I403 1416714-1•BVwG I403 1416714-1
I403 1416714-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsangehörigkeit
I403 1416714-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Eritrea/Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2010, Zl. 10 00.746-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Eritrea, verließ Addis Abeba im Sommer 2009 Richtung Sudan, wo er etwa ein Jahr lebte, ehe er illegal per Flugzeug nach Europa einreiste und mit dem Zug nach Österreich fuhr. Am 25.01.2010 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, am
XXXX geboren und Angehöriger der Zeugen Jehovas zu sein. Er habe von 1998 bis 2005 in Addis Abeba die Schule besucht. Nach dem Fluchtgrund befragt gab er zu Protokoll: "Im Jahr 2000 brach der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien aus. Dadurch wurden meine Familie und ich aus dem Land abgeschoben. In Eritrea wurden meine Mutter und mein älterer Bruder von der Regierung in das Militär einberufen. Da ich zu jung war, zog ich zu meinem Großvater. Als ich alt genug war, wurde ich gezwungen, dem Militär beizutreten. Mein Großvater organisierte es, mich zurück nach Äthiopien zu bringen. In Äthiopien lebte ich bei alten Freunden meines Vaters. Durch die Wahl, die 2005 stattfand, wurde ich in das Gefängnis gesteckt. Dadurch, dass ich Eritreer bin, ist das Leben in Äthiopien nicht mehr lebenswert." Bei einer Rückkehr würde er gezwungen werden, Soldat zu werden.
3. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten des XXXX Instituts für Klinisch-Forensische Bildgebung vom 11.03.2010 wurde festgestellt, dass das geltend gemachte Alter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ausgeschlossen werden könne und ein Mindestalter von 19 Jahren angenommen werden müsse.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 28.04.2010 im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, Eritrea als Kleinkind verlassen und dann in Addis Abeba gelebt zu haben. Sein Vater sei etwa 1998 gestorben, dann habe man seine Mutter, seinen Bruder und ihn nach Eritrea deportiert - seiner Ansicht nach weil sie Zeugen Jehovas waren. Er habe nie einen Reisepass besessen und wisse auch nichts über die Geschichte seiner Eltern, etwa wo diese geboren seien. Etwa im Jahr 2000 seien seine Mutter und sein Bruder gezwungen worden, Soldaten zu werden. Er gehe davon aus, dass diese tot seien, zumal ein Freund seines Vaters in Addis Abeba namens XXXX ihm vom Tod seiner Mutter berichtet habe. Er selbst sei von 1998 bis 2000 in die Schule (XXXX, in XXXX, in Addis Abeba) gegangen und dann wieder ab 2001 nach seiner Rückkehr aus Eritrea. Der Freund seines Vaters habe ihn finanziell unterstützt, vor allem da seine Mutter diesem vor ihrem Weggang nach Eritrea ihr Geld zur Verwahrung übergeben hatte. 2005 sei er über ein Jahr im Gefängnis gewesen. Im Zuge der Wahlen seien viele junge Menschen einfach willkürlich inhaftiert worden, er selbst sei nicht politisch, das verbiete ihm auch seine Religion. Im Gefängnis habe er auch an Malaria und Tuberkulose gelitten. Er sei dann in die Klinik eines kleinen Dorfes gebracht worden, in der er drei Wochen verbracht habe, ehe er in das große Krankenhaus "Black Lions" in Addis Abeba überstellt worden sei. Dort sei er vier Monate lang gegen Malaria und Tuberkulose behandelt worden. Danach sei er wieder zurück zum Freund seines Vaters, ehe er 2009 Äthiopien verlassen habe. Im Sudan habe er nichts getan, sondern nur in der Bibel gelesen und gewartet, dass er in ein Land käme, in dem er frei leben könnte. Auf Nachfrage nach dem konkreten Fluchtgrund bezog sich der Beschwerdeführer zunächst auf seine Religion, erklärte dann aber, in Äthiopien keine Probleme wegen seiner Religion gehabt zu haben, sondern wegen seiner eritreischen Nationalität. Er sei ihm aus diesem Grund auch der weitere Besuch der Schule verwehrt worden. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, aus Eritrea zu stammen, ihm wurde vom Bundesasylamt aber vorgehalten, dass von seiner äthiopischen Staatsbürgerschaft ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Erhebungen in Äthiopien einverstanden.
5. Im Juli 2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein Schreiben, in dem er seine Integrationsbemühungen darlegte, eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs, ein Unterstützungsschreiben seiner ehrenamtlichen Deutschlehrerin und einen Befundbericht der Abteilung Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters des Klinikum XXXX vom 01.07.2010, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Im August 2010 betonte der Beschwerdeführer nochmals schriftlich seinen Integrationswillen und ersuchte um positive Behandlung seines Antrages. Er wies zudem darauf hin, dass sein Geburtsdatum wie ursprünglich dargelegt der XXXX sei.
6. Eine Anfrage an die Österreichische Botschaft Addis Abeba führte zur Auskunft des Vertrauensanwaltes vom 04.08.2010, dass fünf Personen mit dem Namen des Beschwerdeführers die von ihm genannte Schule in Addis Abeba besucht hätten. Hinsichtlich der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers erklärte der Vertrauensanwalt, dass es für die äthiopische Staatsbürgerschaft erforderlich sei, dass zumindest ein Elternteil diese habe. Es erscheine ihm wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer die eritreische Staatsbürgerschaft besitze, falls er nach dem Befreiungsreferendum von eritreischen Eltern geboren wurde. Die Angaben zum angeblichen Freund des Vaters, XXXX, seien verifiziert worden. Es sei unmöglich festzustellen, ob der Beschwerdeführer einer der Tausenden Zeugen Jehovas in Äthiopien sei. Über Deportation oder Tod der Eltern sei nichts bekannt. Es sei tatsächlich nach den Wahlen 2005 zu zahlreichen Verhaftungen insbesondere junger Personen gekommen; angemerkt wurde zudem, dass ein Ausschluss aus der Schule wegen eritreischer Herkunft nicht wahrscheinlich sei.
7. Es wurde vom Bundesasylamt eine ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation in Auftrag gegeben, die vom Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba, mit Mail vom 13.10.2010 folgendermaßen beantwortet wurde: "Wir haben Herrn XXXX und andere Personen befragt, die angegeben hatten, Schulkameraden des XXXX gewesen zu sein. Hier die Ergebnisse meiner Ermittlungen: Gemäß äthiopischem Recht ist jede Person äthiopischer Staatsbürger, deren beide Eltern oder ein Elternteil die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzen. Allerdings waren beide Eltern des AW eritreische Staatsbürger, womit auch er selbst eritreischer Staatsbürger ist. Dieser Umstand wurde auch vom Freund des Vaters des AW, Herrn XXXX bestätigt. Es gibt keine Informationen bezüglich der Mitgliedschaft des AW bei den Zeugen Jehovas. Herr XXXX und andere befragte Zeugen haben angegeben, dass der AW niemals erwähnt habe, ein Zeuge Jehovas zu sein und es auch keinerlei Anzeichen gegeben habe, wonach er ein Anhänger einer derartigen Religion gewesen sei. Dementsprechend kann eine Mitgliedschaft des AW bei den Zeugen Jehovas wohl nur dann verifiziert werden, wenn dieser die Gemeinde exakt benennen würde, bei welcher er getauft worden ist. Wie ich schon bei früheren Antworten angemerkt habe, ist es weithin bekannt, dass es nach den Wahlen 2005 zu Massenverhaftungen gekommen ist. Dabei wurden viele Jugendliche in unterschiedlichen Gefängnissen innerhalb und außerhalb Addis Abeba inhaftiert. Es konnte nicht verifiziert werden, ob der AW tatsächlich zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schule war." Zudem wurden weiterführende Länderfeststellungen zur Situation eritreischer Personen in Äthiopien und zur Staatsbürgerschaftsfrage übermittelt. Zusammenfassend wurde darin festgestellt, dass Personen eritreischer Herkunft von den äthiopischen Behörden nicht mehr systematisch diskriminiert würden.
8. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 27.10.2010, wiederum im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache, statt. Der Beschwerdeführer erklärte, eine eritreische Freundin mit einer österreichischen Aufenthaltsberechtigung zu haben, welche in Salzburg leben würde. Er habe außerdem im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz begonnen bei einem Fast Food Lokal in XXXX zu arbeiten. Befragt nach der Privatunterkunft, in der er untergekommen war, meinte er: "Es ist wie meine Familie. Sie haben mich aufgefordert mit ihnen zu leben. Ich bin glücklich, ich habe das Gefühl, ich habe eine Familie und sie lieben mich auch. Die Mutter bringt mir das Frühstück und die Kinder sind auch da." Der Beschwerdeführer blieb bei allen seinen bisher getätigten Angaben und erklärte, dass der Freund seines Vaters, XXXX, sein Leben zerstören wolle und deshalb nicht die Wahrheit sage. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass gemäß der Direktive von Jänner 2004 Personen eritreischer Herkunft, die in Äthiopien leben und nicht am Unabhängigkeitsreferendum 1993 teilgenommen haben, als äthiopische Staatsbürger gelten. Der Beschwerdeführer erklärte, dass dies in der Praxis nicht stimmen würde.
9. Das Bundesasylamt wurde am 27.10.2010 mit Schreiben der Familie, bei welcher der Beschwerdeführer privat gewohnt hatte, informiert, dass diese ihre Verantwortungserklärung für den Beschwerdeführer zurückziehen wollten. Der Beschwerdeführer sei aktuell bei ihnen gemeldet, doch würden sie ihn nicht mehr weiter unterstützen wollen. Sie hätten ihn kennengelernt, als er im Asylheim wohnte und er hätte ihnen von schweren Alpträumen und Panikattacken berichtet. Aus Nächstenliebe hätten sie ihn im September 2010 in ihr Haus aufgenommen und sich verpflichtet, für seine Versorgung aufzukommen. Nunmehr sei es aber anscheinend sein größtes Ziel gewesen, in einer Privatunterkunft zu wohnen, um möglichst oft in Salzburg bei seiner Freundin zu schlafen. Er sei kaum zuhause, suche keinen Kontakt und bemühe sich nicht um Integration, rechne aber fix mit einem positiven Bescheid. Panikattacken oder andere psychische Beschwerden seien kein einziges Mal bemerkbar gewesen.
