BVwG W214 2007035-1

W214 2007035-1Tribunale amministrativo federale1 dic 2014

Regest

Einkommensentgang, Stellvertreter, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

Testo completo

BVwG W214 2007035-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.2007035.1.00

Spruch

W214 2007035-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, vom 08.03.2014 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24.02.2014, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde in einem strafgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz am 16.05.2013 als Zeuge einvernommen. In der Folge machte er Zeugengebühren in der Höhe von € 1.680,50 (davon an Reiskosten € 425,-- an Aufenthaltskosten, €

25,50, an Verdienst-/Einkommensentgang € 820,-- (20 Stunden à € 41,--) und an Stellvertreterkosten für den 16.05.2013 € 410.-- (10 Stunden á € 41,--) geltend.

2. Im Zuge eines Verbesserungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß § 18 GebAG entweder die die "Entschädigung für die Selbstständigkeit" oder die Vergütung für einen Stellvertreter zustehe. Daraufhin änderte der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch auf den Betrag von € 1.722,--, wobei er Stellvertreterkosten für zwei Tage (16. und 17.05.2013) beanspruchte. Weiters machte er einen Entschädigungsanspruch für den Zeitaufwand für die An- und Abreise geltend, den er mit € 410,-- bemaß. Dazu gab er an, dass es ihm am 17.05.2013 mit öffentlichen Verkehrsmitteln (gemäß Fahrplan) nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig am Arbeitsort einzutreffen, weshalb er gezwungen gewesen sei, eine zweitägige Vertretung zu engagieren.

In einem weiteren Verbesserungsverfahren, welches ohne Fristsetzung und Hinweis auf die folgende Versäumung der Verbesserungsfrist erfolgte, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bestätigung für seine selbstständige Unternehmertätigkeit vorzulegen. Eine Aufforderung, die Notwendigkeit der Vertreterbestellung für den 17.05.2013 zu bescheinigen, erfolgte nicht.

3. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.06.2013,XXXX, wurden die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 16.05.2013 mit € 951,80 (davon an Reisekosten €

462,--, an Aufenthaltskosten € 17,--, an Entschädigung für Zeitversäumnis € 56,80 und an Kosten des Stellvertreters € 416,--) bestimmt und das Mehrbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen.

4. Gegen die Abweisung dieses Mehrbetrages erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.06.2013 Beschwerde, welcher mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 10.09.2013, Zl. 1 XXXX, Folge gegeben wurde, indem der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde.

5. In einem Schreiben vom 02.10.2013 stellt der Beschwerdeführer abermals Kosten für "Verdienstentgang aus der Kanzlei sowie Verhinderung der Mandatsausübung" und zugleich Stellvertreterkosten in Rechnung, diesmal in der Höhe von € 1.350,--).

6. In einem Verbesserungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.01.2014, XXXX, unter Setzung einer Frist aufgefordert, die von ihm gemachten Angaben (hinsichtlich der verschieden hohen Gebühren, die er geltend gemacht hatte) zu konkretisieren und gleichzeitig durch Bescheinigungsmittel samt Unterschrift des Stellvertreters sowie einer Bestätigung über den Erhalt der Entschädigung zu belegen. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Falle der Notwendigkeit einer Stellvertretung keine zusätzliche Vergütung für Einkommensentgang des Beschwerdeführers bestehe. Im Falle der Bestellung eines Stellvertreters sei die Notwendigkeit zu dessen Bestellung nachzuweisen (dazu wurde auf die Rechtsprechung des VwGH vom 28.08.2007, 2007/17/0094, verwiesen). Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass sich der Anspruch auf die Reise- und Aufenthaltskosten in der bereits ermittelten Höhe von insgesamt €

479,-- nicht geändert habe und seitens des Beschwerdeführers auch nicht bemängelt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass bei ungenütztem Verstreichen der genannten Frist die Zeugengebührenbestimmung aufgrund der Aktenlage erfolgen werde. Ein entsprechendes Formblatt wurde diesem Schreiben angeschlossen.

7. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 01.02.2014 die "Bestätigung über die Vergütung für die Stellvertreterin/Stellvertreter oder einer Hilfskraft" vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Frau XXXX am 16.05.2013 und am 17.05.2013 vertreten wurde und diese dafür eine Vergütung von XXXX erhalten habe. Zur Aufforderung, sich zu den drei verschiedenen Gebührenforderungen (€ 1.680,50 am 16.05.2013; €

1. 722,-- am 21.05.2013 und € 1.350,00 am 25.06.2013) zu äußern, gab der Beschwerdeführer keine gesonderte Stellungnahme ab, sondern legte die "Rechnung vom 21.05.2013 über den geforderten offenen Betrag von € 1.722,--" vor. Darin macht der Beschwerdeführer nicht nur € 820,-- für eine Ersatzkraft, sondern auch eine Entschädigung für den Zeitaufwand für die An- und Abreise im Ausmaß von 20 Stunden, welchen er als einen Arbeitstag (10 Stunden) mit einem Stundenhonorar von € 41,-- veranschlagte, geltend.

8. Mit Bescheid vom 24.02.2014, Zl. XXXX, bestimmte die belangte Behörde die Zeugengebühren des Beschwerdeführers wie folgt:

"1.) Reisekosten (§§ 6 - 12)

ÖBB Stein am XXXX à € 20, -

(laut Kostenaufstellung) € 40,00

ÖBB XXXX-Graz-retour laut Schlafwagenrechnung der XXXX ÖBB à € 213,-

für die Hinfahrt und € 205,- für die Heimfahrt inklusive Frühstück €

418,00

Verkehrsverbund Graz € 4,00

2. ) Aufenthaltskosten (§§ 13 - 16)

von 20:40 Uhr dem 15.05.2013 bis 09:20 Uhr dem 17.05.2013

1 Mittagessen € 8,50

1 Abendessen € 8,50

3. ) Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 - 18):

Kosten des Stellvertreters laut Formblatt für den 16.05.2013 €

410,00

und 17.05.2013 € 410,00

€ 1.299,00

Aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 12.06.2013 sei dem Zeugen (und nunmehrigen Beschwerdeführer) bereits am 13.06.2013 ein Betrag von € 951,80 überwiesen worden. Es sei daher der Restbetrag von € 347,20 auszubezahlen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde dazu aus, dass gemäß § 3 Abs. 1 GebAG die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden, sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleide, gebühre.

Im vorliegenden Fall seien dem selbstständig erwerbstätigen Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Bestimmungen der §§ 6 ff. GebAG die Kosten für die Reise samt genehmigten Schlafwagen inklusive Frühstück zu vergüten gewesen. Es sei jenes Beförderungsmittel heranzuziehen gewesen, das betreffend Abfahrt und Ankunft der Zeit der erforderlichen Anwesenheit des Zeugen am Nächsten gelegen sei. Aus den vorgelegten Zugtickets sowie den Straßenbahnkarten des Verkehrsverbund Graz ergebe dies einen Gesamtbetrag von € 462,-. Den vorgelegten Bahntickets könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 15.05.2013 um 20:40 Uhr von XXXX abgereist und am 17.05.2013 um 09:20 Uhr wieder in XXXX eingelangt sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.06.2013 für die An- und Rückreise ein Schlafwagen inklusive Frühstück bewilligt worden, so dass ihm für den 16.05. ein Mittagessen und ein Abendessen gemäß § 13 ff. GebAG gebühre. Die bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2013 festgesetzten und bestimmten Reise- und Aufenthaltskosten seien vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden und bereits zur Auszahlung gelangt.

Zur Entschädigung für Zeitversäumnis werde auf den ausführlichen Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2013, XXXX, als auch den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 10.09.2013, 1 XXXX, verwiesen. Hier sei insbesondere festgehalten worden, dass die Kosten eines Stellvertreters nicht neben dem Anspruch auf Verdienstentgang oder Einkommensbetrag geltend gemacht werden können. In diesem Zusammenhang wurden auch frühere Entscheidungen zitiert (PräsHG Wien 02.04.1990, XXXX; PräsLGZ Wien 16.08.1990,XXXX [Krammer-Schmied, SDG-GebAG3 (2001) E 57 zu § 18 GebAG]).

