W148 2000373-1•BVwG W148 2000373-1
W148 2000373-1Tribunale amministrativo federale1 dic 2014
Aktenvermerk, Berichtigung, Einstellung, Empfänger, ersatzlose<br/>Behebung, Finanzmarktaufsicht, Mangelhaftigkeit, Rechtsmittelfrist,<br/>Strafbarkeitsverjährung, Verbesserungsauftrag, Vertretung,<br/>Vollmacht, Zustellmangel, Zustellung, Zustellwirkung
W148 2000373-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI und Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerinnen über die Berufung des XXXX, geb. am XXXX, vom 20.08.2013 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 01.08.2013, zu GZ. FMA-UL0001.100/0004-BUG/2013, wegen des Verstoßes gegen §§ 66 Abs. 1 iVm 5 Abs. 1 iVm 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 idF BGBl. I Nr. 107/2010, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, wird das Straferkenntnis der Finanzmarktbehörde ersatzlos aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, werden keine Kosten auferlegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr.164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1 Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Integrierte Aufsicht, vom 01.08.2013, lautet:
"I. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat folgenden Sachverhalt erhoben:
Sie sind seit 08.05.2008 Geschäftsführer der im Firmenbuch zu XXXX eingetragenen XXXX GmbH (iwF "XXXX") mit Sitz in XXXX. Das Unternehmen verfügt über ein Konto bei der XXXX reg. Gen.m.b.H. mit Sitz in XXXX mit der Nr. XXXX, für das Sie zeichnungsberechtigt sind.
Sie haben als zur Vertretung der XXXX nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008, zu verantworten, dass XXXX zumindest im Zeitraum 09.05.2011 bis 29.09.2011, ohne über die erforderliche Berechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), BGBl. I. Nr. 66/2009 idF BGBl. I Nr. 107/2010, zu verfügen, gewerblich fortgesetzt Transaktionen für Dritte durchführte, indem XXXX auf dem oben genannten Konto Überweisungen entgegennahm und die so erhaltenen Gelder abzüglich eines vereinbarten Entgelts an verschiedene Zahlungsempfänger weiterüberwies.
XXXX nahm zumindest im Zeitraum 09.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt 24 Einzelüberweisungen zu insgesamt EUR 2.408.116,13 von der XXXX GmbH mit Sitz in XXXX (BLZ XXXX, KtNr. XXXX bei der XXXX Wien) auf ihrem Konto mit der Nr. XXXX entgegen (siehe Auswertung Beilage ./1, welche einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet). Dabei handelte es sich um Gelder, die die XXXX GmbH entsprechend einer Vereinbarung via Lastschrift bei verschiedenen Endkunden einzog. Die eingezogenen Gelder stellten ein Entgelt für diverse Leistungen der einzelnen Vertragspartner der XXXX dar. Die XXXX überwies diese Gelder binnen weniger Tage abzüglich eines vereinbarten Entgelts an ihre Vertragspartner (Zahlungsempfänger) weiter (siehe die beiliegende Auswertung ausgewählter Sammelüberweisungen Beilage ./5, welche ebenfalls einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet).
XXXX überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 256.221,20 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).
XXXX überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 442.704,56 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).
XXXX überwies im Zeitraum 30.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 487.250,50 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).
XXXX überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 47.632,85 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).
XXXX überwies im Zeitraum 18.05.2011 bis 16.08.2011 insgesamt EUR 163.688,69 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).
XXXX überwies im Zeitraum 10.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 156.390,11 auf das Konto der Begünstigten XXXX (BLZ XXXX Nr. XXXX).
XXXX überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 37.406,14 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).
XXXX überwies im Zeitraum 21.06.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 48.171,19 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).
XXXX überwies im Zeitraum 18.05.2011 bis 08.09.2011 insgesamt EUR 96.034,53 auf das Konto der Begünstigten XXXX (BLZ XXXX KtNr. XXXX).
XXXX überwies im Zeitraum 10.05.2011 bis 01.09.2011 insgesamt EUR 44.542,98 auf das Konto der Begünstigten XXXX (BLZ XXXX KtNr. XXXX).
XXXX überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 34.117,40 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).
XXXX überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 15.09.2011 insgesamt EUR 296.662,41 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).
XXXX überwies im Zeitraum 10.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 79.427,89 auf das Konto der Begünstigten XXXX (BLZ XXXX KtNr. XXXX; BLZ XXXX KtNr. XXXX).
XXXX betrieb daher zumindest im Zeitraum 09.05.2011 bis 29.09.2011, ohne über die erforderliche Konzession zu verfügen, fortgesetzt gewerblich das konzessionspflichtige Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG.
II. XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008 für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 66 Abs. 1 iVm 5 Abs. 1 iVm 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG; BGBl. I Nr. 66/2009 idF BGBl. I Nr. 107/2010
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß §§
1 Tag --- §§ 66 Abs. 1 iVm 5 Abs. 1 iVm 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG iVm §§16, 19, 44a VStG
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
5. 500 Euro." 2. Gegen das Straferkenntnis erhob XXXX im Namen des Beschuldigten und Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) Berufung (nunmehr: Beschwerde) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, welche am 20.08.2013 aufgegeben wurde und der FMA am 22.08.2013 rechtzeitig zugestellt wurde. Der Berufung ist ein Aktenvermerk der FMA (datiert mit 20.08.2013) beigefügt, in dem Folgendes fest gehalten wurde: Anruf des Herrn XXXX am 20.08.2013 bei der FMA, in dem dieser mitteilt, dass ihm das Straferkenntnis am 06.08.2013 zugestellt worden sei und er innerhalb offener Frist (entsprechend der Rechtsmittelbelehrung) telefonisch Berufung einbringen möchte. Herrn XXXX wurde laut Aktenvermerk der FMA mitgeteilt, dass die Berufung zur Kenntnis genommen, darüber ein Aktenvermerk anfertigt und an den UVS weitergeleitet werde. XXXX (als Vertreter des BF) hat keine Vollmacht zur Entgegennahme von Schriftstücken der belangten Behörde erhalten, weder von der haftenden Gesellschaft noch vom BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
1. Dem angefochtenen Straferkenntnis war die mit 26.03.2013 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung, dem BF zugestellt am 27.03.2013, vorausgegangen (AS 199ff). Am 06.05.2013 fordert die FMA den BF telefonisch um Übermittlung einer schriftlichen Bevollmächtigung an
XXXX als Vertreter im laufenden Verwaltungsstrafverfahren auf (Aktenvermerk der FMA vom 06.05.2013). Der BF sagte der FMA die Übermittlung der Vollmacht im Postweg zu (AS 187).
2. Der BF rechtfertigte sich am 08.05.2013 im Rahmen einer Einvernahme in den Räumlichkeiten der FMA. Zu dieser Einvernahme ist der BF mit einem Vertreter, XXXX, erschienen. In der Niederschrift über die mündliche Einvernahmen vom 08.05.2013 wurde lediglich protokolliert, dass der Beschuldigte "gemeinsam mit seinem Vertreter XXXX, wohnhaft an der Adresse XXXX, zur Einvernahme" erschienen ist. Weiters wurde in der Niederschrift nur die Führerscheinnummer des Vertreters (samt Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum) notiert. Es wurde keine Vollmacht des BF an diesen Vertreter dem Protokoll beigefügt und auch nicht vermerkt, dass eine umfassende Vollmacht mündlich erteilt wurde.
3. Mit schriftlicher Vollmacht vom 23.05.2013, der FMA per Telefax zugestellt am 24.05.2013, erteilte die XXXX GmbH, XXXX, (als Vollmachtgeber) Herrn XXXX, Vollmacht. Der Text der Vollmacht lautete:
"Hiermit bevollmächtigt die Firma XXXX GmbH, Herrn XXXX für sämtliche Fragen und Auskünfte [Anm: Hervorhebung nicht im Original] in der Sache Akten Nr. FMA-UL0001.100/0004-BUG/2013 unsere Interessen zu vertreten."
Die Vollmacht wurde von der haftenden Gesellschaft firmenmäßig gezeichnet (AS 184).
4. Mit Schreiben vom 24.05.2013 übermittelte die FMA eine Ausfertigung der Übertragung der Niederschrift über die Einvernahme des BF am 08.05.2013 an die XXXX GmbH, p. A. XXXX (AS 186).
5. In weiterer Folge wurde das angefochtene Straferkenntnis (AS 225) und auch der Rückschein (im Akt AS 200 Rückseite) folgendermaßen adressiert: "Hr. XXXX als Geschäftsführer der XXXX GmbH, z.Hd. XXXX" und dem Vertreter am 06.08.2013 zugestellt. Der haftenden Gesellschaft wurde das angefochtene Straferkenntnis am gleichen Tag zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 20.08.2013, aufgegeben am 20.08.2013, der belangten Behörde zugestellt am 22.08.2013, erhob XXXX im Namen des BF Berufung (nunmehr: Beschwerde).
7. Sämtliche Tathandlungen endeten im September 2011.
II.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf die Beschwerdeschrift.
II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und der Zulässigkeit der Beschwerde.
Die Zuständigkeit über die Berufung (ab 1.1.2014 "Beschwerde") an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist infolge der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 164/2013, iVm § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl I 184/2013, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Es liegt daher Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 48 VwGVG hat nur all das in ein Erkenntnis Einzug zu finden, was ua. in einer durchgeführten Verhandlung auch tatsächlich vorgekommen ist.
II.3.2. Zu Spruchpunkt A) I.
Die relevanten Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt.
§ 10 Abs. 1, 2 und 4 AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet:
"Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten."
§ 7 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr. 33/2013, lautet:
"Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."
Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 AVG können sich Parteien vor Behörden durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertreter hat sich vor der Behörde durch eine auf seinen Namen oder Firma lautende schriftliche Vollmacht auszuweisen, außer es handelt sich um einen berufsmäßigen Parteienvertreter (zB Rechtsanwalt) gemäß Absatz 1 letzter Satz des § 10 AVG; weiters kann von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen werden, wenn einer der in § 10 Abs. 4 AVG Genannten auftritt (amtsbekannte Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von beruflichen Organisationen) und keine Zweifel über die Vertretungsbefugnis besteht.
