I405 2006550-1•BVwG I405 2006550-1
I405 2006550-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Homosexualität, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
I405 2006550-1/4E
BESCHLUSs
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward. W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zl. 1001405805/14075086, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger aus Nigeria christlichen Glaubens und der Volksgruppe Ibo zugehörig, stellte am 04.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer sodann auf der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von Nigeria aus mit einem weißen Mann am 01.02.2014 illegal mit Flugzeug von Lagos kommend in ein unbekanntes, mehr als drei Flugstunden entferntes Land, gereist und dort nach einem zweistündigen Aufenthalt wieder mit einem Flugzeug direkt nach Österreich gelangt und am 02.02.2014 angekommen sei. Am Flughafen habe er von dem weißen Mann noch 120 Euro für ein Taxi erhalten und dieser habe den Taxifahrer angewiesen, den Beschwerdeführer zum Bahnhof zu bringen. Dann sei dieser Mann weggegangen. Am Bahnhof habe der Beschwerdeführer einen schwarzen Mann getroffen, dieser habe ihn mit nach Hause genommen und am darauffolgenden Montag zur Anwaltskanzlei gebracht. Ein Reisedokument bzw. einen sonstigen Identitätsnachweise habe er nicht. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer wörtlich das Nachfolgende vor: "Ich bin homosexuell und habe aus diesem Grund meine Heimat verlassen. In meiner Heimat ist dies verboten. Dies ist mein einziger Fluchtgrund." Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass sein Leben wegen seiner Homosexualität in Gefahr sei.
2.1. Bei der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer die am 03.02.2014 an den Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, 1060 Wien, erteilte Vertretungsvollmacht zur Vorlage.
3. Am 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass seine Angaben anlässlich seiner Erstbefragung der Wahrheit entsprochen haben und er seit seiner Einreise in Europa vermutlich aufgrund des Klimawechsels sehr oft Kopfschmerzen habe. Er sei in Imo State geboren und habe dort mit seinen vier Schwester und drei Brüdern in einer Familienunterkunft gewohnt. Seine Familie besitze eine Landwirtschaft und er habe dort gearbeitet.
Vom Organwalter aufgefordert, in detaillierter Weise die Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich hatte ein Problem in meinem Dorf. Ich bin homosexuell und die anderen wollten das nicht. Ich hatte auch eine Affäre und ich bin erwischt worden. Einige Jugendliche haben das schon vorab gewusst, dass sie mich angreifen werden. Sie haben mich auch einmal angegriffen und deshalb habe ich das Land verlassen. Das sind meine Fluchtgründe. Sonst habe ich keine ethnische, politische oder religiöse Fluchtgründe."
Summarisch dargestellt brachte der Beschwerdeführer zu den weiteren Fragestellungen des Organwalters vor, dass er seit klein auf wisse, dass er homosexuell sei. Er habe das nicht wollen, aber es habe nicht funktioniert, zumal er sich zu Männern hingezogen fühle. Wann die Dorfgemeinschaft von seiner Homosexualität erfahren habe, wisse er nicht mehr. Am Mittwoch vor dem Samstag, an dem er ausgereist sei, sei er plötzlich von den Dorfbewohnern angegriffen worden. Davor hätten aber einige andere jugendliche Dorfbewohner bereits über seine Neigung Bescheid gewusst, weil sie vielleicht gesehen hätten, wie er mit anderen Männern gesprochen habe. Wer genau, wisse er nicht. Er sei gemieden und es sei auf ihn gezeigt worden. Dann sei er angegriffen worden und er sei geflüchtet. Er habe sich von Männern angezogen gefühlt, erwischt worden sei er jedoch nicht. Er habe sich zu einem namentlich genannten Mann hingezogen gefühlt und mit ihm darüber gesprochen, was diesem nicht gefallen habe. Der Genannte habe es den Leuten gesagt und sei böse geworden. Am Mittwoch vor seiner Abreise habe er mit dem namentlich Erwähnten gesprochen. Das Gespräch habe am Morgen, oder später, eher zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr stattgefunden. Er könne sich nicht genauer erinnern. Er sei von diesen Leuten verfolgt worden, diese würden die Polizei verständigen und er würde in Haft genommen. Deshalb habe er nicht in Lagos bleiben können.