Mit Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 2 GebAG vom 21.01.2014 habe die belangte Behörde die rechtliche Situation ausführlich dargestellt und den Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist den entstandenen Verdienstentgang, insbesondere die Notwendigkeit einer Stellvertreterbestellung für den 17.05.2013, zu bescheinigen und eine ordnungsgemäße Bestätigung des Stellvertreters über den Erhalt der Kosten für den 17.05.2013 vorzulegen. Nach dem GebAG seien beim selbstständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen oder die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge des eingeleiteten Verbesserungsverfahren die "Empfangsbestätigung der Vertretung", d. h. die "Bestätigung über die Vergütung für Stellvertreterin/Stellvertreter oder Hilfskraft", woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer für die Zeit seiner Abwesenheit von der Stellvertreterin XXXX vertreten worden sei und diese hiefür insgesamt XXXX verrechnet habe, vorgelegt. Diese Angaben seien mit Bestätigung vom 31.01.2014 von seiner Stellvertreterin bescheinigt worden. Somit habe der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters, die dadurch aufgelaufenen Kosten, die Angemessenheit der Kosten und des Zeitraumes, für den die Entschädigung gebühre, hinreichend bescheinigt.

Weiters hätte sich der Beschwerdeführer zu den drei verschiedenen Gebührenforderungen (€ 1.680,50 am 16.05.2013; € 1.722,- am 21.05.2013 und € 1.350,- am 25.06.2013) äußern sollen. Dazu sei die ursprüngliche Rechnung vom 21.05.2013 über den Betrag von € 1.722,-

ohne weitere Stellungnahme übermittelt worden. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer neben den Kosten für einen Stellvertreter für 16.05. bis 17.05.2013 sowie der Reise- und Aufenthaltskosten auch noch einen "Zeitaufwand für die An- und Abreise von 20 h (Stunden) gilt als ein Arbeitstag (Stunden Honorar € 41, -/h) Arbeitstag 10 h = € 410,- " in Rechnung gestellt habe.

Dazu werde ausdrücklich festgehalten, dass eine Entschädigung für Zeitversäumnis dem Beschwerdeführer nur gebühre, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleide (§ 3 Abs. 1 Z 1 GebAG). Durch die Geltendmachung und Zuerkennung von Stellvertreterkosten sei der Beschwerdeführer, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitten habe, umfassend entschädigt worden. Dem Begehren auf Zuspruch einer weiteren Zeitversäumnis für die An- und Abreise, habe nicht entsprochen werden können, da der Verlust der Zeit für die An- und Abreise (Freizeit) keinen Vermögensnachteil nach sich ziehe. Die Reise- und Aufenthaltskosten seien in voller Höhe zugesprochen worden.

9. Mit als "Einsprache" bezeichneten und an die Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Schriftsatz vom 08.03.2014 beschwerte sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2014, bezeichnet als "XXXX" (offenbar war damit "XXXX" gemeint, XXXXwar die Ordnungszahl des Antwortschreibens des Beschwerdeführers im Verbesserungsverfahren). Dieser als Beschwerde gewertete Schriftsatz wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.03.2014 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde (bei der die Beschwerde einzubringen gewesen wäre) weitergeleitet.

In der gegenständlichen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass sowohl seine Zeitversäumnis als auch die Kosten für seine Vertretung bescheinigt seien. Diese Beschwerde sei vom Oberlandesgericht Graz bestätigt worden. Die belangte Behörde habe mit seinem neuerlichen Bescheid vom 24.02.2014 die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz ignoriert, in welcher ausgeführt sei, dass der Zeuge Anspruch auf eine pauschale Entschädigung für den 17.05.2013 bis zur Aufnahme seiner Arbeit habe. Seine Stellvertretung sei vergleichbar einer Vorzimmerdame einer Rechtsanwaltskanzlei gewesen. Seine eigentlichen Aufgaben (Verdienst) eines Konsulenten, vergleichbar mit Anwaltstätigkeit, hätten während der Abwesenheit durch Zusatzaufwendungen kompensiert werden müssen. Der Zeitaufwand für An- und Rückreise gelte international als ein Arbeitstag und sei entsprechend zu vergüten.

Was seine Nichtäußerung zu den verschiedenen Gebührenforderungen betreffe, so habe das Oberlandesgericht Graz im Prinzip die von ihm geforderte Pauschale von € 1.350,-- bestätigt, weshalb er auf der Forderung des Verdienstentganges von € 934,-- sowie von Auslagen der Ersatzkraft von € 416,- beharre. Er habe eine detaillierte Äußerung als überflüssig erachtet, da das Urteil des Oberlandesgerichtes selbsterklärend sei.

