörde habe zwar Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan getroffen, es jedoch vollkommen unterlassen, diese zu würdigen und einen befriedigenden Bezug zu seinem Fall herzustellen. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gründe sich daher auf einer völlig mangelhaften Grundlage. In weiterer Folge hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass ihn eine Rückführung nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK aussetzen würde.
Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt, um die Fluchtgeschichte vor unabhängigen Richtern glaubhaft machen zu können. Schließlich wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt (III.) betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
Mit Schreiben vom 08.11.2011 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
3.2. Mit Schreiben vom 26.08.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG die aktualisierten Feststellungen zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan (vgl. Punkt II.1.2.) und gab bekannt, dass es beabsichtige, sich auf die zitierten Unterlagen und Berichte zu stützen.
3.3. Dazu brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 08.09.2014 nach einer teilweisen Wiederholung seines bisherigen Fluchtvorbringens vor, dass sein Bruder bis vor rund einer Woche noch unbekannten Aufenthalts gewesen sei, sein Cousin ihm aber nunmehr ein Video über Facebook übermittelt habe, welches er als Beweismittel vorlegen wolle. Darauf sei sein verschollen geglaubter Bruder zu sehen, welcher - wie er bereits vermutet habe - von den Taliban entführt worden sei. Es sei zu sehen, wie die Taliban Lösegeld für ihn erpressen und seinen Cousin anrufen würden, um nach dem Beschwerdeführer zu fragen. Als Beweis des Verwandtschaftsverhältnisses lege er Fotos seines Bruders und von Freunden und seiner Familie vor.
Er habe bereits in der Beschwerde ausgeführt, dass er schon in der Vergangenheit über seinen Cousin mütterlicherseits und seine Mutter mehrmals bedroht worden sei. Sein Cousin gebe vor laufender Kamera an, nicht zu wissen, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte bzw. dass er das Land verlassen habe. Bei diesen Drohungen handle es sich den Länderberichten zufolge um ein erwiesenes Bedrohungsvorgehen der Taliban. Es läge in seinem Fall zwar keine direkte Unterstützung und Verknüpfung mit der afghanischen Regierung vor, jedoch werde aufgrund der Tätigkeit seines Vaters auch bei ihm eine solche vermutet und läge - insbesondere aufgrund der Entführung seines Bruders - eine aktuelle Furcht vor den Taliban vor. Da er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und nicht in der Lage sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, sei er ein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan und in seiner Heimatprovinz Logar wurden mehrere Berichte von internationalen Organisationen auszugsweise zitiert. Diese würden den großen Einfluss und die hohe Aktivität der Taliban und anderer paramilitärischer Gruppen in der Provinz Logar belegen. Die Taliban würden ganze Gebiete kontrollieren und die dortige Bevölkerung terrorisieren. Unzählige Berichte würden die katastrophale Sicherheitslage der Region belegen, die von den Experten nach einem Abzug der internationalen Truppen als noch schlechter werdend eingeschätzt werde. Aus einem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan gehe hervor, dass die humanitäre Lage, vor allem die Versorgung von Rückkehrern und Binnenvertriebenen schwierig sei. Rückkehrer würden auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten stoßen, vor allem außerhalb des Familienverbandes oder bei einer Rückkehr aus dem Ausland nach einer längeren Abwesenheit, wenn ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Zur katastrophalen Sicherheitslage in der Region Logar und in Kabul wurden ausgedruckte Fotos beigelegt. Eine Rückkehr in seine Heimat wäre ihm daher aufgrund von Art. 3 EMRK nicht zumutbar.
Zu seiner aktuellen Integrationssituation führte er schließlich aus, dass er seit seiner Ankunft im Bundesgebiet stets um eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse bemüht sei und mittlerweile über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügen würde. Dies werde durch zahlreiche Unterlagen belegt. Weiters habe er zwischenzeitig ein gut funktionierendes und großes soziales Netzwerk aufgebaut und Österreich sei zu seinem Lebensmittelpunkt und seiner neuen Heimat geworden. Dazu wurden Empfehlungsschreiben seiner namentlich bekannten Lebensgefährtin und ihrer Mutter beigelegt.
3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2014 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens geladen wurden.
