BVwG W127 1431446-3

W127 1431446-3Tribunale amministrativo federale2 dic 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W127 1431446-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1431446.3.00

Spruch

W127 1431446-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2014, Zl. 821659108 + 1583136, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde im Iran geboren und reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinem ebenfalls minderjährigen Bruder unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein. Am 13.11.2012 stellten die Eltern des Beschwerdeführers jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz und auch für den minderjährigen Beschwerdeführer und seinen Bruder wurden seitens der Mutter als gesetzlicher Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz eingebracht.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer Erstbefragung am 13.11.2012 zu den Gründen für die Antragstellung an, sie hätten illegal im Iran gelebt und keine Dokumente gehabt. Ihr Mann habe nicht arbeiten und die Kinder nicht die Schule besuchen dürfen. Außerdem seien die Schwiegereltern gegen ihre Heirat gewesen und hätten gewollt, dass sich ihr Mann scheiden lasse. Sie sei regelmäßig von den Schwiegereltern geschlagen worden. Überdies würde ihre Familie bereits in Österreich leben. Zu dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gab sie an, die beiden Kinder hätten sich seit ihrer Geburt ständig bei ihr befunden und würden daher die gleichen Fluchtgründe gelten wie für sie. Sie hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zl. 12 16.591-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Der hiegegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2013, Zl. S1 431446-1/2012/3E, gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2011 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 12 16.591-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs.? ?1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Der hiegegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2013, Zl. S1 431446-2/2013/4E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht.

Einsicht wurde in die Verwaltungsakte der Eltern, des Bruders und der am 13.09.2013 in Österreich geboren Schwester des Beschwerdeführers genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und hat am 13.11.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und ist im Jahre 2012 gemeinsam mit seinen Eltern und einem Bruder nach Österreich gekommen. Am 13.09.2013 wurde in Österreich eine Schwester des Beschwerdeführers geboren, für die ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde. Die Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienangehörigen wurden zuletzt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten wurde jeweils gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt. Nach Einbringung eines Rechtsmittels wurde der Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2014, GZ. W127 1431444-3/7E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akteninhalten der jeweiligen Verfahren.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG 2005).

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Wie bereits oben festgestellt wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit den asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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