W216 1401094-2•BVwG W216 1401094-2
W216 1401094-2Tribunale amministrativo federale28 nov 2014
gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen
W216 1401094-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste erstmals am 02.07.2008 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dazu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Cousins XXXX und XXXX Rebellen seien. Sie würden noch immer irgendwo kämpfen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals als Verwandter von ihnen festgenommen und verprügelt worden. Aus diesem Grund habe er samt seiner Familie seine Heimat aus Angst verlassen müssen.
3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.07.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass zwei seiner Cousins Widerstandskämpfer seien und beim Beschwerdeführer übernachtet hätten, weswegen er und seine Familie bedroht worden seien. Er selbst sei aufgrund der Probleme seiner Cousins von unbekannten uniformierten Leuten mitgenommen worden. Er habe auch Drohanrufe erhalten und habe mit seinem Sohn fluchtartig das Haus verlassen müssen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen sei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig (Spruchpunkt II.).
5. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXXgemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
6. Am 03.11.2008 erklärte der Beschwerdeführer seine freiwillige Rückkehr und reiste am 13.11.2008 aus dem Bundesgebiet aus.
7. Der Beschwerdeführer reiste am 02.11.2012 aus Frankreich kommend erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Seine Ehefrau, Beschwerdeführerin zu W216 1401095-2, sein Sohn, Beschwerdeführer zu W216 1401098-2, sowie seine minderjährige Tochter, Beschwerdeführerin zu W216 1401097-2, reisten bereits am 18.10.2012 illegal in Österreich ein und stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
8. Der Beschwerdeführer wurde am 03.11.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinen Fluchtgründen Folgendes an: Er stelle einen Asylantrag, weil seine Familie hier sei. Im November 2008 habe er freiwillig gemeinsam mit seiner Familie Österreich verlassen und sie seien nach Moskau gefahren. Von Moskau seien sie dann nach Tschetschenien in seine Heimat gefahren. Nach einigen Monaten seien Leute vom Militär zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei von ihnen zwei Tage lang festgehalten, bedroht und geschlagen worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo sich sein Bruder aufhalte. Der Grund dafür läge darin, dass sein Bruder im Krieg gegen die Russen gewesen sei. Er sei von ihnen verdächtigt worden, dass er mit seinem Bruder zusammenarbeite und den Freiheitskämpfern Waffen liefere und er für sie arbeite. Sie hätten von ihm verlangt, dass er für sie arbeiten solle. Er hätte Informationen über oder von den Freiheitskämpfern an sie abliefern sollen. Sie hätten ihm dafür eine Woche Zeit gegeben. Andernfalls würden sie ihn und seine Familie töten. Danach hätten sie ihn frei gelassen. Er habe diese eine Woche nicht mehr abgewartet, sondern sei wieder geflohen. Dies sei im Jahr 2009 gewesen. Seine Frau und seine drei Kinder habe er zu den Eltern geschickt. Er habe sich dann bei Verwandten bis zum Jahr 2011 in XXXX aufgehalten und habe danach in der Ukraine und Weißrussland selbstständig gelebt. Im Oktober 2011 sei er dann nach Frankreich gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Seine Familie sei ca. im Oktober 2012 nach Österreich gekommen und habe einen Asylantrag gestellt.
Der Beschwerdeführer gab an, dass sein russischer Inlandspass im Jahr 2009 in XXXX ausgestellt worden sei.
9. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 11.06.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei an, dass er gesund sei und keine ärztliche Hilfe benötige.
Im Herkunftsstaat würden der Sohn, eine Schwester, ein Onkel, Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers leben. Ein Cousin lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat als Fahrlehrer und LKW-Fahrer gearbeitet. Die Ehefrau habe am Markt gearbeitet. Sie hätten eine Wohnung gehabt.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er im Herkunftsstaat von Leuten in Militäruniformen mitgenommen worden sei. Das letzte Mal sei er im März oder Mai 2009 mitgenommen, in der Nacht gefoltert und am nächsten Morgen hinausgeworfen worden. Wo er in Haft gewesen sei, wisse er nicht. Man habe ihn am Rand der Stadt XXXX hinausgeworfen. Mitgenommen worden sei er von zuhause in der Nacht. Als sie ihn hinausgeworfen hätten, hätten sie ihm einen Sack über den Kopf gezogen. Als er den Sack herunter genommen habe, habe er den Stadtrand gesehen. Als er festgenommen worden sei, seien seine Frau und die Kinder anwesend gewesen. In der Nacht um 2 Uhr habe man an die Tür geklopft. Er habe die Tür geöffnet und maskierte Personen in Militäranzügen hätten ihn mitgenommen. Sie hätten schwarze Militäranzüge getragen. Die Gesichter habe er nicht gesehen. Es seien vier Personen gewesen. Sie hätten ihm einen Sack über seinen Kopf gezogen, in den Kofferraum gesteckt und seien eineinhalb Stunden mit ihm unterwegs gewesen. Gesagt hätten die Leuten nichts zu ihm, als er festgenommen worden sei. Seine Frau sei in Panik gewesen. Als er die Türe geöffnet habe, sei er mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Nach dieser Festnahme sei er zurück in seine Wohnung gegangen, habe seine Sachen gepackt und sei von zuhause weg. Seine Ehefrau habe ihn gefragt, wohin er fahre und warum er mitgenommen worden sei. Er habe gesagt, dass er keine Zeit habe, es zu erklären.
Befragt, warum er in Österreich um Asyl ansuche, sagte der Beschwerdeführer, er könne zu Hause nicht leben. Deswegen sei er 2008 auch in Österreich gewesen. Im Jahr 2008 sei er auch mitgenommen worden. Danach seien sie nach Österreich gekommen. Sein Leben sei zuhause in Gefahr. Während der ersten Kriegshandlungen hätten seine Cousins daran teilgenommen, gegen die Russische Föderation zu kämpfen. Die einzige männliche Person in der Familie sei er. Er werde wegen seiner Cousins gefoltert. Weil er mit den Rebellen zu tun habe, ihnen Waffen liefere. Als er 2009 freigelassen worden sei, habe er drei Tage bekommen, um Rebellen zu fangen. Er wisse aber nicht, wo sich die Rebellen befänden. Er habe keinen Kontakt zu ihnen. Er sei wegen seiner Cousins drei Mal mitgenommen worden, im Jahr 2008 zweimal und 2009 zum dritten Mal.
In Österreich habe er niemanden außer seiner Familie. Er habe drei Monate einen Sprachkurs besucht. Der Beschwerdeführer legte einen psychiatrischen Befund vom 26.03.2012 von OMEGA (Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung) und eine Deutschkursbestätigung der Caritas vor.
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu beziehen. Er antwortete, dass die belangte Behörde schlechte Informationen von Tschetschenien habe. Man brauche nicht von Tschetschenien sprechen, wenn nicht einmal XXXX aufgebaut worden sei.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er sei am 13.11.2008 freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt und habe angegeben, bereits im Jahr 2009, nach seiner angeblichen Festnahme, Tschetschenien verlassen zu haben. Befragt, wie es dann sein könne, dass ihm am 08.06.2011, also vier Monate vor seinem Asylantrag in Frankreich, nachweislich ein Auslandsreisepass in Tschetschenien ausgestellt worden sei und er heute angebe, er habe einen Pass aus dem Jahre 2007 gehabt, antwortete der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2007 den Pass erhalten. Wo er sei, wisse er nicht.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung am 03.11.2012 angegeben habe, dass er wegen seines Bruders Probleme gehabt habe. Auch sein Sohn habe dies so angegeben. Erst heute sage er, so wie bei seinem ersten Asylantrag, es sei wegen eines Cousins gewesen. Der Beschwerdeführer entgegnete, er habe Cousin gesagt. Bei ihnen in der Heimat nenne man die Cousins Brüder. Er könne sich nicht erinnern, dass er gesagt habe, dass es sein Bruder sei.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe angegeben, dass er im Jahr 2009 festgenommen worden sei, es sei ihm aber nicht möglich gewesen, das Erlebte zu schildern. Selbst wenn er tatsächlich festgenommen worden wäre, wäre er ohne Konsequenzen wieder freigelassen worden und daher sei nicht nachvollziehbar, welches Problem er habe. Der Beschwerdeführer entgegnete, er habe nur die Fragen beantwortet.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er hätte problemlos in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben können, zumal er dies ja auch bis zu seiner Ausreise gemacht habe. Er entgegnete, dass er sich versteckt gehalten habe. Hätte er normal gelebt, hätte er gearbeitet und seine Familie zu sich geholt.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, es sei ihm nachweislich am 08.06.2011 ein Auslandspass ausgestellt worden. Seine Tochter habe am 19.06.2012, also kurz vor der Ausreise, einen Auslandspass erhalten. Befragt, wie dies möglich sein soll, wenn er von russischen Behörden gesucht werden würde, sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wer für ihn einen Pass bekommen habe. Er wisse nur eins, er habe 2007 einen Pass bekommen. Dem Beschwerdeführer wurde die Kopie seines Inlandspasses vorgelegt. Er antwortete, dass er es nicht wisse. Er habe diesen Pass nicht bekommen.
10. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, ihm sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Seine Angaben seien allgemein, vage, nicht detailliert, und stünden auch im eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung, bzw. auch zu seinen Angaben bei seinem ersten Asylantrag vom 02.07.2008. Glaubhaft sei, dass er sein Heimatland aus wirtschaftlichen bzw. aus persönlichen Gründen, mit der Hoffnung auf Migration, verlassen habe. Laut seinen Angaben sei sein Asylverfahren in Frankreich ebenso negativ abgeschlossen. Offensichtlich habe er dann mit seiner Familie vereinbart, einen neuerlichen Asylantrag in Österreich zu stellen. Es sei für die entscheidende Behörde nicht glaubhaft, dass er quasi durch Dritte erfahren habe, dass seine Familie sich in Österreich befinde und er schon zwei Wochen nachdem seine Familie hier eingereist sei, ebenfalls einen Asylantrag in Österreich gestellt habe.
Bei seiner Erstbefragung am 03.11.2012 habe er angegeben, dass er nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich am 13.11.2008 in seine Heimat gefahren sei. Nach einigen Monaten seien Leute vom Militär zu ihm gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei dann zwei Tage lang festgehalten, bedroht und geschlagen worden. Man habe von ihm wissen wollen, wo sich sein Bruder aufhalte. Sein Bruder sei im Krieg gegen die Russen gewesen und er sei verdächtigt worden, mit dem Bruder zusammenzuarbeiten. Er hätte Informationen über die Freiheitskämpfer sammeln sollen und habe dafür eine Woche Zeit erhalten. Falls er dies nicht einhalte, würde man ihn und seine Familie töten. Er habe diese Woche aber nicht abgewartet und sei gleich geflohen bzw. habe sich bei Verwandten in XXXX und danach in der Ukraine aufgehalten. Bei seinem ersten Asylantrag habe er im eklatanten Widerspruch zu dem oben Angeführten angegeben, dass sein Fluchtgrund nicht sein Bruder, sondern seine Cousins XXXX und XXXX seien. Sie seien auch aktive Kämpfer. Auch wenn der Beschwerdeführer anführe, dass man in seinem Heimatland auch Cousins als Brüder bezeichne, sei es nicht plausibel, dass er bei seinem ersten Asylantrag explizit von seinen Cousins spreche, und bei seinem neuerlichen Asylantrag von einem Bruder. Abgesehen davon habe er nunmehr nur mehr einen "Bruder" angegeben, den man suche. Nicht plausibel sei aber auch, dass er dieselbe Person, einmal als Cousin und bei seinem neuerlichen Asylantrag als Bruder bezeichne.
Es sei auch wenig plausibel und nicht lebensnah, dass er seine gesamte Familie im Heimatland zurücklasse, wenn ihm ein solches Ultimatum, also der Tod, gestellt werde.
Weiteres Indiz für ein abgesprochenes Vorbringen, wobei Details offenbar übersehen worden seien, sei, dass die Ehefrau als Grund für ihre angeblichen Probleme den Cousin "XXXX XXXX" genannt habe. Auch auf Rückfrage habe die Frau angegeben, sich ganz sicher zu sein. Laut Angaben des Beschwerdeführers trage der Cousin aber den Namen
XXXX XXXX.
Ein weiterer eklatanter Widerspruch ergebe sich aber auch daraus, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, zwei Tage festgenommen gewesen zu sein. Vor dem BAA, also ca. sieben Monate später, habe er behauptet, in der Nacht mitgenommen, und am Morgen des nächsten Tages wieder entlassen worden zu sein. So habe er angegeben: "...Ich wurde mitgenommen. In der Nacht wurde ich gefoltert und am nächsten Tag am Morgen wurde ich hinausgeworfen." Auch die Ehefrau und der Sohn hätten dies vor dem BAA so angegeben. Wobei auch festzuhalten sei, dass auch die Ehefrau, bei der Erstbefragung, im eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BAA, festgehalten habe:
"...Männer mit Masken und schwarzer Militärbekleidung zu uns nach
Hause kamen und meinen Mann mitnahmen. .... Nach einigen Tagen
kehrte mein Ehemann in einem sehr schlechten Zustand zurück. ...". Erst vor dem BAA habe seine Ehefrau angegeben, dass er um ungefähr 1 Uhr in der Nacht festgenommen und am selben Tag am Morgen wieder freigelassen worden sei. Es sei nicht plausibel, dass seine Frau aber auch er so divergierende Angaben machten. Dies lasse jedenfalls den Schluss zu, dass sie ihr Vorbringen zwar vor der Asylantragsstellung in Österreich abgesprochen, aber dabei nicht jedes Detail mit einbezogen hätten.
Es sei dem Beschwerdeführer aber auch nicht möglich gewesen, seine Freilassung, nach dieser angeblichen Festnahme, glaubhaft zu schildern. So habe er angegeben, nicht zu wissen, wo er festgehalten worden sei. Da dies aber wenig plausibel sei, da er ja behauptet habe "hinausgeworfen" worden zu sein, und somit spätestens zu diesem Zeitpunkt den Ort seines Aufenthaltes hätte kennen müssen, sei er dazu befragt worden und habe angegeben: "Man hat mich am Rand der Stadt XXXX hinausgeworfen. Mitgenommen wurde ich von zuhause in der Nacht. Als sie mich hinausgeworfen haben, haben sie mir einen Sack über den Kopf gezogen." Was er dann gesehen habe, als er den Sack heruntergenommen habe: "Stadtrand.". Auch der Aufforderung das angebliche Erlebte zu schildern, habe er nicht glaubhaft nachkommen können, und habe dies beantwortet mit: "Ich habe nicht weit von mir den Stadtrand von XXXX gesehen."
Laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Inlandspass, sei ihm (Stampiglie) am 08.06.2011 ein Auslandsreisepass ausgestellt worden. Auch wenn es sicherlich denkbar sei, dass ein Auslandspass durch korrupte Beamte ausgestellt werden könne, sei es doch wenig plausibel, dass dann auch ein diesbezüglicher Vermerk im Inlandsreisepass eingetragen werde. Bei einer eventuellen Kontrolle im Zuge der Reisebewegung, bei der innerhalb der Russischen Föderation das Mitführen des Inlandspasse zwingend sei, würde dieser Vermerk ja unweigerlich nach Überprüfung zu Problemen führen. Es sei daher glaubhaft, dass seine Angaben seit März oder Mai 2009 nicht mehr in Tschetschenien gewesen zu sein, unwahr seien. Weiteres Indiz für ein konstruiertes Vorbringen sei aber auch, dass der von ihm vorgelegte Inlandspass am 26.01.2009 ausgestellt worden sei. Der Inlandspass seines mit ihm zurückgekehrten Sohnes am 03.04.2009. Der Beschwerdeführer sei am 13.11.2008 freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt. Zweieinhalb Monate danach habe er sich einen Inlandpass ausstellen lassen. Der angebliche Grund seiner Flucht, die von ihm angeführte Festnahme, sei am Tag vor seiner Ausreise erfolgt. Bis wann er an seiner Wohnsitzadresse gelebt habe, habe er
beantwortet mit: "2009 ... Entweder bis März oder Mai. Genau weiß
ich es nicht.". Er habe seinen Inlandspass also ungefähr 2 oder 4 Monate vor seiner Ausreise ausstellen lassen. Auch sein Auslandspass sei am 08.06.2011 ausgestellt worden, also ungefähr 4 Monate vor seiner Asylantragsstellung in Frankreich. Auch seine Ehefrau verfüge über einen Auslandspass und für seine Tochter sei am 19.06.2012 ein Auslandspass ausgestellt worden. Die entscheidende Behörde sehe dies als Indiz für eine geplante Reisebewegung und nicht als fluchtartiges Verlassen des Heimatlandes. Es wäre aber auch wenig lebensnah, wenn er und seine Familie einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wären und dann offensichtlich ohne Probleme Auslandsreisepässe erhalten würden.
Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er nur dieses Problem in seiner Heimat gehabt habe. Er sei insgesamt 3 Mal festgenommen worden. Dies sei zweimal im Jahre 2008 und einmal vor seiner angeblichen Ausreise im Jahr 2009 gewesen. Kurzfristige Festnahmen, die ohne weitere Konsequenzen beendet würden, lassen zumindest den Schluss zu, dass die maßgeblichen staatlichen Stellen davon überzeugt gewesen seien, dass er keine regimefeindlichen oder strafbaren Handlungen gesetzt habe.
Die entscheidende Behörde gehe davon aus, dass er eine völlig fiktive, schlecht durchdachte Geschichte entwickelt habe, die nur der Asylerlangung dienen hätte sollen. Die entscheidende Behörde gehe davon aus, dass er keinen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft gemacht habe.
11. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 25.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
12. Laut im Akt (Aktenseite 213) befindlicher Übernahmebestätigung wurde der Bescheid am 28.06.2013 zugestellt.
13. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 12.07.2013 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer machte geltend, er wolle seine Fluchtgründe in seiner Muttersprache Russisch vorbringen und verweise daher auf die als Beilage 1 mitgeschickten sechs Seiten, welche seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurden. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen. Unter anderem erklärte er, dass er bereits vor seiner ersten Ausreise nach Österreich wegen seines Cousins namens XXXX XXXX (der Name väterlicherseits sei XXXX) Probleme gehabt habe. Man habe ihn mitgenommen, verhört und gefoltert. Auch seinen Sohn XXXX habe man versucht mitzunehmen. Der Ehefrau sei ein Fußtritt versetzt worden und sie habe deshalb eine Fehlgeburt erlitten. Die Tochter des Beschwerdeführers sei die Stufen hinunter gestoßen worden. Nach der Rückkehr aus Österreich sei der Beschwerdeführer im Juni 2009 spätabends von Militärs abgeholt und mitgenommen worden. Er hätte den Aufenthaltsort seines Cousins verraten sollen, habe aber nicht gewusst, wo dieser sei. Nach dieser Anhaltung sei der Beschwerdeführer von zu Hause weggegangen und schließlich nach Frankreich gereist. Seine Familie habe weiterhin Probleme gehabt. Die Militärs seien immer wieder gekommen. Man habe der Ehefrau schließlich nur mehr einen Monat Zeit gegeben, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben, ansonsten wäre der älteste Sohn des Beschwerdeführers mitgenommen worden. Die Ehefrau und zwei Kinder seien daher auch ausgereist. Nach deren Abreise seien mehrmals Militärs gekommen und hätten die Schwiegermutter und den zuhause gebliebenen Sohn des Beschwerdeführers bedroht.
Weiters legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde zum Beweis seines Vorbringens folgende Beweismittel bei: Bei Beilage 2 handle es sich um einen Zeitungsbericht aus der Türkei, der beweisen soll, dass sein Cousin tatsächlich wegen dem Beschwerdeführer Probleme in Russland gehabt habe und deshalb geflohen sei. Bei Beilage 3 handle es sich um eine Bestätigung seines Cousins, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Russland verfolgt worden sei. Beilage 4 sei eine Niederschrift seines früheren Nachbarn, der ebenfalls bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer in Russland verfolgt werde. Dieser Nachbar lebe in der Zwischenzeit in Frankreich.
Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stellte er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil ihm und seiner Familie im Falle der Abschiebung nach Russland aufgrund seiner Probleme eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Seine Aussagen seien mit den allgemeinen Verhältnissen in seinem Heimatland vereinbar. Zum Beweis zitierte er einige aktuelle Herkunftslandinformationen.
Mit der Ausweisung werde zudem in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Die Frau und die Tochter des Beschwerdeführers hätten in Österreich viel bessere Chancen Bildung zu erhalten.
14. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 18.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
15. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W216 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
16. Mit Schreiben vom 04.08.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.
17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.09.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau, der Sohn des Beschwerdeführers und eine geeignete Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 8).
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und ihres Sohnes.
Der Beschwerdeführer (BF 1), seine Ehefrau (BF 2) und der Sohn (BF 3) gaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - auszugsweise - Folgendes zu Protokoll:
"(...)
R beginnt mit der Befragung des BF1. BF2 und BF3 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF1: In Graz war ich nicht zufrieden. Dort wurden Sachen gesagt, die ich nicht verstanden habe und deswegen habe ich meine Unterschrift verweigert. Mir wurden Fragen gestellt. Der Mann hat gesagt, dass meine Frau gewusst habe, wo ich mich befinde. Ich habe gesagt, dass niemand gewusst hat, wo sich meine Frau befindet, außer mein Onkel. Er hat mir gesagt, dass meine Frau gesagt hat, dass sie gewusst hat, wo ich mich befinde.
R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF1: Ja.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF1: Ich habe die Wahrheit gesagt.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF1: Ja.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF1: Nein.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
BF1: Ich habe alle meine Probleme schriftlich dargelegt. Ich habe das dann meinem Anwalt übergeben, was er dazu geschrieben hat, weiß ich nicht.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF1: Ich habe Probleme mit meinem Bein. Man hat mir Schrauben eingesetzt, damit die Knochen richtig positioniert sind. Ich hatte einen Knochenbruch. Ich habe eine Arbeit gefunden und mir ist ein Baum auf das Bein gefallen.
R: Was haben Sie für eine Arbeit gefunden?
BF1: Ich habe im Wald Forstarbeiten getätigt.
R: Werden die Schrauben wieder herausgenommen?
BF1: Das steht in den Papieren, die ich vorgelegt habe. Ich muss unter Kontrolle bleiben.
R: Geht es Ihnen sonst gut?
BF1: Ja.
R: Gibt es irgendwelche Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?
Der BF1 legt ärztliche Befunde sowie Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse vor. Diese werden als Anlage 1 zu Protokoll genommen.
R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation erneut verlassen haben.
BF1: Ich wurde von der Obrigkeit verfolgt und zusammengeschlagen.
R: Was meinen Sie mit Obrigkeit?
BF1: Die Probleme begangen wegen meines Cousins.
R: Wie heißt der Cousin wegen dem sie Probleme hatten?
BF1: Er heißt XXXX XXXX.
R: Sie gaben zunächst an, wegen zwei Cousins, namens XXXX und XXXX, Probleme gehabt zu haben. Nunmehr sprechen Sie nur mehr von einem. Können Sie mir das erklären?
BF1: Das größere Problem habe ich wegen XXXX. XXXX befindet sich derzeit in Norwegen. Das ganze Problem begann mit XXXX.
R: Können Sie mir nun in eigenen Worten schildern, wo Ihre Probleme lagen?
BF1: XXXX war ein General. Er hat am 1. und am 2. Krieg teilgenommen. Derzeit lebt er in der Türkei. Er hat uns einmal besucht.
R: Wann war das?
BF1: Es war 2008.
R: Können Sie mir das genauer angeben?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern, wann genau das war.
R: Können Sie mir es ungefähr sagen?
BF1: Im März oder April, ich weiß nicht genau. Es war Anfang 2008. Dann begannen unsere Probleme.
R: Bitte schildern Sie mir genau, was das für Probleme waren. Wann begannen Ihre Probleme?
BF1: Man hat mich gefragt, wo er sich befindet, warum er zu mir gekommen ist und man hat mir vorgeworfen, dass er bei mir übernachtet hat.
R: Wer genau hat Ihnen das vorgeworfen?
BF1: Ich habe die Gesichter der Personen nicht gesehen. Sie hatten militärische Uniformen an. Sie haben mir Fragen gestellt und mich geschlagen.
R: Wann war das?
BF1: 2008. Da begannen meine Probleme.
R: Wann konkret genau begannen Ihre Probleme? Wann genau haben sie Sie aufgesucht?
BF1: 2008.
R: Wie viel Zeit lag zwischen dem Besuch Ihres Cousins und des Übergriffes auf Sie?
BF1: 3 oder 4 Tage. Die Leute sind dann bei mir eingedrungen und haben mich mitgenommen.
R: Können Sie sich an einen Wochentag erinnern?
BF1: Ich weiß es nicht mehr, es ist eine lange Zeit vergangen. Es war im April oder im Mai 2008.
R: Wie spät war es?
BF1: In der Nacht. Nach 12 oder nach 2 Uhr. Zu der Zeit, als alle schon schliefen.
R: Können Sie mir genau schildern wie Sie diesen Übergriff erlebt haben?
BF1: Die Leute haben geklopft. Ich habe aufgemacht und maskierte Personen gesehen. Man hat meine Hände hinten fixiert und mich ins Auto verfrachtet.
R: Wie viele Personen waren das?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern. Mindestens 5 oder 6.
R: Wie haben diese ausgesehen?
BF1: Sie hatten schwarze militärische Uniformen an.
R: Was haben sie gesagt, als sie eingedrungen sind?
BF1: Sie haben gar nichts gesagt. Man hat mich gleich mitgenommen.
R: Haben die Personen die ganze Zeit geschwiegen?
BF1: Sie haben mich gleich mitgenommen und dort verhört.
R: Wer war bei dem Zeitpunkt bei Ihnen zu Hause? Waren Sie alleine?
BF1: Meine Frau und meine Kinder.
R: Was hat Ihre Familie während des Vorfalles gemacht?
BF1: Meine Familie ist aufgewacht, weil die Leute im Stiegenhaus geschrien haben, als sie mich mitgenommen haben.
R: Also haben diese Männer doch nicht geschwiegen?
BF1: Meine Frau hat gefragt, warum sie mich mitnehmen.
R: Als die Männer schon mit Ihnen im Stiegenhaus waren?
BF1: Ja.
R: Was haben die Männer geantwortet?
BF1: Sie haben gesagt, dass das nicht ihre Sache ist und dass sie nach Hause gehen soll.
R: Sie wurden in ein Auto verfrachtet. Wie viele Autos standen vor Ihrer Wohnung?
BF1: Ich weiß nicht. Ich bin gleich ins Auto verfrachtet worden. Das Auto ist gleich beim Stiegenhaus gestanden.
R: Konnten Sie erkennen, was das für ein Auto war?
BF1: Das war die Marke UAZ.
R: Welche Farbe hatte das Auto?
BF1: Ich weiß es nicht, weil ich dort am Boden gelegen bin. Ich habe erst dann gemerkt, dass es ein Auto der Marke UAZ war, als ich darin war.
R: Sind sie am Boden im Auto gelegen?
BF1: Ja.
R: Ist das ein größeres Auto, wo man am Boden liegen kann?
BF1: Ich bin am Boden gelegen. Es ist so ähnlich wie ein Kleinbus.
R: Wer war mit Ihnen im Auto? Wie viele Personen waren das?
BF1: Ich weiß nicht wie viele es waren. Man hat mich ins Auto geworfen und ein Bein auf mich gestellt. Ich durfte mich nicht umschauen und durfte auch nicht sprechen.
R: Wohin sind Sie gefahren?
BF1: In ein Gebäude. Auf der Straße hat man nichts gesehen. Ich glaube, es war ein Stützpunkt.
R: Haben Sie die Gegend erkannt?
BF1: Nein, ich weiß nur, dass es nicht in XXXX war.
R: Wie lange sind Sie gefahren?
BF1: Ein bisschen mehr wie eine halbe Stunde.
R: Was liegt eine halbe Stunde von XXXX entfernt?
BF1: Verschieden Dörfer. Zum Beispiel die Dörfer XXXX
R: Wohin wurden Sie in dem Gebäude gebracht?
BF1: In den Keller.
R: Können Sie mir beschreiben, wie der Keller aussah?
BF1: Es war ein Betonkeller. Es wurde nicht weiß ausgemalt.
R: Können Sie mir den Raum beschreiben?
BF1: Ich war in gekrümmter Haltung und ich habe die Hände hinten fixiert gehabt und konnte mir in dem Raum nichts anschauen.
R: Wie waren Ihre Hände fixiert?
BF1: Zwei Leute haben mir die Hände links und rechts fixiert.
R: Wo wurden Sie hingesetzt?
BF1: Der Mann hat mich an einen Sessel angebunden.
R: War ein Tisch im Raum?
BF1: Nein, nur ein Holzsessel.
R: Wie viele Personen waren in dem Raum?
BF1: 4.
R: Wie ging es weiter?
BF1: Die Leute haben auf mich eingeschlagen und haben mich gefragt, wo sich mein Cousin befindet. Sie haben mir vorgeworfen, dass er bei mir übernachtet hat.
R: Welche Sprache haben die Leute gesprochen?
BF1: Russisch und Tschetschenisch.
R: Wie ging es weiter?
BF1: Sie haben gefragt, wo er sich befindet, wohin er gegangen ist und mit welchem Ziel er zu mir gekommen ist.
R: Was haben Sie geantwortet?
BF1: Ich habe gesagt, dass ich das nicht weiß, sondern dass er nur bei mir übernachtet hat.
R: Wie lange lief das Verhör?
BF1: Ungefähr 3 Stunden.
R: Was ist weiter passiert?
BF1: Man hat mich verhört, wohin er sich befindet und warum er gekommen ist.
R: Kam es zu einem sexuellen Eingriff?
BF: Nein ich wurde nur zusammengeschlagen und zwar mit Gummiknüppel und mit Füßen.
R: Was hatten Sie für Verletzungen?
BF1: Ich habe hier eine Narbe am Kopf und an der Unterlippe.
R: Wie ging es dann weiter?
