W141 2006076-1•BVwG W141 2006076-1
W141 2006076-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2014
Gesundheitszustand, Impfschaden, Kausalität,<br/>Sachverständigengutachten
W141 2006076-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 12.02.2014, Zl. 314-816025-007, Vnr. XXXX, betreffend der Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1a, 1b, 2a und 3 Impfschadengesetz, in der geltenden Fassung iVm § 2 Abs. 1 erster Satz, §§ 2, 31a, 54-60, 65-67, 69-72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 Heeresversorgungsgesetz (HVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin hat am 08.05.2012 beim Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf eine Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gestellt. Ihren Ausführungen zufolge sind nach den Hepatitis-A+B-Impfungen (Impfstoff: Twinrix) Gesundheitsschädigungen aufgetreten.
Die Beschwerdeführerin übermittelte eine Auflistung ihres Krankheitsverlaufes. Darin wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Erste Impfung mit Twinrix A/B für Erwachsene 31-05-2007
Zweite Impfung mit Twinrix A/B für Erwachsene 26-06-2007
Dritte Impfung mit Twinrix A/B für Erwachsene 26-02-2008
Titerbestimmung am 28-11-2011 - 3 mlU/l
Vierte Impfung mit Twinrix A/B für Erwachsene 03-02-2012
2007
11 Tage nach der ersten Impfung bekam ich MAGENSCHMERZEN - eine Gastritis wurde diagnostiziert.
Omec Hex Kps 40 mg, 28 Stk.
Am Tag der zweiten Impfung bekam ich Tramal Tr. und Voltaren-Gel verschrieben.
26-06-2007 ZWEITE IMPFUNG.
6 Tage nach der zweiten Impfung bekam ich akute Gastritis.
Zwischendurch bekam ich Xanor, Psychopax Tr., Buscopan, Paspertin, Bioflorin verschrieben.
Fast drei Monate nach der zweiten Impfung (21.09.2007) noch immer akute Gastritis und Meteorismus.
09-10-2007 Gastroeneritis.
18-10-2007 st.p. Vir.Inf. - Belastungsreaktion, ARCA-BE DRG (Vitamin B).
Zwischendurch bekam ich Tramal Tr., Dalacin C KPS 300 mg, Döderlein Vag.Kps (weil ich immer nach der Einnahme von Antibiotika einen Scheidenpilz bekomme).
19-12-2007 Enteritis, beg. Bronch. Infekt, Sacralgie - verordnete Med: Otreon Ftabl 200 mg 14 Stk., Canesten 0,5 g 1 Vag.Tabl. 1 Stk., Voltaren Gel 40 g, Aulin Tabl 100 mg 30 Stk. - BU 95 cm.
2008
11-01-2008 Vd. Vir. Infekt
16-01-2008 Mucobene Lsl Plv 6000 mg 10 Stk., Azithromycin Rtp, Ftml 500 mg 3 Stk,. (wenig Sputum, hüsteln).
15-02-2008 Buscopan Cp Drg 20 Stk., Pantoloc Ftabl 20 mg 28 Stk.,
Magenschmerzen/Übelkeit/Krämpfe.
26-02-2008 DRITTE IMPFUNG.
21-04-2008 Vd. Allergie.
23-04-2008 Pharyngitis.
06-05-2008 Pantoloc Ftabl 20 mg, 28 Stk. - Magenschmerzen/Übelkeit.
19-05-2008 Muskelschmerzen nähe HWS - Rheumesser 3 ml gespritzt.
zwischendurch Antidepressivawechsel - von Adjuvin (darauf werde ich aggressiv) auf
Citalopram 20 mg.
01-07-2008 Wieder Pharyngitis - Azithromycin Rtb, Ftabl, 500 mg 3 Stk., Diclobene Gel 40 g,
ACC, Citalopram 20 mg.
Zwischendurch Rezepte: Buscopan CP Drgs 20 Stk., Xanor 0,5 mg, Citalopram 20 mg, Pantoloc Ftabl 20 mg, 28 Stk.
02.10. 2008 Viraler Infekt Azithromycin Rtb, Ftabl, 500 mg 3 Stk., Nachtschweiß, Substernal. Sy.,
VA, Phar. Gerötet, AU auf Abruf, AB zur Sicherheit,
Zwischendurch Rezepte: Citalopram 20 mg.
Sinusitis max. links - Neuromultivit Ftabl 20 Stk., Lymphomyosot Liqu 30 ml. Flixonase Spry 15 g, VU geplant, Tubsy.
19-11-2008 Treten das erste Mal die NERVENSCHMERZEN auf - Citalopram 20 mg, VU-Blute,
Rotlicht, RR 123/97 - BU 103 cm.
Citalopram 20 mg EX - Efectin Tabl 50 mg 1-0-0, - Ehekrise wegen meinem ständigen Krank sein!!! Mir wird geraten nach XXXX zu gehen. Wollte aber nur gesund werden und nicht abgestempelt sein!
Ende 2008 traten erstmal die Abdomenschmerzen links auf- US Abdomen zeigt Nierenzysten (die habe ich schon lange, eine davon wurde schon punktiert und danach entfernt, weil sie sich wieder füllte und relativ groß war) es zeigten sich jedoch auch LEBERZYSTEN die bis Dato nicht bekannt waren. Leber ist normal groß, weist jedoch eine deutlich erhöhte Echogenität auf.
19-12-2008 XXXX Thoraxorgane p.a. und seitlich - Sonographie des gesamten Abdomens.
2009
23-01-2009 - Blut wird wegen der Leberzysten auf Echinokokken untersucht - o.B. Dosis Efectin wird auf 1-0-1 erhöht.
11-02-2009 Doxycyclin 200 mg 5 Stk., Lungenauswurf grünlich, Nase gelb.
Zwischendurch Rezepte: Efectin, Buscopan, Baneocin Slb.
22-06-2009 Vaginalmykose - Canesten Vag-Tabl. 1 Stk., Pevaryl Cr.
30g.
24-06-2009 Mexalen 500 mg, Lansobene Kps 30 mg.
Viraler Infekt.
20-07-2009 Ginginvitis li. Mundschleimhaut.
22-07-2009 Kontrolle Leberzysten o.B.
27-07-2009 Status Febrilis - Amoxicillin 1000 mg, 14 Stk., starkes Schwitzen, kein Auswurf, trockener Husten.
03.08. 2009 - Voltaren Emul Gel - Muskelschmerzen.
24-08-2009 Myalgie M. delt.dext. - Felden Gel 40 g, Seractil 300 mg 30 Stk.
15-09-2009 Gastritis - Efectin, Lansoparazol Stad Kps 30 mg 28 Stk., (OB Sy seit 4 Tagen).
07-10-2009 Myalgie M. delt.dext.
BEFUND: 21-10-2009 XXXX rechte Schulter a.p. und axial (winzige Verkalkung im Anschluss an das Tuberculum majus, suspekt auf eine Tendinitis calcarea des Musculus Supraspinatus.
Sonographie der rechten Schulter - Zeichen einer degenerativen Ansatzendinopathie des Musculus Supraspinatus.
23-10-2009 Viraler Infekt.
15-12-2009 Grippe.
18-12-2009 Augmentin 1 g 14 Stk., Canesten 0,5 g Vag-Tabl 1 Stk., Pevaryl Cr. 30 g,
Lufu: IVC 115% FEV1 110% PEF 106%.
Nach einer Woche Infektion fühle ich mich noch immer müde, daschlogn und damisch... kein Sputum.
21-12-2009 Magenschmerzen, Reflux und derzeit Enteritis auf AB - P:
etwas spastisch Pantoloc, Bioflorin, Symbicort Turbohaler.
23-12-2009 Felden Gel 40 g.
24-12-2009 Vd. Ponsinsult, Hirnnervenkerne, DD: Meningitis i.o., Depression - Thrombo Ass 100 mg, Plavix 75 mg.
Mein Mann brachte mich ins KH XXXX, die verweigerten CT. Danach brachte er mich ins KH XXXX, die untersuchten mich, machten auch ein CT (o.B.).
Befund: Pat. Verweigerte stationäre Untersuchung, sens. Sy. Daumenbetont links, Kraft stgl., Doppelbilder bei Blick nach links, Sprachstörungen, Dg. Nicht fix. MRT sollte folgen, Pat. Auf Revers entlassen. CRP rückläufig.
2010
27-01-2010 Depression - Citalopram 20 mg.
16-01-2010 Ödeme in beiden Unterschenkeln - Größe 168 cm, Gewicht 102 kg,
Bu = 108cm, RR 120/80.
BEFUND: 16-02-2010 Blutkontrolle durch Dr. XXXX (CRP 0,6/BSR 16/GPT 45/HDL 123/LDL 192/GFR 77).
BEFUND: 22-02-2010 XXXX Thoras p.a. und seitlich - Etwas prominent dargestelltes Pulmonalissegment, ansonsten altersentsprechender normaler Befund der thorakalen Organe. Sonografie des Abdomens - Multiple intrahepatale blande Zysten sowie echoarmes pericholezystitisches Areal bei Status post CHE, dies primär mit einem Nonsteatoseareal vereinbar mit geringgradiger diffuser fettiger Leberdegeneration. Multiple parapelvine sowie kortikale Zysten der beiden Nieren. CT der Leber und Nieren wird empfohlen!
BEFUND: 22-02-2010 XXXX HWS- Paradoxe kyphotische Fehlstellung der Segmente C3 bis C7, diskrete nach ventral gerichtete Randzackenbildung, ansonsten normaler Befund. XXXX BWS- Ganz diskrete nach ventral gerichtete Randzackenbildungen, ansonsten o.B. XXXX LWS- Diskret nach ventral gerichtete Randzackenbildung der unteren LWS, ansonsten o.B. Ergebnis: Diskrete Spondylosis vertebralis sowie diskrete Verlaufsabweichungen, insbesondere im Bereich der HWS, ansonsten o.B.
26-02-2010 Kontrolle der Nieren und Leber via US, und XXXX der HWS, BWS und LWS
BEFUND: 02-03-2010 Blutkontrolle durch Dr. XXXX - Schilddrüsenwert o. B.
BEFUND: 11-03-2010 Multislice-CT der Oberbauchorgane sowie der Nieren und der Retroperitoneum - Multiple Leberparenchymzysten, in erster Linie dysonogenetischer Genese. Steatosis hepatis, Zustand nach CHE. Multiple corticale und parapelvine Nierenzysten beidseits, wobei offensichtlich eine Zyste im oberen Nierendrittel links eingeblutet ist. Weiters zeigt sich eine komplizierte, Wandverkalkte Zyste am unteren linken Nierenpol (Bosniak II). Kein eindeutiger Hinweis für eine suspekte Raumforderung im Bereich der Nieren.
11.03. 2010 Multislice-CT der Organe.
22-03-2010 Nierenkontrolle im KH XXXX.
BEFUND: 22-03-2010 KH XXXX - Diagnose: Bosniak II Zyste linker Nierenunterpol; Therapie/weiteres Procedere: ad Observanz - MRT Nieren in 4 Monaten, FA Kontrolle.
23-03-2010 Wellbutrin 150 mg 1-0-0.
06-04-2010 Viraler Infekt.
07-04-2010 Adjuvin 50 mg (obwohl am 06.06.2008 festgestellt wurde, dass ich darauf aggressiv werde).
07-06-2010 Felden Gel, Baneocin Slb 20 g.
17-06-2010 BURN OUT (Was ich nach wie vor als BLÖDSINN bezeichne, ich hatte nie ein Burn Out).
01-07-2010 Vorstellig bei Hr. Dr. XXXX.
BEFUND: Dr.XXXX - Diagnose: Depression bei psychosozialer Belastung.
Xanor 0,5 mg 1/2-0-1/2 und bei st. Unruhe, Venlafab 75 mg 1/2-0-1/2, Atarax 25 mg 1/2 - 1 bei st. Unruhe.
Efectin 75 mg.
26-07-2010 BURN OUT (noch immer Quatsch, Depressiv bin ich seit meiner Kindheit - durch Vater).
BEFUND: 29-07-2010 Kernspintomographien der Nieren und des Retroperitoneums- Dr. XXXX -Ergebnis: Multiple Nierenzysten beidseits, wobei sich im oberen Nierendrittel links zwei kleine eingeblutete Zysten zeigen, am unteren linken Nierenpol kommt eine wandverkalkte Zyste zur Darstellung (Bosniak ll). Kein eindeutiger Hinweis für eine suspekte Raumforderung im Bereich der Nieren, keine pathologisch vergrößerten Lymphknoten. Nebenbefund: Multiple, bis 5 cm große Leberparenchymzysten. Deutliche Steatosis hepatis. Zustand nach CHE.
Kernspintomographien des re. Schultergelenkes - Ergebnis: Reizerguss am Akromioklavikulargelenk mit Kapselverbreiterung. Degenerative Ansatztendinopathie des Musculus supraspinatus mit Verdacht auf beginnende Tendinitis calcarea. Kein eindeutiger Hinweis für eine Rotatorenmanschettenruptur. Inzipiente Bursitis subacromialis/subdeltoide, sowie Zeichen einer Bursitis subcoracoidea. Mäßiger Glenhumeralgelenkserguss.
02-08-2010 Vd. Bursitis subacr. Dext. - Beginn meiner SCHULTERSCHMERZEN, Verdacht auch Schleimbeutelentzündung.
12-08-2010 Vorstellig bei Fr. Dr. XXXX - Diagnose: reaktiv depressive Verstimmung, da bisher einige Antidepressiva keinen Effekt oder Nebenwirkungen erzielten, habe ich eine ungewöhnliche Kombination Adjuvin/Ixel begonnen. Es wurde dringend zur Psychotherapie geraten. (Therapie habe ich nach 8 Monaten wegen Kostengründen abgebrochen).