10. Der Beschwerdeführer wurde in einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2010 gefragt, ob er jemals die eritreische Staatsbürgerschaft beantragt habe, was er verneinte. Er habe sich auch nie beim National Immigration Office registrieren lassen und sei nie im Besitz eines Ausweises gewesen.
11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. In den Feststellungen des bezeichneten Bescheides führte das Bundesasylamt an, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Äthiopien, seine Eltern seien eritreischer Abstammung. In Äthiopien wohnhafte Personen eritreischer Herkunft, welche - wie der Beschwerdeführer - die eritreische Staatsbürgerschaft nicht angenommen hätten, würden als äthiopische Staatsbürger angesehen. Seine Identität stehe aufgrund von personenbezogenen Recherchen im Herkunftsstaat fest. Sein genaues Alter habe nicht festgestellt werden können, doch werde seine Volljährigkeit festgestellt. Nicht festgestellt habe werden können, dass ihm in Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe bzw. dass eine Gefahr im Sinne des § 8 Asylgesetzes vorliege. Dem Beschwerdeführer sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen; die von ihm behauptete Deportation nach Eritrea widerspreche den personenbezogenen Recherchen, die keine diesbezüglichen Hinweise ergeben hätten, und stünden auch im Widerspruch zu den Angaben in der Erstbefragung, wo der Beschwerdeführer erklärt habe, von 1998 bis 2005 in Addis Abeba die Schule besucht zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse über Eritrea, obwohl er nach seinen Angaben dort von 2000 bis 2005 gelebt habe. Es sei auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer plötzlich nach sieben Jahren die Schule nicht mehr besuchen durfte, da er Eritreer sei. Auch das Vorbringen, dass er zu den Zeugen Jehovas gehöre, sei wenig glaubwürdig da im Widerspruch zur Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der ÖB Addis Abeba, zudem habe er selbst erklärt, er habe damit keine Probleme gehabt. Auch die Aussagen zu seiner Inhaftierung seien widersprüchlich und vage gewesen, so habe er nicht einmal angeben können, wie lange die Haft gedauert habe. Die Fluchtgründe seien insgesamt nicht glaubhaft. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich liege nicht vor.
12. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 10.11.2010 übergeben, woraufhin dieser laut Unfallprotokoll des Bundesasylamtes aus unbekannter Ursache umfiel und in das Landeskrankenhaus gebracht wurde. Laut Befundbericht der Abteilung Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters des Klinikum XXXX vom 10.11.2010 sei die Anamnese aufgrund geringer Sprachkenntnisse erschwert gewesen. Als Diagnose wurde vasovagale Synkope festgehalten.
13. Der Bescheid wurde am 17.11.2010 durch die Österreichische Post dem Beschwerdeführer zugestellt.
14. Unter Berufung auf die erteilte Vollmacht erhob die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory Schellhorn OEG im Namen des Beschwerdeführers am 29.11.2010 Beschwerde. Es wurde beantragt, dass das Geburtsdatum mit XXXX und die Staatsbürgerschaft mit Eritrea festgelegt werde. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde beantragt, die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, in eventu subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunfts- und Staatsbürgerschaftsstaat Eritrea, aber auch den Staat des letzten Aufenthaltes Äthiopien, in eventu dass die Ausweisung für unzulässig erklärt würde. Hilfsweise werde die Zurückverweisung beantragt.
14.1. Zur Frage der Staatsbürgerschaft führte der Rechtsvertreter aus, dass die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsbürger, bekämpft werde und dass nicht nachvollziehbar sei, aus welcher deutschen Übersetzung der Direktive vom Jänner 2004 die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zitiere. Es sei aber jedenfalls festzustellen, dass in der im Bescheid zitierten deutschen Übersetzung der Direktive stehe, dass jene Personen von ihrer Anwendung ausgenommen seien, die von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden waren. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er die äthiopische Staatsbürgerschaft nur über Antrag erhalten könne und nicht von Amts wegen äthiopischer Staatsbürger sei. Der Beschwerdeführer verfüge aber nicht über jene Dokumente, welche für die Erlangung der Staatsbürgerschaft notwendig wären. Zur Zeit der Geburt des Beschwerdeführers sei Eritrea bereits ein selbständiger Staat gewesen; er sei in der Stadt XXXX geboren. Es sei falsch protokolliert worden, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wo seine Eltern geboren worden seien. In der Folge wurde darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Rechtsvertreters der Organwalter der belangten Behörde nicht unvoreingenommen vorgegangen sei. Weiter wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass Äthiopien kein Rechtsstaat sei und dass Bürger eritreischer Abstammung mit Willkür und Diskriminierung zu rechnen hätten. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, in Eritrea geboren und dort circa acht Jahre ab Geburt gelebt zu haben. Es sei fraglich, ob er daher tatsächlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung der äthiopischen Staatsangehörigkeit habe. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer Äthiopien verlassen, daher sei die Direktive nicht anzuwenden. Er habe keine Möglichkeiten, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Dies habe auch der Vertrauensanwalt bestätigt. Die Feststellung der Staatsangehörigkeit sei eine wesentliche rechtliche Vorfrage für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.
14.2. Hinsichtlich der Altersfeststellung wurde darauf hingewiesen, dass der volle Wortlaut des Gutachtens dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Es sei kein schriftliches Parteiengehör eingeräumt worden. Es sei nicht bekannt, nach welchen Methoden die Altersfeststellung vorgenommen sei. Unter Zugrundelegung der Richtigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers sei dieser bei den erstinstanzlichen Verfahrensschritten (Einvernahmen am 25.01.2010 und 28.04.2010 sowie gutachterliche Untersuchung am 22.02.2010) minderjährig gewesen und wäre das Beisein eines gesetzlichen Vertreters notwendig gewesen.
14.3. Das Verfahren erster Instanz sei mangelhaft, da die Einvernahmen in Englisch durchgeführt worden seien und nicht in der Muttersprache Amhari.
14.4. Zu den personenbezogenen Recherchen durch den Vertrauensanwalt der ÖB sei ebenfalls kein schriftliches Parteiengehör gewährt worden. Diese würden prinzipiell angezweifelt, so sei nicht bekannt, wer dieser Vertrauensanwalt sei. Detailangaben über die durchgeführte Befragung von Herrn XXXX würden fehlen, etwa wo und wann diese durchgeführt worden sei. Es wurde kritisiert, dass nicht klar sei, hinsichtlich welchen Schülers mit dem Namen XXXX sich der Vertrauensanwalt bei der Schule erkundigt habe und warum diese überhaupt Kenntnis von der Deportation oder dem Tod des Vaters haben sollte. Der Beschwerdeführer habe zudem nie behauptet von der Schule ausgeschlossen worden zu sein, er habe aber nicht über jene Papiere verfügt, die für den Übertritt in die nächste Schulstufe notwendig gewesen wären. Im Vorfeld sei sein Schulbesuch ohne Papiere nur möglich gewesen, da der Freund des Vaters inoffizielle Zahlungen an den Schuldirektor geleistet habe. Es widerspreche dem AVG, wenn personenbezogene Auslandserhebungen durch anonyme Personen durchgeführt würden. Es fehle diesbezüglich an Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Die in Rede stehenden Auslandserhebungen dürften keinesfalls in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden.
14.5. Alle Angaben des Beschwerdeführers seien schlüssig, glaubwürdig und lebensnah. Der Beschwerdeführer habe 1998 seinen Vater und im Jahr 2000 seine Mutter und seinen älteren Bruder verloren. Er sei in XXXX in Eritrea geboren und wie seine Eltern Zeugen Jehovas. Als der Beschwerdeführer klein gewesen sei, sei seine Familie nach Addis Abeba gegangen. Zu diesem Zeitpunkt war Eritrea bereits ein selbständiger Staat. Im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen Eritrea und Äthiopien sei das Vermögen des Vaters beschlagnahmt worden, dann sei er verstorben, als der Beschwerdeführer 6 Jahre alt gewesen sei. Im Jahr 2000 sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder zwangsdeportiert worden. In Eritrea seien Mutter und Bruder zur Armee eingezogen worden, der Beschwerdeführer habe bei seinem Großvater gelebt, der dann 2001 die Flucht nach Addis Abeba organisiert habe. Dort habe er bei einem Freund seines Vaters gelebt. 2005 sei der Beschwerdeführer für etwa 1 Jahr 10 Monate inhaftiert gewesen und aufgrund schwerer Erkrankungen enthaftet worden. Nach seiner Enthaftung habe er sich in einer ausgeprägt exponierten Lebenssituation befunden, da jeder Mann eritreischer Herkunft in einem Generalverdacht stehe, Spitzel der Regierung Eritreas zu sein. Es sei in der Folge immer wieder zu polizeilichen Kontrollen und Kurzfestnahmen gekommen, welche der Beschwerdeführer bei seinen erstbehördlichen Einvernahmen nicht angesprochen habe, da er unter Druck gestanden habe und nicht in seiner Muttersprache aussagen durfte. Das Verhältnis zum Freund seines Vaters sei immer schwieriger geworden, da dieser sich nicht in Schwierigkeiten bringen lassen wollte. Es bestehe eine Übereinstimmung der Schilderungen des Beschwerdeführers mit den Länderfeststellungen, da erwiesen sei, dass es 1998 bis 2000 zu Deportationen nach Eritrea gekommen sei und dass 2005 Massenverhaftungen stattgefunden hatten. Zwischen 2005 und 2008 habe jedenfalls noch eine ausgeprägte Diskriminierung von Personen eritreischer Herkunft in Addis Abeba vorgeherrscht und es sei nicht glaubhaft, dass sich dies geändert habe.
