I405 2009994-1•BVwG I405 2009994-1
I405 2009994-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2014
Identität, Ladungen, mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht
I405 2009994-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zl. 272342803 - 1.164.244/FRB/13, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 10.12.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2003, Zl. 03 37.610-BAE, wurde der Asylantrag des BF vom 10.12.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als zulässig festgestellt.
3. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 16.07.2007, Zl. 245.468/0-XII/37/03, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und zugleich wurde im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.
3.1. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den VwGH, welcher der Beschwerde im April 2007 vorerst aufschiebende Wirkung zuerkannte, die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 10.11.2010, Zl. 2008/23/0465-9, ablehnte.
4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (im Folgenden: BPD Wien) vom 12.10.2004, Zl. III-1164244/FrB/04, wurde gegen den BF aufgrund des Urteils vom Landesgericht XXXX, mit welchem der BF nach den §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 (1.Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu sieben Monaten Freiheitsstrafe (davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt worden war, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
4.1. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 26.11.2004, Zl. SD 1510/04, keine Folge gegeben, sodass das Aufenthaltsverbot am 13.12.2004 in Rechtskraft erwachsen ist.
5. Mit Ladungsbescheid der BPD Wien vom 18.04.2011 wurde der BF bezüglich der Verhängung eines gelinderen Mittels vor die BPD Wien (Fremdenpolizeiliches Büro) geladen.
6. Mit Schriftsatz vom 06.05.2011 gab Rechtsanwalt Edward. W. DAIGNEAULT seine Vollmacht bekannt.
7. Am 17.05.2011 wurde der BF von einem Organwalter der BPD Wien zur beabsichtigten Verhängung eines gelinderen Mittel niederschriftlich einvernommen, wobei der BF auf das Wesentliche zusammengefasst angab, dass er vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens sowie vom negativen Ausgang seiner VwGH-Beschwerde in Kenntnis sei, er keine Dokument besitze, er bei seiner Vertretungsbehörde um einen Reisepass angesucht habe und er wisse, dass er das Bundesgebiet zeitnah verlassen müsse. Er sei ledig und habe keine Angehörigen in Österreich und auch keine in Nigeria, zumal letztere allesamt verstorben seien. Er gehe einer gemeinnützigen Beschäftigung bei der Diakonie nach. Von der fremdenpolizeilichen Behörde wurde dem BF am Ende der Vernehmung mitgeteilt, dass nunmehr von der Verhängung eines gelinderen Mittels Abstand genommen werde.
8. Am 06.06.2011 wurden dem BF vom Bundeskriminalamt für die Beschaffung eines Heimreisezertifikates die Fingerabdrücke abgenommen.
9. Mit Ladungsbescheid vom 01.09.2011 der BPD Wien wurde der BF zur Feststellung seiner Identität für den 16.09.2011 vor die BPD Wien (Fremdenpolizeiliches Büro) geladen. Mit dem am 15.09.2011 per Fax an die BPD übermittelten Schriftsatz teilte die Diakonie Flüchtlingsdienst mit, dass der BF aufgrund einer Erkrankung der Ladung nicht Folge leisten könne und schloss dem Schreiben eine ärztliche Bestätigung an, wonach der BF in der Zeit vom 15.09.2011 bis 22.09.2011 nicht arbeitsfähig sei.
10. Mit Ladungsbescheid der BPD Wien vom 19.09.2011 wurde der BF zur Sicherung der Ausreise für den 30.09.2011 vor die BPD Wien geladen.
11. Mit Schriftsatz vom 30.09.2011 gab der MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart BINDER, die Vertretungsvollmacht bekannt und teilte unter einem mit, dass die nigerianische Delegation den Termin für den BF am 30.09.2011 abgesagt habe.
12. Mit Ladungsbescheid vom 18.10.2011 der BPD Wien wurde der BF zur Feststellung seiner Identität für den 28.10.2011 vor die BPD Wien (Fremdenpolizeiliches Büro) geladen. Diese Ladung wurde nicht behoben.
13. Laut Aktenvermerk des BPD Wien vom 21.11.2011 sollte der BF für den 02.12.2011 zur BPD Wien vorgeladen werden, wobei die Ladung vom 18.10.2011 nicht behoben worden sei. Auf Nachfrage der BPD Wien habe die Diakonie mitgeteilt, dass am 03.11.2011 bereits die amtliche Abmeldung des BF eingeleitet worden sei.
14. Mit Schriftsatz vom 17.02.2014 stellte der bevollmächtigte Rechtsvertreter eine Anfrage an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ob gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot bestehe, worauf vonseiten des BFA mit Schriftsatz vom 13.03.2014 mitgeteilt wurde, dass gegen den BF seit 13.12.2004 ein auf die Dauer von zehn Jahren verhängtes Aufenthaltsverbot bestehe.
15. Mit dem per Fax am 05.06.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte die bevollmächtigte Rechtsvertretung den Antrag auf Aufhebung des gegen den BF noch bestehenden Aufenthaltsverbotes und legte unter einem die Vertretungsvollmacht vom 14.02.2014 vor.