BEFUND: 24-08-2010 Schulterambulanz XXXX: Punktionsversuch - Spuren Blut. Seractil 400 mg 1-0-1, Lansoprazol 15 mg 1x1 für 5 Tage. Empfehle weiterhin serologische Abklärung im Hinblick auf Entzündung (Leuko, CRP, Rheumafaktoren, Harnsäure) Kontrolle am 7.9.2010.
30-08-2010 Vd. Arthrosis artic AC dext.incip. - Verdacht auf Abnützung des Schultergelenkes, Felden Gel, Buscopan.
27-09-2010 Seractil 300 mg, Lansoprazol 15 mg, Ixel 25 mg.
04-10-2010 Viraler Infekt - Symbicort Turbohaler, Sotacor 80 mg,
LuFu: IVC 62% FEV1 57% PEF 45% - RR 105/70 Puls 100 - EKG.
BEFUND: 01-12-2010 XXXX HWS a.p. und seitlich - Ergebnis: Deutliche Streckfehlhaltung. Geringgradige Unkovertebralgelenksarthrrose bei C3/C4, ansonsten o.B.
XXXX Beckenübersicht - Ergebnis: Im Vergleich zu Voruntersuchung vom 19.03.2008 keine wesentliche Befundänderung. Geringe Fibroostosen an beiden Sitzbeinhöckern sonst unauffälliger altersentsprechender Befund.
XXXX rechtes Kniegelenk a.p. und seitlich: o.B.
07-12-2010 Blutkontrolle durch Dr. XXXX - Hämatologie, Klinische Chemie, Schilddrüsendiagnostik und Hormone - o.B.
Zwischendurch Rezepte (22.11 - 21.12): Ixel 25 mg, Adjuvin 50 mg, Sotacor 80 mg, Baneocin 20 g, Adjuvin 50 mg, Ixel 25 mg, Symbicort Turbohaler, Lansoprazol 15 mg, Buscopan, Lansobene 15 mg, Felden Gel.
25-12-2010 beg. Gastroenteritis - paspertin, Imodium, Bioflorin.
30.12. 2010 Schwindel - Paspertin - trinke genug, kein Durchfall, kein Erbrechen mehr, RR 120/90-86.
2011
05-01-2011 Gastroenteritis.
10-01-2011 Vd. auf Colitis - Colidimin 200 mg, Enterobene 2 mg - 5-6 mal schaumigen Stuhl, Druckschmerz linker Unterbauch - EKG Puls 78.
BEFUND: 11-01-2011 Blutkontrolle vor Colon und Gastro durch XXXX - CRP 14,7 /Ferritin 190 /ges.Protein 64,5 /Lymphozyten 21 - /atyp.Ly 10 + / Thr 357 + / GPT 40 + / Harnsäure 7,3 + /.
BEFUND: 11-01-2011 Befundblatt Ambulant XXXX - Termin für Gastro/Colon wird für 14.01.2011 vereinbart.
11-01-2011 Colonoskopie geplant - Colidimin 200 mg, Colonoskopievorbereitung
BEFUND: 14-01-2011 XXXX - Colitis, Diskrete Bulbitits - Ergebnis:
Vor allem im Sigma sowie im Decendens fleckige SH_Rötungen, minimal sind auch das Cökum sowie Transversum betroffen. Das term. Ileum stellt sich unauffällig dar. Stufen-PE's werden ab. Term. Ileum entnommen. - Cor/Pulmo stehend 2 Ebenen o.B. - Gastroskopie:
Diskrete Bulbitis, ansonsten makroskopisch unauffällige GÖD.
14-01-2011 COLITIS Colidimin 200 mg, Claversal 500 mg.
BEFUND: 20-01-2011 Histologie Befund: Magen - unauffällige Magenschleimhaut vom Kantrum- und Corpustyp, HLO negativ. Kein Anhaltspunkt für Malignität.
Darm: geringfügig chronischer Reizzustand einer sonst in allen Stufenbiopsien von Ascendens bis zum Rectum regulär gefügten Dickdarmschleimhaut. Kein Vorliegen einer CED, einer mikroskopischen Colitis oder eines floriden Infektes. Für Malignität kein Anhaltspunkt.
24-01-2011 Colitis, Gastroenteritis.
BEFUND: 28-01-2011 Stuhlanalyse und Mikrobiologie durch Dr. XXXX - o. B.
01-02-2011 Bronchitis - Claversal 500 mg, Lansobene 15 mg, Adjuvin 50 mg,
Ixel 25 mg.
BEFUND: 01.02.2011 Blutkontrolle durch Dr. XXXX - CRP 2,0 +/ Harnsäure 6,2 + / BSR 24 +/ HS 6,2 + / LDL 142 +/ CHOL 211 +.
17-02-2011 Symbicort Turbohaler.
28-02-2011 Colitis, AC Arthrose Dext.
BEFUND: 28-02-2011 Blutkontrolle durch Dr. XXXX - BSR 14 + / BZ 131 + / HS 5,9 + / CRP 1,7+.
02-03-2011 BEG. DIABETES MELLITUS TYP II - Metformin 500 mg 0-0-1/2, Simvastatin 20 mg, Claversal 500 mg - bin dauernd müde.
BEFUND: 02-03-2011 Zuckerbelastungstest: 1 Std. 104 - 2 Std. 235 - 3 Std. 176.
08-03-2011 Zwischendurch Rezepte: Anitbiophilus Kps, Ixel 25 mg.
BEFUND: 08-03-2011 Befundblatt Ambulant - KH XXXX - Diagnose: Colon irritabile; Kontrolle in der gastroenterologischen Ambulanz bei Bedarf.
15-03-2011 Gangunsicherheit.
BEFUND: 16-03-2011 Blutkontrolle durch Dr. XXXX - CRP 2,3 +.
29-03-2011 calcarea re. Schulter, Pantelmin Tabl. 6 Stk.
BEFUND: 30-03-2011 XXXX rechtes Schultergelenk a.p. und axial -
Outlet View: Ovuläre bis 5 mm haltende Verkalkung im Bereich der Ansatzstelle der Supraspinatussehne. Im Übrigen unauffällige Darstellung der Schulter.
06-04-2011 Blitzen in den Augen, Vd auf Colitis Sigma, MRT sm 7.4, Schmerzen im linken Unterbauch, Colon/Signa war lt. Befund XXXX fleckig, Schleim im Stuhl.
BEFUND: 07-04-2011 MRT des Gehirnschädels: Unauffällige MRT des Gehirnschädels. Insbesondere kein Hinweis auf demyelinsierenden Prozess.
MRT der HWS: Kein Hinweis auf demyelinsierenden Prozess. Steckhaltung. Dorsomendiane Protrusion C5/6 mit Tangierung des Myelon.
Zwischendurch Rezepte: Simvastatin 20 mg.
BEFUND: 24-03-2011 Univ. Doz. Prim. Dr. XXXX - rechte Schulter calcarea - Therapie: Stosswelle.
BEFUND: 30-03-2011 Dr. XXXX - Diagnose: Ausschluss einer Encephalomyelitis disseminata; Jetzige Erkrankung: anamnestisch im Dez. 2009 Doppelbilder für 2 Tage, seither progrediente Gangunsicherheit, insbesonders auf unebenen Flächen und Stiegen, ergänzend im Bereich des linken Angulus inferior scapulae passagere Kribbelmissempfindungen - ein ca. handflächenbreites Band
Organneurologischer Status: organneurologisch findet sich eine sensible Halbseitensymptomatik links brachailbetont, versus radikuläre Symptomatik C6/C7, rechte OE ebenso hypästhetisch im Vergleich zu UE, lebhafte Reflexe, Babinski bde. Positiv, Miktion - Urgesymptomatik.
Therapieempfehlung: 1. ad MRT des Cranium zum Ausschluss einer entzündlichen bedingten Genese - Enc. diss. 2. ad MRT der HWS zum Ausschluss einer entzündlichen bedingten Genese - 3. urologische Begutachtung - Restharn? - neurogene Blasenstörung - 4. Wiedervorstellung mit Befunden.
BEFUND: 10-05-2011 XXXX - Ärztlicher Entlassungsbefund: Diagnose:
Bursitis subacromialis/subdeltoidea rechts, Cervikalsyndrom, Depressio, Zustand nach Burn Out, chronischer Reizzustand des Dickdarms, Diabetes Mellitus Typ II, Adipositas
Anfangs der Reha hatte ich Probleme mit Schwindel, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Puls 108, RR grenzwertig Hypoton.
Diabetikerschulung: 11.5 - 18.5 - 23.5
BEFUND: 25-05-2011 Blutkontrolle durch Dr. XXXX - HS 5,9+ / HDL 47,3- / CRP 1,3+
KURZBRIEF FÜR MORBUS CHRON und COLITIS AMBULANZ: Vorbereitung für Colonoskopie und CT Abdomen.
06-06-2011 Vorbereitung für erneute Colonoskopie in XXXX.
BEFUND: 06-06-2011 XXXX beider Schultergelenke a.p. und axial
Outlet-View Aufnahmen - Ergebnis: Zustand nach PHS Rechts, Im Übrigen alters- und konstitutionsentsprechend normaler Befund.
ANAMNESE: 07-06-2011 KH XXXX/ Ambulanz Morbus Chron und Colitis Ulcerosa vom 01.06.2011.
Im Jänner 2011 traten bei der Patientin erstmals Bauchschmerzen, Fieberschübe und blutig, wässrige Durchfälle auf. Bei einer ersten Abklärung im XXXX zeigten sich minimale fleckenförmige Rötungen im linksseitigen Colon und histologisch ein unauffälliger Befund. Auffällig waren seit dieser Zeit erhöhte CRP Werte mit max. 20.
In der Folge wurde die Patientin mit Claversal und mit Colidimin behandelt, wobei keine wesentliche Änderung der Symptomatik eintrat, es besteht nach wie vor der Schmerz, vor allem ein Druckschmerz im linken Mittel- und Unterbauch, der menstruationsabhängig ist.
Zusätzlich berichtet die Patientin, dass ein Stuhl pro Tag besteht, fallweise mit Blutbeimengungen, derzeit keine Durchfälle. Eine probatorische Anaerobex Therapie vor 1 Woche zeigte auch keine Änderung der Symptomatik. Nach wie vor liegen gering erhöhte CRP Werte mit 13 vor.
Zur weiteren Abklärung wurde mit der Patientin eine stationäre Aufnahme zur Coloskopie und CT Abdomen zum Ausschluss oder Nachweis einer Divertikulitis oder eventuell Vorliegen einer Endometriose vereinbart, zusätzlich soll an diesem Tag auch ein gyn. Konsil durchgeführt werden.
BEFUND: 08-06-2011 KH XXXX - Colonoskopie Ergebnis: Nod. Heamorrhoidalis interni, ansonsten unauffälliger Befund bis ins terminale illeum bei deutlich eingeschränkten Untersuchungsbedingungen wegen Restverstuhlung
CT Abdomen gesamt Ergebnis: Zahlreiche Hypodensitäten in der Leber und den Nieren, primär blende Zysten entsprechend. Bosniak Typ II Zyste am kaudalen Nierenpol links. Status post CHE.
Blutwerte: BSG1- 12 + / BSG2 - 29 + / Erythrozyten 5,23 +/ MCV 81,8 - / Eosinophile Gr.rel. 1 - / ALAT (GPT) 51+ / LDL 115 + / CRP 8 +
/.
08-06-2011 OP geplant wegen akuten UB Syndrom, Vd. auf Endometriose
10-06-2011 Ciproxin 250 mg.
BEFUND: 16-06-2011 XXXX Ambulanz - Die Patientin präsentiert uns heute MRT Aufnahmen des Gehirn/Schädels/HWS aufgrund einer neurologischen Zuweisung um eine Encephalitis disseminata auszuschließen.
Diesbezüglich sind keine Plaques dargestellt, allerdings besteht eine deutliche Streckkontur der HWS mit Discusprotrusion bei C5/6 ohne komprimierenden Effekt auf das Myelon der auf die Nervenwurzeln. Auch die radikuläre Ausstrahlung, wie sie von der Patientin geschildert wird, ist von sehr untergeordneter Bedeutung. Vor allem Schmerzen Dysäshesien zwischen den Schulterblättern sowie gelegentliche Schwindelanfälle beschäftigen die Patientin.
Wir führen die Symptomatik eindeutig auf die Streckfehlstellung der HWS zurück.
Keine operative Indikation, eventuell physikalische Therapien, muskelentspannende Präparate wie Sirdulud 4 mg, oder Myolastan 50 mg.
BEFUND: 20-06-2011 XXXX - Diagnose: Calcarea rechte Schulter deshalb Stosswellentherapie (ESWT).
BEFUND: 21-06-2011 KH XXXX - Operationsbericht LPSK mit Adhäsiolyse und Bakteriologie-Entnahme aus dem Douglas; Diagnose: chronische abdominelle Beschwerden, Adhäsionen bei Z.n. 2x Section, CCH, AE
Blutbefund: LEUKO 15,71 + / HKT 36,3 - / MCV 80,1 - / CA 2,09 - / CRP 23 + / TP 6,0 - / Hb 12,5 - / CA125 = 5 /.
Mikrobiologie: o.B. - CHLAMYDIEN, MYKOPLASMEN sowie UREAPLASMEN NEGATIV!!!!
BEFUND: 27-06-2011 KH XXXX - MRA - Intrakranielle Gefäße (Region: Intrakranielle hirnversorgende Arterien) Ergebnis: Unauffälliger Befund.
BEFUND: 06-07-2011 Blutkontrolle durch Dr. XXXX - BSR 16 + / Hbalc 6,3 + / CRP 0,9 +/ EKG 85.
06-07-2011 geplante Curettage plus Therma Choise wegen starken und lang andauernden Blutungen nod. Hämorrhoidalis, Iruxolum Slb 30 g, Atarax 25 mg (statt Xenor) Delta Haedensa Supp 6 Stk., Daflon 500 mg, eventuell Dr. XXXX wegen den Hämorrhoiden.
