BVwG W147 1418987-1

W147 1418987-1Tribunale amministrativo federale1 dic 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Folter, gesamte Staatsgebiet,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, politische Gesinnung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W147 1418987-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W147.1418987.1.00

Spruch

W147 1418987-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kirgistan, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2011, Zl. 10 08.700-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06. November 2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kirigistans usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit, brachte am 18. September 2010 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Frau (W147 1418988) und seinen beiden minderjährigen Töchtern (W147 1418989 und W147 1418990) unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.

Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.?September 2010 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Flucht befragt an, in seiner Heimat aufgrund seiner usbekischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden. Bei Unruhen im Juni 2010 sei der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen und vom 14. bis zum 17. jenes Monates festgehalten und im Zuge seiner Anhaltung geschlagen und erniedrigt worden; auch sei sein Haus während besagter Unruhen niedergebrannt worden. Als Usbeke werde man in Kirgistan als Feind betrachtet, man werde beleidigt, erniedrigt und unterdrückt. Die Kirgisen würden zu allen möglichen Mitteln greifen, um Usbeken aus dem Land zu vertreiben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Tod oder zumindest weitere Erniedrigungen.

Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers (nunmehrige Beschwerdeführerin zu W147 1418991) im Bundesgebiet geboren.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 3. März 2011 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und brachte hinsichtlich der zu seiner Flucht führenden Umstände zusammenfassend vor, fluchtauslösend sei das Gemetzel gegen Usbeken, die Ermordungen und Brandstiftungen, gewesen. Zur damaligen Zeit sei der Beschwerdeführer mit XXXX - dieser sei Leiter eines Zentrums und Anführer, welcher von den Usbeken unterstützt werde, und zudem Familienfreund des Beschwerdeführers - in Kontakt gestanden und habe ihm dieser zu einer Ausreise geraten, da eine Ergreifung des Beschwerdeführers - in Zuge derer man ihn nach dem genannten XXXX befragen würde ? schlimme Folgen für den Beschwerdeführer und seine Familie haben könnte. XXXX sei nachgefragt deshalb für die Behörden von Interesse gewesen, da er Beweise über die systematische Vernichtung von Usbeken besessen habe; ob er diese publik gemacht habe, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. In Hinblick auf seine im Vorfeld erfolgte polizeiliche Gefangenschaft vom 14. bis 17.?Juni?2010 führte der Beschwerdeführer aus, damals seien insgesamt 15 Personen festgenommen worden, welche alle zu Verhören geholt und jeweils zusammengeschlagen in die Zelle zurück gekommen seien. Im Zuge seines Verhöres sei der Beschwerdeführer zum Verfassen eines Schreibens aufgefordert worden, in welchem er bestätige, dass XXXX als Organisator für die herrschenden Zustände verantwortlich wäre. Man habe den Beschwerdeführer geschlagen, dieser habe um Bedenkzeit gebeten, welche man ihm bis zum nächsten Morgen gewährt habe. Zurück in der Zelle habe ein Mitgefangener des Beschwerdeführers sich bei diesem entschuldigt, da er den Behörden zuvor im Rahmen seines Verhöres bekannt gegeben habe, dass der Beschwerdeführer mit XXXX in Kontakt stünde. Am folgenden Tag sei der Beschwerdeführer gegen Mittag neuerlich aus der Zelle geholt und zum Verfassen des Schreibens aufgefordert worden, doch habe er sich geweigert, etwas zu schreiben, was nicht der Wahrheit entspreche. Daraufhin sei ihm eine Gasmaske aufgesetzt worden und habe man ihn mit den Beinen an die Decke gehängt; man habe begonnen, dem Beschwerdeführer mit in nasse Lappen gewickelten Gummiknüppeln Schläge in die Nierengegend zu versetzen, nach etwa sieben oder acht Schlägen habe er das Bewusstsein verloren; als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich wieder in seiner Zelle befunden. Einen Tag später sei der Beschwerdeführer - ebenso wie drei weitere Gefangene - von XXXX freigekauft worden. Die vier Personen seien in die Siedlung XXXX gebracht worden, welche bereits von Usbeken verteidigt worden wäre. Die ersten beiden Tage sei es dem Beschwerdeführer nicht gut gegangen und sei er nur gelegen. Am dritten Tag sei er, obwohl er noch Schmerzen gehabt habe, zu den anderen zu den Barrikaden gegangen. In dieser Zeit habe XXXX Gespräche mit der Polizei, dem Militär und der kirgisischen Bevölkerung geführt. Die Seite der Angreifer habe eine Aufhebung der Barrikaden gefordert, damit die Behörden eine Säuberung durchführen können. Sie seien zu diesem Zeitpunkt beinahe umzingelt gewesen, täglich seien zwischen 50 und 80 ihrer Männer gestorben, dies vorwiegend durch Kopfschüsse, vermutlich durch Scharfschützen. Um den 20. Juli sei ihnen klar geworden, dass sie dem Militär unterlegen seien und sei von XXXX beschlossen worden, dass sie das Dorf verlassen müssten, um ein tragischeres Ende zu vermeiden. Der Beschwerdeführer habe XXXX und seinem Sohn dann angeboten, zu ihm nach Hause nach XXXX zu fahren, zumal er angenommen habe, dass niemand auf die Idee kommen würde, in einem bereits zerstörten Haus in einem Gebiet, in welchem die ethnische Säuberung bereits abgeschlossen gewesen sei, nach Personen zu suchen. Bis zum 3. September habe er XXXX und dessen Sohn daher unter den Trümmern seines Hauses versteckt. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer von XXXX in einen LKW nach XXXX gesetzt worden. Dort sei er von einem namentlich genannten Mann abgeholt worden, welcher ihn zum Schlepper gebracht habe. Aufgrund seiner Verbindung zu XXXX würde der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit Sicherheit verfolgt werden. Es gäbe nur vier solcher Anführer, welche alle behördlich gesucht würden. Dies sei sein Hauptgrund. Darüber hinaus wäre es in Kirgistan auch aufgrund ihrer usbekischen Volksgruppenzugehörigkeit nicht schwierig, sie zu vernichten. Weiters habe es einen Vorfall gegeben, bei welchem seiner Frau am 20. Juni während eins Spitalsbesuches seitens eines kirgisischen Arztes zu einer Abtreibung geraten worden sei. Beim Rausgehen seien sie jedoch von einer russischen Krankenschwester aufgefordert worden, zu fliehen; in weiterer Folge habe sich die Frau in einem Gesundheitszentrum in XXXX, in welchem lediglich russische Ärzte arbeiten würden, neuerlich untersuchen lassen und sei ihr dort gesagt worden, dass ihre Schwangerschaft normal verlaufe und mit dem Kind alles in Ordnung sei. Sonstige Vorfälle seine Person oder seine Familienangehörigen betreffend habe es nachgefragt nicht gegeben. Nachgefragt, habe er sich aktiv an den Kampfhandlungen in XXXX beteiligt. Dort habe er sich bereits zum Zeitpunkt seiner Festnahme befunden, da er in der Nacht vom 10. auf den 11. Juni gemeinsam mit seiner Familie aus XXXX habe fliehen müssen, nachdem Polizisten begonnen hatten, die Bewohner zu überfallen, zu töten und zu plündern. Seine Frau sei daraufhin bis zum 20. Juni in XXXX aufhältig gewesen, danach habe er sie nach XXXX zu seinen Eltern geschickt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2011, Zl. 10 08.700-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18. September 2010 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31. März 2012 erteilt.

Nachdem das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine asylrelevanten Probleme aus Motiven der Genfer Flüchtlingskonvention gehabt habe, jedoch aufgrund der derzeit vorliegenden Berichte zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat stichhaltige Gründe dafür vorliegen würden, dass er derzeit im Falle einer Rückkehr einer Gefahr gemäß Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, wurde in der Beweiswürdigung die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen eine Verfolgung seiner Person aus Gründen seiner Rasse, Nationalität, politischen oder religiösen Gesinnung, oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht vorgebracht, sondern eine solche vielmehr dezidiert verneint und sich hinsichtlich seiner Ausreisegründe auf die bürgerkriegsähnlichen Zustände, die Übergriffe auf seine Minderheitsvolksgruppe durch die nationale Bevölkerung und die diesbezüglich mangelnde Schutzfähigkeit seines Staates berufen habe. Nicht glaubhaft seien die Angaben des Beschwerdeführers gewesen, dass er aufgrund seines Kontaktes zu einem gesuchten Anführer einer usbekischen Widerstandsgruppe, bei welchem es sich um einen engen Freund der Familie handle, behördlich gesucht werde, zumal nicht ersichtlich sei, warum einzig der Beschwerdeführer von Problemen in diesem Zusammenhang betroffen sein sollte, nicht jedoch etwa seine nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältigen Eltern, obwohl den Behörden die zwischen den Eltern des Beschwerdeführers und XXXX bestehende Freundschaft bekannt sei. Unglaubwürdig sei weiters, dass der Beschwerdeführer gerade durch die gesuchte Person, welche auch Anlass der Haft bzw. Folter des Beschwerdeführers gewesen sei, aus der Gefangenschaft hätte freigekauft werden können. Ebensowenig nachvollziehbar wäre die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er, nachdem er seine Familie aus Sorge zu seinen Eltern nach XXXX geschickt habe, ohne erkennbaren Nutzen bei dem genannten Anführer verblieben sei und mit diesem über Wochen hinweg in den Trümmern gelebt hätte. Zudem habe es den Schilderungen des Beschwerdeführers auch an Realkennzeichen, welche für eine Glaubwürdigkeit seiner Angaben sprechen würden, gefehlt, so habe dieser im Zuge der Wiedergabe des Geschehenen keine emotionalen Reaktionen gezeigt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13. April 2011 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher die erstinstanzliche Erledigung hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten wurde. Das bisherige Vorbringen wurde darin - im Wesentlichen gleichlautend - wiedergegeben und bemängelt, dass der Beschwerdeführer entgegen der diesbezüglichen Feststellung der belangten Behörde, durchaus eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie einer im unterstellten politischen Gesinnung vorgebracht habe und wurde den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde unter näherer Begründung entgegengetreten.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 26. April 2011 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 wurde die Vollmacht des im Spruch genannten anwaltlichen Vertreters bekannt gegeben.