BF: Wie soll ich das erklären. Das waren 4 oder 5 Männer, die mir immer wieder Schläge mit Gummiknüppel versetzt haben. Ich habe immer wieder gesagt, dass ich nichts weiß aber man hat nicht auf mich gehört. Man hat mir gesagt, dass ich weiß, wo er sich befindet und dass ich ihnen das schon sagen werde, da sie mich sonst erschießen werden. Sie haben mir gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll. Ich sollte die Leute verraten, die die Kämpfer unterstützten beziehungsweise die, die sich an Kampfhandlungen beteiligen. Ich habe gesagt, dass ich keine Kämpfer kenne. Ich selber Kämpfern nicht geholfen habe und keine Leute kenne, die die Kämpfer unterstützen. Die Leute haben mir das nicht geglaubt. Sie haben gesagt, dass das nicht sein kann, weil ich ein Cousin eines Generals bin. Sie haben mich gefragt, warum mein Cousin zu mir aus der Türkei gekommen ist.
R: Sie haben gesagt, dass das ca. 3 Stunden gedauert hat. Was passierte nach den 3 Stunden?
BF1: Die Leute sind hinausgegangen, waren ca. eine halbe Stunde weg und dann haben Sie mich wieder befragt. Sie haben gesagt, dass ich mir was überlegen soll und dass sie wieder kommen. Dann haben sie mir wieder die gleichen Fragen gestellt. Sie haben mich gefragt, ob ich mir das schon überlegt habe, ob ich jetzt sage wo er sich befindet. Sie haben wieder auf mich eingeschlagen.
R: Was haben Sie gesagt.
BF1: Ich habe gesagt, dass ich nichts weiß und dass ich mich nur um meine Familie kümmere. Dass er nur auf Besuch war und dass ich ihm die Übernachtung nicht verweigern konnte.
R: Wie ging es weiter?
BF1: Die Leute haben mir gesagt, dass sie mich freilassen werden und dass sie nach 3 Tagen wieder kommen werden und dass es mir Leid tun wird, wenn ich ihnen die Informationen nicht gebe. Sie haben mir einen Sack über den Kopf gestülpt. Man hat mich wieder in das Auto verfrachtet. Ich bin wieder auf dem Boden eines Autos gelegen, weiß aber nicht, was das für ein Auto war.
R: Wohin wurden Sie gebracht?
BF1: Am Rande der Stadt XXXX wurde ich ausgesetzt.
R: Wo genau?
BF1: Man hat mich dort auf ein Feld geworfen und man hat zu mir gesagt, dass ich die Maske erst in einer halben Stunde abnehmen kann und dann nach Hause gehen kann.
R: Wo genau war das?
BF1: Auf der Seite, wo man von XXXX nach XXXX kommt. In der Nähe des Friedhofes.
BF zeichnet die Stelle auf ein Blatt Papier. Das wird als Anlage 2 zu Protokoll genommen.
R: Wie sind Sie von dort nach Hause gekommen?
BF1: Zu Fuß.
R: Wie weit war das?
BF1: Ca. 20 Minuten.
R: Das ging, obwohl Sie verletzt waren?
BF1: Ich musste ja nach Hause gehen.
R: Hätten Sie nicht einen Notarzt verständigen können?
BF1: Nein, ich ging nicht ins Dorf. Das war in der Nacht um 4 oder 5 Uhr. Zu wem hätte ich gehen sollen? Ich habe mein T-Shirt auf meinen Kopf gelegt, da er verletzt war.
R: Wie ging sich das zeitlich aus? Sie wurden doch ca. zwischen 12 und 2 Uhr morgens mitgenommen?
BF1: Ich wurde insgesamt ca. 3 Stunden festgehalten und einvernommen. Darin ist auch die Pause von ca. einer halben Stunde beinhaltet.
R: War Ihre Familie daheim?
BF1: Ja.
R: Was haben Sie gemacht? Haben Sie einen Arzt gerufen oder sind Sie ins Krankenhaus gegangen?
BF1: Wir hatten kein Festnetztelefon und konnten niemanden anrufen.
R: Haben Sie kein Handy?
BF1: Das Krankenhaus befindet sich 5 Minuten entfernt.
R: Sind Sie hingegangen?
BF1: Ja.
R: An welcher Adresse befindet sich das Krankenhaus?
BF1: Damals hieß die Straße XXXX Ob sie jetzt noch so heißt, weiß ich nicht.
R: Welche Behandlung haben Sie bekommen?
BF1: Da es sich um die Rettung gehandelt hat, waren das die Ärzte die normalerweise mit der Rettung fahren. Ein Arzt hat mir eine Spritze in den Kopf gegeben und man hat mir das genäht. Es waren 5 Nähte.
R: Erinnern Sie sich an den Namen des Arztes?
BF1: Nein.
R: Hat man Sie gefragt, was passiert ist?
BF1: Ich habe gesagt, dass ich umgefallen bin und mich an einer Treppe verletzt habe.
R: Wie lange waren Sie im Krankenhaus?
BF1: Ca. eine halbe Stunde. Es war schon hell, als ich hinausgegangen bin. Ich weiß nicht, wie spät es war. Es befindet sich 5 Minuten von meinem Haus entfernt.
R: Waren Sie bei der Polizei?
BF1: Das hätte nichts gebracht.
R: Warum nicht?
BF1: Man würde mir dort nichts sagen. Man würde meinen, dass mich die Polizei nicht genommen hat und man mir dadurch nichts sagen würde.
R: Wie ging es dann weiter?
BF1: Ich bin nach Hause gegangen und blieb dort. Ich bin gelegen. Nach ca. einer Woche wurde ich wieder mitgenommen.
R: Wann war das ungefähr?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern. Ich weiß nicht, an welchem Tag das war. Ich hatte viele Probleme. Das letzte Mal wurde ich 2009 mitgenommen.
R: Wie lief ihre zweite Mitnahme ab?
BF1: Es ist gleich verlaufen. Die Leute haben geklopft und ich wurde mitgenommen. Auch die Nachbarn sind hinaus gekommen. Niemand konnte sich an die Polizei wenden, damit ich beschützt werde. In so einem Fall sagt die Polizei, dass sie nichts tun kann, da ich nicht von der Polizei mitgenommen wurde.
R: Sie sagten, die Polizei hat nichts getan, weil Sie nicht von der Polizei mitgenommen wurden. Das verstehe ich nicht, erklären Sie mir das bitte?
BF1: Hier in Österreich oder in Frankreich, ist es so, dass sich die Polizei mit dem Anliegen auseinandersetzt. In Tschetschenien gibt es zwar die Polizei aber sie ist nicht für einen da. Egal wohin man schaut, alle sind bewaffnet. Manche haben Polizeiuniformen an und manche Militäruniformen. Es gibt so viele Behörden, und jede hält sich für etwas Besseres. Wenn ein Polizist ein Auto mit verdunkelten Scheiben passieren lässt, in dem sich bewaffneten Personen befinden, handelt es sich dann um Polizisten?
R: Haben Sie sich an die NGO gewendet?
BF1: Was heißt NGOs?
R erklärt BF1 um was es sich bei einer NGO handelt. (...)
BF1: Nein dort, gibt es solche Institutionen nicht.
R: (...) Wie spät war es bei Ihrer zweiten Mitnahme?
BF1: Auch in der Nacht. Ich habe noch nicht geschlagen. Wir haben damals überhaupt nicht geschlafen. Sie haben geklopft und ich habe aufgemacht. Sie haben meiner Frau und meiner Schwiegermutter einen Schlag versetzt. Meiner Tochter hat man auch einen Schlag versetzt, sodass sie sich bei der Treppe einen Zahn ausgeschlagen hat. Man sieht das noch immer an den Zähnen, dass sie schief wachsen. Sie braucht eine Zahnspange. Wir haben uns schon an einen Arzt gewandt, allerdings bezahlt das die Versicherung nicht.
R: Haben Sie das Gefühl, dass das dieselben Personen wie beim ersten Mal waren?
BF1: Ja, ungefähr. Vielleich waren auch andere Personen dabei aber ein paar von ihnen waren glaube ich dieselben.
R: Wie ging es weiter?
BF1: Ich wurde in einem Kofferraum weggebracht. Es kam zu einer Panik. Alle waren in Panik. Sie haben mich sehr schnell ins Auto verfrachtet. Ich weiß nur, dass das ein Pkw war.
R: Wo sind Sie hingebracht worden?
BF1: Ich weiß es nicht.
R: War es dasselbe Gebäude wie bei ersten Mal?
BF1: Nein, es war nicht derselbe Raum. Ich weiß nicht genau, wo das war. Vielleich war das im selben Gebäude in einem anderen Raum
R: Können Sie mir den Raum beschreiben?
BF1: Nein.
R: Warum nicht?
BF1: Mir wurde ein Sack über den Kopf gestülpt. Ich habe überhaupt nichts gesehen. Man hat mich wieder hinten fixiert. Ich weiß, dass es dort einen langen Korridor gegeben hat. Ich musste mich hinsetzen. Im Korridor durfte ich den Kopf nicht heben.
R: Wie ging es weiter?
BF1: Man hat mich sehr grob behandelt, mich hinsetzen lassen, mir den Sack über den Kopf gestülpt und mir Handschellen am Rücken angelegt. Die Leute haben mir gesagt, dass ich genug Zeit hatte und dass ich ihnen die gewünschten Information sagen soll. Sie haben mich mit Händen und Gummiknüppeln geschlagen, mich mit Füßen getreten und mich mit Strom gefoltert.
R: Könne Sie mir das näher schildern?
BF1: Sie haben Zwei-Phasenkabeln genommen. Wie man das genau gemacht hat, weiß ich nicht, da ich es nicht gesehen habe.
R: Was haben sie mit den Kabeln gemacht?
BF1: Man hat mir das an den Körper angehalten. Überall am Körper.
R: Wie lange hat das alles gedauert?
BF1: Ich weiß es nicht genau. Ich wurde wieder sehr zeitig in der Früh ausgesetzt. Allerdings wo anders als beim ersten Mal.
R: Wo denn?
BF1: In Richtung XXXX.
R: Was haben Sie dann gemacht?
BF1: Ich bin wieder zu Fuß nach Hause gegangen.
R: Hatten Sie noch den Sack am Kopf? Wann hat man Ihnen den Sack abgenommen?
BF1: Ich habe mir den Sack ca. eine halbe Stunde, nachdem die Leute weggefahren sind, abgenommen.
R: Wie lange sind Sie nach Hause gegangen?
R: Ca. eineinhalb Stunden.
R: Was hatten Sie für Verletzungen?
BF1: Ich hatte keine offenen Verletzungen aber mein ganzer Körper hat wehgetan.
R: Waren Sie im Krankenhaus?
BF: Nein.
R: Warum hat man Sie diesmal trotz der Drohungen vom letzten Mal wieder freigelassen?
BF1: Ich habe gesagt, dass ich mich mit einer Zusammenarbeit einverstanden erkläre.
R: Was sollten Sie denn tun?
BF1: Ich sollte die Leute verraten. Ich sollte zum Beispiel mithören, wenn sich Leute versammeln und worüber sie sprechen. Ich sollte Information liefern, wer die Kämpfer unterstützt.
R: Hatten Sie eine Liste mit bestimmten Namen oder sollten Sie generell bespitzeln?
BF1: Man hat mir gesagt, dass ich gleich mitteilen soll, wenn mein Cousin in Erscheinung tritt. Ich sollte sagen, zu wem er kommt, zu wem er Kontakt hat. Ich sollte alles mitteilen was ich weiß.
R: Wie ging es dann weiter?
BF1: Ich bin zu meinem Onkel gegangen.
R: Wann war das?
BF1: Am nächsten Tag. Mein Onkel wusste schon, dass die Leute gekommen sind. Auch beim ersten Mal habe ich ihm das erzählt.
R: Wie heißt Ihr Onkel?
BF1: XXXX. Mein Cousin XXXX heißt auch mit Nachnamen XXXX.
R: Sie haben mit Ihrer Beschwerde ein Schreiben eines Generaloberst XXXX XXXX vorgelegt, in dem dieser bestätigt, dass sie tatsächlich sein Cousin seien. Können Sie mir diesen Namensunterschied erklären?
BF1: Seine Mutter hieß XXXX. Dieser Familienname steht in seinem Pass, weil die Eltern nicht standesamtlich verheiratet waren.
R: Wie heißt er jetzt offiziell?
BF1: Der Ausweis ist auf den Namen XXXX.
R: Wie ging es weiter?
BF1: Ich habe meinem Onkel gesagt, dass die Leute mich bedroht haben und dass ich mich mit einer Zusammenarbeit einverstanden erklärt habe. Ich habe ihn gefragt, was ich tun soll. Ich habe mit ihm gesprochen und habe entschieden, dass ich Tschetschenien verlassen muss.
R: Sind Sie dann das erste Mal ausgereist?
BF1: Ja, im Mai 2008.
R: Sie sind dann wieder zurückgekehrt. Wie ging es da weiter?
BF1: Ich habe eine Arbeit als Fahrer gefunden.
R: Für wen und wo?
BF1: Ich habe im Baugewerbe gearbeitet.
R: Wie verlief Ihr Leben weiter?
BF1: Ich habe ganz normal gelebt, bis zum Jahr 2009. Die Leute sind wieder gekommen. Sie sind in der Nacht in meine Wohnung eingedrungen.
R: Wann war das genau?
BF1: Das war ca. im Juni. An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich habe bis zu dem Zeitpunkt normal gelebt. Niemand hat mich beunruhigt. Ich hatte keine Angst mehr. Es ist lange Zeit vergangen und niemand hat mich mitgenommen. Die Leute haben geklingelt. Ich habe aufgemacht und da waren maskierte Personen. Das war um 12 Uhr in der Nacht. In der Früh hätte ich zur Arbeit gehen müssen. Ich habe mich ein bisschen gewehrt, als sie mich mitnehmen wollten. Mir wurde gleich ein Tritt mit dem Bein versetzt.
R: Wie viele Personen waren das?
BF1: Fünf Personen standen im Stockwerk in meinem Stiegenhaus. Einer stand auf der Treppe. Wie viele Personen unten gestanden sind, weiß ich nicht.
R: Was haben die Personen gesagt?
BF1: Sie haben nichts gesagt. Sie haben mir einen Schlag versetzt und mich mitgenommen. Ich habe Schreie von meiner Schwiegermutter und von meiner Frau gehört. Ich habe nicht gesehen, weil man mir den Kopf nach unten gedrückt gehalten hat. Dann wurde ich in ein Auto verfrachtet. Es standen zwei Autos dort.
R: Können Sie sich an einen Wochentag erinnern?
BF1: Nein, aber es war Dienstag oder Mittwoch, weil ich am nächsten Tag zur Arbeit musste. Es war kein Wochenende.
R: Wo wurden Sie hingebracht?
BF: Wir sind über eine Stunde gefahren. Ich weiß, dass der Weg sehr schlecht war, weil man die Autobewegungen gespürt hat. Man hat mich in den Keller eines Gebäudes gebracht. Als man mich hinausgeführt hat habe ich gesehen, dass die Eingangstür neben dem Auto war.
R: Denken Sie, dass das dasselbe Gebäude wie beim ersten oder beim zweiten Mal war?
BF1: Nein, es war nicht dasselbe Gebäude.
R: Wo wurden Sie dann hingebracht?
BF1: In eine kleinen Raum.
R: Können Sie den näher beschreiben?
BF1: Er hatte keine Fenster, nur eine Türe. Ich hatte keine Maske, ich konnte alles sehen. Die Leute waren maskiert?
R: Wie war der Raum eingerichtet?
BF1: Es war ein Keller. Es gab keine Fenster. Man hat mich gleich hineingeworfen und geschlagen und mit Füßen getreten.
R: Wie viele Personen waren das?