BEFUND: 14-07-2011 KH XXXX - Operation: Hysteroskopie mit frakt.
Abrasio und Thermachoice am 13.07.2011 - Diagnose: Hypermenorrhoe.
BEFUND: 15-07-2011 Mammographie und Mammasonographie beidseits -
Ergebnis: Involutionsmammae beidseits mit einzelnen kleinen intramammären Lymphknoten. Keine Malignitätskriterien.
Klassifikation: BIRADS 2.
19-07-2011 Wegen ständigen Blähbauch - Vd. auf Fructose und Lactoseintoleranz, und Vd. auf Histaminose.
27-07-2011 Zwischendurch Rezepte: Simvastatin 20 mg, Xanor 0,5 mg (weil mich Atarx noch aggressiv macht), Ixel 25 mg, 1. Movalis 15 mg i. m. wegen Gelenkschmerzen erhalten.
28-07-2011 2 .Movalis 15 mg i.m. wegen Gelenkschmerzen erhalten - RR 125/90.
29-07-2011 3. Movalis 15 mg i.m. wegen Gelenkschmerzen erhalten.
19-08-2011 Cephalea links (Kopf und Nackenschmerzen), Vd. auf Trigeminusneuralgie (Reizzustand des 5. Hirnnervs Gesichtsschmerzen) Diclovit Kps 30 Stk.
24-08-2011 Rez. Cephalea (Kopf und Nackenschmerzen).
BEFUND: 26-08-2011 XXXX Schädel p.a. und seitlich - Ergebnis: Es findet sich im untersuchten Bereich nativradiologisch ein normaler Befund, soweit beurteilbar kein Hinweis für Pathologische Veränderungen.
01-09-2011 Neurotop Tabl 200 mg 50 Stk. - Schmerzen linke Gesichtshälfte.
08-11-2011 Zwischendurch Rezepte: Sotacor 80 mg, Lasix 40 mg (wegen geschwollenen Beinen, haben aber nichts geholfen), Novalgin Ftabl 10 Stk., Sotacor 80 mg, Ixel 25 mg, Simvastatin 20 mg, Lasix 40 mg, Pantoloc 40 mg, Ödeme UE, Meteorismus, RR 110/70
BEFUND: 17-11-2011 Dr. XXXX/Internist - Oberbauchsonographie: o.B.
21-11-2011 Vd. Discusprolaps L5 bds. - Rheumesser 3 ml i.m. wegen Schmerzen bekommen, Schmerzen strahlen in beide UE aus, lat., Hustenprogr., Pressen Sy., KRIBBELN!!!
27-12-2011 Depression - Sedogelat Kps 40 Stk. Trittico Ret Tabl. 150 mg 20 Stk. (auf die kann ich gar nicht schlafen) Ixel 25 mg erhöht auf 1-0-1 (da gings mir ganz schlecht, schwitzen, aggressiv) innere Unruhe, Stimmung reduziert, Schlaf deutlich verringert, Gedankenreisen (ich nenn es Unordnung im Kopf).
2012
11-01-2012 Viraler Infekt, Thoraxschmerzen, Acetylcys.Hex Lsb Tabl 600 mg 10 Stk., Mexalen Tabl 500 mg, da war ich schon seit ca. 4 Wochen grippig.
18-01-2012 Ixel wird wieder auf Grund der NW reduziert 0-0-1.
23-01-2012 Lumbalgie (Schmerzen in der Lendenwirbelregion) Ausstrahlung in beide UE, Zehen Hall bds, kribbeln, Hustenprogr, eventuell MRT LWS, Adipositas II
Baneocin Slb 20 g, 1. Rheumesser i.m. wegen Schmerzen bekommen, Pantoloc
40 mg.
26-01-2012 2. Rheumesser i.m. wegen Schmerzen bekommen.
03-02-2012 3. Rheumesser i.m. wegen Schmerzen bekommen - VIERTE TWINRIX IMPFUNG!!!!
17-02-2012 Grippe (Beginn war schon am 13.2) Tamiflu HartKps 75 mg, Amoxicillin 1000 mg, Herzrasen, kurzatmig, müde - RR 115/60.
20-02-2012 keine Besserung, Puls ca. 110, Tamiflu genommen, Antibiotika nicht.
BEFUND: 20-02-2012 EKG 116 Puls - RR 120/90 (Herzklopfen bis in den Hals).
27-02-2012 keine Besserung, subj. schlecht, kurzatmig, kribbeln unter der linken Schulter, Neuralgie, Augen Sy. schleierartigies Sehen, event. Sehnerv??? ARCA-BE Drg 20 Stk. für die Nerven.
(letzte Hep. B Impfung / 4. Impfung/ hatte nach 3x keinen Titer, Sy nach Impfung!!! Eventuell mit Virologie reden) - RR 100/60.
BEFUND: 27-02-2012 Blutkontrolle durch Dr. XXXX - MCHC 36,1 + / GOT 38 +/
GPT 65 + / GGT 55 + / CRP 1,1 + / Hepatitis Serologie:
Hepatitis-B-s-AK 3916 (Titer).
29.02. 2012 Da ich meine Arbeit nicht verlieren wollte, ging ich an diesem Tag wieder arbeiten. Doch mir ging es so schlecht, dass dies sogar meine Stationsschwester bemerkte und mich wieder nach Hause schickte. - Ich fuhr sofort zu Hr. Dr. XXXX.
St.p. WPW- Syndrom, St.p. Katheterablation (1993) Vd. Impfreaktion nach Hep. AB Impfung, Tachykardie.
Concor 5 mg 20 Stk. (hab ich nie genommen, da ich dann ins XXXX gebracht wurde), Simvastatin 20 mg, neurologische Symptome - RR 130/80
BEFUND: 05-03-2012 XXXX.
Diagnose: DM II, Parästhesien li OE und UE, Hypercholesterinämie, polyzystische Nieren, sonstige Ursachen exogener Noxen, nicht näher bezeichnet, Vd.a. Impfreaktion nach Twinrix.
Aufnahmegrund: Patientin kommt am 29.02.2012 aufgrund von Vd.a. Impfreaktion nach Twinrix zur internen Aufnahme. Die Patientin berichtet am 02.02.2012 eine Auffrischungsimpfung (4.Impfung) mit Twinrix erhalten zu haben (zuletzt Grundimmunisierung 2007/2008 - 3 Teilimpfungen), eine Woche darauf sei es zu folgenden Beschwerden gekommen: Schwindel, Cephalea (v.a. links), Kribbeln in der linken Körperhälfte und Gesicht, Myalgie, Herzrasen, Kurzatmigkeit und allgem. Schwäche.
Die Patientin berichtet bei der Grundimmunisierung 2007/2008 seien nachher ebenfalls ähnliche Symptome, jedoch in abgeschwächter Form aufgetreten. Damals kam es zu keinem Titeranstieg und damit zu keinem Impfschutz. Diesmal Titeranstieg.
Bei der Aufnahme Sinustachykardie, grob neurologisch unauffällig, RR 120/90, Puls 110, Cor. Leise HAT, Pulmo: abgeschw. AG global; Adipös.
Schlaf: Einschlafstörungen und Durchschlafstörungen.
Allergien sind keine bekannt.
Therapieempfehlung: Ambulante Kontrolle beim niedergelassenen FA für
Neurologie dringend empfohlen EKG: 29.02.2012 Sinustachykardie, NT, unauffälliges EKG.
Sono Abdomen: 01.03.2012 kleine Leberzystchen, bds. Leberzysten - nicht gestaut, Status post CHE.
DuplexHirnGef: 01.03.2012 unauffälliges Strömungsprofil.
Echo: 01.03.2012 Im parasternalen Längsschnitt allseits gut kontrahierendes Myokard. Der linke Ventrikel von normaler Größe und Wandstärke. Die Aortenwurzel und der Linke Vorhof normgroß. Von apikal keine regionalen Wandbewegungsstörungen. Die Klappen morphologisch und funktionell unauffällig. Gut systolische Linksventrikelfunktion. Im PW Doppler kein Hinweis auf eine diastolische Relaxationsstörung. Der Farbduplex und Doppler unauffällig. Kein Perkarderguss.
Cor/Pulmo stehend 2 Ebenen, 29.02.2012 - o.B.
Blutwerte: HbA1c 6,4 +/ GOT 132 + / GPT 83 + / GGt 72 + / CHE 13029 + / CK 231+ / Kreatinin 1,02 + HDL 53 - / LDL 146 + / Triglyc. 278 + / CRP 8,9 + /.
BEFUND: 06-03-2012 MR-Tomographie des Gehirnschädels - MR-morphologisch unauffälliger Befund am Gehirnschädel. Persistierendes Cavum velum interposti als Normvariante und kleiner Virchow-Robin'sche Raum rechts parietookzipital ohne pathologischen Wert.
07-03-2012 Vd. akute Impfreaktion auf Twinrix, Vd. Neuritis nach Impfung, Magen Sy. - Ds Epi, leichtes Brennen nach Harn lassen, Talcid Ktabl 20 Stk. (Magenschmerzen), Zoldem 10 mg.
BEFUND: 07-03-2012 Dr.XXXX:
Diagnosen: cervikale Discopathie mit Kompression des Myelons C5/C6.
Verdacht auf Impfreaktion nach Twinrix.
Persistierende Hypästhesien linke Körperhälfte.
Symptomatische Insomnie.
Jetzige Erkrankung: Patientin hat Twinrix Impfung (Hep A/B) vor einem Monat bekommen, seitdem permanentes Kribbeln an der linken Körperhälfte, punctum maximum Kopf, Unterarminnenfläche und Finger und Knie abwärts, mit assoziierter vegetativer Begleitsymptomatik - Schwindel, erhöhter Puls und Kurzatmigkeit, daraus resultierende Schlafprobleme - keine Ruhe im Schlaf (wie gerädert) unter Ixel - vor allem auch mit doppelter Dosierung - Zunahme des Getriebenseins und keine Besserung des Wohlbefindens. MRT Cranium - o.B.
Organneurologischer Status: organneurologisch finden sich aktuell keine eingeschränkten postularen Reflexe, bei der Prüfung mit dem Nadelrad Hypästhesie an der linken Körperhälfte (sowohl Gesicht als auch OE und UE, Gesicht jedoch abgeschwächter, auch Rumpfbeteiligung) MER stgl. mittellebhaft.
Empfohlen wird: Medikation wie bisher.
Beginn mit Lyrica 25 mg morgens/mittags 50 mg abends.
Ixel weglassen.
Zoldem weiter.
Kontrolle in zwei Wochen.
19-03-2012 am 17.03 starke Muskelschmerzen in der linken Wade - 2 Seractil und 1 Novalgin innerhalb von 4 Stunden genommen - keine Wirkung!!! Grobe Kraft dzt. OE Stgl. Kribbeln linker Unterarm - dig. I-V, eher mehr dorsal (rückseitig), Kribbeln US eher mehr dig, weniger Fußrand, kompl. Wade dorsal, linke Schulter, geht zu Hr. Dr. XXXX ev. Thuja homöpat. Dosis wird empfohlen (das war meine Idee und Frau Dr. XXXX hat mir dann Hr. Dr. XXXX empfohlen) Lyrica von Fr.
Dr. XXXX wurde schlecht vertragen: Muskelschmerzen wurden stärker, Appetit gesteigert, ev. Gabapentin versuchen, Pat. ist am 22.03 bei Dr. XXXX, daher will sie es nicht versuchen (ich wollte es nicht versuchen, weil ich dann wieder nicht gewusst hätte, was wirkt, wenn sich Gabanetin und Thuja überschnitten hätte) 12.04. Kontrolle Dr. XXXX.
BEFUND: 19-03-2012 Blutkontrolle durch Dr. XXXX - GOT 34 + / GPT 51 + / GGT 42 +/ Alk.Ph 59 / BSR 20 + / CRP 0,8 + / Rheumafaktor 6,7 / CPK 95 / ASL 139 + / Borrelien-IgM-AK (ELISA) 3,1 + / Borrelien-IgG-AK (ELISA) 5,0.
20-03-2012 Vd. Borelliose!! Borrelien - IgM-AK (Elisa) 3,1 (0,0-0,9) Hr. Dr. XXXX gab mir sehr bestimmt zu verstehen, dass ich mir das mit dem Impfschaden/-reaktion nur einbilde und ich zu hundert Prozent eine Borelliose habe. Er bestätigte mir, dass dies eine ganz frische Infektion sei. Auf die Frage warum ich dann schon so lange mit den Symptomen kämpfe sagte er, dass es nicht stimmen würde und ich mir das nur einbilden würde. DIES WAR MEIN LETZTER BESUCH BEI IHM!!!
BEFUND: 21-03-2012 Dr. XXXX / Augenarzt.
Visus: RA-1, 75sph+1, 0cyl 105° - 1,0.
LA-1,75 sph+l, 25cyl 90° - 1,0.
Computerperimentrie: normale Außengrenzen, keine Ausfälle.
OCT d. Sehnerven: o.B.
Fundus: Papillen scharf begrenzt, normal gefärbt, keine Stauungszeichen Glaskörpertrübung beidseitig fragliche alte Uveitis
OU.
Tension: 16/14 mmHg.
BEFUND: 21-03-2012 Dr. XXXX.
Diagnosen: Verdacht auf Impfreaktion nach Twinrix.
Positive IgM - Borrelientiter.
Jetzige Erkrankung: Anamnestisch seit 5 Jahren nach (4.) Twinriximpfung Symptomkomplex aus Schwindel und Missempfindungen, Haarausfall, Darmproblemen, Herzrasen.
Therapieempfehlung: FA- Begutachtung wird erbeten:
1. Wie ist der positive Borrelientiter zu werten?
2. Gibt es eine Kreuzreaktion mit der verabreichten Twinriximpfung, wohl vor 5 Jahren, jedoch seither Persistenz einer komplexen Symptomatik?
