W127 1431443-3•BVwG W127 1431443-3
W127 1431443-3Tribunale amministrativo federale2 dic 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, Familienverband,<br/>gesamte Staatsgebiet, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe
W127 1431443-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2014, Zl. 821658808 + 1583179, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBI. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß §? 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 13.11.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan geboren und habe seit 21 Jahren im Iran gelebt. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, er und seine Familie hätten illegal im Iran gelebt. Sie hätten keine Dokumente gehabt, die Kinder hätten nicht zur Schule gehen und er nicht arbeiten dürfen. Außerdem seien seine Eltern gegen die Hochzeit mit seiner Frau gewesen und hätten seine Frau regelmäßig geschlagen. Seine Frau habe einen Tumor in ihrer Brust und er habe kein Geld gehabt, um sie zum Arzt zu bringen. Des Weiteren würden die Eltern seiner Frau in Österreich leben. Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat gab der Beschwerdeführer an, er könne sich betreffend Afghanistan an nichts mehr erinnern und habe dort keine Familie mehr. Außerdem werde sein Vater in Afghanistan gesucht, weil er angeblich einen Mann getötet habe.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Ungarn geführt würden.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 28.11.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan im Haus seiner Eltern in der Provinz Maidan Wardak gelebt und sei im Alter von neun Jahren mit einigen Verwandten mitgeschickt worden, die in den Iran hätten reisen wollen. Dort habe er dann bis zu seiner Reise nach Österreich gelebt, seine Eltern seien aber in Afghanistan geblieben. Vor etwa zwölf Jahren habe er im Iran seine nunmehrige Ehefrau geheiratet. Er habe im Iran eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung gehabt, die aber etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise abgelaufen sei. Die iranische Behörde habe sie nicht mehr verlängert. Dies sei eigentlich der Hauptgrund gewesen, warum sie nicht mehr im Iran geblieben seien. Seine Kinder hätten im Iran nicht die Schule besuchen dürfen und er habe nicht gewollt, dass sie Analphabeten wären. Befragt, was der Beschwerdeführer sich persönlich von seinem Asylantrag erwarte, gab dieser an, er habe seit seinem neunten Lebensjahr regelmäßig gearbeitet. Seiner Meinung nach habe er ein wenig Ruhe und Sicherheit verdient. Er wolle in Österreich seine Sicherheit. Auf die Frage, was ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erwarte, antwortete der Beschwerdeführer, Afghanistan sei für ihn ein völlig fremdes Land. Er habe dort niemanden, keine Verwandten und kein Zuhause. Sein Vater habe jetzt auch Feinde. Dieser sei bedroht worden und habe deshalb Afghanistan verlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zl. 12 16.588-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Der hiegegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2013, Zl. S1 431443-1/2012/3E, gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2011 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Am 30.07.2013 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin vom Bundesasylamt neuerlich - insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages und eine allfällige Überstellung gemäß der Dublin-II-Verordnung - einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 12 16.588-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs.? 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Der hiegegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2013, Zl. S1 431443-2/2013/4E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.04.2014 gab der Beschwerdeführer zum Grund seiner Ausreise aus Afghanistan an, sein Vater habe ihn alleine mit einigen Verwandten in den Iran geschickt, da er gehofft habe, dass er im Iran die Schule besuchen und eventuell einen Beruf erlernen könne. Erst vor drei Jahren habe seine Familie große Probleme gehabt und das Heimatdorf Richtung Kabul verlassen. Die Familie sei aber auch in Kabul in Gefahr gewesen und sei daher in den Iran geflüchtet. Es habe sich bei den Problemen um einen Grundstücksstreit gehandelt und im Zuge dieses Streits sei ein Mann ums Leben gekommen und weitere Männer verletzt worden. Viele Bauern und auch der Vater des Beschwerdeführers seien an dem Streit beteiligt gewesen. Man habe dem Vater des Beschwerdeführers vorgeworfen, den Mann getötet zu haben. Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Nacht alles zusammengepackt und sei nach Kabul geflüchtet. Der Mann, der den Vater des Beschwerdeführers verfolgt habe, habe gute Beziehungen zu einflussreichen Leuten gehabt. Daher habe der Vater des Beschwerdeführers sich auch in Kabul nicht in Sicherheit gefühlt und habe Afghanistan verlassen.