3.5. Am 28.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Logar stamme. Er habe dort bis zum Jahr 2011 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Tante gelebt. Als er Probleme bekommen habe, sei er nach Kabul gegangen, wo er acht Monate lang gewohnt habe, zur Schule gegangen sei und diverse Kurse besucht habe. Dann sei er ausgereist.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater in der kommunistischen Ära Offizier der Regierung gewesen sei. Als dann die Mujaheddin und später die Taliban gekommen seien, seien solche Menschen nicht sehr beliebt gewesen. Man habe ihnen vorgeworfen, dass sie für die Kommunisten gearbeitet hätten. Seinem Vater, der den Rang eines Oberst geführt habe, hätten die Taliban zudem vorgeworfen, dass er für die Regierung spioniert habe. Als der Beschwerdeführer vor fünf Jahren eines Tages von der Schule nachhause gekommen sei, habe er erfahren, dass sein Vater vor der Moschee von Männern auf einem Motorrad erschossen worden sei. Der Vater sei zu diesem Zeitpunkt bereits ungefähr 70 Jahre alt gewesen. Eines Tages sei auch der Bruder nicht mehr nachhause gekommen. Er sei dann ungefähr drei bis vier Jahre lang verschollen gewesen. Im September dieses Jahres habe er erfahren, dass der Bruder tatsächlich bei den Taliban sei; ihnen sei ein Video nachhause geschickt worden. Als er noch in seiner Heimat gewesen sei, hätten sie gar nichts über seinen Aufenthalt gewusst, es habe damals auch noch keine Lösegeldforderungen gegeben.
Als sein Vater getötet worden sei, hätten sie zwar Anzeige bei der Polizei erstattet, diese habe aber gesagt, man werde sich darum kümmern, könne aber nichts versprechen. Dasselbe hätte man auch zu ihnen gesagt, als sie eine Anzeige wegen des Bruders erstattet hätten. Die Polizei ihrer Distriktverwaltung sei nicht so mächtig und könne auch nicht in die Dörfer gehen.
Als der Beschwerdeführer wieder in der Schule gewesen sei, seien Taliban auf Motorädern zu ihrem Haus gekommen und hätten bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Sein Cousin und ein Freund seines Vaters hätten dann gemeint, dass für ihn das Leben dort nicht mehr sicher sei und er deshalb besser nach Kabul gehen sollte. Er habe ihren Rat befolgt, die Schule gewechselt und sei nach Kabul gegangen, wo er die folgenden acht Monate verbracht habe. Etwa Ende Juli habe er dann von seinem Cousin erfahren, dass die Taliban wieder zu ihnen nachhause gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Der Cousin habe dann gemeint, dass sie ihn auch in Kabul finden würden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr sicher gefühlt und schließlich das Land verlassen. Ein Freund seines Vaters habe ihm dabei geholfen und Grundstücke verkauft, um seine Reise zu finanzieren:
Auf den von ihm übermittelten Fotos seien unter anderem sein Bruder und seine Mutter zu sehen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch das Video abgespielt, das der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht auf einem USB-Stick übermittelte. Auf dem ca. 17 Minuten dauernden Video ist folgendes zu sehen:
Es beginnt mit drei vermummten und schwer bewaffneten Personen und einer am Boden sitzenden, weiteren Person. Die am Boden sitzende Person wird von den anwesenden bewaffneten Personen getreten und offensichtlich beschimpft. Es betritt eine weitere Person, ebenfalls bewaffnet, den Raum und fragt die Anwesenden, wer die am Boden sitzende Person (zu Beginn ebenfalls vermummt) sei, worauf einer der
Anwesenden antwortet, dass es der Bruder des ... (nennt den Namen