14.6. Der Beschwerdeführer müsste in Eritrea als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas eine Zwangsrekrutierung befürchten.
14.7. Eine Abschiebung nach Äthiopien sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht zulässig: Als alleinstehender junger Mann ohne Herkunftsfamilie habe er in Äthiopien kein Auffangnetz. Er wäre außerhalb von sozialen Strukturen existentiell gefährdet und würde in eine lebensbedrohende Situation geraten. Diese Armutssituation würde durch die eritreische Abstammung verstärkt werden.
14.8. Wenn der Beschwerdeführer die eritreische Abstammung nicht nachweisen könne, sei er jedenfalls als staatenlos anzusehen, weil es keinen Beweis gebe, dass er Staatsangehöriger von Äthiopien sei. Staatenlose müssten in Äthiopien fürchten, nach Eritrea verbracht zu werden. Personen ohne Papiere würden nach Eritrea abgeschoben werden. Die Ausweisung sowohl nach Äthiopien als auch nach Eritrea sei auf Dauer unzulässig, da er mit extremer Armut, sozialer Isolierung und einem Leben ohne identitätsnachweisende Dokumente rechnen müsste.
14.9. Eine Rückkehr nach Äthiopien könne diesem alleine aufgrund der willkürlichen Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2005 nicht zugemutet werden und sei dem Beschwerdeführer alleine schon deshalb wohlbegründete Furcht vor weiterer, asylerheblicher Verfolgung zuzugestehen.
15. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Asylgerichtshof am 10.12.2010 vorgelegt.
16. Am 27.03.2013 wurde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt. Mit Verfahrensanordnung vom 08.04.2013 wurde die ARGE Rechtsberatung dem Beschwerdeführer amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
17. Am 05.12.2013 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in dem dieser erklärte, weiter die Schule besuchen und seine schreckliche Kindheit vergessen zu wollen. Er wiederholte sein Anliegen, sein Geburtsdatum auf XXXX zu korrigieren und festzuhalten, dass er eritreischer Staatsbürger sei.
18. Am 10.03.2013 wurden ein Arbeitszeugnis und eine Integrationsbestätigung vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers übermittelt.
19. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
20. Mit Eingabe vom 05.02.2014 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr ausschließlich von Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY vertreten werde. Ein Taufschein in den Sprachen Tigrinja und Englisch wurde in Vorlage gebracht, welcher im Feld des Täuflings den Namen des Beschwerdeführers anführt. Erklärend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über einen Freund, den er aus Äthiopien kenne, der aber ebenfalls aus Eritrea stamme, Kontakt zur Schwester seines Taufpaten hergestellt habe. Diese lebe in Eritrea und habe berichtet, dass der Taufpate verstorben sei und dass der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX in Eritrea geboren sein. Um den Widerspruch zwischen dem Taufschein und der behaupteten Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Zeugen Jehovas zu erklären, wurde ausgeführt, dass in Eritrea die Religion der Zeugen Jehovas verboten sei und daher die Taufe wohl notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer wisse auch nicht, wann seine Eltern den Zeugen Jehovas beigetreten seien. Weiters wurde ausgeführt, dass nur mehr eine Prüfung in Bezug auf den Hauptschulabschluss ausständig sei. Seit 2010 arbeite er praktisch durchgehend bei einem Fast Food Lokal in XXXX. Er lebe mit einer eritreischen Staatsbürgerin, welche in Österreich als Asylberechtigte anerkannt wurde, zusammen; die Beziehung bestehe seit 3 Jahren und sie hätten sich verlobt. Die Eheschließung scheitere nur an dem fehlenden Identitätsnachweis des Beschwerdeführers.
21. Am 08.07.2014 wurde das Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vorgelegt.
22. Mit Eingabe vom 19.08.2014 suchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um baldige Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung an, wies nochmals auf Eritrea als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und auf die umfassende Integration in Österreich hin. Der Beschwerdeführer leide außerdem an Depressionen und finde nur schwer in den Schlaf. Eine rasche Erledigung des Verfahrens könne seinen psychischen Zustand verbessern.
23. Infolge eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.
24. Eine aktuelle Beschäftigungsbewilligung wurde am 14.10.2014 übermittelt.
25. Am 21.10.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung vorgelegt, dass der Beschwerdeführer sich für eine Ausbildung an der Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege interessiere, für die Anmeldung aber einen gültigen Aufenthaltsstatus benötigen würde. Zudem wurde ein Schreiben eines Facharztes für Gerichtliche Medizin, der den Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit in einem Fast Food Lokal kennengelernt hatte und erklärte, dass dieser ihm positiv aufgefallen sei, übermittelt.
26. Am 27.10.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte mit Schreiben vom 08.09.2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, dass aber die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt werde. Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Äthiopien und auch zur Situation von Personen mit eritreischen Wurzeln übergeben und eine Frist von drei Wochen für die Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme vereinbart.
Die wesentlichen Inhalte der Verhandlung werden im Folgenden als
Auszug der Niederschrift wiedergegeben (RI=Richterin;
RV=Rechtsvertreter; BF=Beschwerdeführer):
"Zur heutigen Situation:
RI: Können Sie bitte Ihren vollständigen Namen nennen?
BF: Ich heiße XXXX.
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Ich habe psychische Probleme wegen meiner Situation, vor allem Schlafstörungen. Ich nehme aktuell aber keine Medikamente.
RI: Sind Sie aktuell in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung?
BF: Nein. Die Medikamente haben mich müde gemacht, deswegen habe ich es gelassen.
Zum Fluchtvorbringen
RI: Können Sie bitte zunächst erzählen, wann Sie geboren sind und wo und wie Sie aufgewachsen sind?
BF: Ich bin am XXXX in Eritrea, XXXX geboren. Ich weiß nicht genau, aber als kleines Kind ging meine Familie mit mir nach Äthiopien, wo ich dann aufwuchs.
RI: Warum zog Ihre Familie dann nach Addis Abeba?
BF: Ich weiß nicht genau, aber ich vermute, dass es daran lag, dass meine Eltern Zeugen Jehovas waren und diese Religion in Eritrea verboten war.
RI: Wissen Sie wo die Stadt XXXX liegt? In Ihrem Taufschein steht, dass Sie in XXXX geboren sind.
BF: Ja. Mein Taufpate lebte in XXXX. Inzwischen ist er verstorben. Vielleicht wurde ich deswegen dort getauft, vielleicht auch weil der Ort in der Nähe Äthiopiens ist.
RI: Hatten Sie Verwandte in Eritrea, als Sie ein kleines Kind waren?
BF: Damals hatte ich Verwandte, meinen Taufpaten und meinen Opa.
RI: Hatten Sie Verwandte in Äthiopien?
BF: Nein, in Äthiopien hatte ich keine Verwandte.
RI: Wie war die finanzielle Situation Ihrer Familie?
BF: Die Situation war sehr gut. Mein Vater hatte mit Getreide gehandelt. Auch in Äthiopien war die finanzielle Situtation gut.
RI: Kannten Ihre Eltern wen in Äthiopien, bevor sie dort hingezogen sind?
BF: Nein.
RI: Ihr Eltern bauten eine völlig neue Existenz auf?
BF: Ja, sie waren Einwanderer.
RI: Können Sie etwas über die ersten Jahre in Äthiopien erzählen?
BF: Ich habe mit meiner Mutter und meinem Bruder in Addis Abeba gelebt.
RI: Auch nach dem Tod Ihres Vaters war die finanzielle Situation noch gut?
BF: Die Regierung nahm alles von meinem Vater weg: das Auto, die Firma, aber meine Mutter hatte ein wenig Geld gehabt, sie hat gespart.
RI: Können Sie noch etwas über den Tod Ihres Vaters erzählen?
BF: Man hat ihm alles weggenommen, was er aufgebaut hat. Dann wurde er schwer krank.
RI: Können Sie bitte erzählen, was Sie noch vor Ihrer Deportation nach Eritrea wissen?
BF: Wir wurden deportiert.
RI: Bitte mehr Details!
BF: Wir fuhren mit dem Bus und mussten dann auch zu Fuß gehen. Es war eine Gruppe von Menschen. Wir überquerten auch ein Wasser. Ich wurde teilweise auf den Schultern getragen. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, in welcher Stadt in Eritrea wir ankamen. Aber danach war ich bei meinem Großvater.
RI: Wo haben Sie in Eritrea gelebt?
BF: In XXXX.
RI: Dort haben Sie zunächst mit Ihrer Mutter, Ihrem Bruder und Ihrem Großvater gelebt?
BF: Ja.
RI: Können Sie etwas über die Einberufung Ihrer Mutter erzählen?
BF: Ich war zu Hause, ich weiß nicht genau, wie es passiert ist. Mein Großvater sagte mir, sie würden zurückkommen, aber sie kamen nicht zurück.
BF zeigt starke Gefühlsregungen und weint.
RI: Wie lange waren Sie schon in Eritrea zu dieser Zeit?
BF: Ich lebte zu diesem Zeitpunkt ein Jahr in Eritrea. Mein Großvater sagte mir unter Tränen, dass er mich nicht verstecken könne und dass ich nach Äthiopien zurück müsste.
RI: War das kurz nachdem Ihre Mutter und Ihr Bruder weg waren?
BF: Ja, sie waren schon lange weg.
RI: Wie hat Ihr Großvater Ihre Flucht organisiert?
BF: Es hat mich jemand begleitet. Es waren mehrere Leute, aber ich kannte sie nicht.
RI: Wo kamen Sie dann hin?
BF: Zu einem Freund meines Vaters, mein Großvater hatte es organisiert.
RI: Können Sie bitte über den Freund Ihres Vaters berichten?
BF: Was genau?
RI: Was er gearbeitet hat, wo er gewohnt hat?
