BVwG W189 1427057-1

W189 1427057-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Ehe, ersatzlose Behebung, EU-Bürger

Testo completo

BVwG W189 1427057-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W189.1427057.1.01

Spruch

W189 1427057-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zl. 1115.021-BAI zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin stellte am 13.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde sie am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 05.03.2012 sowie am 06.04.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin gab zu ihrer Person im Wesentlichen an, dass sie in XXX geboren worden sei, der Nationalität der Osseten angehöre und orthodoxen Glaubens sei. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie eine Geburtsurkunde vor. Zu ihren Ausreisegründen brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie gemeinsam mit der im Akt namentlich genannten Cousine einer Partei beigetreten sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Im Zuge einer Demonstration sei es zu Ausschreitungen gekommen und sei diese Demonstration gewaltsam aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin sei geschlagen und bedroht worden, man habe ihr gegenüber auch eine Vergewaltigung angedroht. In weiterer Folge habe sie die Miliz auch zu Hause mit einem Durchsuchungsbefehl aufgesucht und seien ihr dabei auch Dokumente weggenommen worden, was sie in weiterer Folge veranlasst habe das Heimatland zu verlassen.

Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 15.05.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 25.05.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

Mit Begleitschreiben vom 24.10.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Haushaltsgemeinschaft mit einem im Schreiben namentlich genannten deutschen Staatsangehörigen sowie eine Kopie eines Mutter-Kind-Passes.

Am XXX wurde im Bundesgebiet die Tochter XXX (Zl.W189 433150-1) geboren und für diese am 31.01.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, zugestellt durch Hinterlegung am 12.02.2013, wurde gegenständlicher Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II) abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Mit Schreiben vom 25.02.2013 erhob die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin Beschwerde und verwies auf ihre geltend gemachten Gründe.

Mit Schreiben vom 12.09.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin neben der Kopie ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte eine Heiratsurkunde, aus welcher die Eheschließung der Beschwerdeführerin am XXX mit einem deutschen Staatsbürger hervorgeht. Weiters übermittelte sie eine Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes (am XXX geboren), wiederum die Geburtsurkunde der am XXX geborenen Tochter XXX, eine Bestätigung der XXX vom XXX über die Haushaltsgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern, sowie eine Kopie des Reisepasses ihres Ehemannes.

Mit Schreiben vom 23.09.2014, eingelangt am 03.10.2014, übermittelte die Beschwerdeführerin eine Eingabe, wonach sie seit dem 01.08.2014 mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet sei und diese mit ihm und den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe. Gleichzeitig zog die Beschwerdeführerin für sich und die minderjährige Tochter XXX ihre Beschwerden zu Spruchpunkt I. und II. der von ihnen angefochtenen Bescheide zurück, hielt aber die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. ausdrücklich aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, Zlen. W189 427057-1 und W189 433150-1.

Feststellungen:

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin in XXX/Georgien geboren, aus der Region Süd-Ossetien stammt und der Volksgruppe der Osseten angehört.

In Ermangelung eigener Dokumente zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Erstbehörde von der georgischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom Juli 2011, wonach Abchasen und Südosseten formell als Georgier gelten).

Die Beschwerdeführerin ist seit XXX mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, welcher über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern seit August 2012 im gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeführerin zog mit schriftlicher Eingabe vom 23.09.2014 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dem Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus der im Asylverfahren vorgelegten unbedenklichen Geburtsurkunde, ihrer Heiratsurkunde, den ausgestellten Geburtsurkunden ihrer im Bundesgebiet geborenen Kinder in Verbindung mit vorgelegten weiteren Dokumenten (Kopie des Reisepasses des Ehemannes) und Auszügen aus dem Fremdeninformationssystem sowie einer Zentralen Meldeabfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG idgF BGBl I Nr 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF BGBl I Nr 144/2013 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 2 FPG idgF BGBl I Nr 68/2013 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF BGBl I Nr 68/2013 ist EWR-Bürger:

ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG idgF BGBl I Nr 68/2013 ist Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG idgF BGBl I Nr 68/2013 ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 20c AsylG 2005 idgF BGBl I Nr 144/2013 ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Zum gegenständlichen Verfahren

Das Bundesasylamt hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und ist daher ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG zu Ende zu führen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF BGBl I Nr 144/2013, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Dem gleichzuhalten ist die Entscheidung darüber, ob in einem Fall überhaupt eine Rückkehrentscheidung zu treffen ist.

Der Gesetzgeber unterscheidet im FPG zwischen Drittstaatsangehörigen einerseits (§ 2 Abs 4 Z 10 FPG) und begünstigten Drittstaatsangehörigen andererseits (§ 2 Abs 4 Z 11 FPG). Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige werden im 1. Abschnitt (§§ 52 - 61), jene gegen begünstigte Drittstaatsangehörige im 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes (§§ 66 - 71) geregelt, wobei sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige in einem eigenen Abschnitt zu regeln (EB zur RV 1803 BlgNR XXIV. GP 64). Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist als aufenthaltsbeende Maßnahme lediglich gegen Drittstaatsangehörige im 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG vorgesehen.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 20c AsylG; § 2 Abs 4 Z 11 FPG), da sie seit 01.08.2014 Ehegattin eines in Österreich niedergelassenen EWR-Bürgers ist, welcher über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen nach dem NAG verfügt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG kommt nach dessen Abs 2 letzter Satz daher nicht in Betracht, weshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden ist, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 letzter Satz an sich unzulässig ist.

Die vom Bundesasylamt in Spruchpunkt III ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien war daher ersatzlos zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.37. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den durchgeführten Ermittlungen geklärt ist.

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