BF1: Es waren 3 Personen. Man hat mich Gewährkolben geschlagen und mit Füßen getreten. Man hat mir vorgeworfen, dass ich mich mit einer Zusammenarbeit einverstanden erklärt habe und dann geflohen bin.
R: Wie verlief es weiter?
BF1: Die Leute haben auf mich eingeschlagen. Ich wurde bewusstlos. Ich bin erst zu mir gekommen, als man mich mit Wasser übergossen hat. Man hat mich dann auf einen Sessel gesetzt und verhört. Man hat mir gesagt, dass eine Flucht keinen Sinn hat, da man mich sowieso finden wird. Man hat gesagt, dass die Tatsache, dass man mich so lange in Ruhe gelassen hat, ein Teil der Taktik war.
R: Wie lange hat das gedauert?
BF1: Als man mich ausgesetzt hat, war es schon hell.
R: Unter welchen Bedingungen hat man Sie freigelassen?
BF1: Man hat mir gesagt, dass sie wissen, dass mein Cousin mich nicht mehr besucht hat. Die Leute haben gesagt, dass man weiß, dass ich mit meinem Cousin nichts zu tun habe. Ich aber für die Leute trotzdem arbeiten sollen. Ich habe die Leute gefragt, warum sie mich nicht in Ruhe lassen, wenn man ohnehin weiß, dass ich mit meinem Cousin nichts zu tun habe. Sie haben gesagt, dass ich für sie arbeiten soll, ob ich wolle oder nicht.
R: Was haben Sie geantwortet?
BF1: Ich habe gesagt, dass ich mich um meinen Job und um meine Familie kümmern muss und dass ich keine Zeit habe um andere zu belauschen. Die Leute haben gesagt, dass ich ins Ausland geflüchtet bin und dass sie mich absichtlich nicht gesucht haben, damit ich in dem Glauben zurückkomme, dass alles in Ordnung ist und dass ich jetzt für die Leute arbeiten muss. Man hat mir überhaupt nicht zugehört. Die Leute haben gesagt, dass ich das tun soll, was man mir sagt, weil sie mich sonst umbringen würden. Dann habe ich wieder sagen müssen, dass ich einverstanden bin. Ich habe gesagt, dass ich für sie arbeiten werde. Am nächsten Tag, habe ich gleich meine Sachen gepackt.
R: Wo wurden Sie freigelassen?
BF1: In Richtung XXXX.
R: Waren Sie verletzt?
BF1: Ich hatte keine offenen Wunden aber ich hatte überall blaue Flecken weil man mich geschlagen hat und mit Füßen getreten hat.
R: Waren Sie im Krankenhaus?
BF1: Nein, ich bin gleich weggefahren.
R: Wie lange waren Sie daheim?
BF1: Ich habe meiner Frau gesagt, dass das wieder begonnen hat und dass ich wegfahren werde.
R: Wie spät war es da?
BF1: Zeitig in der Früh.
R: War Ihre Familie schon wach?
BF1: Sie haben nicht geschlagen. Auch die Nachbarn waren bei uns im Stiegenhaus. Sie waren auch bei uns zu Hause und haben auf mich gewartet.
R: Wie lange waren Sie daheim?
BF1: Maximal eine halbe Stunde. Ich habe gleich meine Sachen gepackt. Ich habe Geld genommen und bin weggefahren.
R: Warum habe Sie Ihre Familie nicht mitgenommen?
BF1: Ich konnte Sie nicht mitnehmen.
R: Warum nicht?
BF1: Ich hatte Angst, dass man mich beschattet. Das wäre mit der Familie aufgefallen.
R: Wohin sind Sie gefahren?
BF1: Nach XXXX.
R: Zu wem?
BF1: Ich habe dort weitschichtige Verwandte. Ich habe mich eine Zeit dort versteckt.
R bittet BF1 den Namen und die Adressen aufzuschreiben. Diese Blatt wird als Anlage 3 zu Protokoll genommen.
BF1: Ich weiß den Familiennamen nicht.
R: Ihnen wurde am 08.06.2011 (4 Monate vor Ihrem Asylantrag in Frankreich) ein Auslandsreisepass ausgestellt. Gab es bei der Ausstellung keine Schwierigkeiten?
BF1: Mein Onkel hat mir damals den Pass ausstellen lassen. Ich habe damals in XXXX gelebt. Das hat $350 und 1500 Rubel musste ich an die Bank überweisen.
R: Sie hatten keine Sorgen, dass Ihr Onkel einen Pass für eine verfolgte Person ausstellen lässt?
BF1: Man hat keinen Antrag gebraucht.
R: Man hätte jedoch über Ihren Onkel auf Ihren Aufenthaltsort kommen können.
BF1: Ja, das wäre möglich gewesen, jedoch war er alt. Er hat mir den Ausweis nicht nach XXXX gebracht. Man hat mir den Pass über eine Schaffnerin im Zug übergeben.
R: Sie haben bei der Ersteinvernahme angegeben, dass sie zwei Tage lang festgehalten, bedroht und geschlagen worden sind. Vor dem BAA und heute haben sie jedoch angegeben, in der Nacht mitgenommen und am Morgen des nächsten Tages wieder entlassen worden zu sein. Können Sie mir diese widersprüchlichen Angaben erklären?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern. Vielleich hat das die Dolmetscherin verwechselt.
R: Ihre Frau hat von einigen Tagen gesprochen (AS 27). Können Sie das erklären?
BF1: Nein, ich kann mir das nicht erklären. Vielleicht hat man das falsch protokolliert.
R: Das Bundesasylamt hält Ihnen in dem angefochtenen Bescheid entgegen, dass für sie sowie auch ihre Frau und ihre Tochter relativ kurz vor ihrer Ausreise ein Reisepass ausgestellt wurde. Es sei wenig lebensnah, wenn sie und ihre Familie einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wären und dann offensichtlich ohne Probleme Auslandsreisepässe erhalten würden (aB S 38). Können Sie dem etwas entgegensetzen?
BF1: Das wurde nicht offiziell gemacht. Man hat mich auch nicht offiziell mitgenommen. Wenn man mich offiziell mitgenommen hätte, hätte ich eine Ladung bekommen. Meine Frau war bei der Polizei mit meinem älteren Sohn, als ich 2009 mitgenommen wurde. Die Polizei hat ihr damals gesagt, dass mich die Polizei mich nicht mitgenommen hat. Vielleicht wurde die Familie deshalb nicht verfolgt.
R: Das BAA wirft im angefochtenen Bescheid auch vor, dass Sei bei der Ersteinvernahme, davon gesprochen haben, dass Sie Problem aufgrund Ihres Bruders hatten. Können Sie mir das erklären?
BF1: Als ich ein Jahr alt war, sind meine Eltern verstorben. Ich wurde von dem Vater von XXXX, also meinem Onkel, aufgezogen und wir haben in einem Haus gelebt. XXXX, XXXX und ich sind wie Brüder aufgewachsen. Ich habe dann über den Cousin gesprochen, dass man konkret weiß, welcher Verwandte das ist. Ich habe zuerst erklärt, dass das mein Bruder ist und dann erklärt, dass das ein Cousin ist aber wir wie Brüder aufgewachsen sind.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF1: Nein. Beim ersten Krieg habe ich geholfen. Ich habe sie unterstützt und das Essen dorthin gebracht. Ich habe mich allerdings nicht an Kampfhandlungen beteiligt.
R: Hatten Sie je andere Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF1: Nein.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF1: Ich fahre nicht zurück in die Heimat. Es ist besser in der Welt herumzuirren als zurückzukehren. Ich mache diesen Fehler nicht mehr, zurückzukehren.
R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF1: Ich habe nie außerhalb von Tschetschenien gelebt. Ich war allerhöchstens ein Monat wo auf Besuch und habe dort geholfen.
R: Wo zum Beispiel?
BF1: In XXXX,...unterschiedlich.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF1: Ich habe 8 Klassen Grundschule abgeschlossen. Ich bin ein ausgebildeter Fahrer und ich kann auch die Gleise bauen.
R: Sie waren auch in Frankreich und haben dort einen Asylantrag gestellt. Wie viele waren das?
BF1: Dort habe ich zwei offizielle negative Entscheidungen erhalten. In Graz hat man mir mitgeteilt, dass es drei waren.
R: Wie oft also haben Sie einen Asylantrag gestellt?
BF1: Zwei Mal. Beim letzten Mal konnte ich keine Berufung erheben, da ich schon in Österreich war.
R: Wie haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?
BF1: Ich habe immer gearbeitet. Entweder als Fahrer oder ich war unterwegs. Meine Frau hat auf dem Markt gehandelt. Es war ausreichend für das Leben. Ich hatte keine Probleme mit dem Geld.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF1: Ja, eine Wohnung.
R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsland?
BF1: Ich weiß es nicht. Sie leben nicht zu Hause. Sie wechseln ständig ihren Aufenthaltsort. Voriges Jahr konnte mein Sohn kaum die Schule besuchen, weil er Angst hatte. Wir bekommen die Informationen über eine Freundin meiner Frau. Ich habe keinen direkten Kontakt zu meiner Familie. Einmal hatten wir schon Kontakt, als meine Schwiegermutter und mein Sohn bei der Freundin meiner Frau waren.
R: Wie haben Sie sich kontaktiert?
BF1: Als ich Frankreich war, hatte ich nur Kontakt mit meinem Onkel. Ich wollte nicht, dass sie wegen mir Probleme bekommen.
R: Wie hatten Sie Kontakt zu der Freundin Ihrer Frau?
BF1: Über das Telefon. Wir hatten Glück, dass meine Familie gerade dort war.
R: Wann war der eine Kontakt zu Ihrem Sohn?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern. Vielleich voriges Jahr, ich weiß es nicht genau. Mein Bein war noch nicht gebrochen. Es müsste letztes Jahr gewesen sein. Über die Freundin haben wir Kontakt.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Tschetschenien zurückkehren müssten?
BF1: Das wird genauso sein wie in Tschetschenien. Es ist auch in Österreich passiert. Auch hier wurde ein Tschetschenien ermordet.
R: Warum suchen Sie dann in Österreich Schutz?
BF1: Ich habe hier keine Angst. Ich bin nicht so wichtig, dass man wegen mir nach Österreich kommt.
R: Würde man wegen Ihnen in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen?
BF1: Für mich ist es besser hier. Ich bin der Meinung, dass es zum Beispiel in Moskau nicht ungefährlich ist. In Österreich kann ich ruhig schlafen.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
BF1: Ja, sicher. In Wien. Ich habe einen Cousin in Wien.
R: Haben Sie Kontakt zu ihm?
BF1: Ja, manchmal. Wir wohnen nicht zusammen. Ich habe meine eigene Familie.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF1: Ja, Baumfällen. Wir haben auch die Bäume, die gefällt wurden, zur Straße getragen, damit sie auf ein Auto verlagert werden können. Der Unfall passierte gleich am ersten Arbeitstag. Ich habe Krankenhaus nicht gesagt, dass der Unfall bei der Arbeit passiert ist, damit mein Chef keine Probleme bekommt.
R: Haben Sie sonst in Österreich etwas gemacht?
BF1: Nein.
R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF1: Ja, auf jeden Fall.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF1: Ich lebe von der Grundversorgung. Aber es ist trotzdem nicht ausreichend.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF1: Ich würde sofort zu Arbeiten beginnen.
R: Was möchten Sie gerne machen?
BF1: Es ist mir egal was. Ich möchte nicht zu Hause sitzen. Ich möchte nicht vom Staat leben, ich möchte selber Geld verdienen.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF1: Ich repariere Fahrräder und ich helfe in der Pension.
R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF1: Ja, in der Pension.
R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)
BF1 (auf Deutsch): Nix deutsch. Barz. Zulaij.
R stellt fest, dass BF1 geringe Deutschkenntnisse aufweist.
R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?
BF1: Ich kann nicht. Ich habe keinen Ausweis. Es gibt nur zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF1: Manchmal spiele ich Fußball.
R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet.
BF1: Ja, in Wien habe ich Freunde und dort, wo ich lebe, kenne ich zum Beispiel einen Tschetschenen der österreichischer Staatsbürger ist. Ich habe auch österreichische Freunde, zum Beispiel Eltern von den Schulfreunden meiner Tochter.
R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?
BF1: Nein. In Österreich geht es mir besser als in Frankreich.
R: Haben Sie seit Ihrer letzten Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF1: Nein.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF1: Ich habe keine Vorstrafen; weder hier noch in meinem Herkunftsland.
R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF1: Nein.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
BF1: Nein. Ich habe in meinem Heimatland ein Problem. Wenn ich kein Problem dort hätte, wäre ich dort geblieben. Ich wäre nicht in Frankreich geblieben. Ich habe dort am Bahnhof übernachten müssen.
R: Warum haben Sie in Frankreich negative Bescheide bekommen?
BF1: ich weiß es nicht. Die Dolmetscherin hat mich gefragt, ob ich in Polen oder in der Schweiz war. Ich habe beides verneint. Sie hat allerdings das so verfasst, dass ich angegeben habe, dass ich nirgends in Europa war.
R: Haben Sie in Frankreich dasselbe Vorbringen erstattet wie heute?
BF1: Ja, ich habe das gleich angegeben wie hier 2008 und heute. Ich habe auch eine diesbezügliche Bestätigung geschickt, dass ich wegen XXXX Probleme habe. XXXX kann bis jetzt auch nicht zurückkehren, er lebt in Norwegen. Er hat einen italienischen Aufenthaltsstatus.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF1: Ich habe das nicht gelesen. Ich glaube das nicht, was dort steht.
(...)
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF1: Nein.
R: Sie sind gesetzlicher Vertreter Ihres minderjährigen Kindes. Wollen Sie in dem Verfahren Ihres Kindes etwas angeben oder Anträge stellen?
BF1: Nein.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF1: Ja.
R: Hatten Sie das Gefühl dass, Sie die Dolmetscherin gut verstanden haben?
BF1: Ja.
R bittet die BF 2 in den Verhandlungssaal und beginnt mir deren
Befragung. BF 1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal:
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF2: In Graz konnte ich nicht alles bis zum Ende aussprechen. Ich konnte deswegen nicht alle Fragen vollständig beantworten. Der Mann hat auch gelacht und gesagt, dass er mir nicht glaubt. Als wir hierher gekommen sind, habe ich geglaubt, dass sich mein Mann auch hier befindet. Man hat das damals im Computer geprüft und man hat mir gesagt, dass er sich in Frankreich befindet. Der Einvernehmende hat gesagt, dass ich den Behörden gesagt habe, dass mein Mann sich in Frankreich befindet.
R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF2: Ja.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF2: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF2: Ja.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der BF 2 abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF2: Ich habe Asthma. Ich habe auch Problem mit meinem Kopf. Seit 5 Jahre leide ich unter Kopfschmerzen. Ich habe auch Arzneimittel dagegen.
Die BF2 zeigt folgende Medikamente: Saroten und Novalgin.
R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF2: Ich bin wegen meines Mannes weggefahren, da er Probleme hatte.
R: Was wissen Sie über die Probleme Ihres Mannes?
BF2: Der Cousin meines Mannes hat uns vor vielen Jahren besucht. Wegen ihm hatten wir Probleme.
R: Wie heißt der Cousin?
BF2: XXXX XXXX.
R: Wann begannen die Probleme?
BF2: 2008 haben sie begonnen. Der Cousin hat uns damals besucht.