BF: Er war ein Geschäftspartner meines Vaters. Sie haben zusammengearbeitet, hatten aber nicht die gleiche Firma.
RI: Wie alt war der Freund Ihres Vaters?
BF: Um die 40 Jahre, genau weiß ich es nicht. Er hatte eine Frau und Kinder. Ich lebte mit der ganzen Familie zusammen.
RI: Hatten Sie damals noch Kontakt mit Ihrem Großvater?
BF: Ich selbst habe ihn nicht getroffen oder mit ihm telefoniert, aber der Freund meines Vaters sagte mir, es wäre alles okay.
RI: Hatten Sie dann noch jemals Kontakt mit Ihrem Großvater?
BF: Nein.
RI: Und mit Ihrer Mutter oder Ihrem Bruder?
BF: Der Freund meines Vater erzählte mir, dass sie nicht vom Militär zurückgekommen seien.
Der BF gibt an, dass er nicht mehr weiter an diesem Tag denken möchte, da es ihn zu sehr schmerze. (Der BF muss weinen.)
RI: Hatten Sie jemals einen Personalausweis oder irgendeinen anderen Identitätsausweis?
BF: Ich hatte keinen Ausweis und konnte deswegen auch nicht weiter in die Schule gehen. Aber jetzt habe ich aus Eritrea meinen Taufschein organisiert. Das ist bei uns wie die Geburtsurkunde.
RI: Warum wurde nie einer beantragt? Oder wurden Papiere beantragt und Sie wissen nichts davon?
BF: Vielleicht haben sie etwas beantragt. Aber ich weiß es nicht. Bei uns ist es auch nicht üblich, dass man das mit Kindern bespricht.
RI: Hatten Sie jemals versucht bei der äthiopischen Botschaft Papiere zu bekommen? Oder bei der eritreischen?
BF: Der Freund meines Vater versuchte es, aber erfolglos.
RI: Seit Sie in Österreich sind, haben Sie es selbst nicht versucht?
BF: Nein.
RI: Können Sie mir noch einmal erzählen, wie Sie zu diesem Taufschein gekommen sind?
BF: Ich hatte per E-Mail mit jemanden Kontakt der aus Eritrea kam. Ich hatte schon in Äthiopien Kontakt mit ihm. Er war ein Flüchtling, der jetzt in Deutschland lebt.
RV an BF: Wie haben Sie seine Adresse gefunden?
BF: Ich hatte die E-Mail-Adresse von ihm.
RI: Woher bzw. seit wann hatten Sie die E-Mail-Adresse?
BF: Seit ich den E-Mail-Kontakt angefangen hatte.
RI: Können sie die E-Mail-Adresse aufschreiben?
BF: Nein, auswendig weiß ich sie nicht.
RI: Das heißt, Sie hatten per E-Mail mit dieser Person Kontakt. Wie ging es weiter?
BF: Ich habe mit Ihm telefoniert und ihm gesagt, dass ich ein Problem habe. Er hat dann jemanden in der Kirche gefragt.
RI: Welche Kirche meinen Sie?
BF: Er hat versucht in Asmara über die Kirche etwas zu erfahren. Er hat mich dann angerufen und gesagt, es gibt jemanden, der meinen Taufpaten kennt. Das war seine Schwester, zu der ich seither in Kontakt stehe.
RI: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Äthiopien oder in Eritrea?
BF: In Eritrea zur Schwester meines Taufpaten und zu ihrer Tochter. Sonst habe ich keinen Kontakt.
RI: Können Sie bitte erzählen, wie es 2005 zu Ihrer Inhaftierung gekommen war?
BF: Das war nach der Schule. Die ganzen Jungen wurden ins Gefängnis gebracht. Ich habe gar nichts gemacht, es war ungefähr im November.
RI: Von wo wurden Sie mitgenommen?
BF: Ich kam gerade aus der Schule, wir wurden in einem LKW mitgenommen.
RI: Das heißt, es war Schulende und Sie sind hinausgegangen?
BF: Ja.
RI: Ich dachte, Sie hätten nicht mehr in die Schulge gehen dürfen?
BF: Der Vater meines Freundes zahlte dafür. Aber danach durfte ich nicht mehr weitergehen, weil dafür waren Papiere notwendig, die ich nicht hatte.
RI: Können Sie von Ihrer Haft erzählen?
BF: Das Gefängnis war in Ziwaye.
RI: Wie lange wurden Sie festgehalten?
BF: Ein Jahr und acht Monate, es können auch zwei Jahre gewesen sein.
RI: Können Sie von der Haft erzählen? Waren Sie vor einem Gericht?
BF: In der Haft wurde ich niemals vor ein Gericht gebracht. Sie haben uns im Gefängnis gelassen. Ich habe keine Fehler gemacht. Es waren so viele junge Leute.
RI: Können Sie Namen von anderen nennen, die mit Ihnen im Gefängnis waren?
BF: Ja, einer ist im Gefängnis gestorben, sein Name war XXXX (phon.)
Er hatte Malaria wie ich. Ich habe zum Glück überlebt.
BF zeigt starke Gefühlsregungen und weint.
RI: Sie haben gesagt, Sie sind an Malaria und Tuberkulose erkrankt. Warum wurden Sie in ein Spital gebracht?
BF: Ich war bewusstlos. Mein Freund war eine Woche vorher verstorben. Vielleicht hatten sie Angst, dass das bei mir auch passiert.
RI: Was haben Sie nach dem Krankenhausaufenthalt gemacht?
BF: Ich wurde vier Monate behandelt. Danach bin ich zurück zum Freund meines Vaters.
RI: Hatten Sie während des Gefängnisaufenthaltes Kontakt zum Freund Ihres Vaters?
BF: Nein. Es ist nicht wie hier. Das kann man gar nicht erzählen.
RI: Als Sie dann wieder bei dem Freund Ihres Vaters waren, was haben Sie dann gemacht?
BF: Ich durfte nicht mehr weiter in die Schule gehen. Vielleicht haben die Nachbarn der Polizei verraten, dass ich nicht sein Sohn bin und dass ich aus Eritrea bin. Jedenfalls kam dann die Polizei immer wieder. Der Freund meines Vaters wurde immer wieder belästigt, dadurch kam es dann immer zum Streit.
RI: Was haben Sie denn den ganzen Tag gemacht?
BF: Ich habe Wäsche gewaschen und den anderen geholfen.
RI: Hatten Sie von Ihrer Mutter Geld bekommen?
BF: Meine Mutter hatte dem Freund meines Vaters vor der Deportation Geld gegeben.
RI: Ihre Mutter hatte nach Eritrea nichts mitgenommen?
BF: Vielleicht, ein bisschen.
RI: Hatten Sie eine Idee, warum Ihre Mutter dem Freund Ihres Vater vor der Deportation Geld gegeben hat?
BF: Sie konnte es nicht einfach zur Bank geben, sie musste es jemanden geben, dem sie vertraute.
RI: Was war der konkrete Grund, dass Sie 2009 Äthiopien verließen?
BF: Die Polizei kam immer wieder. Ich hatte Angst, dass sie mich mitnehmen. Der Freund meines Vaters konnte nicht normal leben und das alles wegen mir. Er sagte mir, ich solle gehen. Ich war foh, ich wollte zu meinem Opa zurück nach Eritrea. Dann sagte er mir, dass mein Opa gestorben sei und ich nicht zurückgehen kann.
RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Äthiopien zurückkehren müssten?
BF: Ich habe schon einmal versucht, mich umzubringen. Wenn ich zurück müsste, müsste ich ins Gefängnis. Für Eritreer ist es in Äthiopien sehr schwer, lieber würde ich hier sterben. Äthiopien ist nicht mein Land. Ich frage mich, wieso ich deportiert wurde.
Zur Situation in Österreich:
RI: Sind Sie religiös?
BF: Ja. Ich bin bei den Zeugen Jehovas.
RI: Welche Aktivitäten setzen Sie für Ihre Glaubensgemeinschaft?
BF: Ich habe viele Aktivitäten in XXXX gemacht. Jetzt mache ich nicht mehr so viel, weil ich arbeite. Ich arbeite manchmal bis 2 oder 3 Uhr.
RV an BF: Wo war der Gebetsraum?
BF: In XXXX.
RI: Wo genau?
BF: Ich weiß es nicht. Ich bin mit dem Auto oder dem Fahrrad dorthin gefahren.
RI: Können Sie erzählen, wie Sie von Ihrem damaligen Wohnort dorthin gegangen sind?
Der BF skizziert den Weg auf einem leeren Blatt Papier.
BF: Vom Asylheim geradeaus Richtung Villach und dann rechts. In XXXX war ich auch.
RI: Was sind die Pflichten, wenn man bei den Zeugen Jehovas ist?
BF: Man muss an Jesus glauben und nicht an wen anderen. Sie glauben nur an Jesus, dem Sohn Gottes.
RI: Gibt es etwas Besonderes, was man tun muss?
BF: Es gibt kein Fest. Nur einmal im Jahr ehren wir Jesus. Wir dürfen nicht feiern. Man darf mit einer Frau nicht zusammen wohnen, bevor man nicht geheiratet hat.
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Ich habe keine Familie, auch nicht Verwandte. Ich habe eine Lebensgefährtin. Wir wollen heiraten, aber wir dürfen nicht. Sie ist schwanger.
RI: Aber sie hat Sie heute nicht hierher begleitet?
BF: Sie ist in der achten Woche schwanger. Am 17.11. haben wir den ersten Termin beim Arzt.
RI: Können Sie mir erzählen, wo Sie Ihre Lebensgefährtin kennengelernt haben?
BF: Ich habe sie beim Spazierengehen kennengelernt, nach meiner Ankunft in Wien.
RI: Wann war das?
BF: Als ich noch in Traiskirchen gewohnt habe, 2010.
RI: Seit wann sind Sie jetzt wirklich ein Paar?