5. Am 6. November 2014 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch bereits mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 mit, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund des Akteninhaltes die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.

In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer legte seinen österreichischen Führerschein als Identitätsnachweis sowie mehrere Kursbesuchs- und Ausbildungsbestätigungen als Nachweis bereits gesetzter Integrationsschritte der Familie vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und den im Akt einliegenden Dokumenten wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts folgender für gegenständliches Verfahren relevanter Sachverhalt festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kirgistans, Angehöriger der usbekischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Er führt den im Spruch genannten Namen, ist mit der Beschwerdeführerin zu W147 1418988 verheiratet und Vater dreier minderjähriger Töchter, den Beschwerdeführerinnen zu W147 1418989, W147 1418990 und W147 1418991.

Der Beschwerdeführer wurde am 14. Juni 2010 im Zuge der damaligen Unruhen zwischen ethnischen Kirgisen und der Minderheit der Usbeken, ebenso wie rund 14 weitere Personen usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit, festgenommen und während seiner darauffolgenden Anhaltung in einer Polizeistation einem Verhör unterzogen, in Zuge dessen man ihn zu einem Mann namens XXXX befragte und ihn zum Verfassen eines Schreibens, in welchem er diesen als für die stattfindenden Unruhen verantwortlich bezichtige, aufforderte. Den Behörden war zuvor bekannt geworden, dass es sich bei jenem XXXX, welchem als Leiter des nationalen usbekischen Kulturzentrums eine führende Beteiligung an den Unruhen unterstellt worden ist, um einen Freund der Familie des Beschwerdeführers handelte. In Folge Weigerung des Beschwerdeführers, ein solches Schreiben zu verfassen, wurde dieser gefoltert, indem man ihm eine Gasmaske aufsetzte, ihn mit den Beinen an der Decke befestigte und mit in nasse Lappen gewickelten Gummiknüppeln auf ihn einschlug. Der Beschwerdeführer verlor im Zuge der Misshandlungen das Bewusstsein und kam in seiner Zelle wieder zu sich. Am folgenden Tag, dem 17. Juni 2010, wurden der Beschwerdeführer und drei seiner Mitgefangenen freigekauft und in die Siedlung XXXX gebracht, wo der Beschwerdeführer bis zum 20.?Juli?2010 verblieb und sich an den dort stattfindenden Kampfhandlungen beteiligte. Als klar wurde, dass die usbekische Seite militärisch unterlegen war, beschloss XXXX einen Rückzug. Der Beschwerdeführer bot XXXX und dessen Sohn daraufhin an, sich bis auf weiteres in den Trümmern seines im Zuge der Unruhen zerstörten Wohnhauses in XXXX versteckt zu halten. Bis zum 3. September 2010 hielten sich die drei Personen daher am genannten Ort verborgen, an diesem Datum gelangte der Beschwerdeführer schließlich nach XXXX, von wo aus er gemeinsam mit seiner Familie und einem zuvor durch XXXX organisierten Schlepper unmittelbar darauf aus Kirgistan ausreiste.

Im Falle einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner den Behörden bekannten Verbindung zu XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Motiven, nämlich einer ihm ? wenn auch lediglich unterstellten ? staatsfeindlichen bzw. separatistischen Gesinnung.

1.2. Auf Grundlage der herangezogenen und der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme ausgehändigten Quellen ergeben sich folgende, für gegenständliches Beschwerdeverfahren maßgeblich relevante Länderfeststellungen:

Politische Lage

Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar. In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden. Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten (AA 9.2013a).

Trotz der tödlichen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken im Süden des Landes im Juni 2010 gelang es der Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva ein Referendum durchzuführen, dass die neue Verfassung zur Wahl stellte. Am 27. Juni 2010 wurde die neue Verfassung mit einer überwältigenden Mehrheit von 90,6% angenommen. Damit wurde Kirgisistan zur ersten parlamentarischen Demokratie Zentralasiens. Bei den Präsidentschaftswahlen am 30. Oktober 2011 trat die Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva nicht mehr an. Ihr Parteikollege Almazbek Atambajev von der Sozialdemokratischen Partei Kirgisistans (SDPK) gewann mit 62,8 % die Präsidentschaftswahlen. Er trat am 1. Dezember 2011 sein Amt als neuer Präsident Kirgisistans an. Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (September 2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014

Sicherheitslage

Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten Osch und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Mehrere hundert Menschen wurden umgebracht. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt, aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 3.2014a).

Es kommt insbesondere in Bischkek und Karakul zu Zwischenfällen, sowie im Süden des Landes zwischen Kirgisen und Usbeken zu ethnischen Konflikten (BMEIA 24.3.2014). In der südkirgisischen Stadt Dschalalabad besetzten Anhänger der größten Oppositionspartei Ata-Dschurt den Sitz des dortigen offiziellen Vertreters der Regierung und ernannten einen der ihren für diese Funktion. Am 28. Mai 2013 wurde die Zufahrtsstraße zur größten Goldmine in Kirgisistan (Kumtor) von protestierenden Bürgern aus dem Landkreis Dscheti-Ögüs (Regierungsbezirk Issyk-Kul) blockiert (HSS 7.6.2013). Ende Mai und Anfang Juni 2013 kam es in dem Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) zu größeren Demonstrationen, Straßenblockaden und gewaltsamen Zusammenstößen mit der Polizei. Die Proteste richteten sich gegen ein Abkommen über die Tätigkeit der Goldmine Kumtor. Der Ausnahmezustand wurde nach 4 Tagen wieder aufgehoben. Im gleichen Zeitraum gab es Proteste um die Stadt Djalal-Abad, bei denen mehrere Verwaltungsgebäude besetzt wurden und die Verbindungsstraße Bischkek-Osch mehrere Tage blockiert wurde (AA 24.3.2014b).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.3.2014b): Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EAB3467EBD5924AB00470EFC5407FD2D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KirgisistanSicherheit_node.html, Zugriff 24.3.2014

BMEIA (24.3.2014): Außenministerium, Außenpolitik, Bürgerservice, Reiseinformationen, Kirgisistan, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/kirgisistan-de.html, Zugriff 24.3.2014

Hanns Seidel Stiftung (7.6.2013): Politischer Sonderbericht Kirgisistan, Juni 2013,

http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/Berichte/130617_Kirgisistan_SB.pdf, Zugriff 24.3.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die Verfassung von 2010 kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Er überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt (AA 9.2013a). Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni 2010. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben. Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellt ein Problem dar (GIZ 3.2014a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014

Sicherheitsbehörden

Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft zuständig. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen Streifenwagen, Telefonen oder Computern (BAMF 8.2010; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein großes Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung aber Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ebenfalls ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße -einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität - strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2010): Glossar

Islamische Länder: Band 10 Kirgisistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13935341objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13568404objAction=browse, Zugriff 24.3.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet die Anwendung von Folter. In der Praxis wenden aber Polizei und Staatssicherheit Folter an, um Geständnisse von Inhaftierten zu erpressen. Die Bekämpfung der Folter bleibt nach Expertenmeinung eine Herausforderung für Kirgisistan (USDOS 27.2.2014; vgl. BAMF 8.2010). Trotz eines umfassenden staatlichen Programms zur Folterbekämpfung, das auf der Grundlage von Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter entwickelt wurde, und eines Gesetzes, das die Einrichtung eines Nationalen Zentrums zur Verhütung von Folter und anderen Misshandlungen vorsah, waren Folter und andere Misshandlungen 2012 nach wie vor verbreitet (AI 23.5.2013).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kyrgyzstan, http://www.ecoi.net/local_link/247988/374139_de.html, Zugriff 24.3.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2010): Glossar Islamische Länder: Band 10 Kirgisistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13935341objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13568404objAction=browse, Zugriff 24.3.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Korruption

Laut einer aktuellen Umfrage von Transparency International glauben 90% aller Befragten in Kirgisistan, dass die Polizei und Mitarbeiter öffentlicher Ämter korrupt sind, des Weiteren glauben 89%, dass auch der Justizapparat in Kirgisistan korrupt ist (GIZ 3.2014a). Kirgisistan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 150. von 177 Plätzen (TI o.D.). Die Kirgisische Republik hat im Jahr 2003 ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption verabschiedet (GIZ 3.2014a).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014

TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2013/results, Zugriff 24.3.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

NGOs, Gewerkschaften und kulturelle Vereine müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder haben. Das Justizministerium verweigerte keiner heimischen NGO die Registrierung (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan sind ca. 7.000 NGOs tätig (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierten politischen Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen. Zu einem gewissen Grad wurden die Aktivitäten von heimischen und internationalen Organisationen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2010): Glossar