R: Wann im Jahr 2008 war das?
BF2: Es ist viel Zeit vergangen, es war 2008. Dann fingen die Probleme an.
R: Wissen Sie in welcher Jahreszeit das war?
BF2: Ich weiß es nicht.
R: Bitte schildern Sie mir die Probleme Ihres Mannes?
BF2: Er hat bei uns übernachtet und als er gegangen ist sind Leute zu uns gekommen die meinen Mann mitgenommen und verhört haben.
R: Wie viel Zeit lag zwischen dem Besuch des Cousins und der Mitnahme Ihres Mannes?
BF2: Er hat nur eine Nacht bei uns übernachtet und dann wurde mein Mann mehrmals mitgenommen. Wir konnten dort nicht bleiben.
R wiederholt die Frage.
BF2: Nicht lange. Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich kann es nicht genau sagen, jedenfalls war es keine lange Zeit.
R: Schildern Sie mir bitte den Vorfall, als er abgeholt wurde.
BF2: Es sind Leute in schwarzen Uniformen gekommen. Sie sind eingedrungen und haben ihn mitgenommen.
R: An welchem Wochentag wurde Ihr Mann das erste Mal mitgenommen?
BF2: Er wurde viele Male mitgenommen. Einmal war er nicht zu Hause. Die Leute sind damals gekommen um ihn zu holen. Sie haben meiner Mutter einen Schlag versetzt und haben gestoßen. Sie hat sich an der Wanddecke den Kopf gestoßen und ist bewusstlos umgefallen. Meiner Tochter hat man in der Gehschule einen Schlag versetzt. Sie ist umgefallen und hat sich an der Treppe die Zähne verletzt. Ich habe mein ungeborenes Kind verloren, weil man mir einen Schlag in den Bauch versetzt hat. Meinem Sohn wurde die Nase zerschlagen. Man wollte statt meinem Mann meinen Sohn mitnehmen weil mein Mann nicht da war. Die Nachbarn sind zu uns gekommen und haben sich dafür eingesetzt, dass mein Sohn nicht mitgenommen wird.
R: Wann war dieser Vorfall?
BF: Das war 2008, der letzte Vorfall bevor wir ausgereist sind.
R: Wie spät war es, als die Leute gekommen sind?
BF2: Meistens sind sie in der Nacht gekommen.
R: Sie haben gesagt, Ihr Mann war bei diesem eben geschilderten Vorfall nicht zu Hause. Wo war er denn?
BF2: ich weiß nicht wo er damals war aber er hat nach dem Vorfall den Sohn mitgenommen uns ist in die Slowakei gefahren. Meine Mutter, meine anderen Kinder und ich sind nach Polen gefahren. 2008 sind wir alle gemeinsam nach Österreich gefahren.
R: Sind Sie alle zur selben Zeit ausgereist?
BF2: Mein Mann ist einen Tag vor uns ausgereist.
R: Sie sagten, der fluchtauslösende Vorfall war in der Nacht. Wie spät war es ca.?
BF2: Es sind sehr viele Jahre vergangen. Ich weiß es nicht mehr.
R: Haben Sie schon geschlafen?
BF2: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Wann ist Ihr Mann nach Hause zurückgekommen?
BF2: In der gleichen Nacht.
R: Was wollten die Männer?
BF2: Sie sind wegen meines Mannes gekommen. Als sie gesehen haben, dass er nicht da ist, wollten sie meinen Sohn mitnehmen.
R: Ihr Mann hat vorhin erzählt, dass er bei diesem Vorfall zu Hause war. Können Sie mir das erklären?
BF2: Das kann nicht sein.
R: Wie viele Männer waren das?
BF2: Einige, ich habe sie nicht gezählt. Vielleicht zwei oder drei.
R: Wie sahen die Männer aus?
BF2: Sie hatten schwarze Masken auf und waren uniformiert.
R: Welche Sprachen haben die Männer gesprochen?
BF2: Russisch und Tschetschenisch.
R: Wie lange waren die Männer bei Ihnen?
BF2: Es kam Panik auf.
R: Wie verlief Ihr Leben nach Ihrer Rückkehr von Österreich nach Tschetschenien im November 2008?
BF2: Der Onkel meines Vaters hat meinen Mann angerufen und hat gesagt, dass sich die Lage normalisiert hat und niemand mehr gekommen ist. Deshalb haben wir entschieden, dass wir zurückgehen.
R wiederholt die Frage.
BF2: Wir sind zuerst nach Rostow gefahren und haben bei weitschichtigen Verwandten gelebt. Der Onkel meines Mannes, wir nennen ihn Großvater, hat gesagt, dass sich die Situation normalisiert hat.
R: Und wie verlief nun Ihr Leben, als Sie wieder zurück nach Tschetschenien gekommen sind?
BF2: Wir haben zuerst ein normales Leben geführt aber ca. nach einem halben Jahr sind die Leute in der Nacht gekommen, als wir schon geschlafen haben, und haben meinen Mann mitgenommen.
R: Wann war das?
BF2: Es war schon warm, es war im Frühling. Mein Mann ist nachher weggefahren.
R: Sie sagten Ihr Mann wurde mehrmals mitgenommen, bevor Sie das erste Mal im Jahr 2008 ausgereist sind. Wie oft war das?
BF2: Vier oder fünf Mal.
R: Schildern Sie mir bitte den Vorfall vom Frühjahr 2009.
BF2: Die Leute sind bei uns eingedrungen, haben meinen Mann mitgenommen und er ist dann erst in der Früh zurückgekommen.
R: Wie sind die Männer in die Wohnung gekommen?
BF2: Sie haben an die Türe geklopft und mein Mann hat die Türe geöffnet.
R: Sind Sie auch aufgestanden?
BF2: Sicher aber man hat meinem Mann einen Sack über den Kopf gestülpt und haben ihn mitgenommen. Ich habe geschrien und alle sind wach geworden. Ich bin dann gleich auf die Straße gelaufen. In der Nähe befindet sich die Polizeistation. Ich habe die Polizisten um Hilfe gebeten aber sie sagten, dass sie ihn nicht mitgenommen hätten und sie nicht wüssten, wer ihn mitgenommen hätte. Zeitig in der Früh ist er zurückgekommen und hat seine Sachen gepackt. Er hat gesagt, dass er in Gefahr ist.
R: Wer war zu Hause, als Ihr Mann zurückgekommen ist?
BF2: Meine Mutter, die Kinder und ich.
R: War sonst noch jemand anwesend?
BF2: Nein, nur meine Mutter und die Kinder.
R: Ihr Mann hat gerade angegeben, dass auch die Nachbarn anwesend waren und auf ihn gewartet hätten.
BF2: Nein, das stimmt nicht. Er war verwundert und im Schock. Vielleicht hat er geglaubt, dass die Nachbarn auch da waren.
R: Wie lange ist er zu Haus geblieben?
BF2: Er hat die Sachen gepackt und ist gleich gegangen.
R: Hat er Ihnen erzählt, was passiert ist?
BF2: Er hat uns nur erklärt, dass er in Todesgefahr ist und uns seinetwegen auch nicht in Gefahr bringen will und daher das Haus verlässt. Unsere Probleme waren aber dadurch nicht zu Ende.
R: Wie ging es weiter?
BF2: Er ist gegangen und wir haben nicht gewusst, wo er ist.
R: Wann haben Sie das nächste Mal von ihm gehört?
BF2: Als der Polizist im Computer nachgeschaut hat und gesagt hat, dass er in Frankreich ist.
R: Sie hatten bis dahin überhaupt keinen Kontakt?
BF2: Nein.
R: Warum nicht?
BF2: Ich weiß es nicht aber wahrscheinlich diente das unserer Sicherheit.
R: Sie haben ihn auch nicht angerufen?
BF2: Nein. Wir haben geglaubt, dass er in Österreich ist und sind deshalb hier ist.
R: Warum haben Sie geglaubt, dass er hier ist?
BF2: Weil wir früher schon hier waren.
R: Bei welcher Polizeistation waren sie? Bitte nennen Sie mir die genaue Adresse!
BF2: In der Nähe von unserer Wohnung. Die genaue Adresse kann ich nicht sagen.
R: Wie spät war es da?
BF2: Es war Nacht.
R: Können Sie es genauer sagen?
BF2: Als die Leute weggegangen sind bin ich gleich hingelaufen.
R: Wie hieß der Polizist mit dem sie gesprochen haben?
BF2: Ich weiß es nicht. Der Polizist hat mir gesagt, dass mein Mann nicht von Polizisten mitgenommen wurde.
R: Wie viele Polizisten waren anwesend?
BF2: Nicht viele, es war Nacht.
R: Wie verlief Ihr Leben weiter, als Ihr Mann ausgereist ist?
BF2: Ich habe weiter tagsüber gearbeitet. Meine Mutter hat auf die Kinder aufgepasst. Die Leute sind weiter zu uns gekommen. Sie haben gefragt, wo mein Mann ist und geschimpft. Wir hatten alle Angst. Man hat uns in eine permanente Stresssituation versetzt. Meine Mutter musste jedes Mal, wenn die Leute weggegangen sind, mit der Rettung abtransportiert werden. Die Leute sind auch in das Geschäft gekommen, wo ich gearbeitet habe. Sie haben mich beleidigt, gelacht und sind wieder gegangen. Sie haben mir dann zum Schluss noch einen Monat gegeben, dass ich in Erfahrung bringe wo mein Mann ist.
R: Wie oft sind nach der Ausreise ihres Mannes die maskierten Männer zu Ihnen gekommen?
BF2: Viele Male.
R: Können Sie das genauer angeben?
BF2: ich weiß es nicht genau. Nicht jeden Tag aber oft. Jedenfalls war das so, dass wir es nicht vergessen konnten. Ich habe auch nichts über meinen Mann gehört und geglaubt dass er verstorben ist.
R: Wurden Sie bei diesen Übergriffen auch geschlagen?
BF2: Nein aber die Leute haben mich beschimpft.
R: Wan genau war der letzte Übergriff, der Sie veranlasst hat auszureisen?
BF2: Das war vor unserer Ausreise. Man hat mir einen Monat Zeit gegeben, ansonsten würde mein Sohn mitgenommen werden.
R wiederholt die Frage.
BF2: Das war Ende September oder Oktober 2012. Es war jedenfalls im Herbst. Ich bin innerhalb der mir gegebenen Frist ausgereist.
R: das BAA hält Ihnen in dem angefochtenen Bescheid entgegen, dass Sie in der Einvernahme angegeben hätten, dass die maskierten Männer zuletzt Mitte September 2012 gekommen wären. Widersprüchlich dazu habe ihr Sohn angegeben, dass dieser Vorfall Ende September gewesen sei. Wie können Sie diese widersprüchlichen Angaben erklären?
BF2: Es sind viele Jahre vergangen. Es war September aber wir wissen nicht ob es Mitte oder Ende September war. Wir haben viele Probleme, da verwechselt man oft was.
R: Sie haben in der Ersteinvernahme angegeben, dass ihr Mann mitgenommen und nach einigen Tagen in einem sehr schlechten Zustand zurückgekehrt sei. Vor dem BAA haben sie widersprüchlich dazu angegeben, dass ihr Mann um ungefähr 1:00 Uhr in der Nacht festgenommen und am selben Tag am Morgen wieder freigelassen worden wäre. Können Sie mir erklären, warum sie diese widersprüchlichen Angaben getätigt haben?
BF2: Vielleicht habe ich etwas durcheinandergebracht. Es war jedenfalls zeitig in der Früh.
R: Wieso haben Sie ihren jüngeren Sohn zu Hause zurückgelassen, als sie erneut geflohen sind? Wäre von einer Mutter nicht zu erwarten, dass sie bei den Kindern bleibt bzw. alle mitnimmt?
BF2: Ich habe alles verkauft, aber das Geld hat trotzdem nicht gereicht, dass alle wegfahren konnten. Wir haben auch weniger Geld dafür bekommen, was wir verkauft haben.
R: Wieso haben sie ausgerechnet ihren Sohn und nicht zum Beispiel ihre Tochter zurückgelassen?
BF2: Mein Sohn war noch klein. Der andere war größer. Meine Tochter wäre ohne mich nicht geblieben.
R: Für gewöhnlich sind es die Söhne, die wegen der Probleme ihrer Väter bedroht werden, wie sie es ja auch selbst über ihren älteren Sohn behaupten. Wieso also lassen sie ausgerechnet ihren jüngeren Sohn zurück?
BF2: Das Geld war nicht ausreichend.
R wiederholt die Frage.
BF2: Meine Tochter wäre mit der Großmutter nicht geblieben.
R: Hatten Sie je zuvor Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF2: Nein.
R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?
BF2: Nein.
R: Warum?
BF2: Man hat mir einmal zum Verstehen gegeben, dass ich mich nicht einmischen soll.
R: Wie oft wurde Ihr Mann mitgenommen bevor Sie 2008 ausgereist sind?
BF2: Ich weiß es nicht genau. Vier oder fünf Mal.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF2: Nein.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF2: Das weiß nur Allah.
R: Sie sind die gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Kindes. Sie haben angegeben, dass ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe hat. Hat sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert?
BF2: Der Fluchtgrund waren die Probleme meines Mannes. Der Sohn trägt die Verantwortung für den Vater und den Bruder.
R: Jetzt frage ich mich erst recht, warum Sie Ihren Sohn zurückgelassen haben.
BF2: Wir hatten kein Geld. Ich hatte Angst um ihn aber wo hätte der andere Sohn hingehen sollen?
R: Könnte man von einer Mutter nicht erwarten, dass diese bei ihren Kindern bleibt, um diese zu beschützen?
BF2: Wir hatten kein Geld für die Ausreise.
R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat? Lebten Sie je außerhalb von Tschetschenien?
BF2: Ich lebte nie außerhalb von Tschetschenien.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF2: Ich habe 11 Klassen Grundschule abgeschlossen und dann medizinische Kurse und Nähkurse gemacht und habe mein ganzes Leben als Verkäuferin gearbeitet.
R: Wie haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?
BF2: Ich habe als Verkäuferin in einem Geschäft gearbeitet. Meine Mutter hat eine Pension bekommen und hat auch geholfen. Sie hat sich um die Kinder gekümmert und hat mir mit Geld geholfen. Ich habe im Geschäft gearbeitet.
R: War das Ihr Geschäft, indem Sie gearbeitet haben oder waren Sie dort angestellt?
BF2: Es war unser Geschäft. Wir haben es vor vielen Jahren gekauft. Ich musste es zurücklassen. Es wurde mittlerweile abgetragen.
R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsland? Insbesondere Ihrem Sohn und Ihrer Mutter.
BF2: Ich habe Kontakt über meine Freundin und sie sagt, dass die zwei sich nicht trauen zu Hause zu übernachten.
R: Wo übernachten sie denn dann?
BF2: Bei verschiedenen Leuten. Die Männer kommen ja nur in der Nacht. Mein Sohn besucht die Schule oft nicht.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal direkten Kontakt zu Ihnen?
BF2: Ich habe nur über meine Freundin Kontakt. Ich rufe von der Telefonzelle an.
R: Auch nicht über Skype oder WhatsApp?
BF2: Nein, ich habe Angst, dass das abgehört wird.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Tschetschenien zurückkehren müssten?