Für die Schleppung habe er nichts bezahlt. Ein Freund habe die Kosten getragen. Welcher Freund es gewesen sei, wisse er nicht mehr. Mehr könne er nicht angeben. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, umgebracht zu werden.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Nigeria sowie die Ansicht der belangten Behörde, dass die Angaben zum Verlassen des Herkunftsstaates sowie die Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft seien und die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungsszenarien nicht den Behörden des Herkunfts-staates zurechenbar seien, zur Kenntnis gebracht. Aufgefordert, dazu eine Stellungnahme abzugeben, führte der Beschwerdeführer aus, dass er hier bleiben möchte und auch im Falle einer negativen Entscheidung immer hier bleiben möchte und seinen Anwalt fragen werde.
6. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2014, Zl. 1001405805/14075086, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.02.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ein zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
6.1. Zur Person des Beschwerdeführers wurde im bekämpften Bescheid festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Nigeria, ledig und gesund sei und keine Medikamente einnehme. Seine Einreise sei illegal erfolgt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft, eine Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten, er gehe keiner Arbeit nach, verfüge über keinen eigenen Wohnsitz in Österreich und spreche nicht Deutsch.
Zur aktuellen Lage im Herkunftsland finden sich im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 9 bis 46 Länderfeststellungen zu folgenden Themenbereichen: Ende des Moratoriums für die Todesstrafe, politische Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz und Justizwesen, Sicherheits-behörden, vigilante Gruppen und Hisbah, Folter und unmenschliche Behandlung, Korruption, Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Ombudsmann, allgemeine Menschen-rechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/ Opposition, Religionsfreiheit, religiöse Gruppen, Spannungen zwischen Muslime und Christen, ethnische Minderheiten, Bewegungsfreiheit, Meldewesen, Binnenflüchtlinge (IDPs), internationale Flüchtlinge, Grundversorgung/Wirtschaft, Frauen/Kinder, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr, Dokumente.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführer aus, dass die Identität des Beschwerdeführer in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht feststehe, die im verwendeten Personendaten nur der Identifizierung im Asylverfahren dienen würden und sich die Feststellungen zur Nationalität und dem familiären Umfeld aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben würden. Der Gesundheitszustand ergebe sich aus den Angaben in den Einvernahmen, die illegale Reise aus dem fehlenden Reisepass und fehlendem Visum.
Betreffend die Feststellungen der Gründe des Verlassens des Herkunftslandes referierte die belangte Behörde beweiswürdigend, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen wäre, aus freien Stücken eine Vielzahl von Details zur Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben. Offensichtlich habe er sich am Beginn nicht festlegen wollen. Der behauptete Fluchtgrund sei in extrem vager Art und Weise vorgebracht worden. Die Angaben würden keine Hinweise auf wahre Erlebnisse beinhalten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim BFA von sich aus weder den Namen des Sexualpartners noch den Namen der Gegner aus der Dorfgemeinschaft angeben habe wollen, sei Grund genug, dem Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer habe immer wieder vorgebracht, sich an nichts erinnern zu können. Bei der Schilderung seiner vermeintlichen Homosexualität sei er vage und unkonkret geblieben. Der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar erklären können, wie die Dorfgemeinschaft von seiner Gesinnung erfahren habe. Völlig abstrus sei erklärt worden, dass die Kenntnis der Dorfgemeinschaft bezüglich der Gesinnung des Beschwerdeführers aus der Beobachtung von Gesprächen erlangt worden sein soll. Auch habe der Beschwerdeführer vorerst angegeben, bei einer Affäre erwischt worden zu sein, was er auf Nachfrage wieder verneint habe. Darauf habe er erklärt, dass er mit einem namentlich genannten Mann gesprochen habe, dieser dann böse geworden sei und ihn verraten und sich der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkt des Gesprächs mit dem namentlich Genannten in Widersprüche wickelt habe. Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes sei erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich Eckpfeiler einer erfundenen Geschichte bedient und er während der Einvernahme versucht habe, vermeintliche Details zu konstruieren. Auch könne er keine Angaben zu seinem vermeintlichen Freund in Lagos machen, welcher ihm zur Ausreise nach Europa verholfen haben soll. Der Beschwerdeführer habe sich einer erfundenen Rahmengeschichte bedient. Abgesehen von den Ungereimtheiten, habe er sein Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Das Vorbringen sei absolut unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr könne keine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände erkannt werden. Eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylbewerbern liege laut den Länderfeststellungen nicht vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könne. Er sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und es wäre ihm zuzumuten, mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten. Er habe den Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht und verfüge dort über Freunde und Bekannte sowie Familie und Verwandte, von welchen er Unterstützung erhalten könne. Auch könne er NGOs in Anspruch nehmen. Die Feststellungen betreffend des Privat- und Familienlebens, seien aufgrund der glaubhaften Behauptungen erfolgt.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sämtliche im Rahmen getätigte Ausführungen unglaubwürdig gewesen seien, weshalb es im gegenständlichen Fall der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden habe können.