Islamische Länder: Band 10 Kirgisistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13935341objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13568404objAction=browse, Zugriff 24.3.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Wehrdienst

Im Alter zwischen 18 und 27 Jahren bestehen eine Wehrpflicht sowie die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes - Frauen ab 19 Jahren können freiwillig bei der Armee dienen (CIA 11.3.2014).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook - Kyrgyzstan,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html, Zugriff 24.3.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Mit seiner Reformfreudigkeit wurde Kirgisistan unter den zentralasiatischen Nachfolgestaaten der Sowjetunion aus westlicher Sicht zu einem Paradebeispiel für einen post-sozialistischen Staat, der nach seiner Unabhängigkeit im August 1991 nicht nur sehr früh und konsequent marktwirtschaftliche Prinzipien umsetzte, sondern auch im politischen Bereich demokratische Strukturen einführte. So hob sich Kirgistan durch entscheidende demokratische Kriterien wie relative Pressefreiheit und Parteienvielfalt von seinen Nachbarstaaten ab (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert (AA 9.2013a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014

Meinungs- und Pressefreiheit

Das Gesetz sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung hat sich bemüht diese auch in der Praxis zu gewährleisten. Die Redefreiheit wurde allerdings nicht konsequent geschützt (USDOS 27.2.2014). Im Pressefreiheitsindex 2013 von Reporter ohne Grenzen nimmt Kirgisistan Platz 106 (von insgesamt 179) ein. Im Vergleich zum Vorjahresindex 2012 mit Platz 108 bedeutet dies eine weitere leichte Verbesserung. Trotzdem werden Journalisten in Kirgisistan immer wieder bedroht wenn sie zu sensiblen Themen recherchieren wie z. B. über Korruption oder die Gewaltexzesse im Süden Kirgisistans im Juni 2010. Auch die Zensur von Websites gehört in Kirgisistan zum Alltag. Im Oktober 2012 kam es zu Protesten von Journalisten gegen die Maßregelung der Presse durch das Parlament (GIZ 3.2014a).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das Gesetz sieht Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Haftbedingungen

Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig (AA 9.2013a). Es herrscht u.a. Knappheit an Nahrungsmitteln und Medikamenten. Die Untersuchungshafträume und temporären Haftanstalten waren besonders überfüllt; die Bedingungen dort waren schlimmer als in den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern (AA 9.2013a). Die Regierung gewährt Nichtregierungsorganisationen Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft. (AA 9.2013a)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht offiziell aus rund 75% Muslimen, 20% Russisch-Orthodoxen und 5% anderen Religionsgruppen (CIA 11.3.2014). Es gibt heute 1,648 Moscheen und 46 orthodoxe Kirchen. Neben muslimischen und orthodoxen Glaubensgemeinschaften existieren weitere religiöse Gruppen, wie protestantische, katholische und jüdische Glaubensgemeinschaften, sowie eine kleine buddhistische Gruppe. Ungefähr 1,800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv. Radikal-islamische Organisationen wie Hizb-ut-Tahrir oder die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) sind verboten und agieren im Untergrund (GIZ 3.2014b). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit für alle Bürger vor. Andere Gesetze und Richtlinien beschränken jedoch die Religionsfreiheit und die Regierung setzte diese Gesetze und Richtlinien auch in der Praxis um. Die Regierung beschränkte die Registrierung von einigen Religionsgemeinschaften und die Tätigkeit von jenen muslimischen Moslemgruppen, welche sie als Bedrohung der Sicherheit ansah. Es gab einige Berichte über Misshandlungen und Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Im Laufe des Jahres [2012] haben sich Spannungen zwischen Muslimen, Konvertiten aus dem Islam und den Anhängern anderer Religionen fortgesetzt (USDOS 20.5.2013). Kirgisistan gilt laut Einschätzung mancher Experten als das Land in Zentralasien, in dem die Islamisierung am schnellsten voranschreitet. Wer das Straßenbild der Hauptstadt Bischkek Ende der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts mit heute im Jahr 2011 vergleicht, dem springt sofort ins Auge, dass sich die religiöse Landschaft in Kirgisistan verändert. Neben jungen Mädchen in Miniröcken sieht man heute immer wieder Frauen, die den Hijab tragen, der Haar und Hals vollständig bedeckt. Noch gibt es ein gelassenes Nebeneinander der verschiedenen Lebensstile. Doch es gibt verschiedene Stimmen, sowohl internationaler Beobachter, als auch aus der Zivilgesellschaft in Kirgisistan, die vor einer religiösen Radikalisierung warnen und die die Veränderung des Straßenbilds nur als die Spitze des Eisbergs sehen (GIZ 3.2014b).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook - Kyrgyzstan,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html, Zugriff 24.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 24.3.2014

USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Kyrgyz Republic, http://www.ecoi.net/local_link/247473/371058_de.html, Zugriff 24.3.2014

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 64,9% Kirgisen, 13,8% Usbeken, 12,5% Russen, 1,1% Dunganen, 1% Ukrainer und 1% Uiguren, während andere Gruppen 5,7% ausmachen (Volkszählung 1999) (CIA 11.3.2014). Der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist stark Russisch geprägt. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistan auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Im ländlich geprägten Süden Kirgisistans, mit den im Ferghanatal gelegenen städtischen Zentren Osch (zweitgrößte Stadt des Landes) und Dschalalabad, leben vor allem Usbeken und Kirgisen, sowie zu einem kleinen Prozentsatz auch Tadschiken. Das Ferghanatal mit 15 Mio. Einwohnern gilt als eines der wichtigsten landwirtschaftlichen Gebiete Zentralasiens und gleichzeitig als potentieller Krisenherd mit großen wirtschaftlichen, sozialen und interethnischen Problemen. Die wesentlichen Konfliktlinien sind:

Grenzstreitigkeiten und eine komplizierte ethnische Situation, die unter dem Druck von Überbevölkerung, hoher Arbeitslosigkeit und Armut immer wieder zu Spannungen führen. Der blutige Konflikt zwischen usbekischer und kirgisischer Bevölkerung im Juni 2010 ist nur das jüngste Beispiel einer ganzen Reihe von Konflikten in der Vergangenheit. All diese Probleme geschehen vor dem Hintergrund wachsender islamistischer und radikaler Gruppierungen, die als eine Bedrohung der Stabilität des Landes empfunden werden (GIZ 3.2014b).

Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache und Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert die Erhaltung sowie die gleichberechtigte und freie Entwicklung der Minderheitensprachen. Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen. Nichtkirgisisch sprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen Grenzen gesetzt sind. Außerdem klagten sie über unfaire bzw. ausschließende Sprachprüfungen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook - Kyrgyzstan,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html, Zugriff 24.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 24.3.2014

HRW Human Rights Watch (21.1.2014): Report 2014 Kyrgyzstan, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/kyrgyzstan?page=3, Zugriff 31.3.2014

MRG Minority Rights Group (24.9.2013): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2013, http://www.minorityrights.org/12071/state-of-the-worlds-minorities/state-of-the-worlds-minorities-and-indigenous-peoples-2013.html, Zugriff 31.3.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Usbeken

Kontakt und Zusammenleben zwischen Kirgisen und Usbeken waren im Laufe der historischen Entwicklung dieser beiden Ethnien unterschiedlich geprägt. Trotz ethnischer Nähe, - z.B. einer ähnlichen Sprache und der Zugehörigkeit zum gleichen Glauben - grenzen sich Kirgisen und Usbeken klar voneinander ab. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal auf das von beiden Seiten verwiesen wird, sind die historisch unterschiedlichen Wirtschaftsweisen: zum einen die pastoralnomadische Lebensweise mit mobilen Behausungen und Viehzucht der Kirgisen und die sesshaft lebenden, Ackerbau treibenden Usbeken auf der anderen Seite. Auch wenn diese unterschiedlichen Wirtschafts- und Lebensweisen während der Zeit der Sowjetunion zerstört wurden, stellt dieser Unterschied in der Markierung von ethnischen Trennlinien einen wichtigen Punkt dar. Trotzdem sind viele Einflüsse von Usbeken auf Kirgisen in Bezug auf ihre Lebensweise und ihre Traditionen und Sprache spürbar (GIZ 3.2014b).

Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentrieren, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekisch sprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache (FH 1.2013). Ethnische Usbeken in Osh und Dschalalabad sehen sich in Zuge der Arbeitsuche, insbesondere bei Jobs im öffentlichen Dienst, einer Diskriminierung ausgesetzt. Es gab auch mehrere Berichte über die Beschlagnahme von Unternehmen und Eigentum von ethnischen Usbeken (MRG 24.9.2013).

Zwar unternahmen die Behörden Anläufe, um die gewaltsamen Ausschreitungen vom Juni 2010 in den Städten Osch und Dschalalabat aufzuklären - oft gegen erheblichen internen Widerstand, doch gelang es nicht, die Ereignisse und ihre Folgen effektiv aufzuklären und den Tausenden Opfern schwerer Straftaten und Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Ethnische Usbeken waren im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen vom Juni 2010 weiterhin in unverhältnismäßigem Umfang von Inhaftierung und Strafverfolgung betroffen (AI 23.5.2013, vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kyrgyzstan, http://www.ecoi.net/local_link/247988/374139_de.html, Zugriff 24.3.2014

Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Kyrgyzstan, http://www.ecoi.net/local_link/246481/370018_de.html, Zugriff 24.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 24.3.2014

HRW Human Rights Watch (21.1.2014): Report 2014 Kyrgyzstan, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/kyrgyzstan?page=3, Zugriff 31.3.2014

MRG Minority Rights Group (24.9.2013): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2013, http://www.minorityrights.org/12071/state-of-the-worlds-minorities/state-of-the-worlds-minorities-and-indigenous-peoples-2013.html, Zugriff 31.3.2014

(...)