des Beschwerdeführers) sei. Der am Boden Sitzende wird befragt, wo sich sein Bruder aufhalte, dieser antwortet, dass er es nicht wisse. Dem am Boden Sitzenden wird die Maske heruntergerissen, und er wird immer wieder gefragt, wo sein Bruder (Name des Beschwerdeführers) sei. Dabei wird er immer wieder, unter anderem mit einem Gürtel, geschlagen und beschimpft. Er beteuert immer wieder, dass er es nicht wisse. Der Dolmetscher klärt auf, dass die Bewaffneten den Gefangenen auf Pashtu ansprechen. Dieser erklärt zunächst, dass er kein Pashtu verstehe. Er wird gefragt, ob er die Nummer seines Bruders habe, was er verneint. Der am Boden Sitzende wird immer wieder heftig mit den Füßen getreten und dabei von den übrigen Anwesenden mit den Gewehren bedroht. Einmal wird er gefragt, ob man ihn gleich töten sollte. Dann wird er nach seinem Vater gefragt, er antwortet, dass dieser getötet worden sei. Dann wird nach seinem Cousin gefragt und ob er dessen Telefonnummer habe. Darauf sagt der am Boden sitzende, dass er eine Telefonnummer hätte, jedoch nicht wisse, ob das die richtige Nummer sei, und gibt eine Telefonnummer an. Einer der Taliban wählt die Nummer und stellt das Handy offensichtlich auf Lautsprecher. Mit sehr schlechter Qualität ist daraufhin eine Stimme zu hören. Der am Boden Sitzende meldet sich mit seinem Namen und fragt, ob er zu hören ist. Nach mehrmaligen
Nachfragen gibt er an, dass er der ... (wieder der vom
Beschwerdeführer genannte Name seines Bruders) sei und von Mullahs irgendwohin gebracht worden wäre. Er wisse aber nicht, wo er sei. Die Mullahs würden nach seinem Bruder fragen. Dann fragt er den Angerufenen, ob er wisse, wo sich sein Bruder aufhalte. Man hört zwar die Stimme des Angerufenen, sie ist jedoch auf sehr schlecht zu verstehen. Zusammengefasst teilt er laut Dolmetscher offenbar mit, dass der Bruder des Gefangenen im Ausland und damit seit ca. drei oder dreieinhalb Jahren nicht mehr da sei. Der Gefangene steht auf und sagt ins Telefon, dass er auch nicht wisse, wo er sei, dass jedoch 200.000,-- US-Dollar Lösegeld zu zahlen wären, sonst würden sie ihn umbringen. Der Angerufene fragt, wo er hingebracht worden sei, der Gefangene beteuert erneut, dass er das nicht wisse, weil ihm die Augen verbunden worden seien. Daraufhin nimmt einer der Bewaffneten das Telefon an sich, beschimpft den Angerufenen und fragt ihn, wer er sei, dass er solche Fragen stelle. Der Taliban fordert den Angerufenen auf, so schnell wie möglich das Geld zu bringen. Der Gefangene fordert daraufhin den Angerufenen auf, er solle das Geld bringen und seinen Bruder finden, anderenfalls würden sie ihn umbringen. Das Telefongespräch zieht sich über mehrere Minuten, worin die Forderungen mehrmals wiederholt werden. Dann nimmt einer der Taliban das Telefon an sich und bekräftigt erneut die Forderung, das Lösegeld unverzüglich zu zahlen, ansonsten würde der Gefangene getötet werden. Ein anderer Taliban fordert den Telefonierenden auf, aufzulegen und nicht weiter mit dem Angerufenen (verwendet dabei ein Schimpfwort) zu sprechen. Der Gefangene wird nach dem Telefongespräch zu Boden geworfen und immer wieder von den Anwesenden mit den Füßen getreten und in weiterer Folge mit einem Gürtel geschlagen. Dann wird er auf den Rücken gedreht und mit dem Gürtel auf seine nackten Fußsohlen geschlagen. Währenddessen unterhalten sich die Taliban. Einer sagt, der Gefangene sollte heute kein Essen bekommen, ein anderer sagt, er sollte gleich erschossen werden, worauf ein anderer antwortet, man sollte noch abwarten, bis der Rückruf kommt, anderenfalls sollte er geköpft werden.
Der Beschwerdeführer gibt an, auf dem Video seinen Bruder zu erkennen. Die Auflösung des Videos ist zwar nicht besonders gut, es sind jedoch gewisse Ähnlichkeiten mit jener Person festzustellen, die auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos seines Bruders zu sehen ist. Auch stimmen die vom Beschwerdeführer angegebenen Namen mit den auf dem Video genannten überein. Laut Aussage des Beschwerdeführers handelt es sich bei der auf dem Video genannten Telefonnummer um jene seines Cousins.