3. Ist ein Antibiotikum indiziert?
4. Wären ergänzende laborchemische Untersuchungen notwendig?
BEFUND: 27-03-2012 Medizinische Universität Wien - XXXX CRP 12 + / Chlamydia pneumoniae igG-AK 68 + / Mycoplasma pneumoniae igG-AK 32 +
ARZTBRIEF: 28-03-2012 Dr. XXXX: Überweisung zum Lungenfacharzt zur Abklärung der Chlamydien und Mycoplasmeninfektion.
BEFUND: 02-04-2012 Dr. XXXX Lungenfacharzt: o.B.
BEFUND: 11-04-2012 Dr. XXXX - NLG - o.B.
Arztbrief: 11-04-2012 Dr. XXXX - Ixel ex, Mutan 20 mg 1-0-0,
Noax Ret 100 mg 1-0-0, Zodem 0-0-0-1/2; Kurantrag gestellt; Kontrolle in 2 Wochen.
BEFUND: 11-04-2012 Dr. XXXX- XXXX Fersensporn - o.B.
BEFUND: 23-04-2012 XXXX - Blutbefund o.B.
Seitens der Beschwerdeführerin angeführte Gesundheitsschädigungen, die als Impfschaden geltend gemacht werden:
Muskelschmerzen: Vor allem im Bereich der Waden, Oberschenkel hinten, rechte Schulter, beide Oberarme, linker Unterarm. Im Nackenbereich brenne es wie Feuer, dasselbe brennen spüre ich am anderen Ende der Wirbelsäule auch. Dieses Brennen ist aber nicht von den Knochen, sondern eher oberflächlicher...
Müdigkeit: Manchmal bis hin zur Erschöpfung und dann schlafe ich oft bis zu 18 Stunden am Tag!
Muskelzucken: Eigentlich am ganzen Körper. Im Bauch fühlt sich das so an, als wäre ich schwanger und das Kind bewegt sich.
Null Belastbarkeit: Sobald ich einer Arbeit nachgehe, bekomme ich keine Luft, mir wird schwindelig, ich bekomme einen roten Kopf, der sich sehr heiß anfühlt. Wenn ich spazieren geh, sind die Muskelschmerzen danach so schlimm, dass ich noch mehr Schmerzmittel nehmen muss. Ein Teufelskreis.
Wenn jemand was von mir will, fühle ich mich manchmal überfordert. Am liebsten bin ich zu Hause und möchte keinen sehen oder hören. Ich lasse nur ganz wenige Menschen an mich heran. Am nächsten Tag kann das aber wieder ganz anders sein... Dies ist aber auch mit den Muskelschmerzen verbunden. Sind die nicht so stark, geht's mir auch psychisch besser.
Kribbeln: Ich habe seit Jahren ein Kribbeln in der linken Körperhälfte. Es fühlt sich so an, als hätte ich innen eine Gänsehaut. Unter der linken Schulter habe ich eine Stelle, wo es permanent kribbelt.
Magen/Darm: Ich habe immer wieder Magenschmerzen und Verdauungsprobleme. Mein Stoffwechsel ist auch gestört. Seit nun fast 2 Jahren hab ich mit innenliegenden Hämorrhoiden zu kämpfen. Auch habe ich in den letzten 5 Jahren 20 kg zugenommen, obwohl ich weniger als meine inzwischen 10-jährige Tochter esse, aber vorher konnte ich Sport machen und das geht jetzt gar nicht. Ich bin nach einem Spaziergang wie erschlagen.
Psyche Psyche: Angst, Schlaflosigkeit, Verwirrtheit, Vergesslichkeit, bei Schmerzen in mich gekehrt. Obwohl ich ein sehr geselliger Mensch bin, meide ich die Außenwelt so gut ich kann. Wenn ich dann doch raus muss (Arzt, Apotheke....), hab ich Angst, dass ich das nicht schaffe, Angst vor Fragen die ich nicht beantworten kann oder mich überfordern. Angst vor Ärzten die mich belächeln und nicht ernst nehmen. Mir Burn Out einreden wollen, nur damit die Sache einen Namen hat....
Abdomen: Seit Jahren habe ich Schmerzen in der linken Abdomenseite. Ich bekam 2011 eine diagnostische Laparoskopie, um eine Endometriose ausschließen zu können. Die wurde dann auch ausgeschlossen, aber starke Verwachsungen wurden gelöst.
Lunge: Ich habe immer wieder ein Stechen links unter der linken Brust. Manchmal habe ich das Gefühl das ich nicht ordentlich ein- und ausatmen kann. Immer wieder bekomme ich Bronchitis, Halsschmerzen, plötzlich Stimme weg, trockenen Husten und ein Gefühl, als würde ein schwerer Sack auf meiner Brust liegen.
Augen: Mal mehr Mal weniger - flimmern vor den Augen - einmal hab ich
Doppelbilder gesehen. Die Augen sind permanent trocken und fangen oft stichartig zu brennen an. Da hilft nur noch Augen zu und durch...
Blase/Harn: Nach dem Entleeren der Blase brennt es immer leicht nach. Urinkontrolle war aber immer ohne Befund!
Beine: Sie schmerzen und sind geschwollen. Ich kann meine alten Schuhe nicht mehr tragen, weil die Füße so geschwollen sind. Wenn ich länger sitze oder in der Früh schmerzen meine Fußsohlen. Sie brennen dann ein paar Minuten, danach lässt der Schmerz nach. Ich kann zu dem Zeitpunkt sehr schlecht aufsteigen.
Finger: Sie schmerzen und sind geschwollen. Der rechte Mittelfinger ist manchmal im mittleren Gelenk druckempfindlich. Wenn ich mich nicht konzentriere, fallen mir die Dinge die ich links halte aus der Hand. Ich bin generell tollpatschiger geworden.
Haare Haare: Ich habe seit ca. 3 Jahren sehr starken Haarausfall und rote, brennende Pusteln auf der Kopfhaut.
Fingernägel: Die sind weicher geworden und gerillt.
Zähne: Ich ließ mir 2011 - 3 Zähne ziehen, obwohl man von außen her nichts gesehen hat, auch das XXXX hat nichts gezeigt. Als sie dann heraußen waren hat man gesehen, dass die Wurzen vereitert waren.
Zahnfleischentzündung
Lymphdrüsen: Unter der Achsel schwellen mir immer wieder die Lymphdrüsen an und sind dann auch druckempfindlich.
Kopf/Sprache: Ich habe das Gefühl der Verwirrtheit. Merke mir sehr schlecht was. Rede oft verwaschen oder ich verschlucke Worte. Gegen Ende eines Satzes werde ich schneller und selbst für mich oft unverständlich. Ich muss mich stark konzentrieren, damit ich "ordentlich" reden kann.
Ergänzende vorgebrachte medizinische Unterlagen, welche von der Beschwerdeführerin nicht in ihrem Krankheitsverlauf angeführt wurden:
Zur Nachvollziehbarkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Krankengeschichte, wurde seitens der belangten Behörde, um Übermittlung der betreffenden Krankengeschichten bei folgenden Krankenanstalten ersucht:
KH XXXX XXXX
XXXX
XXXX Wien
XXXX Wien
XXXX Spital XXXX
Krankenhaus XXXX
XXXX
Weiters wurden von der belangten Behörde folgende Ärzte/Ärztinnen ersucht, sämtliche Krankengeschichten bzw. Behandlungsberichte für die Beurteilung der Kausalitätsfrage zu übermitteln:
Dr. XXXX XXXX
Dr. XXXX
Dr. XXXX XXXX
Dr. XXXX XXXX
Dr. XXXX XXXX
Dr. XXXX XXXX
Dr. XXXX XXXX
Dr. XXXX XXXX
Seitens der PVA wurde in Bezug auf das dortige anhängige Regressverfahren um Mitteilung der Verfahrensergebnisse bzw. Übersendung des Aktes ersucht.
Die belangte Behörde teilte daraufhin mit, dass das Verfahren nach dem Impfschadengesetz noch anhängig sei und daher bis zur rechtskräftigen Erledigung keine näheren Angaben gemacht werden können.
Von der belangten Behörde wurde beim Ärztlichen Dienst um Erstattung eines ärztlichen Sachverständigengutachten ersucht, worin folgende Fragen beantwortet werden sollen:
Welches Krankheitsbild bei Frau XXXX dzt. vorliegt,
Welche Auswirkung hat die festgestellte Gesundheitsschädigung,
Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt,
Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung,
Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung,
Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung,
Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung,
Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für bzw. erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang,
Ist aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen,
Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt,
Welcher Richtsatzposition bzw. welchen Richtsatzpositionen (BGBl. Nr. 151/1965) das Krankheitsbild bei Vorliegen eines Impfschadens zuzuordnen wäre,
Welche Einzel- und Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit danach Platz zugreifen hat,
Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:
a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang (stimmt die sogenannte Inkubationszeit)?
b. Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion?
c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?
Nur im Falle des Vorliegens eines Impfschadens: ob und in welchem Ausmaß der Impfschaden Pflege und Wartung (Pflegezulage § 27 HVG, demzufolge nach Maßgabe der § 18 und 63 KOVG) erfordert und welcher Pflegebedarf nach dem Bundespflegegeldgesetz festgestellt wird.
von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Mag. Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 14.01.2013 (Erstbegutachtung), im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Die Antragstellerin erscheint leider mit 35 Minuten Verspätung zur Untersuchung (an diesem Tag heftiger Schneefall und entsprechend schwierige Verkehrssituation).
Von der Antragstellerin wird ein Impfschaden nach 4 Twinrix-Impfungen (31.05.2007/ 26.06.2007 / 26.02.2008 / 03.02.2012) geltend gemacht.
Anamnestisch besteht in der Familie eine HMSN (Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie, distale motorische Neuropathie Typ
Sie gibt an, bereits nach den ersten Impfungen halbseitige Missempfindungen sowie Übelkeit und Magenbeschwerden verspürt zu haben. Dann nach der letzten Impfung musste sie ins Krankenhaus wegen einer halbseitigen Lähmung.
Seither habe sie eine Fibromyalgie in Form von krampfartigen Muskelverspannungen, ein Restless-legs-Syndrom (sämtliche dagegen versuchten Parkinsonmedikamente habe sie nicht vertragen), ständiges Muskelzucken. Sie könne nicht ruhig sitzen und müsse ständig mit den Beinen wippen.
Sie leide auch unter abnormem Haarausfall.
Sie hat auch Schmerzen in der rechten Schulter mit einer Bewegungseinschränkung aufgrund einer kalzifizierenden Periarthropathie. Mehrere Stoßwellenbehandlungen haben aber keine Besserung gebracht.
Am 24.12.2012 sei sie von einer Leiter gestürzt. Sie habe ein schnalzendes Geräusch an der Rückseite des linken Unterschenkels verspürt. Es sei jedoch außer einem Bluterguss und evtl. einem fraglichen Muskelfasereinriss nichts festgestellt worden. Sie müsse aber immer noch mit Krücken gehen, obwohl sich die Beschwerden schon gebessert haben.
Bis vor kurzer Zeit hat sie noch niedermolekulares Heparin zur Thromboseprophylaxe erhalten.
Sie vertrage auch viele Lebensmittel und viele Arzneimittel nicht (eine Allergieaustestung vor 2 Jahren war negativ), sie reagiere auch z.B. auf den Klebstoff auf den Kunstnägeln - der haftet nämlich nicht auf ihren eigenen Nägeln (sie ist überzeugt, das sei ein Zeichen für eine Unverträglichkeit).
Insgesamt helfe ihr Akupunktur gegen die Schmerzen und Verdauungsbeschwerden. Sie nimmt auch chinesische Kräuter.
Aus der Krankengeschichte:
12/1997: Sonographie Abdomen wegen dyspeptischer Beschwerden mit
Meteorismus. Ergebnis: ausgeprägte Steatosis hepatis, Zyste im linken Leberlappen (vermutlich kongenital), Nierenzysten beidseits.
Gastroskopie: Kardiainsuffizienz mit geringgradigem gatroösophagealem Reflux, Gastritis.
Zustand nach Punktion und Alkoholinstillation einer Nierenzyste links 8/2000.
Zustand nach Ablation bei WPW 1992.
Zustand nach lap. CHE 1994.
Zustand nach Appendektomie 3/2004. Damals auch unauffällige Coloskopie.
Behandlung bei Dr. XXXX zwischen 07.03.2005 und 13.03.2007 wegen Depression und Verdachts auf CTS (Abl. 321).
Zustand nach CTS-OP rechts 2005.
Ambulante Spitalsbehandlung am 09.02.2006 wegen atypischen Thoraxschmerzen - Ausschluss eines akuten Konaronarsyndroms mittels Troponin-Kontrollen.
Krankenhaus XXXX: Ambulante Behandlung an der Neurologie am 29.08.2006 wegen substuporösem Zustandsbild im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion. Im Status wird eine Hemihypästhesie rechts angegeben. Ein Weitertransfer an die Psychiatrie in XXXX wurde veranlasst. (Abl. 334).
Leider kein Befund von diesem stationären Aufenthalt in XXXX vorliegend (ab 29.08.2006)!!!
Stationäre Behandlung an der Neurologie des KH XXXX vom 14.10. bis 19.10.2006:
Anamnestisch 1 x GM-Epilepsie nach Herpes simplex Encephalitis 1987.
Diagnose: Funktionelle Krampfanfälle (dissoziativ), familiäre Belastung, einige Wochen zuvor wegen funktioneller Gangstörung in stationärer Betreuung an der Sozialpsychiatrie in XXXX.
05.12. 2006: normale Echokardiographie (Abl. 339).
05.07. 2007: Ambulante Behandlung an der internen Abteilung des XXXX wegen Schwindel, starke Müdigkeit. Sie fühlt sich energielos - berichtet von viel Stress in den letzten Monaten (XXXX).