Grundversorgung/Wirtschaft

Kirgisistan ist nach Angaben des CIA-Factbook mit einem BIP pro Kopf von ca. 2.500 US-Dollar (Stand 2013) ein armes Land. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen berichtet von 33,7 % der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze leben. Zwei Drittel davon lebt in ländlichen Gebieten. Bemerkbar ist ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Durch einen im April 2010 erfolgten Regierungsumsturz und interethnische Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 musste die kirgisische Volkswirtschaft hohe Schäden hinnehmen. Die Landeswährung Som ist relativ stabil. Im internationalen Geldtransfer bestehen keine Restriktionen (GIZ 3.2014c).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014c): Kirgisistan, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/kirgisistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 24.3.2014

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Kirgisistan entspricht nicht europäischen Verhältnissen (AA 24.3.2014b). Soziale Gerechtigkeit, Gleichheit und der freie Zugang zu medizinischer Versorgung sind laut Gesetz ein verbrieftes Recht jeden Bürgers in Kirgisistan. In der Praxis jedoch ist der Zugang zu medizinischen Leistungen nicht für alle gleich. Mit 140 US-Dollar (Stand 2010) Gesundheitsausgaben pro Kopf ist Kirgisistans Gesundheitswesen auch heute noch chronisch unterfinanziert. Zur Zeit der Sowjetunion im Jahr 1990 standen pro Einwohner 156 US-Dollar zur Verfügung, was auch damals schon eine Unterfinanzierung des Gesundheitswesens bedeutete. Trotzdem war die Gesundheitsversorgung für alle Bürger kostenfrei. Nach der Unabhängigkeit 1991 sanken die Ausgaben aufgrund der Wirtschaftskrise auf 37 $ per capita im Jahr 1993. Patienten mussten nun für ihre medizinische Behandlung selbst bezahlen. Von seiner schlimmsten Krise Anfang der 1990er Jahre hat sich das staatliche Gesundheitswesen inzwischen erholt. Mit Hilfe der internationalen Gebergemeinschaft wurde ab 1994 versucht mit Langzeitreformen das Gesundheitswesens in Kirgisistan zu reformieren. Ziele der beiden Reformprogramme Manas (1996-2006) und Manas Taalimi (2006 - 2010) waren, die medizinische Grundversorgung zu verbessern, den Krankenhaussektor zu reformieren und die Familienmedizin zu stärken. Die von der WHO, der Weltbank, der DEZA und der deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit geförderten Reformprogramme konnten durch die Einführung einer sogenannten "Single Payer Reform" im Jahr 2001 die bis dahin weit verbreiteten obligatorischen Bestechungsgelder im medizinischen Sektor reduzieren. Die "Single Payer Reform" sieht vor, dass die Patienten für ihre Behandlung einen offiziell festgelegten Satz bezahlen und dafür alle Behandlungen und Medikamente, die für eine Basisversorgung nötig sind, ohne weitere Kosten erhalten. Laut WHO sank mit der Reform die Anzahl der Patienten, die inoffizielle Zahlungen leisten mussten, um eine adäquate Behandlung zu bekommen, von 70% im Jahr 2001 auf 52% im Jahr 2006. Die Zahl von 52% zeigt jedoch, dass auch heute noch oft mit Geld nachgeholfen werden muss, um eine gute Behandlung zu bekommen (GIZ 3.2014b). Die Stiftung für Krankenpflichtversicherung, die der Regierung des kirgisischen Staates unterstellt ist, kann unter dem Link www.foms.kg aufgerufen werden. Die Stiftung führt ein Programm zu staatlich garantierter Gesundheitsfürsorge durch. Um im Rahmen dieses Programmes voll- oder teilweise anspruchsberechtigt zu sein (Erste Hilfe, ambulante Versorgung auf 1. und 2. Ebene, Zahnarzt, pharmazeutische Leistungen, Prophylaxe), muss die Person zunächst eine Krankenversicherungspolice für 400 KGS/Jahr [ca. €

6,20] erwerben und regelmäßige Beiträge entrichten. (IOM-ZIRF 16.11.2012)

Hepatitis C kann behandelt werden. Eine Impfung gegen Hepatitis B ist möglich. Psychiatrische Erkrankungen können behandelt werden (MedCOI 24.2.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.3.2014b): Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EAB3467EBD5924AB00470EFC5407FD2D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KirgisistanSicherheit_node.html, Zugriff 24.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 24.3.2014

IOM-ZIRF Rückkehrinformationen (16.11.2012): Beantwortete Rückkehrfragen [ZC207], geändert am 26.11.2012, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/14088703/16141744/Bischkek_-_Medizinische_Versorgung%2C_16.11.2012.pdf?nodeid=16141523vernum=-2, Zugriff 24.3.2014

MedCOI (24.2.2012): Kirgisistan, Auskunft BMA 3902 durch SOS International,

https://www.medcoi.eu/download.aspx?guid=d68a0bfb-86ec-404c-9766-14a99714ce13, Zugriff 24.3.2014

Anfragebeantwortung zu Kirgisistan vom 12. Juni 2013: Lage der usbekischen Minderheit, auch im Norden und insbesondere in Bischkek [a-8424]

Amnesty International (AI) erläutert in seinem im Mai 2013 veröffentlichten Jahresbericht (Berichtszeitraum 2012), dass die Behörden weiterhin die Gewalt vom Juni 2010 und der Folgezeit nicht unparteiisch und effektiv untersucht hätten und den Tausenden Opfern von schweren Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen keine Gerechtigkeit hätten zuteilwerden lassen. Ethnische UsbekInnen würden überproportional zum Ziel von Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit der Gewalt vom Juni 2010. Willkürliche Verhaftungen von hauptsächlich ethnischen UsbekInnen seien zwar im Jahr 2012 offenbar seltener vorgekommen, dennoch habe es weiterhin Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen gegenüber UsbekInnen im Zusammenhang mit andauernden Ermittlungen wegen der Vorfälle im Juni 2010 und in der Folgezeit gegeben. Es habe unter anderem Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam, erzwungene Geständnisse und unfaire Gerichtsverfahren gegeben. Der Staatsanwalt der Stadt Osch habe im April 2012 mitgeteilt, dass von den 105 Gerichtsverfahren, die wegen der Gewalt im Juni 2010 eingeleitet worden seien, nur zwei mit Freisprüchen geendet hätten. Es sei auch ein ethnischer Usbeke freigesprochen worden, nachdem ein Berufungsgericht befunden habe, dass seine Verurteilung auf einem unter Folter erzwungenen Geständnis basiert habe. Es seien jedoch keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Polizisten eingeleitet worden, der für die Folterung verantwortlich gewesen sei. Im Gegensatz dazu sei die erste und bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts einzig bekannte Verurteilung eines ethnischen Kirgisen wegen Mordes an ethnischen UsbekInnen im Juni 2010 aufgehoben worden:

"Torture and other ill-treatment remained pervasive throughout the country and law enforcement and judicial authorities failed to act on such allegations. The authorities continued to fail to impartially and effectively investigate the June 2010 violence and its aftermath and provide justice for the thousands of victims of serious crimes and human rights violations, including crimes against humanity. Ethnic Uzbeks continued to be targeted disproportionately for detention and prosecution in relation to the June 2010 violence.

[...]

While arbitrary arrests of mainly ethnic Uzbeks appeared to have become less frequent in 2012, reports persisted of serious human rights violations committed against Uzbeks in relation to ongoing investigations into the June 2010 violence and its aftermath, including torture and other ill-treatment in detention, forced confessions and unfair trials. In his February report, the Special Rapporteur on torture expressed his concerns that 'serious human rights violations committed in the context of [these] investigations have continued unabated in recent months'. [...]

The Osh City Prosecutor stated in April that out of 105 cases which had gone to trial in relation to the June 2010 violence, only two resulted in acquittals. Only one of those cases involved an ethnic Uzbek, Farrukh Gapirov, the son of human rights defender Ravshan Gapirov. He was released after the appeal court found his conviction had been based on his confession which had been obtained under torture. However, no criminal investigation against the police officers responsible for his torture was initiated.