Weiters befinde sich sein Büro eine Autostunde vom Hauptbahnhof XXXX entfernt. Er sei in der Rechtsbelehrung der belangten Behörde nicht darauf hingewiesen worden, dass weder eine Vertretung noch ein Verdienstentgang am Folgetag, an dem er nachgewiesener Weise seine Arbeit erst um die Mittagszeit aufnehmen habe können, vergütet werden könnte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er die Rückreise per Flugzeug noch am gleichen Tag antreten können und hätte somit den Folgetag vollumfänglich für seine Arbeiten verwenden können. Außerdem hätte man sich die Auslagen für eine Ersatzkraft sparen können. Diesen Umstand habe das Oberlandesgericht Graz berücksichtigt und die Berechtigung der Unkosten bestätigt.

Weiters sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen der Rechtshilfe XXXXÖsterreich auch eine alternative Zeugenvernehmung in der XXXX möglich gewesen wäre. Man habe daher billigend in Kauf genommen, dass er durch diese Entscheidung der Gebührenerstattung einen wirtschaftlichen Schaden erleide.

Schließlich stellt der Beschwerdeführer den Antrag, dass die offene Gebührenforderung von € 1.350,- "aus welchen Rechtsgründen immer" gutgeheißen werden möge und die Zahlung innerhalb von zehn Tagen auf sein (namentlich genanntes) Konto überwiesen werde.

10. Mit Schreiben vom 08.04.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

11. Mit Schreiben vom 11.06.2014 urgierte der Beschwerdeführer eine Erledigung. Mit Schreiben vom 22.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seiner Beschwerde samt Beilagen und stellte sinngemäß die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht in Wien oder dessen Außenstelle Graz zuständig sei.

12. Mit Schreiben vom 01.09.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde samt dem Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei und dass das Verfahren in der genannten Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts (in Wien) anhängig sei.

13. Mit Schreiben vom 02.09.2014 wurde die Beschwerde der belangten Behörde und den nach § 21 GebAG von der Entscheidung über die Gebührenbestimmung zu verständigenden Stellen zur Kenntnis bzw. allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Dazu wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.09.2014 mitgeteilt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

14. Mit Schreiben vom 13.10.2014 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Wie das Bundesverwaltungsgericht aus den Akten entnehmen könne, habe das Ober(landes)gericht Graz gemäß internationalem EU Standard richtig entschieden. Es sei gemäß seiner Rechtsauffassung völlig unverständlich, dass eine untergeordnete Instanz (die belangte Behörde) einfach eine solche Entscheidung ignoriere. Nach juristischen Auskünften in der XXXX und in Österreich hätte sich das Landesgericht (für Strafsachen Graz) beim Aufbieten eines ausländischen Zeugen der Unkostenentschädigung bewusst sein sollen. Vor allem habe in der Vorladung eine für einen aus dem Ausland vorgeladenen Zeugen klare Rechtsbelehrung gefehlt, die es dem Zeugen im Vorfeld erlaubt hätte, den finanziellen Aufwand für diese Aufforderung einzuschätzen. Er habe damals der Vorladung Folge geleistet, da er davon ausgegangen sei, dass das Gericht die effektiven Ausgaben und Einbußen vergüte. Vor allem, da man im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen seine Zeugenaussage auch in der XXXX in einer anerkannten Amtsstelle hätte vornehmen können; damit wären die Kosten vor Ort ein Bruchteil dessen gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist in Stein am Rhein in der XXXX wohnhaft. Er wurde am 16.05.2013 in einem Strafverfahren am Landesgericht für Strafsachen Graz als Zeuge einvernommen. Zu diesem Zweck reiste er nach Graz und am Tag der Verhandlung wieder zurück, wobei er am darauf folgenden Tag an seinem Arbeitsort eintraf. Er machte die aus dem Verfahrensgang ersichtlichen Zeugengebühren geltend und erhielt letztendlich (nachdem der Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2013 vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz mit Bescheid am 10.09.2013 behoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Graz zurückverwiesen worden war) durch den angefochtenen Bescheid Zeugengebühren im Gesamtausmaß von € 1.298.-zugesprochen, von denen bereits am 13.06.2013 € 981,80 an den Beschwerdeführer überwiesen worden sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2. 1 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. In der gegenständlichen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm sowohl die Kosten für seine Stellvertretung als auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Wert von € 41,--/Stunde (20 Stunden) zugesprochen werden müssten.

