BVwG W176 1436940-1

W176 1436940-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W176 1436940-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1436940.1.00

Spruch

W176 1436940-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch das Magistrat der Stadt Steyr als Jugendwohlfahrtsträger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 12 15.109-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

II. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Sprache Dari am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und stamme aus der Stadt XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Baghlan. Sein Vater und ein Bruder seien bereits verstorben, ein (weiterer) Bruder sei verschollen. Seine Mutter und seine Schwester lebten im Heimatland.

Nach seinem Fluchtgrund befragt, brachte er Folgendes vor: Seine Familie sei mit den Söhnen seiner Tante väterlicherseits verfeindet. Seine Cousins gehörten den Taliban an und hätten gewollt, dass sich sein Bruder, welcher Offizier bei der Armee gewesen sei, den Taliban anschließe. Sein Bruder habe sich jedoch geweigert, weshalb es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und sie ihn der Spionage beschuldigt hätten. Sie hätten den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers getötet. Sein anderer Bruder sei schon seit sechs Jahren verschollen. Seine Cousins hätten seine Familie auslöschen und den Beschwerdeführer ebenfalls töten wollen; deshalb sei er geflohen.

3. Am 08.05.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Mitarbeiters des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlichen Vertreters vom Bundesasylamt in der Sprache Dari einvernommen.

Seine Mutter sei "hazarische Tadschikin" sowie Schiitin und sein Vater Pashtune und Sunnit gewesen, weshalb auch eine Feindschaft bestanden habe. Der Beschwerdeführer selbst sei sunnitischer Moslem.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte er Folgendes vor: Seine Tante väterlicherseits sei mit der Heirat seiner Eltern nicht einverstanden gewesen, weil sie gemeint habe, dass Schiiten keinen Platz in ihrer Familie hätten. Sein Onkel väterlicherseits sei auf der Seite seines Vaters gewesen, weshalb er von den Söhnen der Tante väterlicherseits getötet worden sei. Seine Tante väterlicherseits habe geschworen, dass sie die Nachkommen seiner Eltern nicht am Leben lassen würde. Einen der Brüder des Beschwerdeführers habe sie verschwinden lassen und der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er noch am Leben oder bereits verstorben sei. Sein anderer Bruder sei von seiner Arbeit in Paktika nach Hause gekommen und eines Abends, als der Beschwerdeführer bei weitschichtigen Verwandten seiner Mutter in XXXX gewesen sei, sei sein Cousin mit Taliban zu ihnen nachhause gekommen. Das Folgende wisse er von Erzählungen seiner Mutter: Das Gesicht seines Cousins sei mit einem Tuch verbunden gewesen. Sie hätten seinem Bruder vorgeworfen, dass er für die Regierung arbeite und hätten ihn gefragt, ob er sich den Taliban anschließen und "Djihad machen" wolle. Sein Bruder habe weiterhin für die Regierung arbeiten wollen, weshalb es zu einem Streit gekommen und sein Bruder getötet worden sei. Sein Vater habe seinem Bruder helfen wollen und sei ebenfalls getötet worden. Während der Tötung habe sich das Tuch gelöst und man habe sehen können, dass es sich um seinen Cousin handle. Als der Beschwerdeführer am nächsten Abend nachhause gekommen sei, seien sein Vater und sein Bruder bereits beerdigt gewesen. Seine Mutter habe ihm alles erzählt und beschlossen, dass er Afghanistan verlassen müsse. Nach dem Tod seines Vaters und seines Bruders habe sich der Beschwerdeführer noch für ein Jahr in Afghanistan aufgehalten. Innerhalb dieses Jahres sei er drei Mal von seinen Cousins angegriffen worden.

In der Folge habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nach Kabul begeben, von wo aus er Afghanistan dann verlassen habe. Wo seine Mutter, seine Schwester und sein Schwager derzeit lebten, wisse er nicht; zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan hätten sie in Kabul gelebt.