In Bezug auf Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde, dass von der Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Auch aus der allgemeinen Situation in Nigeria bzw. der erwarteten Rückkehrsituation lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der Beschwerdeführer könne sich im Heimatland eine Existenz aufbauen. Es sei nicht zu erwarten, dass er in eine ausweglose Situation gerate.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer erst im Februar 2014 in das Bundesgebiet Gebiet eingereist sei und sich erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde. Er sei unbescholten und kein Opfer von Gewalt. Er habe keine Verwandten in Österreich es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Er gehe keiner Arbeit nach und spreche nicht Deutsch. Auch sonstige private Bindungen in Österreich habe er nicht. Anhaltspunkte für eine besondere Integration würden nicht bestehen. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Ein unzulässiger Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK liege nicht vor. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht zu erteilen. Die Abschiebung nach Nigeria sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.
7. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt einer Verfahrensanordnung vom 11.02.2014, wonach dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde sowie ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise durch persönliche Übergabe am 21.02.2014 beim BFA zustellt.
8. Mit dem per Fax am 20.02.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers ist fristgerecht Beschwerde.
8.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten werde. Der Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuerkennung von internationalem Schutz, jedenfalls aber in seinem Recht, nicht nach Nigeria abgeschoben zu werden. Weiters werde er in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens durch das BFA verletzt. Nach allgemeinen Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang und dem im Bescheid dargestellten Länderfeststellungen wurde im Beschwerdeschriftsatz unter der Rubrik "Beschwerdegründe" auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die Einvernahme den Erinnerungen des Beschwerdeführers zufolge nur etwa 15 Minuten gedauert habe, während im Einvernahmeprotokoll eine 90-minütige Befragung (Beginn 7:55 Uhr, Ende 9:20 Uhr) vermerkt sei. Während der Einvernahme habe er darauf hingewiesen, dass er krank sei und zur Krankenstation müsse. Unmittelbar nach der Beendigung der Einvernahme sei er zur Krankenstation gegangen und habe sich dort in die Anwesenheitsliste eingetragen er beantrage die Beischaffung und Einsichtnahme in die Anwesenheitsliste der Krankenstation.
Die Länderfeststellungen würden 37 Seiten umfassen. Im Protokoll sei vermerkt, dass die Länderberichte mit dem Beschwerdeführer erörtert worden seien. Es wäre aber nicht möglich, neben einer Einvernahme noch 37 Seitenländerberichte in 90 Minuten zu erörtern. Daraus ergebe sich, dass in der Einvernahme auf das Recht des Beschwerdeführers, nämlich den Inhalt der Länderberichte ausreichend erläutert zu erhalten zu bekommen, um dazu Stellung beziehen zu können, nicht Rücksicht genommen worden sei.
Unter Hinweis auf eine UNHCR Richtlinie vom 23.10.2012 für den Umgang mit Flüchtlingen, die ihre Verfolgungsfurcht auf die Behinderung der sexuellen Selbstbestimmung stützen, erscheine die Vorgangsweise des BFA (Einvernahme bereits drei Tage nach Asyl Antragstellung, ohne Vorbereitung, ohne Rechtsbeistand unter polizeilicher Vorführung etc.) gänzlich rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei aus dem Zimmer geholt und ab- bzw. zur Einvernahme vorgeführt worden. Zum anderen sei er am Beginn der Einvernahme nicht auf Vertraulichkeit hingewiesen worden.
Im Beschwerdeverfahren bzw. generell im weiteren Verfahren ersuche der Beschwerdeführer um Einvernahmen durch Richterinnen/Referentinnen und um Beiziehung von Dolmetscher-innen, zumal er Hemmungen habe, vor Männern über seine Sexualität zu sprechen. Auch der eingesetzte Dolmetscher sei denkbar ungeeignet gewesen. In Nigeria würden im christlichen Süden, aus dem der Beschwerdeführer komme, manchmal "geschlagen", im muslimischen Norden werde über Homosexuelle die Todesstrafe verhängt, sodass er mehr Angst vor Muslimen als vor Christen habe.