BF: Ein halbes Jahr nachdem wir uns kennengelernt haben, sind wir ein Paar geworden. Wir konnten damals aber nicht zusammenleben. Seit zwei Jahren leben wir gemeinsam in einer Wohnung und seit einem Jahr sind wir verlobt.
RI: Haben Sie österreichische Freunde oder Bekannte?
BF: Ja, z. B. Kollegen von der Arbeit.
RI: Können Sie erklären, warum die Familie XX im November 2010 die Verantwortungserklärung für Ihre Person zurücknahm. Hatte es Konflikte gegeben?
BF: Ich war damals sehr glücklich. Die ganze Situation war gut. Es war dann aber ein Konflikt um meine Freundin. Sie stellten mich vor die Wahl, entweder sollte ich sie verlassen oder meine Freundin. Ich entschied mich für meine Freundin. Ich war sehr dankbar, sie haben mir geholfen. Aber seit sie meine Freundin kennengelernt haben, hat es nicht mehr funktioniert.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich bin glücklich. Ich habe viele Freunde.
RI: Was würden Sie sich für die Zukunft vorstellen?
BF: Ich hatte vor einem Monat ein Bewerbungsgespräch für die Krankenpflegeschule. Sie wollten mich, aber ich habe keine Ausweise. Ich würde das sehr gerne machen.
RV an BF: Können Sie bitte einige Details von dem Gefängnisaufenthalt erzählen?
(BF ist nahe am Weinen und spricht leise, ballt die Hände zu Fäusten)
BF: Es gibt einige Dinge, die ich nicht sagen möchte.
RV: Betrifft es die geschlechtliche Intimsphäre?
BF: Es sind Dinge, die meine Religion und meine Herkunft nicht erlaubt. Es war seelisch schwer. Ich habe das bis jetzt niemanden erzählt. Die Soldaten haben viele grausame Dinge gemacht.
RV: Auf Grund der authentisch starken Gefühlsäußerungen des BF bei der soeben erfolgten Befragung über seine Gefangenhaltung ist davon auszugehen, dass es sich um ein persönliches Erlebnisprotokoll handelt und der BF als Folge der von ihm angedeuteten grausamen Behandlung durch äthiopische Exekutivorgane eine massive posttraumatische Belastungsstörung davon getragen hat. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie sind vergangene Verfolgungshandlungen ein Indiz für die Wohlbegründetheit der Furcht vor weiterer Verfolgung.
BF: Ich glaube die Angelegenheit wegen meiner Staatsangehörigkeit habe ich selbst schwierig gemacht, weil ich die Wahrheit erzählt habe. Aber ich war so ehrlich und wollte die Wahrheit sagen.
RI: Hat es im Gefängnis sexuelle Übergriffe gegeben?
BF: Ja.
RV und BF erklären sich auf Nachfrage bereit, dass das Verfahren durch die vorsitzende Richterin fortgesetzt wird.
RV: Nachdem Sie zum Freund ihres Vaters zurückgekommen sind, was ist da konkret passiert?
BF: Dem früheren Direktor hat er Geld gegeben. Ich war nicht offiziel in der Schule. Für den Wechsel von der Elementary Highschool zur höheren Schule ging es nicht.
RV: Sie hatten kein Identitätsdokument?
BF: Nein.
RV: Es gab aber Möglichkeiten für Menschen mit eritreischem Hintergrund ein ID-Dokument zu bekommen. Haben Sie sich erkundigt, warum sie kein Papier bekamen?
BF: Er sagte nur, er kann nicht. Alle wussten, dass ich aus Eritrea bin. Ich war minderjährig. Damals wusste ich auch nicht, dass es wichtig ist.
RI: Wie lange waren Sie zu Hause, bevor Sie das Land verlassen haben und als Sie nicht in die Schule gingen?
BF: Circa eineinhalb bis zwei Jahre.
RV: Sie haben gesagt, dass die Polizei in der Zeit immer wieder gekommen ist?
BF: Ich habe mich immer wieder versteckt, z. B. unter dem Bett.
RV: Warum sind Sie gekommen?
BF: Weil sie wussten, dass ich aus Eritrea komme und keinen Ausweis habe.
RV: Warum haben Sie das in der ersten Instanz nicht erzählt?
BF: Ich habe das schon gesagt.
RI: In den Protokollen steht es nicht.
RV zitiert Protokoll der Einvernahme vom 28.04.2010, S. 7 unten und den damals angegebenen Fluchtgrund.
BF: Die Frage damals war nicht, warum ich Ähtiopien verlassen habe, sondern warum ich das Haus des Freundes meines Vaters verlassen habe. Ich wurde in Englisch einvernommen.
RV: Wie gut sprechen Sie Englisch?
BF: Ich habe vorher in der Schule Englisch gelernt. Im Sudan habe ich dann ein Jahr auf Englisch geredet. Ich spreche jetzt viel besser Deutsch als Englisch.
RV: Der Freund des Vaters war ein Geschäftsmann? Er war reich, er hätte es doch schaffen können, wenn das rechtlich mögich gewesen wäre für Sie Papiere zu beschaffen?
BF: Er hat mir gesagt, er hat es versucht, aber ich weiß es auch nicht. Vielleicht hätten es meine Eltern geschafft.
RV: Hatten Sie einen gesetzlichen Vertreter in Äthiopien? Sie waren minderjährig.
BF: Es gab keinen gesetzlichen Vertreter."
27. Am 17.11.2014 langte eine abschließende Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme, eingebracht durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach allgemeinen kritischen Äußerungen zum Verfahren und dem Vorwurf der Willkür wurde ausgeführt, dass der Beweiswert der durchgeführten erstinstanzlichen Auslandserhebung "gegen Null" tendiere, da man in einem Land wie Äthiopien keine freiwilligen Auskünfte geben würde. Dies würde durch die Länderfeststellungen gestützt, welche das repressive Klima in Äthiopien offenlegen würden. In dem Bericht des UK Office vom November 2013 (vgl. dazu Punkt II. 1dieses Erkenntnisses) würden die Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides widerlegt. Es werde angeführt, dass Deportationen nach Eritrea stattgefunden hätten, dass ethnischen Erititreern die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden sei. Es habe die Praxis von Seiten der äthiopischen Behörden gegeben, die Identitätsdokumente der Personen, die als in Äthiopien lebende ethnische Eritreer betrachtet wurden, zu beschlagnahmen und zu zerstören. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vor diesem Hintergrund glaubwürdig; das Eigentum des Vaters sei konfisziert worden, die Familie dann willkürlich ausgewiesen und nach Äthiopien [gemeint wohl: Eritrea] deportiert worden. Vor dem Hintergrund der Feststellungen des UK Home Office sei das Vorbringen des Beschwerdeführers uneingeschränkt glaubwürdig, nicht in der Lage gewesen zu sein, in Äthiopien Identitätspapiere zu erlangen, zumal der Beschwerdeführer minderjährig und auf die Hilfe des Freundes seines Vaters angewiesen gewesen sei. Es sei plausibel und wahrscheinlich, dass sich dieser um Papiere bemüht habe, aber gescheitert sei, da er dafür hätte nachweisen müssen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung Eritreas in Äthiopien wohnhaft gewesen sei und dort bis zur Erlassung der Direktive aus 2004 geblieben sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da der Beschwerdeführer ja mit seiner Familie ausgewiesen worden sei und keinen durchgehenden Wohnsitz gehabt habe.
Auf Aufforderung des Rechtsvertreters hin habe der Beschwerdeführer außerdem seine Erinnerungen zu seinem Gefängnisaufenthalt niedergeschrieben. Als Beilage zur Stellungnahme wurden Verhaftung und Gefängnisaufenthalt, verbunden mit Misshandlungen, auf 2,5 Seiten, verfasst vom Beschwerdeführer, geschildert.
Asylwerbern sei es nicht problemlos möglich, leidensintensive Verfolgungserfahrungen nachzuerzählen und im Detail wiederzugeben. Es werde ein starker Verdrängungsmechanismus deutlich, was auch beim Beschwerdeführer in der Verhandlung am 27.10.2014 der Fall gewesen sei, wo er überfordert gewesen sei. Er habe sich auch erst nach der Verhandlung an einzelne Details der Ereignisse der Deportation nach Eritrea erinnern können, etwa dass Schüsse gefallen seien, und dass sie in einem Lager untergebracht gewesen seien. Zuvor hätte die Familie in Addis Abeba gelebt, wo die Mutter ihn mit dem Auto zur Schule gebracht habe.
Der Beschwerdeführer habe bei der Verhandlung am 27.10.2014 jene emotionale Anteilnahme gezeigt, welche es ausgeschlossen erscheinen lasse, dass diese Betroffenheit nur gespielt sei. Insbesondere bei der Befragung zum Verlust von Mutter und Bruder habe er mit Trauer und Betroffenheit reagiert. Es sei auch deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer Eritrea als seine Heimat empfunden habe und nicht nach Addis Abeba habe flüchten wollen. Dass der Beschwerdeführer habe angeben können, dass eine Gruppe von Menschen einen Fluss durchqueren musste und er dabei getragen wurde, spreche dafür, dass er die Deportation persönlich erlebt habe. Der Beschwerdeführer sei ein alleinstehendes Waisenkind, das Vater, Mutter, Bruder und schlussendlich auch noch den Großvater verloren habe.
Das Verhalten des Beschwerdeführers bei Fragen zu Details seiner Haft und seine offensichtliche starke emotionale Erregung wären authentische Gefühlsregungen und es sei undenkbar, dass er dies nur gespielt habe. Es seien auch "überdeutliche Anhaltspunkte für eine Traumatisierung des BF als Folge der im Gefängnis erlittenen, grausamen Behandlung hervorgekommen". Der Beschwerdeführer habe, etwa bei Fragen zu Mutter und Bruder oder auch zu Details des Gefängnisaufenthaltes wiederholt gesagt, er wolle nicht daran denken, was die starke Traumatisierung beweise.
Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Vorbringens ein gleichlautendes Vorbringen erstattet und sich nicht widersprochen habe. Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Englisch sei ein grober Verfahrensfehler gewesen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Eritrea (XXXX) geboren sei, dass seine Eltern in den 90er Jahren nach Äthiopien ausgewandert seien, dass das Vermögen des wohlhabenden Vaters dann aber enteignet und nach seinem Tod die restliche Familie nach Eritrea deportiert worden sei. Danach hätten Mutter und Bruder und Beschwerdeführer beim Großvater in XXXX Aufenthalt genommen, ehe Mutter und Bruder zwangsrekrutieert wurden, von wo sie niemals zurückgekommen seien. Der Großvater habe die Flucht des Beschwerdeführers 2001 zu einem Freund des Vaters nach Addis Abeba organisiert, wo er bis 2005 die Schule besuchen konnte, da dieser Freund die Leitung der Schule bestochen habe. Im November 2005 sei der Beschwerdeführer willkürlich in Haft genommen und dann etwa 2 Jahre im Gefängnis festgehalten und misshandelt worden, wodurch er an einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung leide. Offenbar aufgrund des Todes eines Mithäftlings sei der erkrankte Beschwerdeführer freigelassen worden. Danach habe er nicht mehr die Schule besuchen können, da er für den Wechsel auf die höhere Schule Papiere gebraucht hätte. Die Polizei habe dann in den nächsten 1,5 Jahren immer wieder im Haus des Freundes des Vaters nach ihm gesucht, wodurch er für diese Familie zu einer Belastung wurde. Der Beschwerdeführer habe kein schützendes gesellschaftliches, soziales und familiäres oder sonstiges Netzwerk gehabt und sei als Eritreer ohne Identitätsdokumente der Willkür der äthiopischen Behörden ausgesetzt gewesen.
Es wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer bereits in Äthiopien einen Mann mit eritreischem Hintergrund gekannt habe, der in seiner Nähe gelebt habe. Dessen Kontaktdaten, auch die Email-Adresse habe er gekannt. Von Österreich aus habe er mit diesem Kontakt aufgenommen, wobei dieser inzwischen in Deutschland lebe, doch sei es ihm gelungen über die Schwester des Taufpaten des Beschwerdeführers den eritreischen Taufschein zu besorgen.
Folgende Urkunden waren der Stellungnahme beigelegt: Bericht in den Salzburger Nachrichten vom 14.11.2014 zu gefälschten Sprachanalysen in Schweden, die bereits erwähnte und zitierte Niederschrift des Beschwerdeführers zu seinem Gefängnisaufenthalt, ein Foto des Beschwerdeführers, aufgenommen 2008 oder 2009, eine bereits vorgelegte Unterstützungserklärung sowie bereits vorgelegte Bestätigung, dass er bei einem Vorstellungsgespräch für einen Lehrgang für Pflegehilfe war, Schreiben und Meldezettel der Lebensgefährtin sowie eine Teilnahmebestätigung eines Fast Food Lokals für einen Kurs zum "Teilschichtführer Basis Tag".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage unbedenklicher Identitätsnachweise belegen; vorgelegt wurde nur ein Taufschein aus Eritrea, seinen Aussagen nach der einzige Ausweis, den er je besessen hatte. Allerdings wurde aufgrund der Erhebungen des Vertrauensanwaltes bestätigt, dass eine Person seines Namens die von ihm genannte Schule besuchte und diese Person war auch dem von ihm genannten Freund seines Vaters bekannt.
Der Beschwerdeführer erklärt, eritreischer Staatsbürger zu sein. Er sei in Eritrea geboren, dann mit seiner Familie nach Äthiopien übersiedelt, von wo aus er nach dem Tod des Vaters gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Eritrea deportiert worden sei. 2001 sei er nach Addis Abeba zurückgekehrt, wo es ihm bzw. dem Freund seines Vaters, bei dem er die nächsten Jahre aufhältig war, nicht gelungen sei, Identitätspapiere zu erlangen.
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsbürger sei und führte diesbezüglich aus, dass feststehe, dass seine Eltern eritreischer Abstammung seien.
Zur Frage der Staatsbürgerschaft wird im angefochtenen Bescheid einerseits auf die bereits erwähnten Erhebungen des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Addis Abeba verwiesen, der in beiden Anfragebeantwortungen zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsbürger sei. In der Email vom 13.10.2010 führte er diesbezüglich aus: "Gemäß äthiopischem Recht ist jede Person äthiopischer Staatsbürger, deren beide Eltern oder ein Elternteil die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzen. Allerdings waren beide Eltern des AW eritreische Staatsbürger, womit auch er selbst eritreischer Staatsbürger ist. Dieser Umstand wurde auch vom Freund des Vaters des AW bestätigt."
Das Bundesasylamt stützt sich aber hinsichtlich dieser Frage auf den Bericht der D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010 und den Bericht des Bundesamtes für Migration: Focus Äthiopien/Eritrea. Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien vom 19.02.2010 und kommt zum Schluss, dass Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien nicht mehr systematisch diskriminiert würden. Deportierte rückkehrwillige Personen könnten nach Äthiopien zurückkehren und die äthiopische Staatsbürgerschaft wiedererlangen.
Konkret stellte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest:
"In Äthiopien wohnhafte Personen eritreischer Herkunft, welche die eritreische Staatsbürgerschaft nicht angenommen haben, werden als äthiopische Staatsbürger angesehen (Artikel 4, Absatz 2). Da Sie laut eigenen Angaben die eritreische Staatsbürgerschaft nicht angenommen haben und auch nicht am Unabhängigkeitsreferendum 1993 teilgenommen haben, wurde auf Grund der Direktive vom Januar 2004 festgestellt, dass Sie äthiopischer Staatsbürger sind."
Diese Aussage geht allerdings nicht darauf ein, dass zur Direktive vom Januar 2004 im Bescheid selbst an anderer Stelle vermerkt ist, dass die Direktive nur Personen eritreischer Herkunft betrifft, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit in Äthiopien wohnhaft waren und seither permanent in Äthiopien wohnhaft geblieben sind. Damit sind Personen, die nach Eritrea deportiert wurden, dorthin flüchteten oder sich in Drittländer begaben, nicht von der Direktive betroffen.
Selbst wenn man der Ansicht des Bundesasylamtes folgen sollte, dass die Angaben zur Deportation des Beschwerdeführers nach Eritrea nicht glaubhaft seien, bleibt die Frage offen, ob es dem Beschwerdeführer, der Äthiopien vor mehr als fünf Jahren verlassen hatte, noch immer möglich wäre, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erlangen, zumal das Bundesasylamt festgestellt hat, dass beide Elternteile des Beschwerdeführers eritreischer Herkunft sind und hier daher kein Konnex zur äthiopischen Staatsbürgerschaft herzustellen ist, die in erster Linie auf der Staatsbürgerschaft der Eltern aufbaut.
Die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsbürger sei, kann in dieser abschließenden Form vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden und entspricht dies auch nicht den verschiedenen aktuellen Länderfeststellungen (vgl. dazu etwa UK Home Office, Operationale Guidance Note: Ethiopia, November 2013, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/311416/Ethiopia_operational_guidance_2013.pdf) und die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden). In diesen Berichten wird unter anderem erwähnt, dass die Anwendung der Direktive zeitlich limitiert war. Dies würde der Feststellung des Bundesasylamtes widersprechen, dass der Beschwerdeführer auf Basis dieser Direktive als äthiopischer Staatsbürger angesehen werden kann.
Zudem ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002 (2001/01/0089) zu verweisen, in der klargestellt wurde, dass ein, wenn auch verfassungsgesetzlich garantierter, Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft jedenfalls nicht der Staatsbürgerschaft im Sinne des § 1 Z. 4 Asylgesetz nicht gleichzuhalten sei, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes bedingt ist.
Zur Situation betreffend Personen äthiopisch-eritreischer Herkunft:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Äthiopien/Eritrea Umstrittene Herkunft vom Jänner 2014
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft vom Jänner 2013
[jeweils abrufbar unter
http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/aethiopien;
Zugriff am 11.11.2014]
Die wesentlichen Aussagen dieser zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind:
Stimmt es, dass wer nach 1992 die eritreische Nationalität annehmen wollte, 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen musste?
Das stimmt so nicht. Wer am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen wollte, musste seine eritreische "Staatsbürgerschaft" verifizieren und die eritreische ID-Karte beantragen (Schriftliche Auskunft an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 10. Dezember 2013 ). Die provisorische Regierung in Eritrea regelte am 7. April 1992 das Vorgehen für das Referendum mit der Proklamation No. 22/1992. Zentral war die Identifizierung und Registrierung der Wähler. Die Wähler und Wählerinnen mussten drei Kriterien erfüllen: Sie mussten bei der Registrierung mindestens 18 Jahre alt sein. Sie mussten, da sie ja noch alle unter der äthiopischen Regierung standen, eritreische "Bürger" sein. So war es in der Proklamation zur Eritreischen Staatszugehörigkeit No. 21/1992 (Eritrean Nationality Proclamation (No. 21/1992), 6. April 1992:
www.refworld.org/docid/3ae6b4e026.html) definiert. Zudem mussten sie im Besitz einer eritreischen ID-Karte sein, die gemäß der oben genannten Proklamation zur eritreischen Staatszugehörigkeit vom eritreischen Department of Internal Affairs ausgestellt wurde. Der ehemalige Referendumsbeauftragte bestätigte gegenüber Human Rights Watch, dass diese ID-Karte nur die eritreische Herkunft für die Teilnahme am Referendum bestätigte und nicht die eritreische Staatszugehörigkeit, da zu diesem Zeitpunkt der eritreische Staat noch nicht existiert hat (Human Rights Watch, The Horn of Africa War: Mass Expulsions and the Nationality Issue, 30. Ja-nuar 2003:
www.refworld.org/docid/3f4f59523.html). Es bestand kein Zwang für Inhaber solcher Ausweise, am Referendum teilzunehmen.
