W147 1418990-1•BVwG W147 1418990-1
W147 1418990-1Tribunale amministrativo federale1 dic 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W147 1418990-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kirgistan, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2011, Zl. 10 08.703-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. November 2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte durch ihre gesetzliche Vertretung am 18.?September 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer ebenfalls minderjährigen Schwester (BeschwerdeführerInnen zu W147 1418987-1, W147 1418988-1 und W147 1418989-1) urechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.
Am 20. September 2010 sowie am 3. März 2011 wurden die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens niederschriftlich einvernommen. In Hinblick auf die minderjährige Beschwerdeführerin wurde dabei im Wesentlichen angegeben, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe, diese jedoch ebenfalls aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat bzw. den Unruhen zwischen Kirgisen und Usbeken gefährdet sei.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2011, Zl. 10 08.703-BAS, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31. März 2012 erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft negativ entschieden worden seien und für die minderjährige Beschwerdeführerin darüber hinaus keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Aufgrund der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführerin - ebenso wie ihren Familienangehörigen - jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
3. Gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 13.?April?2011 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens erhoben, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bei richtiger rechtlicher Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer usbekischen Volksgruppenzugehörigkeit hätte erkannt werden müssen.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 26. April 2011 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 wurde die Vollmacht des im Spruch genannten anwaltlichen Vertreters bekannt gegeben.
5. Am 6. November 2014 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Eltern der Beschwerdeführerin sowie deren rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch bereits mit Schreiben vom 9.?Oktober?2014 mit, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund des Akteninhaltes die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und den im Akt einliegenden Dokumenten wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts folgender für gegenständliches Verfahren relevanter Sachverhalt festgestellt:
1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehörige Kirgistans und Angehörige der usbekischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers zu W147 1418987-1.
Dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag Asyl gewährt. Individuelle Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin liegen nicht vor.
1.2. Auf Grundlage der herangezogenen und den Eltern der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme ausgehändigten Quellen ergeben sich folgende, für gegenständliches Beschwerdeverfahren maßgeblich relevante Länderfeststellungen:
Politische Lage
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar. In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden. Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten (AA 9.2013a).
Trotz der tödlichen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken im Süden des Landes im Juni 2010 gelang es der Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva ein Referendum durchzuführen, dass die neue Verfassung zur Wahl stellte. Am 27. Juni 2010 wurde die neue Verfassung mit einer überwältigenden Mehrheit von 90,6% angenommen. Damit wurde Kirgisistan zur ersten parlamentarischen Demokratie Zentralasiens. Bei den Präsidentschaftswahlen am 30. Oktober 2011 trat die Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva nicht mehr an. Ihr Parteikollege Almazbek Atambajev von der Sozialdemokratischen Partei Kirgisistans (SDPK) gewann mit 62,8 % die Präsidentschaftswahlen. Er trat am 1. Dezember 2011 sein Amt als neuer Präsident Kirgisistans an. Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (September 2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
Sicherheitslage
Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten Osch und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Mehrere hundert Menschen wurden umgebracht. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt, aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 3.2014a).
Es kommt insbesondere in Bischkek und Karakul zu Zwischenfällen, sowie im Süden des Landes zwischen Kirgisen und Usbeken zu ethnischen Konflikten (BMEIA 24.3.2014). In der südkirgisischen Stadt Dschalalabad besetzten Anhänger der größten Oppositionspartei Ata-Dschurt den Sitz des dortigen offiziellen Vertreters der Regierung und ernannten einen der ihren für diese Funktion. Am 28. Mai 2013 wurde die Zufahrtsstraße zur größten Goldmine in Kirgisistan (Kumtor) von protestierenden Bürgern aus dem Landkreis Dscheti-Ögüs (Regierungsbezirk Issyk-Kul) blockiert (HSS 7.6.2013). Ende Mai und Anfang Juni 2013 kam es in dem Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) zu größeren Demonstrationen, Straßenblockaden und gewaltsamen Zusammenstößen mit der Polizei. Die Proteste richteten sich gegen ein Abkommen über die Tätigkeit der Goldmine Kumtor. Der Ausnahmezustand wurde nach 4 Tagen wieder aufgehoben. Im gleichen Zeitraum gab es Proteste um die Stadt Djalal-Abad, bei denen mehrere Verwaltungsgebäude besetzt wurden und die Verbindungsstraße Bischkek-Osch mehrere Tage blockiert wurde (AA 24.3.2014b).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (24.3.2014b): Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EAB3467EBD5924AB00470EFC5407FD2D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KirgisistanSicherheit_node.html, Zugriff 24.3.2014