24.12. 2009: ambulante Behandlung an der Neurologie des KH XXXX:
Schwindel, passagere Doppelbilder bei Blick nach rechts, Hypästhesie linke Wange. CCT und MRT unauffällig (Abl. 343).
Neuerlich ambulante Vorstellung an der Neurologie des KH XXXX am 04.01.2010 wegen passagerem Schwindel und linksseitiger brachiofacialer Parästhesien (Abl. 344).
Zwischen 04.05.2010 und 01.07.2010 Behandlung bei Dr. XXXX (FA f. Psychiatrie und Neurologie) wegen Depression bei psychosozialer Belastung.
Dann Wechsel des Facharztes - Fr. Dr. XXXX XXXX (FA f. Psychiatrie und Neurologie) - 12.08.2010 (Abl. 349).
Beginnende Tendinitis calcarea rechte Schulter 24.08.2010. Zustand nach Infiltrationsbehandlung. Hypermenorrhoe - Hysteroskopie mit fraktionierter Abrasio und Thermachoice 13.07.2011.
Zustand nach diagnostischer Laparoskopie und Adhäsiolyse 21.06.2011 (Gynäkologie KH XXXX).
Nervenleitgeschwindigkeit und Elektromyogramm M. deltoideus rechts sowie M. tibialis anterior links unauffällig.
3/2011 positiver Zuckerbelastungstest (2-Stundenwert 235 mg%) - Diabetes mellitus II.
Nach der 4. Teilimpfung wurde eine Sehstörung angegeben (schleierartiges Sehen) - die augenfachärztliche Untersuchung bei Dr. XXXX vom 21.03.2012 ergab einen regelrechten Befund (OCT des Sehnervs war unauffällig, normales Gesichtsfeld).
Leicht erhöhter IgM Borrelien-ELISA 3/2012 - allerdings der Immunoblot negativ! IgG negativ.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Mutan 40 mg und 20 mg tageweise alternierend, Noax 200 mg, Trittico 25 mg, fallweise Zoldem.
Sozialanamnese: Beruf: XXXX (seit fast 1 Jahr im Krankenstand), verheiratet,
2 Kinder (XXXX).
Untersuchungsbefund: Rechtshänderin.
Größe: 168 cm Gewicht: 98 kg Blutdruck: 125/75mmHg
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild: aktuell schmerzbedingt die Belastung des linken Unterschenkels vermeidend. Geht daher mit 2 Krücken.
Die Gesamtmobilität flüssig, nicht schmerzhaft eingeschränkt (mit Ausnahme linker Unterschenkel).
Status - Fachstatus:
Herz und Lungen auskultatorisch frei,
Tätowierungen re Handrücken, linke Unterarminnenseite, linke Brust.
Es besteht dichte Kopfbehaarung.
HWS: frei beweglich, Trapeziusmuskel nicht wesentlich verhärtet und auch nicht druckdolent.
Übrige WS: lotrecht, Seitneigen und Rotation nicht eingeschränkt, FBA 4 cm, Lasegue bds. negativ.
Die Triggerpunkte für FM nicht positiv.
Obere Extremitäten: rechte Schulter: Abduktion nur bis 90°, Rotation endlagig etwas schmerzhaft, aber der Bewegungsumfang nicht eingeschränkt.
Blande kleine Narbe an der Beugeseite des re Handgelenks nach
CTS-OP.
Abdomen weich ohne Resistenzen und ohne Druckschmerz, Dehnstreifen im Unterbauch (sie habe im letzten Jahr ca. 12 kg abgenommen).
UE: frei beweglich
Sämtliche MER der OE und UE sind seitengleich auslösbar.
Fußpulse bds. tastbar.
An der linken Wade keine Verfärbung, keine Schwellung, keine Überwärmung, keine Verhärtung, aber Druckschmerz.
Senk-Spreizfüße bds. ohne Einschränkung der Sprunggelenke.
Diskussion:
Trotz der enormen Anzahl an unterschiedlichen Beschwerden konnte bisher kein organisches Korrelat gefunden werden. Es gelang kein Nachweis einer Erkrankung des zentralen Nervensystems, des peripheren Nervensystems oder der Muskulatur.
Besonders erwähnenswert ist die Tatsache, dass eine Reihe der körperlichen Beschwerden zeitlich bereits deutlich vor der ersten Hepatitis B-Impfung dokumentiert sind, wie z.B. dyspeptische Beschwerden und Meteorismus (Abl 294). Eine Steatosis hepatis sowie Leberzysten sind bereits seit 1997 bekannt.
Beschwerden im Bereich des Verdauungstraktes lassen sich auch schon bis 1997 zurückverfolgen. Wegen Bauchschmerzen wurde 2004 der Appendix entfernt und eine Koloskopie durchgeführt.
Schließlich wurde eine diagnostische Laparoskopie mit Adhäsiolyse durchgeführt (21.06.2011). Seither sind die Schmerzen gebessert. Lefaxin (gegen Meteorismus) wurde bereits 3/2005 verordnet, ebenso Colofac (also 2 Jahre vor der ersten Hepatitis B-Impfung).
Außerdem kam es vermutlich im Rahmen einer Belastungsreaktion Ende 8/2006 zu einem substuporösen Zustandsbild. Auch eine dissoziative Gangstörung wird erwähnt und schließlich treten dissoziative epileptiforme Krämpfe 10/2006 auf.
Neurologisch wurde damals eine Hemihypästhesie der rechten Körperseite bei sonst unauffälligem Neurostatus erwähnt.
Seit der 4. Hepatitisimpfung soll jedoch eine Hemihypästhesie der linken Körperhälfte vorliegen.
Alle neurologischen Befunde inklusive MRT des Gehirns, NLG, EMG und Muskeleigenreflexe sind jedoch regelrecht.
Seit 3/2005 findet sich die Diagnose Depression in den Unterlagen von Dr. XXXX XXXX. Seit 3/2005 auch ein Verdacht auf Neuralgie beider oberer Extremitäten (2 Jahre vor der ersten Twinrix-Impfung) - (Abl. 424).
Bereits seit 8/2006 sind diffuse Arthralgien dokumentiert (Abl. 426).
Thoraxschmerzen wurden 6 Wochen vor der 1. Twinrix-Impfung in der ärztlichen Kartei vermerkt (Abl. 427).
Schlussfolgerung:
Abschließend lässt sich feststellen, dass weder eine bestimmte organische Erkrankung nach der Twinrix-Impfung nachgewiesen werden konnte, noch ein zeitlicher Zusammenhang zahlreicher der angegebenen Beschwerden mit den Impfungen herzustellen ist.
Es liegt daher kein Impfschaden im Sinne des Gesetzes vor.
Es liegt auch keine Hilflosigkeit und kein Pflegebedarf vor.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 14.01.2013:
Im Sachverständigengutachten wird ein Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. angegeben.
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
1: 1 Stufe unter oberem Rahmensatz, da eine Vielzahl somatischer Beschwerden vorliegen, die aber insgesamt lediglich eine mäßiggradige Funktionsbeeinträchtigung hervorrufen.
2: Fixer Rahmensatz entsprechend der Abduktionsfähigkeit bis 90°.
3: unterer Rahmensatz, da Behandlung mittels Diät ohne medikamentöse Therapie.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründüng für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 nicht erhöht.
Begründung: In funktioneller Hinsicht zu geringe Auswirkung auf das Gesamtbild.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2010.
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen
zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
zweiten von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, FÄ für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen
Untersuchung am 29.04.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Die Beschwerdeführerin sei zu "100 % überzeugt" einen Impfschaden nach der Twinrix Impfung
(31.05.2007/26.06.2007/26.02.2008/3.02.2012) erlitten zu haben. Es bestehen zahlreiche Beschwerden: Kopfschmerzen, Haarausfall, Zähne seien von der Wurzel eitrig geworden, Muskelschmerzen im ganzen Körper - Fibromyalgie sei jetzt diagnostiziert worden. Rechte Schulter ständige Schmerzen - Verkalkung, OP für Juni geplant. Infiltration der Schulter hätte sie verweigert. Sie meint, dass ihr die Psyche etwas anderes sage. Ständige Erkältungen, erhöhtes CRP bis zu 15 - 20 - keiner kann den Grund sagen, Luftprobleme, Druck auf der Brust, Brennen gesamte Luftröhre entlang. Verdauungstrakt sei auf der linken Seite sehr beeinträchtigt ständig schmerzhaft.
Am 24.12. beim Heruntersteigen von einer Leiter - Schnalzen in der Wade - blaue Verfärbung, im Ultraschall sei eine Flüssigkeitsansammlung gesehen worden. Es gibt keine Stelle am Körper, die nicht weh tut. Diese Muskelschmerzen und Darmprobleme seien erst 2007 aufgetreten, nach der 1. Impfung - von ihr wurde damals kein Zusammenhang zur Impfung gesehen. Mehrfache CK-Bestimmungen waren im Normbereich, NLG/EMG waren im Normbereich. Es war immer alles ohne Befund. Erst nach der 4.Impfung mit Halbseitenschwäche links, Sprachstörung, Schwindel. Jede Bewegung im Darm tut weh organische Abklärung o. B.
Am meisten würden sie die ständigen Schmerzen, Müdigkeit und Schwindel beeinträchtigen. Sie sei nie schmerzfrei. Manchmal habe sie so starke Muskelzuckungen, dass ihr Mann neben ihr erwacht.
Gut geholfen haben lediglich Akupunktur und Bioresonanz. Psychotherapie und Akupunktur seien derzeit nicht leistbar.
HSMN bekannt - sie selbst sei Überträgerin, XXXX.
Seit der Letztbegutachtung keine schweren interkurrenten Erkrankungen.
Eine Depression ist seit Jahren medikamentös behandelt, Therapie läuft jedenfalls schon länger als 2007, seit 2007 sei aber alles viel schlimmer geworden.
Miktion: Pollakisurie, Defäkation: schmerzhaft, da Gedärme wehtun, große Probleme mit
Blähbauch.
Weizen, Hühnereiweiß, Milchprodukte sollten wegen Unverträglichkeiten vermieden werden.
Nikotin/Alkohol: werden negiert.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Noax 200 mg 1-0-1/2, Mutan 40/20 alternate day, Seractil ret. 1-0-1, Novalgin Tropfen bei Bed. 2-3x/Woche. Trittico 50 mg abends. Kuraufenthalt bewilligt für Sommer d.J. Betreuung der Dr. XXXX. Z.n. Psychotherapie derzeit nicht leistbar.
Sozialanamnese: XXXX (seit 1 Jahr im Krankenstand), verheiratet, 2 Kinder (XXXX)
Hilfsbefunde:
Befund Neurologie XXXX Wien 29.08.2012 (Abl. 454-457): V.a.
Fibromyalgiesyndrom/Depression. Abklärung mit NLG/EMG - sämtliche unauffällig, CK im
Normbereich.
Psychiatrischer Konsiliarbefund XXXX Wien 27.11.2012 (Abl. 459):
Depressio,
Somatisierungsstörung.
MRT Neurocranium 06.03.2012 (Abl. 400): unauffälliger Befund.
Befund XXXX Neurochirurgie 16.06.2011 (Abl. 209): Dysästhesien zwischen den
Schulterblättern und Schwindel bei Streckfehlstellung der HWS.
Technische Hilfsmittel / XXXX Behelfe:
Einlagenversorgung
Untersuchungsbefund:
Größe: 168 cm Gewicht: 98 kg Blutdruck: 110/75 mmHg
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend zur Untersuchung, An-/Auskleiden selbständig möglich, Romberg
sicher, Fersengang wegen Schmerzen nicht möglich.
Status - Fachstatus:
Rechtshänderin.
HN: Korrigierte Fehlsichtigkeit, Hypästhesie links, Augenmotilität frei, übrige HN unauffällig SOP bds. druckdolent, Trapeziusrandschmerz re.li., HWS-Beweglichkeit in allen Ebenen endlagig eingeschränkt.
OE: MER seitengleich mittellebhaft, Knips bds. neg., Schulterabduktion re. aktiv und passiv 90°, rechte Schulter druckdolent, übrige Gelenke frei beweglich.
Kraft/Motilität/Feinmotilität/Trophik seitengleich unauffällig, Hemihypästhesie links.
Rumpf: Hemihypästhesie links rel. streng mittig begrenzt, lumbosakraler Übergang klopfdolent, ISG bds. druckdolent.
UE: MER seitengleich mittellebhaft, Gelenke frei beweglich, Hypästhesie links, keine Parese/trophische Störung, Tonus unauffällig. Lasegue/Babinski neg., Vibrationsempfindung li. distal etwas abgeschwächt.
St. psychicus: Sehr fixiert auf zahlreiche somatische Beschwerden, Duktus/Antrieb regelrecht, Nachtschlaf schlecht - Ein-/Durchschlafstörung, starkes Schwitzen, ständiger Harndrang, morgens wie gerädert. keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite.
Zusammenfassung und Diskussion:
Bei der Beschwerdeführerin besteht eine Somatisierungsstörung und Fibromyalgiesyndrom. Im Sinne dieser Diagnose bestehen zahlreiche subjektiv empfundene körperliche Beschwerden. Insbesondere die neurologischen Symptome auch im Nahbereich zur 4. Twinrix Impfung (Schwindel, Gefühlstörung linke Körperhälfte, Muskelschmerzen, Herzrasen) sind in der Abklärung inkl. MRT Neurocranium ohne fassbares morphologisches Korrelat (Abl. 382-384). Auch die augenfachärztliche Untersuchung mit OCT vom 21.03.2012 (Abl. 422) unauffällig. Weiters unauffällig eine neuromuskuläre Abklärung XXXX Wien (AbI. 454-457). Diagnostiziert wurden ein Fibromyalgiesyndrom und eine Somatisierungsstörung. Eine Encephalomyelitis disseminata konnte ausgeschlossen werden.
