BVwG W219 1424640-1

W219 1424640-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W219 1424640-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.1424640.1.00

Spruch

W219 1424640-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 11 13.311-BAW, zu Recht erkannt:

A)

I. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattge-geben und XXXXgemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.12.2015 erteilt.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattge-geben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben..

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 04.11.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vor-liegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. an, er habe Afghanistan vor zehn Jahren nach Pakistan verlassen. Vor einem Jahr sei er weiter in den Iran gereist. Über die Türkei sei er vor ca. 3 Monaten mit dem Schlauchboot in Griechenland eingereist und über Italien schließlich mit dem Zug nach Österreich gekommen. Zu den Gründen für seine Flucht sagte der Beschwerdeführer aus, er sei mit seiner Familie vor 10 Jahren aufgrund des Krieges nach Pakistan geflohen. Vor eineinhalb Jahren sei sein Vater gestorben. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in den Iran gegangen, um dort zu arbeiten. Als er dort seine Arbeitserlaubnis verloren habe, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer XXXX an.

3. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, EAST Ost, am 22.11.2011 in Anwesenheit eines Dolmetsch der Sprache Farsi und eines gesetzlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer an, er sei sechs Jahre alt gewesen, als sein Vater die ganze Familie von Afghanistan nach Pakistan gebracht habe, wo die Familie 10 Jahre lang gewesen sei. Der Vater sei vor eineinhalb Jahren in Pakistan in der Nähe der Stadt XXXX umgebracht worden. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers würden weiterhin in Pakistan leben. Geboren sei der Beschwerdeführer in der Provinz Ghazni. In Afghanistan würden sich keine Angehörigen, Bekannte oder Freunde des Beschwerdeführers mehr befinden. Pakistan habe der Beschwerdeführer vor ca. einem Jahr verlasen. Die Umstände in Pakistan seien schlecht. Er habe sich dort illegal aufgehalten und sei Repressalien der Pakistani ausgesetzt gewesen. Er habe den Asylantrag gestellt, um in Österreich in Sicherheit zu leben. Er habe in Afghanistan niemanden und sei somit den Taliban ausgeliefert. Er fürchte sich vor den Taliban.

4. Ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 22.12.2011 beantwortete die Frage, von welchem Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt (14.12.2011) und zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung ausgegangen werden könne, dahin, dass sich der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt zumindest in der zweiten Hälfte seines 20. Lebensjahres befunden habe und sohin zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages das 18. Lebensjahr bereits nachweisbar vollendet habe. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 29.12.2011 durch Ausfolgung der Aufent-haltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer in Österreich zugelassen.

5. In seiner Einvernahme am 25.01.2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er zum letzten Mal vor 11 Jahren in Afghanistan gewesen sei. In Afghanistan habe er keine Familienangehörigen mehr. Seine Mutter und seine Geschwister würden in Pakistan leben. Seinen Fluchtgrund betreffend, führte der Beschwerdeführer aus, aus Afghanistan sei die Familie des Beschwerdeführers "zu Zeiten der Taliban ausgereist"; der Beschwerdeführer sei damals 6 Jahre alt gewesen. In Pakistan habe sich die Familie des Beschwerdeführers illegal aufgehalten. Als Angehörige der Volksgruppe der Hazara und Schiiten sei die Familie des Beschwerdeführers dort bedroht worden und habe sich nicht frei bewegen und einer Arbeit nachgehen können. Der Vater des Beschwerdeführers sei dort getötet worden und auch andere unschuldige Menschen seien geschlagen und angegriffen worden. Auch der Beschwerdeführer sei oft geschlagen worden. In Pakistan und auch in Kabul und in ganz Afghanistan gäbe es keinen Platz für den Beschwerdeführer als Schiiten.

6. Mit Bescheid vom 30.01.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerken-nung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 "idgF" (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsicht-lich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Die Familie des Beschwerdeführers halte sich in Pakistan auf. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Außerdem traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe etwa wegen sukzessiver Steigerung des Vorbringens als unglaubwürdig. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne und der Beschwerdeführer sich in Kabul niederlassen und dort einer Arbeit nachgehen könne. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein werde, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein geringes Einkommen zu erzielen, damit sein Leben zu finanzieren und sich allmählich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2012 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bei.