16. Mit angefochtenem Ladungsbescheid des BFA vom 07.07.2014, Zl. 272342803, 1.164.244/FRB/13 wurde der BF aufgefordert, am 18.07.2014 im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12 als Partei persönlich zu erscheinen. Als Ladungsgrund wurde eine vorzunehmende Feststellung der Identität angeführt. Das BFA führte sukzedan das Nachfolgende aus: "Gegen Sie wurde am 12.10.2004 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ihrer Berufung gegen diesen Bescheid wurde durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien am 26.11.2004 nicht stattgegeben und das Aufenthaltsverbot wurde mit 12.12.2004 rechtskräftig und durchsetzbar. Ihr Asylantrag wurde durch die II. Instanz am 18.01.2007 gemäß § 7 und § 8 (Anm.: gemeint wohl AsylG) rechtskräftig negativ entschieden. Sie brachten eine Beschwerde beim VwGH ein und Ihnen wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Seitens des VwGH wurde die Behandlung der höchstgerichtlichen Beschwerde am 10.11.2010 abgelehnt. Sie wurden für 02.11.2011 zur ha. Behörde zwecks Identitätsfeststellung vorgeladen. Diese Ladung wurde unter Ihrer Anschrift bei der Diakonie Neu Albern nicht behoben. Es wurde daraufhin beabsichtigt per E-Mail an die dortigen Sozialarbeiter Ihnen eine Ladung zukommen zu lassen, es wurde uns jedoch mitgeteilt, dass Sie dort nicht mehr aufhältig sind und eine amtliche Abmeldung eingeleitet wurde. Es ist in jedem Fall Ihre Identität zu klären, da gegen Sie nach wie vor ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht. Sie selbst haben Handlungen gesetzt, die darauf schließen, dass Sie sich dem drohenden Verfahren zur Durchsetzung und Effektivierung zu entziehen trachten und es muss daher zur Sicherung dieses Verfahrens und zur Klärung Ihrer Identität und Erlangung des erforderlichen Ersatzdokumentes dieser Bescheid erlassen werden."
Mitzubringen seien der Ladungsbescheid sowie in Besitz des BF befindliche Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige für das Verfahren relevante Beweismittel wie Zeugnisse, Fotografien etc.). Wenn der BF der Ladung ohne wichtigen Grund (z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass die zwangswiese Vorführung veranlasst bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrages (§ 34 BFA-VG) oder gemäß § 77 Abs. 4 FPG die Schubhaft angeordnet werden könne.
Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 18 Abs. 5, § 19, 56 AVG, § 34 BFA-VG sowie § 46 Abs. 2 und Abs. 2a FPG angeführt. Weiters wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Ladungsbescheides wörtlich ausgeführt: "Gegen diesen Bescheid stehen Ihnen die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann aber gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Sie haben sich im Jahre 2011, nachdem auch Ihr Asylantrag negativ entschieden wurde, einer Ladung zur Feststellung Ihrer Identität entzogen, indem Sie in Ihrer Unterkunft nicht mehr aufhältig waren und somit eine Zustellung nicht möglich war. Sie gaben der ha. Behörde keinen neuen Zustell- bzw. Aufenthaltsort bekannt und das Verfahren zur Identitätsfeststellung zur Erlangung des erforderlichen Ersatzdokumentes konnte nicht weitergeführt werden. Es besteht ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot und muss nunmehr gewährleistet sein, dass Sie an der Identitätsfeststellung zur Erlangung des erforderlichen Ersatzdokumentes tatsächlich mitwirken.
Die Feststellung der Identität zur Erlangung eines Reiseersatzdokumentes und Ihr persönliches Erscheinen bei der Behörde liegen im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist daher in Verbindung mit dem dargelegten Gesamtsachverhalt die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG abzuerkennen gewesen."
17. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF per Fax am 07.07.2014 Beschwerde. Im Wesentlichen wurde im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass sich der BF seit April 2003 in Österreich befinde. Ein Aufenthaltsverbot sei am 12.10.2004 erlassen worden, welches demnächst auslaufe. Außerdem sei die Aufhebung bzw. Verkürzung beantragt worden, da sich die Situation maßgeblich geändert habe. Im Ladungsbescheid werde verschwiegen, was es tatsächlich mit der Aufforderung zum Erscheinen auf sich habe, nämlich dass es sich um Vorführtermine vor die Delegation der nigerianischen Botschaft handle. Durch diese Intransparenz sei es dem BF verwehrt, sich entsprechend auf den Termin vorzubereiten bzw. sich darauf einzustellen. Der BF sei seit zehn Jahren in Österreich und sei gut integriert. Das Aufenthaltsverbot würde demnächst auslaufen bzw. aufgehoben. Eine Abschiebung sei nicht mehr zulässig. Eine Klärung der Identität werde von der Delegation der nigerianischen Botschaft nachweislich nicht verlässlich durchgeführt. Die Klärung der Identität durch eine Vorführung zur nigerianischen Delegation sei somit nicht möglich und daher rechtswidrig und unnötig. Der BF habe zudem immer gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht. Bei der Vorführung vor die nigerianische Delegation werde die österreichische Rechtsordnung nicht eingehalten. Die Delegation verweigere regelmäßig Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen den Zutritt zu dem Amtsraum der RD Wien, in welchem die Befragungen durchgeführt würden. Die Vorgeführten seien der Delegation und unzulässigen Fragen und Vorgängen hilflos ausgeliefert. Es gebe für die Vorgeführten und allenfalls für die Begleiter und Rechtsvertreter keine Rechtssicherheit. Die Repräsentanten Nigerias beharren bei den Vorführungen darauf, dass in diesen Amtsräumen (der österreichischen Republik) die österreichischen und europäischen Gesetzte nichts gelten würden und nur nigerianische Gesetzte gelten würden. Die Vorgeführten würden seitens der nigerianischen Delegationsmitglieder mit der Inhaftierung in Nigeria bedroht. Zum Beweis dafür wurden auf zwei Aktenvermerke bezüglich eines Vorführtermins am 15.11.2013 von einer namentlich genannten Person im BMI, Abt. II/3 betreffend zwei namentlich genannte Personen verwiesen. Keine Behörde und kein Gericht könne nachvollziehen und kontrollieren, was bei den Terminen der Vorführung vor die nigerianische Delegation ablaufe, da keine Protokolle existierten und niemand kontrolliere, welche Handlungen die nigerianische Delegation durchführe. Da der Beschwerdeführer als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, habe er begründete Furcht sich den unkontrollierten Fragen der nigerianischen Botschaft zu stellen. Der BF sei durch die Vorführung zu dieser Delegation erheblich gefährdet.
Da ein Rechtsvertreter seitens der Delegation der nigerianischen Botschaft nicht zur Befragung zugelassen werde und sich die belangte Behörde diesem rechtswidrigen Vorgehen beuge, könne der BF den Termin nicht wahrnehmen. Die Behörde beharre aktuell darauf, dass es zulässig sei, eine Befragung ohne Rechtvertreter durchzuführen. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Ladungsbescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Verführung zur Delegation der nigerianischen Botschaft nicht zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung sei von der belangten Behörde zwar thematisiert, aber nicht aberkannt worden, sodass die aufschiebende Wirkung nicht zu beantragen sei. Für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz diese Rechtsansicht nicht teile, werde die aufschiebende Wirkung sicherheitshalber beantragt.
18. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt am 23.07.2014 vorgelegt.
19. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14.08.2014 wurde der Antrag des BF vom 29.09.2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG abgewiesen.
20. Laut einer telefonischen Auskunft des BFA vom 26.11.2014 ist der BF am 18.07.2014 nicht zum Ladungstermin erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).
Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen den sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltenden BF ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot (nunmehr Rückkehrentscheidung) besteht. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des BF und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der nigerianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats, für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete.
Zur (bloßen) Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF der Befragungen durch die nigerianische Delegation hilflos ausgeliefert sei, da die nigerianische Delegation den Rechtsvertretern den Zutritt verweigere und die belangte Behörde darauf beharre, dass dies rechtmäßig sei, und hierzu auf zwei Aktenvermerke verweist, ohne auf den Inhalt dieser einzugehen oder diese dem Gericht vorzulegen, ist zu konstatieren, dass es aus der Sicht der erkennenden Richterin - abgesehen von der substanzlosen Behauptung im Beschwerdeschriftsatz - keine Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen des BFA gibt.
Bereits in früheren Verfahren wurden vor dem Hintergrund solcher nahezu wortidenter Beschwerdebehauptungen entsprechende Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Ergebnis vorgenommen, dass den Rechtsvertretern sehr wohl der Zutritt bei den Befragungen gestattet und auch ein Mitarbeiter der Behörde bei den Befragungen stets anwesend ist. (vgl. BVwG 25.6.2014, I405 2008838-1/4E). Darüber hinaus kann davon, dass in diesem Zusammenhang Rechtsbrüche des BFA notorisch wären, keine Rede sein. Der weiteren Beschwerderüge hinsichtlich der Intransparenz des Ladungsbescheides kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden, zumal - wie es sich bereits aus dem Verfahrensgang eindeutig erhellt - der Gegenstand der Ladung aus dem Ladungsbescheid eindeutig zu entnehmen ist. Als Gegenstand der Ladung wurde dezidiert eine vorzunehmende Identitätsfeststellung genannt. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert, einen (allenfalls vorhandene) Dokumente bzw. weitere Beweismittel (Fotos, Zeugnisse) mitzubringen. Somit lässt bereits der Inhalt der Ladung bereits erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.
Des Weiteren ist anzuführen, dass gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist im Spruch des Ladungsbescheides nicht erfolgt, vielmehr hat die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, sodass dieser Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine normative Wirkung zugesonnen werden kann und der Beschwerde sohin ex lege aufschiebende Wirkung zugekommen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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