Der Cousin habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er insgesamt zweimal angerufen worden sei. Zunächst hätte er gedacht, dass es sich dabei um einen Scherz handeln würde. Das Video zeige den zweiten Anruf. Der Beschwerdeführer habe nach jedem Anruf mit dem Cousin telefoniert und es zunächst auch nicht glauben können, da er davon ausgegangen sei, dass der Bruder entweder bereits tot sei oder von den Taliban gefangen gehalten werde.
Der Cousin habe die Taliban nicht zurückgerufen, er habe Angst bekommen und die Sim-Karte weggeworfen. Deshalb hätten die Taliban schließlich das Video auf einer CD-Rom beim Haus des Cousins abgelegt. Das sei alles am 1. und 2. September dieses Jahres vorgefallen. Seither habe es von seinem Bruder kein Lebenszeichen mehr gegeben.
Auf Vorhalt, dass der nach den Angaben des Beschwerdeführers aktuell 23 jährige Bruder auch auf den Fotos, welche angeblich bereits vor der Entführung und damit vor mehr als vier Jahren aufgenommen worden seien, älter (zumindest 21 Jahre alt) aussehen würde, erklärte der Beschwerdeführer, dass man vom Aussehen leicht getäuscht werden könne. Er wisse auch nicht, was mit seinem Bruder all die Jahre passiert sei. Vielleich sei er zwischenzeitig einmal geflüchtet und dann wieder erwischt worden, vielleicht sei er auch die ganze Zeit über dort gewesen, er wisse es nicht.
Zu den ihm vor der Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen über die aktuelle Lage in seiner Heimat brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Lage in Afghanistan und speziell in Logar nach wie vor unsicher und schlecht sei. Es seien zwischenzeitig auch mehrere Anschläge passiert. Wenn er dorthin zurückkehren müsste, wäre er in Gefahr.
In Österreich habe er seit etwa eineinhalb Jahren eine Freundin, was von der bei der Verhandlung anwesenden österreichischen Staatsbürgerin bestätigt wurde. Er habe sich auch um Gemeindearbeit bemüht, bis dato aber keine Antwort bekommen. Für eine richtige Arbeit fehle ihm die erforderliche Genehmigung. Das Gericht konnte sich zudem auch davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer bereits gut Deutsch spricht. Es sei sein Wusch den Beruf eines Automechanikers zu erlernen.
Schließlich gibt der Beschwerdeführer an, dass auf der Asylkarte sein Namen nicht richtig geschrieben worden sei. Auf seiner Versicherungskarte sei der Name im Gegensatz dazu richtig geschrieben, was immer wieder zu Problemen führe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an.
1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Provinz Logar:
Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur dann wieder eröffnet werden, wenn die Bewohner aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren.
(Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22. August 2013)
Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.
(Pajhwok: "32 rebels held in Logar operation, Taliban deny" vom 10. September 2013)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afgha¬nistan" vom Dezember 2012) Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er in seiner Heimatprovinz von den Taliban bedroht wird, nachdem bereits sein Vater von diesen getötet und sein Bruder entführt wurde, weil sein Vater Offizier der afghanischen Streitkräfte gewesen ist und die Taliban nun auch ihn der Zusammenarbeit mit der Regierung verdächtigen würden, ist glaubhaft und wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der schriftlichen Stellungnahme und der damit übermittelten Beweismittel, sowie der Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 Beweis erhoben
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprachen Dari und Pashtu. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Auch die in der Stellungnahme auszugsweise zitierten Berichte stehen diesen nicht entgegen und waren letztlich daher nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er wegen seinem ehemals als Oberst der afghanischen Armee im Staatsdienst stehenden und zwischenzeitig bereits getöteten Vater von den Taliban bedroht werde, erweisen sich seine diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das Bundesasylamt hat sich nun bei der Begründung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausschließlich darauf gestützt, dass er bei der Schilderung seiner Fluchtgründe blass, wenig detailreich und oberflächlich geblieben sei. Er habe weder über den Mord an seinem Vater noch über die angebliche Entführung seines Bruders nähere Angaben machen können. Dabei wurde jedoch offenbar der Umstand übersehen, dass der Beschwerdeführer von Beginn an angegeben hat, dass er bei keinem dieser Vorfälle selbst dabei gewesen ist. Von jemandem, der nicht persönlich Zeuge eines konkreten Vorfalles wurde, kann man aber nur schwer eine detaillierte Schilderung desselben erwarten. Allein aus dem Umstand, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesen Themenbereichen allgemein und oberflächlich geblieben sind, kann damit jedenfalls nicht auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden.