BMEIA (24.3.2014): Außenministerium, Außenpolitik, Bürgerservice, Reiseinformationen, Kirgisistan, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/kirgisistan-de.html, Zugriff 24.3.2014
Hanns Seidel Stiftung (7.6.2013): Politischer Sonderbericht Kirgisistan, Juni 2013,
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/Berichte/130617_Kirgisistan_SB.pdf, Zugriff 24.3.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die Verfassung von 2010 kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Er überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt (AA 9.2013a). Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni 2010. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben. Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellt ein Problem dar (GIZ 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
Sicherheitsbehörden
Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft zuständig. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen Streifenwagen, Telefonen oder Computern (BAMF 8.2010; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein großes Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung aber Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ebenfalls ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße -einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität - strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2010): Glossar
Islamische Länder: Band 10 Kirgisistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13935341objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13568404objAction=browse, Zugriff 24.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet die Anwendung von Folter. In der Praxis wenden aber Polizei und Staatssicherheit Folter an, um Geständnisse von Inhaftierten zu erpressen. Die Bekämpfung der Folter bleibt nach Expertenmeinung eine Herausforderung für Kirgisistan (USDOS 27.2.2014; vgl. BAMF 8.2010). Trotz eines umfassenden staatlichen Programms zur Folterbekämpfung, das auf der Grundlage von Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter entwickelt wurde, und eines Gesetzes, das die Einrichtung eines Nationalen Zentrums zur Verhütung von Folter und anderen Misshandlungen vorsah, waren Folter und andere Misshandlungen 2012 nach wie vor verbreitet (AI 23.5.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kyrgyzstan, http://www.ecoi.net/local_link/247988/374139_de.html, Zugriff 24.3.2014
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2010): Glossar Islamische Länder: Band 10 Kirgisistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13935341objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13568404objAction=browse, Zugriff 24.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Korruption
Laut einer aktuellen Umfrage von Transparency International glauben 90% aller Befragten in Kirgisistan, dass die Polizei und Mitarbeiter öffentlicher Ämter korrupt sind, des Weiteren glauben 89%, dass auch der Justizapparat in Kirgisistan korrupt ist (GIZ 3.2014a). Kirgisistan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 150. von 177 Plätzen (TI o.D.). Die Kirgisische Republik hat im Jahr 2003 ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption verabschiedet (GIZ 3.2014a).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2013/results, Zugriff 24.3.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
NGOs, Gewerkschaften und kulturelle Vereine müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder haben. Das Justizministerium verweigerte keiner heimischen NGO die Registrierung (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan sind ca. 7.000 NGOs tätig (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierten politischen Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen. Zu einem gewissen Grad wurden die Aktivitäten von heimischen und internationalen Organisationen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2010): Glossar
Islamische Länder: Band 10 Kirgisistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13935341objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13568404objAction=browse, Zugriff 24.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Wehrdienst