Der Umfang der Gebühr des Zeugen ist in § 3 des Bundesgesetzes vom 19.02.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz - GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, geregelt.

§ 3 Abs. 1 GebAG lautet:

"Umfang der Gebühr

§ 3 (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet."

§ 18 GebAG lautet:

"Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1 . 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbstständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbstständig erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach dem Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft. (2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

Aus § 18 GebAG ergibt sich zweifelsfrei, dass neben den Kosten eines Stellvertreters nicht ein (weiterer) Anspruch auf Einkommensentgang geltend gemacht werden kann. Auf diese Rechtslage wurde der Beschwerdeführer bereits von der (mit der Berechnung der Gebühren befassten) Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 17.05.2013 und in weiterer Folge auch in den Bescheiden der belangten Behörde vom 12.06.2013 sowie vom 24.02.2014 sowie im Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 10.09.2013 hingewiesen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von diesem klaren Wortlaut des Gesetzes aus (siehe z. B. VwGH 24.09.1997 und 96/03/0058 = ZfVB 1999/362: "Was die Entschädigung für Zeitversäumnis anlangt, ist dem Beschwerdeführer zunächst zu entgegnen, daß es im Grunde des § 18 GebAG 1975 nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, daß dem Zeugen entweder Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG 1975 zusteht oder anstelle dieser Entschädigung beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst, beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen oder anstatt dieser Entschädigung die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter.")

Der Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2013 wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz nicht aufgrund dieser dem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsauffassung aufgehoben, sondern (lediglich) aus dem Grund, weil dem Beschwerdeführer kein Verbesserungsauftrag unter Setzung einer bestimmten Frist erteilt worden war, die ihm ermöglicht hätte, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Damit wären Ermittlungsmängel vorgelegen und sei der gegenständliche Bescheid zu beheben gewesen.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, aus dem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 24.02.2014 herauszulesen, dass ihm in diesem Bescheid zusätzlich zu den Kosten seiner Stellvertretung auch noch eine Pauschalentschädigung gebühre, so unterliegt er einem Irrtum:

Auf Seite 2 des gegenständlichen Bescheides wurde lediglich die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 12.06.2013 wiedergegeben:

"Die Abweisung des Mehrbegehrens an Stellvertreterkosten für einen weiteren Tag (17.05.2013) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der vorgelegten Bestätigung neben dem Namen des Stellvertreters und der Firmenbestätigung auch der Hinweis fehle, dass ein Stellvertreter für die Erfüllung eines vertraglichen Mandates zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig gewesen wäre. Der Zeuge habe aber Anspruch auf eine Pauschalentschädigung für den 17.05.2013 bis zur Wiederaufnahme seiner Arbeit."

Im - aufgehobenen - erstinstanzlichen Bescheid war nämlich dem Beschwerdeführer keine Abgeltung für die Stellvertretung am Tag seiner Rückkehr (17.05.2013), sondern lediglich eine pauschale Abgeltung von € 56,80 zugesprochen worden. Auf diese pauschale Abgeltung war hier im Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Bezug genommen worden.

Die Behauptung, dass das Oberlandesgericht Graz dem Beschwerdeführer Pauschalvergütungen für Zeitversäumnis zugesprochen habe, ist daher nicht richtig; vielmehr hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz den Bescheid der belangten Behörde - ohne über Gebührenansprüche in der Sache selbst zu entscheiden - wegen Ermittlungsmängel aufgehoben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die belangte Behörde ist dem Auftrag, weitere Ermittlungen durchzuführen, mit einem Verbesserungsauftrag vom 21.01.2014 nachgekommen, in dem der Beschwerdeführer ersucht wurde, bis 05.02.2014 den ihm für die Zeit der Inanspruchnahme durch das Gericht entstandenen "Verdienstentgang", insbesondere die Notwendigkeit einer Stellvertreterbestellung für den 17.05.2013, zu bescheinigen und eine ordnungsgemäße Bestätigung des Stellvertreters über den Erhalt der Kosten für den 17.05.2013 vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer - entsprechend dem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz - aufgefordert, sich dazu zu äußern, wie er zu drei verschiedenen Gebührenforderungen (€

1. 680,50 am 16.05.2013; € 1.722,- am 21.05.2013 und € 1.350,- am 25.06.2013) gelangen könne. Außerdem wurde er aufgefordert, bekannt zu geben, welche Gebühren von ihm tatsächlich begehrt würden. Zum einen fordere der Beschwerdeführer Einkommensentgang (Verdienstentgang aus der Kanzlei sowie Verhinderung der Mandatsausübung), zum anderen begehre er für den "gleichen" Zeitraum Stellvertreterkosten. In einem solchen Fall fordere er für den gleichen Zeitraum zweimal eine Entschädigung. Der Beschwerdeführer wurde weiters darauf hingewiesen, dass seine Forderungen nicht miteinander in Einklang stünden.