Stimmt es, dass Personen, die nicht am Referendum teilgenommen haben, die äthiopische Staatsbürgerschaft behielten und weiterhin als Äthiopier angesehen wurden?
Nach dem Ausbruch des Grenzkrieges im Mai 1998 wurden auch viele Äthiopier eritreischer Abstammung, die nicht am Referendum teilgenommen hatten und keinen eritreischen Identitätsausweis hatten, nach Eritrea deportiert (United States Bureau of Citizenship and Immigration Services, Eritrea Ethiopia: Large-Scale Expulsions of Population Groups and Other Human Rights Violations in connection
With the Ethiopian-Eritrean Conflict, 1998-2000, 1. Januar 2002:
www.refworld.org/docid/3de25c7f4.html; Äthiopien-Experte 10. Dezember 2013; Human Rights Watch, The Horn of Africa War: Mass
Expulsions and the Nationality Issue, 30. Januar 2003:
www.unhcr.org/refworld/docid/3f4f59523.html). Auch ihre Kinder wurden als eritreische Staatsbürger klassifiziert, auch dann, wenn sie die eritreische Staatsbürgerschaft nicht selber wahrnehmen konnten oder wahrgenommen haben (Schriftliche Auskunft eines Äthiopien-Experten an die SFH, 28. April 2009).
Entzug der äthiopischen Staatsbürgerschaft und Deportationen während des Krieges 1998-2000. Bis zum Grenzkrieg war die Registrierung und die Teilnahme am Referendum kein Problem. Erst von Kriegsbeginn an begann die äthiopische Regierung zu argumentieren, dass die Personen, die am Referendum teilgenommen haben und eine eritreische ID-Karte erhielten, dadurch die äthiopische Staatsbürgerschaft abgelegt hätten. Bereits 1999 bezeichneten verschiedenste Organisationen diese Argumentationen als willkürlich und illegal (United States Bureau of Citizenship and Immigration Services, Eritrea Ethiopia: Large-Scale Expulsions of Population Groups and Other Human Rights Violations in connection With the Ethiopian-Eritrean Conflict, 1998-2000, 1. Januar 2002:
www.refworld.org/docid/3de25c7f4.html). 1998 lebten schätzungsweise 120'000 bis 500'000 Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien. Mit dem Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Krieges wurde Personen eritreischer Herkunft die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen. Über 75'000 Menschen wurden nach Eritrea deportiert. Zu Beginn des Krieges behauptete die äthiopische Regierung, dass die Deportation nur jene Personen eritreischer Abstammung betreffe, die als Sicherheitsrisiko gälten. Binnen weniger Wochen jedoch weiteten sich die Deportationen zu einem Massenvorgang aus (Refugee Studies Centre, Forced Migration Review No. 32 - No legal identity. Few rights. Hidden from Society. Forgotten. Stateless, April 2010:
www.unhcr.org/refworld/docid/4c6cefb02.html). Alle waren davon betroffen. Dabei spielte es keine Rolle, ob die Betroffenen vermeintlich oder tatsächlich aufgrund ihrer Familienzuge-hörigkeit oder wegen bestimmter Tätigkeiten mit Eritrea in Zusammenhang gebracht werden konnten (Schriftliche Auskunft an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 24. Juli 2008). Verschiedene Organisationen wie Human Rights Watch (Human Rights Watch, The Horn of Africa War: Mass Expulsions and the Nationality Issue, 30. Januar 2003:
www.unhcr.org/refworld/docid/3f4f59523.html) haben die Willkür der Deportationen dokumentiert (United States Bureau of Citizenship and Immigration Services, Eritrea Ethiopia: Large-Scale Expulsions of Population Groups and Other Human Rights Violations in connection With the Ethiopian-Eritrean Conflict, 1998-2000, 1. Januar 2002:
www.refworld.org/docid/3de25c7f4.html). Bei einer Gruppe von 250 Deportierten, die von einer UN-Delegation befragt wurden, befanden sich viele Rentner, auch Lehrer, Mechaniker, Ladenbesitzer sowie zwei katholische Priester. Viele sind in Äthiopien geboren, waren noch nie in Eritrea und sprachen nicht Tigrinya. Viele haben am Referendum teilgenommen, andere nicht. Alle haben 1998 bei den äthiopischen Wahlen gewählt, alle gaben an, äthiopische Staatsbürger zu sein (United States Bureau of Citizenship and Immigration Services, Eritrea Ethiopia: Large-Scale Expulsions of Population Groups and Other Human Rights Violations in connection With the Ethiopian-Eritrean Conflict, 1998-2000, 1. Januar 2002:
www.refworld.org/docid/3de25c7f4.html; Äthiopien-Experte 10. Dezember 2013). Experten weisen darauf hin, dass bereits vor dem Krieg eine anti-eritreische Stimmung in der Gesellschaft vorgeherrscht habe und viele Personen eritreischer Herkunft denunziert worden seien (Günter Schröder in: UK - Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber), ST (Ethnic Eritrean - nationality - return) Ethiopia CG [2011] UKUT 252, 1. Juli 2011:
www.asylumlawdatabase.eu/en/case-law/uk-%E2%80%93-upper-tribunal-immigration-and-asylum-chamber-1-july-2011-st-ethnic-eritrean#content; Dr. John Campbell in: UK - Upper Tribunal, [2011] UKUT 252 (IAC), 1. Juli 2011). Im Rahmen der Verhaftungen und Deportationen hätten äthiopische Behörden die Identitätspapiere und Dokumente von Personen eritreischer Herkunft systematisch vernichtet (Dr. John
Campbell in: UK - Upper Tribunal, [2011] UKUT 252 (IAC), 1. Juli 2011; Refugee Studies Centre, Forced Migration Review No. 32 - No legal identity. Few rights. Hidden from Society. For-gotten.
Stateless, April 2010: www.unhcr.org/refworld/docid/4c6cefb02.html).
Bereits im August 1999 machte UNHCR in einer Stellungnahme darauf aufmerksam, dass der Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit als willkürlich zu betrachten ist, dass für viele Personen das Risiko hoch ist, staatenlos zu werden und dass vielen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen wurde, obwohl sie nicht im Besitz der eritreischen Staatsangehörigkeit waren: "Der Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit - sechs Jahre nach der Unabhängigkeit Eritreas ohne gesetzliche Grundlage und formales Verfahren und ohne die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung - ist als willkürlich zu betrachten und verstößt gegen internationale Menschenrechtsstandards. Darüber hinaus birgt dieses Vorgehen für viele Personen ein hohes Risiko, staatenlos zu werden. Während einige eritreische Volkszugehörige mit Wohnsitz in Äthiopien die eritreische Nationalität erworben haben könnten und somit auf ihre äthiopische Staatsbürgerschaft nicht angewiesen waren, wurde anderen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen, obwohl sie nicht im Besitz der eritreischen Staatsangehörigkeit waren." (UNHCR, UNHCR-Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea, August 1999.)
Registrierung als Ausländer 1999. Am 14. August 1999 forderte die äthiopische Regierung alle Personen eritreischer Herkunft, die 18 Jahre oder älter sind und am Referendum teilgenommen haben oder formell die eritreische Staatsbürgerschaft angenommen haben, sich bei SIRRA (Security, Immigration, and Refugee Affairs) innerhalb zweier Wochen als Ausländer zu registrieren. Diejenige, die sich registrierten, erhielten eine sechsmonatige Aufenthaltsbewilligung und ein ID-Karte. Die äthiopischen Pässe von Personen eritreischen Herkunft wurden dabei eingezogen (Human Rights Watch, The Horn of Africa War: Mass Expulsions and the Nationality Issue, 30. Jan-uar 2003: www.unhcr.org/refworld/docid/3f4f59523.ht).1999 wurde vom US Department of State geschätzt, dass noch mehr als 200'000 Eritreer und Äthiopier eritreischer Herkunft in Äthiopien lebten (20 U.S. Department of State, Ethiopia, Country Reports on Human Rights Practices 1999 - Vol 1, Washington, DC: 25 Feb 2000, pp. 188, 194:
www.state.gov/www/global/human_rights/1999_hrp_report/ethiopia.html).
Neues Staatsbürgerschaftsgesetz, 2003
Im Dezember 2003 trat eine seit langem erwartete Neufassung des bisher geltenden Staatsbürgerschaftsgesetzes aus dem Jahre 1930 in Kraft (Proclamation on Ethiopian Nationality, No. 378 of 2003 [Ethiopia], 378/2003, 23. Dezember 2003:
www.unhcr.org/refworld/docid/409100414.html). Demnach haben Personen eritreisch-äthiopischer Herkunft Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht möglich (United Kingdom, Home Office, Country of Origin Information Report - Ethiopia, 18. Januar 2008:
www.unhcr.org/refworld/docid/47973f8f2.htm). Mit Art. 20 im Staatsbürgerschaftsgesetz versuchte die Regierung, den Entzug der äthiopischen Staats-bürgerschaft aller eritreisch-stämmigen Äthiopier zu legalisieren. Dieser Artikel schreibt unter anderem vor, dass Eritreerinnen und Eritreern, die deportiert wurden, die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen wird, da sie die eritreische Staatsbürgerschaft25 ausgeübt hätten. Weder den Deportierten noch den überwiegend illegal in Drittländer ausgereisten eritreisch-stämmigen Äthiopiern steht die Möglichkeit offen, die äthiopische Staatsbürgerschaft wieder zu beantragen, da sie nicht vor Ort sind. In der Theorie gibt es zwar die Möglichkeit, die äthiopische Staatsbürgerschaft wieder zu beantragen, doch in der Praxis sieht es oft anders aus. Für viele, bleibt es schwierig, die äthiopische Staatbürgerschaft wieder zu erhalten, auch wenn sie in Äthiopien leben (28 Louise Thomas, Refugees and Asylum Seekers from Mixed Eritrean-Ethiopian families in Cairo, American University Cairo, Juni 2006:
www.aucegypt.edu/GAPP/cmrs/reports/Documents/Mixedfamilies.pdf).