Nach Rückübersetzung der bis dahin aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass "alles richtig" sei.

Fünf Jahre vor dem Tod seines Vaters, sei einer seiner Brüder verschwunden. Sein Vater habe sehr lange nach ihm gesucht, ihn aber nicht gefunden. Befragt, wie der Beschwerdeführer zu dem Schluss komme, dass das Verschwinden seines Bruders mit den Cousins in Verbindung stehe, erwiderte er, sie hätten sonst keine Feinde gehabt. Sie hätten seinen Vater angerufen und es zugegeben. Sein Vater habe aber nichts gemacht, weil er Angst gehabt habe.

Nachgefragt, bei welchen weitschichtigen Verwandten der Beschwerdeführer gewesen sei, als sein Vater und sein Bruder getötet worden seien, antwortete er, es seien weitschichtige Verwandte seiner Mutter gewesen.

Auf Nachfrage, was bei den drei geschilderten Vorfällen passiert sei, entgegnete der Beschwerdeführer, beim ersten Vorfall sei er in der Gasse gewesen und es sei ihm nachgeschrien worden; als er sich umgedreht habe, habe er seine Cousins gesehen und sei weggerannt.

Den zweiten Vorfall schilderte er wie folgt: "Das zweite Mal war ich neben der Moschee schwimmen. Circa 500 Meter weiter schrie jemand nach mir. Ich kam aus dem Wasser und nahm mein Gewand. Da sah ich meinen Cousin mit einer Pistole in der Hand. Er schoss, er traf einen Baum und ich flüchtete von dort". Beim dritten Mal sei er einkaufen und auf dem Rückweg nach Hause gewesen. Er habe zwei Cousins auf Motorrädern gesehen, welche ihm entgegengefahren seien, und sei über eine kleine Gasse nach Hause geflüchtet.

Nach Rückübersetzung des Protokolls gab der Beschwerdeführer an, dass "alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde"; die Fragen, ob er den Dolmetscher "während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden" habe und ob der Dolmetscher das rückübersetzt habe, was er gesagt habe, bejahte er.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass dieser afghanischer Staatsangehöriger sei; seine Identität stehe nicht fest. Seine Mutter gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiitin, sein Vater sei Pashtune und Sunnit.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig: Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als nunmehr einziger Sohn nicht bei der Beisetzung seiner nächsten Angehörigen dabei gewesen sei. Die drei geschilderten Vorfälle gegen die Person des Beschwerdeführers seien nicht plausibel, weil die Cousins ihm nie nach Hause gefolgt bzw. ihn zu Hause aufgesucht hätten. Auch sei gegen den Beschwerdeführer keine Drohung bzw. Warnung gerichtet worden.

Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Sicherheitslage im Norden des Landes (u.a. Provinz Baghlan). Diesen zufolge gehörten die ISAF-Regionalkommandos West und Nord zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Das Jahr 2010 sei durch eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes gekennzeichnet. Dieser Trend setze sich auch 2011 fort. Zur Sicherheitslage in Kabul wurde festgestellt, dass die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul seit August 2008 in den Händen der afghanischen Armee und Polizei liege. Dem landesweiten Trend folgend habe die Aufstandsbewegung seit Jänner 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Angriffe gegen nicht-militärische Ziele verübt. Im Jahr 2012 sei es immer wieder zu spektakulären Angriffen in Kabul gekommen.

Rückkehrer könnten auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Rückkehrer seien meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügten, haben gute Chancen einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gäbe. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Kabul sei auf dem Luftweg aus erreichbar.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Überdies sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen darzulegen, dass er einer begründeten Furcht vor Verfolgung unterliege.

Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer sei sieben Jahre zur Schule gegangen und er habe mit seinen Eltern und Geschwistern im Elternhaus in Baghlan gewohnt. Seine Schwester wohne mit ihrem Mann in Kabul. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits bei Verwandten seiner Mutter gelebt. Anhand der Ausführungen werde deutlich, dass er auf ein intaktes familiäres und soziales Netz zurückgreifen könne. Seine Heimatprovinz könne er über den Flughafen Mazar-e Sharif erreichen. Er könne sich aber auch in der Großstadt Kabul eine Existenz aufbauen. Dabei stehe ihm die Möglichkeit offen, sich an die dortigen staatlichen, nichtstaatlichen oder internationalen Hilfseinrichtungen zu wenden. Trotz der insgesamt als schwierig zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz Baghlan oder in die Hauptstadt Kabul möglich.

Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.

6. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Jugendwohlfahrtsträger für den Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Dafür dass die Cousins des Beschwerdeführers für den Tod seines Onkels und das Verschwinden seines Bruders verantwortlich seien, könne es naturgemäß keinerlei Beweise geben könne. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls von seiner Mutter erzählt worden, dass die Hochzeit der Eltern der Grund für die Familienfehde sei. Soweit die Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, die Ermordung seines Vaters und seines Bruders sei nicht glaubwürdig, weil er diese Vorfälle nicht selbst miterlebt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit keine Rolle spiele. Überdies handle es sich bei der Feststellung, dass er bei der Beerdigung nicht anwesend gewesen sei, um ein Missverständnis: Der Beschwerdeführer sei in der Nacht, als es passiert sei, bei einer Hochzeit gewesen; am nächsten Tag sei er nach Hause gekommen und habe mit seinen eigenen Augen die Leichen seines Vaters und seines Bruders gesehen und sei auch bei der Beerdigung dabei gewesen. Wenn die Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass es gegen ihn keine konkret gerichtete Verfolgung gegeben habe, erscheine dies zynisch, da es wohl Drohung genug sein müsse, wenn hinter dem Beschwerdeführer hergeschossen werde und sein Vater und sein Bruder ermordet worden seien. Erklärend sei auszuführen, dass die Cousins des Beschwerdeführers immer für die Taliban gearbeitet hätten und der Bruder des Beschwerdeführers als Soldat gearbeitet habe. Da dieser die Mitarbeit bei den Taliban verweigert habe, werde die ganze Familie des Beschwerdeführers aus politischen Gründen verfolgt. Überdies übersehe die Behörde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle und daher ein besonderer Maßstab bei der Beurteilung und Bewertung seiner Aussagen an den Tag gelegt werden müsse. Die Minderjährigkeit sei in keiner Phase des Verfahrens berücksichtigt worden, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle.

Beim Beschwerdeführer liege jedenfalls eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Blutrache), der Religion (aufgrund der Heirat seines Vaters mit einer Schiitin) und der politischen Einstellung vor; es bestehe somit eine asylrelevante Verfolgung.

7. Am 14.10.2014 fand im Beisein eines Mitarbeiters des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm.

Eingangs wurden drei Dokumente vorgelegt, bei denen es sich um die Todesurkunden des Vaters, der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers handle, sowie ein Schreiben, das von seiner Schwester stamme.

Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter gehöre der Volksgruppe der Hazara und sei Schiitin, während sein Vater Paschtune und Sunnit sei. Der Beschwerdeführer fühle sich als sowohl als Sunnit als auch Schiit. Er gehöre dem Stamm der XXXX, welcher ein paschtunischer Stamm sei, an. Seine Großeltern mütterlicherseits seien bereits verstorben, weitere Verwandte mütterlicherseits habe er nicht. Mit Hazara habe er keinen Kontakt gehabt. Er habe nämlich nicht in der Provinzhauptstadt XXXX gelebt.

Auf Vorhalt, er habe bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er in dem Zeitraum, als sein Vater und sein Bruder getötet worden, seien bei weitschichtigen Verwandten mütterlicherseits gewesen sei, entgegnete er, er habe keine Verwandten mütterlicherseits in XXXX und sei bei einem Freund gewesen.