Wie der Beschwerdeführer dem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 10.09.2013 entnehmen könne, erfolge im Falle der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters keine zusätzliche Vergütung für einen Einkommensentgang seinerseits. Im Falle der Bestellung eines Stellvertreters sei die Notwendigkeit zu dessen Bestellung nachzuweisen. Er habe ausdrücklich den Ersatz von Stellvertreterkosten für den 16.05.2013 beansprucht. Mit Schreiben vom 21.05.2013 habe der Beschwerdeführer nochmals Stellvertreterkosten für den 17.05.2013 beansprucht. Er werde daher nunmehr ersucht, bis 05.02.2014 seine Angaben gleichzeitig durch Bescheinigungsmittel samt Unterschrift des Stellvertreters sowie der Bestätigung über den Erhalt der Entschädigung zu belegen, weil das eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Einkommensverlustes darstelle. Ein entsprechendes Formblatt seit diesem Schreiben angeschlossen. Der Anspruch auf die Reise- und Aufenthaltskosten habe sich in der bereits ermittelten Höhe von insgesamt 479,00 €

nicht geändert und sei vom Beschwerdeführer auch nicht bemängelt worden. Bei einem ungenutzten Verstreichen der genannten Frist werde die Bestimmung der Zeugengebühren aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Der Beschwerdeführer übermittelte im Zuge dieses Verbesserungsverfahrens die "Empfangsbestätigung der Vertretung", d.

h. die "Bestätigung über die Vergütung für Stellvertreterin/Stellvertreter oder Hilfskraft" woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer für die Zeit seiner Abwesenheit von der (namentlich genannten) Stellvertreterin vertreten wurde und diese hierfür einen Betrag von XXXXverrechnete. Diese Angaben wurden mit Bestätigung vom 31.01.2014 von der Stellvertreterin des Beschwerdeführers bescheinigt. Somit hat der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters, die dadurch aufgelaufenen Kosten, die Angemessenheit der Kosten und des Zeitraumes, für den die Entschädigung gebühre, hinreichend bescheinigt.

Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht näher zu den drei verschiedenen Gebührenforderungen, die er gestellt hatte, sondern übermittelte ohne weitere Stellungnahme die Rechnung vom 21.05.2013 über den Betrag von € 1.722,--. Daraus ist ersichtlich, dass er neben den Kosten für einen Stellvertreter für den 16.05. und 17.05.2013, der Reise- und Aufenthaltskosten, auch noch einen Zeitaufwand für die An- und Abreise ("An- und Abreise von 20 h (Stunden) gilt als 1 Arbeitstag (Stundenhonorar € 41.--/h) Arbeitstag 10h") in der Höhe von € 410.-- in Rechnung stellte.

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, dem wiederholt mitgeteilt worden war, dass es nicht möglich sei, Kosten für die Stellvertretung und einen weiteren Betrag als Entschädigung für Zeitversäumnis/Einkommensentgang geltend zu machen, weder den Pauschalbetrag von € 14,20/Stunde (§ 18 Abs. 1 Z 1 GebAG) geltend gemacht hat, noch ein tatsächlich entgangenes Einkommen bescheinigt hat (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG), sondern stattdessen die durch die Stellvertretung entstandenen Kosten hinreichend bescheinigt hat. Daran ändert auch der Einwand, den der Beschwerdeführer (erstmals) in seiner Beschwerde vorbringt, nichts, dass seine Stellvertretung "vergleichbar einer Vorzimmerdame einer Rechtsanwaltskanzlei" gewesen sei.

Durch die Geltendmachung und Zuerkennung von Stellvertreterkosten, wurde der Beschwerdeführer, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitten hatte, entsprechend der Gesetzeslage entschädigt. Für die in der Rechnung vom 21.05.2013 geltend gemachte Entschädigung für den Zeitaufwand der Reise besteht keine Rechtsgrundlage, da einerseits die Kosten einer Stellvertretung zugesprochen wurden, andererseits der Beschwerdeführer durch den Großteil der Reise gar keinen Vermögensnachteil erleiden konnte, da sie vorwiegend am Abend/in der Nacht und somit in der Freizeit erfolgte.