Direktive 2004. Die äthiopische Regierung veröffentlichte am 19. Januar 2004 die Direktive zur Bestimmung des Status von Eritreern in Äthiopien "Directive Issued to Determine the Status of Eritrean Citizens Residing in Ethiopia":
Die Direktive zielt auf Personen eritreischer Herkunft, die seit der Unabhängigkeit Eritreas 1993 ununterbrochen in Äthiopien gelebt haben (§1, §2). Personen eritreischer Herkunft, die sich nicht für die Teilnahme am Referendum registrieren ließen und sonst nicht mit Eritrea in Verbindung gestanden sind, wird die äthiopische Staatbürgerschaft garantiert (§4(2)). Personen eritreischer Herkunft, die am Referendum teilgenommen haben, oder die eritreische Staatsbürgerschaft erlangt haben, können eine permanente Aufenthaltsbewilligung erlangen (§6(1)). Personen eritreischer Herkunft, die sich unter dieser Direktive registrieren lassen, wird die Möglichkeit gegeben, die Wiedereinsetzung der äthiopischen Staatsbürgerschaft zu beantragen (§4(3)). Die Aufenthaltsbewilligung kann auch wieder entzogen werden, wenn die Person falsche Angaben gemacht hat, sich als unerwünschter Ausländer erweist oder Äthiopien länger als ein Jahr verlässt. Bei einer Ausreise muss die Aufenthaltsbewilligung abgegeben werden (§7).
Die Umsetzung der Direktive war zeitlich limitiert. Der Äthiopien-Experte John Campbell geht davon aus, dass sie seit den Jahren 2006 und 2007 nicht mehr umgesetzt wurde. Personen, die danach versuchten, gemäß der Direktive die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, wurden für drei Monate inhaftiert und danach ohne Gewährung der Umsetzung wieder frei gelassen. Campbell hält die Umsetzung der Direktive für willkürlich. Die lokalen Beamten hatten einen großen Ermessensspielraum, viele waren bestechlich (John Campbell in: UK - Upper Tribunal, [2011] UKUT 252 (IAC), 1. Juli 2011). Ein anderer Experte geht davon aus, dass die Registrierung unter der Direktive nur zwischen März und Juni 2004 möglich war. Der Experte weist explizit darauf hin, dass die Direktive nicht für Eritreerinnen und Eritreer gilt, die außerhalb Äthiopiens leben. Äthiopien habe kein Interesse, Tausende von Eritreerinnen und Eritreern aus Drittländern aufzunehmen (Günter Schröder in: UK - Upper Tribunal, [2011] UKUT 252 (IAC), 1. Juli 2011).
Viele Personen eritreisch-äthiopischer Herkunft besitzen keine Dokumente. Kinder unter 16 Jahren mussten keine ID-Karte haben. Deportierte Kinder sowie Kinder, die Äthiopien während des Krieges verlassen hatten und nun erwachsen sind, haben keinen Anspruch auf die äthiopische Staatbürgerschaft (Dr. John Campbell in: UK - Upper Tribunal, [2011] UKUT 252 (IAC), 1. Juli 2011).
Gemäß den Informationen von Durand Hart, einem Anwalt, der in Großbritannien viele Fälle von Äthiopiern mit umstrittener Herkunft vertreten hat, verlangt die äthiopische Botschaft in London entweder einen Kebele-Ausweis oder ein Geburtszertifikat zum Beweis der Nationalität. Ohne Papiere und Dokumente wird der Nachweis sehr schwierig (Durand Hart in: UK - Upper Tribunal, [2011] UKUT 252 (IAC), 1. Juli 2011). In Äthiopien wurden Geburtsurkunden nicht regelmäßig ausgestellt und viele Einwohner besitzen keine. Günter Schröder, ein Länderexperte, geht von 95 Prozent der Bevölkerung aus, die bei ihrer Geburt nicht registriert wurden (Günter Schröder in: UK - Upper Tribunal, [2011] UKUT 252 (IAC), 1. Juli 2011). In den USA stellt die äthiopische Botschaft nur Reisedokumente an Personen aus, die beweisen können, dass sowohl ihre Eltern als auch sie selbst in Äthiopien geboren wurden, dass sie die Sprache beherrschen und beweisen können, dass ihre Familie noch in Äthiopien lebt (John Campbell in UK - Upper Tribunal, [2011] UKUT 252 (IAC), 1. Juli 2011).
Äthiopische Botschaften stellen keine Dokumente für Personen eritreischer Herkunft aus. Ein Experte erklärt, dass die äthiopischen Behörden ehemalige Äthiopier eritreischer Herkunft nicht wieder einreisen lassen, wenn sie in einem Drittland leben und ihr Asylgesuch abgelehnt wurde. Dies werde nicht als offizielle Praxis deklariert, aber dennoch entsprechend umgesetzt. In Einzelfällen erhalten die betroffenen Personen Reisedokumente, allerdings nur, um die Behörden westlicher Staaten zu beruhigen. Die Betroffenen werden jedoch nicht als äthiopische Staatsbürger anerkannt, sondern erhalten im besten Fall eine Aufenthaltsbewilligung für Ausländer oder werden in ein Flüchtlingslager geschickt. Der Experte beschreibt weiter, dass jemand mit eritreischer Herkunft, der zehn Jahr im Ausland war, nicht erwarten kann, von Äthiopien zurück genommen zu werden (Günter Schröder in: UK - Upper Tribunal, [2011] UKUT 252 (IAC), 1. Juli 2011).
Ein anderer Experte weist darauf hin, dass im Ausland lebende Personen eritreischer Herkunft, die in Äthiopien geboren sind, seit 1998 bis heute von den äthiopischen Botschaften nicht als äthiopische Staatsbürger anerkannt werden. Dies sei in Ländern wie Sudan, Ägypten, Australien, Kenia, Indien, USA und Großbritannien dokumentiert (John Campbell in: UK - Upper Tribunal, [2011] UKUT 252 (IAC), 1. Juli 2011). Der Experte, berichtet zudem, dass ein Mitarbeiter von International Organisation for Migration abgewiesenen Asylsuchenden empfehle, bei den äthiopischen Botschaften ihre eritreische Herkunft zu verheimlichen, da sie sonst Schwierigkeiten hätten, Dokumente zu erhalten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Aktuell setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Entscheidung vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 auseinander; es wurden wesentliche Klarstellungen zur Frage getroffen, wann in der Sache selbst entschieden werden muss und wann eine Kassation eines angefochtenen Bescheids und eine Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde in Betracht kommt. Grundlage dieser Entscheidung war ein Fall, in dem ein Landesverwaltungsgericht nicht selbst in der Sache entschieden, sondern die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen und dies damit begründet hatte, dass die grundlegende rechtspolitische Entscheidungskompetenz prinzipiell "weitestmöglichst" bei der Verwaltungsbehörde verbleiben solle, während die Verwaltungsgerichte funktionsbedingt in erster Linie auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt seien. Mit der Aufhebung werde der Behörde diese Befugnis zur rechtspolitischen Gestaltung offen gehalten.
Der von der Behörde mittels ordentlicher Revision angerufene Verwaltungsgerichtshof billigte weder die Sachbegründung, noch den Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit einer Aufhebung vorgegangen war. Da die - im entsprechenden Fall gegenständliche - Verhängung eines Waffenverbotes nicht im Ermessen der Verwaltungsbehörde liege, könne eine Kassation des Bescheides nicht auf die diesbezügliche Bestimmung des § 28 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) gestützt werden. Ferner komme nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe; in diesem Fall habe das Verwaltungsgericht "in der Sache selbst" zu entscheiden. Gehe das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben sei, und hebe dieses Gericht daher den Bescheid der Behörde auf, verstoße es gegen seine Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht habe nämlich nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
Die bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit stelle eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. In § 28 VwGVG finde die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung ihren Ausdruck; davon ausgehend werde von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe.
Sowohl weil das Landesverwaltungsgericht eine Ergänzungsbedürftigkeit des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes angenommen habe, als auch, weil es diese Ergänzung der Behörde auferlegt habe, erwies sich nach Ansicht des VwGH die Aufhebung des Bescheides der BH als inhaltlich rechtswidrig, was zur Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes führte.
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall allerdings unterblieben. Im vorliegenden Fall liegt tatsächlich eine "besonders gravierende Ermittlungslücke" vor, dies aus folgenden Erwägungen: Die Feststellung des Herkunftsstaates bzw. der Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers ist zentraler Angelpunkt seines Vorbringens. Im gegenständlichen Fall finden sich im angefochtenen Bescheid zwar verschiedene Feststellungen unterschiedlicher Quellen zur Frage der Staatsbürgerschaft von Personen mit eritreischen Wurzeln, die in Äthiopien aufhältig sind, doch wurden diese nicht umfassend gewürdigt. Die diesbezüglichen Aussagen des Vertrauensanwaltes, der ansonsten zentral für die Beweiswürdigung herangezogen wurde, wurden gänzlich außer Acht gelassen. Aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kann auf Grundlage der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Beweiswürdigung nicht eindeutig von einer äthiopischen Staatsbürgerschaft ausgegangen werden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrten sich die Hinweise, welche für eine eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sprechen bzw. jedenfalls dafür, dass es ihm nicht ohne weiteres möglich sein wird, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Auch wenn das Bundesasylamt ansonsten ein durchaus umfassendes und ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, hat es in dieser zentralen Frage ein willkürliches Verhalten gesetzt, indem es die Feststellung der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründet hat.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit der Frage der Staatsbürgerschaft auseinanderzusetzen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen bzw. würde.
Gerade in dem Fall, dass der Herkunftsstaat nicht geklärt erscheint, liegt es nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn es die zweite Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.