Seine Fluchtgründe schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: Er sei in der Nacht der Ermordung seines Vaters und seines Bruders nicht zuhause gewesen und habe erst am nächsten Tag vom Vorfall erfahren. Sie hätten sie dann bestattet. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass seine Cousins väterlicherseits den Vater und den Bruder ermordet hätten. Sie seien maskiert gewesen, jedoch sei einem das Tuch verrutscht und seine Mutter habe "ihn" erkennen können. Die Mutter habe dem Beschwerdeführer erzählt, dies hänge mit "den Geschehnissen, die früher vorgefallen" seien zusammen, und zwar dass seine Tante väterlicherseits nicht mit der von seinen Eltern eingegangen Mischehe zwischen Paschtunen und Hazara einverstanden gewesen sei. Weiters habe ihm seine Mutter erzählt, dass damals auch sein Onkel väterlicherseits getötet worden sei.

Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Tod seines Vaters und Bruders für ein Jahr zuhause aufgehalten und nur sehr selten das Haus verlassen. In diesem Jahr habe es zwei Vorfälle gegeben, die der Beschwerdeführer wie folgt beschrieb: "Beim 1. Vorfall war es so, dass sie mit einem Motorrad gekommen sind und in unserer Gasse nach mir gerufen haben. Doch ich bin vor ihnen geflüchtet. Zum 2.

Vorfall: Ich bin dann einige Monate nach dem 1. Vorfall wieder aus dem Haus gegangen. Ich kann aber nicht genau angeben, wie viele Monate nach dem 1. Vorfall ich wieder aus dem Haus gegangen bin. Ich bin bei einem Bach bei einer Moschee gesessen. Sie sind mir entgegen gekommen und haben auf mich Schüsse gefeuert. Ich kann nicht genau angeben, wie groß der Abstand zwischen mir und diesen Personen war. Einer hat auf mich geschossen. Ich weiß nicht, wo dieser Schuss gelandet ist. Ich glaube, dass der Baum getroffen wurde. Ich konnte flüchten."

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass beim zweiten Vorfall seine Cousins auf ihn geschossen hätten. Auf Vorhalt, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nur von einem Cousin gesprochen habe, entgegnete der Beschwerdeführer: "Nein, es waren 2 Personen". Er habe vorgehabt, schwimmen zu gehen. Auf neuerlichen Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, er sei schwimmen gewesen, erwiderte er, er sei am Wasserrand, aber noch nicht schwimmen gewesen. Auf Vorhalt der Aussage vor dem Bundesasylamt, wonach er seinen Cousin mit der Pistole in der Hand gesehen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass man auf 500 Meter niemanden erkennen könne.

Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob es neben den zwei Vorfällen einen weiteren Vorfall gegeben habe. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesasylamt, wo er von einem dritten Vorfall gesprochen habe, antwortete er: "Das ist nicht richtig".

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben habe, einer seiner Brüder sei verschollen, wobei er auch die Cousins verantwortlich gemacht habe, entgegnete er, er sei dazu nie befragt worden, weshalb er auch nichts davon erwähnt habe. Zu den näheren Umständen des Verschwindens seines Bruders wisse er nichts. Es könne sein, dass seine Cousins für sein Verschwinden verantwortlich seien, es könne aber auch sein, dass er wegen seines Fahrzeuges entführt und getötet worden sei.

Bei seiner Schwester in Kabul könne er nicht leben, weil diese eine eigene Familie habe und nicht für seine Sicherheit sorgen könne.

Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers brachte vor, für die Beweiswürdigung sei u.a. zu berücksichtigen, dass die Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht kindgerecht gewesen sei und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse wie auch bei der Einvernahme sehr jung gewesen sei.

8. Die in der Beschwerdeverhandlung in Auftrag gegebenen Übersetzung der dort vorgelegten Urkunden ergab, dass es sich dabei um Folgendes handelt:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und stammt aus der Provinz Baghlan. Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Mutter der Volksgruppe der Hazara angehört (hat).