By contrast, the first - and, to date, the only - known conviction of ethnic Kyrgyz for the murder of ethnic Uzbeks in the course of the June 2010 violence was overturned." (AI, 23. Mai 2013)

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im April 2013 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2012), dass zu den wichtigsten Problemen im Bereich der Menschenrechte unter anderem die anhaltenden ethnischen Spannungen in Südkirgisistan und willkürliche Verhaftungen, Misshandlung, Folter und Erpressung von ethnischen UsbekInnen durch Strafverfolgungsbehörden gehörten. Menschenrechtsorganisationen hätten wie im Jahr 2011 von mehreren Fällen von Verschwindenlassen und Entführung durch Strafverfolgungsbehörden berichtet. Es habe den Anschein, dass viele der Fälle mit den anhaltenden ethnischen Spannungen in Südkirgisistan in Zusammenhang stünden. Nach Angaben von NGOs, die die Lage im Süden des Landes überwachen würden, hätten die Behörden weiterhin ethnische UsbekInnen wegen Verbrechen, die während der interethnischen Ausschreitungen 2010 begangen worden seien, verhaftet und festgenommen. Es sei im Laufe des Berichtsjahres immer wieder berichtet worden, dass Polizeibeamte Festgenommene und Häftlinge (insbesondere UsbekInnen im Süden) geschlagen hätten, um Geld im Gegenzug für die Freilassung oder Geständnisse zu erpressen. Nur sehr wenige Polizisten seien wegen des Vorwurfs der Folter oder Misshandlung strafrechtlich verfolgt worden. Glaubwürdigen Berichten von NGOs zufolge seien ethnische UsbekInnen im Süden des Landes die häufigsten Opfer von Folter, Missbrauch und Misshandlung gewesen. NGOs und Überwachungsorganisationen hätten weiterhin Beschwerden wegen willkürlicher Verhaftungen dokumentiert. Es gebe keine offiziellen Zahlen zu willkürlichen Verhaftungen, verschiedene Schätzungen gingen jedoch von Tausenden aus. NGOs im Süden hätten berichtet, dass weniger ethnische UsbekInnen von willkürlichen Verhaftungen berichten würden, gingen jedoch nicht davon aus, dass dieses Vorgehen weniger üblich geworden sei. Mehrere Quellen hätten berichtet, dass die Festgenommenen versuchen würden, körperliche Misshandlungen und das Gerichtssystem zu umgehen, indem sie den Polizisten schnell Geld geben würden.

Nach der Gewalt im Jahr 2010 hätten alle unabhängigen, usbekischsprachigen Medien im Süden ihren Betrieb eingestellt. 2012 hätten jedoch zwei staatliche Zeitungen begonnen, auf Usbekisch zu publizieren. Im Juni 2012 habe ein ethnisch usbekischer Journalist eine unabhängige usbekischsprachige Wochenzeitung mit einer Auflage von 1.000 Stück gegründet. Diese sei nach Angaben der Herausgeber von den Strafverfolgungsbehörden wegen einer usbekischen Übersetzung der Verfassung als "provokativ" kritisiert worden. Die Herausgeber hätten auch von gelegentlichen Drohungen durch Strafverfolgungsbehörden und anonyme Quellen berichtet. Die NGO Internews habe den Radiosender Yntymak gegründet, der unter andrem auf Usbekisch sende. Eurasianet.org habe berichtet, dass einige der ethnisch usbekischen MitarbeiterInnen von Yntymak Drohungen, darunter auch antiusbekische rassistische Schimpfnamen per SMS, erhalten hätten.

Die Situation zwischen den ethnischen UsbekInnen, die beinahe die Hälfte der Bevölkerung in Osch ausmachten, und den ethnischen KirgisInnen im Süden sei weiterhin angespannt und problematisch. Es komme zu willkürlichen Verhaftungen, Festnahmen, Folter und Erpressung von ethnischen UsbekInnen durch Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden. Ethnische UsbekInnen in Osch und Dschalalabat hätten über Diskriminierungen bei der Arbeitssuche, vor allem bei Regierungsposten, berichtet. Es sei mehrfach über die Beschlagnahme von Eigentum und Geschäften ethnischer UsbekInnen berichtet worden.

Im Oktober 2012 habe die NGO Kylym Shamy berichtet, dass in mehreren usbekischen Schulen im Gebiet Osch die Unterrichtssprache gewechselt worden sei und jetzt auf Kirgisisch unterrichtet werde, wodurch mehr als 3.200 usbekische Kinder keinen Unterricht in ihrer Muttersprache erhalten würden.

In Kirgisistan sei Kirgisisch die Staatssprache und Russisch eine Amtssprache. Die Bewahrung von Minderheitensprachen sowie deren gleiche und freie Entwicklung würden per Gesetz garantiert. BürgerInnen, die kein Kirgisisch sprechen würden, hätten behauptet, dass eine Stellung im Staatsdienst ab einem gewissen Level ausgeschlossen sei. Sie hätten auch behauptet, dass durch unfaire Sprachtests einige KandidatInnen für bestimmte Positionen disqualifiziert worden seien:

(...)

Human Rights Watch (HRW) erläutert in seinem im Jänner 2013 veröffentlichten Jahresbericht (Berichtszeitraum 2012), dass nicht angemessen gegen die Rechtsverletzungen im Süden, insbesondere gegenüber UsbekInnen, vorgegangen werde. UsbekInnen in Südkirgisistan würden nach wie vor Opfer willkürlicher Verhaftungen sowie von Folter und Erpressung, ohne dass dies geahndet würde. Lokale Menschenrechts-NGOs hätten berichtet, dass die Gesamtanzahl der berichteten Fälle von willkürlicher Verhaftung und Misshandlung in Polizeigewahrsam 2012 im Süden weiterhin zurückgegangen sei, obwohl immer noch neue Fälle dokumentiert würden. Es sei auch berichtet worden, dass Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden unter der Androhung von strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit den Ereignissen vom Juni 2010 Geld erpressen würden, insbesondere von ethnischen UsbekInnen. Opfer von Erpressungen würden aus Furcht vor Repressionen selten darüber berichten. AnwältInnen in Südkirgisistan seien 2012 weiterhin wegen des Vertretens von ethnischen UsbekInnen, denen Beteiligung an den gewaltsamen Ereignissen vom Juni 2010 vorgeworfen werde, schikaniert worden. Im Oktober 2012 habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (ECtHR) in einem Urteil den "weitverbreiteten Gebrauch von Folter von Mitgliedern der usbekischen Minderheit im südlichen Teil Kirgisistans" zitiert:

"Kyrgyzstan has failed to adequately address abuses in the south, in particular against ethnic Uzbeks, undermining long-term efforts to promote stability and reconciliation following inter-ethnic clashes in June 2010 that killed more than 400 people. Despite an uneasy calm in southern Kyrgyzstan, ethnic Uzbeks are still subjected to arbitrary detention, torture, and extortion, without redress. [...]

Local human rights nongovernmental organizations reported that the overall number of reported incidents of arbitrary detention and ill-treatment in police custody continued to decrease in 2012 in the south, although they still document new cases. Groups also reported the growing problem of law enforcement extorting money, in particular from ethnic Uzbeks, threatening criminal prosecution related to the June 2010 events. Victims of extortion rarely report incidents for fear of reprisals. [...]

Lawyers in southern Kyrgyzstan continued to be harassed in 2012 for defending ethnic Uzbek clients who were charged with involvement in the June 2010 violence, perpetuating a hostile and violent environment that undermined defendants' fair trial rights. On January 20, a group of persons in Jalalabad verbally and physically attacked a lawyer defending the ethnic Uzbek owner of an Uzbek-language television station. No one has been held accountable for such violence against lawyers. [...]

In October 2012, the European Court of Human Rights (ECtHR) cited the 'widespread use of torture against members of the Uzbek minority in the southern part of Kyrgyzstan' in a ruling in the case of Ergashev v. Russia, concerning an ethnic Uzbek man threatened with extradition from Russia. In November, as many as 37 detainees alleged they were beaten by police in a pretrial detention facility in Jalalabad, and some said they were stripped naked and humiliated. In statements to the media, the Ministry of Internal Affairs said they found no evidence of a crime during a preliminary review."

(HRW, 31. Jänner 2013)

In den Reise- und Sicherheitshinweisen des deutschen Auswärtigen Amtes (AA) mit Stand Juni 2013 finden sich folgende Informationen:

"Anfang Januar 2013 kam es zu mehrtätigen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Bewohnern der usbekischen Exklave Sokh im Süden Kirgisistans. Die Vorkommnisse zeigen, dass insbesondere im Süden des Landes Spannungen fortbestehen.

Bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Bevölkerungsgruppen in der Stadt Osch im Juni 2010, sind viele Menschen getötet bzw. verletzt worden. Der damaligen Übergangsregierung war es nur mit Mühe gelungen, die dortige Lage wieder unter Kontrolle zu bringen." (AA, 11. Juni 2013)

Die Hanns Seidel Stiftung (HSS) erwähnt in einem Bericht vom Juli 2012 Folgendes:

"Vom Pressezentrum des NGO-Verbands "Zentrum für die Verteidigung von Menschenrechten" wurde am 18. April 2012 wieder offene Gewalt aus ethnischen Gründen aus der südlichen Hauptstadt Osch berichtet."