Da der Beschwerdeführer nachvollziehbar mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass ihm zusätzlich zu den Stellvertreterkosten keine weitere Kostenvergütung für Zeitversäumnis zusteht, ist nicht nachvollziehbar, wieso er in seiner Beschwerde noch immer die Meinung vertritt, dass er weitere Kosten für Zeitversäumnis geltend machen könne, noch dazu wiederum in einer anderen Höhe als in der im Rahmen des Verbesserungsverfahrens vorgelegten Aufstellung vom 21.05.2013.

Unklar ist, wieso der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde (wiederum) einen Betrag von € 1.350,- fordert. Dieser Betrag entspricht seinem Schreiben vom 02.10.2013, in dem er diesen Betrag geltend machte. Vermutlich aufgrund der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits die Reise- und Aufenthaltskosten sowie eine Entschädigung für einen Tag Stellvertretung überwiesen bekommen hatte, machte er im Schreiben vom 02.10.2013 einen zweiten Tag Stellvertretung sowie einen nunmehr erhöhten Betrag für Zeitversäumnis geltend. Davon abgesehen, dass Zeugen ihre Gebührenansprüche gemäß § 19 GebAG nur innerhalb von zwei Wochen bzw. bestimmte Ansprüche (nach § 16 GebAG) ausländischer Zeugen binnen vier Wochen ab der Vernehmung geltend machen können und diese Ansprüche nicht später ausgeweitet werden dürfen, ist dieses Schreiben schon deshalb als überholt zu betrachten, weil im Rahmen des Verbesserungsverfahrens aufgrund des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom 21.01.2014 der Beschwerdeführer seine Rechnung vom 21.05.2013 sowie eine Empfangsbestätigung seiner Stellvertreterin über den Betrag von XXXX vorlegte, die an die Stelle der ursprünglichen Bestätigung über den Empfang von €

416. -getreten ist.

Weiters scheint nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer in der Beschwerde nochmals die Kosten für einen Tag seiner Stellvertretung geltend macht, zumal ihm die Vergütung für die Stellvertretung XXXX im angefochtenen Bescheid ohnehin für den 16. und 17.05.2013 - entsprechend dem Ergebnis des Verbesserungsverfahrens - zugesprochen wurde.

Der Beschwerdeführer weist auch in seiner Beschwerde darauf hin, dass die belangte Behörde immer von einer Reise nach XXXX nach Graz ausgehe, sein Büro sich jedoch in Stein am Rhein befinde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist, dass ihm auch die Fahrtkosten von Stein am Rhein nach XXXX und zurück zugesprochen wurden (und ihm im Übrigen ohnehin schon überwiesen wurden und nicht mehr Thema der Beschwerde sind). Sofern der Beschwerdeführer mit diesem Hinweis hingegen eine diesbezügliche Abgeltung für Zeitversäumnis anspricht, so wurde selbst dann, wenn der Beschwerdeführer am 17.05.2013 erst um die Mittagszeit an seiner Arbeitsstelle eingetroffen ist, dies durch den Zuspruch der Kosten für die Stellvertretung abgegolten. Da XXXX - auch nach den Angaben des Beschwerdeführers - ca. eine Autostunde von Stein am Rhein entfernt ist, ändert sich nichts an den zugesprochenen Gebühren.

Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, dass in der Rechtsbelehrung der belangten Behörde weder schriftlich noch mündlich darauf hingewiesen worden sei, dass weder eine Vertretung noch ein Verdienstentgang am Folgetag, an dem er nachgewiesener Weise seine Arbeit erst um die Mittagszeit aufnehmen konnte, vergütet werde, kann nicht nachvollzogen werden, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid eine Vergütung für seine Vertretung auch für den 17.05.2013 zugesprochen bekommen hat.

Im Übrigen obliegt die Entscheidung, ob ein Zeuge zur Teilnahme an einer Verhandlung in Österreich geladen wird oder ob eine alternative Zeugenvernehmung im Ausland stattfinden soll, dem in der Sache zuständigen Gericht.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu Punkt 3.2.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

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