BF2: Man kann uns in Russland überall finden.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
BF2: Ja, hier in Österreich habe ich einen Cousin meines Mannes, meine eigene Cousine, die Schwester meines Mannes ist in Deutschland und in Norwegen ist XXXX. In der Schweiz gibt es einen Cousin.
R: Können Sie mir den genauen Namen der Person angeben, derenwegen Ihr Mann Probleme hatte?
BF2: Sein echter Name ist XXXX aber eigentlich heißt er XXXX XXXX, weil seine Eltern nicht standesamtlich verheiratet waren.
R: Wie ist jetzt sein offizieller im Pass eingetragener Name?
BF2: XXXX XXXX.
R: In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie?
BF2: Das ist der Cousin meines Mannes.
R: Warum hat Ihr Mann bei einer der vorangehenden Einvernahmen angegeben, dass das sein Bruder wäre?
BF2: Mein Mann hat eine leibliche Schwester. Die beiden haben schon sehr lange keine Eltern. Sie sind gestorben als sie noch klein waren. Der Onkel meines Mannes hat die beiden aufgezogen und deswegen ist für ihn der Cousin wie sein Bruder.
R: Was wissen Sie über den Herrn XXXX?
BF2: Mein Mann hat mir über ihn nichts erzählt.
R: Wer ist XXXX?
BF2: Er war ein Militärangehöriger.
R: Ist er mit Ihnen verwandt?
BF2: Das ist ein Cousin meines Mannes.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF2: Nein.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF2: Wir bekommen Grundversorgung.
R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
BF2: Mein Mann hat sich wo hingewandt aber es gab keine Arbeit. Er war bei der Polizei, weil man angeblich ein halbes Jahr arbeiten darf.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF2: Ich würde jede Arbeit annehmen.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF2: Ich bringe meine Tochter in der Früh in die Schule und hole sie wieder ab. Außerdem koche und putze ich. Wenn ich eine Möglichkeit hätte würde ich arbeiten.
R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF2: Ja.
R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)
BF2 (auf Deutsch): Ja. Zulaj. Barz.
R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?
BF2: Nein. Zu uns in die Pension kommen Deutschlehrer. Bis zum Sommer sind sie immer gekommen und haben Deutsch unterrichtet.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF2: Gar nicht.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF2: Ich habe keine Vorstrafen; weder hier noch in meinem Herkunftsland.
R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF2: Nein.
R: Wie würden Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vorstellen?
BF2: Wenn man uns die Möglichkeit dazu gibt, werden wir leben, arbeiten und lernen.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
BF2: Nein.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF2: Nein.
(...)
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF2: Nein.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF2: Ja.
R fragt die BF 2, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
R bittet den BF 3 in den Verhandlungssaal und beginnt mir dessen
Befragung. Die BF 2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal:
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF3: Ja, es war alles normal.
R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF3: Ja.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF3: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF3: Ja.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF 3 abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF 3: Ich stehe unter Stress und bin depressiv. Ich habe eine ärztliche Bestätigung vom Arzt bekommen und habe sie bereits heute vorgelegt. Wir haben alle Bestätigungen vorgelegt. Ich bin in Therapie. Ich habe Rheuma und muss auch deswegen Medikamente einnehmen. Ich nehme Trittico gegen die Depression. Ich hatte 6 oder 7 Monate eine Infektion derentwegen es zur Depression gekommen ist. Das war eine Geschlechtsinfektion und dann hat das alles begonnen.
R: Was war das für eine Infektion?
BF3: Candeloma.
R: Ist die Infektion ausgeheilt?
BF3: Genau weiß ich es nicht. Man hat mir nichts konkretes gesagt, allerdings bleiben Spuren im Blut.
R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF3: Wir sind wegen meines Vaters weggegangen.
R: Wann genau haben die Probleme begonnen?
BF3: Die Probleme haben 2008 begonnen. Mein Onkel ist gekommen, hat bei uns übernachtet und dann haben unsere Probleme begonnen.
R: Können Sie mir das Datum genauer angeben?
BF3: Nein, ich bin kein Roboter. Ich kann mich nicht erinnern.
R: Wissen Sie welche Jahreszeit es war?
BF3: Ich glaube, dass es im Frühling war.
R: Wie hieß Ihr Onkel?
BF3: XXXX XXXX. Ich habe ihn nur einmal gesehen.
R: Wie ging es dann weiter? Wann genau begannen die Probleme?
BF3: Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich weiß nur, dass mein Vater mitgenommen wurde. Damals war ich 15 Jahre alt.
R: Wie viel Zeit lag zwischen dem Besuch Ihres Onkels und der Mitnahme Ihres Vaters?
bF3: Ich weiß es nicht.
R: Können Sie mir die Mitnahme Ihres Vaters genauer schildern?
BF3: Ich habe geschlafen. Die Leute haben geklopft und haben meinen Vater mitgenommen. 2008 sind sie glaube ich fünf Mal gekommen. Einmal war mein Vater nicht da und die Leute wollten mich mitnehmen aber das ist ihnen nicht gelungen. Mein Vater ist dann nach Hause gekommen und wir sind zusammen nach Österreich gefahren.
R: Können Sie mir den Vorfall, bei dem Sie mitgenommen hätten werden sollen, genauer schildern?
BF3: Die Leute sind bei uns eingedrungen, haben nach meinem Vater gefragt und da er nicht zu Hause war, wollten sie mich mitnehmen.
R: Wie spät war es da?
BF3: Es war in der Nach, ich weiß nicht wie spät es war.
R: Wie haben Sie diese Situation erlebt?
BF3: Ich war 15 Jahre und hatte Angst. Für mich war das schrecklich, da ich wusste, dass sie mich mitnehmen wollten. Sie haben mir einen Schlag ins Gesicht versetzt und haben mir die Nase gebrochen. Auch meine Schwester haben sie verletzt. Sie war in einer Gehschule. Man hat ihr einen Schlag versetzt. Sie ist umgefallen und hat sich an den Zähnen verletzt. Die Nachbarn sind hinausgelaufen und man hat mich dort gelassen. Man hat auch meiner Mutter und meiner Großmutter einen Schlag versetzt. Für meine Schwester war das besonders schrecklich weil ihre Zähne abgebrochen sind.
R: Wann war dieser Vorfall?
BF3: Das war 2008 vor unserer Ausreise nach Österreich.
R: War das das fluchtauslösende Ereignis?
BF3: Ja, danach sind wir ausgereist.
R: Wie viel Zeit lag zwischen dem Vorfall und der Ausreise?
BF3: Ich kann mich nicht genau erinnern aber es war ca. ein Monat. Meine Schwester konnte gar nicht essen, da ihr Gesicht angeschwollen war.
R: Wie viele Männer waren das?
BF3: Ca. 6 Personen oder mehr. Weniger jedenfalls nicht. Sie hatten schwarze Uniformen ohne Abzeichen. Das waren jedenfalls keine Polizisten.
R: Welche Sprache haben sie gesprochen?
BF3: Tschetschenisch und Russisch. Ich weiß nicht, zu welcher Abteilung die Leute gehört haben.
R: Wie lange waren die Leute in Ihrer Wohnung?
BF3: Ca. eine halbe Stunde. Sie wollten mich mitnehmen, es ist ihnen aber nicht gelungen.
R: Wer war zu diesem Zeitpunkt zu Hause?
BF3: Alle Familienmitglieder außer mein Vater.
R: Wo war Ihr Vater?
BF3: Ich weiß es nicht.
R: Wann ist er nach Hause gekommen?
BF3: Um 23:00 oder 00:00 Uhr.
R: Das heißt, der Übergriff auf Sie war vor 23:00 Uhr?
BF3: Bei uns beginnt die Nacht ca. um 20:00 Uhr.
R: Was haben Sie gemacht, als die Männer weg waren?
BF3: Wir waren zu Hause und haben die Rettung gerufen. Dann wurde meine Schwester ins Krankenhaus gebracht. Sie fragten, was mit meiner Schwester passiert ist und wir haben gesagt, dass sie umgefallen ist.
R: Ist Ihr Vater nach Hause gekommen bevor oder nachdem Ihre Schwester ins Krankenhaus gebracht wurde?
BF3: Als mein Vater nach Hause gekommen ist, wurde die Rettung gerufen und erst dann wurde die Schwester ins Krankenhaus gebracht wurde.
R: Wie viel Zeit ist zwischen dem Übergriff und der Rückkehr Ihres Vaters vergangen?
BF3: Ich weiß es nicht.
R: Als Sie im November 2008 zurückgekehrt sind, wie verlief Ihr Leben weiter?
BF3: Zuerst war alles in Ordnung. Nach ca. 4 oder 5 Monaten wurde mein Vater wieder mitgenommen. Es war ca. 00:00 Uhr oder 00:30 Uhr.
R: Können Sie mir genauer sagen, wann das war? Das müsste nach Ihren Angaben März oder April gewesen sein?
BF3: Das kommt hin.
R: Was haben Sie zu diesem Zeitpunkt gemacht?
BF3: Wir haben geschlafen.
R: Haben Sie mitbekommen, dass Ihr Vater mitgenommen wird?
BF3: Ich habe Schreie gehört, deswegen sind wir aufgewacht. Er wurde sehr schnell mitgenommen, wir wussten gar nicht um was es geht. Meine Mutter ist dann zur Polizei gegangen und hat sich dort beschwert aber die Polizisten haben gesagt, dass nur wenig vergangen ist und dass sie nicht wissen, wer ihn mitgenommen hat.
R: Sind Sie zur Polizei mitgegangen?
BF3: Nein.
R: Wann ist Ihr Vater wieder zurückgekommen?
BF3: In der Früh. Es war ca. 04:00 Uhr oder 05:00 Uhr.
R: Wer war zu Hause, als Ihr Vater zurückgekehrt ist?
BF3: Die gesamte Familie.
R: Wie ging es dann weiter? War Ihr Vater verletzt?
BF3: Ja, er hat am Kopf und im Gesicht geblutet und es war auch an seiner Kleidung Blut zu sehen.
R: Wie ging es weiter?
BF3: Er hat mit mir nicht gesprochen sondern nur mit meiner Mutter. Er hat seine Sachen genommen, hat zu mir gesagt, dass ich auf die Familie aufpassen muss und dass er wieder kommt. Dann ist er weggefahren.
R: Wann haben Sie ihn das erst Mal wieder gesehen?
BF3: In Österreich. Man hat uns in Traiskirchen gesagt, dass er in Frankreich ist.
R: Wie hat Ihr Vater davon erfahren, dass Sie in Österreich sind?
BF3: Über Verwandte oder Bekannt. Ich weiß es nicht. Dann kam es zur Familienzusammenführung. Die Tschetschenen kennen sich untereinander.
R: Wie ging es bei Ihnen nach der Ausreise Ihres Vaters weiter?
BF3: Als er weggegangen ist, sind die Leute wieder gekommen und haben gefragt, wo mein Vater ist. Die Leute sind gekommen und dann haben alle tschetschenisch gesprochen.
R: Wie viel Zeit ist zwischen dem Tag der Ausreise Ihres Vaters und dem ersten Erscheinen der Leute bei Ihnen vergangen?
BF3: Ca. 2 Monate.
R: Können Sie sagen welcher Monat das war?
BF3: Nein.
R: Können Sie von sich aus schildern, wie dieser erste Übergriff auf Sie abgelaufen ist?
BF3: Ich bin zwei Mal zu Hause gewesen.
R: Können Sie mir den ersten Übergriff, bei dem Sie zu Hause waren, von sich aus schildern?
BF3: Sie haben ständig gefragt, wo mein Vater ist. Sie haben gesagt, dass wir große Probleme bekommen werden, wenn wir es nicht sagen. Das letzte Mal als sie gekommen sind haben sie uns bedroht und gesagt, dass meine Mutter mich nicht mehr sehen wird, wenn mein Vater binnen eines Monats nicht erscheinen wird.
R: Wann war das letzte Mal?
BF3: Ich glaube im September 2012. Konkret kann ich mich nicht erinnern.
R: Wissen Sie, wie oft die Leute insgesamt gekommen sind?
BF3: 5 oder 6 Mal. Ich weiß nicht, wie oft sie zur Arbeit meiner Mutter gekommen sind.
R: Wurden Sie jemals geschlagen?
BF3: Nein, nur das erste Mal 2008.
R: Hatten Sie je zuvor Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF3: Nein.
R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?
BF3: Nein. Wir haben damals nicht einmal gewusst, was die Staatsanwaltschaft ist. Wir wissen es erst jetzt.
R: Ihre Eltern und Ihre Schwester haben einen Auslandsreisepass. Was ist mit Ihrem?
BF3: Ich habe meinen Pass zu Hause weggeworfen weil er nicht mehr gültig war. Ich habe derzeit keinen gültigen Pass. Meine Schwester und meine Mutter haben sich einen Auslandsreisepass ausstellen lassen um nach Polen fahren zu können.
R: Warum gibt es keinen Pass für Sie?
BF3: Zuerst wurden die Pässe für meine Schwester und meine Mutter ausgestellt. Dann wollte meine Mutter für mich ausstellen lassen aber mittlerweile hatte sie einen Weg gefunden, ohne Reisepass auszureisen und die Gebühren zu vermeiden.
R: Hatte Ihre Mutter nicht bedenken sich einen Pass ausstellen zu lassen, obwohl sie doch bedroht worden ist?
BF3: Das weiß ich nicht.
R: Warum sind Sie ohne Ihren Bruder ausgereist?
BF3: Wir hatten zu wenig Geld.
R: Hatten Sie nicht bedenken, dass die Bedrohung, die bis dahin Sie betroffen hat, nunmehr Ihren Bruder treffen wird?
BF3: Wir haben Angst um ihn aber wir hatten zu wenig Geld und die Gefahr bezog sich damals auf mich.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF3: Nein.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF3: Ich möchte nicht darüber nachdenken.
R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Tschetscheniens in Ihrem Herkunftsstaat gelebt?
BF3: Nein, nur in Tschetschenien.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF3: Ich war bis zur 8. Klasse im Gymnasium und dann war ich in einer anderen Schule. Das war alles in XXXX.
R: Waren Sie in Tschetschenien berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?
BF3: Ja, ich habe auf Baustellen gearbeitet und habe Gelegenheitsjobs getätigt.
R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsland? Insbesondere Ihren Bruder.
BF3: Ich habe keinen Kontakt mit ihm aber es gibt einen Kontakt über die Schwester meiner Mutter und man sagt, dass die Leute noch kommen.
R: Haben Sie keinen Kontakt über WhatsApp oder Skype?
BF3: Nein, mein Bruder hat nicht einmal ein Telefon. Ich nehme Arzneimittel ein und das wirkt sich hier jetzt auch aus.
R: Inwiefern?
BF3: Manchmal verstehe ich etwas nicht wegen der Arzneimittel.
R weist BF3 darauf hin, dass er jederzeit nachfragen kann oder wir eine Pause machen könnten.
BF3: Ich kann Ihnen schon folgen.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Familie?
BF3: Ich habe gar keinen Kontakt zu meiner Familie.
R: Warum nicht?
BF3: Man muss die Telefonnummer haben und ich habe sie nicht. Ich habe Bekannte gesucht aber nicht gefunden.
R: Sie haben Kontakt zur Freundin Ihrer Mutter?
BF3: Ich persönlich habe keinen Kontakt. Das machen meine Eltern.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Tschetschenien zurückkehren müssten?
BF3: Das ist alles Russland und man wird uns überall finden.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF3: Ja, ich habe einige Male Gelegenheitsjobs gemacht.