(HSS, 24. Juli 2012, S. 2)

Der UNO-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination, CERD) hält in seinen im April 2013 veröffentlichten Schlussbemerkungen fest, dass vor allem UsbekInnen Opfer der Ereignisse vom Juni 2010 gewesen seien, dass aber auch die meisten Personen, gegen die strafrechtlich ermittelt und die verurteilt worden seien, UsbekInnen seien. Es gebe Berichte, dass bei den Ermittlungen, strafrechtlichen Verfolgungen, Verurteilungen und Sanktionen in Zusammenhang mit den Ereignissen vom Juni 2010 eine ethnisch motivierte Voreingenommenheit herrsche. Berichten zufolge seien viele Personen, hauptsächlich Angehörige von Minderheiten, insbesondere ethnische UsbekInnen, nach den Ereignissen vom Juni 2010 aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit festgenommen, gefoltert und anderweitig misshandelt worden. Es gebe auch Informationen darüber, dass Frauen von ethnischen Minderheiten während und in der Folgezeit der Ereignisse vom Juni 2010 Opfer von Gewalt, darunter Vergewaltigungen, geworden seien. Bei all diesen Taten seien keine Ermittlungen eingeleitet und die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen worden. Berichten zufolge seien Angehörige ethnischer Minderheiten, insbesondere UsbekInnen, willkürlich entlassen oder dazu gezwungen worden, ihre Positionen in Verwaltungen und lokalen Regierungen aufzugeben. Einige UsbekInnen hätten nach den Ereignissen vom Juni 2010 unter Drohungen ihre Unternehmen geschlossen. Seit den Ereignissen vom Juni 2010 seien fast keine usbekischsprachigen Medien mehr in Betrieb und der Gebrauch von Minderheitensprachen in den Medien sei vor allem in der Region Osch zurückgegangen. Dadurch werde das Recht der usbekischen Minderheit behindert, Informationen in der eigenen Sprache zu erhalten und zu verbreiten. Seit Juni 2010 herrschten weiterhin diskriminierende Haltungen, rassistische Stereotype, Argwohn zwischen der ethnischen Mehrheit und den Minderheiten, weitverbreitete nationalistische Diskurse und Ausgrenzung vor: (...)

Freedom House (FH) berichtet im Mai 2013, dass der Menschenrechtsverteidiger Ulugbek Asimow und seine Familie in Bischkek angegriffen worden seien. Es werde davon ausgegangen, dass es sich um einen gezielten Angriff auf den Menschenrechtsverteidiger gehandelt habe. Es sei aber auch möglich, dass es sich um ein Hassverbrechen gehandelt habe, da Ulugbek Asimow und seine Familie ethnische UsbekInnen seien. Seit den ethnischen Zusammenstößen vom Sommer 2010 würden ethnisch usbekische MenschenrechtsverteidigerInnen und diejenigen, die ethnische UsbekInnen vertreten würden, insbesondere zur Zielscheibe. Im April 2013 sei Ulugbek Asimow zum Vorsitzenden des Koordinationsrates des Nationalen Zentrums zur Verhütung von Folter gewählt worden. Es habe jedoch kritische Stimmen gegen seine Kandidatur wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit gegeben:

"On 9 May 2013, human rights defender Mr Ulugbek Azimov and his family were violently attacked in Bishkek on their way to a family gathering. Ulugbek Azimov works as a legal expert with the Independent Human Rights Group; he is also a member of the Public Oversight Council for the Ministry of the Interior, and Chairman of the Coordinating Council of the National Centre for the Prevention of Torture. [...]

The fact that the attack took place 100 metres from the human rights defender's home as well as the immediate appearance of a group of attackers and their targeting of Ulugbek Azimov means it is now believed that the attack was orchestrated against the human rights defender. However, it is possible that this attack could also be a hate crime: Ulugbek Azimov and his family are ethnic Uzbeks, whilst the attackers were ethnic Kyrgyzs. Since the violent ethnic outburst in the summer of 2010 in Southern Kyrgyzstan, many problems remain unsolved and human rights defenders of Uzbek ethnic origin or those who defend the rights of ethnic Uzbeks remain particularly targeted. In April 2013, Ulugbek Azimov was elected as head of Coordinating Council of the National Centre for the Prevention of Torture, and there were voices critical of his candidacy because of his ethnicity.

Front Line Defenders believes that the attack against Ulugbek Azimov could be related to his peaceful and legitimate work as a human rights defender of Uzbek origin." (FH, 17. Mai 2013)

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im Mai 2013, dass die Behörden die Sicherheitsmaßnahmen im Bezirk Ala-Buka im Gebiet Dschalalabat verstärkt hätten, nachdem es zu Zusammenstößen zwischen mehreren Dutzend kirgisischen und usbekischen Jugendlichen gekommen sei. Es sei unklar, was die Gewalt ausgelöst habe:

"Local authorities have increased security measures in Kyrgyzstan's Ala-Buka district in Jalal-Abad Oblast after several dozen Kyrgyz and ethnic Uzbek youths clashed there. Local police chief Malik Nurdinov told RFE/RL the clashes took place in the village of Safid-Bulan late on May 16. Several teenagers required medical treatment and one remains hospitalized. It is not clear what sparked the violence." (RFE/RL, 17. Mai 2013)

HRW berichtet im April 2013, dass es am 2. April 2013 in Bischkek am Obersten Gerichtshof zu Gewalt gekommen sei. Das Gericht habe den Freispruch eines ethnischen Usbeken aufgehoben, dem Verbrechen in Zusammenhang mit den ethnischen Ausschreitungen vom Juni 2010 vorgeworfen würden. Während der Anhörung hätten BeobachterInnen im Gerichtssaal die AnwältInnen des Angeklagten mehrfach angeschrien und angegriffen. Auch die Mutter des Angeklagten, die sich im Gericht befunden habe, sei angegriffen worden. Die RichterInnen hätten nicht eingegriffen. Erst nach etwa zehn Minuten sei der Sicherheitsdienst gerufen worden. Nach der Anhörung am Morgen sei Ulugbek Usmonov, ein Anwalt des usbekischen Angeklagten, eigenen Angaben zufolge daran gehindert worden, das Gerichtsgebäude zu verlassen. Mehrere BeobachterInnen hätten ihn angeschrien, sich herabsetzend geäußert und ihn geschlagen und getreten. Ein Gerichtssekretär und Sicherheitspersonal seien laut Usmonov danebengestanden, hätten aber nicht eingegriffen:

(...)

RFE/RL berichtet im April 2013, dass mindestens 20 EinwohnerInnen der Stadt Schark in der Region Osch gegen die Verhaftung eines örtlichen Journalisten demonstriert hätten. Muhammadsoli Ismoilow, der Herausgeber der usbekischsprachigen Zeitung "Ush sadosi" sei nach Angaben eines Sprechers des Innenministeriums wegen Beteiligung an der Ermordung eines örtlichen Einwohners während der Ausschreitungen im Jahr 2010 verhaftet worden:

"At least 20 residents of the town of Shark in Kyrgyzstan's southern Osh region have protested the arrest of a local journalist. The April 2 protest took place two days after Muhammadsoli Ismoilov, the chief editor of the Uzbek-language 'Ush sadosi' (Voice of Osh) newspaper, was detained. A Kyrgyz Interior Ministry spokesman told RFE/RL on April 2 that Ismoilov was arrested for suspected involvement in a murder of a local resident during ethnic clashes between local Uzbeks and Kyrgyz almost three years ago." (RFE/RL, 2. April 2013)

Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR) veröffentlicht im März 2013 ein Interview mit der in Bischkek ansässigen IWPR-Redakteurin Inga Sikorskaja über deren kurzen Aufenthalt in Osch. Auf die Frage, was mit der usbekischen Gemeinde dort geschehe, antwortet sie, dass viele UsbekInnen in Osch das Gefühl hätten, die Behörden würden eine Politik der Marginalisierung und Diskriminierung von UsbekInnen betreiben. Die usbekische Sprache werde verdrängt und UsbekInnen würden von der Polizei und der Justiz ungerecht behandelt. Die Inhaberin eines usbekischen Teehauses habe ihr mitgeteilt, sie habe den Namen ihres Teehauses ändern und einen kirgisischen wählen müssen. Die UsbekInnen seien eingeschüchtert und verärgert. Die meisten usbekischen Männer würden als Arbeitsmigranten in Russland arbeiten und immer mehr würden das Land verlassen. Viele würden sagen, dass sie auch jetzt noch nur selten ihre eigene Nachbarschaft verlassen würden, um unangenehme Situationen zu vermeiden. Die UsbekInnen in Osch würden angeben, sie hätten Probleme, Arbeit zu finden und sie würden keine Zukunft für ihre Kinder dort sehen. Frauen hätten Angst um ihre Männer wegen Fällen, in denen Personen willkürlich verhaftet und danach Forderungen gestellt worden seien, für deren Freilassung zu zahlen. Diejenigen, die in der Vergangenheit ein solches "Lösegeld" gezahlt hätten, würden immer noch ihre Schulden abbezahlen. Einige hätten immer noch keine staatliche Entschädigung für Eigentum, das sie bei Brandanschlägen verloren hätten, erhalten (...)

EurasiaNet berichtet im März 2013 über die Schließung usbekischsprachiger Schulen in Südkirgisistan. Noch vor dem Ausbruch der ethnischen Gewalt sei die finanzielle Ausstattung von usbekischen Schulen im Süden des Landes mangelhaft gewesen. Im Verlauf der letzten zehn Jahre sei die Anzahl der Schüler, die usbekischsprachige Schulen besuchen würden, um 60 Prozent gesunken. In offiziellen Kreisen werde behauptet, dass die UsbekInnen sich dafür entscheiden würden, ihre Kinder auf kirgisische Schulen zu schicken, damit sie die Staatssprache lernten. Zudem würde behauptet, dass die UsbekInnen selbst fordern würden, usbekische Schulen in kirgisische umzuwandeln. Viele UsbekInnen würden entgegnen, dass sie eher russischsprachige als kirgisische Schulen wählen würden. Eine in dem Artikel erwähnte usbekische Mutter habe sich entschieden, ihren Sohn auf eine russische statt eine usbekische Schule gehen zu lassen, weil sie erwarte, dass die nah gelegene usbekische Schule in wenigen Jahren geschlossen werde. Zudem gehe sie davon aus, dass eine russische Bildung ihrem Sohn mehr Möglichkeiten verschaffe als eine kirgisische. Ihren Angaben zufolge würden viele UsbekInnen versuchen, das Land zu verlassen und die russische Staatsbürgerschaft zu erlangen, da es keine Zukunft für die usbekische Sprache und UsbekInnen in Kirgisistan gebe: (...)