Der Beschwerdeführer und seine ebenfalls befragte Ehegattin gaben zum Anlass ihrer Ausreise aus dem Iran an, ihr dortiger Aufenthalt sei auf einmal illegal gewesen, da ihre Aufenthaltskarten nicht verlängert worden seien. Außerdem sei die iranische Polizei strenger als früher gewesen. Man habe jederzeit festgenommen und abgeschoben werden können. Dies sei für sie sehr entscheidend gewesen, sie hätten auf keinen Fall abgeschoben werden wollen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ergänzte, sie sei überdies psychisch krank gewesen und habe gesagt, dass sie zu ihrer Familie nach Österreich gehen sollten.
Über Vorhalt des die Einvernahme leitenden Organwalters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass aus Sicht des Bundesamtes kein Asylgrund laut der Genfer Flüchtlingskonvention bestehe, aber "auf Grund des engen Familienkontaktes zu ihren Familien in Wien [...] subsidiärer Schutz gewährt werden" könne, erklärten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau damit einverstanden und gaben an, auf eine Beschwerde gegen eine negative Asylentscheidung zu verzichten.
Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm §? 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass die Identität des Antragstellers nicht feststehe, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischen Glaubens. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei bzw. gewesen sei. Auch ein Rückkehrhindernis im Sinne des Artikels 2 oder 3 EMRK bestehe nicht. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass der Gattin des Beschwerdeführers mit Bescheid des "Bundesasylamtes" vom 09.04.2014 das befristete Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 08.04.2015 gewährt worden sei. Auf Grund des zu führenden Familienverfahrens sei dem Antragsteller daher der gleiche Schutzumfang in gleicher Zeitdauer zuzuerkennen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Hiegegen sowie gegen die Bescheide der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Feststellungen und unrichtiger Beweiswürdigung, Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde ausgeführt, es sei letztlich fluchtauslösend gewesen, dass der Schulbesuch der Kinder im Iran verboten und der Aufenthalt der Familie im Iran von den Behörden "illegalisiert" worden sei. Die Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden seien insofern unzureichend, als sie auf die asylrelevante Situation im Iran nicht eingehen würden. Auch sei verabsäumt worden, die Gefährdung von schiitischen Hazara zu untersuchen. Eine individuell auf die Beschwerdeführer eingehende Ermittlungstätigkeit habe nicht stattgefunden. Ermittlungen über die Verfolgungssituation im Iran, sowie ob eine Rückkehr nach Afghanistan überhaupt möglich sei bzw. die afghanische Staatsbürgerschaft noch vorliege, würden ebenso fehlen. Von den Beschwerdeführern seien Asylgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention genannt worden, die letztlich unwiderlegt bleiben würden. Als schiitische Hazara würden sie wegen ihrer Religion in Afghanistan und wegen ihrer ethnischen Herkunft im Iran verfolgt.
Am 29.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Alter von zehn Jahren mit einem guten Freund des Vaters in den Iran gereist. Danach sei er nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Vor drei oder vier Jahren sei seine Familie ebenfalls in den Iran gekommen. Der Grund für deren Ausreise sei gewesen, dass es immer wieder zu Streitigkeiten wegen der Bewässerung der Felder gekommen sei. Bei einem Streit "dürfte" eine Person getötet worden sein und die Familie des Opfers habe die Familie des Beschwerdeführers beschuldigt, diese Tat verübt zu haben. Da diese Familie Macht und gute Kontakte zur Regierung gehabt habe, habe sie der Familie des Beschwerdeführers alles weggenommen und auch ein Mitglied seiner Familie töten wollen. Aus diesem Grund sei die gesamte Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan geflüchtet. Sollte ein Mitglied seiner Familie nach Afghanistan zurückkehren, würden sich diese Personen rächen. Im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beschwerde sei nicht auf die Probleme im Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit eingegangen worden, da diese vom Rechtsberater verfasst worden sei. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erinnern, ob er ihm eine Kopie der Niederschrift geschickt bzw. ob dieser über seine Probleme Bescheid gewusst habe.
Folgende Länderberichte wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebracht:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, 04.06.2013 und 31.03.2014;
Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014 (Stand 22.09.2014);
ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 01.09.2014;
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;
International NGO Safety Organisation, INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013;
US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014;
UNAMA, Afghanistan - Annual Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014;
UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, 22.07.2014;
Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21.01.2014;
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013;
tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus der Provinz Wardak, ist der Volksgruppe der Hazara zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 13.11.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er ist bereits in seiner Kindheit in den Iran ausgereist und hat dort bis zu seiner Reise nach Österreich gelebt. Vor ungefähr vierzehn Jahren hat der Beschwerdeführer seine nunmehrige, damals ebenfalls im Iran aufhältige Ehegattin geheiratet.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, seinen Sprach- und Landeskenntnissen sowie aus dem Akteninhalt.