1.2. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan:

1.2.1. Ethnische Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

1.2.2. Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

1.2.3. Dokumente

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)

1.3. Das Vorbringen wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sunnitisch-muslimischen Glaubens ist und der Volksgruppe der Paschtunen angehört, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben während des Verwaltungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die negative Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zu seinen Kontakten zu seinen Verwandten mütterlicherseits die - ausweichende - Antwort gab, er haben zu diesen keinen Kontakt; dies steht aber in Widerspruch zu seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt am 08.05.2013 , er sei zu jenen Zeitpunkt, als sein Vater und sein Bruder ermordet worden seien, bei weitschichtigen Verwandten mütterlicherseits in XXXXgewesen. Seine Aussage, er sei bei einem Freund in XXXX gewesen und habe keine Verwandten mütterlicherseits, kann diesen Widerspruch nicht aufklären, da er die Richtigkeit des über die Einvernahme vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Protokolls nach Rückübersetzung bestätigt hatte.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die unter Punkt 1.2. genannten, von seriösen Institutionen erstellten Länderberichte, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus nachstehenden Gründen davon aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:

Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassene Eindruck verdeutlicht, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen. Denn das Vorbringen weist nicht bloß unerhebliche Widersprüche auf, die zu entkräften dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist:

Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.05.2013 in Anwesenheit eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers sowie in der Beschwerde angegeben hatte, nach dem Tod seines Vaters und seines Bruders drei Mal von seinen Cousins bedroht worden zu sein, erwähnte er in der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2014 bloß zwei Vorfälle. Gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens spricht des Weiteren, dass der Beschwerdeführer den Vorfall, bei dem auf ihn geschossen worden sei, widersprüchlich geschildert hat: Während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.05.2013 angegeben hatte, neben der Moschee schwimmen gewesen zu sein und seinen Cousin mit der Pistole in der Hand gesehen zu haben, schilderte er die Situation in der Beschwerdeverhandlung dergestalt, dass er gerade vorgehabt habe, schwimmen zu gehen und zwei Personen, von denen er auf Nachfrage angab, es seien seine Cousin gewesen, auf ihn zugekommen wären und Schüsse abgegeben hätten.

Weiters steht das in der Beschwerde sowie der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei beim Begräbnis seines Vaters und seines Bruder anwesend gewesen, in Widerspruch zu seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, wonach die genannten Verwandten bereits zwei Stunden vor seiner Rückkehr beerdigt worden seien.

Sofern der Beschwerdeführer die dargestellten Widersprüche damit zu erklären versuchte, der vom Bundesasylamt beigezogene Dolmetscher (sowie wie auch jener, der bei der Ersteinvernahme anwesend gewesen sei) habe falsch übersetzt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Richtigkeit des aufgenommenen Protokolls bestätigt hatte. Es muss angenommen werden, dass das betreffende Beschwerdevorbringen bezweckte, dem Argument des Bundesasylamtes, es sei unplausibel, dass man mit dem Begräbnis nicht auf den Beschwerdeführer als einzig verbliebenen Sohn gewartet habe, den Boden zu entziehen. Soweit in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wurde, die Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei nicht kindgerecht gewesen, wurde zum einen nicht dargelegt, inwiefern dies der Fall gewesen sei; zum anderen kann dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes derartige starke Abweichungen im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erklären.

Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer in Beschwerdeverhandlung erst auf entsprechende Nachfrage vorbrachte, dass er noch einen weiteren Bruder habe, welcher verschollen sei. Sofern er auf Vorhalt angab, er habe es nicht von sich aus erwähnt, weil er nicht dazu gefragt worden sei, ist festzuhalten, dass er aufgefordert worden war, seine Fluchtgründe - d.h. sämtliche Gründe - möglichst detailliert anzugeben.