RFE/RL berichtet im Jänner 2013, dass es im Ferghanatal zu Spannungen zwischen den wichtigsten ethnischen Gruppen gekommen sei. EinwohnerInnen der usbekischen Enklave Soch in Südkirgisistan hätten Berichten zufolge kirgisische Grenzschützer angegriffen und kirgisische StaatsbürgerInnen als Geiseln genommen. Der Angriff sei Berichten zufolge erfolgt, als kirgisische Grenzwachen die Aufstellung von Hochspannungsleitungen für einen neu gebauten Grenzposten überwacht hätte: (...)

Der usbekische Nachrichtendienst Uznews berichtet im Dezember 2012, dass nach Angaben der Menschenrechtsaktivistin Asisa Abdirasulowa von der NGO Kylym Shamy der Angriff auf die Brüder Schochruch, Jusuf und Osodbek Saipow am 2. Dezember 2012 in Bischkek ethnisch motiviert gewesen sei. Die drei Männer seien ethnische Usbeken aus Osch, die Brüder des bekannten Journalisten Alischer Saipow, der im Oktober 2007 in Osch erschossen worden sei. Asisa Abdirasulowa zufolge hätten die Brüder in einem Geschäft in der Nähe ihrer Wohnung usbekisch gesprochen, wodurch sie die Aufmerksamkeit mehrerer ethnischer Kirgisen auf sich gezogen hätten. Letztere hätten die Wohnung der drei aufgespürt und seien mit Eisenstangen bewaffnet in die Wohnung eingedrungen. Zwei der Brüder seien nach dem Angriff ins Krankenhaus eingeliefert worden. Bei einem der Angreifer handle es sich um Asamat Tekebajew, den Neffen eines Parlamentsabgeordneten der Partei Ata-Meken. Abdirasulowa sei der Ansicht, dass die Ermittlungsbeamten der Polizei sich auf die Seite von Tekebajew und seinen Verbündeten stellen würden. Diese seien erst fast 14 Stunden nach der Tat auf die Polizeiwache gebracht worden, wo die Ermittlungsbeamten versucht hätten, Opfer aus ihnen zu "machen". Schochruch Saipow sei früher bereits einmal angegriffen worden. Er sei auch am 10. August 2011 in Osch angegriffen und schwer verprügelt worden. Er sei von Unbekannten entführt und bewusstlos am Straßenrand liegen gelassen worden: (...)

ACCORD-Anfragebeantwortung zu Kirgisistan vom 19. Juli 2013 (a-8461)

(...)

Informationen zu einer usbekischen Führungsperson namens XXXX während der Unruhen 2010; Welches Zentrum hat XXXX geleitet?;

Aufenthaltsort von XXXX;

Im Rahmen der Recherche konnte nicht festgestellt werden, ob es sich bei den jeweils in den Artikeln genannten Personen um den in der Anfrage gesuchten XXXX handelt.

Die vom US-amerikanischen Regionalkommando für den Nahen Osten, Ostafrika und Zentralasien (USCENTCOM) finanzierte Website Central Asia Online erwähnt in einem Artikel vom Juni 2010 den ehemaligen Abgeordneten des Parlaments und einen der Leiter des republikanischen usbekischen Kulturzentrums, XXXX (...)

AlertNet, eine Nachrichtenseite zu humanitären Themen, die von der Thomson Reuters Foundation betrieben wird, erwähnt im Juni 2010 XXXX, einen ehemaligen Abgeordneten des Parlaments, der als freiwilliger Peacekeeper in Osch bezeichnet wird:

"'Residents are calling us and saying soldiers are firing at them. There's an order to shoot the marauders, but they aren't shooting them,' said ex-parliamentary deputy Alisher Sabirov, a peacekeeping volunteer in Osh." (AlertNet, 13. Juni 2010)

Die kirgisische Zeitung Wetschernyj Bischkek (VB) bezeichnet in einem Artikel vom 18. Juni 2010 XXXX als einen der einflussreichen usbekischen Politiker Kirgisistans. (...)

Die russische Nachrichtenagentur Ria Nowosti bezeichnet XXXX in einem Artikel vom 23. Juni 2010 als ehemaligen Abgeordneten des kirgisischen Parlaments und stellvertretenden Vorsitzenden der usbekischen Diaspora im Land (...)

Auf der Website Osh Reality, auf der lediglich angeben ist, dass die Seite den Vorfällen gewidmet sei, die sich im Süden Kirgisistans ereignen würden, wird ein Beitrag von Kanybek Kalaschowitsch, einem Journalisten und Abgeordneten des kirgisischen Parlaments veröffentlicht, in dem dieser einen Generalmajor XXXX als Leiter des usbekischen nationalen Kulturzentrums erwähnt (...)

Die russische Tageszeitung Njesawissimaja Gaseta (NG) bezeichnet in einem Artikel vom Juni 2010 XXXX als stellvertretenden Vorsitzenden der usbekischen Diaspora und Abgeordneten des aufgelösten Parlaments(...)

Die International Federation for Human Rights (FIDH) erwähnt in einem Bericht vom September 2010, dass XXXX, ein ehemaliger Abgeordneter und Mitglied der Partei Ak Dschol, im Mai 2010 vom Geheimdienst befragt worden sei und wenige Tage später an der Grenze aufgehalten und erst nach mehreren Überprüfungen freigelassen worden sei: "In addition to these cases that the FIDH mission was able to document at first hand, other cases of pressure exercised on former parliamentary deputies have been collected by the Kyrgyz human rights organisations. Alisher Akhmedovitch Sabirov, for instance, a former deputy, member of the Ak Jol party, was questioned by the security services (GSNB) on May 22. On May 26, as he was on his way to Almaty, he was stopped at the border, subjected to various verifications, and then released. These intimidation measures contribute to the lack of security experienced by former parliamentarians." (FIDH, September 2010, S. 17)

Auf der Website Centralasia.ru, die Informationen zu Zentralasien zur Verfügung stellt, findet sich ein undatierter Lebenslauf von XXXX. Den Angaben des Lebenslaufes zufolge sei XXXX ab 2005 Abgeordneter des kirgisischen Parlaments gewesen. Nach den Ereignissen vom Juni 2010 sei er aus Kirgisistan geflohen und lebe nach Angaben der Zeitung Schany AGYM vom 17. Dezember 2010 mit seiner Familie in Moskau. Er sei unter anderem der erste Vizepräsident des usbekischen nationalen Kulturzentrums und der Gründer des wissenschaftlichen Zentrums zum Studium des Heiligen Korans gewesen. Unter dem Lebenslauf äußert sich eine Person, die den Nickname drug (Freund) verwendet und zu der keine näheren Informationen gefunden werden konnten, am 17. Dezember 2011 in einem Kommentar und gibt an, dass XXXX nicht aus Kirgisistan geflohen sei, sondern nur seinen Wohnort gewechselt habe (...)

Die kirgisische Nachrichtenagentur K-News berichtet im Mai 2012, dass eine Abgeordnete des kirgisischen Parlaments während einer Sitzung, in der die Untersuchung der Ereignisse vom Juni 2010 behandelt worden sei, die Generalstaatsanwältin gebeten habe, Informationen bezüglich der Beteiligung des ehemaligen Parlamentsabgeordneten XXXX an den Ereignissen vom Juni 2010 zur Verfügung zu stellen. Diese habe geantwortet, dass keine Beteiligung von XXXX habe festgestellt werden können und dass es während der Auftritte von XXXX vor der usbekischen Bevölkerung keinerlei separatistische Losungen oder Aufrufe zur Abspaltung von Kirgisistan gegeben habe. Die Parlamentsabgeordnete habe daraufhin erwidert, dass die Tatsache, dass nichts habe bewiesen werden können, nicht bedeute, dass XXXX eine weiße Weste habe. In Wirklichkeit sei XXXX der führende Ideologe der Ereignisse vom Juni 2010 gewesen. Er habe die Ereignisse vorbereitet und sei dann geflohen. Die zur Fahndung ausgeschriebenen Anführer der usbekischen Diaspora seien einfache Ausführende gewesen: (...)

Das Internetprojekt Gezitter.org, das Artikel aus kirgisischen Zeitungen ins Russische übersetzt, führt einen Artikel der Zeitung Schany Ordo vom Mai 2013 an, in dem erwähnt wird, dass sich XXXX in Moskau aufhalte: (...)

Die private kirgisische Nachrichtenagentur AKIpress erwähnt im Juni 2010 den Anführer der usbekischen Gemeinde in der Region Osch und ehemaligen Abgeordneten des Parlaments XXXX: "The leaders of the [ethnic] Uzbek community have appealed to the interim government to assist in sending children and women towards Uzbekistan so that they do not die, the head of the Uzbek community in Osh Region, former MP Davran Sabirov, has told the AKIpress news agency." (AKIpress, 12. Juni 2010)

Die in Russland ansässige Nachrichtenagentur Ferghana News veröffentlicht im Juni 2010 einen offenen Brief an die Übergangspräsidentin Rosa Otunbajewa, der von XXXX, dem Präsidenten der Gesellschaft der Usbeken des Gebiets Osch unterzeichnet ist:

(...)