Im Wesentlichen waren der Schilderungen des Beschwerdeführers bereits vor dem Bundesasylamt durchwegs schlüssig und widerspruchsfrei. Und auch nach dem persönlichen Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer machen konnte, ist vielmehr von einer grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es haben sich zudem keine wesentlichen Abweichungen zu seinen früheren Angaben vor dem Bundesasylamt ergeben. Und wie bereits in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorliegen Länderfeststellungen zu betrachten gewesen. Diesen ist zum einem zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Taliban gerade in der Provinz Logar besonders aktiv sind und zum anderem, dass insbesondere "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen" in Afghanistan zum Kreis der besonders gefährdeten Personen gehören. Auch in dieser Hinsicht war und ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht unschlüssig.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel vorgelegt, die seine Aussagen bekräftigen. Zu dem übermittelten Video ist zwar zunächst festzuhalten, dass es für sich alleine noch keinen hundertprozentigen Beweis für die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers geboten hätte, da weder die Identität der darin handelnden Personen noch die Authentizität des Videos selbst sichergestellt sind. Es ist aber auch festzustellen, dass es in Anbetracht der darauf festgehalten und zum Teil sehr brutalen Szenen weder gestellt noch nachbearbeitet wirkt, und dass es insbesondere aufgrund der darin vorkommenden Namen und im Zusammenhang mit den vorgelegten Fotos, die Angaben des Beschwerdeführers weiter stützt.
Zusammengefasst erweisen sich die damit Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als ausreichend umfangreich, in den wesentlichen Bereichen frei von Widersprüchen und vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen als durchaus plausibel. Es muss daher als ausreichend wahrscheinlich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz wie bereits sein Bruder von den Taliban verfolgt und gefangen genommen werden würde, weil sie offenbar davon ausgehen, dass er - wie bereits sein Vater - auf Seiten der Regierung steht.
Ebenso erscheint die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass die Taliban ihn auch in Kabul finden könnten, vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des Falles und der vorliegenden Länderfeststellungen nicht als unbegründet. Denn zum einen liegt die Provinz Logar in unmittelbarer Nähe der Hauptstadt und zum anderen sind die Taliban auch ausreichend vernetzt, um Personen im ganzen Land verfolgen zu können. Es ist daher im Falle des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare, maßgebliche Verfolgungsgefahr:
Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zusammenfassend ergibt, wurde bereits sein Vater in Logar von den Taliban getötet und sein Bruder von diesen entführt. Der Beschwerdeführer wurde bereits vor seiner Ausreise von den Taliban - wenn auch nur indirekt - bedroht, indem sie nach ihm suchten. Der Grund für diese Verfolgung dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit in dem Umstand liegen, dass sein Vater Oberst bei den Regierungstruppen gewesen ist, und die Taliban nun offenbar vermuten, dass auch der Beschwerdeführer der Regierung nahe steht. Die Furcht des Beschwerdeführers, von den Taliban aufgegriffen und allenfalls sogar getötet zu werden, ist vor dem Hintergrund, dass dieses Schicksal bereits seinen Bruder getroffen hat, durchaus begründet und nachvollziehbar, zumal die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere in der Provinz Logar - derartige kriminelle Handlungen begünstigt. Dass dem Beschwerdeführer Verfolgung erheblicher Intensität droht, ist angesichts der bereits erfolgten Entführung des Bruders offenkundig.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt die Anknüpfung an eine bestimmte politische Gesinnung zum Tragen. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Im gegenständlichen Fall ginge die Unterstellung einer politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite der Regierung zu stehen und sich damit gegen die Interessen der Taliban zu stellen, dennoch von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).
Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden politisch motivierten Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Es kann vor diesem Hintergrund in Verbindung mit der Feststellung, dass Taliban-Rebellen gerade in Logar, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, besonders aktiv sind und über großen Einfluss verfügen, nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer, welcher aktuell und einer massiven Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, effektiven Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie aus den Länderberichten zu entnehmen, verfügen die Taliban in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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