Die Beschwerdeführerin hatte auch bereits vor der 1.Twinrix Impfung ausgeprägte psychiatrische Symptome (Funktionelle Anfälle 2010 Abl. 335-338, substuporöses Zustandsbild bei akuter Belastungsreaktion 2006 Abl. 334).
Gelenksschmerzen und auch Nervenschmerzen in verschiedener Lokalisation sind der Krankengeschichte Dr. XXXX bereits 2005 und 2006 zu entnehmen.
Eine Duodenitis wurde erstmalig 2005 diagnostiziert - nach der 1. und 2. Impfung wurde jeweils eine Gastritis diagnostiziert, was von der Beschwerdeführerin als Impfreaktion interpretiert wird.
Grundsätzlich wären der geschilderte Schwindel und Missempfindungen nach der 4. Twinrix Impfung am 03.02.2012 als Impfreaktion, aber sicherlich nicht Impfschaden möglich. Allerdings sind die Beschwerden lt. Pat. mit beträchtlicher Latenz, d.h. 1 Woche nach der Impfung aufgetreten, stationäre Aufnahme vom 29.02.- 06.03.2012 (Abklärung inkl. MRT Neurocranium ohne fassbares morphologisches Korrelat). Ähnliche Beschwerden sind aber bereits mehrfach vor dieser Impfung aufgetreten z. B. am 24.12.2009 (Abl. 343) begab sich die Beschwerdeführerin wegen Schwindels und Doppelbildern nach grippalem Infekt in neurolog. Behandlung.
Zusätzlich ist durch den Hausarzt mit 17.02.2012 eine Grippe diagnostiziert und mit Tamiflu behandelt worden. Am 27.02.2012 dann Kribbeln unter der linken Schulter - auch dieses Symptom bereits am 16.06.2011 im Rahmen eines Befundes der Neurochirurgie XXXX (AbI. 209) erwähnt.
In Bezug auf die 4. Twinrix Impfung am 03.02.2012 wäre eine Impfreaktion mit grippeähnlichen Symptomen, Kopfschmerzen, Transaminasenerhöhung, Schwindel und Parästhesien, möglich ist aber auch eine Grippe (zu diesem Zeitpunkt bestand eine Grippewelle) ist nicht auszuschließen.
Ein Impfschaden mit bleibenden Schäden ist auszuschließen. Es bestehen keine zu den Beschwerden korrelierten organischen Veränderungen, sämtliche Untersuchungen insbesondere neurologische, ergaben keinen Anhalt für eine Entzündung des peripheren oder zentralen Nervensystems. Es konnte kein objektivierbarer Befund gefunden werden. Die subjektiv sehr intensiv empfundenen Beschwerden stehen in Einklang mit der seit Jahren (jedenfalls auch schon vor 2007) behandelten Depression mit Somatisierungsstörung und zuletzt diagnostiziertem Fibromyalgiesyndrom (eine rheumatologische Grunderkrankung wurde lt. Arztbrief XXXX Krankenhaus 14.05.2012, Abl. 253-254, nicht gefunden).
Es liegt kein Impfschaden im Sinne des Gesetzes vor.
Es liegt keine Hilflosigkeit und kein Pflegebedarf vor.
Ergebnis der Durchgeführten Untersuchung:
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
1. 1 Stufe unter oberem Rahmensatz, da eine Vielzahl somatischer Beschwerden vorliegt, die aber insgesamt lediglich eine mäßiggradige Funktionsbeeinträchtigung hervorruft.
2. Fixer Rahmensatz entsprechend dem Bewegungsausmaß
3. Unterer Rahmensatz, da Behandlung mittels Diät ohne medikamentöse Therapie
Festgestellt wird ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 nicht erhöht.
Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23.07.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
bringt im Wesentlichen vor, dass sie mit dem Ermittlungsverfahren überhaupt nicht einverstanden ist.
Die Begründungen mit der ihr Antrag abgelehnt wurde, seien ihres Erachtens an den Haaren herbeigezogen.
Ihr wurde die Fibromyalgie im XXXX / Muskelambulanz bestätigt. Sie teilt mit, dass ihr im XXXX Krankenhaus ein Befund ausgestellt worden sei, obwohl sie der behandelnde Arzt gerade mal 5 Minuten gesehen habe. Weiters wird mitgeteilt, dass sie Depressionen habe und ihre Schulter schmerze (Beginn: Nach der Grundimmunisierung).
Der Beschwerdeführerin wurde der Blinddarm entfernt, weil er entzündet gewesen sei und schmerzte. Dies habe nichts mit den linksseitigen Abdomenschmerzen zu tun, welche sie seit 2008 habe und dies sei auch durch eine diagnostische Laparoskopie festgestellt worden.
Mitgeteilt wird auch, dass während dieses Eingriffes Verwachsungen gelöst worden seien, die Schmerzen jedoch blieben. Im Jahre 2011 seien rote Flecken im Bereich des Dickdarms festgestellt worden. Der Verdacht auf Colitis Ulcerosa sei durch den pathologischen Befund dementiert worden.
Die Beschwerdeführerin teilt mit, dass sie auch gegen Hr. Dr. XXXX XXXX vorgehen werde, da dieser sie ohne jegliche Aufklärung geimpft und die Impfung an sich die Krankenschwester vorgenommen habe. Weiters wird mitgeteilt, dass ihr zusätzlich zur vierten Impfung 3ml Rheumesser gespritzt worden seien.
Sie habe auch (festgestellt durch Bioresonanztherapie) eine Lebensmittelunverträglichkeit. Diese würde aber laut Pricktest nicht erkannt werden, daher sei sie nicht da. Es sei kein Wunder, dass sie immer depressiver werde. Hinter vorgehaltener Hand würde ihr sehr wohl bestätigt werden, dass dies ein Impfschaden sei nur würden sie dies nicht öffentlich sagen, da sie Angst hätten, dann nicht mehr arbeiten zu dürfen. Diesbezüglich wird Herr Dr. XXXX beispielhaft von der Beschwerdeführerin angegeben.
Vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin Akteneinsicht wünsche. Sie bitte darum, zu erfahren wann und wo sie zu ihren Akten kommen würde. Einstweilen würde sie sich über die weitere Vorgehensweise informieren.
Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass diese bis 13.09.2013 bei der Landesstelle XXXX Akteneinsicht nehmen könne. Der Versorgungsakt wurde diesbezüglich an die ebengenannte Landesstelle übermittelt.
Die Beschwerdeführerin nahm am 02.09.2013 von ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch.
Nach erfolgter Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie bis 30.09.2013 die Möglichkeit habe, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
hat folgende Einwendungen vorgebracht:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass massiv geschlampt worden sei. Vor allem wird mitgeteilt, dass zur Beurteilung der Sachlage in den Gutachten, unter anderem Daten von einer gewissen Frau XXXX mitberücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin bemängelte die Vorgehensweise der belangten Behörde sowie der Krankenanstalten, wie es trotz unterschiedlicher Versicherungsnummern und gewöhnlichen Aufenthaltes zu solchen Verwechslungen kommen konnte.
Weiters stellte die Beschwerdeführerin richtig, dass sie am 11.01.2012, wie in der Patientenakte von Dr. XXXX angegeben, nicht grippig gewesen sei, sondern einen grausamen Schub gehabt habe. Solche Schübe hätte sie seit der Grundimmunisierung immer wieder.
Außerdem wird berichtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht, wie von Dr. XXXX angegeben, von der Leiter gestürzt, sondern nur von der letzten Sprosse runter gestiegen sei und sich dabei Verletzungen zugezogen habe.
Darüber hinaus gibt sie eine Erhöhung ihrer Medikamente an, führt zum wiederholten Mal ihre Beschwerden an und bemängelt die Untersuchungsform betreffend des peripheren oder zentralen Nervensystems.
Daher beantrage sie, dass das Verfahren neu aufgenommen wird und komplett neu mit kompetenten Ärzten gestartet und durchgeführt werde. Sie bleibe zu 100% dran, da sie wisse, dass sie im Recht sei und dass es viele andere Menschen gäbe, die von Impfungen Schäden davon getragen hätten.
Seitens der belangten Behörde wird zu der Stellungnahme von der Beschwerdeführerin am 10.10.2013 folgendes festgehalten:
Tatsächlich betreffen einige der angegebenen Befunde nicht die Beschwerdeführerin, da aufgrund der Vielzahl der vorliegenden Krankengeschichten dies tatsächlich übersehen wurde.
Von Bedeutung ist, dass in der Beurteilung von Herrn Dr. XXXX und im
2. Gutachten tatsächlich eine Verwechslung der Personen stattfand.
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes werde ersucht, zu den Einwendungen der Antragstellerin eingehend Stellung zu nehmen und bei der Kausalitätsbeurteilung die fälschlicherweise verwendeten Befunde außer Acht zu lassen.
von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage wird von Dr. XXXX, Fachgebiet Neurologie und Allgemeinmedizin, am 23.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Neurologie XXXX Wien 29.08.2012: V.a.
Fibromyalgiesyndrom/Depression. Abklärung mit NLG/EMG - sämtliche unauffällig, CK im Normbereich .
Psychiatrischer Konsiliarbefund XXXX Wien 27.11.2012: Depressio, Somatisierungsstörung
MRT Neurocranium 06.03.2012: unauffälliger Befund.
Befund XXXX Neurochirurgie 16.06.2011: Dysästhesien zwischen den Schulterblättern und Schwindel bei Streckfehlstellung der HWS.
Befund Interne Abteilung KH XXXX 08.06.2011: Coloskopie bis auf innere Hämorrhoiden unauffällig, CT-Abdomen: bekannte Cystenerkrankung Leber und Niere, ansonsten unauffällig.
Befund Gynäkologische Abteilung KH XXXX: Diagnostische Laparoskopie mit Adhäsiolyse. Diagnose: chronische abdominelle Beschwerden bei
Adhäsionsbauch. Augenärztlicher Befund Dr. XXXX 12.09.2012:
Computerperimetrie unauffällig, OCT unauffällig, Glaskörpertrübungen bds., Fragl. alte Uveitis bds.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Lt. Abl. 505 Noax 200 mg 1-0-0, Mutan 40 mg 1-0-1, Seractil 3x1.
Zusammenfassung und Diskussion:
Die Beschwerdeführerin, geb. XXXX wurde am 29.04.2013 und 14.01.2013 nach dem Impfschadensgesetz begutachtet. In beiden Gutachten wurde unter anderem auf Befunde eingegangen, welche die Beschwerdeführerin nicht betreffen. Aktengutachten nun auf Basis der vorhandenen Befunde von der Beschwerdeführerin, exkl. der Befunde Abl. 334, 335-338.
Sie habe am 31.05.2007, 26.06.2007, 26.02.2008 und 03.02.2012 jeweils eine Twinrix Impfung erhalten und sei überzeugt, dass zahlreiche körperliche und psychische Beschwerden dadurch verursacht bzw. verstärkt wurden. Sie gibt an, dass u.a. ständiges Kribbeln:
linke Körperhälfte, Schmerzen (Schulterschmerzen, Abdominalschmerzen links) und Muskelbeschwerden (Schmerzen, Zucken, permanenter Bewegungsdrang, Brennen, Einrisse), erhöhtes CRP (CRP 0,6; Normbereich 0.0-0,5) und Leberwerte(Blutbefund vom 15.10.2012: GOT, GPT, Gammagt im Normbereich), Folgen dieser Impfungen seien.
Die Abklärung in Bezug auf eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems ohne Befund. Eine Kernspintomographie des Kopfes vom 06.03.2012 mit unauffälligem Befund. Eine neuromuskuläre Abklärung am XXXX Wien vom 29.08.2012 mit unauffälligem Befund, ohne Anhalt für entzündliche Neuro- oder Myopathie. Mehrfache Messungen der Creatinkinase (CK-Wert als Anhaltspunkt für eine Muskelerkrankung/Muskelab-/Muskelumbau) waren im Normbereich. Bekannt ist eine erbliche Nervenerkrankung (HSMN).
Die Beschwerdeführerin selbst ist Überträgerin dieser Erkrankung, aber nicht betroffen.
Abklärung der Bauchschmerzen mittels Computertomographie und Bauchspiegelung 2011 konnten eine Endometriose ausschließen und nahmen vorhandene Verwachsungen, welche gelöst wurden, als Ursache an. Eine Darmspiegelung war bis auf innere Hämorrhoiden unauffällig.
Eine psychiatrische Begutachtung XXXX Wien am 27.11.2012 stellte die Diagnose einer Somatisierungsstörung und Depression. Neurologischer Befund XXXX Wien vom 29.08.2012 mit v.a.
Fibromyalgiesyndrom/Depression.
Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor der 1. Twinrix Impfung Gelenks- und Nervenschmerzen in verschiedene Lokalisationen, welche von ihrem damaligen Hausarzt Dr. XXXX 2005 und 2006 dokumentiert seien. Auch abdominelle Beschwerden bestanden schon vor der 1. Impfung eine Duodenitis wurde erstmalig 2005 diagnostiziert - nach der 1. und 2. Impfung wurde jeweils eine Gastritis diagnostiziert, was von der Beschwerdeführerin als Impfreaktion interpretiert werde.
Wegen Depression stand die Beschwerdeführerin bereits seit 2005 zunächst in Behandlung von Dr. XXXX, bzw. sei sie bereits "seit ihrer Kindheit durch den Vater depressiv." Eine medikamentöse antidepressive Therapie bestand bereits vor 2007. Sämtliche Beschwerden seien aber mit den Impfungen viel schlechter geworden.