Im Alter zwischen 18 und 27 Jahren bestehen eine Wehrpflicht sowie die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes - Frauen ab 19 Jahren können freiwillig bei der Armee dienen (CIA 11.3.2014).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook - Kyrgyzstan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html, Zugriff 24.3.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Mit seiner Reformfreudigkeit wurde Kirgisistan unter den zentralasiatischen Nachfolgestaaten der Sowjetunion aus westlicher Sicht zu einem Paradebeispiel für einen post-sozialistischen Staat, der nach seiner Unabhängigkeit im August 1991 nicht nur sehr früh und konsequent marktwirtschaftliche Prinzipien umsetzte, sondern auch im politischen Bereich demokratische Strukturen einführte. So hob sich Kirgistan durch entscheidende demokratische Kriterien wie relative Pressefreiheit und Parteienvielfalt von seinen Nachbarstaaten ab (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert (AA 9.2013a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung hat sich bemüht diese auch in der Praxis zu gewährleisten. Die Redefreiheit wurde allerdings nicht konsequent geschützt (USDOS 27.2.2014). Im Pressefreiheitsindex 2013 von Reporter ohne Grenzen nimmt Kirgisistan Platz 106 (von insgesamt 179) ein. Im Vergleich zum Vorjahresindex 2012 mit Platz 108 bedeutet dies eine weitere leichte Verbesserung. Trotzdem werden Journalisten in Kirgisistan immer wieder bedroht wenn sie zu sensiblen Themen recherchieren wie z. B. über Korruption oder die Gewaltexzesse im Süden Kirgisistans im Juni 2010. Auch die Zensur von Websites gehört in Kirgisistan zum Alltag. Im Oktober 2012 kam es zu Protesten von Journalisten gegen die Maßregelung der Presse durch das Parlament (GIZ 3.2014a).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das Gesetz sieht Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Haftbedingungen
Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig (AA 9.2013a). Es herrscht u.a. Knappheit an Nahrungsmitteln und Medikamenten. Die Untersuchungshafträume und temporären Haftanstalten waren besonders überfüllt; die Bedingungen dort waren schlimmer als in den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern (AA 9.2013a). Die Regierung gewährt Nichtregierungsorganisationen Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft. (AA 9.2013a)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung besteht offiziell aus rund 75% Muslimen, 20% Russisch-Orthodoxen und 5% anderen Religionsgruppen (CIA 11.3.2014). Es gibt heute 1,648 Moscheen und 46 orthodoxe Kirchen. Neben muslimischen und orthodoxen Glaubensgemeinschaften existieren weitere religiöse Gruppen, wie protestantische, katholische und jüdische Glaubensgemeinschaften, sowie eine kleine buddhistische Gruppe. Ungefähr 1,800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv. Radikal-islamische Organisationen wie Hizb-ut-Tahrir oder die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) sind verboten und agieren im Untergrund (GIZ 3.2014b). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit für alle Bürger vor. Andere Gesetze und Richtlinien beschränken jedoch die Religionsfreiheit und die Regierung setzte diese Gesetze und Richtlinien auch in der Praxis um. Die Regierung beschränkte die Registrierung von einigen Religionsgemeinschaften und die Tätigkeit von jenen muslimischen Moslemgruppen, welche sie als Bedrohung der Sicherheit ansah. Es gab einige Berichte über Misshandlungen und Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Im Laufe des Jahres [2012] haben sich Spannungen zwischen Muslimen, Konvertiten aus dem Islam und den Anhängern anderer Religionen fortgesetzt (USDOS 20.5.2013). Kirgisistan gilt laut Einschätzung mancher Experten als das Land in Zentralasien, in dem die Islamisierung am schnellsten voranschreitet. Wer das Straßenbild der Hauptstadt Bischkek Ende der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts mit heute im Jahr 2011 vergleicht, dem springt sofort ins Auge, dass sich die religiöse Landschaft in Kirgisistan verändert. Neben jungen Mädchen in Miniröcken sieht man heute immer wieder Frauen, die den Hijab tragen, der Haar und Hals vollständig bedeckt. Noch gibt es ein gelassenes Nebeneinander der verschiedenen Lebensstile. Doch es gibt verschiedene Stimmen, sowohl internationaler Beobachter, als auch aus der Zivilgesellschaft in Kirgisistan, die vor einer religiösen Radikalisierung warnen und die die Veränderung des Straßenbilds nur als die Spitze des Eisbergs sehen (GIZ 3.2014b).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook - Kyrgyzstan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html, Zugriff 24.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 24.3.2014
USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Kyrgyz Republic, http://www.ecoi.net/local_link/247473/371058_de.html, Zugriff 24.3.2014
Ethnische Minderheiten
Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 64,9% Kirgisen, 13,8% Usbeken, 12,5% Russen, 1,1% Dunganen, 1% Ukrainer und 1% Uiguren, während andere Gruppen 5,7% ausmachen (Volkszählung 1999) (CIA 11.3.2014). Der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist stark Russisch geprägt. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistan auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Im ländlich geprägten Süden Kirgisistans, mit den im Ferghanatal gelegenen städtischen Zentren Osch (zweitgrößte Stadt des Landes) und Dschalalabad, leben vor allem Usbeken und Kirgisen, sowie zu einem kleinen Prozentsatz auch Tadschiken. Das Ferghanatal mit 15 Mio. Einwohnern gilt als eines der wichtigsten landwirtschaftlichen Gebiete Zentralasiens und gleichzeitig als potentieller Krisenherd mit großen wirtschaftlichen, sozialen und interethnischen Problemen. Die wesentlichen Konfliktlinien sind:
Grenzstreitigkeiten und eine komplizierte ethnische Situation, die unter dem Druck von Überbevölkerung, hoher Arbeitslosigkeit und Armut immer wieder zu Spannungen führen. Der blutige Konflikt zwischen usbekischer und kirgisischer Bevölkerung im Juni 2010 ist nur das jüngste Beispiel einer ganzen Reihe von Konflikten in der Vergangenheit. All diese Probleme geschehen vor dem Hintergrund wachsender islamistischer und radikaler Gruppierungen, die als eine Bedrohung der Stabilität des Landes empfunden werden (GIZ 3.2014b).
Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache und Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert die Erhaltung sowie die gleichberechtigte und freie Entwicklung der Minderheitensprachen. Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen. Nichtkirgisisch sprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen Grenzen gesetzt sind. Außerdem klagten sie über unfaire bzw. ausschließende Sprachprüfungen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook - Kyrgyzstan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html, Zugriff 24.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 24.3.2014
HRW Human Rights Watch (21.1.2014): Report 2014 Kyrgyzstan, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/kyrgyzstan?page=3, Zugriff 31.3.2014
MRG Minority Rights Group (24.9.2013): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2013, http://www.minorityrights.org/12071/state-of-the-worlds-minorities/state-of-the-worlds-minorities-and-indigenous-peoples-2013.html, Zugriff 31.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Usbeken
Kontakt und Zusammenleben zwischen Kirgisen und Usbeken waren im Laufe der historischen Entwicklung dieser beiden Ethnien unterschiedlich geprägt. Trotz ethnischer Nähe, - z.B. einer ähnlichen Sprache und der Zugehörigkeit zum gleichen Glauben - grenzen sich Kirgisen und Usbeken klar voneinander ab. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal auf das von beiden Seiten verwiesen wird, sind die historisch unterschiedlichen Wirtschaftsweisen: zum einen die pastoralnomadische Lebensweise mit mobilen Behausungen und Viehzucht der Kirgisen und die sesshaft lebenden, Ackerbau treibenden Usbeken auf der anderen Seite. Auch wenn diese unterschiedlichen Wirtschafts- und Lebensweisen während der Zeit der Sowjetunion zerstört wurden, stellt dieser Unterschied in der Markierung von ethnischen Trennlinien einen wichtigen Punkt dar. Trotzdem sind viele Einflüsse von Usbeken auf Kirgisen in Bezug auf ihre Lebensweise und ihre Traditionen und Sprache spürbar (GIZ 3.2014b).
Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentrieren, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekisch sprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache (FH 1.2013). Ethnische Usbeken in Osh und Dschalalabad sehen sich in Zuge der Arbeitsuche, insbesondere bei Jobs im öffentlichen Dienst, einer Diskriminierung ausgesetzt. Es gab auch mehrere Berichte über die Beschlagnahme von Unternehmen und Eigentum von ethnischen Usbeken (MRG 24.9.2013).
Zwar unternahmen die Behörden Anläufe, um die gewaltsamen Ausschreitungen vom Juni 2010 in den Städten Osch und Dschalalabat aufzuklären - oft gegen erheblichen internen Widerstand, doch gelang es nicht, die Ereignisse und ihre Folgen effektiv aufzuklären und den Tausenden Opfern schwerer Straftaten und Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Ethnische Usbeken waren im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen vom Juni 2010 weiterhin in unverhältnismäßigem Umfang von Inhaftierung und Strafverfolgung betroffen (AI 23.5.2013, vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kyrgyzstan, http://www.ecoi.net/local_link/247988/374139_de.html, Zugriff 24.3.2014
Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Kyrgyzstan, http://www.ecoi.net/local_link/246481/370018_de.html, Zugriff 24.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 24.3.2014
HRW Human Rights Watch (21.1.2014): Report 2014 Kyrgyzstan, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/kyrgyzstan?page=3, Zugriff 31.3.2014
MRG Minority Rights Group (24.9.2013): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2013, http://www.minorityrights.org/12071/state-of-the-worlds-minorities/state-of-the-worlds-minorities-and-indigenous-peoples-2013.html, Zugriff 31.3.2014
(...)
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die niederschriftlichen Einvernahmen der Eltern der Beschwerdeführerin, sowie Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 6. November 2014. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen sich auf die diesbezüglich unbedenklichen Angaben ihrer Eltern.
Eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß aufgrund der Zugehörigkeit zur usbekischen Volksgruppe konnte von den Eltern nicht glaubhaft dargelegt werden und ergibt sich eine solche auch nicht aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationen. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Darüber hinaus wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin keine individuellen Fluchtgründe seitens ihrer gesetzlichen Vertreter vorgebracht und konnten solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.
3. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I. Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wenn auch die Situation der usbekischen Minderheit in Kirgisistan nach wie vor problematisch ist und auch problematischer sein mag als die Situation anderer Minderheiten in dem Vielvölkerstaat Kirgisistan, so geht der erkennende Einzelrichter nicht von einer Gruppenverfolgung (asylrelevante Verfolgung ausschließlich auf Grund der Zugehörigkeit zur usbekischen Volksgruppe in Kirgisistan) aus, sondern ist es zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass eine persönliche individuelle Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Entscheidungszeitpunkt vorliegt (siehe Asylgerichtshof vom 23.?9.?2013, D3 419701-1/2011, Asylgerichtshof vom 25.?9.?2012, D3 420583-1/2011/19E, Asylgerichtshof vom 4.?11.?2013, D4 430998-1/2012 u.a.).
Soweit sich die Eltern in ihrem Vorbringen lediglich auf die allgemeine Situation der usbekischen Volksgruppe in Kirgisistan beziehen, welcher auch die minderjährige Beschwerdeführerin angehört, kann somit daraus nicht die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden.
3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.4. Im konkreten Fall sind diese genannten Voraussetzungen erfüllt.
Dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, für die seitens ihrer gesetzlichen Vertreter keine eigenen Fluchtgründe glaubhaft gemacht wurden und für die auch von Amts wegen keine solchen festgestellt werden konnten, wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt und in einem festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin mit ihrem Vater ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, und hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, war der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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