R: Wo zum Beispiel?
BF3: In der Landwirtschaft aber nur 4 oder 5 Mal. Heuer war ich kein einziges Mal. Vielleicht haben sie jemand anderen gefunden. Ich habe keine Arbeit gefunden. Ich war auch bei einem Sägewerk aber man hat mir gesagt, dass ich dort nicht arbeiten kann.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF 3: Wir bekommen Grundversorgung. € 600 für die Familie im Monat.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF3: Ich würde jede Arbeit annehmen. Ich arbeite sehr gerne. Auch in der Schule habe ich vielen geholfen und wollte immer Arbeiten. Wenn ich jetzt eine Arbeitsbewilligung bekommen würde, würde ich sofort arbeiten.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF3: Manchmal gehe ich spazieren. Ich wollte eine Ausbildung machen aber es ist nicht gelungen.
R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF3: Ja, ich habe einen Deutschkurs besucht aber ich verstehe nicht wenn man mit mir spricht.
R frag BF3, ob er ohne die Unterstützung von D mit ihr eine kurze Unterhaltung auf Deutsch führen könnte und möchte.
BF3: Nein.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF3: Gar nicht.
R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?
BF3: In den zwei Jahren fühle ich mich viel besser hier. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich in Tschetschenien lebe.
R: Haben Sie eine Freundin oder eine Lebensgefährtin?
BF3: Nein.
R: Sie wurden am 04.04.2014 wegen Diebstahls und versuchten Einbruches strafgerichtlich verurteilt (AS 31ff.). Ist das Ihre einzige strafgerichtliche Verurteilung?
BF3: Es hat sonst nichts anderes gegeben.
R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF3: Nein, außer, dass ich im Bus Schwarzgefahren bin.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
BF3: Nein.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF3: Nein.
(...)
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF3: Nein.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF3: Ja, ich habe alles gesagt.
R fragt den BF 3, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
(...)"
18. Mit Schreiben vom 30.09.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zur Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darin wird im Wesentlichen auf die beiliegenden Informationen und Entscheidungen hinsichtlich der Russischen Föderation/Tschetschenien verwiesen. Ungeachtet dessen werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 02.11.2012, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er ist am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität konnte er durch Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses nachweisen.
Der Beschwerdeführer reiste am 02.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund. Im Februar wurden dem Beschwerdeführer nach einem Sturz, bei dem er eine Verletzung am Fuß ("Fractura calcanei dext., Fractura ossis naviculare ped. dext., VLC regio mallelois medialis dext.") erlitten hat, operativ Schrauben eingesetzt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
In der Russischen Föderation leben ein Sohn, ein Onkel sowie mehrere weitere Verwandte des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 02.11.2012 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Cousin kann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation insbesondere in Tschetschenien:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (Stand: Mai 2014) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert Stellung genommen hat.
Insbesondere zur Sicherheitslage, zur Widerstandsbewegung, zur wirtschaftlichen und sozialen Lage, zur Situation von Rückkehrern und zur medizinischen Versorgung wird Folgendes festgestellt:
(...)
Sicherheitslage im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).
Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)
Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)
Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)
Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)
Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)
Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)
Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte
2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).
Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)
Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)
Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)
In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)
Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)
Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)
Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)
Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)
Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)
Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).
Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)
Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)
Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)
(...)
Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).
Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)
Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)
Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)
(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Ofer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt XXXX am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)
Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)
Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)
Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)
Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)
(...)
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)
Wirtschaftliche Lage
Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)
Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei
13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)
Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)
In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)
Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)
Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:
Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt Grosny. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:
Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)
Wohnsituation
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.
Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)
Wiedereinreise nach Tschetschenien
Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)
Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)
Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in Grosny von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)
Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in Grosny würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.2013)
Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)
Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt. Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc. • Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung • Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet. • Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM, Unterstützung).
Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig. Besonders schwierig ist es für Frauen, die als Kinder oder Jugendliche in den Westen gekommen sind, da sie eine ganz andere Mentalität haben. Wenn eine Frau keinen Mann an ihrer Seite hat, kann sie in Tschetschenien praktisch nicht überleben. Sie braucht in dieser patriarchalen Gesellschaft einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin, der für sie die Verantwortung übernimmt und sie schützt. Personen, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation, beispielsweise Inguschetien, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, also nicht wirklich aus dem Ausland, wurden in sogenannten ‚Punkten der vorübergehenden Unterbringung' einquartiert. Frauen, die einige Zeit im Ausland waren, zurückkehren und nicht mehr die Möglichkeit haben, in einem solchen ‚Punkt der vorübergehenden Unterbringung' zu wohnen, werden keinen Schutz erhalten. Wenn diese Frauen aber keinen ständigen Wohnsitz haben, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren. Alle staatlichen Unterstützungsleistungen sind jedoch nach wie vor an die Registrierung geknüpft. (ACCORD 4.4.2014)
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)
Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation
IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16)
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)
Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.2013) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)
Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September 2013) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)
Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).
‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).
Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).
Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. (DIS Oktober 2011, Seite 15).
Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc. (ÖB Moskau September 2013) Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. (DIS August 2012, Seite 31). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. (DIS Oktober 2011, Seite 13). In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket. (DIS Oktober 2011, Seite 18)
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. (DIS Oktober 2011, Seite 13).
Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB Moskau September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).
SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB Moskau September 2013).
Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)
(...)
Echtheit der Dokumente
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (AA 10.6.2013; vgl. auch IRB 15.11.2013)
Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzun-gen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (AA 10.6.2013)
Quellenverzeichnis
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AA 10.6.2013 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013
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ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014
ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014
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Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed, 22.4.2013
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VB Oktober 2013 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation: Monatsbericht, Berichtszeitraum Oktober 2013
VB 29.1.2014 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, welche dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie dem vorgelegten russischen Inlandsreisepass des Beschwerdeführers.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem), denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu dem in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er gab an, als Fahrlehrer und LKW-Fahrer gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer war daher vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, seine notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, arbeiten zu wollen und zu können und zumal der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügt und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, beruht auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2014 sowie den vorgelegten medizinischen Befunden; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere aufgrund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine gezielte konkrete Verfolgung droht. Diese Feststellung gründet sich auf dem Umstand, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund von vagen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit sowie signifikanter Widersprüchlichkeit der Angaben aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als unglaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Der Beschwerdeführer hat beim Bundesasylamt im Wesentlichen vorgebracht, dass er kurz nach seiner Rückkehr aus Österreich (im November 2008) von maskierten Militärangehörigen mitgenommen, festgehalten, nach seinem im Widerstand tätigen Bruder gefragt und aufgefordert worden sei, Informationen über Freiheitskämpfer zu sammeln. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen, sondern habe Tschetschenien unmittelbar nach seiner Freilassung verlassen und habe sich in XXXX und in der Ukraine aufgehalten, bevor er 2011 nach Frankreich gereist sei.
Das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde allgemein, vage und nicht detailliert gewesen seien und zudem im eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung bzw. auch zu seinen Angaben bei seinem ersten Asylantrag vom 02.07.2008 stünden. Außerdem stellte die belangte Behörde Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu den Ausführungen seiner Ehefrau fest und wertete den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Familie im Herkunftsstaat zurückgelassen hat sowie die im Inlandsreisepass vermerkte Ausstellung eines Auslandreisepasses am 08.06.2011 dahingehend, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen bzw. keine asylrelevante Verfolgungsgefahr vorgelegen hat.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2014 hatte der Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit im Rahmen einer detaillierten Befragung seine Fluchtgründe darzulegen. In der Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Nach eingehender Befragung im Rahmen der Verhandlung gelangte das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zu dem Eindruck, dass der Beschwerdeführer den von ihm erzählten Sachverhalt nicht in dem von ihm geschilderten Ausmaß selbst erlebt hat. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Angaben glaubwürdig darzustellen und sein Fluchtvorbringen anschaulich zu schildern. Vielmehr sind in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere Ungereimtheiten sowie auch Widersprüche - im Verhältnis zu den Angaben der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers - hinzugekommen, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Auch die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers konnten ihr Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft darlegen. Dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte er - wie in weiterer Folge noch genauer dargestellt wird - somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang zusammengefassten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage oder nicht willens war, sein Vorbringen von sich aus ausführlich und anschaulich darzulegen, sondern die ihm gestellten Fragen nur knapp und mit wenigen Worten beantwortete und somit nicht den Eindruck erweckte, über tatsächlich Erlebtes zu sprechen. So wurde er zu Beginn der Verhandlung beispielsweise seitens der erkennenden Richterin aufgefordert, möglichst präzise und lückenlos die Gründe, aus denen er die Russische Föderation verlassen habe, zu schildern, woraufhin er lediglich antwortete: "Ich wurde von der Obrigkeit verfolgt und zusammengeschlagen." (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Auf Nachfrage, was er mit Obrigkeit meine, sagte der Beschwerdeführer dann: "Die Probleme begannen wegen meines Cousins". Auch die erneute Aufforderung, mit eigenen Worten zu schildern, wo seine Probleme gelegen seien, beantwortete er lediglich mit einer kurzen Erzählung:
"XXXX (der Cousin) war ein General. Er hat am 1. und 2. Krieg teilgenommen. Derzeit lebt er in der Türkei. Er hat uns einmal besucht." (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer änderte im Laufe der Beschwerdeverhandlung wenig an diesem Aussageverhalten. Aufgefordert, den ersten Vorfall im Jahr 2008 (vor der ersten Ausreise nach Österreich) genau zu schildern, antwortete der Beschwerdeführer folgendermaßen: "Die Leute haben geklopft. Ich habe aufgemacht und maskierte Personen gesehen. Man hat meine Hände hinten fixiert und mich ins Auto geworfen." (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Diese kurzen und emotionslos geschilderten Aussagen waren nicht geeignet, den Eindruck zu vermitteln, dass der Beschwerdeführer von Vorfällen spricht, die er selbst erlebt hat. Vielmehr ist der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer gebe eine einstudierte Geschichte wieder.
Abgesehen von äußerst knapp gehaltenen Antworten des Beschwerdeführers fiel in der Beschwerdeverhandlung aber auch auf, dass der Beschwerdeführer viele Fragen nicht oder nur sehr vage beantworten konnte. So wurde er beispielsweise befragt, wann seine Probleme begonnen hätten, woraufhin er mit "2008" antwortete. Nach Aufforderung, dies genauer anzugeben, sagte er lediglich, dass er sich nicht erinnern könne. Es sei im März oder April 2008 gewesen, Anfang 2008. Es sei schon eine lange Zeit vergangen (vgl. Seite 10f des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer konnte auch nicht genau sagen, von wie vielen Personen er bei seiner ersten Anhaltung im Jahr 2008 mitgenommen worden sei ("Ich kann mich nicht erinnern. Mindestens 5 oder 6") oder mit wie vielen Autos diese Männer gekommen seien, um ihn mitzunehmen ("Ich weiß nicht. Ich bin gleich ins Auto verfrachtet worden. Das Auto ist gleich beim Stiegenhaus gestanden"); vgl. Seite 11f des Verhandlungsprotokolls. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Wiedergabe jedes einzelnen Details eines - sollte es der Wahrheit entsprechen - zweifellos traumatisierenden Erlebnisses für den Betroffenen mitunter nicht möglich ist, der Beschwerdeführer ließ jedoch jegliche Detailgenauigkeit in seinem Vorbringen vermissen und war auch nicht dazu in der Lage, auf den ersten Blick unwesentlich erscheinende Nebendetails zu schildern, die den Eindruck vermitteln hätten können, der Beschwerdeführer berichte von von ihm tatsächlich selbst Erlebten. Der Beschwerdeführer erstattete sein Vorbringen keinesfalls überzeugend und lebensnah.
Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer auch die zweite Mitnahme im Jahr 2008 zeitlich nicht genau einordnen. Er gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er ca. eine Woche nach seiner ersten Freilassung wieder mitgenommen worden sei. Befragt, wann das ungefähr gewesen sei, antwortete er, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Er wisse nicht, an welchem Tag das gewesen sei. Er habe viele Probleme gehabt (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es nur schwer vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht genauer an die fluchtauslösenden Ereignisse erinnern kann, zumal zu erwarten sei, dass er diese drei einschneidenden Erlebnisse (zwei im Jahr 2008, einen im Jahr 2009) zeitlich genauer einzuordnen vermag.
Signifikant gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat spricht weiters der Umstand, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter relativ kurz vor ihrer Ausreise Auslandsreisepässe ausgesellt worden sind. Dem Beschwerdeführer wurde zunächst vorgehalten, dass ihm am 08.06.2011 (vier Monate vor seiner Asylantragstellung in Frankreich) ein Auslandsreisepass ausgestellt worden ist und er wurde befragt, ob es bei der Ausstellung Schwierigkeiten gegeben habe. Der Beschwerdeführer erklärte, dass ihm sein Onkel den Pass habe ausstellen lassen. Er selbst habe damals in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer habe das Geld an die Bank überwiesen. Auf Vorhalt, dass man doch über den Onkel den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen hätte können, antwortete der Beschwerdeführer, ja, das wäre möglich gewesen, jedoch sei der Onkel alt. Er habe ihm den Ausweis nicht nach XXXX gebracht. Man habe dem Beschwerdeführer den Pass über eine Schaffnerin im Zug zukommen lassen (vgl. Seite 24 des Verhandlungsprotokolls). Es ist der Argumentation des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass das Alter des Onkels für die russischen Militärangehörigen ein Hinderungsgrund gewesen wäre, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen, sollte er tatsächlich einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein. Auf weiteren Vorhalt, dass auch seiner Frau und Tochter Auslandsreisepässe ausgestellt worden seien und es wenig lebensnah sei, dass jemand von staatlicher Verfolgung bedroht sei und dennoch ohne Probleme Pässe erhalte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass das nicht offiziell gemacht worden sei. Er sei ja auch nicht offiziell mitgenommen worden. Nach seiner Mitnahme im Jahr 2009 sei die Ehefrau bei der Polizei gewesen. Die Polizei habe damals gesagt, dass ihn die Polizei nicht mitgenommen habe. Vielleicht sei die Familie deshalb nicht verfolgt worden (vgl. Seite 24 des Verhandlungsprotokolls). Diese Erklärungsversuche seitens des Beschwerdeführers vermochten es nicht, zu einer klaren Darstellung des Sachverhaltes beizutragen. Vielmehr müsste, folge man diesem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht von staatlicher Seite verfolgt worden zu sein, davon ausgegangen werden, dass jedenfalls kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege, zumal es sich diesfalls um private Probleme bzw. eine Verfolgung durch Privatpersonen handle. Da - den aktuellen Länderinformationsquellen zufolge - jedenfalls von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des russischen Staates ausgegangen werden muss, sind private Schwierigkeiten nicht asylrelevant bzw. hat sich der Beschwerdeführer an die staatlichen Behörden um Hilfe zu wenden.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung auch vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung befragt zu seiner Anhaltung angegeben habe, zwei Tage lang festgehalten worden zu sein. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt und auch in der Beschwerdeverhandlung habe er jedoch angegeben, in der Nacht mitgenommen und am Morgen des nächsten Tages freigelassen worden zu sein. Der Beschwerdeführer entgegnete lediglich, er könne sich nicht erinnern. Vielleicht habe das die Dolmetscherin verwechselt (vgl. Seite 24 des Verhandlungsprotokolls). Auf weiteren Vorhalt, dass die Ehefrau sogar von einigen Tagen gesprochen habe, sagte der Beschwerdeführer, er könne sich das nicht erklären. Vielleicht habe man das falsch protokolliert. Auch die Ehefrau wurde in der Beschwerdeverhandlung auf ihre widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers angesprochen und rechtfertigte sich lediglich damit, dass sie vielleicht etwas durcheinandergebracht habe. Es sei jedenfalls zeitig in der Früh gewesen (vgl. Seite 36 des Verhandlungsprotokolls). Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - auf entsprechende Fragen - angegeben haben, dass ihnen sowohl das Protokoll der Ersteinvernahme als auch jenes der Einvernahme vor dem Bundesasylamt rückübersetzt worden seien und sie die jeweiligen Dolmetscher immer gut verstanden hätten.