Der russischsprachige Dienst von Voice of America (VOA), dem offiziellen staatlichen Auslandssender der USA, erwähnt in einem Artikel vom Juni 2010, dass XXXX, der Leiter der nichtstaatlichen Organisation "Usbekische Gesellschaft Osch", Rosa Otunbajewa einen Brief geschrieben habe: (...)

Ferghana News veröffentlicht im Juni 2012 ein Dokument der Arbeitsgruppe des staatlichen Komitees für nationale Sicherheit des Innenministeriums zu den Gründen und Umständen der Ereignisse vom Mai und Juni 2010. Darin wird erwähnt, dass die Anführer der "Separatisten" schon lange vor dem Jahr 2010 Interesse an der formal-juristischen Vorgehensweise zur Schaffung eines autonomen Gebildes gezeigt hätten, was eine Anfrage von XXXX, einem Abgeordneten des kirgisischen Parlaments, an die tadschikische Botschaft in Kirgisistan beweise. In dieser sei darum gebeten worden, normativ-rechtliche Dokumente bezüglich der Schaffung der Autonomen Provinz Berg-Badachschan in Tadschikistan zur Verfügung zu stellen.

Weiters wird in dem Dokument eine Person namens XXXX als einer der radikalen Anführer der "Separatisten" bezeichnet(...)

Geiselaustausch am 13. Juni 2010 durch XXXX

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu einem von XXXX durchgeführten Geiselaustausch am 13. Juni 2010 gefunden werden. Folgende Medienartikel vom 14. bzw. 18. Juni 2010 berichten jedoch über den Austausch von Geiseln zwischen Kirgisen und Usbeken:

In einem Artikel des russischsprachigen Dienstes der Deutschen Welle (DW) vom 14. Juni 2010 wird erwähnt, dass sowohl Kirgisen als auch Usbeken Geiseln genommen hätten und es nach Verhandlungen zu einem Geiselaustausch gekommen sei (...)

Die russische Tageszeitung Iswestija berichtet am 18. Juni 2010, dass laut Behördenangaben in Osch Geiseln ausgetauscht würden. Da die usbekische Diaspora der Polizei nicht vertraue, würde die Bevölkerung den Austausch direkt durchführen, ohne Einmischung von Strafverfolgungsbehörden, Behörden oder Wohltätigkeitsorganisationen: (...)

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie durch Einsichtnahme in die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel.

Die Feststellung hinsichtlich der Person (Identität) des Beschwerdeführers beruht auf dessen gleichbleibenden Angaben im Laufe des gesamten Asylverfahrens und der Vorlage seines Führerscheins.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Aktenlage in Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in seiner Beweiswürdigung von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens und dessen Asylrelevanz aus.

Das Bundesasylamt hat dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf Grund von näher dargestellten Ungereimtheiten und nicht nachvollziehbaren Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren nach schlüssiger Darstellung seiner Situation gelungen ist, asylrelevante Verfolgung zum Ausreisezeitpunkt und die Gefahr einer erneuten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Kirgistan im Kern glaubhaft zu machen. Auf Grund der vorliegenden Berichte über nach wie vor stattfindende willkürliche Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den Ausschreitungen in Südkirgistan im Juni 2010, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat fortwährend bedroht wäre.

Die Angaben des Beschwerdeführers insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 6. November 2014 erwiesen sich im Kernvorbringen als widerspruchsfrei und lassen sich mit den Feststellungen zur Situation in Kirgistan durchaus in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere das tatsächliche Bestehen einer Verbindung bzw. Freundschaft seiner Person zu dem behördlich gesuchten XXXX als Ursache seiner Probleme im Herkunftsstaat, als auch seine polizeiliche Anhaltung und die dabei erlittenen Misshandlungen, überzeugend und gleichbleibend zu schildern vermocht und konnte auch seine Beweggründe in nachvollziehbarer Weise darlegen. Auch die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides angeführten vermeintlichen Widersprüche innerhalb seines Vorbringens vermochte der Beschwerdeführer durch seine Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz sowie seine Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen zu entkräften.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird zudem durch verschiedene objektive Quellen untermauert und sind insbesondere der Verlauf der Unruhen in Südkirgistan, die gewalttätigen Ausschreitungen in der Stadt Osch in der Nacht auf den 11. Juni 2010, im Zuge derer der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Siedlung XXXX flüchtete und man dessen Haus in Brand setzte, wie auch die darauffolgenden Ereignisse in der Umgebung der Stadt Osch durch zahlreiche Quellen belegt. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Person XXXX finden ebenfalls ihre Deckung in zahlreichen voneinander unabhängigen Medienberichten, in welchen der Erwähnte als Leiter des republikanischen usbekischen Kulturzentrums, ehemaliger Abgeordneter zum Parlament und teils als vermeintlich Verantwortlicher für die Unruhen im Juni 2010 genannt wird, wie aus einer diesbezüglichen Anfragebeantwortung durch ACCORD vom 19. Juli 2013 (a-8461) ersichtlich wird. Seine persönliche Verbindung zu XXXX konnte der Beschwerdeführer durch seine im Laufe des Verfahrens diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, insbesondere seine Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, glaubhaft und nachvollziehbar darlegen. Auch hinsichtlich eines durchgeführten Geiselaustausches zwischen kirgisischer und usbekischer Seite im fraglichen Zeitraum finden sich mediale Erwähnungen, wie sich ebenfalls aus der Anfragebeantwortung durch ACCORD vom 19. Juli 2013 (a-8461) ergibt. Dadurch werden auch die gleichbleibend und detailliert geschilderten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner erlittenen Gefangenschaft und Misshandlung im Zeitraum von 14. bis 17.?Juni 2010 untermauert. Die aus den vorliegenden Medienberichten ersichtlichen Informationen stimmen in Hinblick auf Zeitpunkt, Ort und nähere Umstände der Ereignisse in detaillierter Weise mit den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers überein und erscheint es vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte zur allgemeinen Lage in Kirgistan keineswegs unplausibel, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verbindung zu XXXX seitens der Sicherheitsbehörden eine Beteiligung an dem Vorgefallenen unterstellt wird und er sohin mit willkürlichen Repressalien vor diesem Hintergrund zu rechnen hätte. Wie sich aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.?Juni?2013 (a-8424) ergibt, liegen weiterhin Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen gegenüber UsbekInnen im Zusammenhang mit andauernden Ermittlungen wegen der Vorfälle im Juni 2010 und in der Folgezeit vor, insbesondere wurde über Anwendung von Folter und Misshandlungen, erzwungene Geständnisse und unfaire Gerichtsverfahren in diesem Zusammenhang berichtet.

Die seitens des Beschwerdeführers dargelegte subjektive Furcht ist objektiv nachvollziehbar.

3. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Wenn auch die Situation der usbekischen Minderheit in Kirgisistan nach wie vor problematisch ist und auch problematischer sein mag als die Situation anderer Minderheiten in dem Vielvölkerstaat Kirgisistan, so geht der erkennende Einzelrichter nicht von einer Gruppenverfolgung (asylrelevante Verfolgung ausschließlich auf Grund der Zugehörigkeit zur usbekischen Volksgruppe in Kirgisistan) aus, sondern ist es zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass eine persönliche individuelle Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Entscheidungszeitpunkt vorliegt (siehe Asylgerichtshof vom 23.?9.?2013, D3 419701-1/2011, Asylgerichtshof vom 25.?9.?2012, D3 420583-1/2011/19E, Asylgerichtshof vom 4.?11.?2013, D4 430998-1/2012 u.a.).

3.3. Es ist dem Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Fall gelungen, eine solche (ihm individuell drohende) asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es erscheint nicht unplausibel, dass diesem - gemäß seinen glaubwürdigen und den Feststellungen zugrunde gelegten Aussagen in Zusammenschau mit den vorliegenden Länderberichten - aufgrund seiner persönlichen Verbindung zu einer seitens der kirgisischen Behörden als für die Unruhen im Juni 2010 mitverantwortlich betrachteten und behördlich gesuchten Person in willkürlicher Weise ebenfalls eine Beteiligung an besagten Unruhen unterstellt wird, auch war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits erheblichen staatlichen Übergriffen in diesem Zusammenhang ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine persönliche Bedrohung als glaubhaft, nachvollziehbar und somit objektiv wohlbegründet, asylrelevant und zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aktuell.

Ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ergibt sich im konkreten Fall aus der Verfolgung des Beschwerdeführers durch Behörden seines Herkunftsstaates aufgrund einer ihm unterstellten politischen und separatistischen Gesinnung; es gebietet sich daher eine Subsumtion unter einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motive ("aus Gründen [...] der politischen Gesinnung").

Wie den oben angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, gestaltet sich das Vorgehen staatlicher Behörden gegen Personen usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit, welchen oftmals in willkürlicher Weise eine Beteiligung an den Ausschreitungen im Jahr 2010 unterstellt wird, nach wie vor als hart, ungezielt und mit schweren Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Folter einhergehend.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Eingriffe von sehr hoher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre (Leben, Gesundheit, Freiheit) drohen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Gebiet Kirgistans ist im konkreten Fall zu verneinen, zumal nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer im gesamten Gebiet seines Herkunftsstaates Opfer willkürlicher behördlicher Repressalien werden könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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