Der Vater des Beschwerdeführers ist diesem erst vor etwa vier Jahren gemeinsam mit weiteren Verwandten in den Iran gefolgt. Anlass für seine Ausreise war ein Grundstücksstreit im Zusammenhang mit der Bewässerung der Felder der Familie, bei dem eine Person ums Leben gekommen ist. Der Vater des Beschwerdeführers wurde seitens mehrerer Dorfbewohner beschuldigt, diese Person getötet zu haben und von der Familie des Opfers wurde aus diesem Grund die Tötung eines Mitglieds der Familie des Beschwerdeführers verlangt. In Anbetracht des Umstandes, dass die übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan leben, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Verfolgung seitens der Familie der getöteten Person drohen würde.
Die Feststellungen zu dem Grundstücksstreit und der drohendenden Verfolgung in Afghanistan beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, der bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch sein Auftreten und seine Spontaneität einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, zumal seine Schilderungen auch plausibel und mit den Gegebenheiten in Afghanistan in Einklang zu bringen waren. Er hat überdies bereits bei der Erstbefragung am 13.11.2012 die seinem Vater angelastete Tötung eines Mannes vorgebracht und auch bei der Einvernahme am 03.04.2014 im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht. Eine geringfügige Abweichung in seinem Vorbringen betreffend die Familie des Opfers (ob diese selbst einflussreich sei oder nur gute Beziehungen zu einflussreichen Leuten habe) konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung über konkreten Vorhalt nachvollziehbar erklären.
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft wurde nicht konkret dargetan und erstmals in verfahrensgegenständlicher Beschwerde - unsubstantiiert - behauptet. Auch unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten bzw. aktuellen Länderberichte (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, S. 10 f; Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014, S. 67 ff) kann eine dahingehende asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht festgestellt werden. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff).
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011.
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2.568 zivilen Todesopfern und 4.826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 % der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 % aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 % der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 % der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1.454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 % in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul.
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen. Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle.
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.
Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Es reicht aus, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung ist, er muss jedoch nicht als einziger oder beherrschender Grund vorliegen (Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 76, mwH).
Verfolgung kann schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention, etwa jener der Familie, liegt (vgl. VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508, mwH). Eine Konstellation, in der die Angehörigeneigenschaft bei sämtlichen verfolgten Familienmitgliedern das einzige Anknüpfungsmerkmal im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, liegt vor, wenn sich die private Verfolgung auf Grund eines Verhaltens, das die Verfolger einem Familienmitglied anlasten, gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen Abstammung richtet (VfGH 29.09.2014, Zl. U2699/2013, mwH). In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidend, ob das Familienmitglied seinerseits aus Konventionsgründen verfolgt worden war (vgl. VwGH 26.05.2009, Zl. 2007/01/0077, mwH).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgung durch die Familienangehörigen des Mannes zu rechnen hat, dessen Tod dem Vater des Beschwerdeführers angelastet wird. Dass die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von Asylrelevanz sein kann, wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon wiederholt klargestellt (vgl. dazu VwGH 28.08.2009, Zl. 2008/19/1027; 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366; 09.09.2010, Zl. 2007/20/1091; 12.03.2002, Zl. 2001/01/0399).
Auch wenn eine solche Verfolgung nicht direkt von staatlicher Seite ausgeht, ist darauf zu verweisen, dass das Asylrecht auch als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist und es daher nicht darauf ankommt, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen, wie zum Beispiel von lokalen Machthabern, die ihre Machtbefugnisse missbrauchen, ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt, ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen. Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung oder auch den lokalen Machthabern möglich ist, Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu unterbinden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich vielmehr, dass kein funktionierender Polizei- und Justizapparat besteht (vgl. den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014: "Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. [...] Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.") und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Eintritt einer asylrelevanten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Asylausschlussgründe liegen nicht vor und eine inländische Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer, dem bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde, ebenfalls nicht zur Verfügung.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Hinsichtlich des im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.04.2014 protokollierten Beschwerdeverzichts ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nur ein nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich geäußerter Verzicht wirksam sein kann (vgl. § 7 Abs. 2 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.