Grundsätzlich wären der geschilderte Schwindel und Missempfindungen nach der 4. Twinrix Impfung am 03.02.2012 als Impfreaktion, aber sicherlich nicht als Impfschaden möglich. Allerdings sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin mit beträchtlicher Latenz, d.h. 1 Woche nach der Impfung aufgetreten, stationäre Aufnahme vom 29.02. - 06.03.2012 (Abklärung inkl. MRT Neurocranium ohne fassbares morphologisches Korrelat). Ähnliche Beschwerden sind aber bereits mehrfach vor dieser Impfung aufgetreten z.B. am 24.12.2009 begab sich die Beschwerdeführerin wegen Schwindels und Doppelbildern nach grippalem Infekt in neurolog. Behandlung.
Zusätzlich ist durch den Hausarzt mit 17.02.2012 eine Grippe diagnostiziert und mit Tamiflu behandelt worden. Am 27.02.2012 dann Kribbeln unter der linken Schulter - auch dieses Symptom bereits am 16.06.2011 im Rahmen eines Befundes der Neurochirurgie XXXX erwähnt.
In Bezug auf die 4. Twinrix Impfung am 03.02.2012 wäre eine Impfreaktion mit grippeähnlichen Symptomen, Kopfschmerzen, Transaminasenerhöhung, Schwindel und Parästhesien möglich DD ist aber auch eine Grippe (zu diesem Zeitpunkt bestand eine Grippewelle) nicht auszuschließen.
Bei der Beschwerdeführerin besteht eine Somatisierungsstörung und Fibromyalgiesyndrom. Diese Diagnosen sind auch ohne die in den Vorgutachten nicht die Beschwerdeführerin betreffenden Befunde sicher zu stellen und auch die Kausalitätsbeurteilung des Gutachtens von Dr. XXXX vom 14.01.2013 ändert sich dadurch nicht. Es bestand sicherlich (auch ohne die Befunde Abl. 334,- 335-338) bereits vor der 1. Impfung eine medikamentös behandlungsbedürftige Depression, It. Angaben von der Beschwerdeführerin "bereits seit der Kindheit durch den Vater."
Ein Impfschaden mit bleibenden Schäden ist auszuschließen. Es bestehen keine zu den
Beschwerden korrelierten organischen Veränderungen, sämtliche Untersuchungen insbesondere neurologische, ergaben keinen Anhalt für eine Entzündung des peripheren oder zentralen Nervensystems. Es konnte kein objektivierbarer Befund gefunden werden.
Die subjektiv sehr intensiv empfundenen Beschwerden stehen in Einklang mit der seit Jahren (jedenfalls auch schon vor 2007) behandelten Depression mit Somatisierungsstörung und zuletzt diagnostiziertem Fibromyalgiesyndrom (eine rheumatologische Grunderkrankung wurde lt. Arztbrief XXXX Krankenhaus 14.05.2012, nicht gefunden).
Es liegt kein Impfschaden im Sinne des Gesetzes vor.
Es liegen keine Hilflosigkeit und kein Pflegebedarf vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes und des HVG.
Festgehalten wird darin, dass die Beschwerdeführerin nach den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 20.01.2013 und Dr. XXXX vom 30.04.2013, die für schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung diesem Bescheid zugrunde gelegt wurden, unter einer Somatisierungsstörung und einem Fibromyalgiesyndrom leide. Diese Gesundheitsschädigungen seien nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens jedoch nicht ursächlich auf die angeschuldigten Impfungen zurück zu führen.
Im Gutachten von Dr. XXXX wird ausgeführt, dass trotz der enormen Anzahl an unterschiedlichen Beschwerden bisher kein organisches Korrelat gefunden wurde und auch kein Nachweis einer Erkrankung des zentralen Nervensystems, des peripheren Nervensystems oder der Muskulatur gelang.
Festgestellt wurde, dass eine Reihe der körperlichen Beschwerden nachweislich bereits deutlich vor den angeschuldigten Impfungen vorgelegen seien wie z.B. dyspeptische Beschwerden und Meteorismus; Steatosis hepatitis sowie Leberzysten seien bereits seit 1997 bekannt. Beschwerden im Bereich des Verdauungstraktes ließen sich ebenfalls bis 1997 zurückverfolgen.
Ebenso finde sich bereits seit März 2005 die Diagnose Depression in den Unterlagen von Dr. XXXX XXXX (behandelnder Arzt für Allgemeinmedizin). Seit 08/2006 seien diffuse Arthralgien dokumentiert. Thoraxschmerzen lägen bereits 6 Wochen vor der Impfung vor.
Zusammenfassend stellt der Gutachter fest, dass keine bestimmte organische Erkrankung nach der Twinrix-Impfung nachgewiesen werden könnte. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und einer Vielzahl der angegebenen Beschwerden mit den Impfungen sei nicht herzustellen.
Frau Dr. XXXX stellt in ihrem Gutachten ebenfalls fest, dass für die subjektiv empfundenen körperlichen Beschwerden keine organische Ursache gefunden werden konnte.
Die Fachärztin für Neurologie verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass insbesondere die neurologischen Symptome auch im Nahbereich zur 4. Twinrix-Impfung (Schwindel, Gefühlsstörung linke Körperhälfte, Muskelschmerzen, Herzrasen) in der Abklärung inkl. MRT Neurocranium ohne fassbares morphologisches Korrelat wären. Ebenfalls unauffällig wäre die augenfachärztliche Untersuchung mit OCT vom 21.03.2012.
Außerdem bestünden bereits vor der 1. Twinrix-lmpfung ausgeprägte psychiatrische Symptome, Gelenkschmerzen und Nervenschmerzen in verschiedener Lokalisation. Eine Duodenitis sei erstmals 2005 diagnostiziert worden.
Grundsätzlich wären der geschilderte Schwindel und die Missempfindungen nach der 4. Twinrix-lmpfung am 03.02.2012 als Impfreaktion, aber nicht als Impfschaden, möglich. Die Abklärung im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 29.02.2012 bis 06.03.2012 ergäbe jedoch kein fassbares morphologisches Korrelat. Ähnliche Beschwerden seien zudem bereits mehrfach vor dieser Impfung aufgetreten. Im Dezember 2009 erfolgte wegen Schwindels und Doppelbildern nach grippalem Infekt eine neurologische Behandlung. Durch den Hausarzt wurde mit 17.02.2012 eine Grippe diagnostiziert und mit Tamiflu behandelt. Am 27.02.2012 trat dann Kribbeln unter der linken Schulter auf - auch dieses Symptom sei bereits am 16.06.2011 im Rahmen eines Befundes der Neurochirurgie XXXX erwähnt worden.
In Bezug auf die 4. Twinrix-Impfung am 03.02.2012 wäre eine Impfreaktion (nicht aber Impfschaden) mit grippeähnlichen Symptomen, Kopfschmerzen, Transaminasenerhöhung,
Schwindel und Parästhesien, möglich.
Differenzialdiagnostisch sei aber auch eine Grippe (zu diesem Zeitpunkt bestand eine Grippewelle) nicht auszuschließen.
Zusammenfassend stellte die Gutachterin fest, dass ein Impfschaden mit bleibenden Schäden auszuschließen sei, da keine zu den Beschwerden korrelierten organischen Veränderungen bestehen und sämtliche Untersuchungen, insbesondere neurologische, keinen Anhalt für eine Entzündung des peripheren oder zentralen Nervensystem ergäben. Es konnte somit kein objektivierbarer Befund erhoben werden.
Die subjektiv sehr intensiv empfundenen Beschwerden stünden im Einklang mit der seit Jahren (jedenfalls auch schon vor 2007) behandelten Depression mit Somatisierungsstörung und dem zuletzt diagnostizierten Fibromyalgiesyndrom.
Ein ursächlicher Zusammenhang dieses Leidenszustandes mit den angeschuldigten Impfungen konnte nicht festgestellt werden.
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.07.2013 zur Kenntnis gebracht.
Aufgrund der vorgebrachten Einwendungen wurde Frau Dr. XXXX neuerlich mit der Angelegenheit befasst.
Nach dem von der genannten Fachärztin für Neurologie auf Aktenbasis erstellten Gutachten vom 24.11.2013 sind die Diagnosen "Somatisierungsstörung" und "Fibromyalgiesyndrom", unabhängig von versehentlich der Beschwerdeführerin zugeordneten Befunden, sicher zu stellen. Das im Rahmen des Parteiengehörs aufgezeigte Versehen ist auch keinesfalls geeignet, die Kausalitätsbeurteilung von Dr. XXXX in Frage zu stellen, zumal eine medikamentös behandlungsbedürftige Depression nachweislich bereits vor der ersten Twinrix-lmpfung bestanden habe und den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge bereits seit Ihrer Kindheit bestehe.
Da die Voraussetzungen zur Entschädigung nach dem Impfschadengesetz im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Mit Schreiben vom 12.03.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.03.2014, wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie mit der Ablehnung nicht einverstanden sei. Sie beziehe sich auf das Gutachten von Dr. XXXX und erkläre, dass sie laut diesem Gutachten an einer Somatisierungsstörung und einem Fibromyalgiesyndrom leide. Aus dem Gutachten von Dr. XXXX gehe hervor, dass es keinen Nachweis einer Erkrankung des zentralen Nervensystems, des peripheren Nervensystems oder der Muskulatur gäbe. Sie meine, dass dies ein Widerspruch sei, da Fibromyalgie sehr wohl die gesamte Muskulatur betreffe.
Weiters wird vorgebracht, dass es ihr um die Muskelschmerzen, die immer wieder kleinen Einrisse in ihren Muskeln und die Sensibilitätsstörung gehe. Sie merke an, dass diese Störungen und Schmerzen mit der ersten Impfung begonnen haben und nach der vierten Impfung so schlimm geworden seien, dass sie seither nicht mehr arbeiten könne, weil sie diese Muskelschmerzen nicht aushalten könne.
Angeführt wird auch, dass ihr leichte Hausarbeit zu schaffen mache und ein aufrechter Gang, ohne Medikamente, nicht möglich wäre. Mitgeteilt wird darüber hinaus, dass sie nach wie vor 200 mg Noax und 3 Mal täglich Seractil nehme.
Wenn auch schon die Ärzte keine organische Erkrankung feststellen können, dass muss es laut Beschwerdeführerin umso mehr an den Impfungen liegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht einverstanden erklärt hat, war diese zu prüfen:
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 08.05.2012 Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, da ihren Ausführungen zufolge nach den Hepatitis-A+B-Impfungen (Impfstoff: Twinrix), jeweils erfolgt am 31.05.2007, 26.06.2007, 26.02.2008, 28.11.2011, 03.02.2012, Gesundheitsschädigungen aufgetreten seien.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Antrag viele Beschwerden als Folge der Hepatitis-A und B-Impfungen als Impfschaden geltend. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird in diesem Zusammenhang auf den Verfahrensgang verwiesen, welcher auch den von der Antragstellerin geschilderten Krankheitsverlauf enthält
1.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz sind nicht erfüllt, da die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen (Somatisierungsstörung und Fibromyalgiesyndrom) nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens nicht ursächlich auf die angeschuldigten Impfungen zurück zu führen sind.
1.3. Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 10.05.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten vom 20.01.2013, 30.04.2013 und 24.11.2013 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und auf die Ursächlichkeit der Twinrix Impfungen für die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung, des umfangreichen Aktenstudiums und eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Tatsachen.
In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sowie die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde berücksichtigt. Auch der, nach erfolgter Akteneinsicht, im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand, dass zur Beurteilung der Sachlage in den Gutachten personenfremde Befunde, welche nicht der Beschwerdeführerin zugehörig waren, eventuell Einfluss nahmen und somit eine Verwechslung stattfand, führte nach Unbeachtung dieser Befunde letztendlich nicht zu einer Änderung der gutachterlichen Beurteilung. Wie aus dem Gutachten von Dr. XXXX hervorgeht, war das aufgezeigte Versehen somit keinesfalls geeignet, die Kausalitätsbeurteilung von Dr. XXXX in Frage zu stellen, zumal eine medikamentös behandlungsbedürftige Depression nachweislich bereits vor der ersten Twinrix-Impfung bestanden habe und den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge bereits seit Ihrer Kindheit bestehe.
Auch ist diesen Gutachten zu entnehmen, dass diese Gesundheitsschädigungen nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens nicht ursächlich auf die angeschuldigten Impfungen zurück zu führen seien und somit kein Impfschaden im Sinne des Gesetzes vorliege.
Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Sachverständigengutachten daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadens durch einen Senat. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Der Bund hat ferner für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund der Bestimmungen des Impfgesetzes vom 8. April 1874, deutsches RGBl., S. 31, in der Fassung der Kundmachung GBlÖ. 1939, Nr. 936, ab 27. April 1945 im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten
(§ 1a Impfschadengesetz).
Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist
(§ 1b Abs. 1 Impfschadengesetz).
Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind
(§ 1b Abs. 2 Impfschadengesetz).
Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind (§ 1b Abs. 3 Impfschadengesetz).
Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist (§ 2a Abs. 1 Impfschadengesetz).
Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe (§ 2a Abs. 2 Impfschadengesetz).
Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist (§ 2a Abs. 3 Impfschadengesetz).
Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen
(§ 2a Abs. 4 Impfschadengesetz).
Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 3 Abs. 2 Impfschadengesetz).
Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden
(§ 3 Abs. 3 Impfschadengesetz).
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen (§ 3 Abs. 4 Impfschadengesetz).
Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden (§ 3 Abs. 5 Impfschadengesetz).
Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 HVG anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen (§ 2 Abs. 1 HVG).
Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).
Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 2 Abs. 3 HVG).
Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. Sind solche Personen nicht vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlass (§ 31a Abs. 1 HVG).
Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt (§ 31a Abs. 2 HVG).
Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten (Versorgungswerber) im Sinne des § 6 Abs. 4, § 15 Abs. 5 und § 17 Abs. 6 oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen (§ 54 HVG).
Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. (§ 55 Abs. 1 HVG)
Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) und Familienzuschläge (§ 26) zuzuerkennen sind (§ 55 Abs. 2 HVG).