Das BFA habe sich in ihren Länderberichten in keinster Weise mit der Situation homosexueller Menschen in Nigeria auseinandergesetzt. Länderberichte dazu würden gänzlich fehlen, obwohl Homosexuelle im christlichen Süden des Landes als "Sodomisten" strafrechtlich verfolgt werden würden. Auch würden sie gesellschaftlich ausgegrenzt und in aller Öffentlichkeit misshandelt. Bei der Einvernahme habe er nur aufgrund des Anratens seines Vertreters über seine Veranlagung gesprochen. Es sei ihm nur schwer möglich gewesen, sofort offen über seine sexuelle Verfolgung zu berichten. Er habe sich nicht vorbereiten können, die Einvernahme sei ohne Rechtsbeistand erfolgt und er sei mit Polizeigewalt aus dem Bett geholt worden. Das sei rechtswidrig. Es sei ihm damit die Möglichkeit genommen worden, sich sicher zu fühlen. Dementsprechend seien auch die Antworten ausgefallen. Die Einvernahme müsse wiederholt werden.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, die Uhrzeit der Anmeldung in der Krankenstation am 07.02.2014 festzustellen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verfahren an das BFA zurückzuverweisen oder in Änderung des angefochtenen Bescheides internationalen Schutz zu gewähren bzw. in jedem Fall die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig zu erklären und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Zudem wurde der Antrag gestellt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch eine Richterin bzw. einer Dolmetscherin einvernommen werde.
9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem diesen Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt am 04.04.2014 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1.2. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungs-gericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.5. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
1.7.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1.7.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
1.7.3. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
1.7.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliegt, weil es das Bundesasylamt offensichtlich unterlassen hat, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
Im vorliegenden Fall liegt eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor. Die Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde vermögen das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich ist, hat das BFA es gänzlich unterlassen, sich in ihren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers mit der Frage einer allfällig tatsächlich vorliegenden Homosexualität des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Auch in den Länderfeststellungen wurde die Thematik der Lage von Homosexuellen in Nigeria völlig außer Acht gelassen.
Aus der Beweiswürdigung lässt sich zudem nicht erkennen, wie die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell sein soll, sodass auch der Beweis-würdigung maßgebende Erwägungen fehlen (vgl. VwGH 19.5.1994, 90/07/0121).
Insofern ist auch das dem bekämpften Bescheid vorausgegangene und ihm zugrunde gelegte Ermittlungsverfahren zu rügen, zumal der Beschwerdeführer einerseits in seiner Erst-befragung am 04.02.2014 (AS 3ff) und auch bei seiner Vernehmung am 07.02.2014 (AS 27ff) wiederholt angegeben hat, aufgrund seiner sexuellen Neigung in Nigeria verfolgt worden zu sein und anderseits die Behörde es trotzdem unterlassen hat, durch gezielte und entsprechend insistierende Fragestellungen ihren Ermittlungspflichten adäquat nachzukommen, und das nur vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungsszenario zu hinterfragen.
Wesentliche Verfahrensmängel finden sich sohin im Kontext mit den vorgebrachten Fluchtgründen auch in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides, wo - wie oben dargestellt - keine inhaltlich substantiierten beweiswürdigenden Erwägungen zum behaupteten Fluchtgrund des Beschwerdeführers getroffen wurden.
Vor diesem Hintergrund muss berücksichtigt werden, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023).
Es wäre der belangten Behörde somit erst bei entsprechend intensiver und detaillierter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen zum vorgebrachten Fluchtgrund überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eindeutig bzw. allfällig vorhandene Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention feststellen zu können.
Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren aber entscheidungsrelevanten Fragen klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein hinreichendes Tatsachensubstrat.
Da seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers (07.02.2014) nun mehr beinahe zehn Monate vergangen sind, erscheint es zudem sinnvoll, den Beschwerdeführer hinsichtlich seines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf etwaige Integrations- bzw. Verfestigungstatbestände erneut näher zu befragen und ihm allenfalls die Vorlage entsprechender, seine Integration darstellender Urkunden aufzutragen.
Zudem werden dem Beschwerdeführer aktuelle, und mit den vorgebrachten Fluchtgründen korrelierende Länderfeststellungen zur Einsicht- und Stellungnahme vorgelegt werden müssen.
Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Integrations- und Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich iSd Art. 8 EMRK darstellen, vorgenommen und somit eine mögliche Rückkehrentscheidung abschließend beurteilt werden.
Es wird auch zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer als Opfer eines Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung im weiteren Verfahren ausdrücklich Einvernahmen durch eine Organwalterin des BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin verlangt.
1.7.5. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt somit aufgrund der unter Punkt 1.7.4. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zusammengefasst war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.
1.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären, auch schon aufgrund des Vorhandenseins der Staatendokumentation im Bereich der Verwaltungsbehörde.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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