Die eingangs beschriebene notwendige Vollmacht eines Vertreters ist entweder in (schriftlichem) Original zu den Akten zu nehmen oder zumindest vorzuweisen und dies in einem Aktenvermerk festzuhalten (vgl Hengstschläger/Leeb AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 8). Unter Vollmacht ist in diesem Zusammenhang nicht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft gemeint, sondern das Schriftstück im Original, mit dem die Vollmachtserteilung beurkundet wird (Vollmachturkunde) zu verstehen (VwGH 22.03.1993, 92/13/0151). Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht ist gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen (VwGH 13.03.1990, 86/07/0061, VwSlg 11.633/A vom 10.01.1985). Weiters kann eine Vollmacht auch direkt bei der Behörde mündlich erteilt werden, was in einem Aktenvermerk oder in einem Vermerk in der Verhandlungsschrift zu beurkunden ist (VwSlg 5222 A/1960; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014), Rz 103).
Im hier vorliegenden Fall hat der Beschuldigte vor der Behörde keinerlei Vollmacht erteilt und auch keine solche vorgelegt. Im Protokoll über die Einvernahme vom 08.05.2013 wurde lediglich festgehalten, dass der Beschuldigte mit einem Vertreter erschienen ist; über eine erteilte Vollmacht und deren Ausgestaltung wurde nichts vermerkt. In der schriftlichen Vollmacht vom 23.05.2013 wurde (und das auch nur von der haftenden Gesellschaft) lediglich eine Vollmacht zur Beantwortung von "Fragen und Auskünften in der Sache" erteilt. Vollmachtgeber war diesbezüglich, wie gesagt, aber nur die haftende Gesellschaft, nicht der Beschuldigte als natürliche Person (vgl die firmenmäßige Zeichnung der Vollmacht AS 184). Weiters war die schriftliche Vollmacht mangelhaft (Formgebrechen), da sie nur per Telefaxkopie übermittelt wurde und nach herrschender Judikatur (vgl oben und VwGH Zl 92/13/0151, 22.03.1993) bei Vollmachtserteilung das (schriftliche) Original einer Vollmacht der Behörde zumindest vorgewiesen werden muss und darüber von der Behörde ein Vermerk angefertigt werden muss. Die Vollmacht der haftenden Gesellschaft war also hinsichtlich der Form fehlerhaft und inhaltlich auf die Beantwortung von Fragen und Auskünften beschränkt. Sie bezog sich zudem nicht auf den BF. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen den Beschuldigten bzw. die haftende Gesellschaft unter Setzung einer Frist zur Behebung des Formgebrechens der Vollmacht auffordern müssen, also einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen (§ 10 Abs. 2 letzter Satz AVG; vgl VwSlg 11633 A/1985; Hengstschläger/Leeb AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 9 mwN). Solange der Behörde eine schriftliche (Zustell)Vollmacht nicht vorlag und der Vertreter daher nicht als solcher entsprechend ausgewiesen war, durfte an ihn in der Eigenschaft als Vertreter rechtens - bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit - nicht zugestellt werden (vgl VwGH Zl 86/07/0061, 13.03.1990 mwN).
Da das angefochtene Straferkenntnis nicht rechtsgültig zugestellt wurde, wurde auch nicht die Rechtsmittelfrist für die Partei in Gang gesetzt (VwSlg 1367 A/1950; sowie Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrechts5 (2014), Rz 104).
Auch § 7 Zustellgesetz ist in einem solchen Fall nicht anwendbar. Nach dieser Bestimmung gilt eine Zustellung, bei der Mängel unterlaufen sind, als in dem Zeitpunkt vollzogen, indem das betreffende Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist; im Fall der Zustellung an eine Person, die als Vertreter angesehen wird, ist aber diese der "Empfänger" (§ 9 Abs. 1 ZustG). Wenn daher das einem Vertreter als Empfänger zugestellte Schriftstück nachträglich auch noch dem Vertretenen "zukommt", ist es ihm nicht als "Empfänger" zugekommen. Es spielt aus Sicht des § 7 keine Rolle, für wen ein Dokument inhaltlich bestimmt ist. (vgl VwGH 86/07/0061, 13.03.1990; N.Raschauer in Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 7 Rz 2 und Rz 4 mwN).
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschuldigten daher niemals rechtsgültig zugestellt.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Tatsache, dass die Tatzeiträume alle im September 2011 geendet haben, mittlerweile Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013), § 31 Rz 13).
Das angefochtene Straferkenntnis war daher aus all dieses Gründen ersatzlos aufzuheben.
II.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. (Kosten)
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.
II.3.4. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der ordentlich Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs 4 AVG sowie zu § 7 ZustG ist ausführlich und vielschichtig, jedenfalls eindeutig in den sich in diesem Verfahren stellenden Fragen. Zusammenfassend wird auf die umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur des VwGH unter Punkt II.3.2. (rechtliche Begründung) verwiesen.
Deshalb war die Revision nicht zuzulassen.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
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