7. Gegen Spruchpunkt II. und III. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes. U.a. führte der Beschwerdeführer aus, er gehöre der ethnischen Minderheit der Hazara an, sei Analphabet und habe sich schon seit etwa elf Jahren nicht mehr in Afghanistan aufgehalten. Er habe keine familiären Bindungen mehr nach Afghanistan und besitze dort weder Wohnraum, noch sonstiges Vermögen, und habe auch sonst keine sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Angesichts der Lage in Afghanistan in Verbindung mit seiner sozialen und familiären Lage wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich seinen Lebensunterhalt in Afghanistan selbständig zu bestreiten; er würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Art. 3 EMRK widerstreitende Lage geraten. Verwiesen wird auf mehrere Länderberichte betreffend die mangelnde Existenzsicherung und Sicherheit in Afghanistan

8. Mit Telefax-Nachrichten vom 20.11.2012 und 24.02.2014 legte der Beschwerdeführer Deutschkursbestätigungen vor.

9. Mit Schreiben vom 19.02.2014 führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie habe ihm aus Pakistan Unterlagen geschickt, denen zufolge jeden Tag unschuldige Angehörige der Volksgruppe der Hazara bei Bombenanschlägen und Erschießungen sterben würden; er lege ihm von seiner Familie übermittelte Fotos bei.

10. Mit Telefax-Nachricht vom 28.04.2014 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 16.04.2014 vor.

11. Am 19.09.2014 langte ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer mit einer Arbeitsplatzzusage "für den Fall, dass es rechtlich möglich ist" ein.

12. Mit Fax-Nachricht vom 20.10.2014 legte der Beschwerdeführer abermals die bereits früher vorgelegten Unterlagen "betreffend die Integration des Beschwerdeführers" vor.

13. Beweis wurde erhoben, indem die Akten des Verfahrens und die vom Beschwerdeführer übermittelten Beweismittel eingesehen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Zu A.)

2. Zu Spruchpunkt I:

2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurück-schiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Kon-vention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Ent-scheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

2.2. Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Her-kunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK ge-währleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stich-haltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Ge-sichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Be-drohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2. 3 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afgha-nistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Ver-letzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen der belangten Behörde erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu er-leiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

2.4. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers aus der Provinz Ghazni stammt, der Beschwerdeführer samt seiner Familie jedoch vor ca. 13 Jahren - also noch im Kindesalter - Afghanistan verließ, dann etwa 10 Jahre in Pakistan und ca. ein Jahr vor seiner Ausreise nach Österreich im Iran lebte. Sein Vater ist verstorben und die gesamte engere Verwandtschaft lebt in Pakistan. Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verwandte hat, zu denen er Kontakt aufnehmen könnte, sind im asylbehördlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über jenes soziale Netz verfügt, das notwendig wäre, einem Heimkehrer nach langer Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Eine Wiederansiedlung in Ghazni scheidet daher - abgesehen von der fraglichen Erreichbarkeit der Provinz - aus diesen Erwägungen aus (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).

Der Beschwerdeführer, der sich lediglich im Kindesalter in Afghanistan aufgehalten hat, wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Insofern mangels Niederlassungsmöglichkeit in der Heimatprovinz eine Ansiedlung in Kabul in Frage käme, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich zuvor niemals in Kabul aufgehalten hatte und es ihm daher auch auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Als erschwerend erweist sich in diesem Zusammenhang auch der sehr lange Zeitraum der Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Heimat. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Ausreise im Kindesalter sowie durch seine lange Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.5.2012, C18 406949-1/2009; vgl. idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 1.3.2012, C9 405336-3/2010; 11.6.2012, C18 413629-1/2010). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-handlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerde-führers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzu-geben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

2.5. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

2.6. Zu Spruchpunkt III:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzu-sehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Ent-scheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schrift-lichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Not-wendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unter-bleiben, da die Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in der vorliegenden Fallkonstellation auf der Basis der im asylbehördlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse erfolgen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (insbesondere zur Verhandlungspflicht jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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