Betrachtet man das Vorbringen der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, so wird umso mehr deutlich, dass der Beschwerdeführer und seine Familie eine Fluchtgeschichte konstruiert, aber in den Details nicht ausreichend durchdacht und im Herkunftsstaat tatsächlich keinerlei asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben.
Auch die Ehefrau war in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, detaillierte Auskünfte zu relevanten Umständen zu geben. Sie konnte - wie bereits der Beschwerdeführer - nicht genau angeben, wann die Probleme der Familie begonnen hätten. Sie sprach zwar auch von "2008", auf Nachfrage, wann genau im Jahr 2008 die Probleme begonnen hätten, sagte sie allerdings ausweichend, es sei so viel Zeit vergangen. Sie wisse auch nicht, in welcher Jahreszeit das gewesen sei (vgl. Seite 31 des Verhandlungsprotokolls). Der Sohn des Beschwerdeführers sprach ebenfalls davon, dass die Probleme 2008 begonnen hätten, die Frage, ob er sich an das Datum genauer erinnern könne, beantwortete er mit: "Nein, ich bin kein Roboter. Ich kann mich nicht erinnern" (vgl. Seite 42 des Verhandlungsprotokolls). Auch zum, die erste Flucht auslösenden, Vorfall im Jahr 2008 konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers keine konkreten Angaben machen. Befragt, wie spät es gewesen sei, als die Leute gekommen seien, sagte die Ehefrau: "Meistens seien sie in der Nacht gekommen". Erneut befragt, wie spät es gewesen sei, sagte sie, dass sie es nicht mehr wisse. Es seien sehr viele Jahre vergangen. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie schon geschlafen habe (vgl. Seite 32 des Verhandlungsprotokolls).
Hinsichtlich des Vorfalles, der Anlass für die erste Ausreise im Jahr 2008 gewesen sein soll, sind im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bzw. seine Sohnes aufgetreten. Der Beschwerdeführer schilderte in der Beschwerdeverhandlung, dass es sich dabei um seine zweite Mitnahme im Jahr 2008 gehandelt habe. Die Männer seien in der Nacht gekommen. Sie hätten seiner Frau und seiner Schwiegermutter einen Schlag versetzt. Der Tochter habe man auch einen Schlag versetzt, sodass sie sich an der Treppe einen Zahn ausgeschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei dann - wie schon beim ersten Mal - mit einem Auto weggebracht worden (vgl. Seite 17f des Verhandlungsprotokolls). Die Ehefrau schilderte den Vorfall allerdings divergierend. Auch sie sprach davon, dass ihrer Mutter und der Tochter ein Schlag versetzt worden sei und dass die Tochter sich die Zähne an der Treppe ausgeschlagen habe und dass es sich dabei um den letzten Vorfall vor der Ausreise 2008 gehandelt habe. Allerdings gab die Ehefrau an, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag nicht zu Hause gewesen sei und die maskierten Männer den Sohn anstelle des Beschwerdeführers mitnehmen hätten wollen. Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann vorhin erzählt habe, dass er bei diesem Vorfall zu Hause gewesen sei, antwortete die Ehefrau lediglich: "Das kann nicht sein" (vgl. Seite 31f des Verhandlungsprotokolls). Auch der Sohn gab an, dass bei diesem Vorfall, als seine Schwester verletzt und er beinahe mitgenommen worden sei, "alle Familienmitglieder außer der Vater" zu Hause gewesen seien. Wo der Vater gewesen sei, wisse er nicht. Der Vater sei ungefähr um Mitternacht nach Hause gekommen (vgl. Seite 43f des Verhandlungsprotokolls). Da hinsichtlich eines solch relevanten Ereignisses derart unterschiedliche Aussagen vorliegen, lässt lediglich den Schluss zu, dass der Vorfall nicht bzw. nicht in der geschilderten Weise stattgefunden hat und es sich lediglich um eine konstruierte, schlecht durchdachte bzw. abgesprochene Geschichte zur Erlangung eines Asylstatus handelt.
Diese Annahme wird auch durch weitere Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen bestätigt. Während der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung klar zu erkennen gibt, dass er insgesamt drei Mal von den maskierten Männern mitgenommen worden sei, nämlich zwei Mal im Jahr 2008 vor der ersten Ausreise und einmal im Jahr 2009 nach der Rückkehr aus Österreich, machten die Ehefrau und der Sohn diesbezüglich andere Angaben. Die Ehefrau gab zuerst an, dass ihr Mann "viele Male" mitgenommen worden sei (vgl. Seite 31 des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt dieser Aussage und nachgefragt, wie oft er vor der ersten Ausreise im Jahr 2008 mitgenommen worden sei, sagte die Ehefrau: "Vier oder fünf Mal" (vgl. Seite 33 des Verhandlungsprotokolls). Auch der Sohn sprach davon, dass die Leute im Jahr 2008 fünf Mal gekommen seien (vgl. Seite 43 des Verhandlungsprotokolls). Diese Angaben sind ein weiteres Beispiel für die in den Details widersprüchliche Fluchtgeschichte der Familie.
Die Angaben der Ehefrau und des Sohnes zu den Vorfällen nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2008 sind ebenfalls widersprüchlich und wenig konkret. Beispielsweise gab die Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung an, dass die maskierten Männer nach der Ausreise ihres Mannes "viele Male" gekommen seien. Aufgefordert, dies genauer anzugeben, sagte sie wiederum, sie wisse es nicht genau. Nicht jeden Tag, aber oft (vgl. Seite 35 des Verhandlungsprotokolls). Der Sohn des Beschwerdeführers sagte diesbezüglich, dass die Männer ungefähr 5 bis 6 Mal gekommen seien, er wisse aber nicht, wie oft sie zur Arbeit der Mutter gekommen seien (vgl. Seite 47 des Verhandlungsprotokolls). Auch bezüglich des, die zweite Flucht der Ehefrau und des Sohnes auslösenden Vorfalles machten die Ehefrau und der Sohn unterschiedliche Angaben. Beim Bundesasylamt sprach die Ehefrau davon, dass dieser Vorfall Mitte September 2012 passiert sei. Der Sohn sprach von Ende September 2012. In der Beschwerdeverhandlung sagte die Ehefrau zunächst, dass dieser Vorfall Ende September oder Oktober 2012 geschehen sei. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Angaben der Ehefrau und ihres Sohnes sagte sie, dass viele Jahre vergangen seien. Es sei September gewesen, aber sie wissen nicht, ob es Mitte oder Ende September gewesen sei. Sie hätten viele Probleme gehabt, da verwechsle man oft etwas (vgl. Seite 36 des Verhandlungsprotokolls). Diese Erklärung vermag den Widerspruch keinesfalls aufzuklären. Es wäre von der Ehefrau und dem Sohn durchaus zu erwarten gewesen, dass diese den erst zwei Jahre zurückliegenden und fluchtauslösenden Vorfall zeitlich genauer einzuordnen vermögen, schon unter dem Gesichtspunkt, dass diese bereits im Jahr 2008 einen Asylantrag in Österreich gestellt haben und ihnen daher aufgrund ihrer Erfahrung bewusst sein habe müssen, dass im Asylverfahren konkrete Angaben erforderlich sind.
Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers dargelegt hat, ist es auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall im Jahr 2009 fluchtartig weggefahren ist und seine Familie - ohne diese über die Gegebenheiten aufzuklären - zurückgelassen hat und untergetaucht ist. Da er sich im Zuge der Festnahme, zum Schein, dazu bereit erklärt habe, für die maskierten Männer zu arbeiten, dieser Aufgabe aber nicht nachgekommen sei, hätte für ihn klar sein müssen, dass diese Leute seine Familie bedrohen und seine Familie wegen ihm gravierende Probleme bekommen werde. Die Erklärung in der Beschwerdeverhandlung, er habe seine Familie nicht mitnehmen können, da er Angst gehabt habe, dass man ihn beschatte und er mit der Familie aufgefallen wäre, überzeugt dabei wenig (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls). Mindestens ebenso unverständlich ist - wie auch bereits die belangte Behörde im Bescheid der Ehefrau zutreffend angemerkt hat -, dass die Ehefrau im Zuge der Ausreise im Jahr 2012 zwar den älteren Sohn, sowie die kleine Tochter mitgenommen hat, den zweiten Sohn, welchen sie bei der ersten Ausreise nach Österreich mitgenommen hat, diesmal aber zu Hause gelassen hat. In der Beschwerdeverhandlung wurde sie gefragt, wieso sie den jüngeren Sohn nicht mitgenommen habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers schilderte, dass sie alles verkauft, das Geld aber nicht gereicht habe. Es hätten nicht alle mitfahren können. Weiters befragt, wieso sie ausgerechnet den Sohn und nicht z.B. die Tochter zurückgelassen habe, sagte sie, der Sohn sei noch klein gewesen. Der andere Sohn sei größer. Die Tochter wäre nicht ohne sie geblieben. Auf Vorhalt, dass es gewöhnlich die Söhne seien, die wegen der Probleme ihrer Väter bedroht würden, antwortete die Ehefrau erneut, dass das Geld nicht ausgereicht habe (vgl. Seite 36f des Verhandlungsprotokolls). An anderer Stelle befragt, ob das minderjährige Kind eigene Fluchtgründe habe, sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, der Fluchtgrund seien die Probleme des Mannes. Der Sohn trage die Verantwortung für den Vater und Bruder. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde daraufhin erneut die Frage gestellt, wieso sie unter diesen Bedingungen, ihren Sohn zurückgelassen habe. Wiederum antwortete die Ehefrau, dass sie kein Geld gehabt habe. Sie habe Angst um ihn gehabt, aber wo hätte der andere Sohn hingehen sollen? (vgl. Seite 37 des Verhandlungsprotokolls). Der eigenen Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführer zufolge, welche sich mit jener diverser Länderinformationen hinsichtlich tschetschenischer Traditionen deckt - sind es die Söhne, die für ihre Väter und Brüder einzustehen haben. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgerechnet den jüngeren, fast 17-jähirgen, Sohn bei ihrer Mutter im Herkunftsstaat zurückgelassen hat. Zumal ein solches Verhalten, nämlich das bewusste Zurücklassen seines Kindes in Gefahr, von einer Mutter für gewöhnlich nicht zu erwarten ist, muss daraus der Schluss gezogen werden, dass die Familie keinerlei asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu befürchten hat.
Im Rahmen der Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer "zum Beweis seines Vorbringens" drei Schriftstücke vor. Dem Zeitungsartikel (Beilage 2), der vom angeblichen Cousin des Beschwerdeführers, General XXXX XXXX, handelt, ist keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer zu entnehmen. Die Schreiben des Cousins (Beilage 3) und eines Nachbarn des Beschwerdeführers (Beilage 4) sollen bestätigen, dass der Beschwerdeführer verfolgt wird. Den Schreiben ist allerdings lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie "nicht (nur) einmal" einer Gefahr und Verfolgung ausgesetzt waren. Diesen Schreiben mangelt es daher an jeglicher Substanz und sind diese Schreiben lediglich als Gefälligkeitsschreiben zu werten, die keinesfalls geeignet sind, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer war mit seinen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung somit nicht in der Lage, das als nicht glaubwürdig gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Der Eindruck, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt bzw. bekräftigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer ihn persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht glaubwürdig gewertet werden muss und der Beschwerdeführer die Russische Föderation respektive Tschetschenien wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen Lage ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er in der Beschwerdeverhandlung einen Psychiatrischen Befund von OMEGA vom 26.03.2012 vorgelegt hat, wonach er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Aktuelle Befunde hinsichtlich einer psychischen Erkrankung legte er aber nicht vor und machte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung keinerlei diesbezügliche Angaben. Vielmehr gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht) gehe und ob er sich insbesondere in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde, an, einen Knochenbruch erlitten zu haben und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung zu stehen. Die Frage, ob es ihm sonst gut gehe, bejahte der Beschwerdeführer. Eine psychische Erkrankung, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde, liegt beim Beschwerdeführer daher nicht vor.
Dem Beschwerdeführer wurden im Februar 2014 nach einem Sturz, bei dem er eine Verletzung am Fuß ("Fractura calcanei dext., Fractura ossis naviculare ped. dext., VLC regio mallelois medialis dext.") erlitten hat, operativ Schrauben eingesetzt. Dies ergibt sich aus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Befunden des Landeskrankenhaus XXXX vom 04.03.2014. Einem aktuellen Befund desselben Krankenhauses vom 28.08.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwecks Kontrolltermin in der Ambulanz war. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Kontrolle in drei Monaten (27.11.) wiederbestellt, wobei je nach Befund ein Termin zur Metallentfernung angedacht sei. In der Zwischenzeit wurde Physiotherapie über den Hausarzt angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass bei Beschwerden in der Zwischenzeit eine jederzeitige Wiedervorstellung möglich sei. Den vorgelegten ärztlichen Befunden ist keinesfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegensteht. Sollte der Beschwerdeführer weitere medizinische Maßnahmen benötigen (operative Entfernung der Schrauben, Physiotherapie usw.), wird ihm dies in seinem Herkunftsstaat zu teil werden. Den aktuellen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ist zu entnehmen, dass die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist (s. dazu näher den Überblick über die medizinische Versorgungslage in der Russischen Föderation auf S 71ff).
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde laut im Akt inliegender Übernahmebestätigung (AS 213) am 28.06.2013 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 12.07.2013, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation insbesondere in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesch) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, zumal eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung vorliegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden, ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein 37-jähriger Mann im arbeitsfähigen Alter, der eigenen Angaben zufolge als Fahrlehrer und LKW-Fahrer gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage sowie jene seiner Familie zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Vielmehr hat er selbst angegeben, arbeiten zu könne und zu wollen. Er wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über Familienangehörige, nämlich seinen Sohn, seinen Onkel, sowie weitere Verwandte und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - eigenen Angaben zufolge - nach wie vor eine eigene Wohnung in ihrem Herkunftsstaat besitzen. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie der Beschwerdeverhandlung ergibt, hat der Beschwerdeführer - abgesehen von einem Cousin, zu dem aber - wie er selbst angegeben hat - aktuell kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht und mit dem der Beschwerdeführer auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Ehefrau, der erwachsene Sohn und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, welche gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sind, haben mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag ebenfalls eine gleichlautende, negative Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit November 2012, somit erst seit zwei Jahren, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar.
Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation leben ein Sohn, ein Onkel sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Außerdem werden die Ehefrau und zwei weitere Kinder mit dem Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückkehren. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation auszugehen.
Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerdeverhandlung an, einen Deutschkurs besucht zu haben. Es konnte in der Beschwerdeverhandlung aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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