Schließlich ergibt sich auch aus den zuletzt vorgelegten Urkunden nicht, dass ungeachtet der aufgezeigten Widersprüche von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auszugehen ist: Was zunächst das nach seinem Inhalt auf Anfrage der Schwester des Beschwerdeführers ausgestellte Bestätigungsschreiben angeht, fällt auf, dass - anders als in dem von der Schwester stammenden Textteil, wo von der Ermordung ihres Vaters sowie ihres Bruders durch die Söhnen ihrer Tante die Rede ist (wobei im Übrigen auf nicht auf einen verschollenen Bruder eingegangen wird), bloß bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester die einzig verbliebenen Familienangehörigen sind, woraus aber für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist. Hinsichtlich der vorgelegten Sterbeurkunden kann wiederum nicht angenommen werden, dass sie die vom Beschwerdeführer behauptete Ermordung seines Vaters und seines Bruders durch seine Cousins beweisen würden: Zum einen muss aufgrund des Umstandes, dass im Kopf der Urkunden das für die Ausstellung von Sterbeurkunden für afghanische Staatsangehörige wohl unzuständige "Hauptamt für Fremdenwesen und Registrierung des Personenstandes der Fremden" und in der nach seinem Inhalt den Bruder des Beschwerdeführers betreffende Urkunden als Geschlecht "weiblich" aufscheint, bereits davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Fälschungen handelt. Sollten die Urkunden aber entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes echt sein, muss aufgrund der zuvor dargestellten schwerwiegenden Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den unter Punkt 1.2.3. getroffenen Feststellungen angenommen werden, dass es sich um echte Dokumente unwahren Inhalts handelt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch seine Cousins nicht den Tatsachen entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen:

3.1.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:

3.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.1.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Wie unter Punkt 2.3. dargestellt, hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als tatsachenwidrig erwiesen. Überdies wurde nicht vorgebracht, dass der - wie oben festgestellt (allein) der paschtunischen Mehrheitsbevölkerung angehörende und sich zum sunnitschen Glauben bekennende - Beschwerdeführer in Afghanistan bereits aufgrund allgemeiner Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsbekenntnis verfolgt würde. Sollte die Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich eine schiitische Hazara (gewesen) sein, könnte gleichwohl nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der außer der Verfolgung durch seine Tante bzw. Cousins keine sich daraus ergebenden Probleme vorbrachte (und auch angab, er habe keinen Kontakt mit Hazara), in dieser Hinsicht einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre.

3.1.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.1.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.1.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

3.1.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass - soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

3.1.3.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den zur Entscheidung der Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. auch VfSlg. 19.695/2012).

Das Bundesasylamt hat (wie im Verfahrensgang gezeigt) keine konkreten und hinreichend aktuellen Feststellungen zur engeren Herkunftsregion des Beschwerdeführers getroffen. Zum Anreiseweg wurde in der rechtlichen Beurteilung zwar ausgeführt, die Heimatprovinz könne über den Flughafen Mazar-e Sharif erreicht werden, doch wurden diesbezüglich keine konkreten Feststellungen getroffen.

Weiters kann nicht gesagt werden, dass derartige Feststellungen insofern nicht erforderlich wären, als der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Schwester in Kabul setzen können. Zum einen hat das Bundesasylamt (wie im Verfahrensgang gezeigt) auch zu Kabul keine konkreten und hinreichend aktuellen Länderfeststellungen getroffen und zum anderen nicht ausreichend ermittelt, inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich bei seiner Schwester unterkommen könnte.

Denn aufgrund der Verhältnisse in Afghanistan ist die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist).

Damit fehlen auch konkrete Feststellungen zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich in Afghanistan eine Lebensgrundlage aufzubauen.

3.1.3.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 2.3.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

3.1.3.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114;

13.03. 2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012;

13.09. 2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012; 06.06.2014, U2043/2012-15, U2102/2013-10 und U2105/2012-26).

3.1.3.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

4. Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4.2. Was die Entscheidung im Asylpunkt angeht, wurde die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Punkt 3.1.2 dargestellt. Unter Punkt 3.1.3. wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 3.1.3.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

4.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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