Die Hinterbliebenenrenten und die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 46) werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein (§ 55 Abs. 3 HVG).
Krankengeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig (§ 55 Abs. 4 HVG).
Die Beschädigtenrenten, Erhöhungsbeträge, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale und Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen (§ 56 Abs. 1 HVG).
Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen
(§ 56 Abs. 2 HVG).
Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 12, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen:
1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;
2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt; das gleiche gilt für die Erhöhung einer Witwenrente wegen der Erwerbsunfähigkeit der Witwe;
3. die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten sinngemäß für
a) Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 26a) bei Veränderungen im Zustand der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen,
b) Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§§ 26b, 46) bei Veränderungen des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht,
c) Pflege- und Blindenzulagen (§§ 27, 28) bei Veränderungen im Zustand der Hilflosigkeit oder Blindheit und
d) Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) bei Veränderungen des Leidenszustandes, für den der Pauschbetrag zuerkannt worden ist;
4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen
Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt, oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 3 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 4 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;
5. eine Erhöhung der Beschädigtenrente (§ 23) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung (§ 21 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkt der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monats ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht zulässig (§ 56 Abs. 3 HVG).
Eine vom Einkommen (§ 25) abhängige Versorgungsleistung ist bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder der in Betracht kommenden Einkommensgrenze neu zu bemessen oder einzustellen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 25) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen (§ 56 Abs. 4 HVG).
Hat der Beschädigte seit mindestens zehn Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, so ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 21 und § 22 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) nicht mehr zulässig, wenn der Beschädigte das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Wird innerhalb der zehn Jahre die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb des vorangeführten Zeitraumes erlassenen Bescheiden miterfasst ist, nicht mehr herabgesetzt werden (§ 56 Abs. 5 HVG).
Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Rente noch nicht zwei Jahre verstrichen sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine wesentliche Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen glaubhaft bescheinigt wird (§ 56 Abs. 6 HVG).
Der Neubemessung der Beschädigtenrente wegen einer maßgebenden Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen
(§ 56 Abs. 7 HVG).
Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 56 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung (§ 57 HVG).
Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 74) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein (§ 58 Abs. 1 HVG).
Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben
(§ 58 Abs. 2 HVG).
Die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen (§ 58 Abs. 3 HVG).
Wenn die Verpflichtung zum Ersatz des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden (§ 58 Abs. 4 HVG).
Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine vom Einkommen (§ 25) des Versorgungsberechtigten abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf eine Rente oder Pension aus der Sozialversicherung auf den Bund in der Höhe des Betrages über, der sich aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Renten(Pensions)anfalles ergibt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Frist beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht. Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Renten(Pensions)beträge wirksam (§ 59 Abs. 1 HVG).
Die Träger der Sozialversicherung haben bei Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens die Anspruchswerber zu befragen, ob sie eine Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls hat der Träger der Sozialversicherung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Einleitung des Renten(Pensions)feststellungsverfahrens unverzüglich zu verständigen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend zu machen (§ 59 Abs. 2 HVG).
Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt (§ 60 Abs. 1 HVG).
Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde
(§ 60 Abs. 2 HVG).
Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, XXXX und andere Hilfsmittel wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer gleichwertigen Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte (§ 65 HVG).
Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)rente (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) ruht, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die Hälfte der ruhenden Rente ausgefolgt werden. Dies gilt nicht für Angehörige, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist (§ 66 Abs. 1 HVG).
Für die Dauer der Unterbringung eines Versorgungsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ruhen die Versorgungsleistungen in dem durch § 94a für den Fall des Anspruchsüberganges auf den Träger der Sozialhilfe bestimmten Umfang. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge können vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden
(§ 66 Abs. 2 HVG).
Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung der Familienzuschläge für Kinder(§ 66 Abs. 3 HVG).
Das Ruhen von Rentenansprüchen (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) gemäß Abs. 1 bis 3 wird mit dem Ersten des Monates wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Versorgungsleistungen sind vom Ersten des Monates an wieder zu erbringen, in dem der Ruhensgrund weggefallen ist
(§ 66 Abs. 4 HVG).
Die Leistung der Versorgung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn und solange der Versorgungsberechtigte
1. einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht entspricht oder
2. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, oder
3. sich einem ihm zumutbaren Rehabilitationsverfahren ohne triftigen Grund nicht unterzieht oder
4. durch sein Verhalten den Erfolg eines Rehabilitationsverfahrens gefährdet oder vereitelt (§ 67 Abs. 1 HVG).
Das gleiche gilt hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nach § 23 Abs. 5, wenn ein Schwerbeschädigter die Annahme einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zuzumuten ist, unbegründet ablehnt (§ 67 Abs. 2 HVG).
Voraussetzung für eine Verfügung nach Abs. 1 oder 2 ist jedoch, dass der Beschädigte auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt (§ 67 Abs. 3 HVG).
Wurde eine Versorgungsleistung oder ein Teil derselben nach Abs. 2 versagt, kann den im Inland wohnenden Familienangehörigen (§ 26 Abs. 2), die bedürftig sind und zu deren Unterhalt der Versorgungsberechtigte verpflichtet ist, die Hälfte der ruhenden Rente oder des ruhenden Rententeiles ausgefolgt werden (§ 67 Abs. 4 HVG).
Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig
(§ 69 Abs. 1 HVG).
Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld ist wöchentlich im Nachhinein auszuzahlen (§ 69 Abs. 2 HVG).
Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig (§ 69 Abs. 3 HVG).
Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen (§ 70 Abs. 1 HVG).
Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inland trägt der Bund (§ 70 Abs. 2 HVG).
Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind bar im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Versorgungsberechtigten bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden (§ 71 Abs. 1 HVG).
Auszahlungen im Überweisungsverkehr (Abs. 1 zweiter Satz) sind nur zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistung überwiesen werden soll, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich der Versorgungsberechtigte und die Kreditunternehmung, bei der das Konto des Versorgungsberechtigten geführt wird, ausdrücklich damit einverstanden erklären, dass im Fall des Ablebens des Versorgungsberechtigten alle dem Konto nach dem Todestag gutgebrachten Geldleistungen auf das Postscheckkonto des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen rücküberwiesen werden(§ 71 Abs. 2 HVG).
Die Versorgungsberechtigten haben auf Verlangen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Lebensbestätigungen beizubringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten (§ 71 Abs. 3 HVG).
Die Zahlung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz an einen Versorgungsberechtigten, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, ist nach den Vorschriften des § 71 an einen vom Versorgungsberechtigten durch eigenhändig gefertigte Erklärung namhaft gemachten, im Inland wohnhaften Zahlungsempfänger zu vollziehen. Die Unterschrift auf der Erklärung ist erforderlichenfalls amtlich zu beglaubigen. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf; sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte Zahlungen beschränken (§ 72 Abs. 1 HVG).
Auf begründetes Verlangen eines Versorgungsberechtigten (Abs. 1) kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Zahlung an ihn durch Überweisung der Geldleistungen in das Ausland nach den für den Auslandgeldverkehr geltenden Vorschriften vollziehen
(§ 72 Abs. 2 HVG).
Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten (§ 72 Abs. 3 HVG).
Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 73a Abs. 1 HVG).
Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen
(§ 73a Abs. 2 HVG).
Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu (§ 73a Abs. 3 HVG).
Die Neubemessung von Versorgungsleistungen auf Grund der Anpassung nach § 46b dieses Bundesgesetzes sowie nach § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 3 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß
§ 25 Abs. 4 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt (§ 82 Abs. 1 HVG).
Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden (§ 82 Abs. 2 HVG).
Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 82 Abs. 3 HVG).
Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 55), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt (§ 82 Abs. 4 HVG).
Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gelten als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht (§ 83 Abs. 1 HVG).
Im Fall eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes sind den Versorgungswerbern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen zu gewähren, wenn es wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist (§ 85 Abs. 1 erster Satz HVG).
Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Fall der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen
(§ 85 Abs. 2 HVG).
Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen (§ 86 Abs. 1 HVG).
Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzt, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen
(§ 86 Abs. 2 HVG).
Den Sachverständigen und den nach Abs. 2 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung nach Maßgabe des § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 86 Abs. 3 HVG).
Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren. Diese umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zustehen. Der Anspruch ist binnen zwei Wochen nach der Vernehmung mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge am Ende der Vernehmung zu belehren (§ 87 Abs. 1 HVG).
Über den Anspruch auf Zeugengebühren entscheidet in erster und letzter Instanz die zur Entscheidung in der Sache zuständige Behörde (§ 74). (§ 87 Abs. 2 HVG).
Die militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die Österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken (§ 87a Abs. 1 HVG).
Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien, Art und Ausmaß von Gesundheitsschädigungen (das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Gutachten) sowie Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse der Versorgungswerber und Versorgungsberechtigten, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Kausalität, die ärztliche und berufskundliche Beurteilung sowie die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe von Versorgungsleistungen bilden (§ 87a Abs. 2 HVG).
Die Abgabenbehörden des Bundes sind nur zur Übermittlung jener Daten verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Behörden der Heeresversorgung zugänglich sind, entnommen werden können (§ 87a Abs. 3 HVG).
Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren (§ 87b HVG).
In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden (§ 88 Abs. 1 HVG).
Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten gemäß § 82 Abs. 2 im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung (§ 88 Abs. 2 HVG).
Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten
(§ 88 Abs. 3 HVG).
Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört
(§ 88a Abs. 1 HVG).
Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag (§ 88a Abs. 2 HVG).
Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten (§ 92 HVG).
Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 und 4) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales (§ 93 HVG).
Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem Anlass Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 94 Abs. 1 HVG).
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Versorgungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf den Bund übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen (§ 94 Abs. 2 HVG).
Erbringt der Bund dem Beschädigten (Hinterbliebenen) Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so kann er von den Personen, die als seine Organe in Vollziehung der Gesetze die Gesundheitsschädigung oder den Tod (§ 1) rechtswidrig und vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, den Rückersatz dieser Leistungen in dem Umfang begehren, als das schädigende Organ nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes schadenersatzpflichtig wäre; die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, über den Rückersatzanspruch sind sinngemäß anzuwenden. Soweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz nicht bestehen, der Bund jedoch nach dem Amtshaftungsgesetz haftet, bleiben die Rückersatzansprüche des Bundes nach dem Amtshaftungsgesetz unberührt (§ 94 Abs. 3 HVG).
Der Bund kann einen gemäß Abs. 1 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Angehörigen des Bundesheeres nur geltend machen, wenn
1. dieser den Eintritt des schädigenden Ereignisses vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
2. das schädigende Ereignis durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund
gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht (§ 94 Abs. 4 HVG).
Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 bis 4 maßgebenden Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 94 Abs. 5 HVG).
Wird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe
1. in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,
2. in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten
Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente, Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5, Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 v.H., wenn der Versorgungsberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 v.H. dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v.H. dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfassten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Pflege- oder Blindenzulage höchstens bis zu 80 v.H. auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über (§ 94a Abs. 1 HVG).
Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden (§ 94a Abs. 2 HVG).
Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 93) anzurechnen (§ 94a Abs. 3 HVG).
Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß Abs. 1 vor (§ 94a Abs. 4 HVG).
Wenn auf Grund der Bestimmung des § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 56 entsprechend zu mindern oder einzustellen (§ 98a Abs. 7 HVG).
Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 25 Abs. 3 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben (§ 98a Abs. 8 HVG).
Aus den schlüssigen Sachverständigengutachten der belangten Behörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, die für schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung diesem Bescheid zugrunde gelegt wurden, unter einer Somatisierungsstörung und einem Fibromyalgiesyndrom leide. Diese Gesundheitsschädigungen seien nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens jedoch nicht kausal auf die angeschuldigten Impfungen zurück zu führen. Darüber hinaus konnte trotz der enormen Anzahl an unterschiedlichen Beschwerden bisher kein organisches Korrelat gefunden werden und es gelang auch kein Nachweis einer Erkrankung des zentralen Nervensystems und des peripheren Nervensystems sowie der Muskulatur.
Festgestellt wurde weiters, dass eine Reihe der körperlichen Beschwerden nachweislich bereits deutlich vor den angeschuldigten Impfungen vorgelegen seien wie z.B. dyspeptische Beschwerden und Meteorismus; Steatosis hepatitis sowie Leberzysten seien bereits seit 1997 bekannt. Beschwerden im Bereich des Verdauungstraktes ließen sich ebenfalls bis 1997 nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen zurückverfolgen.
Ebenso finde sich bereits seit März 2005 die Diagnose Depression in den umfangreich und ausführlich vorgelegten Unterlagen und Befunden. Außerdem seien seit August 2006 diffuse Arthralgien dokumentiert. Thoraxschmerzen lägen bereits 6 Wochen vor der Impfung vor.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen und den Feststellungen der Sachverständigengutachten keine bestimmten organischen Erkrankungen nach der Twinrix-Impfung nachgewiesen werden konnten. Ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen den Impfungen und einer Vielzahl der angegebenen Beschwerden mit den Impfungen ist nicht objektivierbar.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen
(§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist
(§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Nichtgewährung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist, dass die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens nicht kausal auf die angeschuldigten Impfungen zurück zu führen seien. Ein Impfschaden mit bleibenden Schäden sei daher auszuschließen. Es bestehen keine zu den Beschwerden korrelierten organischen Veränderungen, sämtliche Untersuchungen insbesondere neurologische, ergaben keinen Anhalt für eine Entzündung des peripheren oder zentralen Nervensystems. Es konnte kein objektivierbarer Befund gefunden werden.
Die subjektiv sehr intensiv empfundenen Beschwerden stehen in Einklang mit der seit Jahren (jedenfalls auch schon vor 2007) behandelten Depression mit Somatisierungsstörung und zuletzt diagnostiziertem Fibromyalgiesyndrom.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die Sachverständigengutachten der belangten Behörde herangezogen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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